Probleme und Lösungen bei der Berufsausübung eines Deutschen in der Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Probleme und Lösungen bei der Berufsausübung eines Deutschen in der Schweiz"

Transkript

1 IHK-Bilanzbuchhalter und Controller-Tag am 14. November 2013 Probleme und Lösungen bei der Berufsausübung eines Deutschen in der Schweiz Marcus Lotz Diplom-Kaufmann Univ. Bilanzbuchhalter (IHK) Bilanzbuchhalter International

2 Übersicht I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 2

3 I. Die Schweiz I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 3

4 I. Die Schweiz 64 % 20 % 7 % 0,5 % 8,1 Millionen Einwohner, darunter 1,9 Millionen Ausländer (23 %) 4

5 II. Personenfreizügigkeit I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 5

6 II. Personenfreizügigkeit Zweck: schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige), für Nichterwerbstätige (Studenten, Rentner und andere Nichterwerbstätige). 6

7 II. Personenfreizügigkeit Der freie Personenverkehr umfasst das Recht in die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der EU/EFTA einzureisen, sich dort aufzuhalten, Zugang zu einer Beschäftigung zu suchen, sich als Selbständiger niederzulassen und ggf. nach Ausübung einer Erwerbstätigkeit dort zu verbleiben. 7

8 II. Personenfreizügigkeit Ventilklausel: per 1. Mai 2013 die Kontingentierung der B-Bewilligungen für Angehörige der osteuropäischen EU-8-Staaten festgesetzt. per 1. Juni 2013: Ausdehnung auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus EU-17-Staaten. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres. Ventilklausel für die B-Bewilligungen EU-17 per 1. Juni 2013 in Kraft und dauert bis am 31. Mai Beschränkung der B-Bewilligungen auf rund Bewilligungen während eines Jahres. 8

9 III. Lebenshaltung I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 9

10 III. Lebenshaltung Wohnen Mietwohnungen. Mieten Schweiz > Deutschland Vollausstattung CH Einbauküche (inkl. Geschirrspüler) Waschmaschine (häufig in Gemeinschaftsnutzung) Fußbodenheizung und Parkett fast selbstverständlich viele Mieten sind "inklusive", inkl. Nebenkosten und Heizung Strom muss separat bezahlt werden, in der Schweiz relativ günstig 10

11 III. Lebenshaltung Abmeldung DE/Anmeldung CH 8-10 Tage gültiger amtlicher Ausweis, 1 Passfoto, Dokumente über den Familienstand (Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden bei minderjährigen Kindern usw.), Arbeitsvertrag/Bescheinigung über Hochschulzulassung, Nachweis Grundversicherung Schweizer Krankenkasse (ggf. binnen 3 Monate nachreichen), Kopie des aktuellen Schweizer Mietvertrages. 11

12 III. Lebenshaltung Umzug: Kisten als Übersiedlungsgut > Durchnummerieren und Inventarliste Schalterzeitern Zoll beachten Spezialfall Auto: wenn > 6 Monate = Übersiedlungsgut, sonst als Neu verzollen Der Zollstelle sind vorzulegen: - Fahrzeugausweis, - Schweizerisches Aufenthaltspapier, - Erklärung/Veranlagungsantrag für Übersiedlungsgut (Formular ) 12

13 Führerschein: Ummelden < 1 Jahr Essen & Trinken: I.d.R. CH > D Kleidung: Kaum Unterschiede III. Lebenshaltung 13

14 III. Lebenshaltung Einkaufen im grenznahen Ausland Rückerstattung der Deutschen MwSt möglich, bei Nachweis des schweizerischen Wohnsitzes/Nationalität unerheblich Eintrag im Reisepass obligatorisch Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr ( 6 Abs. 3a UStG) Rückerstattung der deutschen MwSt, sobald Zoll Ausfuhr bestätigt hat nur durch Verkäufer 14

15 IV. Ausweisdokumente I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 15

16 IV. Ausweisdokumente Reisepass: Deutsche Botschaft Bern: Terminvereinbarung zwingend online buchbar Antragsteller ab 24 Jahre: 98,00 CHF, Antragsteller bis 24 Jahre: 72,00 CHF, Auslagen: 8,00 CHF, Zuschlag Express: 40,00 CHF. Bearbeitungsdauer: liegt 6-8 Wochen; bei Express 2-3 Wochen Gültigkeit: 10 Jahre (bis 24 Jahre 6 Jahre) 16

