Landgericht Frankenthal (Pfalz) Im Namen des Volkes. Urteil. Klägerin - Widerbeklagte. Beklagte - Widerklägerin

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1 Az.: 2 HK. O 86/04 Verkündet am Landgericht Frankenthal (Pfalz) Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit (XXX) Klägerin - Widerbeklagte gegen (YYY) Beklagte - Widerklägerin wegen Forderungen aus Gaslieferungen hat die 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht (X) auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2004 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,38 zu zahlen zzgl. vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 216,00 sowie Zinsen von jeweils 8 %-punkten über dem Basiszinssatz aus 315,64 seit dem , 787,23 seit dem ( ca. 50 Teilbeträge ), 765, 64 seit dem Die Widerklage wird abgewiesen 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2 2 Tatbestand: Die Klägerin, ein kommunales Versorgungsunternehmen, verlangt von der Beklagten, einem Energiedienstleistungsunternehmen, welches sich auf die Energieversorgung von Unternehmen der Contracting-Branche spezialisiert hat, restliche Vergütung für Erdgaslieferungen vor folgendem Hintergrund: Die Klägerin versorgte auf Grund von Sonderabkommen 22 von der Firma xy GmbH verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaften in Frankenthal, darunter die WEG (yz) mit Erdgas. Diese Verträge übernahm die Beklagte mit Wirkung zum In der Folgezeit versuchte die Beklagte, mit der Klägerin für ihre Abnahmestellen preisliche Sonderkonditionen zu vereinbaren. Mit Schreiben vom (Bl der Akten) legte sie der Klägerin einen von ihr gefertigten Formularvertrag vor, wonach sie einen zusätzlichen Rabatt von 15 % für sich beanspruchte. Die Klägerin bestand indessen auf ihren Tarifen. Mit Schreiben vom 14.April 2004 (Bl. 46 der Akte) forderte die Beklagte die Klägerin zur Darlegung der Billigkeit ihrer Preiskalkulation auf und kündigte unter Vorbehalt der Darlegung der Billigkeit der Preisgestaltung den Einbehalt des aus ihrer Sicht unbilligen Preisbestandteils in Höhe von 20 % an. Nachdem die Klägerin ihre Preiskalkulation nicht preisgegeben hatte, behielt die Beklagte für die Abnahmestelle Am Strandbad 1 ab Juli % des jeweiligen Rechnungsbetrages ein. Als die Klägerin im Hinblick darauf der Beklagten die Einstellung der Versorgung angekündigt hatte, erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer 2 HK.O 97/03 mit der der Klägerin die Einstellung der Energieversorgung untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde mit Urteil der erkennenden Kammer vom mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte Sicherheit durch Hinterlegung in Höhe der einbehaltenen bzw. künftig einzubehaltenden Beträge leisten sollte. Mit Schreiben vom 29.September 2003 (Bl. 47, 48 der Akte) kündigte die Beklagte die Gaslieferungsverträge für sämtliche 22 Wohnungseigentümergemeinschaften zum 31. Oktober Für insgesamt 18 der von ihr betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften bezahlte sie die Gasrechnungen für die Monate September und Oktober 2003 nicht. Die Forderung der Klägerin beläuft sich unter Berücksichtigung eines Guthabens und Aufrechnung ihrerseits mit einer Gegenforderung der Beklagten auf insgesamt ,38. Die offenen Rechnungen wurden jeweils 3 mal angemahnt, nämlich jeweils am 11. Juni, 14 Juli sowie 17. November Gemäß Anlage zur AVBGasV entstehen pro Mahnung Mahnkosten von 4,00, insgesamt somit 216,00. Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 (Bl. 99, 100 der Akte) verweigerte die Beklagte die Bezahlung mit der Begründung, sie mache im Hinblick auf den verweigerten Nachweis der Billigkeit der Preisgestaltung rückwirkend für die Vergangenheit ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von jeweils 20 % sämtlicher von ihr während des

