Verordnung. über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung ESPO ) Vom 12. August 2001*

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1 Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung ESPO ) Vom 12. August 2001* Auf Grund des 14 Abs. 3, des 15 Abs. 2 und des 18 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288), sowie des Artikels VI 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 294), geändert durch Gesetz vom 17. September 1999 (GVBl. S. 529), wird verordnet: Erster Teil Gemeinsame Vorschriften 1 Zweck der Prüfung In der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Grund der Weiterbildung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder des Studienrats geeignet ist. 2 Meldung zur Prüfung (1) Vor der Meldung zur Prüfung soll sich der Prüfungskandidat durch das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin im Landesschulamt (Prüfungsamt) für seine Prüfungsvorbereitung beraten lassen. (2) Die Meldung zur Prüfung enthält den Antrag auf Zulassung. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Angabe des angestrebten Lehramtes und des ergänzenden oder zu vertiefenden Prüfungsfaches, der sonderpädagogischen Fachrichtungen oder der beruflichen Fachrichtung, 2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die im Land Berlin abgelegte Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt oder über entsprechende Prüfungen oder Befähigungen im Sinne des Absatzes 3, 3. Erklärung des Prüfungskandidaten, ob und mit welchem Erfolg er sich bereits früher einer Ergänzenden Staatsprüfung unterzogen hat, sowie gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, Datum: Verk. am , GVBl. S

2 4. Lichtbild, 5. Lebenslauf, 6. Belege über das Studium einschließlich entsprechender Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen und sonstige Bescheinigungen, die nach den besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( 8, 11, 14, 18, 22, 26) verlangt werden, 7. ein nach Studiengebieten gegliedertes Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen, 8. Nachweis über das Bestehen der nach der Studienordnung vorgesehenen Zwischenprüfung für das ergänzende Prüfungsfach, 9. Angabe der Wahlgebiete und Angaben zu den Wahlmöglichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils und der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen, 10. Benennung der Prüfer für die Prüfungskommissionen gemäß 10a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes, sofern der Prüfungskandidat von seinem Benennungsrecht Gebrauch macht, 11. Angabe der Dienstbehörde des Prüfungskandidaten, sofern er im öffentlichen Schuldienst steht. (3) Entsprechende Prüfungen oder Befähigungen für die Laufbahnen des Lehrers und des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 sind 1. Zuerkennung nach 19 Abs. 3, 4 und 7 der Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366), 2. Anerkennung nach 16 des Lehrerbildungsgesetzes oder 3. Gleichstellung nach dem EG-Richtliniengesetz für Lehrerberufe vom 9. Juni 1993 (GVBl. S. 250), geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699). Es sind beglaubigte Abschriften über Zuerkennung, Anerkennung oder Gleichstellung sowie die zugrundeliegenden Zeugnisse beizufügen. 3 Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen (1) In der Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt gelten die in den Nummern 4 bis 5, 7 bis 37, 39, 41 bis 50, 52 bis 58 und 60 der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung vom 1. Dezember 1999 (GVBl S. 1), geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), enthaltenen Prüfungsanforderungen der Ersten Staatsprüfungen entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 80 oder etwa 100 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die zu vertiefenden Prüfungsfächer oder die berufliche Fachrichtung, 2. für die Fächer mit einem Studienanteil von etwa 60 Semesterwochenstunden als Prüfungsanforderungen für die ergänzenden Prüfungsfächer. (2) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen ( 8, 11, 14, 18, 22, 26) sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelt. 2

