Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: A/WBZ/05952/2014 Hamburg, den 22. Dezember 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 2476 in der Gemarkung: Ottensen Neubau Halle 14 (Logistik- und Büronutzung) sowie Halle 15 (vollautom. Hochregallager) als Erweiterung an Bestand GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: Abwasserrechtliche Entscheidungen 1. Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom soll genehmigt werden: Grundstück: Haferweg 15, Hamburg, Gemarkung: Ottensen, Flurstück: 2476 Anschlüsse: Lfd.Nr. Techn. Platz Nutzungsart DN Aktivität Abrechn.art 1 E0102-HSEKANAL Mischwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt HH Für dieses Grundstück wird die Einleitungsmenge für Niederschlagswasser auf 20 l/s begrenzt, siehe auch Anlage 1. Aufgrund der festgelegten Einleitungsmenge ist eine Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG erforderlich. Diese erteilt die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt: (Tel /-5252). Rechtsgrundlage: 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung. Säumniszinsen werden gem. 19(1) des GbG erhoben. 2. Einleitungsgenehmigung nach 11a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Altona-Altstadt mit den Festsetzungen: Industriegebiet Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Der Vorbescheid vom wird aufgrund der gravierenden Abweichungen zum Bauantrag nicht berücksichtigt. Daten zum Vorhaben Vorhaben nach 59 (1) HBauO Errichtung Verfahrenswahl nach 59 (3) HBauO nein Gebäudeklasse nach 2 (3) HBauO Gebäudeklasse 5 Sonderbauten nach 2 (4) HBauO Bauliche Anlage von mehr als 30 m Höhe Gebäude mit Büro- oder Verwaltungsräumen mit einer einzelnen Grundfläche von mehr als 400 m² Sonderbauten nach 2 (4) HBauO Gebäude mit mindestens 1 Geschoss mit mehr als 1600 m² Grundfläche Hochhaus A/WBZ/05952/2014 Seite 2 von 23

3 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 6 / 1 Flurkartenauszug 6 / 2 Flurkartenauszug / Buch 6 / 3 Gefahrenerkundung BIS/F046-13/3369 vom / 4 Planungsbesprechung Protokoll Nr. PB 20 vom / 5 Lageplan mit AKN-Grundstück 6 / 6 Lageplan Abstandsflächen 6 / 7 Grundriss / Kellergeschoss 6 / 8 Grundriss / Erdgeschoss Logistik 6 / 9 Grundriss / 1.Obergeschoss Logistik 6 / 10 Grundriss / 2.Obergeschoss Logistik 6 / 11 Grundriss / 3.Obergeschoss Logistik 6 / 12 Grundriss / 4.Obergeschoss Büro 6 / 13 Grundriss / 5.Obergeschoss Büro 6 / 14 Grundriss / 6.Obergeschoss Büro 6 / 15 Grundriss / 7.Obergeschoss Büro 6 / 17 Grundriss / 8.Obergeschoss Technik 6 / 18 Schnitt A-A und C-C 6 / 19 Schnitt B-B 6 / 20 Schnitt D-D und E-E 6 / 21 Schnitt F-F 6 / 22 Ansichten 6 / 23 Hallo 15 Grundriss 6 / 24 Gesamtlayout EG 6 / 25 Gesamtlayout 1.OG 6 / 26 Gesamtlayout 2.OG 6 / 27 Gesamtlayout 3.OG 6 / 29 Betriebsbeschreibung 6 / 30 Baubeschreibung 6 / 32 Brandschutzkonzept 6 / 33 Lageplan FW-Umfahrt Brandschutz 6 / 34 Grundriss / Erdgeschoss Brandschutz 6 / 35 Grundriss / 1.Obergeschoss Brandschutz 6 / 36 Grundriss / 2.Obergeschoss Brandschutz 6 / 37 Grundriss / 3.Obergeschoss Brandschutz 6 / 38 Grundriss / 4.Obergeschoss Brandschutz 6 / 39 Grundriss / 5.Obergeschoss Brandschutz 6 / 40 Grundriss / 6.Obergeschoss Brandschutz 6 / 41 Grundriss / 7.Obergeschoss Brandschutz 6 / 42 Grundriss / 8.Obergeschoss Brandschutz 6 / 43 Grundriss / Kellergeschoss Brandschutz 6 / 44 Halle 15 Grundriss Brandschutz 6 / 45 Antrag / Abweichung - Begründung 6 / 46 Antrag / Abweichung - Begründung 6 / 47 Antrag / Abweichung - Begründung 6 / 48 Bau- und Nutzungsbeschreibung Abwasser 6 / 51 Berechnung / Schmutzwasserschema 6 / 52 Berechnung / Regenrückhalträume 6 / 53 Grundriss / Kellergeschoss Sanitär 6 / 54 Grundriss / Erdgeschoss Sanitär 6 / 62 Grundriss / 8.Obergeschoss (Technikzentrale) Sanitär 6 / 63 Schmutzwasserschema Sanitär 6 / 64 HDE -Regenwasserisometrien Sanitär 6 / 66 Regenwasserschema Sanitär 6 / 65 Lageplan Sanitär 6 / 68 Technische Beschreibung Lüftungsanlage 6 / 69 Zeichnungsliste - Lüftungsanlage 6 / 70 Grundriss / Kellergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 71 Grundriss / Erdgeschoss - Lüftungsanlage A/WBZ/05952/2014 Seite 3 von 23

