1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen. 3. Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen

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1 Natur- und erlebnispädagogische Begegnungsstätte Unterste Harbacher Mühle 1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches 2. Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Art der baulichen Nutzung 2.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe und Höhenlage baulicher Anlagen 2.3 Bauweise überbaubare Grundstücksflächen 2.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 3. Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen) 3.1 Dächer 3.2 Fassaden 3.3 Gestaltung befestigter Flächen 3.4 Gestaltung der nicht überbauten Flächen 4. Grünordnerische Festsetzungen Private Grünflächen 5. Hinweise 04/18

2 1. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ( 9 Abs. 7 BauGB) Der Geltungsbereich ist in der Planurkunde gemäß Planzeichenverordnung gekennzeichnet. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 Abs. 1 BauGB) 2.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 1 Abs. 2 und 11 BauNVO) -SO- Sonstiges Sondergebiet Innerhalb des Geltungsbereichs wird gemäß 1 Abs. 2 Punkt 10 und 11 BauNVO ein Sonstiges Sondergebiet -SO- festgesetzt, das der Unterbringung einer natur- bzw. erlebnispädagogischen Begegnungsstätte dient. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind Gebäude zur Beherbergung und für Veranstaltungen sowie Pferdestallungen zulässig. 2.2 Maß der baulichen Nutzung, Höhe und Höhenlage der baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 16 bis 20 BauNVO) Für das Wohnhaus wird die Firsthöhe mit 11,00 m als Höchstmaß festgesetzt, für das Gästehaus mit 8,00 m als Höchstmaß für das Backhaus mit 4,00 m als Höchstmaß, für weitere Nebenanlagen 5,00 m als Höchstmaß, jeweils gemessen zwischen der angrenzenden Zufahrtbegrenzungslinie und First in der Gebäudemitte. 2.3 Bauweise - überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 und 23 BauNVO) Es wird die offene Bauweise gem. 22 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt. Es werden Flächen bezeichnet, auf denen Einzelhäuser zulässig sind -E-. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch die Festsetzung von Baugrenzen ausgewiesen ( 23 Abs. 1 und 3 BauNVO). 2.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. 12 Abs. 6 und 14 Abs. 1 BauNVO) Nebenanlagen nach 14 Abs. 1 BauNVO sowie überdachte Stellplätze (Carports) und nicht überdachte Stellplätze und geschlossene Garagen können auch außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. 04/18 2

3 3. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen) 3.1 Dächer ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Dachform: Für die Hauptgebäude und Nebengebäude sind geneigte Dächer in Form eines Sattel- oder Pultdaches zulässig. Dachgauben: Dachgauben sind im gesamten Gebiet zulässig. Die Gesamtbreite aller auf einer Gebäudefront errichteten Gauben darf max. 3/5 der jeweiligen Gebäudelänge betragen. Der seitliche Abstand zur Außenmauer (Ortgang) muss mind. 1,00 m betragen. Dachgauben sind so anzuordnen, dass sie max. 0,50 m unterhalb der Firsthöhe auslaufen. Auf die Festsetzung einer Mindestbreite für Einzelgauben wird verzichtet. Dachneigung und -eindeckung: Bei Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen ist eine Dachneigung bis zu max. 50 zulässig. Dachneigungen größer als 50 dürfen bei Dachgauben bzw. Vordächern vorgenommen werden. Als Dacheindeckung sind nur dunkelgraue oder anthrazitfarbene Materialien zulässig. Folgende RAL-Töne (Classic) stehen für die Eindeckung zur Auswahl: , , , 8022, 8028, 9004, 9005, 9011, Fassaden ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Plattenverkleidungen jeglicher Art aus Kunststoff und Baustoffimitationen sind nicht zulässig. 3.3 Gestaltung befestigter Flächen ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Stellplätze, Zufahrten, Wege, Hofflächen, etc. sind als wasserdurchlässige Flächen auszubilden. Als Befestigungen sind z.b. breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasengittersteine oder andere wasserdurchlässige Oberflächenmaterialien zulässig. 3.4 Gestaltung nicht überbauter Grundstücksflächen ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 Abs. 1 Nr. 7 LBauO) Für eine Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind ausschließlich heimische Laubgehölze zu verwenden. Mindest-Qualität des Pflanzguts: Hochstämme, H. 3xv., StU cm Obsthochstämme, H. 3xv., StU cm Heister, 2-3xv, cm; Sträucher: 2xv, cm 04/18 3