3 3 Vertragsverhältnisses gezahlten Rechnungen geltend und errechnete eine ihrerseits noch bestehende Forderung gegen die Klägerin in Höhe von über Die Beklagte belastete ihre Kunden, die Wohnungseigentümergemeinschaften, mit den von der Klägerin in Rechnung gestellten Preisen und beabsichtigt, im Falle ihres Obsiegens in vorliegendem Rechtsstreit die ersparten Rechnungsbeträge als Unternehmergewinn zu vereinnahmen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Begleichung der Rechnungsbeträge für die Gasversorgung in vollem Umfang verpflichtet. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach 315 BGB könne sie nicht verlangen, nachdem sie die Klägerin im Hinblick auf den zwischenzeitlich bestehenden Durchleitungswettbewerb keine Monopolstellung hinsichtlich der Gasversorgung inne habe und außerdem mit der Beklagten die Gaspreise individuell vereinbart worden seien. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Verbraucherin, auf die 315 BGB zugeschnitten sei, sondern um einen Wettbewerber, bei dem eine Berufung auf 315 BGB rechtsmissbräuchlich sei. Schließlich könne die nachträgliche Verrechnung durch die Beklagte nicht durchgreifen, da sie die Billigkeit der Preisgestaltung jedenfalls in Höhe von 80 % der Rechnungsbeträge anerkannt habe, und deshalb zum vollständigen Rechnungseinbehalt nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin beantragt, wie oben zu Ziffer 1 erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klageforderung sei nicht fällig, weil die Klägerin ihre Preisgestaltung nicht offenbart habe, und deshalb zweifelhaft sei, ob die in Rechnung gestellten Preise der Billigkeit entsprächen. Ein Wettbewerb auf dem Gasversorgungsmarkt finde nicht statt, weshalb die Klägerin als Monopolistin anzusehen sei, und eine individuelle Preisgestaltung habe gleichfalls nicht stattgefunden. Ein evtl. Rechtsmissbrauch ihrerseits gegenüber ihren Kunden beinflusse das Verhältnis zur Klägerin nicht. Nachdem die Forderungen der Klägerin mit der Einrede des 315 BGB belastet sein, sei deren Verrechnung mit Guthaben in Höhe von 4.136,73 nicht zulässig gewesen. Die Beklagte beantragte deshalb widerklagend, Die Klägerin zu verurteilen an sie 4.136,73 nebst Zinsen in Höhe von 6 % -punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt,

4 4 die Widerklage abzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweils zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 2 HK O /03 waren zur Information beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30.September Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte ist gem. 433 Abs. 2 BGB zur Bezahlung der der Höhe nach unstreitigen streitgegenständlichen Gasrechnungen verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht ( 273 Abs. 1 BGB) der Beklagten besteht ungeachtet dessen, dass die Klägerin die Billigkeit ihrer Gaspreise nicht nachgewiesen hat ( 315 Abs. 3 Satz 1 BGB), nicht. Zwar spricht dafür, dass die Klägerin im Bereich der Gasversorgung trotz der Möglichkeit der Durchleitung eine Monopolstellung inne hat, weil eine wirkliche Liberalisierung noch nicht stattgefunden hat, weshalb auch die Bundesregierung die Errichtung einer entsprechenden Regulierungsbehörde beabsichtigt. Die Vertragsbedingungen von Monopolisten auf deren Leistungen der Kunde angewiesen ist, unterliegen auch nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB (BGH NJW 87, 1829; BGHZ 115, 316 und RdE 2003, 189; Münchner Kommentar Gottwald 4, Aufl. 2003, Rdnr. 22 zu 315 BGB; wohl anderer Ansicht: Staudinger - Rieble, 2004, Rdnr. 51 zu 315 BGB jeweils m.w.n.). Einer Anwendung des 315 Abs. 3 BGB steht auch eine individualvertragliche Vereinbarung der Parteien dem Grunde nach nicht entgegen. Die Beklagte ist lediglich in einen bestehenden Vertrag eingetreten, der einen Gasbezug zu den Tarifen der Klägerin vorsah. Der von der Beklagten gewünschten individuellen Regelung hat sich die Klägerin gerade verschlossen. Die Billigkeitsprüfung nach 315 Abs. 3 BGB kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht allein deshalb unterbleiben, weil die Beklagte keine Verbraucherin ist. Der BGH hat in seiner in NJW RR 1992, 183 veröffentlichten Entscheidung einem Verteilerunternehmen das Recht zugestanden, eine solche Billigkeitsprüfung zu verlangen. Ungeachtet dessen kann sich nach Auffassung des Gerichts die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Gasrechnungen nicht berufen. 315 BGB bindet die Gestaltungsmacht des Berechtigten an billiges Ermessen und unterwirft die von ihm getroffene Bestimmung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Die Vorschrift schützt damit den anderen Vertragspartner, typischerweise den sozial Schwächeren. Diesen in 315 BGB enthaltenen Schutzgedanken (BGHZ 38, 186) haben Rechtsprechung und Lehre dazu verwandt, um aus 315 BGB auch in anderen

