VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

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1 VERKAUFS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN I. Allgemeines 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. 2. Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen hierzu und hinsichtlich der Verkaufs- und Lieferbedingen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. 3. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 4. Bei Lieferung von Proben gelten Eigenschaften der Probe nicht als gesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. II. Lieferung 1. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung gesetzt werden; erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 2. Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Abnehmers um den Zeitraum, um den der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. 3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.b. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschuss werden sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von den Liefervertrag zurücktreten.

2 4. Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt VIII. dieser Bedingungen. 5. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft. III. Abnahme, Maße, Gewichte 1. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Kosten der Abnahme trägt der Abnehmer; sachliche Prüfkosten werden nach der Preisliste des Lieferwerkes berechnet. 2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern. Die Ware gilt als abgenommen. 3. Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Güteangaben sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig; andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% nach oben und nach unten sind zulässig. IV. Versendung und Gefahrenübergang 1. Erfüllungsort für die Lieferungen ist bei Lieferung ab unsrem Lager unser Lager sonst der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes, Mit der Übergabe an den Spediteur, Schiffsoder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. unseres Lieferwerkes geht alle Gefahr in jedem Falle auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Sendung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Abnehmer. 2. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt auf Wunsch und für Rechnung des Abnehmers. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der z.zt. gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Abnehmer verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen oder Verpackungen Dritter werden nicht zurückgenommen. 3. Für eventuelle Verzögerungen oder Fehler bei der Verwendung von Versanddokumenten und anderen Belegen haften wir nur nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen. V. Preise, Zahlungsbedingungen 1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3 2. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Werksatteste und Abnahmekosten. 3. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ohne jeden Abzug in bar fällig. Wechselgeschäfte jeglicher Art werden nicht akzeptiert. 4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüche durch den Abnehmer sind nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesen oder anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 6. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung einer weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten- gleich aus welchem Rechtsgrund- aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. 2. a) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes VI. b) Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen. c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware ( 947, 948 BGB), so gehen die Eigentumsrechte des Abnehmers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbunden Sachen auf uns über. Der Abnehmer verwahrt sie unentgeltlich für uns. d) Auf die nach diesem Absatz 2 b) und c) entstehende Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen die Abschnitts VI. entsprechenden Anwendungen. 3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im einzelnen gilt folgendes:

4 a) Der Abnehmer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorzubehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. b) Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüchen an uns ab. Sie dienen demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. c) Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2b) oder c) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentum Anteils. d) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss Saldos aus dem Kontokorrent an und ab. e) Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsvereinbarung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zu Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Zur Abtretung der Forderungen- einschließlich des Förderungsverkaufes an FAKTO- RING-BANKEN - ist der Abnehmer ohne unseren schriftlichen Zustimmung nicht befugt, zu einem Forderungsverkauf an eine Factoring-Bank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (sogenanntes,,echtes Factoring ) erteilen wie unsere Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingungen, dass der Abnehmer die von der Factoring-Bank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns weiterleitet. 4. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 5. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Drittwiderspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. 6. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt VI. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind, insbesondere auch bei Übernahme von Wechselhaftungen gem. Ziff. V., 4.

5 VII. Gewährleistung 1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werkstagen nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 6 Werkstagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich, durch oder Telefax, bei uns eingegangen ist. 2. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlägen dieser Maßnahmen kann der Abnehmer Wandelung oder Minderung verlangen. Für alle sonstigen dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehler zugesicherten Eigenschaften etwa zustehenden Schadensersatzansprüchen haften wir nur bei Verschulden gemäß Abschnitt VIII. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung den Abnehmer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. 3. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind- z.b. sog. IIa-Materialbzw. 2.Wahl Artikel, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. VIII. Schadensersatzansprüche 1. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung (mit Ausnahme von Abschnitt VII. Ziff. 2 Abs. 2.) positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftung Gesetz), haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdeten Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen. 2. Im Falle der Haftung, ausgenommen vorsätzliches Verschulden, haften wir nur für typischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch in der Höhe unserer auftragsbezogenen Warenlieferung. 3. Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 1 und 2 gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter. 4. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn wir leicht fahrlässig gehandelt haben oder ohne Verschulden haften. Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

6 IX. Fertigung nach Anweisung des Kunden 1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir die Funktionstauglichkeit des Produkt und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. 2. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus der Produkthaftung gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 3. Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts und die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 4. Für die Durchführung des Auftrags von uns gefertigten Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt. X. Schlußvorschriften 1. Erfüllungsort ist unser Sitz, soweit nicht anders bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist unser Sitz ausschließlich Gerichtsstand. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Unsere Buchhaltung wird über eine EDV-Anlage geführt. In diesem Zusammenhang speichern und verarbeiten wir die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten. PETIG Edelstahlhandel GmbH

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