Auch Deutschland versucht sich im Kampf gegen den Plastikmüll

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1 Newsletter: Ausgabe 2/2018 Auch Deutschland versucht sich im Kampf gegen den Plastikmüll Nach der EU hat sich auch Deutschland dieses Themas angenommen. Die Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat am 26. November 2018 einen 5-Punkte-Plan vorgestellt. Der unter die Überschrift Nein zur Wegwerfgesellschaft gestellte Plan enthält Maßnahmen für weniger Plastik und mehr Recycling. Mit verschiedenen Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene sollen überflüssige Produkte und Verpackungen sowie Einträge von Plastik in die Umwelt vermieden werden. Dafür ist u. a. eine Förderung des Leitungswassertrinkens und bessere Verfügbarkeit von Leitungswasser im öffentlichen Raum vor gesehen. Auch will das Bundesumweltministerium (BMU) über eine freiwillige Selbstverpflichtung des Handels erreichen, dass überflüssige Verpackungen wegfallen. Ein nächster Punkt ist der Stopp des Einsatzes von Mikroplastik in Kosmetika bis Sollte dies nicht freiwillig von den Herstellern umgesetzt werden, so hat Deutschland vor, sich auf EU-Ebene für ein generelles Verbot einzusetzen. Das BMU strebt im Rahmen einer weiteren freiwilligen Selbstverpflichtung an, dass die Kunststoffindustrie Kunststofffolien, die in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen, zurücknimmt. Darüber hinaus nimmt sich das BMU vor, Initiativen zur Vermeidung von Wegwerfverpackungen den Rücken zu stärken. Dies bezieht sich z. B. auf Refill-Stationen und Mehrweg Coffee-to-go-Becher. In einem Forschungsprojekt soll geklärt werden, welche ökologischen Folgen der Gebrauch von Einweg-Kaffeebechern hat und welche möglichen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sich daraus ableiten lassen. Die Vermeidung von Kunststoffen in Bioabfällen ist ebenfalls ein Bestandteil des BMU-Plans. Mit bundesweiten Kampagnen wie der Aktion Biotonne Deutschland soll die Abfallberatung der Kommunen vor Ort unterstützt werden. Neben einer Verschärfung der Regeln für die Entsorgung verpackter Lebensmittelabfälle sind zusätzlich strengere Anforderungen zur Begrenzung von Kunststoffrestgehalten, z. B. in Komposten, vorgesehen. Gerade dieser letzte Punkt kann je nach Stärke der Begrenzung in zweifacher Hinsicht Auswirkungen auf die Kommunen haben. Für Kommunen, die selbst Betreiber einer Kompostierungsanlage sind, könnten restriktivere Vorgaben für die Kompostqualität zu zusätzlichen Investitionen in die Störstoffentfrachtung führen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Betreiber von Kompostierungsanlagen höhere Anforderungen an die Störstoffquote der eingesammelten Bio- und Grünabfälle stellen. Dies wird dann zumindest eine verstärkte Abfallberatung, aber wahrscheinlich auch einen größeren Kontrollaufwand bei der Einsammlung von Bio- und Grünabfällen nach sich ziehen. Für den Kampf gegen Meeresmüll aus Plastik sollen insgesamt 50 Mio. Euro über 10 Jahre für den Export von Technologien den Anrainerstaaten der zehn Flüsse zur Verfügung gestellt werden, die rund 90 Prozent des Plastikmülls in die Weltmeere befördern. In dem BMU-Plan werden allerdings auch Punkte aufgeführt, die schon an anderer Stelle beschlossen wurden: Dazu zählen die Unterstützung des aus der EU kommenden Richtlinienvorschlags zum Verbot bestimmter Einweg-Plastikartikel sowie die Über-

