EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung VORLÄUFIG 2002/0222(COD) 18. Dezember 2003 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM(2002) 443 C5-0420/ /0222(COD)) Verfasserin der Stellungnahme: Pervenche Berès PA\ doc PE

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3 VERFAHREN In seiner Sitzung vom 23. September 2002 benannte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung Pervenche Berès als Verfasserin der Stellungnahme. Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 20. Januar 2003, 23. April 2003, 17. Juni 2003, 30. September 2003 und 1. Dezember In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit... Stimmen bei... Gegenstimmen und... Enthaltung(en)/einstimmig an. Bei der Abstimmung waren anwesend:..., Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r);..., stellvertretende(r) Vorsitzende(r); Pervenche Berès, Verfasserin der Stellungnahme;...,... (in Vertretung von...),... (in Vertretung von... gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung),... und.... PA\ doc 3/21 PE

4 KURZE BEGRÜNDUNG Zweck des Vorschlags Allein in der Eurozone wurden im vergangenen Jahr mehr als 510 Milliarden Euro an Verbraucherkrediten in ihren verschiedenen Formen (persönliches Darlehen, zweckgebundener Kredit, Kontokorrentkredit, Kreditkarte usw.) gewährt. Dieser Betrag entspricht 13 % des Gesamtkonsums der Haushalte. Seit Inkrafttreten der EWG-Richtlinie über den Verbraucherkredit im Jahre 1987 hat der Verbraucherkreditsektor einen spektakulären Aufschwung genommen. Neuartige Dienstleistungen haben dabei die nationalen Vorschriften immer weiter divergieren lassen, was eine Aktualisierung des Rechtsrahmens erforderlich macht. Darüber hinaus zeigen die Ergebnisse einer Umfrage in sechs Ländern der Eurozone (Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal), dass insbesondere in der jungen Generation der Wunsch besteht, Verbraucherkredite in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat einfacher aufnehmen zu können. Fast die Hälfte der unter 35jährigen und mehr als ein Drittel der Altersgruppe zwischen 35 und 49 Jahre würde einen Verbraucherkredit in einem anderen Land der Eurozone aufnehmen. Allerdings stellt die Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte für 38 % der Befragten noch weit vor der Sprachbarriere (22 %) ein wesentliches Hindernis dar. Mit dem vorliegenden, auf die Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten abzielenden Richtlinienvorschlag soll das Problem angegangen werden. Die genannten Daten machen das Interesse deutlich, das an einer Erleichterung der grenzüberschreitenden Kreditgewährung besteht: Verbraucherkredite können mit ihrem grenzüberschreitenden Aspekt, wenn sie gut verwaltet werden, ein Schlüsselelement für den so sehr ersehnten wirtschaftlichen Aufschwung darstellen. Sie wären sogar geeignet, zu einem Zeitpunkt, da die Stärke des Euro allmählich zur Exportbremse wird, für den Konsum in Europa zu übernehmen. Bestehende Schwierigkeiten Die erheblichen Unterschiede, die der Bereich Verbraucherkredite zwischen den einzelnen Staaten aufweist, sind sowohl der Ausgangspunkt für die Erarbeitung des vorliegenden Vorschlags als auch die größte Schwierigkeit. Neben der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften im Bereich der Beaufsichtigung gelegentlich stark voneinander abweichen, kommt den unterschiedlichen Vertriebsstrukturen eine wichtige Funktion zu : Einerseits spielen, wie in Deutschland, die Banken traditionell eine wichtige Rolle, andererseits weisen, wie in Frankreich oder Italien, spezialisierte Unternehmen ein starkes Wachstum auf. Nicht zu vergessen sind auch die in einigen Ländern üblichen Haustürgeschäfte oder die genossenschaftsähnlichen credit unions im Vereinigten Königreich. Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen strukturelle Unterschiede, was den jeweiligen Anteil zweckgebundener und nicht zweckgebundener Kredite am Kreditgeschäft betrifft. PE /21 PA\ doc