4 4. Grünordnerische Festsetzungen 4.1 Private Grünflächen Private Grünfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) bezeichnet im Plan mit Nr. 1 Innerhalb eines 5 m breiten Schutzstreifens parallel zum Harbach sind der Einsatz von Düngeund Pflanzenschutzmitteln, die Tierhaltung und eine Neubefestigung von Flächen nicht zulässig Private Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) bezeichnet im Plan mit Nr. 2 und Nr. 2.1 Die private Grünfläche Nr. 2 ist als mehrschnittige Wiesenfläche zu unterhalten. Eine Beweidung ist nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aus heimischen Laubholzgehölzen. z. B. Acer campestre Feldahorn Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Obstbäume Apfel, Birne, Zwetsche, Mirabelle Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Rhamnus cathartica Kreuzdorn Viburnum opulus Gewöhnl. Schneeball Mindestqualität des Pflanzguts: Laubbäume: Heister: Obstbäume: Hochstamm, 3xv., StU cm v.hei. mb cm Hochstamm, 2xv., StU cm Laubgehölze: Sträucher: v.str. 4 Tr cm Die private Grünfläche 2.1 kann als Nutzgarten unterhalten werden Private Grünfläche ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) bezeichnet im Plan mit Nr. 3 Die private Grünfläche ist als Grünland (Dauergrünland) zu erhalten. Eine Beweidung ist zulässig. Ausnahmsweise zulässig ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aus heimischen Laubholzgehölzen. z. B. Acer campestre Feldahorn Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Obstbäume Apfel, Birne, Zwetsche, Mirabelle Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Rhamnus cathartica Kreuzdorn Viburnum opulus Gewöhnl. Schneeball 04/18 4

5 Mindestqualität des Pflanzguts: Laubbäume: Hochstamm, 3xv., StU cm Private Grünfläche i. V. m. Erhalt ( 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25b BauGB) Heister: Obstbäume: v.hei. mb cm Hochstamm, 2xv., StU cm Laubegehölze: Sträucher: v.str. 4 Tr cm Der im Plan entsprechend dargestellte Vegetationsbestand (heimische Laubgehölze) ist zu erhalten. Die Wurzelbereiche unter den Baumkronen sind von Verdichtung, Befestigung und Überschüttung freizuhalten. Ausnahmsweise zulässig ist eine Entnahme aus Gründen der Verkehrssicherung. Vor einer Entnahme ist die Untere Naturschutzbehörde zu verständigen Private Grünflächen i.v.m. Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ( 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 14 BauGB) Die im Plan entsprechend gekennzeichneten Flächen dienen der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. Die Dachflächen der im Plan mit 4 und 5 gekennzeichneten Gebäude werden an diese neu zu schaffenden Versickermulden entsprechend der Plandarstellung angeschlossen. Die Mulden haben jeweils eine Tiefe von 9 cm. Die Fläche der Mulde für Gebäude Die Fläche der Mulde für Gebäude 4 5 beträgt 36 m². beträgt 26 m². Die Berechnungen der Versickermulden sind der Begründung als Anlage beigefügt. 04/18 5

