SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CONFÉDÉRATION SUISSE CONFEDERAZIONE SVIZZERA CONFEDERAZIUN SVIZRA

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1 SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CONFÉDÉRATION SUISSE CONFEDERAZIONE SVIZZERA CONFEDERAZIUN SVIZRA Eidgenössisches Departement des Innern EDI Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF Titelschutz Grundlagenpapier 30. Januar 2006 Konrad Sahlfeld

2 1. Einleitung Im geplanten Hochschulrahmengesetz ist ein Artikel dem Titelschutz gewidmet. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: Art. 19 Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a) sich als Dozentin oder Dozent einer akkreditierten Hochschule ausgibt, ohne dass sie oder er dazu ernannt worden ist; b) einen Titel einer akkreditierten Hochschulen führt, ohne dass er ihr oder ihm verliehen worden ist; c) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihr oder ihm von einer akkreditierten Hochschule verliehen worden. 2 Wer eine Hochschule als eine akkreditierte Hochschule führt oder bezeichnet, ohne die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu erfüllen, wird mit Haft oder Busse bestraft. 3 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Dagegen wurden u.a. folgende Einwände erhoben: Der Artikel sei überschiessend, weil eigentlich nur das Fachhochschulgesetz ersetzt werden müsse, da ETH-Gesetz und die kantonalen Bestimmungen bestehen blieben. Grundsätzlich sei der Titelschutz Sache der Kantone bzw. bereits z.t. im Strafrecht geregelt, z.b. in Art. 287 StGB Amtsanmassung. Das Publikumsinteresse für eine Regelung, dass mit Haft oder Busse bestraft werde, wer sich als Dozentin oder Dozent einer akkreditierten Hochschule ausgebe, ohne dass sie oder er dazu ernannt worden ist, sei äusserst gering. 2. Bundesrecht Der Bund regelt den Erwerb und den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln nicht umfassend. Er hat lediglich Bestimmungen dazu erlassen, um entweder die eidgenössisch anerkannten Fachausweise und Diplome im Bereich der Berufsbildung (Industrie, Handwerk, Handel, etc.), der höheren landwirtschaftlichtechnischen und der Hochschulausbildung (nur ETH und Fachhochschulen) zu schützen oder um den Gebrauch von Berufsbezeichnungen und Titeln generell unter Strafe zu stellen, sofern diese den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs, des Betrugs, oder der arglistigen Vermögensschädigung erfüllen. Der private Gebrauch von Titeln, namentlich auf gesellschaftlicher Ebene, ist bundesrechtlich nicht geregelt. Im nichtgeschäftlichen Verkehr lässt sich daher die Verwendung eines falschen Titels nicht (ohne weiteres) verhindern. ETH-Gesetz 1 Art. 38 Schutz der ETH-Titel 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a) sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist; b) einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist; c) einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 1 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, SR 414,

3 Fachhochschulgesetz 2 Art Wer sich einen Titel nach den Artikeln 7 Absatz 4 oder 8 Absatz 3 anmasst, wird mit Haft oder Busse bestraft.31 2 Wer eine Schule ohne die entsprechende Genehmigung (Art. 14) als Fachhochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Haft oder Busse bestraft. 3 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. UWG 3 Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten Unlauter handelt insbesondere, wer: b. über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; c. unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; Art. 23 Unlauterer Wettbewerb Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach den Artikeln 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu Franken bestraft. Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. Strafgesetzbuch 4 Art. 146 Betrug 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. Art. 151 Arglistige Vermögensschädigung Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Für die Schweiz hat sich mangels einer nationalen Regelung die Usanz eingebürgert, dass ausländische akademische Titel, die von staatlich anerkannten Universitäten im Rahmen eines regulären Studien- und Forschungsprogramms verliehen worden sind, in der Originalform ihrer Vergabe mit einem zusätzlichen Verweis auf die verleihende Universität getragen werden können. 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG), SR Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR

4 3. Kantonales Recht Im folgenden werden die kantonalen Bestimmungen zum Titelschutz dargestellt. Zuerst jeweils die Bestimmung im kantonalen Strafrecht und dann die jeweiligen bildungsrechtlichen Spezialbestimmungen, soweit vorhanden. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 3.1 Aargau Fachhochschule 5 33 Titelschutz, Schutz der Bezeichnung «Fachhochschule» 1 Wer einen Titel nach 9 Abs. 4 dieses Gesetzes führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Wer eine Schule ohne die entsprechende Bewilligung oder Anerkennung als Fachhochs chule, Hochschule oder Kunsthochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleibt Art. 22 FHSG im Bereich der Bundesgesetzgebung. 3 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 3.2 Appenzell Ausserrhoden 6 Art. 27 Anmassung einer beruflichen Auszeichnung 1 Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleichlautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder einen Fähigkeitsausweis erworben habe, wird mit Haft oder Busse bestraft 2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen. 3.3 Appenzell Innerrhoden 7 Art. 52 Unberechtigte Führung eines Titels Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder den akademischen Titel einer Anstalt führt, dessen Grad denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Besitzer eines Diploms über genossene Ausbildung oder besondere Befähigung ausgibt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 3.4 Basel-Landschaft 8 57 Unberechtigte Führung eines akademischen Grades Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade als denen der schweizerischen staatlichen Hochschulen ungleichwertig zu bezeichnen sind, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fachhochschule 9 45 Wer einen Titel nach 16 Abs. 1 führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 5 Aargauisches Fachhochschulgesetz vom 27. Mai 1997, GS Gesetz über das kantonale Strafrecht vom , GS Verordnung über das kantonale Übertretungs -Strafrecht (Übertretungenverordnung) vom 24. November 1941, GS Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941, SGS Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) vom 26. November/17. Dezember 1996, GS

5 Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel Strafbestimmungen 1 Wer einen Titel nach 16 Absatz 1 führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 3.5 Basel-Stadt Akademische Grade und Diplome 1 Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleichlautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist. 2 Wer ohne Berechtigung öffentlich zu Erwerbszwecken kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder eine Befähigung erworben habe. Fachhochschule Wer einen Titel nach 16 Abs. 1 führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel Strafbestimmungen 1 Wer einen Titel nach 16 Absatz 1 führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden. 3.6 Bern 14 Art.14a Anmassung eines akademischen Titels Wer unbefugt einen akademischen Titel führt, wird mit Busse oder Haft bestraft. Universität 15 Art. 4 Titel, Bescheinigungen 4 Sie [die Universität] entzieht einen Titel a) bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum, b) bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit. Art. 78 Strafbestimmung Wer unbefugt eine Einrichtung als Universität bezeichnet oder einen Titel gemäss Art. 4 führt, wird mit Busse oder Haft bestraft. Universitätsstatut 16 Art. 20 Entzug von Titeln 1 Der Senat entzieht Titel, die durch Täuschung erworben oder irrtümlich verliehen worden sind. 2 Er kann namentlich Titel entziehen, wenn die Trägerin oder der Träger in krasser Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Lauterkeit verstossen hat, indem sie oder er...(). 3 Überdies entzieht er den Titel, wenn die Trägerin oder der Träger in Ausübung der wissenschaftliche Tätigkeit eine schwere Straftat begangen hat. 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel, GS Kantonales Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978, GS Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) vom 26. November/17. Dezember 1996, GS Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel, GS Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 06. Oktober 1940, BGS Gesetz über die Universität (UniG) vom 5. September 1996, GS Statut der Universität Bern (Universitätsstatut; UniSt) vom 17. Dezember 1997, GS