5 Obwohl Verbraucherkredite den Konsum ankurbeln können, sollten die Risiken, die sich für die Verbraucher ergeben, nicht außer Acht gelassen werden. Der Kreditvertrag basiert auf der finanziellen Situation des Verbrauchers in der Gegenwart und der Vergangenheit. In der Zukunft kann der Verbraucher jedoch in Folge eines definitionsgemäß nicht vorhersehbaren Todesfalls, aber auch aufgrund von Einbußen bei seinen Einkünften infolge der wirtschaftlichen Entwicklung insolvent werden. Schlecht verwaltet, können Verbraucherkredite also der Überschuldung vieler Haushalte Vorschub leisten, die Opfer der Krise sind, und sogar prozyklisch wirken, indem der Rückgang der Wirtschaftsaktivität durch die Dämpfung des Konsums zum falschen Zeitpunkt noch verstärkt wird. Das Problem, auch den benachteiligsten Bevölkerungskreisen Zugang zu Krediten zu ermöglichen, und die notwendige Schaffung eines Rahmes für die Vergabe solcher Kredite sind zweifelsohne die heikelsten Fragen, die durch diese Richtlinie aufgeworfen werden. Die Überschuldung ist eine Tatsache, die nicht unterschätzt werden darf und im Richtlinienvorschlag berücksichtigt werden muss. Bewertung des Vorschlags Die Kommission hat sich für eine maximale Harmonisierung entschieden. Diese Herangehensweise kann im Interesse der Rechtssicherheit begrüßt werden, die ihrerseits Grundlage sowohl für das Vertrauen der Verbraucher als auch für einen fairen Wettbewerb ist. Um so mehr muss gleichzeitig darüber gewacht werden, dass sich die zu erlassenden Vorschriften nicht nachteilig auf bestimmte, nicht umstrittene nationale Praktiken, bestimmte Vertragstypen oder den Verbraucherschutz auswirken und den erwünschten wirtschaftlichen Effekt nicht durch eine übermäßige Reglementierung bestimmter Aspekte oder durch die von ihnen möglicherweise verursachten Mehrkosten eindämmen. Eine Reihe von Bestimmungen hat den unerlässlichen Schutz der Verbraucher zum Ziel, z. B. die Regelungen über die vorherige gegenseitige Unterrichtung sowie die Verpflichtung zur Beratung durch den Dienstleister, die zwar gelegentlich umstritten, jedoch durchaus geeignet ist, der Überschuldung vorzubeugen. Dazu kommen eine schwarze Liste mit Klauseln, die als missbräuchlich gelten, sowie Vorschriften im Bereich Datenschutz, die im Hinblick auf das Risiko der Überschuldung insgesamt als eher streng zu bewerten sind, obwohl auch ein Positivregister vorgesehen ist. Schließlich ist das Bestreben zu begrüßen, das Privatleben des Verbrauchers und seiner Angehörigen durch Aufstellung von Grenzen für die der Praktiken der Beitreibung von Forderungen zu schützen. ÄNRUNGSANTRÄGE Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Recht und Binnenmarkt, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen: PA\ doc 5/21 PE

6 Vorschlag der Kommission 1 Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag 1 Artikel 2 Buchstabe c a (neu) Einführung eines Begriffs, der weiter unten wieder aufgenommen wird. ca) zweckgebundender Kredit : jeder Kreditvertrag, in dem ausdrücklich die Ware oder die Dienstleistung genannt wird, zu deren Finanzierung der Kredit ausschließlich genutzt werden darf, und der mit dem dazugehörigen Kauf eine wirtschaftliche Einheit bildet; Änderungsantrag 2 Artikel 2 Buchstabe d d) Kreditvermittler : eine natürliche oder juristische Person, die regelmäßig eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen; d) Kreditvermittler : eine natürliche oder juristische Person, die in Hauptfunktion eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit ausübt, die darin besteht, dass sie Kreditverträge vorstellt oder anbietet, sonstige Vorarbeiten zum Abschluss solcher Verträge erledigt oder sie abschließt; das Entgelt kann aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen; Präzisierung des Begriffs im Gegensatz zu Personen, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind, siehe Artikel 6 Absatz 4. Änderungsantrag 3 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c c) Mietverträge, nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei c) Mietverträge, nach denen der Verbraucher den zins- und gebührenfrei 1 ABl. C 331 E vom , S PE /21 PA\ doc