3 4 Zulassung zur Prüfung (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die für die Meldung erforderlichen Unterlagen ( 2 Abs. 2 und 3) vorgelegt und nach der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der besonderen Zulassungsvoraussetzungen ( 8, 11, 14, 18, 22, 26) an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule studiert hat. Der Prüfungskandidat soll mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Prüfung an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule des Landes Berlin studiert haben. (3) Für die Zulassung zur Ergänzenden Staatsprüfung kann abweichend von Absatz 2 an die Stelle des Hochschulstudiums der Besuch eines von dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied zur Vorbereitung auf die Ergänzende Staatsprüfung veranstalteten Kurses treten. (4) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Prüfungskandidat schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5 Prüfungsverfahren (1) Auf die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt finden die 2, 3, 8, 10, 12, 15 bis 18, 20, 21 und 23 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechende Anwendung. (2) Steht der Prüfungskandidat im öffentlichen Schuldienst, so ist einem Mitglied des für den Prüfungskandidaten zuständigen Personalrats die Anwesenheit während der mündlichen Prüfung sowie die Einsicht in die schriftlichen Prüfungsleistungen zu gestatten. Vor der Beratung über das Gesamtergebnis der Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats, soweit der Prüfungskandidat nicht widerspricht, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des Personalrats oder der Widerspruch des Prüfungskandidaten ist in die Niederschrift über den Prüfungshergang aufzunehmen. 6 Zeugnis, Bescheinigung, Bescheid Hat der Prüfungskandidat die Ergänzende Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden, erhält er hierüber ein Zeugnis nach der Anlage 2 Buchstabe a bis f zu dieser Verordnung. Im Übrigen gilt 22 der 1. Lehrerprüfungsordnung entsprechend. 7 Verweisungen auf Rechtsvorschriften Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. 3

4 Zweiter Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Lehrämter K a p i t e l I Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen Besondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers, 2. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 9 Ergänzende Prüfungsfächer (1) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in 35 Abs. 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung genannten Fächer gewählt werden, sofern dieses Fach nicht bereits Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers war. (2) Ein Fach nach Absatz 1 kann als ergänzendes Prüfungsfach nicht gewählt werden, wenn dieses Fach und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers eine nach 35 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung nicht zulässige Fächerverbindung ergäbe. 10 Prüfungsleistungen, Prüfungsteile (1) Die Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen im ergänzenden Prüfungsfach: einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung. (2) Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument, 2. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Musiktheorie. 4

5 K a p i t e l II Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik Besondere Zulassungsvoraussetzungen Besondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, 2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil B der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 12 Sonderpädagogische Fachrichtungen Es sind zwei der nach 40 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung zugelassenen sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen. 13 Prüfungsleistungen Die Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: je einer Aufsichtsarbeit in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und einer mündlichen Prüfung in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen. K a p i t e l III Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats 14 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers, 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit einem der in 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach, 3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung), 4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, 5

6 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit mindestens einem der in 15 Abs. 2 bezeichneten Fächer als Prüfungsfach, 3. ein Studium von etwa 20 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil C der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 15 Prüfungsfächer (1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist ein Prüfungsfach einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt. (2) Als zu vertiefendes Prüfungsfach kann gewählt werden: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Physik, Russisch, Sozialkunde, Spanisch oder Sport. (3) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der in Absatz 2 genannten Fächer sowie Bildende Kunst, Italienisch, Musik oder Philosophie gewählt werden. (4) Italienisch in Verbindung mit Spanisch oder Russisch kann nicht gewählt werden. Das gilt auch, wenn diese Fächer Prüfungsfächer einer vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung oder Ergänzenden Staatsprüfung für ein Lehramt waren. 16 Prüfungsteile, Prüfungsleistungen (1) Für Lehrer ( 14 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach, 2. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Ist das ergänzende Prüfungsfach Musik, besteht die Prüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach, 2. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument, 3. einer Aufsichtsarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen sowie einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie. Das ergänzende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 2 und 3. (2) Für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ( 14 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsleistungen: 6

7 zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung in dem zu vertiefenden Prüfungsfach. 17 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse der Prüfungsteile oder, falls das ergänzende Prüfungsfach Musik ist, dieses Prüfungsfaches und des weiteren Prüfungsteils, sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses nach 16 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 4 (zu vertiefendes Prüfungsfach) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach). K a p i t e l I V Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik 18 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers, 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik, 3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung), 4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Musik, 3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Musik nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil D der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 19 Prüfungsfächer (1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Musik. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden. 7