2 nahme der Kosten von Reinigungsaktionen durch die Produkt verantwortlichen. Die im Verpackungsgesetz verankerten Rege lungen zur eindeutigen Kennzeichnung von Einweg- und Mehr verpackungen für Getränke, die Festsetzung von höheren Recycling quoten für Kunststoffverpackungen, die gestaffelten Lizenz entgelte für recyclingfreundliche Verpackungen sowie ver stärkte Verbraucherinformationen durch die Dualen Systeme fallen ebenso darunter. Schließlich ist auch das aufgeführte Engagement auf internationaler Ebene (G7, G20, EU bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Entwicklungs- und Schwellenländern) keine Neuheit, sondern schon länger Bestandteil der internationalen Aktionen Deutschlands. Dies hat mehrere Gründe. So besteht über die Auslegung einiger in der Verordnung verwendeter, unbestimmter Rechtsbegriffe noch keine Klarheit. Zur Schaffung von Klarheit sollen die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (kurz LAGA) dienen. Die Anhörung zum Entwurf der Vollzugs hinweise startete am 20. Juni Von 111 angeschriebenen Beteiligten haben sich 29 zurückgemeldet. Die LAGA hat sich zuletzt Ende November 2018 getroffen und die eingegangenen Änderungen beraten. Nach einer Behandlung im Abfalltechnikausschuss und Abfallrechtsausschuss der LAGA Ende Januar bzw. Mitte Februar 2019 ist es vorgesehen, die Vollzugshinweise im Umlaufverfahren der Umweltministerkonferenz und dem LAGA-Vollausschuss vorzulegen. Derzeit wird mit einer Veröffentlichung der Vollzugshinweise etwa Ende März 2019 gerechnet. Nach dem jetzigen Stand sollen die Vollzugshinweise keine grundsätzlichen Änderungen erfahren und an nicht sehr vielen Stellen angepasst werden. So ist z. B. vorgesehen, die Definition der sehr geringen Menge zu entschärfen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass nicht wenige Vollzugsbehörden auf die Verab schiedung der Vollzugshinweise warten, ehe sie in die Umsetzung gehen. Allerdings geben es vielerorts auch die personellen Ressourcen nicht her, verstärkt in eine Überwachung einzusteigen. Gewerbeabfallverordnung: bisher wenig Änderung Obwohl die Gewerbeabfallverordnung aus dem April 2017 stammt und in weiten Teilen zum 1. August 2017 in Kraft getreten ist, ist sie in der täglichen Umsetzung noch nicht so recht angekommen. Von manchen Betreibern von Sortieranlagen wird berichtet, dass sich eine Ernüchterung einstelle, was die erwarteten Auswirkungen der Gewerbeabfallverordnung angehe. Die Quoten der stofflichen Verwertung liegen maximal bei 15 %, oftmals auch deutlich darunter. Eine stoffliche Verwertung gelänge hauptsächlich für Metalle und spezielle Kunststoffe, wie z. B. PVC-Fensterrahmen. Für alle anderen Fraktionen, vor allem Holz und Kunststoffe, bleibe aufgrund der schlechten Qualität oft nur eine thermische Verwertung übrig. Damit erscheinen die von der Gewerbeabfallverordnung geforderten 30 % als Recyclingquote für die Vorbehandlungsanlagen kaum erreichbar zu sein.