17 Personalausweis: IV. Ausweisdokumente Deutsche Botschaft in Bern seit Januar 2013 Antragsteller ab 24 Jahre: 72,00 CHF, Antragsteller bis 24 Jahre: 65,00 CHF, Auslagen: 5,00 CHF, kein Expressverfahren, Bearbeitungsdauer liegt bei 6-8 Wochen. 17

18 V. Familiennachzug I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 18

19 V. Familiennachzug für in der Schweiz lebende EU/EFTA-Angehörige: Ehefrau, Ehemann, Kinder und Enkel bis zum 21. Lebensjahr oder älter, wenn Sie Unterhalt sichergestellen, Eltern und Großeltern, sofern der Unterhalt gewährleistet wenn Sie in Ausbildung (Schule, Studium): nur die Ehepartner/-in sowie die unterhaltspflichtigen Kinder Weitere Nachweise: Die Wohnung groß genug für die ganze Familie, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige: Nachweis ausreichender finanzieller Mittel 19

20 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 20

21 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse jener Berufe, die in einzelnen Mitgliedstaaten reglementiert sind. Wesentlich: der ausländischer Ausweis (Berufsabschluss) oder das ausländische Diplom muss im Herkunftsland vom Staat ausgestellt oder anerkannt sein 21

22 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Folgenden Kriterien ausschlaggebend: Die Ausbildung - inklusive schulischer Grundausbildung - muss gleich lange gedauert haben wie in der Schweiz. Neben der praktischen Ausbildung muss auch eine Berufsschule besucht worden sein. Die Ausbildung muss mit einer vom ausländischen Staat anerkannten Prüfung abgeschlossen worden sein. Die Ausbildung muss in der Schweiz existieren und einen Beruf betreffen, der durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung geregelt ist. 22

23 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Zuständigkeit für Berufsdiplome Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (SBFI) Berufsbildung Effingerstrasse Bern Tel

24 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Zuständigkeit für Berufsdiplome Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (SBFI) Berufsbildung Effingerstrasse Bern Tel

25 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Matura (Abitur) CH: grds. keine Anerkennung v. ausländischen Maturitätsabschlüssen auf Bundesebene => Studiumzulassung: wenden Sie sich direkt an die Hochschulen 25

26 VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse ausländischen Universitätsabschlüssen Anerkennung durch die Rektorenkonferenz: Niveauanerkennung kein neues Schweizer Diplom CRUS Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und ETHs Informationsstelle für Anerkennungsfragen Swiss ENIC Sennweg Bern Tel Internet 26

27 VII. Arbeit I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 27

28 VII. Arbeit Unselbständiger: bei Arbeitsvertrag kein Problem (Bewilligung B) Selbständige: Bewilligung B-EG In Grenznähe: Möglichkeit des Grenzpendlers Bewilligung G-EG Diverse Jobfinder online, Tageszeitungen etc. 28

29 VII. Arbeit Arbeitszeiten: 42-Stunden-Woche Urlaubsanspruch von 20 Tagen (4 Wochen) (Verlängerung auf 30 Tage per Volksentscheid gescheitert!) 8 Feiertage pro Jahr jedoch kantonal verschieden 1. Mai - Tag der Arbeit : KEIN Feiertag 29

30 30

31 VIII. Lohnvergleich I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 31

32 VIII. Lohnvergleich Quelle: veb.ch.: Die aktuellen Gehälter

33 VIII. Lohnvergleich Quelle: veb.ch.: Die aktuellen Gehälter

34 VIII. Lohnvergleich Lohnvergleich-Rechner des (schweizerischen) Bundesamtes für Statistik: Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Aktualisierung alle 2 Jahre im Oktober) Erfasst werden : Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgröße Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Art der Tätigkeit im Unternehmen 34

35 IX. Steuern I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 35

36 IX. Steuern Steuersystem = Spiegelbild der föderalistischen Staatsstruktur der Eidgenossenschaft. Bundessteuer (MwSt, Einkommens- (Gewinn-)steuer, Stempelabgaben, Zöllen, bes. Verbrauchssteuer) 26 Kantone =jeder eigenes Steuersystem (Einkommens- (Gewinn-)steuer, Vermögensteuer) Gemeinden eigene kommunale Steuern oder Gemeindezuschläge auf Kantonssteuern 36