8 20 Prüfungsteile (1) Für Lehrer ( 18 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument, 2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie, 3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Musik umfasst die Prüfungsteile der Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ( 18 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer praktischen Prüfung im Hauptinstrument, 2. je einer Aufsichtsarbeit in Musikwissenschaft und Musiktheorie und einer mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft/Musiktheorie. 21 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Musik und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des 20 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Musik) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach). K a p i t e l V Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit dem Fach Bildende Kunst 22 Besondere Zulassungsvoraussetzungen (1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers, 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst, 3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung), 4. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem ergänzenden Prüfungsfach nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil A der Anlage 1 zu dieser Verordnung). (2) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern sind Nachweise über 8

9 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, 2. eine abgelegte Erste Staatsprüfung oder Ergänzende Staatsprüfung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst, 3. ein Studium von etwa 40 Semesterwochenstunden in dem zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil E der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 23 Prüfungsfächer (1) Das zu vertiefende Prüfungsfach ist das Fach Bildende Kunst. (2) Als ergänzendes Prüfungsfach kann eines der sonst in 15 Abs. 2 und 3 genannten Fächer gewählt werden. 24 Prüfungsteile (1) Für Lehrer ( 22 Abs. 1) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst, 2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst, 3. einer oder zwei Aufsichtsarbeiten oder einer Aufsichtsarbeit und einem freien Vortrag nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen und einer mündlichen Prüfung im ergänzenden Prüfungsfach. Das zu vertiefende Prüfungsfach Bildende Kunst umfasst die Nummern 1 und 2. (2) Für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern ( 22 Abs. 2) besteht die Ergänzende Staatsprüfung aus folgenden Prüfungsteilen: 1. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst, 2. einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft im zu vertiefenden Prüfungsfach Bildende Kunst. 25 Gewichtung der Prüfungsteile Die abschließenden Ergebnisse des zu vertiefenden Prüfungsfaches Bildende Kunst und des weiteren Prüfungsteiles sind bei der Feststellung des Gesamtergebnisses im Falle des 24 Abs. 1 wie folgt zu gewichten: 5 (zu vertiefendes Prüfungsfach Bildende Kunst) : 3 (ergänzendes Prüfungsfach). 9

10 K a p i t e l V I Ergänzende Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung 26 Besondere Zulassungsvoraussetzungen Besondere Zulassungsvoraussetzungen sind Nachweise über 1. die abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers oder des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, 2. ein Studium von etwa 60 Semesterwochenstunden in der gewählten beruflichen Fachrichtung nach Maßgabe der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen (Teil F der Anlage 1 zu dieser Verordnung). 27 Prüfungsfächer (1) Als Prüfungsfach der beruflichen Fachrichtung kann gewählt werden 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik, 2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik), 3. Bautechnik/Vermessungstechnik, 4. Elektrotechnik, 5. Gestaltungstechnik (Farbtechnik und Raumgestaltung), 6. Metalltechnik, 7. Ernährung/Lebensmittelwissenschaft, 8. Land- und Gartenbauwissenschaft/Gartenbau, 9. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landschaftsgestaltung, 10. Land- und Gartenbauwissenschaft/Landwirtschaft, 11. Wirtschaftswissenschaft. (2) Eine der in Absatz 1 genannten beruflichen Fachrichtungen kann gewählt werden, wenn diese Fachrichtung und das Prüfungsfach der vom Prüfungskandidaten abgelegten Ersten Staatsprüfung eine nach 61 der 1. Lehrerprüfungsordnung im Amt des Studienrates mit einer beruflichen Fachrichtung zugelassene Fächerverbindung ergibt. 28 Prüfungsleistungen Die Ergänzende Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen: zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung in der beruflichen Fachrichtung. 10