6 Fachhochschule 17 Art. 61 Strafbestimmung Wer ein kantonales Diplom nach Artikel 3 führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. 3.7 Freiburg 3.8 Genf 3.9 Glarus 3.10 Graubünden Pädagogische Hochschule 18 Art. 21 Titel 1 Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 2 Die Strafverfolgung wegen unbefugter Führung eines geschützten Titels bleibt vorbehalten Jura 19 Art. 14 Usurpation d un grade universitaire Celui qui aura porté sans droit un grade universitaire, sera puni de l amende ou des arrêts Luzern Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Haft oder Busse bestraft Neuenburg 21 Art. 63 Usurpation de titre Quiconque s attribuera une fausse qualité ou un titre ayant un caractère officiel, auquel il n a pas droit, sera puni de l amende, si le fait n est pas réprimé plus sévèrement par une autre disposition légale. 17 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) vom 19. Juni 2003, GS Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 8. Dezember 2004, GS Loi d introduction du code pénal suisse du 09. novembre 1978, RSJ Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976, SRL Nr Code pénal neuchâteloise du 20. Novembre 1940, RSN

7 3.14 Nidwalden 3.15 Obwalden 3.16 Schaffhausen 22 Art. 20 Anmassung einer Berechtigung / Unerlaubte Selbsthilfe Wer eine öffentliche Berechtigung ausübt, ohne dazu befugt zu sein, wer mit Umgehung amtlicher Hilfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht eigenmächtig geltend zu machen oder zu sichern sucht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen fällt im Kanton Schaffhausen der Titelschutz teilweise unter Art. 20 EG StGB. Dabei ist zu bedenken, dass es in diesem Gesetzesartikel um eine "öffentliche" Berechtigung geht. Die Staatsanwaltschaft könnte sich darunter den Fall vorstellen, dass z.b. jemand sich als Polizist in einem Restaurant ausgibt, die Gäste zur Einhaltung der Polizeistunde auffordert und sie aus dem Lokal weist. Art. 20 EG StGB verlangt dabei, im Gegensatz zur Amtsanmassung in Art. 287 StGB, keine rechtswidrige Absicht. Art. 20 EG StGB hat aber nach Auskunft der Staatsanwaltschaft keine allzu grosse praktische Bedeutung Schwyz Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind, wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder besondere Befähigung ausgibt, wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wird mit Haft oder Busse bestraft Solothurn 3.19 St.Gallen Universität 24 Art. 75 Aufgaben Senatsausschuss 1 lit. f: Der Senatsausschuss entscheidet über die Entziehung akademischer Grade Tessin 22 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941, GS Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 13. Januar 1972, GS Universitätsstatut vom 3. November 1997, GS

8 3.21 Thurgau Tertiärbereich 25 5 Titelschutz An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bildung erworbene Titel sind geschützt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Der Regierungsrat müsste den Schutzumfang und die Sanktionen regeln. Dies ist bisher (auch mangels eines ausgewiesenen Bedarfs) nicht geschehen, so dass auch hier kein eigentlicher Schutz besteht Uri 3.23 Waadt 3.24 Wallis 3.25 Zug Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unbefugt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung, namentlich einen akademischen Titel oder ein Diplom führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Haft oder Busse bestraft Zürich 27 8a Missbrauch von akademischen Bezeichnungen und Titeln Wer ohne Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet, wer ohne Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates akademische Grade oder Titel verleiht, wer unbefugterweise einen akademischen Grad oder Titel führt, wird mit Haft oder Busse nicht unter Fr. 2'000 bestraft. Im Wiederholungsfall ist die Strafe Haft oder Busse. Universität 28 Art. 47 Titelschutz Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel. 25 Gesetz über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz) vom 24. Oktober 2001, GS Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 1981, GS Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974, GS Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998, GS