37 IX. Steuern Bundessteuern auf Einkommen bzw. Gewinn = 8,5 % Kantonssteuern auf Einkommen/Gewinn = unterschiedlich MwSt: 8,0 % Regelsatz 2,5 % reduzierter Satz 3,8 % Sondersatz für Hotelübernachtungen 37

38 IX. Steuern 26,7 % Quelle: EFV: 38

39 X. Aufenthaltsbewilligungen I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 39

40 X. Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung B - EU/EFTA: B ist 5 Jahre gültig, verlängert werden. Primär für Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag > 1 Jahr Wenn > 12 Monaten unfreiwillig arbeitslos, Beschränkung auf 1Jahr möglich. Personen ohne Erwerbstätigkeit (z. B. Rentner, Studenten), wenn ausreichende finanzielle Mittel und eine alle Risiken abgedeckt (Kranken- und Unfallversicherung) Anspruch auf Familiennachzug. geografische und berufliche Mobilität. Selbständigerwerbende: bei Einreichung des Gesuchs den Nachweis ihrer Selbständigkeit. 40

41 X. Aufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligung C: gilt unbeschränkt (Vor.: mindestens 5 Jahre die Bewilligung "B" bzw. "B-EG ) EU-15/EFTA-Staatsangehörige: nach (regulären und ununterbrochenen) 5 Jahren Bis auf das Stimm-/Wahlrecht und die Militärdienstpflicht ist man faktisch den Schweizern gleichgestellt. Ggf. zusätzliche Rechte: Abstimmungsrecht in manchen Gemeinden über örtliche Angelegenheiten und das Recht, Feuerwaffen zu kaufen 41

42 XI. Sozialversicherung I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 42

43 XI. Sozialversicherung "Drei-Säulen-Konzept" Quelle: 43

44 XI. Sozialversicherung Die 1. Säule: Staatliche Vorsorge bildet das Fundament der Altersversorgung. obligatorisch und sichert den Existenzbedarf des Beitragszahlers und dessen Angehörigen im Alter, im Todesfall (AHV) oder Erwerbsunfähigkeit (IV) Umlageverfahren (Erwerbstätige bezahlen für Rentner) AHV 8,4 % IV 1,4 % EO 0,5 % Total 10,3 % - hälftig von AG und AN 44

45 XI. Sozialversicherung Die 2. Säule: Berufliche Vorsorge / BVG dient als sog. Pensionskasse, um Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards bei Erwerbsausfall für die Versicherten und ihre Angehörigen zu ermöglichen. Obligatorisch versichert sind AHV-pflichtige Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben, ein Jahreseinkommen CHF aufweisen das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben Kapitaldeckungsverfahren (Sparen) 45

46 XI. Sozialversicherung Die 3. Säule: Private Vorsorge dient dazu, den individuellen Lebensstandard abzusichern und eventuelle Einkommenslücken zu füllen, die durch die ersten beiden Säulen entstehen Freiwillig Kapitaldeckungsverfahren (Sparen) Vorgesehene Möglichkeiten: Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtung (eher starrer mit festen Prämien, finanzielle Verluste bei Ausstieg) oder eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankenstiftung (Vorteil: meist flexiblere Lösungen/Zahlungen möglich). 46

47 XI. Versicherungen I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 47

48 XI. Versicherungen Krankenversicherung: eine Grundversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch (ab ca. CHF 200/Monat) Umfasst: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft jenen Unfällen, Unfall-Versicherung (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA/trägt AG) Zusatzleistungen über Grundversicherung hinaus gesondert versicherbar => wie Privatvers. in D Sonstiges: Frei wählbares privates Versicherungsunternehmen Kopfpauschale nicht lohnabhängig! (staatl. Subention bei Bedürftigen) 48

49 Krankenversicherung XI. Versicherungen Relativ günstig da: Franchise i.h.v. CHF Selbstbehalt 10% Prämienvergleich Eidgenössischen Departements des Innern angeboten unter:

50 Unfallversicherung: XI. Versicherungen separate Unfallversicherung für Arbeitsunfälle, läuft über Arbeitgeber (SUVA) 50

51 XI. Versicherungen Haushalts- und Haftpflichtversicherung: deckt Schäden an Gegenständen im Haushalt (inklusive Keller, Balkone, Gärten etc.) ab beinhaltet meistens Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl Hierbei sollte der Neuwert aller Gegenstände versichert werden 51