4 6 / 72 Grundriss / 1.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 73 Grundriss / 2.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 74 Grundriss / 3.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 75 Grundriss / 4.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 76 Grundriss / 5.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 77 Grundriss / 6.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 78 Grundriss / 7.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 79 Grundriss / 8.Obergeschoss - Lüftungsanlage 6 / 80 RLT-Schema - Lüftungsanlage 6 / 81 RDA-Schema - Lüftungsanlage 6 / 82 Technische Beschreibung - Elektrotechnik 6 / 83 Zeichnungsliste - Elektrotechnik 6 / 84 Grundriss / Kellergeschoss - Elektrotechnik 6 / 85 Grundriss / Erdgeschoss - Elektrotechnik 6 / 86 Grundriss / 1.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 87 Grundriss / 2.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 88 Grundriss / 3.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 89 Grundriss / 4.+6.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 90 Grundriss / 5.+7.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 91 Grundriss / 8.Obergeschoss - Elektrotechnik 6 / 92 Schema Energieversorgung - Elektrotechnik 6 / 93 Schema Sicherheitsbeleuchtung - Elektrotechnik 6 / 94 Schema Brandmeldeanlage - Elektrotechnik 6 / 96 Antrag / Abweichung - Begründung 6 / 97 Baumbestandsplan Ausschnitt 6 / 98 Fotos 6 / 100 Überflutungsnachweis 6 / 101 Lageplan Sanitär 6 / 102 Lageplan HSE Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 3.1. von 6 Abs. 5 HBauO für die Unterschreitung der Abstandsfläche nach Süden durch das Hochregallager um maximal ca. 1,00m durch den schrägen Grundstücksverlauf von 6 Abs. 5 HBauO für die Unterschreitung der Abstandsfläche um 1,40 im Bereich des Treppenhauses (Länge 14,52m) nach Westen von 28 Abs. 2 HbauO für die fehlende innere Brandwand zwischen den Hallen 11 und 15 mit einem Brandabschnitt von 2600qm. Bedingung Es ist eine flächendeckende automatische Feuerlöschanlage (Sprinklerung) einzubauen von 34 Abs. 1 HBauo für die Büronutzungen Großraumbüro und Kombibüros ohne Ausbildung von Fluren bei größer als 400qm Flächen von 25 Abs. 1 HBauO für die Erstellung des Tragwerks bei Halle 15 aus nicht brennbaren Baustoffen anstelle eines F 30 -Tragwerks A/WBZ/05952/2014 Seite 4 von 23

5 Bedingung Es ist eine flächendeckende automatische Feuerlöschanlage (Sprinklerung) einzubauen. Aufschiebende Bedingung 4. Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn 4.1. Nachweis über die Neubildung des Baugrundstücks. Sollten die Baukörper auf mehreren Grundstücken errichtet werden sollen, so ist die Bildung einer Baulast erforderlich. Diese Nebenbestimmungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 5. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 5.1. Standsicherheit Hierfür liegt der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung zur Prüfung beim Prüfingenieur für Baustatik Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise 1 Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise 2 Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise ### Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise A/WBZ/05952/2014 Seite 5 von 23

6 Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/05952/2014 Seite 6 von 23

