Elektroencephalographie (SGKN)
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- Louisa Klein
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1 Elektroencephalographie (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2000
2 2 Begleittext zu den Fähigkeitsprogrammen Elektroencephalographie (SGKN) und Elektroneuromyographie (SGKN) Die Fähigkeitsausweise "Elektroencephalographie SGkN" und "Elektroneuromyographie SGkN" der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie (SGkN) entsprechen den früheren EEG- und ENMG-Zertifikaten. Die neuen Fähigkeitsprogramme EEG und ENMG wurden den Vorgaben der FMH bzw. KWFB angepasst (Prüfung, Rezertifizierung) und etwas flexibler gestaltet. Voraussetzung für den Erwerb der Fähigkeitsausweise ist weiterhin ein Facharzttitel Neurologie, Neuropädiatrie oder Psychiatrie & Psychotherapie für EEG, bzw. Neurologie oder Neuropädiatrie für ENMG. Die beiden Weiterbildungsprogramme bestehen im Wesentlichen aus einer mindestens 9 Monate dauernden Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte, wo mindestens 800 (EEG) bzw. 500 (ENMG) dokumentierte Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die Weiterbildung wird durch eine theoretische und praktische Prüfung abgeschlossen. Rezertifizierung Die Fähigkeitsausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Rezertifizierung nach 10 Jahren gelten folgende Bedingungen: durchgeführte bzw als Supervisor befundete Untersuchungen Stunden besuchte Weiter- und Fortbildungskurse bzw. Kongresse. Gesuche zur Erteilung der Fähigkeitsausweise sind zu richten an: Dr. med. Ansgar Studer Sekretär der Schweiz. Gesellschaft für klinische Neurophysiologie U S Z / Neurologische Klinik 8091 Zürich Tel Fax
3 3 Fähigkeitsprogramm Elektroencephalographie (SGKN) 1. Allgemeines Mit dem Fähigkeitsausweis Elektroencephalographie (SGKN) erwerben deren Inhaber die Fähigkeit, elektroencephalographische Untersuchungen selbständig durchzuführen und deren Befunde im klinischen Kontext kompetent zu beurteilen und zu gewichten. Bei Fragen, für welche das vorliegende Programm keine Regelung enthält, ist die WBO subsidiär anwendbar. 2. Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises Elektroencephalographie (SGKN) 2.1 Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel in Neurologie, Neuropädiatrie oder Psychiatrie und Psychotherapie. 2.2 Absolvierte Weiterbildung gemäss Ziffer Mitgliedschaft bei der FMH. 3. Dauer, Gliederung und Inhalt der Weiterbildung Die Kandidatin / der Kandidat muss folgende Anforderungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erfüllen: Mindestens 800 elektroencephalographische Untersuchungen, Polysomnographien oder andere EEG-Polygraphien und/oder Untersuchungen der evozierten Potentiale müssen an einer von der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie SGKN anerkannten Weiterbildungsstätte unter Anleitung im klinischen Kontext befundet und dokumentiert sein. 25 elektroencephalographische Untersuchungen müssen selber durchgeführt werden. Die Anzahl der Untersuchungen, die mittels evozierten Potentialen und/oder EEG-Polygraphien durchgeführt werden, darf insgesamt nicht mehr als einen Viertel der Gesamtzahl ausmachen.
