AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 27. März 2018 Nr. 11/2018
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1 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 27. März 2018 Nr. 11/2018 INHALT Lfd. Datum Titel Seite Nr Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 des Zweckverbandes Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes "Torflöcher am Galgenkamp", Stad Hörstel, Kreis Steinfurt Öffentliche Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach 75 SGB VIII Öffentliche Zustellung von Bescheiden 97 Der Einzelpreis dieser Ausgabe des Amtsblattes beträgt 0,80 zuzüglich Zustellungsgebühren. Einzelexemplare können im Haupt- und Personalamt der Kreisverwaltung angefordert werden. Für den postalischen Bezug des Amtsblattes werden die o.g. Gebühren erhoben. Der Versand per ist kostenlos. Das Amtsblatt kann kostenfrei per abonniert werden. Hierzu senden Sie eine formlose an Darüber hinaus steht das Amtsblatt auf der Internetseite zum kostenfreien Download zur Verfügung. Herausgeber: Der Landrat des Kreises Steinfurt Haupt- und Personalamt Tecklenburger Str Steinfurt Tel.: Kreissparkasse Steinfurt VR-Bank Kreis Steinfurt eg Fax: IBAN: DE IBAN: DE BIC: WELADED1STF BIC: GENODEM1IBB Internet: Steuernummer: 311/5873/0032 FA ST USt-IdNr.: DE
2 47. Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 des Zweckverbandes Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land hat am den Jahresabschluss zum festgestellt und beschlossen, den Jahresüberschuss in Höhe von ,28 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Jahresabschluss 2016 steht während der Dienstzeit im Verwaltungsgebäude des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land in Ibbenbüren, Fuggerstraße 1, Zimmer 11, zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW hat am den folgenden abschließenden Vermerk zum Jahresabschluss 2016 erteilt: Die GPA NRW ist gemäß 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Betriebes Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner, Köln, bedient. Diese hat mit Datum vom den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land, Ibbenbüren, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen der Satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die 92
3 Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis: Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Eine Ergänzung gemäß 3 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ist aus Sicht der GPA NRW nicht erforderlich. Herne, den GPA NRW Im Auftrag gez. Siegert Veröffentlicht: Ibbenbüren, den Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land gez. Dr. Schrameyer Verbandsvorsteher Kreis Steinfurt 11/2018/47 93
4 48. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes "Torflöcher am Galgenkamp", Stad Hörstel, Kreis Steinfurt Die Bezirksregierung Münster - Höhere Naturschutzbehörde beabsichtigt, das Gebiet "Torflöcher am Galgenkamp", Stadt Hörstel, Kreis Steinfurt, als Naturschutzgebiet neu auszuweisen. Das Gebiet ist ein ca. 9 ha großer Bereich westlich von Bevergern. Die Lage und die genaue Abgrenzung des Schutzgebietes ergeben sich aus der Übersichtskarte und der Detailkarte des Verordnungsentwurfes. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt gem. 43 des Landesnaturschutzgesetzes NRW vom (GV. NRW. S. 487) in Verbindung mit 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG, BGBl. I, Nr. 51, S ff.) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung durch ordnungsbehördliche Verordnung. Der Entwurf dieser Verordnung sowie die dazugehörigen Kartenunterlagen liegen in der Zeit vom beim bis Landrat des Kreises Steinfurt Umwelt- und Planungsamt Raum 557 Tecklenburger Str Steinfurt während der Dienststunden von Montag bis Freitag von Montag bis Donnerstag Uhr Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Während dieser Zeit können von Eigentümern und sonstigen Berechtigten Anregungen und Bedenken bei mir als Untere Naturschutzbehörde unter der o. a. Adresse in Steinfurt vorgebracht werden. Die Bedenken oder Anregungen sind schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären. 94
5 Zur umfassenden Information werden der Verordnungsentwurf und die dazugehörigen Kartenunterlagen auch beim Bürgermeister Stadt Hörstel Raum 2.17 Sünte-Rendel-Str Hörstel zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Hier können ebenfalls Bedenken und Anregungen schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden. Zusätzlich können die Unterlagen auch auf den Internetseiten der Bezirksregierung Münster und des Kreises Steinfurt eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass vom Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens jedoch 3 Jahre, alle Änderungen in den Naturschutzgebieten verboten sind ( 48 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW). Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat -Umwelt- und Planungsamt- Im Auftrag gez. Bücker Amtsleiter Kreis Steinfurt 11/2018/48 95
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7 49. Öffentliche Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach 75 SGB VIII Der Kreisjugendhilfeausschuss des Kreises Steinfurt hat beschlossen, folgenden Verein nach 75 SGB VIII Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) öffentlich als Träger der Jugendhilfe anzuerkennen. Aufgrund des Beschlusses des Kreisjugendhilfeausschusses vom wurde der Verein Natur unterwegs e.v., Westerkappeln durch Bescheid vom als Träger der freien Jugendhilfe nach 75 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v I 3618 i.v.m. 25 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom (GV NW S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), öffentlich anerkannt. Steinfurt, Kreis Steinfurt Der Landrat Jugendamt gez. Reckels Amtsleiterin Kreis Steinfurt 11/2018/ Öffentliche Zustellung von Bescheiden I. Gegen Herrn Peter Valchev, zuletzt wohnhaft in Bramsche, Heidestr. 31, ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: ) ergangen. II. Gegen Herrn Danielle Soumha, zuletzt wohnhaft in Emsdetten, Hanfelde 58, ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: ) ergangen. 97
8 III. IV. Gegen Herrn Mirza Svanadze, zuletzt wohnhaft in Ibbenbüren, Schwarzer Weg 10, ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: ) ergangen. Gegen Herrn Cristinel Stoiana, zuletzt wohnhaft in Bergheim, Andersenstr. 15, ist ein Bescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom (Az.: ) ergangen. Die Bescheide können vom Empfangsberechtigten im Kreishaus in Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, Zimmer D3009, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen bzw. abgeholt werden. Die Bescheide werden gemäß 10 Landeszustellungsgesetz NRW durch öffentliche Bekanntmachung dieser Benachrichtigung im Amtsblatt des Kreises Steinfurt öffentlich zugestellt. Sie gelten als zugestellt, wenn seit der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen vergangen sind. Mit dem Tag der Zustellung besteht die Möglichkeit, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Steinfurt, KREIS STEINFURT Der Landrat Kreis Steinfurt 11/2018/50 98
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