7 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße Hamburg AUFLAGEN Durchführung 6. Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit Besichtigungen durchgeführt werden können: 6.1. Beendigung der Bauarbeiten ( 77 Abs. 1 HBauO). Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat ( 77 Abs. 1 HBauO). Nutzungsbeginn 7. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 7.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Brandmeldeanlage Lüftungsanlage Rauchabzugsanlage selbsttätige Feuerlöschanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Brandschutz Anforderungen 8. Feuerwehraufzüge müssen nach DIN EN und BPD 1/2008 ausgeführt werden Das in der DIN EN genannte einfache Diagramm oder Symbol" ist ein A/WBZ/05952/2014 Seite 7 von 23

8 rot umrandetes Hinweisschild (30 mm x 60 mm), das mit der Beschriftung Notentriegelung" versehen ist sowie einem Richtungspfeil, der auf die Entriegelung der Schachttür hinweist. Das Schild ist innen im Fahrschacht und in allen Ebenen an der Fahrschachttür in der Nähe des Entriegelungsmechanismus anzubringen. Zusätzlich muss das Bauteil, das die Entriegelung an der Fahrschachttür auslöst, mit roter Farbe gekennzeichnet sein. Die in der DIN EN genannte Steuerung des Fahrkorbs und Aktivierung der Feuerwehrfahrt aus der Zugangsebene sowie alle für die Feuerwehr nötigen Öffnungen im Fahrkorb müssen mit einem Schlüssel (B-Untergruppenschließung) zu bedienen sein. Der Schlüssel in der Feuerwehrzugangsebene muss in der Stellung Ein" abziehbar sein. Der Antrag für die B-Schließung ist bei der zuständigen FuRW zu erhalten. Der Kontakt für die nach DIN EN geforderte elektrische Sicherheitseinrichtung der Notausstiegsklappe muss über den Kontakt im Schließzylinder gesteuert werden. Das nach DIN EN geforderte Kommunikationssystem ist eine Gegensprechanlage mit Verbindung aus dem Fahrkorb zu Feuerwehrzugangsebene, zur BMA und zum Triebwerksraum bzw. Maschinenraum. Für weiterführende Ausführungsdetails nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Feuerwehr Hamburg unter auf. Über weitere technische Anforderungen informiert die Feuerwehr im Merkblatt Allgemeine Anforderungen an Feuerwehraufzüge"; abzufordern bei der Feuerwehr Hamburg Abteilung für Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Westphalensweg Hamburg oder unter folgendem Link: 9. Der Betreiber hat einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die Einhaltung der genehmigten Brandschutzauflagen und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der Name des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 10. In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer- und Rettungswache Stellingen, Basselweg 71, Hamburg, Tel. (040) , Fax , E Mail WF15@feuerwehr.hamburg.de sind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) zu erarbeiten und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Pläne sind der zuständigen Feuer- und Rettungswache als pdf-datei per E- Mail und in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten. 11. Das Gebäude ist mit einer Gebäudefunkanlage auszustatten, wenn im Endausbauzustand im gesamten Gebäude die Netzabdeckung (TMO // Trunked Mode Operation) eine Versorgungsgüte von - 88 dbm (Versorgungskategorie 2, HRT in Gürteltrageweise) unterschreitet, oder der Mindestempfangssignalpegel für eine Kommunikation zwischen Handfunkgeräten an zwei beliebigen Punkten im Direktmodus (DMO // Direct Mode Operation) eine Versorgungsgüte von -88 dbm unterschreitet. A/WBZ/05952/2014 Seite 8 von 23

