ISSN Januar Jahrgang E 5760 Seiten VBlBW 1/2006. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt
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1 ISSN Januar Jahrgang E 5760 Seiten 1 40 VBlBW 1/2006 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Stuttgart Prof. Dr. Kay Hailbronner, Universität Konstanz Cornelia Horz, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg Dr. Alexander Jannasch, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stefan Paetow, Vors. Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Konrad Freiherr von Rotberg, Ministerialdirigent im Innenministerium Baden-Württemberg a. D. Prof. Dr. Friedrich Schoch, Universität Freiburg Dr. Karl-Heinz Weingärtner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Redaktion Dr. Josef Christ, Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Klaus Lernhart, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg Karlheinz Schenk, Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Aus dem Inhalt 1 Horz/Katzenstein Reform der Juristenausbildung in Baden-Württemberg 8 Engel Der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel 15 Jakober Ausweisung von Unionsbürgern? 20 VGH Kulturdenkmal, Pfarrkirche, Photovoltaikanlage, Solaranlage 27 VGH Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland 32 VGH Fahrtenbuchauflage, Führung des Fahrtenbuchs durch Dritte, Stilllegung 35 VGH Einstweilige Anordnung, Gaststättenerlaubnis BOORBERG
2 1. Januar 2006 VBlBW Zeitschrift 1/2006 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Literatur Horz/Katzenstein, Zur Umsetzung der Reform der Juristenausbil- Lenz/Mittermayr, Die Kommune als Vertragspartner (Frhr. von dung in Baden-Württemberg 1 Rotberg) 40 Engel, Der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel im Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland (Gut- Lichte der neueren Rechtsprechung und kommunaler Zentren- mann) 40 konzepte 8 Jakober, Ausweisung von Unionsbürgern? 15 Notizen Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Ausbildung und Prüfung Württemberg für das Jahr 2006 II Die Versiegelung des Sand-Kies-Gemisches Abhandlungen in den Verwaltungsblättern VI Zweite Juristische Staatsprüfung Frühjahr 2001 Impressum VI Aufsichtsarbeit Nr. 8 (Öffentliches Recht) - Aufgabe 38 Rechtsprechung VGH Bad.-Württ. U. v S 1674/04 Kulturdenkmal, Pfarrkirche, Schutzgrund, Heimatgeschichte, Genehmigungsanspruch, Beeinträchtigung, Photovoltaikanlage, Solaranlage 20 U. v S 639/02 Folgekostenvertrag, Vertragsauslegung, falsa demonstratio non nocet, Teilnichtigkeit, Angebotsplanung, Angemessenheit der Gegenleistung 23 B. v S 1194/05 Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, ordentlicher Wohnsitz, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht 27 U. v S 971/05 Fahrtenbuchauflage, Vollstreckung, Zwangsgeld, Kraftfahrzeughalter, Überlassung des Kraftfahrzeuges an Dritte, Führung des Fahrtenbuchs durch Dritte, Stilllegung 32 B. v S 1908/05 Einstweilige Anordnung, Gaststättenerlaubnis, gewerberechtliche Aufsichtspflicht, politische Gesinnung, Unzuverlässigkeit, vorläufige Erlaubnis, Vorwegnahme der Hauptsache 35 B. v S 1099/04 Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt, vorübergehender Aufenthalt, dringende humanitäre Gründe, besondere Umstände des Einzelfalls, außergewöhnliche Härte 36 I VBlBW 1/2006
3 NOTIZEN NOTIZEN INFORMATIONEN Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für das Geschäftsjahr 2006 A. Sachliche Verteilung I. Allgemeines: 1. Die Zuständigkeit der Senate richtet sich bei allen Anträgen nach den ihnen unter II. zugeteilten Sachgebieten. Dies gilt auch für Sachen, die zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sind, für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie für die Fortsetzung ruhender, ausgesetzter oder einem anderen Gericht vorgelegter Verfahren. 2. Soweit die Zuständigkeit in Baurechtssachen regional bestimmt ist, richtet sie sich nach dem Ort der belegenen Sache; fehlt es an einem solchen, so ist der Sitz der Behörde maßgebend, die als erste beteiligt ist. 3. Sind bei verschiedenen Senaten Sachen anhängig, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen entstanden sind, so kann das Präsidium alle diese Sachen einem Senat zuteilen. Sind bei einem dieser Senate mehr gleichartige Fälle anhängig als bei einem anderen Senat und macht das Präsidium von der einheitlichen Zuteilung Gebrauch, so sind die Sachen einheitlich dem Senat mit den meisten gleichartigen Fällen zuzuteilen. 