7 gewährten Kredit durch eine einmalige Zahlung binnen einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat; gewährten Kredit binnen einer Frist von höchstens drei Monaten zurückzuzahlen hat; Die zurückgestellte Zahlung darf unabhängig davon, ob sie einmalig oder in Raten erfolgt, nicht unter die Bestimmung dieser Richtlinie fallen. Änderungsantrag 4 Artikel 4 Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder von in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angeboten, die Informationen zu Kreditverträgen enthalten, klare und verständliche Angaben insbesondere zum Sollzins, zum Kreditgeber-Gesamtzins und zum effektiven Jahreszins zu machen, wobei namentlich der Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser Informationen muss unzweideutig erkennbar sein. Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG sind in jeder Art von Werbung oder Angeboten für Kreditverträge klare und verständliche Angaben zu machen und der effektive Jahreszins anzugeben, wobei namentlich der Grundsatz der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu beachten ist. Der kommerzielle Zweck dieser Informationen muss unzweideutig erkennbar sein. Jede Art von Werbung oder Angeboten muss die gleichen Informationen enthalten, unabhängig davon, wo sie bereitgehalten und in welcher Form sie präsentiert werden. Im Interesse der Klarheit wird nur der effektive Jahreszins beibehalten, um Vergleiche zu ermöglichen. Änderungsantrag 5 Artikel 5 Jede Aushandlung von Kredit- oder Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen unter den in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschriebenen Umständen ist verboten. Jeder Abschluss von Kredit- oder Sicherungsverträgen außerhalb von Geschäftsräumen unter den in Artikel 1 der Richtlinie 85/577/EWG beschriebenen Umständen ist verboten. Es geht in erster Linie darum, dem Verbraucher die Tragweite der Transaktion vor ihrem PA\ doc 7/21 PE

8 Abschluss bewusst zu machen, ohne notwendigerweise jede Art von Kreditangebot außerhalb von Geschäftsräumen zu verbieten. Änderungsantrag 6 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG und insbesondere des Artikels 6 dieser Richtlinie darf der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler von einem Verbraucher, der einen Kredit begehrt, oder von einem Garanten die Erteilung von Auskünften nur verlangen, soweit sie angemessen und sachdienlich sind und nicht über das hinausgehen, was zur Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Situation sowie ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist. 1. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG und insbesondere des Artikels 6 dieser Richtlinie darf der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler von einem Verbraucher, der einen Kredit begehrt, oder von einem Garanten die Erteilung von Auskünften nur verlangen, soweit sie angemessen und sachdienlich und hinreichend belegt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Situation sowie ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits erforderlich ist. Eine hinreichende Dokumentation bietet beiden Seiten die beste Garantie dafür, dass der Verbraucher im Stande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Änderungsantrag 7 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) Bei Kontokorrentkrediten muss der Kreditgeber die Informationen, über die er bezüglich des Verbrauchers verfügt, vor jeder Modifikation der Kreditvertragsbedingungen auf den neuesten Stand bringen. Die hier vorgesehene Überprüfung der wirtschaftlichen Situation muss vor jeder Modifikation, insbesondere vor jeder Erhöhung des Kreditrahmens, wiederholt werden. Siehe auch die Änderungsanträge 14 und 22. Änderungsantrag 8 Artikel 6 Absatz 2 PE /21 PA\ doc