9 Falls eine Objektversorgung erforderlich ist, muss diese für - den Netzbetrieb (TMO), - drei Rufgruppen des Direktmodus (DMO), - eine Versorgung aller Geschosse des Gebäudes sowie grundsätzlich einen Umkreis von 50 m um das Gebäude und - ein Funktionserhalt von 90 Minuten (Feuerwiderstand) ausgeführt sein und - an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen werden. - Die Flächendeckende Funkversorgung gilt dann als ausreichend, wenn die sog. Ortswahrscheinlichkeit den Wert von 96% nicht unterschreitet und der nicht versorgte Bereich eine Fläche von max. 2m2 nicht überschreitet. An Objektversorgungsanlagen werden ggf. weitere Anforderungen seitens der Bundesbehörde für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) gestellt. Diese sind dem Leitfaden zur Planung und Realisierung von Objektversorgungen (L-OV)", zu entnehmen. Über weitere technische Anforderungen informiert die Feuerwehr im Merkblatt Allgemeine Anforderungen an Feuerwehr-Gebäudefunkanlagen"; abzufordern bei der Feuerwehr Hamburg Abteilung für Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutz Westphalensweg 1, Hamburg 12. Die Feuerwehrumfahrt südlich und westlich der Neubebauung ist für Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeuggen mit einer Achslast von 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 T befahren werden können. Die lichte breite der Zu- und Durchfahrten muss mindestens 3m, die lichte Höhe mindestens 3,50m betragen. Die Kurven sind entsprechend der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007) auszuführen. Technische Gebäudeausrüstung 13. Die Türöffnungskräfte für die Druckbelüftungsanlage dürfen 100 N nicht überschreiten 14. Im Kellergeschoss müssen zwischen dem Raum EDV und dem Flur Brandschutzklappen eingebaut werden. 15. Im Erdgeschoss müssen zwischen dem QS-Raum und der Logistikhalle Brandschutzklappen eingebaut werden. 16. Die elektrischen Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv,ortsfeste Stromerzeugungsaggregate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen den Abschnitten 5 bis 9 des Bauprüfdienstes Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen BPD 1/2010 genügen. ( 43a Abs. 1 HBauO) 17. Die Räume für die Niederspannungshauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung (AV) und Sicherheitsstromversorgung (SV) müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein. Zugangstüren müssen mindestens feuerhemmend sein. ( 43a Abs. 1 HBauO) A/WBZ/05952/2014 Seite 9 von 23

10 18. Die in den technischen Baubestimmungen - Brandschutz von Leitungsanlagen - vom 26. Januar 2007 (Amtl. Anzeiger Seite 369) Fassung November 2006 festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Leitungsanlagen sind zu beachten, und zwar bei der Installation in Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie sowie in notwendigen Fluren (Abschnitt 3 der Richtlinien), der Führung von Leitungen durch Wände und Decken, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (Abschnitt 4 der Richtlinien) und dem Erhalt der Funktion der Leitungsanlagen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen (Abschnitt 5 der Richtlinien) ( 3 Abs. 3 und 43a Abs. 1 HBauO) 19. Die Sicherheitsstromversorgungsanlage ist entsprechend DIN VDE 0100 Teil 718 zu installieren. ( 51 HBauO) 20. Elektrisch betätigte notwendige Sicherheitseinrichtungen die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterbetrieben werden müssen(z.b. Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung und Anlagen zur Abführung von Rauch und Wärme im Brandfall) sowie Einrichtungen die dem Weiterbetrieb dienen, sind an die Sicherheitsstromversorgungsanlage anzuschließen. ( 51 HBauO) 21. Die Sicherheitsbeleuchtung ist entsprechend DIN VDE 0108 Teil 100 und DIN VDE 0100 Teil 560 zu installieren. ( 51 HBauO) 22. Die erforderlich werdenden Hinweise auf Ausgänge und Rettungswege, die als Sicherheitsbeleuchtungsleuchten ausgeführt sind, müssen in Dauerschaltung betrieben werden. ( 51 HBauO) 23. Es ist eine Blitzschutzanlage entsprechend der Norm und VDE - Richtlinie Blitzschutzanlage DIN EN / VDE zu erstellen. ( 43a Abs. 2 HBauO) 24. Die Rauchabzugsgeräte für die Halle müssen einen Verwendbarkeitsnachweis entsprechend DIN EN : haben. 25. Die Abstände der Rauchabzugsgeräte untereinander dürfen 40 m nicht übersteigen. Folgeeinrichtungen 26. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 52 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: nach Ziffer 2.1 der FA 1 /2013 ein Fahrradplatz je 80 m² BGF, 3120 m² / 80 m² = 39 Fahrradplätze. nach Ziffer 9.1 der FA 1/20013 ein Fahrradplatz je 300 BGF, 3850 m² / 300 m² = 13 Fahrradplätze Die Fahrradplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. A/WBZ/05952/2014 Seite 10 von 23

11 27. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Durch die Nutzung entsteht kein Bedarf an 56 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: nach Ziffer 2.1 der FA 1/2013 ein Stellplatz je 80 m² BGF, 3120 m² Bürobereich/ 80m² = 39 Stellplätze. nach Ziffer 9.1 und Ziffer der FA 1/2013, je 3 Beschäftigte ein Stellplatz, 52 Beschäftigte = 17 Stellplätze Die Stellplätze sind innerhalb der Umfahrt auf dem Grundstück nachzuweisen. HINWEISE 28. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 29. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 30. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " A/WBZ/05952/2014 Seite 11 von 23