4 4 Die geforderten Untersuchungen müssen in wenigstens 9 Monaten und in höchstens 2 Jahren durchgeführt werden, wobei die Weiterbildung in maximal 2 Weiterbildungsperioden aufgeteilt werden darf. Über die durchgeführten Untersuchungen müssen die folgenden Angaben vorgelegt werden: Name der Weiterbildungsstätte, Nummer und Datum der Untersuchung, Diagnose bzw. Fragestellung. Es muss möglich sein, die vollständige Dokumentation an den jeweiligen Weiterbildungsstätten stichprobenweise einzusehen. Bestehen der obligatorischen Prüfung der SGKN. 4. Weiterbildungsstätten Der Vorstand der SGKN bestimmt in Absprache mit den entsprechenden Fachgesellschaften, welche Kliniken in der Schweiz als Weiterbildungsstätten anerkannt werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Weiterbildungsstätte muss sich über ein neurologisches und/oder neuropädiatrisches Krankengut ausweisen. Der verantwortliche Leiter muss im Besitz des Fähigkeitsausweises Elektroencephalographie (SGKN) sein. Jährlich müssen mindestens 1000 elektroencephalographische Untersuchungen bei Erwachsenen und/oder Kindern ausgewiesen werden. Die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungsstätten, welche den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen, ist möglich. 5. Prüfung Die SGKN führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises Elektroencephalographie (SGKN) durch. Datum und Ort der Prüfung müssen mindestens 6 Monate vorher in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert werden. Die Kandidatinnen / die Kandidaten können verlangen, ob sie in Deutsch, Französisch oder Italienisch geprüft werden wollen. Die Prüfung besteht aus 2 Teilen:
5 5 1. Mündliche Prüfung (Dauer 30 Minuten) über die theoretischen Grundlagen sowie über praktische und klinische Aspekte der elektroencephalographischen Untersuchung. 2. Praktische Prüfung (Dauer 1 Stunde): Die Kandidatin / der Kandidat leitet in Anwesenheit der Examinatoren an einem Patienten, dessen Einwilligung vorliegt, ein vollständiges EEG ab. Dabei sollen die einzelnen Untersuchungsschritte erläutert werden, die Befunde interpretiert und in den klinischen Kontext gestellt werden. Die Beurteilung der Untersuchung soll ausserdem schriftlich formuliert werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 (Skala 1-6) erreicht wird. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung beim nächsten Prüfungstermin möglich. Die Prüfungen werden von 2 Examinatoren abgenommen, die den Fähigkeitsausweis (bzw. das Zertifikat) Elektroencephalographie (SGKN) seit mindestens 5 Jahren besitzen und die ordentliche Mitglieder der SGKN sind. Die Kandidatinnen / die Kandidaten dürfen nicht von den eigenen Weiterbildnern geprüft werden. Über die Prüfung wird ein Kurzprotokoll, welches der Kandidatin / dem Kandidaten ausgehändigt wird, erstellt. Rekursinstanz ist der Vorstand der SGKN. Die SGKN erhebt für die Prüfung eine kostendeckende Gebühr. Kandidaten/-innen, welche nicht im Besitz eines mit dem SGKN- Fähigkeitsausweis Elektroenzephalographie vergleichbaren ausländischen Zertifikates sind und ihre entsprechende Weiterbildung nicht in der Schweiz absolviert haben, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn die für die Erlangung des SGKN-Fähigkeitsausweises geltenden Bedingungen bezüglich minimaler Weiterbildungszeit (unter Berücksichtigung von Umfang und Modus der Anstellung) und Untersuchungszahlen erfüllt sind. Es ist eine lückenlose Dokumentation der Weiterbildungszeit und Untersuchungszahlen mit persönlicher Bestätigung durch den ausländischen, für die entsprechende neurophysiologische Disziplin direkt verantwortlichen Weiterbildner vorzulegen; eine Selbstdeklaration genügt nicht. Die Weiterbildungsstätten müssen die in der Schweiz geltenden Kriterien für Weiterbildungsberechtigung erfüllen. Insbesondere muss auch die Liste der vom Anstragsteller persönlich durchgeführten klinisch-neurophysiologischen Untersuchungen mit dokumentierter Fragestellung und Beurteilung im klinischen Kontext nachprüfbar sein.