52 XI. Versicherungen Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge Obligatorisch: für Sach- und Personenschäden an Dritten vom Fahrer bzw. vom Fahrzeug verursacht werden. Freiwillig: Feuer, Diebstahl, Vandalenakte oder Elementarereignisse aufkommt, oder die Vollkasko- Versicherung 52

53 XI. Haushalt I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 53

54 XI. Haushalt Haushaltversicherung Hausratversicherung und Privathaftpflichtversicherung. häufig in einem Paket angeboten. Hausratversicherung Vers.-summe nach m² und Ausstattungsstandard. Offerten verschiedener Anbieter zuschicken lassen und vergleichen. Zumeist mit Selbstbehalt i.r.v. 200 CHF; Privathaftpflicht Offerten verschiedener Anbieter zuschicken lassen und vergleichen. Die Prämien sind mit Selbstbehalt (i.r.v. 100 bis 200 CHF) günstiger. Versicherungssumme beträgt meist bis 5 Mio. CHF. 54

55 XI. Grenzgänger I. Die Schweiz II. Personenfreizügigkeitsabkommen III. Lebenshaltung IV. Ausweisdokumente V. Familiennachzug VI. Anerkennung ausländischer Abschlüsse VII. Arbeit VIII. Lohnvergleich IX. Steuern X. Aufenthaltsbewilligungen XI. Sozialversicherung XII. Versicherungen XIII. Haushalt XIV. Grenzgänger 55

56 XI. Grenzgänger Nichtselbständige Arbeit nach Art. 15 DBA Ansässigkeitsstaatprinzip, wenn Vergütung wird von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber Tätigkeitsstaat hat, 183 Tage Tätigkeit im Auslandsstaat. 56

57 XI. Grenzgänger Grundsatz: Besteuerung unselbständiger Arbeit am Arbeitsort (Art. 15 DBA) Grenzgänger als lex specialis: -> Rückverlagerung der Besteuerung an Wohnsitz -> Quellensteuer 4,5% im Quellenstaat 57

58 XI. Grenzgänger Grenzgänger: Person, die in einem Vertragstaat wohnt und im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt Anknüpfungspunkt an Grenzentfernung ist 1994 entfallen (für DBA-Schweiz!) 58

59 Nichtrückkehrtage XI. Grenzgänger 60-Tage-Regel: Kehrt der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurück, ist er kein Grenzpendler. Auslegung der 60-Tage-Regel: häufig strittig, insbes. Zählweise, viele FG- und BFH-Urteile, viele Nichtanwendungserlasse. 59

60 XI. Grenzgänger 60-Tage-Regel: Mehrtägige Dienstreisen mit Übernachtung außerhalb des Wohnsitzstaates -> unstrittig (insbes. wenn AG Wohn- u. Übernachtungskosten trägt) Grds.: beruflich bedingte Übernachtungen sowie bei Arbeitsunterbrechnungen von mind. 4 Std. Nichtrückkehr Residenzpflicht des Arztes am Ort des Spitals Rein arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht ausreichend 60

61 XI. Grenzgänger 60-Tage-Regel: Bei Arbeitsunterbrechung von 4-6 Std.: Hin und Rückfahrt > 20% der Arbeitsunterbrechung -> Rückkehr unzumutbar Krankheit und unfallbedingte Abwesenheit Eintreffen am Wohnort und Abreise zum Arbeitspatz < 8 Std. (Unzumutbarkeit) Straßenentfernung > 110 km (Unzumutbarkeit) Hin- und Rückreise v. > 3 Std. (Unzumutbarkeit) 61

62 XI. Grenzgänger 60-Tage-Regel: Nichtrückkehrtage: -- nur vereinbarte Arbeitstage -- Sonn- und Feiertage nur in Ausnahmefällen Mehrtägige Arbeitszeit als Grenzgänger in der CH -- Mehrtägige Arbeitseinsätze zählen als nur 1 Nichtrückkehrtag (lt. BFH und Zusatzprotokoll: bei Arbeitsausübung über mehrere Tage wird die regelmäßige Rückkehr fingiert) 62