3 Verpackungen enthalten nicht immer Geschenke Obwohl Leichtverpackungen, Glas sowie Pappe und Kartonagen nur gut 20 % der gesamten Siedlungsabfälle in Deutschland ausmachen, hat man doch den Eindruck, dass der größte Teil der Diskussionen in der Abfallwirtschaft sich am Thema Verpackungsentsorgung entzünden. Aber egal auf welche Massen- oder Volumenanteile der Verpackungen man sich früher oder später verständigt, sicher ist, dass auf die Systeme höhere Kosten zukommen werden. Die Systembetreiber rechnen damit, dass die Lizenzentgelte für PPK bis auf das Doppelte der bisherigen Werte steigen könnten. Die neuen Regelungen im Verpackungsgesetz, die zur Klarstellung und zu einer besseren Handhabbarkeit im Vergleich zur Vorgängerverordnung dienen sollten, führen zu immer wieder neuem Streit zwischen den Vertretern der Kommunen auf der einen und denen der (früher: Dualen) Systeme auf der anderen Seite. Als besonders strittig erweisen sich die Punkte, die Einfluss auf eine Kostenverteilung haben. Wie schon in der letzten Ausgabe des Newsletter berichtet wurde, war und ist weiterhin umstritten, an welcher Stelle der Volumenanteil der Verpackungen ermittelt werden soll. Die Kommunen bestehen auf einer Ermittlung im unverpressten Zustand im Behälter, während die Systembetreiber die Verringerung des Volumenanteils der Verpackungen im gepressten Zustand im Fahrzeug berücksichtigt wissen wollen. Auf einer Veranstaltung zum Verpackungsgesetz beim BEW in Duisburg Ende November wurden erste Zahlen vom Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH (kurz: INFA) vorgestellt. Diese Zahlen werden sich in einem Gutachten wiederfinden, welches von INFA im Auftrag des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) zur Ermittlung der Massenund Volumenanteile am Sammelgemisch aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in den Behältern (im unverpressten Zustand!) erstellt wird. Mit der Veröffentlichung ist vermutlich bis Weihnachten zu rechnen. Demnach soll der Massenanteil der Verpackungen zwischen 27 und 31 Gew.-% bzw. der Volumenanteil zwischen 60 und 66 Vol.-% liegen (je nach Art der in der jeweiligen Kommune durchgeführten Sammlung). Die Systembetreiber haben ihrerseits bei der Cyclos GmbH ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben, das auch die Kosteneffekte durch Verpressung im Sammelfahrzeug berücksichtigen soll. Zahlen aus diesem Gutachten liegen bisher nicht vor. Mittlerweile zwischen dem VKU und den Systembetreibern geführte Gespräche zur Erzielung einer Einigung sind bisher ergebnislos geblieben. Daher ist es nicht verwunderlich, dass es die Systembetreiber mit dem Abschluss neuer Abstimmungsvereinbarungen, die dann auch zu einer höheren Kostenbeteiligung der Systeme an der Sammlung der PPK führen, nicht eilig haben. Zu diesem Zwecke hatten sie ein Gutachten in Auftrag gegeben, die Regelungen zur Übergangsvorschrift des Verpackungsgesetzes näher zu untersuchen. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 auch dann zum Tragen kommt, wenn Abstimmungsvereinbarungen vor dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes zum 1. Januar 2019 ausgelaufen seien. Dieser Interpretation ist inzwischen aus dem Bundesumweltministerium widersprochen worden. Aber dass die Systembetreiber auf Zeit spielen, wird auch daran deutlich, dass die Benennung gemeinsamer Vertreter der Systeme gegenüber den Kommunen bisher so gut wir gar nicht erfolgt ist. Nach den Festlegungen des Verpackungsgesetzes soll ein gemeinsamer Vertreter der Systeme die Verhandlungen mit der jeweiligen Kommune bzgl. der Abstimmungsvereinbarung führen. Die Systeme vertreten jedoch die Position, dass erst ab dem Januar 2019 gemeinsame Vertreter benannt werden und ihre vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben übernehmen könnten.