9 2. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler erteilt dem Verbraucher genaue und vollständige Auskünfte über alles, was er über den in Aussicht genommenen Kreditvertrag wissen muss. Der Verbraucher hat vor dem Abschluss des Kreditvertrags Anspruch auf Aushändigung dieser Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie.../.../EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG] muss die Auskunft eine kurze, aber klare Beschreibung des Produkts, seiner Vorteile und gegebenenfalls der damit verbundenen Nachteile enthalten. Die Auskunft muss sich insbesondere auf Folgendes beziehen: 2. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler erteilt dem Verbraucher klare und kurze Auskünfte über alles, was er über den in Aussicht genommenen Kreditvertrag wissen muss. Der Verbraucher hat vor dem Abschluss des Kreditvertrags Anspruch auf Aushändigung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger. Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie.../.../EG [über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG] muss die Auskunft eine kurze, aber klare Beschreibung des Produkts und seiner Merkmale enthalten. Die Auskunft muss sich insbesondere auf Folgendes beziehen: Im Interesse der Verbraucher muss vor allem Klarheit geschaffen werden, wobei die anderen Bestimmungen des Absatzes dazu dienen sicherzustellen, dass vollständige Informationen zur Verfügung gestellt werden. Änderungsantrag 9 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c c) Betrag und Anzahl der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind; c) Betrag und Anzahl sowie die jeweilige(n) Währung(en) der Zahlungen sowie Zeitabstände, in denen sie zu leisten sind; Da in der Richtlinie vor allem die grenzüberschreitende Kreditvergabe geregelt wird, sollte die Währung, in der die Zahlungen zu leisten sind, ausdrücklich genannt werden. Änderungsantrag 10 Artikel 6 Absatz 3 3. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der 3. Der Kreditgeber und gegebenenfalls der PA\ doc 9/21 PE

10 Kreditvermittler suchen aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Vorteile und Nachteile des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet. Kreditvermittler suchen aus der Palette der Kreditverträge, die sie anbieten oder bei deren Abschluss sie gewöhnlich mitwirken, denjenigen Kredittyp und Gesamtkreditbetrag aus, der sich in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbrauchers, der Merkmale des vorgeschlagenen Produkts und des Zwecks, dem der Kredit dient, für den Verbraucher am besten eignet. Änderungsantrag 11 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Unbeschadet der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zwecks Registrierung der Verbraucher und Garanten, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Datenbank betrieben wird. Diese Datenbank kann in Form eines Netzes von Datenbanken betrieben werden. 1. Unbeschadet der Durchführung der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zwecks Registrierung der Verbraucher und Garanten, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, in ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Datenbank betrieben wird, die der Zuständigkeit der nationalen Zentralbank unterstellt wird. Diese Datenbank kann in Form eines Netzes von Datenbanken betrieben werden. Um jeglichen Missbrauch von so erstellten Dateien zu vermeiden, sollten sie der Zuständigkeit einer öffentlichen Einrichtung unterstellt werden. Änderungsantrag 12 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Bevor ein Verbraucher oder Garant irgendeine Verpflichtung eingeht, haben Kreditgeber in den Grenzen des Artikels 9 die zentrale Datenbank abzufragen. Bevor ein Verbraucher oder Garant irgendeine Verpflichtung eingeht, haben Kreditgeber in den Grenzen des Artikels 9 die zentrale Datenbank abzufragen und den Nachweis darüber während der Laufzeit des Kredits aufzubewahren. PE /21 PA\ doc