4. Für Streitigkeiten aus dem Prozessrecht, aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und aus dem Vollstreckungsrecht einschließlich des Vollstreckungskostenrechts ist der Senat zuständig, der nach der obigen Regelung für die Entscheidung über das zugrunde liegende Rechtsgebiet zuständig ist. 5. Die Zuständigkeit eines Senats für Planfeststellungsverfahren schließt die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren ein. Sie umfasst auch die Zuständigkeit für Plangenehmigungen sowie Streitigkeiten, die die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit zum Gegenstand haben. 6. Die Zuständigkeit eines Senats für Ausländersachen umfasst auch Streitigkeiten über Maßnahmen der Regierungspräsidien (Bezirksstelle für Asyl) im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeit nach 5 und 6 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 678). 7. Die Zuständigkeit eines Senats umfasst auch die allgemeinen Verwaltungsgebühren. 8. Bei Streitigkeiten, die mehrere Rechtsgebiete berühren, ist grundsätzlich die im angefochtenen Bescheid genannte Ermächtigungsgrundlage maßgebend, es sei denn, der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt eindeutig in einem Rechtsgebiet, das einem anderen Fachsenat zugewiesen ist. 9. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit erfolgt die Zuteilung im Einvernehmen der Vorsitzenden der als zuständig in Betracht kommenden Senate. Stellt sich in einer bei einem Senat anhängig gewordenen Sache nachträglich heraus, dass er nicht zuständig ist, so überweist der Vorsitzende des abgebenden Senats im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des übernehmenden Senats diese Sache an den zuständigen Senat. Ist in den vorgenannten Fällen ein Einvernehmen nicht zu erreichen, so entscheidet das Präsidium über die Zuteilung. II. Besonderes: Die Sachgebiete werden wie folgt zugeteilt: 1. Dem 1. Senat: Alle Sachen, bei denen es sich um ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten im Land Baden-Württemberg handelt, alle Sachen aus dem Verfassungsschutzrecht Wahlrecht Gemeinderecht Post-, Presse- und Rundfunkrecht Datenschutzrecht Statistikrecht allgemeinen Polizeirecht Bereich der Sperrerklärungen nach 96 StPO Waffenrecht, einschließlich Sprengstoffgesetz, soweit nicht der 6. Senat zuständig ist, Vereins-, Stiftungs- und Versammlungsrecht Bestattungs- und Friedhofsrecht Pass- und Ausweisrecht (Inländer) Namensrecht Melderecht Denkmal- und Kulturgutschutzrecht Tierschutzrecht Infektionsschutzrecht Feuerwehrrecht ohne Feuerwehrabgabenrecht Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, aus dem Stadt- und dem Landkreis Heilbronn sowie dem Rems-Murr-Kreis. 2. Dem 2. Senat: Erschließungsrecht Erschließungsbeitragsrecht Abgabenrecht, insbesondere Abwasserabgabengesetz Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht kommunalen Benutzungsgebührenrecht Zweitwohnungssteuerrecht Feuerwehrabgabenrecht kommunalen Steuerrecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Irak und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, im Irak politisch verfolgt zu werden. 3. Dem 3. Senat: Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Bezirken der Verwaltungsgerichte Freiburg und Karlsruhe, jeweils mit Ausnahme der Sachen, die dem 5. Senat zugeteilt sind, sowie aus dem Stadt- und dem Landkreis Heilbronn, dem Main-Tauber-Kreis, dem Landkreis Ludwigsburg und dem Hohenlohekreis Wasserrecht Wasserstraßenrecht, einschließlich aller Planfeststellungen, Recht der Wasser- und Bodenverbände Wohnraumförderungsgesetz (Zweiten Wohnungsbaugesetz) Wohnungsbindungsgesetz Wohnungszweckentfremdungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Personenbeförderungsrecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Iran und von Staatsangehörigen der früheren UdSSR (GUS-Staaten und ihrer anderen Nachfolgestaaten) und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. II VBlBW1/2006
4 4. Dem 4. Senat: Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz ferner alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Senaten zugeteilt sind, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Sri Lanka und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Sri Lanka politisch verfolgt zu werden. 5. Dem 5. Senat: Straßenrecht, einschließlich der Polizeiverordnungen über die Räumund Streupflicht ( 43 Abs. 2 StrG a. F.); die straßenrechtlichen Planfeststellungen werden ihm wie folgt zugeteilt: jedes 1., 3., 5., 7., usw. Hauptsache- oder Eilverfahren. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Parallelverfahren und auf Verfahren, die mit bereits zugeteilten Sachen in Sachzusammenhang stehen Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht sonstigen verkehrsrechtlichen Planfeststellungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist, Straßenverkehrsrecht (StVO) Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Landkreisen Böblingen, Calw, Freudenstadt, Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut, Karlsruhe nebst dem Stadtkreis Karlsruhe, Schwarzwald-Baar-Kreis sowie Enzkreis nebst der Stadt Pforzheim Vermessungsrecht Wein- und Weinwirtschaftsrecht Forst-, Jagd- und Fischereirecht Natur- und Landschaftsschutzrecht je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus der Demokratischen Republik Kongo und aus Angola und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. 6. Dem 6. Senat: Gewerberecht, einschließlich der Verfahren, die den gewerblichen Bereich des Sprengstoffgesetzes betreffen, Gaststättenrecht Handwerksrecht, einschließlich Schornsteinfegergesetz und Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der von den Handwerkskammern und Innungen sowie von den Industrie- und Handelskammern von ihren Mitgliedern erhobenen Abgaben Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Bank- und Börsenwesen, Versicherungswesen) Energiewirtschaftsrecht, insbesondere Verfahren betreffend Freileitungen, Währungsrecht Heimrecht Sammlungsrecht Rettungsdienstrecht Vertriebenenrecht Heimkehrerrecht Häftlingshilferecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros, Sloweniens, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Makedoniens sowie Rumäniens und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 7. Dem 7. Senat: Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht), soweit nicht der 12. Senat zuständig ist, Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Kriegsopferfürsorgerecht Asylbewerberleistungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Bundesausbildungsförderungsgesetz Jugendhilferecht Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Graduiertenförderungsgesetz Studentenwerksgesetz, soweit es um finanzielle Leistungen an Studenten geht, im Übrigen als Flurbereinigungsgericht alle Verwaltungsrechtssachen nach dem Flurbereinigungsgesetz. 8. Dem 8. Senat: Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie aus den Landkreisen Göppingen, Esslingen, Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und dem Stadtkreis Stuttgart straßenrechtlichen Planfeststellungsrecht, soweit nicht der 5. Senat zuständig ist, Luftverkehrsrecht, einschließlich aller Planfeststellungen, Landesmessegesetz je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus China, Afghanistan, Korea, Vietnam, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Bulgarien, Albanien und alle Asylsachen von Angehörigen der außereuropäischen Staaten, die nicht bei einem anderen Senat aufgeführt sind, und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. 9. Dem 9. Senat: Hochschulrecht, einschließlich des Hochschulprüfungsrechts, Schulrecht, einschließlich Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Recht der juristischen Staatsprüfungen Recht der freien Berufe, einschließlich der berufsständischen Pflichtversorgung, Berufsbildungsgesetz, einschließlich der Heil- und Heilhilfsberufe, Krankenhausfinanzierungsrecht Gebäudeversicherungsrecht Sonn- und Feiertagsgesetz Lebensmittel- und Arzneimittelrecht Tierseuchengesetz Subventionsrecht, soweit nicht der 3. oder 10. Senat zuständig ist, Fahrlehrerrecht Schwerbehindertenfürsorgerecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus afrikanischen Staaten mit Ausnahme der Demokratischen Republik Kongo und Angola, amerikanischen Staaten und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 10. Dem 10. Senat: Atomrecht und Strahlenschutzrecht Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht Bodenschutzrecht Immissionsschutzrecht, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, NOTIZEN III VBlBW 1/2006
