Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Augsburg, den 14. April 2015 Seite 57. Bekanntmachungen anderer Behörden

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 14. April 2015 Seite 57 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit Nachruf Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Umwelt und Gesundheit Verbandssatzung des Zweckverbandes Renaturierung Dattenhauser Ried Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 18. März 2015 Gz.: Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 10. März Zweckverband für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 10. März Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 30. März Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen... 66

2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit Nachruf Im Alter von 94 Jahren verstarb Claus Conrad Abteilungsdirektor a. D. Der Verstorbene leitete von 1974 bis 1982 die Bauabteilung der Regierung von Schwaben. Durch unermüdlichen Einsatz, umfassenden Erfahrungsschatz und hohe Kompetenz hat er sich großes Ansehen erworben. Augsburg, im März 2015 Regierung von Schwaben Michaela Schmidt Personalratsvorsitzende Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 58 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom , BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 31 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom , BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom , GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom , GVBl S. 344) ist die Regierung von Schwaben die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht.

3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw S. 58 Umwelt und Gesundheit Verbandssatzung des Zweckverbandes Renaturierung Dattenhauser Ried Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 18. März 2015 Gz.: Zur Verwirklichung des Naturschutzprojekts Renaturierung Dattenhauser Ried" schließen sich der Landkreis Dillingen a.d. Donau sowie die Gemeinden Bachhagel, Syrgenstein und Ziertheim (alle Landkreis Dillingen a.d. Donau) gemäß Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zu einem Zweckverband zusammen. Die Beschlussfassung der Satzung im Kreistag des Landkreises Dillingen a.d. Donau erfolgte am , in den Gemeinderäten Syrgenstein am , Bachhagel am und Ziertheim am Die Regierung von Schwaben genehmigte mit Schreiben vom 13. März 2015, Az die Satzung gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 KommZG aufsichtlich. Die ausgefertigte Zweckverbandssatzung wird nachstehend gemäß Art. 21 Abs. 1 KommZG amtlich bekannt gemacht. Augsburg, den 17. März 2015 Regierung von Schwaben 2 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind der Landkreis Dillingen a.d. Donau und die Gemeinden Ziertheim, Bachhagel und Syrgenstein. 3 Räumlicher Wirkungsbereich Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Flurneuordnungsgebiet Dattenhausen II. Dieses ist identisch mit dem Umgriff des Renaturierungsgebietes Dattenhauser Ried (Zonen II - III). 4 Aufgaben Der Zweckverband ist Träger des Naturschutzprojektes Renaturierung Dattenhauser Ried" und verantwortlich für dessen ordnungsgemäße Abwicklung. 1) Durch die moorhydrologische Renaturierung des Dattenhauser Riedes soll das Niedermoor in seinem Bestand dauerhaft gesichert, durch weitestgehende Reduzierung von Ausgasungen ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet und die standorttypische Biodiversität erhalten und entwickelt werden. Zu diesem Zweck soll Karl Michael Scheufele Regierungspräsident Satzung des Zweckverbandes Renaturierung Dattenhauser Ried Vom 13. März 2015 I. Allgemeine Vorschriften 1 Name, Rechtsstatus und Sitz Der Zweckverband führt den Namen Renaturierung Dattenhauser Ried". Er hat seinen Sitz in Ziertheim (Gemeindekanzlei Ziertheim). die moorhydrologische Renaturierung des Dattenhauser Riedes auf der Grundlage der vorliegenden konzeptionellen Ausarbeitung des Ing.-Büros Dr. Kapfer schrittweise umgesetzt und das renaturierte Niedermoor in seinem wiedergewonnenen naturnahen Zustand dauerhaft erhalten werden, in den drei Projektteilgebieten, dem Bayer-/Oberbechinger Ried mit 85 ha (Kernzone I), den Seewiesen mit 90 ha (Kernzone II) und dem Burghagler Ried mit 36 ha (Kernzone III) mittels dauerhaft verankerten Spundwänden ein stationäres (Kernzonen I und III) bzw. ein steuerbares (Kernzone II) Stauhaltungssystem installiert werden,