11 Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 29 Sprachliche Bezeichnung Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 30 Übergangsvorschriften (1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden Prüfungen nach neuem Recht durchgeführt. Prüfungskandidaten, die sich bereits in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden oder die die Stellung des Themas der Hausarbeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt haben, können sich längstens bis zum 31. Dezember 2003 nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), prüfen lassen. (2) Prüfungskandidaten, die bereits eine Ergänzende Staatsprüfung ohne Erfolg abgelegt haben, müssen sich spätestens bis zum 31. Dezember 2003 zur Wiederholungsprüfung melden. Sie können wählen, ob sie nach neuem Recht oder nach der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen vom 7. Februar 1984 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), geprüft werden wollen. Im Übrigen gilt 23 der 1. Lehrerprüfungsordnung. (3) Die auslaufenden Fächer Wirtschaft/Arbeitslehre ( 11 Nr. 2 der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen vom 7. Februar 1984), Ernährungswissenschaft/Lebensmittelchemie und Ernährungswissenschaft/Lebensmitteltechnologie ( 50 Abs. 1 Nr. 2, erste und zweite Alternative der 1. LehrerPO 1982 vom 18. August 1982 [GVBl. S. 1650], zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 [GVBl. S. 699]) können noch geprüft werden, sofern die Meldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt. 31* Änderung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts (1) (2) Auf Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Ergänzungsstudium befinden, findet Anlage 2 Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119/GVABl. S. 240, 272) Anwendung, wenn sie sich spätestens am 31. Dezember 2003 zur entsprechenden Prüfung gemeldet haben. 31 Abs. 1: Änderungsvorschrift 11

12 32* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A n l a g e 1 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen Teil A Ergänzende Prüfungsfächer 1. Bildende Kunst Nachweis 1. der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden aus den Sachbereichen der Atelierpraxis, 2. der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden in einem Sachbereich der Werkstattpraxis, 3. der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens je 8 Semesterwochenstunden im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft, 4. eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Atelierpraxis und 5. je eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und in einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft, 6. ein Leistungsnachweis, der eine mindestens ausreichende Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung über fachpraktische Leistungen nach Maßgabe der Inhalte gemäß Nummer 4 Buchstabe C der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthält. 2. Biologie Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in drei Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens drei der nachfolgenden Bereiche: 1. Physiologie, Biochemie, Molekularbiologie; 2. Genetik, Mikrobiologie; 3. Humanbiologie, Ethologie. 3. Chemie Abs. 32 Satz 2: Aufhebungsvorschrift 12

13 Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischchemischen Praktikum. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in einem Seminar Allgemeine und technische Anwendungsgebiete der Chemie. Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Anorganische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden). Nachweis der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung Organische Chemie für Fortgeschrittene (Gesamtumfang 4 Semesterwochenstunden). 4. Deutsch 40 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen. Davon müssen mindestens je 16 Semesterwochenstunden in den beiden Prüfungsbereichen nachgewiesen werden, die gemäß Nummer 11 Buchstabe A der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung Gegenstand der Prüfung werden; in dem nichtgewählten Prüfungsbereich müssen es 8 Semesterwochenstunden sein. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in jedem der beiden Prüfungsbereiche gemäß Nummer 11 Buchstabe A der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung. Ein Teilnahmeschein aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache und als Fremdsprache. 5. Englisch Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar. 6. Erdkunde Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer vierzehntägigen fachwissenschaftlichen Exkursion. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie oder der Regionalen Geographie. 7. Französisch Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg. Bescheinigung über die erfolgreiche Tes eines ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer landeskundlichen Lehrveranstaltung zum Thema Berlin/Brandenburg. 13

14 Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer vierzehntägigen fachwissenschaftlichen Exkursion. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einem Hauptseminar aus den Prüfungsbereichen der Physischen Geographie und der Anthropogeogrfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Haupt- oder Oberseminar. 8. Geschichte Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar der neueren Geschichte. Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache. 9. Griechisch Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptoder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen. 10. Haushalt/Arbeitslehre Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs. Je einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren nach Wahl des Prüfungskandidaten aus zwei der folgenden Lehrgebiete: 1. Wirtschaftslehre des Haushalts, 2. Ernährungswissenschaft und Lebensmittellehre, 3. Soziologie des Haushalts, 4. Ökologie des Haushalts; einer der beiden Leistungsnachweise muss im Lehrgebiet der Nummer 1 erworben sein. Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Maßgabe der Prüfungsinhalte (Anlage 1, Nummer 23, Buchstabe B der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung) gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. 11. Informatik Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, Projekt oder Praktikum im Pflichtbereich mit Schulbezug. Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung im gewählten Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Praktikum. 14

