DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin
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- Edwina Biermann
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1 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str Berlin Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Burgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43 G Berlin Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, Am Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V Berlin Am Weidendamm 1A Berlin Herrn Lothar Binding (MdB) Finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Platz der Republik Berlin 18. April 2017 Ausweitung der Nachversteuerungstatbestände bei der Thesaurierungsbegünstigung nach 34 a EStG Sehr geehrter Herr Binding, mit Sorge sehen wir die aktuelle Diskussion, im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen möglicherweise übereilt steuerverschärfende Änderungen an der Thesaurierungsbegünstigung des 34 a EStG vornehmen zu wollen. Mit der in der Diskussion befindlichen Gesetzesänderung soll dem Vernehmen nach erreicht werden, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs und Mitunternehmeranteils auf eine Körperschaft vorhandene thesaurierte und nach 34 a EStG mit dem Thesaurierungstarif besteuerte Beträge sofort nachversteuert werden. Das ist bislang nur für den Fall vorgesehen, dass die Übertragung im Wege einer Einbringung erfolgt und die aufnehmende Körperschaft eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist oder die Übertragung mit einer Betriebsveräußerung- oder -aufgabe einhergeht. 1/5
2 Wir plädieren dafür, bestehende Defizite der Thesaurierungsregelung zu beseitigen, statt die Nachversteuerungspflichten bei Umstrukturierungen noch weiter zu verschärfen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unser Schreiben vom 19. Oktober 2015 an die finanzpolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag, in dem wir auf bestehenden Nachbesserungsbedarf hingewiesen hatten. 1. Defizite der Thesaurierungsbegünstigung umfassend und im Sinne einer anzustrebenden Rechtsformneutralität lösen Zwar halten wir es für begründet und notwendig, dass sich der Gesetzgeber wegen der auch von uns in der Vergangenheit dargelegten, zahlreichen Defizite in der Konzeptionierung und im Wortlaut des 34 a EStG einer Überarbeitung dieser Norm annimmt. Dies entspricht im Übrigen den Verabredungen im Koalitionsvertrag vom 27. November Die aktuell diskutierte Regelung wird diesem Ziel aber in keiner Weise gerecht. Überarbeitungsbedarf sehen wir für den Fall von Umstrukturierungen und somit auch für die momentan diskutierte Fallkonstellation einer unentgeltlichen Übertragung von Personenunternehmen auf Körperschaften. Die bereits derzeit bestehenden Regelungen zur Nachversteuerung thesaurierter Beträge in Abs. 6 des 34 a EStG wirken als Umstrukturierungsbremse. Sie enthalten zudem Unklarheiten. So ist beispielsweise nicht klar, wie der Begriff der Einbringung in 34 a Abs. 6 Nr. 2 EStG auszulegen ist. Insofern ist es richtig, dass der Gesetzgeber hier tätig wird. Allerdings sollte er sich des Themas umfassend und im Sinne der anzustrebenden Rechtsformneutralität annehmen und sich nicht auf eine rein profiskalisch wirkende Ausweitung der Nachversteuerung der thesaurierten Beträge bei Umstrukturierungen beschränken. Handlungsbedarf sehen wir zudem insbesondere bei der Höhe des Thesaurierungstarifs. 2. Keine Notwendigkeit der Nachversteuerung bei Übergang in das System der Körperschaftbesteuerung Es ist zu hinterfragen, ob die angedachte Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie entspricht nicht dem vom Gesetzgeber bei der Schaffung der Thesaurierungsbegünstigung verfolgten Ziel der Rechtsformneutralität (BT-DrS 16/4841 S. 31 f.). Die Finanzverwaltung begründet die Notwendigkeit der Nachversteuerung damit, dass der Übergang von einem Personenunternehmen zu einer Körperschaft ein Wechsel im Besteuerungssystem zur Folge habe (siehe OFD Frankfurt/M., Rundverfügung v , S 2290a A 02 St 213). Damit lässt sich aber die Nachversteuerung nicht begründen. Eine Zwangsläufigkeit der Nachversteuerung geht mit dem Wechsel im Besteuerungssystem nicht einher. Das zeigt bereits das Umwandlungssteuergesetz, das Steuerneutralität von Umwandlungen und Einbringungen auch dann zulässt, wenn damit ein Wechsel von der Einkommensteuer in das System der Körperschaftbesteuerung einhergeht. Eine Fortführung der nachversteuerungspflichtigen Beträge bei einer Körperschaft wäre durchaus denkbar. Dies wäre auch konsequent. Der Gesetzgeber hatte mit der 2/5
3 Schaffung der Thesaurierungsbegünstigung eine Annäherung der Besteuerung von Personenunternehmen mit derjenigen von Kapitalgesellschaften zum Ziel gehabt. Vor diesem Hintergrund ist es geradezu widersprüchlich, dass ein Wechsel zur Körperschaft eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten thesaurierten Beträge zur Folge haben soll. 3. Umfassende Nachversteuerung bei Übertragungen kaum vom historischen Gesetzgeberwillen gedeckt Es ist auch fraglich, ob eine generelle Nachversteuerung beim Wechsel von der transparenten Besteuerung zum Körperschaftsteuersystem dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. Gegen Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur hat das Finanzgericht Münster in der Entscheidung vom 27. Januar 2017 (Az. 4 K 56/16 F) dargelegt, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er sämtliche Fälle des Übergangs in das Körperschaftsteuersystem als nachversteuerungspflichtige Vorgänge angesehen habe. Die Reichweite der Nachversteuerungstatbestände sei bei Umwandlung von Personenunternehmen in Körperschaften während des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert worden. Gleichwohl sei darauf verzichtet worden, einen umfassenden Nachversteuerungstatbestand im Gesetz aufzunehmen. Das FG Münster hatte deshalb eine Ausweitung der vorhandenen Nachversteuerungstatbestände per Analogieschluss für nicht angebracht gehalten und mangels Rechtsgrundlage eine Nachversteuerung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung verneint. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre die geplante Neuregelung auch keine bloße Klarstellung, sondern eine Verschärfung der Rechtslage. In der Tat müsste der Gesetzgeber allerdings regeln, wie die Nachversteuerung bei Übergang in Körperschaften erfolgt. Vorschläge dazu liegen in der steuerrechtlichen Literatur vor. 4. Keine fiskalische Notwendigkeit zur Nachversteuerung Es besteht auch keine fiskalische Notwendigkeit zur Nachversteuerung. Nach dem in 34 a EStG angelegten System erfolgt die Nachversteuerung der thesaurierten Beträge erst bei Entnahme. Demzufolge wäre es konsequent und ausreichend, wenn sichergestellt würde, dass die Nachversteuerung erst einsetzt, wenn die thesaurierten Beträge beim Anteilsinhaber der Körperschaft ankommen, insbesondere also bei Ausschüttungen oder Beteiligungsverkäufen. Durch die angedachte Ausweitung der Nachversteuerung bei unentgeltlichen Übertragungen auf Körperschaften kommt es nun zu einer zweifachen Dividendenbesteuerung. Zunächst würden die thesaurierten Beträge bei Übertragung auf eine Körperschaft quasi als fiktive Entnahme nachversteuert. Die Nachversteuerung bildet die Dividendenbesteuerung im System der Körperschaftsbesteuerung nach. Die Beträge bleiben aber tatsächlich weiterhin thesauriert. Werden sie später tatsächlich von der Körperschaft ausgeschüttet, käme es nochmals zu einer (Dividenden-) Besteuerung. Diese Problematik stellt sich insoweit auch in schärferer Form als bei der Einbringung eines Betriebs, die nach Nr. 2 des Absatzes 6 eine Nach- 3/5
4 versteuerung auslöst. Hier wird im Regelfall durch die Behandlung späterer Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr die zweifache Dividendenbesteuerung vermieden. 5. Angedachte Regelung führt zu Abgrenzungsfragen Soweit die geplante Neuregelung auf unentgeltliche Übertragungen nach 6 Abs. 3 EStG rekurriert, entstehen Abgrenzungsfragen zum Sofortbesteuerungstatbestand des 34 a Abs. 6 Nr. 2 EStG (Einbringung von 34 a Abs. 6 Nr. 2 EStG). Während dort nur die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils schädlich wäre, würde nach dem neuen Tatbestand bereits die Übertragung des Teils eines Mitunternehmeranteils nachversteuerungspflichtig. Die Abgrenzungsfrage entsteht, weil nicht klar ist, ob Nr. 2 auch verdeckte Einlagen erfasst, die dann sowohl von Nr. 2 als auch von der neuen Nr. 3 erfasst wären. Bei Nr. 2 hatte der Bundestag die Anregung des Bundesrates, auch die Einbringung Mitunternehmerteilanteilen als schädlich einzustufen (vgl. BT-Drucks. 16/5377 S. 14), nicht umgesetzt. Auch insofern würde die jetzt angedachte Regelung über das hinausgehen, was der historische Gesetzgeber wollte. 6. Angedachte Regelung führt zu inneren Widersprüchen mit anderen Nachversteuerungstatbeständen Die angedachte Vorschrift führt zu Widersprüchen mit Nr. 1 des Absatzes 6. Danach sollen Betriebsveräußerungen und -aufgaben zu einer Nachversteuerung führen. Das soll aber nicht gelten, wenn bei mehrstöckigen Personengesellschaften die Obergesellschaft ihre Beteiligung an der Untergesellschaft veräußert (BT-DrS 16/4841 S. 63, BMF-Schreiben vom 11. August 2008, BStBl I, S. 838, Rn. 5). Wenn die Obergesellschaft die gleiche Beteiligung unentgeltlich überträgt, wäre dieser Vorgang nach der angedachten Regelung dagegen schädlich und würde eine Nachversteuerung auslösen. Es sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass diese Fälle analog zu Betriebsveräußerungen und -aufgaben keine Nachversteuerung nach sich ziehen. 7. Angedachte Regelung müsste zumindest mit einer Stundungsregelung flankiert werden Schließlich ist anzumerken, dass für die Nachversteuerung nach den derzeitigen Tatbeständen des Absatzes 6 eine Stundungsregelung in dessen Satz 2 vorgesehen ist. Sollte diese für den neuen Tatbestand nicht greifen, ergäbe sich eine kaum erklärbare Schlechterstellung mit den derzeit vorhandenen Tatbeständen. 8. Fazit Von einer übereilten Ausweitung der Nachversteuerungstatbestände sollte Abstand genommen. 4/5
5 Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir an Frau Antje Tillmann versandt. Mit freundlichen Grüßen DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND HANDELSKAMMERTAG E. V. DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Dr. Rainer Kambeck Berthold Welling ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DERDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Carsten Rothbart Benjamin Koller BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Joachim Dahm Detlef Vliegen Till Hannig HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, (HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Jochen Bohne Michael Alber 5/5
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