5 NOTIZEN Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz Gentechnikrecht Landwirtschaftsrecht, einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen, Verkehrsrecht, soweit nicht der 3., der 5. oder der 8. Senat zuständig ist, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Pakistan und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Pakistan politisch verfolgt zu werden. 11. Dem 11. Senat: Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe und Sigmaringen entschieden haben, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Indien und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Indien politisch verfolgt zu werden. 12. Dem 12. Senat: Staatsangehörigkeitsrecht und Einbürgerungsrecht, Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht), über die im ersten Rechtszug die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg entschieden haben, sowie erstinstanzliche Verfahren aus dem Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht) aus den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg, Wohngeldrecht, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus europäischen Staaten, soweit nicht der 3., der 6. oder der 8. Senat zuständig ist, Australien und Neuseeland, Bangladesch, Türkei und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden, ferner alle Sachen, die sich auf die Unterbringung von Asylbewerbern einschließlich deren Umsetzung beziehen, die Leistungen an Asylbewerber betreffen, die in staatlichen Wohnheimen untergebracht sind. 13. Dem 13. Senat: Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist, sowie gegen alle Maßnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart nach 10 Abs. 1 bis 3 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 678), ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Syrien und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 14. Dem 14. Senat (Fachsenat nach 99 Abs. 2 VwGO): Alle Sachen gemäß 99 Abs. 2 VwGO. 15. Dem 15. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen): Bundespersonalvertretungsgesetz Landespersonalvertretungsgesetz. 16. Dem 16. Senat (Disziplinarsenat): Bundesdisziplinargesetz und der Landesdisziplinarordnung. III. Die Zuteilung in II. gilt für alle ab dem eingehenden Sachen. Die vorher eingegangenen Sachen verbleiben soweit nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist bei dem Senat, bei dem sie bei Ablauf des Geschäftsjahres 2005 anhängig sind, es sei denn, dass die Zuständigkeit noch nicht erkennbar war. B. Bestimmung der Mitglieder der Senate 1. Senat 2. Senat Präsident des VGH Dr. Weingärt- VRaVGH Strauß ner RaVGH Vogel RinaVGH Schmenger RinaVGH Dr. Schmitt-Siebert RaVGH Brandt RaVGH Prof. Bader +) RaVGH Dr. Hartung +) RaVGH Klein +) RaVGH Dr. Rudisile +) Die Richter des 7., 11. und 3. Se- Die Richter des 10., 9. und 8. Se- nats nats, an Wochenenden (von Freitag Uhr bis zu dem dem Wochenende folgenden Werktag 8.00 Uhr): RaVGH Schenk 3. Senat 4. Senat VRaVGH N. N. VRaVGH Brockmann RinaVGH Fricke RaVGH Dr. Breunig RaVGH Schieber RaVGH Dr. Schütz RinaVGH Ecker RaVGH Feldmann RaVGH Albers +) RinaVGH Neu +) Die Richter des 5., 8. und 2. Senats Die Richter des 9., 7. und 6. Senats 5. Senat 6. Senat VRaVGH Dr. Schnebelt VRaVGH Dr. Schwäble RaVGH Noé RaVGH Albers RaVGH Pfaundler RaVGH Dr. Christ +) RaVGH Dr. Heckel RaVGH Schenk +) RaVGH Feldmann +) Die Richter des 8., 3. und 10. Se- Die Richter des 12., 13. und 1. Senats nats 7. Senat 8. Senat VRaVGH Harms Vizepräsident des VGH Stumpe RaVGH Klein RaVGH Schenk RaVGH Prof. Bader RaVGH Dr. Christ RaVG Dr. Keller RaVGHiN Prof. Dr. Puhl RinaVGH Dr. Schmitt-Siebert +) RaVGH Schieber +) Stellvertreter in Flurbereinigungs- sachen: Die Richter des 3., 5. und 9. Senats RaVGH Vogel RaVGH Brandt Stellvertreter in allen sonstigen Sachen: Die Richter des 2., 4. und 5. Senats 9. Senat 10. Senat VRaVGH Schwan VRaVGH Dr. Schlüter RaVGH Wiegand RaVGH Dr. Rudisile RaVGH Gaber RaVGH Dr. Hartung RinaVGH Neu RaVGHiN Prof. Dr. Schoch RaVGH Feldmann +) RaVGH Brandt +) Die Richter des 4., 2. und 1. Senats Die Richter des 1., 12. und 4. Senats IV VBlBW1/2006 Fortsetzung Seite V
6 Fortsetzung von Seite IV 11. Senat 12. Senat VRaVGH Dr. Schaeffer VRaVGH Schwan RaVGH Dr. Vondung RaVGH Utz RinaVGH Dr. Thoren RaVG Döll RaVG Dr. Wenger RaVGH Dr. Heckel +) RaVGH Ridder +) RinaVGH Dr. Thoren +) Die Richter des 13., 10. und 7. Se- Die Richter des 6., 13. und 11. Senats nats 13. Senat 14. Senat VRaVGH Dr. Jacob VRaVGH Dr. Schnebelt RaVGH Ridder RaVG Wiestler RaVGH Brandt RaVGH Dr. Vondung +) RaVGH Brandt +) RaVGH Dr. Christ RaVGH Gaber Die Richter des 11., 1. und 6. Se- RaVGH Dr. Schütz nats 15. Senat 16. Senat VRaVGH Brockmann VRaVGH Dr. Schwäble RaVGH Dr. Breunig RaVGH Noé RaVGH Dr. Schütz RaVG Pfaundler RaVGH Feldmann RaVGH Dr. Heckel Die Richter des 7. und 6. Senats Die Richter des 12. und 13. Senats Die mit +) bezeichneten Richter gehören dem Senat als hauptamtliche Mitglieder nur in Normenkontrollverfahren an. Sie wirken in der Reihenfolge ihres Dienstalters (beginnend mit dem Dienstjüngsten) mit, solange dies im Hinblick auf die übrige Besetzung des Senats zahlenmäßig erforderlich ist. Regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden der Senate sind die jeweils an zweiter Stelle genannten Richter jedes Senats. Soweit die Richter anderer Senate zur Stellvertretung berufen sind, betrifft dies nur die Richter im Hauptamt und richtet sich nach der angegebenen Senatsfolge, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten. Führt die vorstehende Regelung zur Mitwirkung von zwei abgeordneten Richtern, so wird der abgeordnete Richter des zur Vertretung berufenen Senats nicht herangezogen. Sind die nach vorstehender Regelung zur Vertretung berufenen Richter an der Mitwirkung verhindert, so sind jeweils die hauptamtlichen Richter der dem ursprünglich zuständigen Senat in der Ordnungszahl folgenden Senate (mit Ausnahme des 14., 15. und 16. Senats) zur Vertretung berufen; auf den 13. Senat folgt der 1. Senat, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten. Zur Stellvertretung gemäß vorstehender Regelung werden die ordentlichen Vorsitzenden der Senate nicht herangezogen. C. I. Großer Senat ( 12 VwGO) Vorsitzender: Mitglieder: Präsident des VGH Dr. Stumpe VRaVGH Dr. Schlüter VRaVGH Dr. Schnebelt RaVGH Klein RaVGH Vogel RaVGH Dr. Breunig Präsident des VGH Dr. Weingärtner VRaVGH Dr. Schwäble VRaVGH Brockmann VRaVGH Schaeffer RaVGH Schenk RaVGH Utz Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. Den Vorsitz im Großen Senat führt in diesem Falle das dienstälteste Mitglied ( 11 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 in Verb. mit 12 VwGO). Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Mitglieds und seines Stellvertreters erfolgt die Stellvertretung nach obiger Reihenfolge der Stellvertreter, beginnend von oben. Die gemäß 12 in Verb. mit 11 VwGO beteiligten bzw. erkennenden Senate, die im Großen Senat nicht durch ein ständiges Mitglied vertreten sind, entsenden jeweils ihren Vorsitzenden in den Großen Senat. Diese Vorsitzenden werden hierbei jeweils wie in ihren Senaten vertreten. II. Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats sind anhand der nach Verwaltungszweigen gegliederten Listen des Justizministeriums Baden- Württemberg (Land) und des Präsidenten des Landtags von Baden- Württemberg (Bund) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Die Listen werden in der Geschäftsstelle des 16. Senats aufbewahrt. Beide Beisitzer sollen dem Verwaltungszweig, einer von ihnen der Laufbahngruppe des Beamten angehören. Die Beisitzer werden in der Reihenfolge der jeweiligen Liste nacheinander zu einer Sitzung herangezogen. Ist die Reihenfolge für einen Verwaltungszweig durchlaufen, so wird wieder von vorn begonnen. Ist ein hiernach zur Mitwirkung berufener Beisitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der ihm in der Liste folgende. Nach Wegfall der Verhinderung wird der übersprungene Beisitzer zur nächsten Sitzung herangezogen, wenn er nach Verwaltungszweig und Laufbahngruppe zur Mitwirkung ansteht. III. Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts Für die Heranziehung der aufgrund von 139 des Flurbereinigungsgesetzes in Verb. mit 6 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes berufenen landwirtschaftlichen Beisitzer sowie der sog. technischen Beisitzer und ihrer Stellvertreter gilt ab der Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag. NOTIZEN Mannheim, den 7. Dezember 2005 V VBlBW 1/2006
7 NOTIZEN Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 21/2005 Geiger, Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenauffälligkeit 645 Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen 648 Heft 22/2005 Allesch, Aktuelle Probleme des Straßen- und Wegerechts 677 Dietz, Ansätze zu einer neuen Kostenlastverteilung im Verwaltungsprozess 686 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Ipsen, Kreisfreie Samtgemeinde ein Sonderorganisationsmodell für Niedersachsen? 313 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Andrick, Das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 445 Köster, Beteiligung fremder Straßenbaulastträger an den Kosten von ihnen genutzter kommunaler Entwässerungseinrichtungen 451 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Storr, Mittelstandsförderung durch öffentliche Auftragsvergabe 289 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Kirchhof, Die Novellierung des Rechts der Wasserentgelte in Thüringen 269 Halter, Thüringer KAG-Novelle vom VI VBlBW 1/2006
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 5 gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 17. Dezember 2014 I. Allgemeines: A Sachliche Verteilung 1.
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