Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen
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- Christa Hertz
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße Hamburg Telefon Telefax Zentrum-Wirtschaft-Bauen- Umwelt@altona.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### ### GZ.: A/WBZ/02461/2014 Hamburg, den 14. Oktober 2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheiten ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Ottensen Nutzungsänderung von Räumen des Kosmetikstudios in ein Fitness-Studio sowie Verkleinerung des bestehenden Kosmetikstudios GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. WC Sprechzeiten: nach Vereinbarung im Service Zentrum oder beim Sachbearbeiter Öffentliche Verkehrsmittel: S1, S11, S2, S3, S31 Altona 112, 155 Große Bergstraße
2 Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Ottensen 28 mit den Festsetzungen: MI g zwingend V + I DG, Innenblock I Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 10/S1 Antrag 10 / 1 Flurkartenauszug 10 / 2 Lageplan 10 / 5 Grundriss / Kellergeschoss 10 / 7 Schnitt, Ansicht Bergiusstr. 10 / 9 Baubeschreibung Fitnessstudio 10 / 12 Antrag / Abweichung - Begründung 10 / 19 Betriebsbeschreibung für Arbeitsstätten 10 / 20 Betriebsbeschreibung Kosmetikstudio 10 / 21 Baubeschreibung Kosmetikstudio 10 / 23 Brandschutz Erdgeschoss 10 / 24 Nachweis BGF 10 / 25 Stellplatznachweis 10 / 26 Nachweis ausreichender Belüftung 10 / 28 Antrag / Abweichung - Begründung 10 / 29 Antrag / Abweichung - Begründung 10 / 30 Antrag / Abweichung Begründung Das Brandschutzkonzept (Vorlagen 10/13,10/27,10/15,10/16,10/22) hat bei der Prüfung vorgelegen. Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 1. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen 1.1. von 52 Abs.2 HBauO für die Zulassung des Fitnessstudios mit einer Bruttogrundfläche von 278m² ohne eine barrierefreien Zugang zu den Sporträumen im Untergeschoss und ohne ein rollstuhlgerechtes WC von 3 HBauO i.v.m. DIN für die Zulassung der neuen notwendigen Treppe zum Empfang (Rettungsweg) abweichend von der DIN (Podesttiefe, Schrittmaßregel) Bedingung Die Abweichung wird unter der Bedingung zugelassen, dass die Treppe nur der 2.Rettungsweg ist. Als 1. Rettungsweg ist der Treppenraum an der Nöltingstraße auszubilden. A/WBZ/02461/2014 Seite 2 von 11
3 1.3. für die Zulassung der Treppen zwischen Warteraum und den Fluren abweichend von der DIN (Schrittmaßregel). Begründung Die Abweichung ist erforderlich, da die Treppen neu sind bzw. in der Ausführung von bestehenden Genehmigungen abweichen. Die Abweichung kann zugelassen werden, da die Treppen zwar in Rettungswegen liegen, jedoch untergeordnet sind und bewegungseingeschränkte Personen gemäß der Begründung zum Abweichungsantrag von 52 HBauO sich dort nicht aufhalten werden von 33 Abs.1 HBauO für die Zulassung der internen Treppe als 2.Rettungsweg und notwendige Treppe ohne Treppenraum im Kosmetikstudio mit einer BGF > 200m² (434,39 m²) Bedingung Die bestehende Alarmierungsanlage ist an das geänderte Kosmetikstudio anzupassen. Die Anlage ist gemäß Prüfverordnung zu überwachen, die Überwachung gemäß 15 Abs.1 PVO zu bescheinigen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abwasserrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - immissionsschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG A/WBZ/02461/2014 Seite 3 von 11
4 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Altona Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Jessenstraße Hamburg AUFLAGEN Nutzungsbeginn 2. Mit der Anzeige über den Nutzungsbeginn sind folgende Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen: 2.1. Bescheinigung nach 15 Abs. 1 PVO eines behördlich anerkannten Prüfsachverständigen über die jeweils vollständig durchgeführte Prüfung folgender technischer Anlagen und Einrichtungen: Alarmierungsanlage Bei Erstinbetriebnahme sowie bei einer Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen ist die Prüfung gemäß 15 Abs. 2 PVO durch die Bauherrin oder den Bauherren gemäß 54 HBauO zu beauftragen. Auf die Verpflichtung des Betreibers zur Veranlassung der wiederkehrenden Prüfungen der o.g. technischen Anlagen und Einrichtungen gemäß 15 Abs. 2 PVO wird hingewiesen. Brandschutz - Bauteilanforderungen 3. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als Raum abschließende Bauteile Feuer hemmend sind. Das gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion ( 26 Absatz 2 HBauO). 4. Die Trennwände zwischen dem Kosmetikstudio und dem neuen Fitnessstudio müssen feuerbeständig sein ( 27 Absatz 3 HBauO). Sie sind bis unter die Rohdecke zu führen ( 27 Absatz 4 HBauO). A/WBZ/02461/2014 Seite 4 von 11