11 Der Kreditgeber muss nachweisen können, dass er alle einschlägigen Informationen eingeholt hat. Siehe auch Änderungsantrag 14. Änderungsantrag 13 Artikel 8 Absatz 3 3. Persönliche Daten, die aufgrund von Absatz 1 bekannt geworden sind, dürfen nur zum Zweck der Einschätzung der finanziellen Situation des Verbrauchers und des Garanten oder ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet werden. Diese Daten sind unmittelbar nach Abschluss des Kredit- oder Sicherungsvertrags oder nach Ablehnung des Kredits oder der angebotenen Sicherheit durch den Kreditgeber zu löschen. 3. Persönliche Daten, die aufgrund von Absatz 1 bekannt geworden sind, dürfen nur zum Zweck der Einschätzung der finanziellen Situation des Verbrauchers und des Garanten oder ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung verarbeitet werden. Diese Daten sind unmittelbar nach Rückzahlung des Kredits oder nach Ablehnung des Kredits oder der angebotenen Sicherheit durch den Kreditgeber zu löschen. Die Löschung der Daten vor der Rückzahlung des Kredits würde es dem Kreditgeber unmöglich machen, im Bedarfsfall den in Absatz 1 Unterabsatz 2 geforderten Nachweis zu erbringen. Änderungsantrag 14 Artikel 9 Schließt ein Kreditgeber einen Kredit- oder Sicherungsvertrag ab oder erhöht er den Gesamtkreditbetrag oder den garantierten Betrag, so wird angenommen, dass er zuvor unter Ausnutzung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Verbraucher und gegebenenfalls der Garant vernünftigerweise in der Lage sein werden, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Schließt ein Kreditgeber einen Kredit- oder Sicherungsvertrag ab oder erneuert er einen solchen Vertrag oder erhöht er den Gesamtkreditbetrag oder den garantierten Betrag, so muss er zuvor unter Ausnutzung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel zu der Überzeugung gelangt sein, dass der Verbraucher und gegebenenfalls der Garant vernünftigerweise in der Lage sein werden, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Klarstellung ist im Hinblick auf Kontokorrentkredite notwendig. PA\ doc 11/21 PE

12 Änderungsantrag 15 Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Kreditverträge und Sicherungsverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. 1. Kreditverträge und Sicherungsverträge werden auf einem dauerhaften Datenträger erstellt. Änderungsantrag 16 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Ist in dem Fall, auf den sich Buchstabe c bezieht, eine erneute Inanspruchnahme des Kredits nur mit Zustimmung des Kreditgebers möglich, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher seine Entscheidung wiederum auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen und ihm eine Ausfertigung mit den geänderten Angaben im Sinne dieses Absatzes zur Verfügung zu stellen. Ist in dem Fall, auf den sich Buchstabe c bezieht, eine erneute Inanspruchnahme des Kredits nur mit Zustimmung des Kreditgebers möglich, so hat der Kreditgeber dem Verbraucher seine Entscheidung wiederum auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen und ihm eine Ausfertigung mit den geänderten Angaben im Sinne dieses Absatzes zur Verfügung zu stellen. Änderungsantrag 17 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 Ist der genaue Betrag der in Buchstabe e genannten Kostenelemente bekannt, so wird er angegeben. Ist er nicht bekannt, so müssen diese Kostenelemente zumindest aus dem Kreditvertrag bestimmbar sein, in dem insbesondere ein an einen Bezugsindex gebundener Vomhundertsatz, eine Berechnungsmethode oder eine möglichst realistische Schätzung anzugeben ist. In diesen Fällen teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber im Zeitpunkt der Belastung mit diesen Kosten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mit, wie diese sich aufschlüsseln. Ist der genaue Betrag der in Buchstabe e genannten Kostenelemente bekannt, so wird er angegeben. Ist er nicht bekannt, so müssen diese Kostenelemente zumindest aus dem Kreditvertrag bestimmbar sein, in dem insbesondere ein an einen Bezugsindex gebundener Vomhundertsatz, eine Berechnungsmethode oder eine möglichst realistische Schätzung anzugeben ist. In diesen Fällen teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber im Zeitpunkt der Belastung mit diesen Kosten auf einem dauerhaften Datenträger mit, wie diese sich aufschlüsseln. Änderungsantrag 18 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) PE /21 PA\ doc