9 Fachhochschule Titelschutz Wer die Ausbildung an einer Fachhochschule mit Diplom abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel. 4. Gesetzgebungsprojekte 4.1 Titelschutz im geplanten Psychologieberufegesetz (PsyG) Aufgrund der Vernehmlassungsresultate (Juli - Oktober 2005) kann der Gesamtbundesrat im Sommer 2006 über das weitere Vorgehen entscheiden. Art Mit Busse wird bestraft, wer: a. sich Psychologin oder Psychologe nennt, ohne einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie zu besitzen; b. sich Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nennt, ohne einen entsprechenden eidgenössisch anerkannten Weiterbildungstitel zu besitzen; c. zusammengesetzte Bezeichnungen verwendet, die auf Psychologie oder Psychotherapie hinweisen oder die Adjektive psychologisch oder psychotherapeutisch enthalten, ohne einen Hochschulabschluss in Psychologie oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 4.2 Titelschutz im geplanten Medizinalberufegesetz (MedBG) Gesetzesentwurf und Botschaft sind Ende April 2005 von der SGK-N als Erstrat fertig beraten worden. Ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Tragweite Anpassungen wegen der Neuordnung der Hochschullandschaft 2008 notwendig sein werden ist Gegenstand aktuell laufender Arbeiten. Art. 58 Mit Busse wird bestraft, wer: a. vorgibt, ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne dieses oder diesen rechtmässig erworben zu haben; b. ohne die Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossen zu haben, eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Aus- oder Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert. 5. Bisherige Untersuchungen 5.1 EDK (1990) In einer 1990 publizierten Studie kam der renommierte Schulrechtler Herbert Plotke zu folgendem Schluss: Massnahmen im Bereich des Strafrechts drängen sich nicht auf. Die verhältnismässig wenigen kantonalen Strafbestimmungen gegen die unberechtigte Führung akademischer Titel ausserhalb des Wirtschaftslebens haben schon angesichts der niedrigen Strafandrohung kaum abschreckenden Charakter. Sie in allen Kantonen einzuführen ist völlig unnötig. [...] Wenn nun also jemand im Privatleben das Bedürfnis hat, sich mit wertlosen oder gekauften Titeln zu schmücken, soll er doch seiner Eitelkeit frönen können. Offensichtlich gibt es ja auch immer 29 Gesetz über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen (Fachhochschulgesetz) vom 27. September 1998, GS

10 wieder Leute, die sich blenden lassen oder gern in akademischen Titeln anderer spiegeln. Lassen wir Ihnen das Vergnügen! 5.2 Kommission für Rechtsfragen (2002) Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. August 2002 zur Petition Wälchli war folgendes zu lesen: 1. Inhalt der Petition Die von Herrn Philipp Wälchli am 12. Februar 2001 eingereichte Petition verlangt, dass im schweizerischen Recht einheitliche Normen zum Schutz von Titeln und Berufsbezeichnungen geschaffen werden. Dieser Schutz soll, im Hinblick auf den Schutz schweizerischer Titel im Ausland im Zuge des Gegenrechts auch ausländischen Titeln und Berufsbezeichnungen zukommen. Der Petent ersucht zudem um die Schaffung einer Zentralstelle, welche ein Verzeichnis aller bundesrechtlich geschützten Titel zu führen und Anfragen zu beantworten hätte. Zur Begründung führt der Petent an, dass durch die Aufteilung des Titelschutzes auf Bundesgesetze und kantonale Gesetze der Schutz akademischer Titel meist nur durch Strafbestimmungen der kantonalen Gesetze gegeben sei. Häufig träten dadurch im interkantonalen und internationalen Verhältnis Probleme bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Schutzes auf. Das allgemeine Verbot im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241), irreführende oder besondere Fähigkeiten vortäuschende Titel zu führen, schütze nicht die Titel an sich, sondern bedrohe nur deren unlautere Verwendung im wirtschaftlichen Wettbewerb. Die Rechtslage könne darum den heutigen Problemen kaum genügen. 2. Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2001 fasste das EJPD das geltende Recht im Bereich des Titelschutzes wie folgt zusammen: Für den Schutz von Titeln und Berufsbezeichnungen verfügt der Bund über bestimmte Verfassungskompetenzen, so im Bereich der Berufsbildung - einschliesslich im Fachhochschulbereich - (Art. 63 Abs. 1 BV), im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BV) und im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeiten, die unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit fallen (Art. 95 Abs. 1 BV). Dazu gehören die Tätigkeiten wissenschaftlicher Berufspersonen wie die Medizinalpersonen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker) sowie die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Hingegen fehlt dem Bund eine Verfassungsgrundlage zum Erlass von Vorschriften über den Schutz akademischer Titel, welche von den kantonalen Universitäten verliehen werden. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU ist der Bund verpflichtet, die gegenseitige Anerkennung von Titeln und Befähigungsausweisen im Landesrecht zu gewährleisten und den entsprechenden Titelschutz auch strafrechtlich zu sichern. Der Missbrauch reglementierter Berufsbezeichnungen wird durch eine spezialgesetzliche Strafnorm im Berufsbildungsgesetz bundesrechtlich geahndet (Art. 72 BBG; Art. 64 BBG). Dies ist auch der Fall für die Titel, welche die Fachhochschulen verleihen (A rt. 22 Abs. 1 FHSG). Hingegen ist der strafrechtliche Titelschutz für akademische Titel lediglich in einigen kantonalen Strafgesetzen gesichert. Die Bestimmungen zum Schutze von Titeln und Berufsbezeichnungen im Lauterkeitsrecht (Art. 3 Bst. b und c des Bundesgesetzes gegen über den 10