63 XI. Grenzgänger 60-Tage-Regel: Eintägige Dienstreisen 1-tägige Dienstreisen in Drittstaaten und Rückkehrtag von Dienstreise an Wohnort zählt nicht zu Nichtrückkehrtagen (Änderung der Rspr.) Mehrtägige Dienstreisen in der Schweiz oder im Drittland zählen als Nichtrückkehrtage (nur Tage der Auswärtsübernachtung) beruflich bedingte Untersuchungshaft 63

64 60-Tage-Regel: XI. Grenzgänger Arbeitgeberwechsel: anteilige Kürzung Teilzeitbeschäftigte: anteilige Kürzung Tätigkeiten in Drittstaaten: schädliche Tage 64

65 XI. Grenzgänger Datum Ort Über- Nichtrücknachtungen kehrtage Frankreich 0 1 (Drittstaat!) Deutschland Schweiz Deutschland Frankreich 2 3 (Drittstaat!) 65

66 Noch Fragen? 66

67 67

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

( ) von bis beschäftigt. ( ) als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt. Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel

( ) von bis beschäftigt. ( ) als Teilzeitbeschäftigte(r) in folgendem Umfang beschäftigt. Ort, Datum Unterschrift Dienstsiegel 1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonales Steueramt Unterschrift Dienstsiegel Gre- 3 a Bescheinigung des Arbeitgebers 08.2002 10 000 2. Ausfertigung für den Arbeitgeber Unterschrift

Mehr

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO 2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die

Mehr

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele

ALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen

Mehr

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU 1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin www.niclaw.ch 1 niclaw Übersicht: Geltungsbereich des Abkommens Rechtsgrundlagen und Umsetzung Neue Bewilligungskategorien

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel

(Firmenstempel, Unterschrift) (Ort, Datum, Unterschrift) Dienstsiegel 1. Ausfertigung für das Betriebsstättenfinanzamt / Kantonales Steueramt Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen* i.s. des Artikels 15a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens

Mehr

Versicherungen. Alles läuft rund!! AGRO-Treuhand Emmental AG, November 2011; F1

Versicherungen. Alles läuft rund!! AGRO-Treuhand Emmental AG, November 2011; F1 Alles läuft rund!! AGRO-Treuhand Emmental AG, November 2011; F1 Die Zeiten können sich ändern Versicherungen AGRO-Treuhand Emmental AG, November 2011; F2 Risiken vermeiden Versicherungen AGRO-Treuhand

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht

Rechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Erklärung zur Abrechnung

Erklärung zur Abrechnung Amt für Arbeit Arbeitslosenkasse Erklärung zur Abrechnung Mai 2014 Version 4.0 zur Volkswirtschaftsdepartement Taggeldansatz durchschnittliche Arbeitstage Versicherter Verdienst Taggeld Wartetage kontrollierte

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006 6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich

Vorsorgeanalyse. Braingroup Vorsorge AG Zypressenstrasse 71 8004 Zürich is Be Zypressenstrasse 71 8004 Zürich el pi Telefon geschäftlich 044 711 84 10 Telefon direkt 044 711 84 02 info@braingroup-vorsorge.ch Vorsorgeanalyse vom 18. Oktober 2012 Herr und Frau Daniel und Claudia

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen

3. Säule. Thomas Lustenberger. BVG Obligatorisch und Überobligatorisch. AHV / IV Sicherung der Existenz. Vorsorge. Vorsorge. Ergänzungs- Leistungen 3. Säule Thomas Lustenberger AHV / IV Sicherung der Existenz BVG Obligatorisch und Überobligatorisch Ergänzungs- Leistungen Staatliche Vorsorge Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Berufliche Vorsorge

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Teil 1: Versicherungslösungen

Teil 1: Versicherungslösungen Einleitung Einleitung Liebe Verbandsmitglieder Als Berufsverband für Energetisch-Statische Methoden (BV-ESM) möchten wir Ihnen für die beruflichen Situationen optimal geeigneten Versicherungs- und Vorsorgelösungen

Mehr

Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Autor: Andreas Schulz Gliederung des Vortrages Zuständigkeit für die Auslandsförderung Förderung eines zeitlich begrenzten Auslandsstudiums in aller Welt im Rahmen eines Studiums in Deutschland oder in

Mehr

Ziele der heutigen Lektion

Ziele der heutigen Lektion 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden

Mehr

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.

AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind

Mehr

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010

Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Die Redewendung Das ist für

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Die 1. BVG Revision im Überblick

Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung

Mehr

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben Trainingsprüfung / Aufgaben für Personalfachleute Sozialversicherungen Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen Nachbarstaaten getroffen? Wie würden Sie diese

Mehr

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Informationsbroschüre Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Sozialversicherungen Dank des Versicherungsobligatoriums

Mehr

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 04.10.11 Franchise Immer noch grosses Sparpotenzial Die Grundversicherungsprämien steigen nächstes Jahr um durchschnittlich 2,2 Prozent, so wenig wie schon

Mehr

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge

Sparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Wie sichern Sie sich Ihre finanzielle Stabilität in Zukunft und treffen die richtige Entscheidung für Ihre Altersvorsorge?

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für

Mehr

Soziale Sicherheit beim Übergang in ein Schweizer Arbeitsverhältnis

Soziale Sicherheit beim Übergang in ein Schweizer Arbeitsverhältnis Soziale Sicherheit beim Übergang in ein Schweizer Arbeitsverhältnis Leitfaden für Bauarbeiter aus Österreich, die in ein Schweizer Arbeitsverhältnis wechseln (Stand September 2010) Vergleich der Sozialversicherungen

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Andreas Schulz (Teamleiter Ausbildungsförderung bei der Region Hannover) 1 Gliederung des Vortrages Zuständigkeit

Mehr

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung

Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung 24.11.2011 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz... 3 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV... 3 3 Berufliche Vorsorge... 4 4 Unfallversicherung... 4 5 Krankentaggeldversicherung...

Mehr

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG

News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Verlag Fuchs AG News Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht 08.05.12 Velovignette Die Velovignette ist tot wer zahlt jetzt bei Schäden? Seit 1. Januar 2012 ist die Velovignette nicht mehr nötig. Die Vignette 2011

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe April 2012 INFORMATIONEN FÜR DIE AUSTRETENDEN MITARBEITER/INNEN Inhalt 1. Antritt einer neuen Stelle innerhalb von 30 Tagen... 2 2. Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Mehr

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses

Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses Prof. Dr. iur Thomas Gächter Seite 1 Übersicht: Eintritt sozialversicherter Risiken während des Arbeitsverhältnisses I. Natur des Arbeitsverhältnisses,

Mehr

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:

KFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de

Mehr

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1

BEIHILFE Ld]cZc ^hi =Z^bVi Ä AZ^hiWVgZh Ld]cZc [ g <ZcZgVi^dcZc# '%%. 1 BEIHILFE 1 Das Leben meint es nicht nur gut mit uns. Immer wieder geraten Menschen in Not, sei es durch überraschende Schicksalsschläge, Trennungen oder Arbeitslosigkeit. In solchen Situationen reicht

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3)

Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons (Erläuterungen siehe S. 3) Fachhochschule/Hochschule oder Höhere Fachschule: Ausbildungs- bzw. Studiengang: Vollzeit oder Teilzeit: Name:

Mehr

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,

Mehr

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im

Mehr

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen

Das III-Säulen System. Herzlich willkommen Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung

Mehr

6.05 Stand am 1. Januar 2008

6.05 Stand am 1. Januar 2008 6.05 Stand am 1. Januar 2008 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt. ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:

Mehr

Unsere Ideen für Bremen!

Unsere Ideen für Bremen! Wahlprogramm Ganz klar Grün Unsere Ideen für Bremen! In leichter Sprache. Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat diesen Text geschrieben. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Adresse: Schlachte 19/20 28195 Bremen Telefon:

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

- Geldmarktfonds. - Obligationenfonds. - Aktienfonds. Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Strategiefonds. - Immobilienfonds.

- Geldmarktfonds. - Obligationenfonds. - Aktienfonds. Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Strategiefonds. - Immobilienfonds. - Geldmarktfonds - Obligationenfonds Die 5 Hauptarten von Anlagefonds? - Aktienfonds - Strategiefonds - Immobilienfonds Wie heissen die 2 Hauptformen der Optionen? - Eurex-Option - Over-The-Counter-Option

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Ernährungsberatung im Kanton Basel-Stadt

Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung zum Führen einer Praxis für Ernährungsberatung im Kanton Basel-Stadt Bewilligungen und Support Sabrina Stachl Gerbergasse 13 CH-4001 Basel Tel: +41 61 267 44 95 Fax: +41 61 267 95 29 E-Mail: sabrina.stachl@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung

Mehr

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser

Mehr

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne

Mehr

Norbert Winistörfer. Ab ins Ausland! Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis. Ratgeber

Norbert Winistörfer. Ab ins Ausland! Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis. Ratgeber Norbert Winistörfer Ab ins Ausland! Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis Ratgeber Inhalt Vorwort 11 1. Die Schweizer im Ausland Die Söldner 14 Die Überseewanderer 15 Auswanderungsgründe 16 Auswanderung

Mehr

Sozialversicherungen

Sozialversicherungen Workshop 3 Was Frau wissen sollte zu. Welche Leistungen stehen von AHV und IV zur Verfügung? Zahno Thomas Eingliederungskoordinator IV Stelle Wallis, Zweigstelle Brig Dipl. Sozialversicherungsexperte Thomas.zahno@vs.oai.ch

Mehr

Business Software für KMU. Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016

Business Software für KMU. Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016 Business Software für KMU Einstellungen HRM Swiss ab 01.01.2016 Inhalt Allgemein... 2 Neues Geschäftsjahr... 2 Lohn Einrichtung... 4 AHV... 4 ALV... 6 SUVA / UVG... 7 BVG... 8 KTG... 8 Quellensteuer Bezugsprovision...

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Mobilität in der dualen Ausbildung

Mobilität in der dualen Ausbildung Mobilität in der dualen Ausbildung Ausgangslage und Rahmenbedingungen 30. Juni 2010, IHK Karlsruhe Die Mobilität zu Lernzwecken darf nicht die Ausnahme sein, wie dies gegenwärtig der Fall ist. Sie sollte

Mehr

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013)

Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Wir bitten um Beantwortung der nachstehenden Fragen und Rücksendung dieses Formulars an Bildungsdirektion,

Mehr

Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015

Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015 Comeniusprojekt, Biel-Schweiz, KFZ-Mechatroniker, 22.05.2015 Türkei Deutschland (Beispiel Industrie) Polen Schweiz Wo findet die Ausbildung statt (Ausbildungsort)? An der Berufsschule und an dem Berufsbildungszentrum.

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Haben Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in Deutschland Kindergeld erhalten? Wenn ja: Von welcher Stelle?

Haben Sie während der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung in Deutschland Kindergeld erhalten? Wenn ja: Von welcher Stelle? Name und der antragstellenden Person Kindergeld-Nr. F K KG 51R Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld vom.. für Personen, die eine Rente oder Versorgungsbezüge von einem deutschen Träger beziehen

Mehr

Herzlich Willkommen. Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen. Herzlich Willkommen! Herzlich Willkommen Herzlich Willkommen! 2 Geschichten, die das Leben schreibt 3 Wenn Ihre dritte Säule steht, ist die Pensionierung gesichert Pensionierung planen An was denken Sie? Freizeit Träume und

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist.

Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist. Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist. Risikoversicherung Garantiert gut gesichert. Jetzt Premium inklusive Pflege-Bonus Was wäre wenn? Was wird aus Ihrer Familie, wenn Ihnen etwas zustoßen sollte? Niemand

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.

Mehr

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016

1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Versicherungen Die Deutsche Sozialversicherung sorgt in Deutschland für die soziale Sicherheit der Bürger und ist ein Kernelement des Sozialsystems. Das wichtigste Prinzip ist das Solidaritätsprinzip:

Mehr

Kontrollfragen Einwohnerwesen

Kontrollfragen Einwohnerwesen Kontrollfragen Einwohnerwesen 1. Über welche Arten von Einwohnern muss die Einwohnerkontrolle Auskunft geben? 2. Welchen weiteren Amtsstellen muss die Einwohnerkontrolle dienen? 3. Was sollte eine Karteikarte

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen Ausgleichskasse Telefon 071 282 29 29 Telefax 071 282 29 30 info@ahv-gewerbe.ch www.ahv-gewerbe.ch Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige Personalien Familienname

Mehr

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule

Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für

Mehr

Was ist die Krankenkasse?

Was ist die Krankenkasse? Wer bezahlt den Arzt? Arbeitsauftrag: Ziel: Die LP erläutert das System Krankenversicherung mit Hilfe einer PPT. Die Sch fassen die wichtigsten Informationen mit einem Arbeitsblatt zusammen. Sch kontrollieren

Mehr