4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ die Umsetzung zunächst in Kernzone I erfolgen, 2) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des/der Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der/die Verbandsvorsitzende diese Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. über die Flurneuordnung Dattenhausen II der notwendige Grund in öffentlichem Eigentum in der Zielkulisse (Kernzone I) bereitgestellt werden, für die Umsetzung der Teilprojekte Kernzone II und III in der Folgezeit die notwendigen Voraussetzungen (Eigentum in öffentlicher Hand, Bodenordnung) sukzessive geschaffen werden. 2) Der Zweckverband hat weiter die Aufgabe, die Betreuung, Überwachung und Instandhaltung der geschaffenen technischen Infrastrukturen, die Steuerung des Wassermanagements (insbesondere bei Kernzone II) und die Organisation einer standortgemäßen extensiven landwirtschaftlichen Nutzung bzw. entsprechender Landschaftspflege sicherzustellen. II. Verfassung und Verwaltung 5 Verbandsorgane Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsitzende. 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. 2) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung einen Verbandsrat gemäß Art. 31 Abs. 2 KommZG und benennt für diesen einen Stellvertreter nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 KommZG. 7 Einberufung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Verbandsrat unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt. 8 Sitzungen der Verbandsversammlung 1) Der/Die Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände vor und leitet die Sitzungen. 2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. 3) Der/Die Projektmanager, die Regierung von Schwaben und am Projekt beteiligte Verbände haben das Recht, beratend an den Sitzungen teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. 4) Der/Die Projektmanager nimmt in der Regel an den Verbandsversammlungen teil und erstattet dort einen Tätigkeitsbericht. 5) Die Verbandsversammlung kann bei Bedarf auch weitere Personen hören. 9 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht dem/der Verbandsvorsitzenden obliegen. 2) Die Verbandsversammlung ist zuständig insbesondere für die a) Vergabe der Aufträge zur Umsetzung des Renaturierungsprojekts Dattenhauser Ried", b) Grunderwerb, c) Einstellung bzw. Beauftragung des Projektpersonals, d) Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, e) Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, f) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.