5 5 Bereichen eine Schranke gegen den Missbrauch privatautonomer Gestaltungsmacht abzuleiten (vgl. Palandt 63. Aufl. Rdnr. 2 zu 315 BGB). Dementsprechend gründet die Rechtsprechung die Anwendung von 315 BGB auf Verträge, deren Vertragsinhalt der Daseinsvorsorge dient, damit, dass der Kunde auf die Leistung angewiesen sei, und deshalb eine Überprüfung der Tarife nach billigen Gesichtspunkten notwendig sei (vgl. BGHZ 115, a.a.o. für Abwasserentgelte). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verlangen der Beklagten nach einer gerichtlichen Billigkeitsbestimmung nach Auffassung des Gerichts als rechtsmissbräuchlich dar. Die Beklagte ist nicht, wie ein sonst im Versorgungsbereich des Monopolisten ansässiger Gasverbraucher - Privatperson oder Unternehmen -, der sich mit der Entscheidung für eine Gasheizung längerfristig an diese Energieform gebunden hat, auf einen Gasbezug durch die Klägerin zwingend angewiesen. Die Beklagte traf vielmehr eine völlig freie unternehmerische Entscheidung mit dem Entschluss, verschiedene Wohnungseigentumsanlagen in Frankenthal mit Gas zu versorgen; dabei war ihr auch bewusst, dass sie auf den Gasbezug seitens der Klägerin oder eine von ihr selbst als wirtschaftlich unsinnig bezeichnete Durchleitung angewiesen sein würde. Ungeachtet dessen ist sie in die bestehenden Verträge eingetreten und hat sodann umgehend mit der Klägerin Verhandlungen über eine Reduzierung der ihr bekannten tariflichen Bezugspreise aufnehmen wollen, was ihr aber letztlich nicht gelungen ist. Dies hat die Beklagte zum Anlass genommen, ihre Verträge mit den Wohnungseigentümergemeinschaften zu beenden, wobei sie aber zuvor ihren Kunden die von der Klägerin beanspruchten Energiepreise ohne Abzug in Rechnung stellte. All dies zeigt, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht die sozial Schwächere ist, die den Missbrauch deren privatautonomer Gestaltungsmacht hilflos ausgesetzt ist, und deshalb des Schutzes des 315 BGB bedarf. Deutlich wird dies daran, dass die Beklagte unstreitig in der ganzen Bundesrepublik derzeit wegen gleichgelagerter Sachverhalte zahlreiche Prozesse führt. Dass sie in den parallel gelagerten Rechtsstreit vor dem LG Mannheim - 24 O 41/04 -, in dem die Klage des Gasversorgers mit Urteil vom 16. August 2004 (Bl der Akte) abgewiesen wurde, obsiegt hat, gebietet nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine andere Beurteilung. Die Frage des Rechtsmissbrauchs wurde vom LG Mannheim nicht geprüft. Der Zinsanspruch folgt aus dem 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Mahnkosten sind aus der Anlage zur AVBGasV begründet. Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Da die Forderungen der Klägerin insgesamt berechtigt sind, war auch die von ihr vorgenommene Verrechnung mit Guthaben der Beklagten nicht zu beanstanden, weshalb die Widerklage abzuweisen war.

6 6 Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO. (xxx) - Vorsitzende Richterin (LG FT 6. Zivilkammer, Fax )

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