15 12. Italienisch Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptoder Oberseminar. 13. Latein Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptoder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen, bezogen auf die römische Literatur. Nachweis von Kenntnissen in zumindest einer weiteren Fremdsprache. 14. Mathematik 40 Semesterwochenstunden, wobei sich die Studienzeit über die fachwissenschaftlichen Anteile etwa im Verhältnis 2 : 1 auf Pflicht- und Wahlpflichtbereich verteilen soll. Im Pflichtbereich müssen Lehrveranstaltungen zu 1. Analysis, 2. Analytische Geometrie/Lineare Algebra, 3. Elementargeometrie, Wahrscheinlichkeitsrechnung nachgewiesen werden. Die zu den Nummern 1 bis 3 gehörenden Lehrveranstaltungen müssen etwa mit gleichem Gewicht vertreten sein. Insgesamt können maximal 8 Semesterwochenstunden Übungen auf die geforderte Semesterwochenstundenzahl angerechnet werden. Die im Wahlpflichtbereich nachzuweisenden Lehrveranstaltungen müssen aus folgenden Gebietsgruppen stammen: 1. Analysis, 2. Topologie, 3. Geometrie/Kombinatorik, 4. Algebra/Zahlentheorie, 5. Stochastik, 6. Numerik/Mathematik in Anwendungen, 7. Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik, jedoch können Lehrveranstaltungen über Geschichte der Mathematik im Umfang von höchstens 2 Semesterwochenstunden, Lehrveranstaltungen über Grundlagen der Informatik im Umfang von höchstens 4 Semesterwochenstunden im Wahlpflichtbereich angerechnet werden. Es muss mindestens je eine Lehrveranstaltung aus den Gebietsgruppen 4 und 6 nachgewiesen werden. Es ist anzugeben, in welcher der Gebietsgruppen ein Studienschwerpunkt innerhalb des Wahlpflichtbereiches gebildet wurde. Hierzu sind Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 Semesterwochenstunden, einschließlich eines fachwissenschaftlichen Seminars, nachzuweisen. 15

16 Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens 4 Übungen, darunter je einer zu Lehrveranstaltungen aus den Teilen des Pflichtbereichs der Nummern 1 bis 3 und einer des Studienschwerpunktes aus dem Wahlpflichtbereich. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachwissenschaftlichen Seminar des Studienschwerpunktes aus dem Wahlpflichtbereich. 15. Musik Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument spielen können. Eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (auch Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument spielen können. Das Nebeninstrument, beim Hauptfach Gesang das zweite Nebeninstrument, kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden. Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder (mit Ausnahme beim Hauptfach Gesang) dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (bei Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument bzw. instrumentalpraktischen Kurs), in Ensembleleitung, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Musikwissenschaft. 16. Philosophie Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa Nachweis der Kenntnis von zwei Fremdsprachen (Griechisch oder Latein sowie eine moderne Fremdsprache). Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums in Praktischer Philosophie, Theoretischer Philosophie und einem speziellen Gebiet. 17. Physik Nachweis der Teilnahme an Vorlesungen und Übungen aus einem Kurs Theoretische Physik im Umfang von mindestens 5 Semesterwochenstunden im Hauptstudium. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung aus dem Kurs Theoretische Physik im Hauptstudium. 16

17 Nachweis der Teilnahme an einer Vorlesung zur Struktur der Materie. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem physikalischen Demonstrationspraktikum mit begleitendem Seminar. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Experimentalphysik oder Theoretischer Physik (dieses Seminar darf nicht das begleitende Seminar zum Demonstrationspraktikum sein). 18. Russisch Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar. 19. Sozialkunde Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums in den Prüfungsbereichen Politisches System/Innenpolitik und Internationale Politik. 20. Spanisch 40 Semesterwochenstunden, davon wenigstens je 12 Semesterwochenstunden in den beiden Prüfungsbereichen und 6 Semesterwochenstunden in der Landeskunde. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen und einem literaturwissenschaftlichen Hauptoder Oberseminar. 21. Sport Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an fachwissenschaftlichen Hauptseminaren, davon einer aus der Sportmedizin und einer wahlweise aus der Bewegungslehre, der Trainingslehre, der Sportgeschichte, der Sportpädagogik, der Sportpsychologie oder der Sportsoziologie. Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereichs: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Basketball, Fußball, Handball und Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung und muss die Bewertung der praktischen Leistungsfähigkeit, der Handlungskompetenz sowie der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3:2:3gemäß Nummer 45 Buchstabe G der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. 17

