Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Groß-Borstel
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- Julian Förstner
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach , D Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße Hamburg Telefon Telefax wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax GZ.: N/WBZ/01001/2014 Hamburg, den 2. Februar 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Groß-Borstel Hostel - Nutzungsänderung und Umbau eines Bürogebäudes zu einem Beherbergungsbetrieb mit 214 Betten GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25
2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Groß Borstel 10 mit den Festsetzungen: GE IV; GRZ 0,8; GFZ 2,0 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides sind - die Vorlagen Nummer 68 / / / 53 Schnitt Ansicht West Ansicht Süd 68 / 54 Ansicht Nord 68 / 55 Anlage Lageplan Außentreppe mit Abstandsfläche 68 / 59 Grundriss KG 68 / 60 Grundriss EG 68 / 61 Grundriss 1.OG 68 / 62 Grundriss 2.OG 68 / 63 Grundriss 3.OG 68 / 65 Grundriss Kellergeschoss Brandschutzplan 68 / 66 Grundriss Erdgeschoss Brandschutzplan 68 / 67 Grundriss 1. Obergeschoss Brandschutzplan 68 / 68 Grundriss 2. Obergeschoss Brandschutzplan 68 / 69 Grundriss 3. Obergeschoss Brandschutzplan Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Der Brandschutznachweis (Vorlage 68/64) hat vorgelegen. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung wird nach 69 HBauO zugelassen 1.1. für das Unterschreiten der Mindesttiefe der Abstandsfläche der Außentreppe von 2,50 m um 0,065 m auf einer Breite von 4,80m ( 6 Abs. 5 HBauO). Begründung Die Befreiung wird zur funktionalen Umsetzung des Bauvorhabens notwendig. Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen entsprechend 31 Abs. 2 BauGB vereinbar. Eine entsprechende Nachbarzustimmung liegt vor. N/WBZ/01001/2014 Seite 2 von 12
3 Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 2. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 2.1. Standsicherheit 2.2. Starkstromanlage Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 15 der Bauvorlageverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Lüftungsanlage 2.4. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 15 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - kampfmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - lebensmittelrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG N/WBZ/01001/2014 Seite 3 von 12
4 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Nord Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Kümmellstraße Hamburg AUFLAGEN Nutzungsbeginn 3. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 3.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Brandmeldeanlage Lüftungsanlage Rauchabzugsanlage Starkstromanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Brandschutz - Rettungswege 4. Brandmeldeanlage (BMA) gemäß 9 (2) BeVO Die Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten muss mit einer Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nicht automatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) ausgestattet werden. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zu der für den Brandschutz zuständigen Behörde zu übertragen. 5. Aufzüge - 9 (3) BeVO Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. N/WBZ/01001/2014 Seite 4 von 12
5 6. Aufgrund der Nutzungsänderung ist für den Aufzug eine neue Gefährdungsbeurteilung nach geltender Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen. Sie können sich hierzu an die zugelassenen Überwachungsstellen, an Ingenieurbüros für Fördertechnik oder an Aufzugsbetriebe wenden. 7. Die Wände des notwendigen Treppenraumes müssen gemäß 33 Abs. 4 Nr.1 HBauO in Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 8. Erdgeschoss Der Ausgang des notwendigen Treppenraumes führt nicht unmittelbar ins Freie. Daher muss entsprechend 33 Abs. 3 Satz 3 HBauO ein Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie hergestellt werden und vom notwendigen Flur mit einer Rauchschutztür (RS-Tür) getrennt werden. Zudem muss dieser Raum Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen ( 33 Abs. 3 HBauO). Zwischen notwendigen Flur und der Rezeption muss daher eine mindestens feuerhemmende brandschutztechnische Trennung (F30, auch transparent möglich) und entsprechende Abschlüssen hergestellt sein. Die Tür zwischen notwendigem Treppenraum und notwendigem Flur im Erdgeschoss muss mindestens als Rauchschutzabschluss (RS-Tür: rauchdicht und selbstschließend) hergestellt werden 7 (2) BeVO. 9. Erdgeschoss/ Obergeschosse Die Türen zwischen notwendigem Flur und den Beherbergungsräumen müssen gemäß 7 (2) BeVO als Rauchschutzabschlüsse (RS-Türen: rauchdicht und selbstschließend) hergestellt werden. 