12 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE 1 Zuständige Stelle für die Überwachung Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung Hamburger Stadtentwässerung Postfach Hamburg sielanschluss@hamburgwasser.de Geschäftszeichen / Datum: / Kunden Nr.: 5000 AUFLAGEN Hinweis zur Kostentragung 31. Aufgrund dieses Bescheides kommen voraussichtlich keine weiteren Kosten für die Sielanschlussleitung auf öffentlichem Grund auf Sie zu, da diese bereits vorhanden ist. Ob ggf. Forderungen der Finanzbehörde auf Sielbau- oder Sielanschlussbeiträge bestehen, kann von HSE nicht beurteilt werden. Auflagen 32. Mit der Herstellung der Grundleitung darf erst begonnen werden, wenn die Sielanschlussleitung betriebsfertig hergestellt ist. Bei Nichtbeachten trägt der Bauherr das Risiko ev. später notwendiger Änderungen. Eine Absprache mit dem Sielbezirk ist erforderlich. Die Fertigstellung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist HAMBURG WASSER mitzuteilen, siehe anliegende Fertigstellungsmeldung. Hinweise 33. Für die neu hergestellte Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Dichtheitsnachweis durch einen Fachbetrieb erstellen zu lassen und an die BSU zu mailen: dichtheitsnachweise@bsu.hamburg.de. 34. Niederschlagswasser sowie Sickerwasser aus Gebäudedränagen darf nicht in das Schmutzwassersiel eingeleitet werden. 35. Über Regenwassersielanschlüsse darf nur nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser eingeleitet werden. 36. Wird durch Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ein vorhandener Sielanschluss nicht mehr benötigt, ist der Sielbezirk zu informieren. 37. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist auf dem privaten Grundstück eine Revisionsöffnung (Übergabeschacht oder Reinigungsöffnung) herzustellen. Die Grundleitung zwischen der Sielanschlussleitung und dem Übergabeschacht ist in A/WBZ/05952/2014 Seite 12 von 23

13 dem Querschnitt der Sielanschlussleitung herzustellen. 38. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Über der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern. A/WBZ/05952/2014 Seite 13 von 23

14 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE 2 Zuständige Stelle für die Überwachung Zuständige Stelle für die Betriebs-Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB Neuenfelder Straße Hamburg Tel.: Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Immissionsschutz und Betriebe Abteilung Anlagenbezogener Gewässerschutz, Abwassertechnik-IB 3- Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter Neuenfelder Straße 19, Hamburg, Tel.: Vorschriften - Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einleitungsgenehmigung nach 11a HmbAbwG 39. Es wird genehmigt, das nicht nachteilg veränderte Niederschlagswasser von den neuen Dachflächen ohne Behandlung in die öffentlichen Abwasseranlagen (Mischwassersiel in der Straße Haferweg) einzuleiten. Die festgesetzte Begrenzung der Einleitungsmenge von 15 l/s ist einzuhalten. 40. Das über die genehmigte Einleitungsmenge hinaus anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten und zeitverzögert in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen, Inhalts- und Nebenbestimmungen 41. Die Drosseleinrichtung einschließlich des Schachtes, in dem die Drossel eingebaut ist, ist regelmäßig zu inspizieren, zu reinigen und zu warten, um die Abwasserbeseitigung sicherzustellen. A/WBZ/05952/2014 Seite 14 von 23