5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Beschlussfassung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsräte und der Vorsitzende haben je eine Stimme. 2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigen Verbandsräte die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 Satz 3 KommZG. 3) Änderungen der Verbandssatzung können nur einstimmig erfolgen. 4) Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 11 Niederschrift über Verbandsversammlungen 1) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift ist der Verbandsvorsitzende verantwortlich. 2) Die Niederschrift hat den Ablauf der Sitzung möglichst genau in seiner zeitlichen Reihenfolge wiederzugeben, wörtlich jedoch nur die Beschlüsse. Die Niederschrift muss ersehen lassen: a) Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, b) Angabe, ob öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung, c) Namen der an- und abwesenden Verbandsräte und Entschuldigungsgrund für Abwesenheit (Art. 54 GO), d) Tagesordnung und behandelte Gegenstände, e) Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie Abstimmungsergebnis. 3) Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch den Verbandsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen und von der Verbandsversammlung zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Jedem Verbandsmitglied, ferner dem Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) und der Regierung von Schwaben (höhere Naturschutzbehörde) ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 12 Verbandsvorsitz 1) Der/Die Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben. 2) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 3) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden. Satz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 13 Wahl des Verbandsvorsitzenden 1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Art. 33 Abs. 3 KommZG gewählt, die Verbandsversammlung kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde sein, die dem Zweckverband angehört. 2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Projektmanagement 1) Der Zweckverband überträgt die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben gemäß 4 auf ein einzurichtendes Projektmanagement. 2) Dem Projektmanagement obliegen die verwaltungsmäßige und fachliche Abwicklung und Koordinierung des Projekts sowie die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden. Es unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. Dem Management obliegen insbesondere folgenden Aufgaben: a) die Erstellung des Haushalts und die Kassenverwaltung des Zweckverbandes, b) der Mittelabruf, c) die Erstellung und Vorlage der Verwendungsnachweise, d) die Vorbereitung, Beauftragung und Durchführung von Maßnahmen, e) die Abstimmung mit der Regierung von Schwaben als höherer Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Dillingen als unterer Naturschutzbehörde bei naturschutzfachlichen, moorhydrologischen und landschaftspflegerischen Maßnahmen und Fragestellungen, f) die fachgerechte Durchführung des Wassermanagements; sofern dieses an eine örtliche Organisation, z. B. die Seegenossenschaft, delegiert wird, die Beratung und Überwachung dieser Organisation, g) die Klärung von Fragen grundsätzlicher und gebietsübergreifender Art. 3) Der bzw. die Projektmanager sind nicht befugt, den Zweckverband zu vertreten. 4) Die Verbandsversammlung behält sich vor, bei Bedarf eine projektbegleitende Arbeitsgruppe einzuberufen; ein Bedarf könnte sich z. B. dadurch ergeben, dass Naturschutzverbände, Pflegelandwirte oder die örtliche Bevölkerung stärker eingebunden werden sollen. III. Wirtschafts- und Haushaltsführung 15 Finanzierung 1) Das Projekt Renaturierung Dattenhauser Ried" wird durch die Regierung von Schwaben über den Einsatz staatlicher Förderprogramme, insbesondere des Klimaschutzprogramms KLIP-2020 der Bayerischen Staatsregierung, finanziell unterstützt. 2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage zur Deckung des Eigenanteils. 3) Die Verbandsmitglieder haben nach folgendem Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen: Landkreis Dillingen: 60 % Gemeinde Bachhagel: 15 % Gemeinde Ziertheim: 15 % Gemeinde Syrgenstein: 10 % 4) Die Umlage kann durch die Verbandsversammlung per einstimmigen Beschluss je nach finanziellen Erfordernissen geändert werden. 16 Kassenverwaltung 1) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von der Gemeinde Ziertheim geführt. 2) Für die Erhebung der Beiträge nach 15 Abs. 3 der Satzung ist die Gemeinde Ziertheim zuständig. 17 Örtliche Rechnungsprüfung Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dillingen zu prüfen, ehe sie der Verbandsversammlung zur Prüfung vorgelegt wird. IV. Schlussbestimmungen 18 Austritt, Auflösung Der Austritt von Verbandsmitgliedern oder die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Anzuwendende Vorschriften Soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit besondere Vorschriften enthalten, sind auf den Zweckverband die für Landkreise in Bayern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 20 Bekanntmachung Die Satzung des Zweckverbandes wird im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder sollen in ihren Veröffentlichungsorganen auf diese Bekanntmachung hinweisen. 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde (Regierung von Schwaben) in Kraft. Der Zweckverband entsteht gleichzeitig. Augsburg, den 13. März 2015 Regierung von Schwaben Karl Michael Scheufele Regierungspräsident RABl Schw S. 59 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 10. März 2015 I. Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu- Ulm folgende Haushaltssatzung: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt 4 Betriebskostenumlage Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2015 auf EURO festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlageschlüssel sind gemäß 20 Abs. 2 der Verbandssatzung zu 2/3 die amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen (Stand des Vorjahres) und zu 1/3 das Verhältnis der Flächenanteile der Mitgliedstädte im gemeinsamen Gewerbegebiet (Stand des Vorjahres). 5 in den Einnahmen und Ausgaben mit je und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je zusammen in den Einnahmen und Ausgaben mit je EURO EURO EURO Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EURO festgesetzt. 6 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 ab. 2 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Neu-Ulm, den 10. März 2015 Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Ivo Gönner Verbandsvorsitzender

8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Stadtentwicklungsverbandes in Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 63 Zweckverband für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 10. März 2015 I. Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 und 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 400) in Verbindung mit Art. 57 ff der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 826, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg folgende Haushaltssatzung: 1 Festsetzungen Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 0 ab. 2 Verbandsumlage (1) Die zur Finanzierung des Haushalts 2015 erforderliche Verbandsumlage gemäß 16 Abs. 2 der Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom wird auf festgesetzt (2) Die Verbandsumlage 2015 wird in folgenden Teilbeträgen fällig: jeweils am , , mit und am mit Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf festgesetzt. 4 Inkrafttreten Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Aichach, den 10. März 2015 Zweckverband für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg Dr. Klaus Metzger Landrat und Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Aichach, Bauerntanzgasse 1 (Baugenossenschaft Aichach eg), während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 64 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 30. März 2015 I. Auf Grund der 13 ff der Verbandssatzung für den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg, Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom , S. 217, Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zu-