5 Folgeeinrichtungen 5. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: 5.1. Die Änderung der bestehenden Nutzung ergibt einen Mehrbedarf von 5 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf der vorherigen Nutzung als Kosmetikstudio mit Verkauf und Seminarräumen beläuft sich nach aktueller Fachanweisung auf 8 Fahrradplätze. 2 Fahrradplätze waren gemäß 1.Änderung zur Baugenehmigung vom mehrfach genutzt, sodass von einem Bestand von 6 Fahrradplätzen ausgegangen werden kann Der Bedarf für die neuen Nutzungen gemäß Fachanweisung schlüsselt sich wie folgt auf: 2 Fahrradplätze für die Verkaufsfläche im Erdgeschoss gemäß Ziffer Fahrradplätze für das Kosmetikstudio gemäß Ziffer Fahrradplätze für das Fitnessstudio mit 38 Umkleidespinten gemäß Ziffer Zur Erfüllung der Fahrradplatzverpflichtung ist insgesamt ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro für 5 notwendige Fahrradplätze an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen ( 49 HBauO). Die Höhe des Ausgleichsbetrags je Fahrradplatz beträgt 600,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. 6. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: 6.1. Die Änderung der bestehenden Nutzungen ergibt einen Mehrbedarf von 2 Stellplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). Der Bedarf der vorherigen Nutzung als Kosmetikstudio mit Verkauf und Seminarräumen beläuft sich nach aktueller Fachanweisung auf 14 Stellplätze, hiervon waren gemäß Baugenehmigung vom Stellplätze mehrfach genutzt. Der Bedarf für die neuen Nutzungen gemäß Fachanweisung schlüsselt sich wie folgt auf: 2 Stellplätze für die Verkaufsfläche im EG gemäß Ziffer Stellplätze für das Kosmetikstudio gemäß Ziffer Stellplätze für das Fitnessstudio mit 38 Umkleidespinten gemäß Ziffer Für die ersten drei Stellplätze wird aufgrund der Nutzungsänderung ein Ausgleichsbetrag von 0 Euro festgesetzt. 7. Müllbehälter mit insgesamt mehr als 240 Liter müssen zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen einen Abstand von mindestens 5,0m einhalten. der Abstand darf bei Aufbewahrung der behälter in Müllbehälterschränken auf 2,0m reduziert werden ( 43 HBauO). A/WBZ/02461/2014 Seite 5 von 11
6 HINWEISE 8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 9. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 10. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " A/WBZ/02461/2014 Seite 6 von 11
7 Anlage zum Bescheid ABWASSERRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Zuständige Stelle für die Bau-Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage Vorschriften Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe -Grundstücksentwässerung- Neuenfelder Straße 19, Hamburg, Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom (HmbGVBl. S. 258 ff), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 540, 542) Nutzungsbeschränkung: Die Nutzung der Einrichtung des Fitness-Studios ist auf die in der Betriebsbeschreibung der Entwässerungsanlage beschriebene Nutzung beschränkt. AUFLAGEN Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 11. Ablaufstellen und Öffnungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen, müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden ( 14 HmbAbwG). Die Einrichtungen zum Rückstauschutz sind entsprechend DIN EN i. V. m. DIN Abschnitt 13 herzustellen und zu betreiben. 12. Alle oberhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände sind mittels Schwerkraft zu entwässern (DIN EN Abschnitt 4.2). 13. Nicht mehr benutzte Entwässerungsanlagen sind so zu sichern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können, wenn die Anlagen nicht völlig entfernt werden. Die Sicherung kann z. B. dadurch vorgenommen werden, dass die Leitungen verschlossen werden. Nicht mehr benutzte Schächte und Gruben sind, nachdem sie ordnungsgemäß entleert wurden, zu beseitigen oder fachgerecht zu verfüllen (DIN , Abschnitt 12). Hinweise 14. Die vorhandene Entwässerungsanlage wurde nicht geprüft. Sie ist nicht Bestandteil dieser Genehmigung. 15. Zur Be- und Entlüftung der Entwässerungsanlage wird auf die DIN : Ziffern 6.5 und hingewiesen. A/WBZ/02461/2014 Seite 7 von 11