13 Bei zweckgebundenen Krediten kann der Verbraucher ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten, falls er die betreffende Ware oder Dienstleistung unverzüglich in seinen Besitz übernehmen bzw. in Anspruch nehmen will. Die Frist von 14 Tagen für einen Widerruf bezieht sich auf das Kreditangebot und nicht auf die Verfügbarkeit der Ware. Sie sollte sich deshalb nicht auf Situationen beziehen, in denen Kunden eine Ware sofort mitnehmen möchten oder eine mit Kredit bezahlte Dienstleistung unverzüglich in Anspruch nehmen wollen. Änderungsantrag 19 Artikel 11 Absatz 2 2. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird. 2. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften den Widerruf mitzuteilen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird. Änderungsantrag 20 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung beim Abschluss des Kreditvertrags abgeschlossen wird. Mit Versicherungsprämien zusammenhängende Kosten sind in die Gesamtkreditkosten einzubeziehen, wenn die Versicherung für Gewährung des Kredits zwingend vorgeschrieben ist. Änderungsantrag 21 Artikel 12 Absatz 7 a (neu) 7a. Die Mitgliedstaaten legen zulässige Höchstzinssätze fest. PA\ doc 13/21 PE

14 Änderungsantrag 22 Artikel 15 Buchstabe f a (neu) fa) ein Kontokorrentkredit ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung verlängert wird. Änderungsantrag 23 Artikel 16 Absatz 2 2. Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung nur insoweit eine Vergütung verlangen, als diese objektiv gerechtfertigt und angemessen ist und auf der Grundlage mathematischer Grundsätze errechnet wird. Es kann keine Vergütung verlangt werden a) für Kreditverträge, bei denen der Zeitraum für die Festsetzung des Sollzinses unter einem Jahr liegt; b) wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll; c) bei Kreditverträgen, welche die Zahlung von Kosten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorsehen, mit Ausnahme der in Artikel 20 genannten Kreditverträge. 2. Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung keinerlei Vergütung verlangen. Im Hinblick auf einen gesunden Wettbewerb erscheint es nicht notwendig, die Praxis der Zahlung von Vergütungen bei vorzeitiger Rückzahlung aufrechtzuerhalten. Änderungsantrag 24 Artikel 17 Unterabsatz 1 a (neu) Der Verbraucher muss über die Abtretung des Vertrags an einen Dritten unterrichtet werden. PE /21 PA\ doc

15 Änderungsantrag 25 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 (neu) Im Falle eines zweckgebundenen Kredits werden die Verpflichtungen des Kreditnehmers erst ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung wirksam. Änderungsantrag 26 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu) Wird die Ausführung des Hauptvertrags angefochten, kann ein Richter die Ausführung des Kreditvertrags bis zum Abschluss des Rechtsstreits aussetzen. Eine solche Regelung gilt in bestimmten Mitgliedstaaten. Siehe auch die Änderungsanträge 27 und 28. Änderungsantrag 27 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 b (neu) Wird ein Hauptvertrag durch gerichtlichen Beschluss annulliert, wird auch der Kreditvertrag annulliert. Änderungsantrag 28 Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ist der Lieferant von Waren oder Dienstleistungen als Kreditvermittler aufgetreten, so sind der Kreditgeber und der Lieferant dem Verbraucher als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Waren oder Dienstleistungen, deren Erwerb mit dem Kreditvertrag finanziert wird, nicht oder nur zum Teil geliefert oder erbracht Ist der Kreditvertrag von einer Einrichtung erstellt worden, die mit dem Lieferanten verbunden ist, so sind der Kreditgeber und der Lieferant dem Verbraucher als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Waren oder Dienstleistungen, deren Erwerb mit dem Kreditvertrag finanziert wird, nicht oder nur zum Teil geliefert oder PA\ doc 15/21 PE