9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ sammenarbeit (KommZG), BayRS I und der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS I, erläßt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 0,00 ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 1) Der Umlagebedarf setzt sich zusammen aus den Kosten für den laufenden Betrieb (einschließlich der Betriebskostenabrechnungen FW-Anteil) der Integrierten Leitstelle ( ,00 ) bzw. Taktisch-Technischen Betriebsstelle ( ,00 ) und dem Finanzbedarf im Übrigen ( ,00 ). Er beträgt insgesamt ,00 2) Für den Betrieb der Integrierten Leitstelle sind zu leisten: a) von der Stadt Augsburg 40,00% ,00 b) vom Landkreis Augsburg 22,32% ,82 c) vom Landkreis Aichach-Friedberg 12,52% ,07 d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau 10,80% ,04 e) vom Landkreis Donau-Ries 14,36% ,07 3) Für den Betrieb der Taktisch-Technischen Betriebsstelle sind zu leisten: a) von der Stadt Augsburg 40,00% ,80 b) vom Landkreis Augsburg 22,32% ,18 c) vom Landkreis Aichach-Friedberg 12,52% ,45 d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau 10,80% ,06 e) vom Landkreis Donau-Ries 14,36% ,51 4) Für den Finanzbedarf im Übrigen sind zu leisten: a) von der Stadt Augsburg 31,85% ,37 b) vom Landkreis Augsburg 27,74% ,20 c) vom Landkreis Aichach-Friedberg 14,79% ,50 d) vom Landkreis Dillingen a.d. Donau 10,72% ,82 e) vom Landkreis Donau-Ries 14,90% ,11 5 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. e n t f ä l l t 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Augsburg, den 30. März 2015 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg Dr. Kurt Gribl Verbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Verbandskämmerei des Zweckverbandes in Augsburg, Rathausplatz 2 a, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 64

10 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Nichtamtlicher Teil Ecker, Schwenk: Buchbesprechungen Abgabenrecht in Bayern Steuern, Gebühren und Beiträge Loseblattsammlung mit Erläuterungen 78. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 1. Oktober 2014, 65,10 Diese Lieferung enthält aktuelle Rechtsänderungen des Umsatzsteuergesetzes sowie die ab in Kraft tretenden und Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bis einschließlich Diese Aktualisierung ergänzt zahlreiche neue Entscheidungen in den Teilen 1, 2, 3, 4 und 6. Ecker, Gerhard: Kommunalabgaben in Bayern Systematische Darstellung 51. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 1. Oktober 2014, 81,70 Diese Lieferung enthält aufgrund aktueller Rechtsprechung insbesondere die aktualisierten Teile Beiträge, Benutzungsgebühren und Verfahrensrecht. Hillermeier, Heinz: Kommunales Vertragsrecht Handbuch für die Vertragsgestaltung und Sammlung von Vertragsmustern mit Erläuterungen 97. Ergänzungslieferung; Rechtsstand: 1. November 2014, 63,00 Diese Aktualisierung enthält u.a. schwerpunktmäßig die im Hinblick auf die eingearbeitete neuere Literatur und jüngst ergangene Rechtsprechung komplette Überarbeitung des Kapitels Erschließungs- und städtebauliche Verträge. Zudem wurden die Erläuterungen zum Breitbandausbauvertrag neu gefasst und aktualisiert. Ebenso wurden die Inhaltsübersichten und die Ausführungen zu Ausgleichszahlungsvereinbarungen für Freileitungen des Höchst- und Hochspannungsstromübertragungsnetzes aktualisiert. Hillermeier, Heinz: Kommunale Haftung und Entschädigung Kommentar mit Sammlung höchstrichterlicher Entscheidungen 83. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 1. Dezember 2014, 133,18 Hartinger, Rothbrust Dienstrecht Bayern II Arbeitsrecht Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 142. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: November 2014, 92,36 Diese Aktualisierung enthält u.a. Änderungen zum Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern und zum Teil 4 - Gesetzliche Bestimmungen. Auf die neuen Durchführungshinweise zur Elternzeit für Tarifbeschäftigte wird hingewiesen. Pangerl, Pommer, Schwab, Stückl: Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern Kommentar zur Lehrerdienstordnung und Dienstlichen Beurteilung mit ergänzenden dienstrechtlichen Vorschriften 59. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 14. Oktober 2014, 64,50 Diese Lieferung enthält u.a. die Neukommentierung von neun Paragraphen im Zuge der Neubekanntmachung der LDO. Die Änderungen der Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten FOS/BOS sind aktuell eingearbeitet.

11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/ Graß, Duhnkrack: Umweltrecht in Bayern Ergänzbare Vorschriftensammlung zum Schutz der Umwelt mit erläuternden Hinweisen 155. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: Dezember 2014, 86,10 Diese Aktualisierung enthält neben den neuen Einzelteilen auch Änderungen des Abwasserabgabengesetzes, der Abwasserverordnung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikaliengesetzes, der Chemikalien-Kosten-, der Verpackungs-, der Altfahrzeug- und der Abfallzuständigkeitsverordnung. RABl Schw S. 66

12 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten. Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/

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