8 16. Es dürfen keine Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingebracht oder eingeleitet werden, die das Wartungspersonal oder die Abwasseranlagen selbst gefährden, ihre Benutzbarkeit und Unterhaltung beeinträchtigen oder die Reinigung des Abwassers erschweren. Auf 11 HmbAbwG (Einleitungsverbote) wird besonders hingewiesen. 17. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). A/WBZ/02461/2014 Seite 8 von 11
9 Anlage zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz VS31- Jessenstr Hamburg Vorschriften Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften einzuhalten: die Vorschriften der des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der aufgrund von 23 erlassenen Rechtsverordnungen AUFLAGEN 18. Allgemein: Der o.a. Betrieb einschl. aller Nebeneinrichtungen ist so zu errichten, zu führen und zu unterhalten, dass gem. 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit und die Nachbarschaft weder durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen gefährdet, erheblich beeinträchtigt oder erheblich belästigt werden. 19. Lärm: Die gesamte Anlage ist so zu betreiben, dass durch den Lärmbeitrag der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) vom nicht überschritten werden Für das als Mischgebiet ausgewiesene Grundstück sind gem. SALVO 2 Abs. (2) Pkt. 2 folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten einzuhalten: Tagsüber tagsüber nachts 60 db(a), außerhalb der Ruhezeiten, 55 db(a) innerhalb der Ruhezeiten und 45 db(a) Bei direkt angrenzender Wohnbebauung: Für die Beurteilung der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden ist die SALVO 2 Abs. (3) heranzuziehen. Unabhängig von der Gebietsausweisung gelten folgende Richtwerte: Tagsüber 35 db(a), in der Zeit von Uhr, nachts 25 db(a), in der Zeit von Uhr. A/WBZ/02461/2014 Seite 9 von 11
10 19.3. Fenster und Türen sind bei lärmintensiven Tätigkeiten (insbesondere bei Betrieb der Beschallungsanlage) ständig geschlossen zu halten (Minimierungsgebot). Die Beschallungsanlage ist von einer Fachfirma vor Inbetriebnahme auf die o.g. Immissionsvorgaben einzuregeln und zu begrenzen. Ein Beleg darüber ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umnwelt - Technischer Umweltschutz - spätestens zur Inbetriebnahme vorzulegen. 20. Luft: Für einen ausreichenden Luftaustausch ist eine RLT-Anlage nach DIN EN einzubauen. Die Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) ist so auszulegen, dass in den Betriebsräumen der von der DIN EN vorgegebene Mindestaußenluftstrom eingehalten wird. Die Einhaltung der Vorgaben der DIN EN über den Mindestaußenluftstrom ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Technischer Umweltschutz - schriftlich vor Inbetriebnahme der Lüftungsanlage von der ausführenden Fachfirma zu bestätigen Die Raumlufttechnische Anlage ist so anzuordnen, dass eine ausreichende Raum-Durchspülung sichergestellt ist. Luft-Tot-Zonen sind durch die Anordnung der RLT-Anlage zu vermeiden. (DIN EN und -VDI- Lüftungsregeln) Die Fortluft der RLT-Anlage ist so ins Freie zu führen, dass ein Wiederansaugen ebenso wie eine erhebliche Belästigung der Umgebung vermieden wird (DIN EN und VDI-Lüftungsregeln). Der Abstand der Abluftöffnungen sollte mindestens 10 m zu Lüftungsöffnungen der Umgebungsbebauung betragen. 21. Abfall: Für die nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht überwachungspflichtigen Abfälle gilt: Die Anlagen sind so zu betreiben, dass die Entstehung von Abfällen nach Möglichkeit vermieden wird und die beim Betrieb der Anlagen unvermeidbar entstehenden Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder - soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist - als Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.( 22 BImSchG i. V. m. KrWG) A/WBZ/02461/2014 Seite 10 von 11
11 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 5 Vollgeschosse A/WBZ/02461/2014 Seite 11 von 11
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