16 werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind. erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsgemäß sind. Die Anwendung des Grundsatzes der gesamtschuldnerischen Haftung kann zweifellos auf Krediteinrichtungen beschränkt werden, die rechtlich mit dem Lieferanten verbunden sind. Änderungsantrag 29 Artikel 21 Absatz 1 Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er in regelmäßigen Abständen mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger über den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dieser enthält folgende Angaben: Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form eines Überziehungskredits auf sein laufendes Konto oder in Form eines Debitkontos eingeräumt, so wird er in regelmäßigen Abständen mittels eines Kontoauszugs auf einem dauerhaften Datenträger über den Stand seiner Verbindlichkeiten informiert; dieser enthält folgende Angaben: Änderungsantrag 30 Artikel 21 Absatz 1 a (neu) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass eine Überziehung einem Kredit nur dann gleichkommt, wenn sie freigegeben ist und kurzfristig innerhalb von drei aufeinander folgenden Monaten besteht. Sie können vorschreiben, dass das Kreditinstitut dem Verbraucher ein formelles standardisiertes Kreditangebot übermittelt. Um die Verbraucher zu schützen, ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, zwischen einer Überziehung und einem Kredit zu unterscheiden. Änderungsantrag 31 Artikel 22 Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer Jede Partei kann einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer PE /21 PA\ doc

17 dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist der anderen Partei auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen. dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen; die Kündigung ist der anderen Partei auf einem dauerhaften Datenträger nach den im Kreditvertrag festgelegten Modalitäten gemäß den nationalen beweisrechtlichen Vorschriften mitzuteilen. Bestimmte Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten werden stillschweigend verlängert. Änderungsantrag 32 Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) Befristete langfristige Verträge können nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Kreditnehmers verlängert werden. Die oben erwähnte stillschweigende Verlängerung darf in diesem Fall nicht angewandt werden. Änderungsantrag 33 Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a a) Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der Nichterfüllung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen; a) Kreditgeber, deren Bevollmächtigte sowie sonstige Personen, die Gläubiger einer Forderung aus einem Kredit- oder Sicherungsvertrag geworden sind, im Fall der Nichterfüllung dieser Verträge keine unverhältnismäßigen Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen ergreifen; der Gesamtbetrag der vom Kreditgeber im Falle der Nichtzahlung verlangten Gebühren muss im Verhältnis zu den tatsächlichen Gebühren stehen, die als unmittelbare Folge der Unfähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen nachzukommen, entstanden sind, und muss durch diese tatsächlichen Gebühren gerechtfertigt sein; PA\ doc 17/21 PE

18 Es muss verhindert werden, dass dem Verbraucher missbräuchliche und nicht gerechtfertigte Gebühren abverlangt werden. Änderungsantrag 34 Artikel 24 Absatz 2 a (neu) 2a. Der Kreditgeber ergreift angemessene Maßnahmen, um die vom Kreditnehmer geschuldeten Beträge einzutreiben, bevor er den Rechtsweg beschreitet. Es muss verhindert werden, dass dem Verbraucher missbräuchliche und nicht gerechtfertigte Gebühren abverlangt werden. Änderungsantrag 35 Artikel 25 Absatz 1 1. Im Falle einer zulässigen vorübergehenden Überschreitung des eingeräumten Gesamtkreditbetrags oder einer stillschweigend gebilligten Überziehung teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger den Betrag, um den der Kredit überschritten oder überzogen worden ist, sowie den anwendbaren Sollzins mit. Es dürfen keinerlei Vertragsstrafen, Kosten oder Verzugszinsen erhoben werden. 1. Im Falle einer zulässigen vorübergehenden Überschreitung des eingeräumten Gesamtkreditbetrags oder einer stillschweigend gebilligten Überziehung teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger den Betrag, um den der Kredit überschritten oder überzogen worden ist, sowie den anwendbaren Sollzins mit. Es dürfen keinerlei Vertragsstrafen, Kosten oder Verzugszinsen erhoben werden. Diese Vorschrift besteht in bestimmten Mitgliedstaaten. Änderungsantrag 36 Artikel 25 Absatz 2 2. Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass eine Überschreitung oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt 2. Der Kreditgeber teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass eine Überschreitung oder nicht gebilligte Überziehung vorliegt PE /21 PA\ doc