10. Die Türen zwischen notwendigem Treppenraum und notwendigem Flur in den Geschossen 1. bis 3. Obergeschoss müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Der Rettungsweg ist entsprechend zu kennzeichnen ( 51 HBauO). 11. Kellergeschoss Die Doppeltür im Kellergeschoss zwischen notwendigem Treppenraum und Frühstücksraum muss midestens als feuerhemmender Feuerschutzabschluss, welcher auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllt (T30-RS-Tür) hergestellt werden ( 51 HBauO). Die Türen von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen (KG und 1. bis 3. OG) müssen als feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen (T30-RS-Türen) hergestellt werden 7 (1) BeVO. 12. Der Lagerraum und die Verteiler im Bereich des notwendigen Treppenraumes im Kellergeschoss muss brandschutztechnisch abgeschottet sein (feuerbeständig F90 mit T30-RS-Tür). Nutzungsbedingte Anforderungen 13. Die Nutzung des Frühstücksraumes im Kellergeschoss ist nur mit einer Gesamtzahl gleichzeitig anwesender Personen von weniger als 200 Personen zulässig. 14. Für die barrierefreie Zugänglichkeit der dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile ist außen vor dem Eingangsbereich eine Rampe entsprechend 52 Abs. 2 HBauO herzustellen. N/WBZ/01001/2014 Seite 5 von 12
6 Folgeeinrichtungen 15. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 3 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: FA Ziffer 6.4.1: 1 Stellplatz je 15 Gästezimmer 43 Gästezimmer/15= 2,87= 3 Fahrradstellplätze Es wird die Entsiegelung von Außenanlagen empfohlen. 16. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt keinen Mehrbedarf an Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). HINWEISE 17. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 18. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 19. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " N/WBZ/01001/2014 Seite 6 von 12
7 Anlage zum Bescheid ARBEITNEHMERSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN/ BETRIEBSSICHERHEIT 20. Auflagen Zuständige Dienststelle Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitnehmerschutz Billstraße Hamburg I. Nebenbestimmungen Gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (=ArbStättV) und der Arbeitsstättenregeln (ASR Ax.x) sind bei der Umsetzung der vorliegenden Planung (nebst Ergänzung) zusätzlich noch folgende Punkte zu beachten; die Planung dieses Hostels ist ggf. zu überarbeiten. Im Sanitärbereich für die Beschäftigten dieses Hostels muss der bisher geplante einzige Toilettenraum mit zwei WC-Zellen so umgestaltet werden, dass die Geschlechtertrennung (in den Toilettenräumen und in den Vorräumen mit Waschbecken) gewährleistet ist und dass in Abhängigkeit von der Nutzung eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist (z. B. durch Anschluss an eine ausreichend wirksame technische Raumlüftungs-Anlage, sofern es sich um fensterlose, innenliegende Räume handelt) ( 3, 3a und 6 ArbStättV und Ziffer 4.1 und 3.6 Anhang zur ArbStättV i. V. m. ASR A4.1 Sanitärräume und ASR A3.6 Lüftung ). Die Fußbodenbeläge in den Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr dieses Hostels (z. B. in Sanitärräumen, im Küchenbereich und in den Verkehrswegen) müssen hinsichtlich der Rutschhemmung und des Verdrängungsraums mindestens den Vorgaben der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.5 / 1,2 Fußböden entsprechen, z. B. Küchenbereich: R12 / V4, Spülbereich: R12 / V4, Aufbereitungsküche: R12 / V4, - R = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (Richtwert), V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen ( 3a Abs.1 ArbStättV und Nr. 1.5 Anhang der ArbStättV i. V. m. Nr. 6 der ASR A1.5/1,2 Fußböden ). Die Beschäftigten (auch Facharbeiter von Fremdfirmen) sind durch bauliche Maßnahmen vor Absturz und herabfallenden Gegenständen zu schützen und am Betreten von Gefahrenbereichen zu hindern, insbesondere - sind die Oberlichter im Dach (RWA) und über dem Kellerlageraum (Lichtkuppeln) durchtrittsicher zu gestalten, - müssen für Arbeiten auf dem Dach geeignete technische Vorrichtungen zur Absturzsicherung (z. B. Umwehrungen und/oder Anschlagsysteme) installiert werden, - müssen Umwehrungen und Treppengeländer (z. B. an der Außentreppe des 2. Fluchtweges an der Westseite des Gebäudes) mindestens 1 m hoch sein (ab 12 m Höhe: 1,10 m), - muss im Außenbereich die Fluchtwegtreppe aus dem Keller und die 45 steile Böschung an der Südseite des Gebäudes (Parkplatz) so gesichert sein (z. B. durch Anfahrschutz, Umwehrung, Geländer), dass Personen und Fahrzeuge nicht die Außentreppe und die Böschung hinunterstürzen können ( 3a ArbStättV und Nr. 1.6 und 2.1 Anhang zur ArbStättV i. V. m. ASR A1.6 Oberlichter und ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen. N/WBZ/01001/2014 Seite 7 von 12