11 unlauteren Wettbewerb, SR 241) erfasst lediglich Tatbestände, bei denen unzutreffende Titel und Berufsbezeichnungen den Wettbewerb hindern bzw. verfälschen und damit das Rechtsgut von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schädigen. Der Schutz vor unrichtigen und irreführenden Angaben über den Anbieter als Person, mithin auch über unzutreffende Titel und Berufsbezeichnungen, ist durch zivilrechtliche Ansprüche (repressive und reparatorische Ansprüche) sowie eine strafrechtliche Bestimmung (Art. 23 UWG) gewährleistet. 3. Erwägungen der Kommission Die Kommission hat die Petition geprüft und von der entsprechenden Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 31. Juli 2001 Kenntnis genommen. Sie ist der Meinung, dass die punktuellen bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Titeln, den an sie gestellten Anforderungen genügen. Da der Erlass von Vorschriften über den Schutz akademischer Titel, welche von den kantonalen Universitäten vergeben werden, in die Kompetenz der einzelnen Universitätskantone fällt, würden sich mit einer einheitlichen Regelung der Vergabe von Titeln im Bundesrecht Probleme der Verfassungsmässigkeit stellen. Die Kommission erachtet den strafrechtlichen Schutz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als ausreichend und sieht keinen Handlungsbedarf für eine generelle strafrechtliche Schutznorm. Sie beantragt deshalb, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. 6. Fazit Eine Änderung des Bundesrechts in Bezug auf den Titelschutz drängt sich nicht auf, da sie verfassungsrechtlich problematisch, strafrechtlich von äusserst geringer Wirkung und politisch nicht vermittelbar ist. Eine Positivliste z.b. auf der Webseite der CRUS wäre im Sinne einer Selbstregulierung eine mögliche Alternative. De facto dürfte eine Positivliste die grösste Wirkung erzeugen und könnte gegebenenfalls auch ergänzend zu einer gesetzlichen Regelung erfolgen. Eine weitere Alternative zu einer bundesweiten Regelung ist eine interkantonale Vereinbarung wie diejenige vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Darin ist der Titelschutz folgendermassen geregelt: Art. 11 Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Ein derartiges Konkordat wäre einer Bundeslösung in Bezug auf die kantonalen Hochschulen auf jeden Fall vorzuziehen. Zu fragen bliebe, ob ein solches Konkordat derzeit politisch gewollt ist. 11

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