4 Mit Widerständen ist zu rechnen Neues vom ElektroG Zum 15. August 2018 sind verschiedene Änderungen im Elektround Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Zum einen ist der Anwendungsbereich durch die sogenannte Open- Scope-Regelung erweitert worden. Dies bedeutet, dass anders als vorher sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Damit werden auch strombetriebene Möbel (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch oder Sessel) oder Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z. B. blinkender LED-Turnschuh) vom ElektroG erfasst. Im vorherigen ElektroG gab es eine abschließende Liste von Elektro- und Elektronikgeräten, so dass solche Geräte, die nicht in der Liste standen, nicht unter die Regelungen des ElektroG fielen. Alle jetzt nicht unter das Gesetz fallenden Elektround Elektronikaltgeräte sind abschließend im 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführt. Die Erweiterung stellt manche Zerlegeanlagen vor nicht geringe Probleme. Die Zerlegung eines höhenverstellbaren Sessels oder eine Demontage von LED aus Turnschuhen ist mit der bestehenden Anlagentechnik kaum möglich. Auch ist eine Anpassung der Gruppen erfolgt, in denen die Elektround Elektronikgeräte zu sammeln sind. Diese Anpassung ist ab dem 1. Dezember 2018 umzusetzen. Vier der sechs Gruppen enthalten Angaben zur Größe, die die unter diese Gruppe fallenden Geräte einhalten müssen. So fallen z. B. unter die Gruppe 4 solche Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt. Diese Vorgaben bereiten sowohl den Sammelstellen, als auch den Entsorgungsanlagen einige Kopfschmerzen. Wird zum Beispiel ein Rasenmäher auf der Sammelstelle angeliefert, dem das Metallgestänge fehlt, so fiele er nicht unter diese Gruppe. Der gleiche Rasenmäher mit dem Gestänge gehört aber in die Gruppe 4. Noch problematischer wird es, wenn demnächst auch Textilien mit untrennbar verbundenen elektronischen Bauteilen zurückgegeben werden. Hier wäre eine Zuordnung anhand der Zusammensetzung oder Schadstoffbelastung zielführender gewesen. Die neuen Regelungen ergeben sich aus der Übernahme der europäischen Vorgaben, die sich in diesem Falle an den Gegebenheiten in Österreich orientiert haben. Ab dem 1. Januar 2019 steigt zudem die Mindesterfassungsquote von 45 % auf 65 %. Dabei ist die Mindesterfassungsquote definiert als Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass Deutschland diese Mindesterfassungsquote nicht erreichen wird. Für 2016 konnte Deutschland noch eine Sammelquote von 44,95 % nach Brüssel melden. Um die Quote von 65 % zu erreichen, müssten etwa Tonnen mehr als die bereits jetzt eingesammelten Tonnen zusammen kommen. Zusätzlich hat sich die durchschnittliche Menge an ver kau f ten Neugeräten für den Zeitraum um fast Tonnen gegenüber der durchschnittlichen Menge erhöht. Zusammen mit der Open-Scope-Regelung, die ebenfalls zur Steigerung der Elektrogerätemengen führt, wird abgeschätzt, dass die Sammelmenge um etwa Tonnen zunehmen muss, um die neue Quote zu erreichen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass das Umweltbundesamt von allen Beteiligten gemeinsame Anstrengungen zur Steigerung der Altgerätesammelmengen fordert. Dieses Ziel soll durch die Verwendung eines einheitlichen Logos für die Rücknahme von Elektroaltgeräten und Batterien unterstützt werden. Das Logo, das von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sowie der Stiftung GRS Batterien in Zusammenarbeit mit Kommunalund Handelsverbänden entwickelt wurde, soll sowohl auf den kommunalen Sammelstellen als auch bei der Rücknahme im Handel zum Einsatz kommen.

5 Gut gerüstet für die kommenden Jahre Die Mitgliederversammlung hat in der letzten Sitzung beschlossen, den Vereinsnamen zu erweitern. Mit der Eintragung des geänderten Vereinsnamens in das Vereinsregister ist auch die angekündigte Änderung des Internetauftritts umgesetzt worden. Die neue Struktur hat deutlich weniger Ebenen als vorher, so dass mit spätestens 3 Klicks jeder Unterpunkt erreicht werden kann. Die neue Struktur ist nachfolgend dargestellt. Neu hinzugekommen ist die Rubrik Veranstaltungen & News, in der auf in dem jeweiligen Jahr durchgeführte bzw. kommende Termine und Neuigkeiten hingewiesen wird. Die neue Homepage ist zu erreichen unter: Unser Verein Unser Handeln Ziele & Entwicklungsperspektiven Veranstaltungen & News Downloads Unser Verein Unser Handeln Veranstaltungen & News Mitglieder, Vorstand, Geschäftsstelle Arbeitsweise Termine Zahlen, Daten, Fakten Arbeitskreise + Projektgruppen News

6 Das Beste kommt zum Schluss Das Team vom Abfallwirtschaftsverein wünscht Ihnen frohe Festtage, Zeit für Muße und Besinnlichkeit und einen gesunden und erfolgreichen Start in das Neue Jahr! Cartoon: Brian Fray Bildnachweis: Robert Kneschke, warloka79, Rawpixel.com

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