8 Die Fluchtwege dieses Hostels dürfen auch an den Notausgangstüren keine Ausgleichsstufen enthalten. Die Türen im Fluchtweg müssen - insbesondere im EG dieses Hostels - a) jederzeit von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein, b) sofern sie nur manuell zu betätigen sind, in Fluchtrichtung aufschlagen und a) ausreichend breit sein (- Anmerkung: Die einzuhaltenden Mindestbreiten der Flucht- und Verkehrswege richten sich nach der Höchstzahl der PERSONEN, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen. Zur Bemessung der lichten Breite Fluchtwege wird auf die Tabelle in Ziffer 5 der ASR A 2.3 hingewiesen. -) ( 3, 3a und 4 ArbStättV, Ziffer 2.3 Anhang zur ArbStättV i. V. m. Ziffern 5 und 6 der ASR A2.3 Ausführung von Fluchtwegen, Notausgängen, Flucht- und Rettungsplan ). Für jede(n) Beschäftigte(n) dieses Hostels müssen zur Aufbewahrung von Kleidung und Wertsachen ein ausreichend großer, belüfteter und abschließbarer Spind oder Schrank zur Verfügung stehen ( 3a und 6 ArbStättV, Ziffer 4.1 Anhang zur ArbStättV i. V. m. ASR A4.1). Räume dieser Arbeitsstätten, die nicht ausreichend Tageslicht erhalten, z. B. im Bereich der Küche im UG dieses Hostels, sind als ständige Arbeitsplätze nicht geeignet ( 3 und 3a ArbStättV, Ziffer 3.4 Anhang zur ArbStättV i. V. m. ASR A3.4 Beleuchtung ). Die im Nachtrag zum Bauantrag angegebenen Aufenthaltszeiten der Beschäftigten (< 2 Stunden täglich und lediglich zur Frühstücksvor- und -nachbereitung) bzw. entsprechende Arbeitszeitregelungen und Tätigkeitsbeschränkungen sind einzuhalten und in der sog. dokumentierten Gefährdungsbeurteilung nach 5 und 6 ArbSchG und 3 und 9 der ArbStättV zu berücksichtigen (siehe Hinweise); - Nutzungsänderungen machen u. U. weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. II. Hinweise Für dieses Hostel ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen und auszuhängen ( 3, 3a und 4 ArbStättV i. V. m. Ziffer 9 der ASR A2.3 und Ziffer 6 und Anlage 3 der ASR A1.3 Kennzeichnungen ). Die ausgewiesenen Fluchtwege, Notausgänge und die ggf. mit der Feuerwehr abgestimmten Standorte der Feuerlöscher sind dauerhaft und gut sichtbar mit den erforderlichen Rettungszeichen bzw. Brandschutzkennzeichen (Piktogrammen) zu kennzeichnen ( 3a und 4 ArbStättV und Ziffern 1.3, 2.2 und 2.3 Anh. zur ArbStättV i. V. m. Anl. 1 zur ASR A1.3). Es ist ein Konzept für die gefahrlose Durchführung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie von erforderlichen sicherheitstechnischen Prüfungen (z. B. von baulichen Anlagen wie Lüftungsanlage, Aufzüge, RWA etc.) zu erstellen ( 3, 3a und 4 ArbStättV, Ziffer 1.6 Anhang zur ArbStättV, ASR A1.6, 3, 10 und 11 Betriebssicherheitsverordnung (=BetrSichV) i. V. m. 35 HBauO, 3 Abs.2 Nr. 3 BaustellV und RAB 32). Der Betreiber dieses Hostels hat die sogenannte dokumentierte Gefährdungsbeurteilung (= GB) dieser Arbeitsstätte nach 3 ArbStättV zu erstellen und spätestens bei Inbetriebnahme im Betrieb zur Einsichtnahme vorzuhalten. In dieser dokumentierten GB muss u. a. enthalten sein: eine Beschreibung, mit welchen wirksamen Schutzmaßnahmen die Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitsstättenrechts ausgeglichen werden, hier z. B. das fehlende Tageslicht im Bereich der Küche im UG (s. o.), das Lüftungskonzept für den Personal-Sanitärbereich, die Fluchtweggestaltung im Eingangsbereich im EG, der Flucht- und Rettungsplan, das Konzept zur gefahrlosen Durchführung von Wartungs-, Prüf- und Reinigungsarbeiten etc. ( 5 und 6 ArbSchG, 3, 4 und 9 der ArbStätt, 3, 10 und 14 BetrSichV). N/WBZ/01001/2014 Seite 8 von 12
9 Anlage zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Inneres Feuerwehr F046 Billstrasse Hamburg AUFLAGEN 21. Nach heutigem Kenntnisstand sind keine Sondierungen im markierten Bereich notwendig s. Anlage Lageplan. N/WBZ/01001/2014 Seite 9 von 12
10 N/WBZ/01001/2014 Seite 10 von 12
11 Anlage zum Bescheid LEBENSMITTELRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Kümmellstraße Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Verbraucherschutz@Hamburg-Nord.Hamburg.de AUFLAGEN 22. Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen. VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) vom 8. August 2007 N/WBZ/01001/2014 Seite 11 von 12
12 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Änderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 4 Vollgeschosse N/WBZ/01001/2014 Seite 12 von 12
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe
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