15 42. Die vorgesehenen Regenrückhalteräume müssen jederzeit betriebsbereit sein. Dafür sind regelmäßige Inspektionen und Wartungen durchzuführen und im Bedarfsfall Reinigung und Instandhaltung/Instandsetzung zu veranlassen. 43. Die Regenwasserrückhalteräume sind gemäß den technischen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Insbesondere sind die Einbaurichtlinienen der verwendeten Bauprodukte zu beachten sowie ausreichende Be- und Entlüftung sicherzustellen. 44. Die mit Vollfüllung (Druckströmung) bemessenen Regenentwässerungsanlagen nach dem HDE-System für die Dachentwässerung sind entsprechend den Herstellerangaben des Entwässerungsystems und unter Berücksichtigung des Zulassungsbescheides einzubauen und zu betreiben. 45. Der Querschnitt einer Schmutzwasserleitung darf in Fließrichtung nicht reduziert werden. Die vorhandene Sielanschlussleitung, die auch zur Ableitung des Schmutzwassers aus dem Neubau genutzt werden soll, hat einen Querschnitt von DN 150, die anfallende Schmutzwassermenge von 7,0 l/s soll über eine Grundleitung DN 200 in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Für die Ableitung dieses Abwasserstromes ist eine Leitung DN 150 mit einem Gefälle 1:100 ausreichend. Damit wird auch eine Reduzierung des Leitungsquerschnittes in Fließrichtung vermieden. 46. Das Abwasser aus der WC-Anlage im Erdgeschoss ist aufgrund der gewählten Sielanschlussleitung gemäß 14 Abs. 2 HmbAbwG gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen zu sichern. Begründung: Im Hamburgischen Abwassergesetz ( 14 Abs.3) ist die Definition der Rückstauebene eindeutig festgelegt. Danach gilt bei einem Gefällesiel die vorhandene (oder endgültig vorgesehene) Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, als Rückstauebene. Im Regelfall wird diese Höhe durch Interpolation der im Sielkataster angegebenen Deckelhöhen der Schächte, in deren Teilabschnitt sich die Anschlussleitung befindet, ermittelt, so dass die Rückstauebene nicht wie angegeben bei 20,08 mnn liegen kann. Um sicherzustellen, dass das Abwasser nicht über den Rand des WC-Beckens in das Gebäude fließt, ist der Rückstauschutz unverzichtbar. 47. Prüfvermerke / Grüneintragungen in den Antragsunterlagen sind zu beachten. 48. Dichtheitsprüfungen Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. Hinweise 49. Der zuständigen Behörde ist die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen A/WBZ/05952/2014 Seite 15 von 23

16 nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen ( 17b HmbAbwG). 50. Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der Internetseite genannte -Adresse, eingereicht werden. Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurden. - Nachfolgend genannte Arbeiten dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden: - die Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG, - das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und - Abwasserbehandlungsanlagen z. B. Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten innerhalb und außerhalb von Gebäuden. 51. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). 52. Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, wenn die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann z. B. dadurch vorgenommen werden, dass die Leitungen verschlossen werden. Nicht mehr benutzte Schächte und Gruben sind, nachdem sie ordnungsgemäß entleert wurden, zu beseitigen oder fachgerecht zu verfüllen (DIN , Abschnitt 12). 53. Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden ( 15 (8) HmbAbwG). 54. Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage umfasste ausschließlich die Anlagen, für die nach 18 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO ) Unterlagen einzureichen sind. A/WBZ/05952/2014 Seite 16 von 23

17 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg AUFLAGEN Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage müssen Sie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das Chemikaliengesetz (ChemG) und die daraus erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Nebenbestimmungen 55. Vor dem Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungstätigkeiten muss der beauftragte Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objektes Gefahrstoffe (insbesondere Asbest, KMF, PCB, PAK,..) vorhanden oder zu erwarten sind. Diese Angaben sind insbesondere vom Bauherrn oder Auftraggeber (Generalunternehmen) einzuholen. ( 15 Abs.5 der Gefahrstoffverordnung). Der Fachbetrieb und falls vorgesehen auch fachlich qualifizierte Subunternehmer, müssen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft und bei folgender Dienststelle anzeigen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz, Leitbranche Bau, Billstr. 80, Hamburg, arbeitnehmerschutz@bgv.hamburg.de 56. Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die im Anhang I Nr Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind. Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (mit Ausnahme von Tätigkeiten mit geringer Exposition) dürfen nur von Fachfirmen durchgeführt werden, die zur Durchführung dieser Arbeiten von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. (Anhang I Nr. 2 Ziffer Abs. 4) 57. Eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist von den in Frage kommenden Abbruchunter-nehmen schriftlich zu erstellen. Darin hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten ( 5 ArbSchG) mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, um daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. A/WBZ/05952/2014 Seite 17 von 23