18 Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt. 22. Technik/Arbeitslehre Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitskurs. Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in den Lehrgebieten: 1. Struktur und Funktion ausgewählter technischer Systeme, 2. arbeitswissenschaftliche und betriebssoziologische Aspekte ausgewählter soziotechnischer Systeme, insbesondere von Arbeitssystemen; eine der beiden Bescheinigungen muss im ersten Lehrgebiet erworben sein. Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen, die durch ein Projekt erbracht werden, in dem der Anwendungsbezug zum Schulfach Arbeitslehre und zu den Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Maßgabe der Prüfungsinhalte (Anlage 1, Nummer 47, Buchstabe B der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung) gegeben sein soll. Diese Bescheinigung muss eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. Teil B Sonderpädagogische Fachrichtungen 60 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterrichtspraktikum an einer Sonderschule oder im Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Je sonderpädagogische Fachrichtung zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren. Davon je Fachrichtung ein Leistungsnachweis bezogen auf die Themenbereiche Ätiologie, Phänomenologie, Diagnostik, Förder- und Therapiemaßnahmen der jeweiligen Behinderung (im Sinne des jeweils ersten Sachgebiets). Für Gehörlosenpädagogik und Schwerhörigenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zum Unterricht in Gebärdensprache und in lautsprachbegleitenden Gebärden. Für Blindenpädagogik und Sehbehindertenpädagogik eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen zur Blindenschrift. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in Allgemeiner Sonderpädagogik und Rehabilitationspsychologie oder Soziologie der Behinderung. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen und Übungen zur allgemeinen sonderpädagogischen Diagnostik und Psychodiagnostik im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden. 18

19 Teil C Zu vertiefende Prüfungsfächer 1. Biologie Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Wissenschaftstheorie. Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in der Biologie. Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in drei Fortgeschrittenen-Praktika des Hauptstudiums aus mindestens drei der nachfolgenden Bereiche: 1. Morphologie, Cytologie; 2. Evolution, Phylogenie und Systematik; 3. Ökologie, Interdisziplinäres. 2. Chemie Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Nachweis über die erfolgreiche Mitarbeit in folgenden Fortgeschrittenen- Veranstaltungen des Hauptstudiums: 1. Physikalische Chemie (Vorlesung und Übung), 2. Biochemie (Vorlesung und Übung), 3.Moderne Methoden der Strukturaufklärung (Vorlesung, Übung oder Praktikum). Nachweis der erfolgreichen Mitarbeit in einem Fortgeschrittenen-Praktikum in einem Gebiet der Anorganischen/Analytischen und/oder Organischen/Makromolekularen Chemie. Leistungsnachweis über selbständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem Gebiet der Anorganischen/Analytischen und/oder Organischen/ Makromolekularen Chemie. 3. Deutsch Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden in den drei Prüfungsbereichen. Davon müssen mindestens 10 Semesterwochenstunden in einem der beiden gewählten Prüfungsbereiche nachgewiesen werden. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar in dem Prüfungsbereich, in dem noch kein Hauptseminar- Leistungsnachweis erbracht worden ist. Ein Teilnahmeschein aus dem Bereich Deutsch als Zweitsprache und als Fremdsprache. 4. Englisch Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus einem Bereich der Sprachwissenschaft (historische Sprachwissenschaft beziehungsweise moderne Linguistik), der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist. 19

20 Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar. 5. Erdkunde Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an weiteren fachwissenschaftlichen Exkursionen im Umfang von vierzehn Tagen, davon mindestens sieben Tage zusammenhängend. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar im Fach aus dem bisher nicht belegten Prüfungsbereich. 6. Französisch Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindestanforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft (historische Sprachwissenschaft beziehungsweise moderne Linguistik), der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar. 7. Geschichte Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden in den Prüfungsbereichen Geschichte des Altertums oder des Mittelalters und Geschichte der Neuzeit. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar der neueren Geschichte. 8. Griechisch 20 Semesterwochenstunden. Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein und einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindestanforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptoder Oberseminar aus den beiden Prüfungsbereichen. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der griechischen Philosophie, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte oder der Archäologie gewählt werden kann. 20