6 5. Hinweise 5.1 Die planungsrechtlichen Festsetzungen Sonstiges Sondergebiet, offene Bauweise, Einzelhäuser und Maß d. baulichen Nutzung stellen in diesem Zusammenhang die Grundzüge der Planung dar und sollen nicht Gegenstand von Befreiungen gemäß 31 Abs. 2 BauGB sein. Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Punkts 2.4 sowie die gestalterischen Vorschriften nach 88 LBauO in Kapitel 3 gehören nicht zu den Grundzügen der Planung. 5.2 Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich befinden sich in der Flur 31, Flurstücke 22 teilweise und 23 tlw. (Gesamtfläche m², wovon ca m² für Ausgleichsmaßnahmen beansprucht werden). Hier ist entsprechend der Plandarstellung ein Geländestreifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem Gewässerrandstreifen im Übergang zum Harbach zu entwickeln. Pflege: Einmalige Mahd pro Jahr mit Abtransport des Mähgutes (Mahdtermin: frühestens im September) Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Die Sicherung der Maßnahme erfolgt über eine Baulasteintragung. 5.3 Durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird der 10-Meter-Schutzstreifen des Harbachs als Gewässer III. Ordnung berührt. Die Errichtung oder wesentliche Veränderungen von Anlagen innerhalb der vorgenannten Schutzzone bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß 31 LWG durch die zuständige Wasserbehörde. 5.4 Der Wurzelbereich von bestehenden und neu zu pflanzenden Bäumen ist auf einer Fläche von 2,5 m x 2,5 m bei Bäumen II. Ordnung und 3,0 m x 4,0 m bei Bäumen I. Ordnung von Überbauung und Versiegelung freizuhalten bzw. freizulegen. Zulässig sind z.b. Schotterrasen, großfugiges Pflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decken und andere wasserdurchlässige Materialien. Ebenfalls sind o.g. Schutzabstände zu vorhandenen und neuen Bäumen im Bereich bestehender Leitungen einzuhalten. 5.5 Zur Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes sollte der Rückschnitt bzw. die Entnahme von Gehölzen ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 01. März des jeweiligen Folgejahres erfolgen. 5.6 Es wird empfohlen, anfallendes unverschmutztes Oberflächenwasser in Zisternen aufzufangen (30 l/m² Dachfläche) und zu nutzen. Brauchwassernutzungsanlagen sind unter Hinweis auf 13 Abs. 3 Trinkwasserverordnung dem zuständigen Gesundheitsamt in Bad Ems vor Inbetriebnahme anzuzeigen. 5.7 Den Bauunterlagen ist ein Freiflächengestaltungsplan und ein Bepflanzungsplan beizufügen. 5.8 Nach 15 der LBauO müssen Gebäude so errichtet werden, dass in einem Brandfalle u. a. auch wirksame Löscharbeiten möglich sind. Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind in einem Abstand von maximal 100 m so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt werden können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Unterflurhydranten sind durch Hinweisschilder gem. DIN 4066 gut sichtbar zu kennzeichnen. 5.9 Örtlich eingesetzte Firmen sind zu unterrichten, dass archäologische Funde gem Denkmalschutz- u. Pflegegesetz Rheinland-Pfalz an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz unter Rufnummer 0261/ zu melden sind. Der Bauherr ist verpflichtet, den Beginn von Erdarbeiten mindestens zwei Wochen vorher mit der Direktion Landesarchäologie abzustimmen. Unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in archäologischen Verdachtsflächen sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. 04/18 6

7 5.10 Örtlich eingesetzte Firmen sind zu unterrichten, dass eventuell auftretende Anzeichen für frühere Bergbautätigkeiten an das Landesamt für Bergbau und Geologie in Mainz unter Rufnummer 06131/ zu melden sind Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau- und Unterhaltungs- u. ggf. Ausgleichsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach 202 BauGB in Verbindung mit DIN und sowie die Forderungen des Bodenschutzes (BBodSchG und BBodSchV) zu beachten. Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu beachten. Es werden Baugrunduntersuchungen empfohlen Erdanschüttungen (z.b. Terrassen) sind möglichst flach zu verziehen und in die Topografie einzubinden. Aufgestellt: Fachingen, im April 2018 Ausgefertigt: Weisel, den Michael Kürzinger Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Ottmar Kappus Ortsbürgermeister 04/18 7

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