18 58. Basierend auf der Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Innen- und Außenbereich des Betriebes ist das Verkehrswegekonzept zu aktualisieren. In diesem Konzept sollen u.a. Regelungen zu Verkehrsführung, Einbahnstraßen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Unterweisungen der Mitarbeiter festgelegt werden. Die Verkehrsdichte und die Art der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Es sind dabei ebenfalls Regelungen zur Unterweisung der LKW- Fahrzeugführer zum Verhalten auf dem Betriebsgelände festzulegen (z. B. Rückwärtsfahren: nur wenn sichergestellt ist, dass keine Personen gefährdet sind, darf rückwärts gefahren werden. In der Regel wird dies nur durch eine Rückfahrkamera oder einen Einweiser erreicht). ( 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und 3 Abs.1 Arbeitstättenverordnung - ArbStättV- i.v.m. Arbeitsstättenregel ASR A1.3) 59. Die Verkehrswege müssen so angelegt werden, dass der Fahrzeugverkehr vom Fußgängerverkehr getrennt wird. Ist eine solche Trennung nicht möglich, müssen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen erarbeitet werden. ( 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und 3 Abs.1 Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- i.v.m. Arbeitsstättenrichtlinie -ASR- A 1.8) QM-VA F2 60. Die Kennzeichnung von Verkehrswegen ist auf dem Boden farbig, deutlich erkennbar und dauer-haft sowie durchgehend auszuführen. ( 4 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und Arbeitsstättenregel ASR A1.3) 61. Bei der Bemessung der Verkehrswege sind die Maße nach Ziffer 2.4 der ASR A 1.8 zu berücksichtigen. Es sind Mindestbreiten der Verkehrs- und Fluchtwege gem. Ziff. 5 und ASR A 2.3 einzuhalten. 62. In den Arbeitsstätten u.a. Großraumbüros ist der Schallpegel so niedrig wie möglich zu halten. Lärmemissionen müssen am Entstehungsort verhindert oder durch lärmmindernde Gestaltung der Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze so weit wie möglich verringert werden. ( 3a Ar-bStättV, Ziff. 3.7 Anhang zur ArbStättV und 7 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV) 63. Bei der Bemessung der Grundflächen in Großraumbüros ist die ASR A 1.2 Raumgrößen und Bewegungsflächen zu berücksichtigen. Für Großraumbüros ist wegen des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen (z. B. akustisch, visuell) von einer Grundfläche von 12 bis 15 m2 je Arbeitsplatz auszugehen. 64. Die Beleuchtung ist nach ASR A 3.4, die Raumtemperaturen nach ASR A 3.5 auszurichten. 65. Bei Absturzhöhen von mehr als 1 m müssen Umwehrungen von mind m Höhe, bei Absturzhöhen von mehr als 12 m Umwehrungen von mind. 1,10 m Höhe vorhanden sein ( 3 ArbStättV i.v.m. Ziffer 2.1 des Anhangs zur ArbStättV sowie Ziffer 2 der ASR 12/1-3). 66. Die lüftungstechnische Anlage für die Umkleideräume ist so auszulegen, dass sie einen 4- bis 8-fachen Luftwechsel je Stunde ermöglicht. (Ziff. 4.1 Abs.3 Anhang zur ArbStättV und ASR A 3.5) A/WBZ/05952/2014 Seite 18 von 23

19 67. Sämtliche prüfpflichtigen Arbeitsmittel (z.b. Rolltore) und überwachungsbedürftigen Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme mängelfrei sein ( 3 ArbSchG und 10 und 14 BetrSichV). 68. Fluchtwege und Notausgänge sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nicht gewährleistet ist. ( 4 Abs.3 ArbStättV, Anhang Ziffer 2.3) 69. Die Kennzeichnung der Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege muss entsprechend der ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erfolgen. (Ziff. 2.3 Anhang zur ArbStättV) 70. Der erste Rettungsweg muss jederzeit uneingeschränkt nutzbar und darf nicht verstellt sein (z.b. durch Verkaufsständer oder Ware). (ArbStättVO 4 (4) i.v.m. ASR 2.3, Ziff. 4) 71. Im Verlauf der Rettungswege muss die Sicherheitsbeleuchtung so angebracht sein, dass die Fluchtrichtung erkennbar und eine Orientierung möglich ist ( 4 Abs. 3 ArbStättV). 72. Sofern nicht gasungsfreie Akkumulatoren elektrisch betriebener Flurförderzeuge geladen werden, sind ausreichende Lüftungsmaßnahmen entsprechend DIN VDE 0510 Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterieanlagen sicherzustellen. ( 3 ArbStättV und Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A2 - ). Dies ist bei der Bauabnahme schriftlich zu bestätigen. Hinweis 73. Eine ausreichende Lüftung ist gegeben, wenn z.b. bei freier (natürlicher) Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist. (Siehe DIN VDE 0510 VDE Bestimmungen für Akkumulatoren und Batterieanlagen ) 74. Alle durchsichtigen Türen müssen augenfällig gekennzeichnet sein. QM-VA F2 ( 3 ArbStättV i.v.m. Anhang Ziff. 1.5 und 1.7, ASR 8/4) 75. Die Standsicherheit von Regalanlagen, muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Ebenfalls müssen die Traglastangaben der Regale gut erkennbar sein. (BGR 234, Ziffer 4.2.1) 76. Sofern kraftbetriebene Türen installiert werden, hier Nottür, Liefer- und Personaleingänge, müssen diese den Bestimmungen der 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung, sowie der ZH 1/494 " Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore " entsprechen. Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore, müssen vor der ersten Inbetriebnahme von einer hierzu befähigten Person geprüft werden. Danach sind die erforderlichen Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung 5 Arbeits-schutzgesetz durch den Arbeitgeber nach Art, Umfang und Fristen durch den Betreiber/Nutzer zu ermitteln. Die Ergebnisse der Prüfung nach 10 A/WBZ/05952/2014 Seite 19 von 23