21 9. Informatik 20 Semesterwochenstunden. Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer Vorlesung in einem von einem aus dem vorausgegangenen Studium verschiedenen Wahlpflichtbereich und an einem darauf aufbauenden Seminar, Projekt oder Praktikum. Je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu zwei weiteren Vorlesungen aus dem Hauptstudium Informatik. Dabei muss eines der Gebiete Softwaretechnik oder Datenbank- und Informationssysteme vertreten sein, falls dies nicht bereits durch einen Leistungsnachweis aus dem vorangegangenen Studium erfolgt ist. Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden. 10. Latein Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Haupt- oder Oberseminar, das fakultativ aus der Literatur des nachantiken Latein, aus dem Bereich der Alten Geschichte, der Kunstgeschichte, der Archäologie oder der Philosophie der Antike gewählt werden kann. 11. Mathematik Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden, darunter mindestens 10 Semesterwochenstunden zu den beiden Studienschwerpunkten und je eine weiterführende Lehrveranstaltung aus der Analysis und aus einem der Studienschwerpunkte, sowie ein damit zusammenhängendes fachwissenschaftliches Seminar. Die Studienschwerpunkte müssen aus zwei der folgenden Gebietsgruppen gebildet werden: 1. Analysis, 2. Topologie, 3. Geometrie/Kombinatorik, 4. Algebra/Zahlentheorie, 5. Stochastik, 6. Numerik/Mathematik in Anwendungen, 7. Grundlagen der Mathematik/Mathematische Logik. Studienleistungen, die sich in Sachverhalt und Problematik gleichen, können als Zulassungsvoraussetzungen nur einmal geltend gemacht werden. Nachzuweisen ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer weiteren Übung aus der Gebietsgruppe 4 oder den Studienschwerpunkten und an dem obengenannten fachwissenschaftlichen Seminar aus einem der Studienschwerpunkte. 21

22 12. Physik Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Nachweis der Teilnahme an einer weiteren Vorlesung aus der Theoretischen Physik im Umfang von 4 Semesterwochenstunden. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Fortgeschrittenen- Praktikum (Mindestumfang 8 Semesterwochenstunden). Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum. Bescheinigung über einen Arbeitsbericht aus dem Fortgeschrittenen-Studium, der mit dem vertiefenden oder spezialisierenden Laborpraktikum oder Theoretikum verbunden sein sollte, oder die erfolgreiche Teilnahme an einem zweiten Seminar. 13. Russisch Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Sprachwissenschaft, der nicht durch einen Leistungsnachweis aus einem Haupt- oder Oberseminar belegt ist. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar. 14. Sozialkunde Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Seminar des Hauptstudiums im Fach aus einem bisher nicht belegten Prüfungsbereich. 15. Spanisch Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden, das heißt etwa 10 Semesterwochenstunden in jedem Prüfungsbereich und gleichermaßen bezogen auf Hispanistik und Lateinamerikanistik. Nachweis über den Erwerb des Latinums oder von Sprachkenntnissen in einer modernen Fremdsprache im Umfang von Mindest-Anforderungen für das Abitur in diesem Fach als zweite Fremdsprache oder Nachweis einer entsprechenden universitären Prüfung. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in Landeskunde im Hauptstudium (sofern im bisherigen Studium noch nicht erbracht). Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen, literaturwissenschaftlichen oder landeskundlichen Haupt- oder Oberseminar. 16. Sport Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden. Zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren fachwissenschaftlichen Hauptseminar aus den Bereichen Bewe- 22