6 6 6. Fortbildung (Rezertifizierung) 6.1 Die Führung des Fähigkeitsausweises ist an den Nachweis einer periodischen Fortbildung gebunden. 6.2 Der Fähigkeitsausweis behält seine Gültigkeit während 10 Jahren. Vor Ablauf dieser Frist muss die Kandidatin / der Kandidat die Rezertifizierung beantragen. Dazu sind die folgenden Unterlagen nötig: Mindestens 500 selbständig befundete und dokumentierte bzw Untersuchungen als Supervisor befundete Untersuchungen innerhalb der 10-Jahresperiode. Besuch von anerkannten Weiter- und Fortbildungskursen sowie Kongressen mit einer Gesamtdauer von mindestens 35 Stunden innerhalb der 10- Jahresperiode. Wenn die Bedingungen für die Rezertifizierung nicht erfüllt sind, verliert der Fähigkeitsausweis seine Gültigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rezertifizierung fällig wird. In diesem Falle muss für die Rezertifizierung die Prüfung der SGKN erneut bestanden werden. Die SGKN kann für die Rezertifizierung eine kostendeckende Gebühr erheben. 7. Anerkennung ausländischer Zertifikate Inhaber von mit dem SGKN-Fähigkeitsausweis Elektroenzephalographie vergleichbaren ausländischen Zertifikaten einer ausländischen Schwestergesellschaft (Mitglied der IFCN) sollen den entsprechenden SGKN-Fähigkeitsausweis erhalten, wenn die für die Erlangung des SGKN-Fähigkeitsausweises geltenden Bedingungen bezüglich minimaler Weiterbildungszeit (unter Berücksichtigung von Umfang und Modus der Anstellung), Untersuchungszahlen und Bestehens einer Prüfung erfüllt sind. Es ist eine lückenlose Dokumentation der Weiterbildungszeit und Untersuchungszahlen mit persönlicher Bestätigung durch den ausländischen, für die entsprechende neurophysiologische Disziplin direkt verantwortlichen Weiterbildner vorzulegen; eine Selbstdeklaration genügt nicht. Die Weiterbildungsstätten müssen die in der Schweiz geltenden Kriterien für Weiterbildungsberechtigung erfüllen. Insbesondere muss auch die Liste der vom Antragsteller persönlich durchgeführten klinisch-neurophysiologischen Untersuchungen mit dokumentierter Fragestellung und Beurteilung im klinischen Kontext nachprüfbar sein. Sofern alle Bedingungen mit Ausnahme des Bestehens einer
7 7 Prüfung erfüllt sind, ist die SGKN bereit, eine solche durchzuführen. 8. Zuständigkeiten 8.1 Kommission "Fähigkeitsausweise" Der Vorstand der SGKN wählt 9 Mitglieder der Gesellschaft in die Kommission "Fähigkeitsausweise", welche für alle Fähigkeitsausweise der SGKN zuständig ist, und bestimmt aus ihren Reihen den Präsidenten. Mindestens 3 Mitglieder der Kommission müssen den Fähigkeitsausweis Elektroencephalographie (SGKN) besitzen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung von Mitgliedern, die in der Praxis und in der Klinik tätig sind, zu achten. Die Amtsdauer der Kommission beträgt 4 Jahre. Die zweimalige Wiederwahl einzelner oder aller Mitglieder ist möglich. 8.2 Aufgaben Beurteilung der eingegangenen Gesuche. Organisation, Durchführung der Prüfungen und Erteilung der Fähigkeitsausweise. Rezertifizierung der Fähigkeitsausweise. Vorschläge zuhanden des Vorstands für die Anerkennung der Weiterbildungsstätten. Anerkennung von Aus- und Fortbildungskursen sowie von Kongressen. Jährliche Mitteilung der aktuellen Inhaber des Fähigkeitsausweises an das Generalsekretariat FMH. Ausarbeitung von Vorschlägen in den Bereichen Qualitätssicherung und - kontrolle zuhanden des Vorstands der SGKN. Erlass von Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Programm. 9. Übergangsbestimmungen 9.1 Inhaberinnen / Inhaber des bisherigen Zertifikats Elektroencephalographie (SGKN) erhalten den neuen Fähigkeitsausweis Elektroencephalographie (SGKN) automatisch bis zur Rezertifizierung nach 10 Jahren. 9.2 Fachärztinnen / Fachärzte für Neurologie, Neuropädiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie oder mit gleichwertigem Facharzttitel, welche bisher entsprechende Untersuchungen ohne Zertifikat in der Praxis oder an einer Klinik seit mindestens 5 Jahren durchgeführt haben, können den Fähigkeitsausweis Elektroencephalographie (SGKN) innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements unter den folgenden Bedingungen beantragen:
8 8 Nachweis von mindestens 600 Untersuchungen in den letzten 5 Jahren. Besuch von anerkannten Fortbildungskursen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10 Stunden in den letzten 5 Jahren. 9.3 Fachärztinnen / Fachärzte für Neurologie, Neuropädiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie oder mit gleichwertigem Facharzttitel, welche seit weniger als 5 Jahren ohne Zertifikat in der Praxis entsprechende Untersuchungen durchgeführt haben, müssen zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen eine Prüfung nach Punkt 5 ablegen. 9.4 Kolleginnen und Kollegen, die ihre elektroencephalographische Weiterbildung vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, können den Fähigkeitsausweis Elektroencephalographie (SGKN) wahlweise nach dem bisherigen oder dem neuen Reglement erwerben. 10. Inkrafttreten Der Zentralvorstand der FMH hat das Fähigkeitsprogramm in Anwendung von Art. 54 der WBO am 29. Oktober 1999 verabschiedet und per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Revisionen: 13. Januar September Dezember 2008 Bern, /pb Fähigkeitsprogramme, Anpassung/Elektroencephalographie/2008/elektroencephalographie_d.doc
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