20 Betriebssicherheitsverordnung sind gemäß 11 aufzuzeichnen. 77. In den Kellerräumen dürfen keine ständigen Arbeitsplätze (> 2 Std. täglich) eingerichtet werden, es sei denn, es wird durch Fenster und Oberlichter der Einfall von ausreichendem Tageslicht gewähr-leistet. Die Fenster sollen den direkten Ausblick ins Freie ermöglichen (Ziff Anhang zur ArbStättV und ASR A 3.4) 78. Die Wartungsgänge auf dem Dach sind zu beleuchten. In diesem Fall könnten alternativ mittels Gefährdungsbeurteilung auch organisatorische Maßnahmen festgelegt werden, z.b. ein Betretungsverbot des Daches bei widrigen Witterungsverhältnissen (Sturm, Schnee, Eis ) ArbStättV 3 i.v.m. ASR A In den Bereichen der wartungspflichtigen Dachaufbauten sind RWA-Dachkuppeln in die Dachoberfläche eingelassen. Es besteht die Gefahr des Durchsturzes. Die Dachkuppeln sind entweder aus durchsturzsicherem Material zu erstellen oder es sind gemäß einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung andere technische Maßnahmen festzulegen, die das Durchstürzen verhindern. Dies könnten beispielsweise temporäre Balustraden sein. ArbStättV 3 i.v.m ASR A 2.1 II. Hinweise 80. Der Bauherr hat die Ergebnisse seiner Ermittlung über die Gefahrstoffe in der Bausubstanz (z.b. Prüfergebnisse aus Probenentnahmen) den Fachfirmen, die mit dem Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten beauftragt werden, und dem Amt für Arbeitsschutz auf Nachfrage zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. 81. Der Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind. (Anhang zur ArbStättV, Ziffer 3.5, ASR A3.5 Ziffer 4.1 Abs. 1) 82. Für die Halle 14 und 15 ist ein aktueller Flucht- und Rettungsplan erforderlich und nach den Maß-gaben der Ziffer 6 ASR A2.3 zu gestalten. ( 4 Abs.4 ArbStättV i.v.m. Ziff. 6 ASR A1.3 und Ziff. 9 ASR A2.3) 83. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in den Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.( 5 ArbStättV) 84. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist im Hochregallager bereitzuhalten. 85. Es wird davon ausgegangen, dass keine Gefahrstoffe i.s. des Chemikaliengesetztes gelagert werden. Sollte dies der Fall sein, sind zusätzliche Auflagen zu erfüllen, die von Art und Menge der Gefahrstoffe abhängen. A/WBZ/05952/2014 Seite 20 von 23

21 Anlage zum Bescheid ### ### A/WBZ/05952/2014 Seite 21 von 23

22 Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Naturschutzreferat Jessenstraße Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: HINWEISE 86. Schnittmaßnahmen an den Kronen der nachbarlichen Bäume, zum Zweck des Freischnitts der lichten Durchfahrtshöhe von 4,5 m bedürfen der Ausnahmegenehmigung nach 4 BaumSchVO. 87. Abgrabungen außerhalb der alten Trasse der asphaltierten Zufahrt bedürfen der Ausnahmegenehmigung nach 4 BaumSchVO. 88. Der vorhandene Stabgitterzaun und der mobile Bauzaun ist auch als Schutz der Gehölze ausreichend, da der Wurzelbereich zuvor asphaltiert war. A/WBZ/05952/2014 Seite 22 von 23

23 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 8 Vollgeschosse A/WBZ/05952/2014 Seite 23 von 23

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