23 gungslehre, Trainingslehre, Sportgeschichte, Sportpädagogik, Sportpsychologie oder Sportsoziologie. Eine Bescheinigung über jeweils mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen in den sieben Sportarten des Pflichtbereiches: Geräteturnen, Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen einschließlich Wasserspringen, drei Sportspiele aus Basketball, Fußball, Handball, Volleyball sowie einer Sportart aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich als Schwerpunktfach. Die Bescheinigung enthält eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung und muss die Bewertung der praktischen Leistungsfähigkeit, der Handlungskompetenz sowie der Beherrschung der sportartenspezifischen Theorie im Verhältnis von 3:2:3gemäß Nummer 46 Buchstabe G der Anlage 1 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. Die Aufgaben, Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe für die praktische Leistungsfähigkeit werden durch Ausführungsvorschriften zur Studienordnung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geregelt. Je einen Leistungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss von drei Sportarten/Sportformen des Wahlpflichtbereichs, die aus verschiedenen Gruppen der nachfolgend aufgeführten Gruppen gewählt werden müssen: Gruppe 1: Fitness- und Gesundheitssport (z. B. Schulsonderturnen, Korrektive Gymnastik, Therapeutisches Reiten, Ausdauersport, Training motorischer Grundeigenschaften, Pausensport), Gruppe 2: Wintersportarten (z. B. Skilauf/alpin, Skilanglauf, Eislauf), Gruppe 3: Tanz und ästhetische Körpererziehung (z. B. Gebundener Tanz, Freier Tanz, Jazzgymnastik, Darstellendes Spiel), Gruppe 4: Sportspiele (z. B. Fußball, Hockey, Wasserball, Rugby, Eishockey, Badminton, Squash, Tennis, Tischtennis, Faustball), Gruppe 5: Wassersportarten (z. B. Tauchen, Rudern, Segeln, Kanu/Kajak, Windsurfing), Gruppe 6: Kampfsportarten (z. B. Boxen, Ringen, Judo, Karate, Fechten), Gruppe 7: Abenteuer- und Erlebnissportarten (z. B. Bergwandern, Orientierungslauf, Klettern, Reiten, Voltigieren). Teil D Musik Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa Der Prüfungskandidat muss ein Haupt- und ein Nebeninstrument beherrschen. Eines der beiden Instrumente muss ein Tasteninstrument (Cembalo, Klavier, Orgel), das andere ein Melodieinstrument (Blockflöte, Gitarre, Harfe, Laute, Schlagzeug) sein. Als Tasteninstrument kann auch das Akkordeon gewählt werden, jedoch nur als Nebeninstrument. Anstelle des Hauptinstruments kann auch Gesang gewählt werden. In diesem Fall muss der Prüfungskandidat ein zweites Nebeninstrument beherrschen. Das Nebeninstrument, beim Hauptfach 23

24 Gesang das zweite Nebeninstrument, kann durch instrumentalpraktische Kurse ersetzt werden. Je eine Bescheinigung über mindestens ausreichende fachpraktische Leistungen im Nebeninstrument oder (mit Ausnahme beim Hauptfach Gesang) dem entsprechenden instrumentalpraktischen Kurs, in Gesang (beim Hauptfach Gesang im zweiten Nebeninstrument beziehungsweise im instrumentalpraktischen Kurs), in Ensembleleitungen, in Tonsatz/Komposition/Arrangement und im schulpraktischen Instrumentalspiel auf einem Tasteninstrument (Akkordeon, Cembalo, Klavier, Orgel). Drei dieser Bescheinigungen müssen eine Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung enthalten. Ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Hauptseminar in Musikwissenschaft sowie ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in Musiktheorie. Teil E Bildende Kunst Nachweis eines zusätzlichen ordnungsgemäßen Fachstudiums im Umfang von etwa Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis. Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in einem Sachbereich der Werkstattpraxis. Nachweis der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens je 4 Semesterwochenstunden im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft. Nachweis eines einem Hauptseminarschein entsprechenden qualifizierten Leistungsnachweises aus einem Sachbereich der Atelierpraxis. Ein Leistungsnachweis, der eine mindestens ausreichende Note gemäß 20 Abs. 2 der 1. Lehrerprüfungsordnung über fachpraktische Leistungen aus den drei Sachbereichen der Atelierpraxis oder aus zwei Sachbereichen der Atelierpraxis und einem Sachbereich der Werkstattpraxis enthält. Je ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar im Pflichtbereich und einem Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft. Teil F Berufliche Fachrichtungen 1. Bautechnik/Bauingenieurtechnik 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich. 2. Bautechnik/Technische Gebäudeausrüstung (Haustechnik) 60 Semesterwochenstunden. Drei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, davon mindestens einer in jedem Prüfungsbereich. 24

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