19 und welcher Sollzins und welche Kosten oder Vertragsstrafen anwendbar sind. und welcher Sollzins und welche Kosten oder Vertragsstrafen anwendbar sind. Handelt es sich um eine nicht gebilligte Überschreitung, so müssen die angewendeten Vertragsstrafen auf einen Bruchteil des zuvor festgesetzten Betrags der Überschreitung begrenzt werden. Diese Vorschrift besteht in bestimmten Mitgliedstaaten. Änderungsantrag 37 Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe h h) die Beitreibung einer verjährten Forderung. h) jegliche Handlung im Hinblick auf die Beitreibung einer verjährten Forderung. Änderungsantrag 38 Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und vermittler sich anmelden. 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kreditgeber und -vermittler sich anmelden und dass in dieser Anmeldung bei grenzüberschreitend tätigen Instituten das Land angegeben wird, in dem sie ihre Aktivitäten ausüben. Änderungsantrag 39 Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b b) schaffen geeignete Einrichtungen, die Beschwerden über Kredit- und Sicherungsverträge und Kredit- und Sicherungsbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern und Garanten einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen. b) schaffen geeignete Einrichtungen, die Beschwerden über Kredit- und Sicherungsverträge und Kredit- und Sicherungsbedingungen entgegennehmen und den Verbrauchern und Garanten einschlägige Informationen oder Ratschläge erteilen. Diese Einrichtungen sind von den Finanzinstituten unabhängig. PA\ doc 19/21 PE

20 Änderungsantrag 40 Artikel 29 Buchstabe c a (neu) ca) keine Vergütung in Form von Prämien erhält, die proportional zur Zahl der plazierten Kredite festgelegt werden. Praktiken, die die Kreditvermittler ermuntern, ihren Kunden Produkte vorzuschlagen, die für diese nicht geeignet sind, um so hohe Umsätze zu erreichen, müssen untersagt werden. Änderungsantrag 41 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b a (neu) ba) den auf Kredite anwendbaren Höchstzinssatz; Änderungsantrag 42 Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b b (neu) bb) alle Maßnahmen, die zur Verhinderung der Überschuldung von sozial schwachen Personen angebracht sind. Änderungsantrag 43 Artikel 31 Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie können insbesondere darin bestehen, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Kosten verliert oder dass das Recht des Verbrauchers auf Ratenzahlung des Gesamtkreditbetrags Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müssen darüber hinaus in allen Mitgliedstaaten vergleichbar und koordiniert sein. Sie können insbesondere darin bestehen, dass der Kreditgeber seinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Kosten verliert PE /21 PA\ doc

21 bestehen bleibt, falls der Kreditgeber sich nicht an die Bestimmungen über die verantwortungsvolle Kreditvergabe hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum [...] [2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich. oder dass das Recht des Verbrauchers auf Ratenzahlung des Gesamtkreditbetrages bestehen bleibt, falls der Kreditgeber sich nicht an die Bestimmungen über die verantwortungsvolle Kreditvergabe hält. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum [...] [2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich. Änderungsantrag 44 Artikel 32 Unterabsatz 2 Die Mitgliedstaaten ermutigen die für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten über Kredit- und Sicherungsverträge. Die Mitgliedstaaten ermutigen die für die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten über Kredit- und Sicherungsverträge. Diese Einrichtungen müssen unabhängig und unparteiisch sein, unentgeltlich arbeiten und dürfen beim Beschreiten des Rechtswegs nicht ausschließlich handeln. Änderungsantrag 45 Artikel 33 Unterabsatz 1 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber oder der Kreditvermittler die Beweislast für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einwilligung des Verbrauchers in den Vertrag und gegebenenfalls dessen Durchführung sowie für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kreditvermittlers tragen. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Kreditgeber oder der Kreditvermittler die Beweislast für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zur Unterrichtung des Verbrauchers, für die Einwilligung des Verbrauchers in den Vertrag und gegebenenfalls dessen Durchführung sowie für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Kreditvermittlers tragen. PA\ doc 21/21 PE

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: 400-1 Normtyp: Gesetz. Anlage 4 EGBGB Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite

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