ISSN Januar Jahrgang E 5760 Seiten VBlBW 1/2006. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ISSN 0720-2407 1. Januar 2006 27. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2006. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt"

Transkript

1 ISSN Januar Jahrgang E 5760 Seiten 1 40 VBlBW 1/2006 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Stuttgart Prof. Dr. Kay Hailbronner, Universität Konstanz Cornelia Horz, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg Dr. Alexander Jannasch, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stefan Paetow, Vors. Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Konrad Freiherr von Rotberg, Ministerialdirigent im Innenministerium Baden-Württemberg a. D. Prof. Dr. Friedrich Schoch, Universität Freiburg Dr. Karl-Heinz Weingärtner, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Redaktion Dr. Josef Christ, Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Klaus Lernhart, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg Karlheinz Schenk, Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Aus dem Inhalt 1 Horz/Katzenstein Reform der Juristenausbildung in Baden-Württemberg 8 Engel Der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel 15 Jakober Ausweisung von Unionsbürgern? 20 VGH Kulturdenkmal, Pfarrkirche, Photovoltaikanlage, Solaranlage 27 VGH Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland 32 VGH Fahrtenbuchauflage, Führung des Fahrtenbuchs durch Dritte, Stilllegung 35 VGH Einstweilige Anordnung, Gaststättenerlaubnis BOORBERG

2 1. Januar 2006 VBlBW Zeitschrift 1/2006 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Literatur Horz/Katzenstein, Zur Umsetzung der Reform der Juristenausbil- Lenz/Mittermayr, Die Kommune als Vertragspartner (Frhr. von dung in Baden-Württemberg 1 Rotberg) 40 Engel, Der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel im Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland (Gut- Lichte der neueren Rechtsprechung und kommunaler Zentren- mann) 40 konzepte 8 Jakober, Ausweisung von Unionsbürgern? 15 Notizen Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Ausbildung und Prüfung Württemberg für das Jahr 2006 II Die Versiegelung des Sand-Kies-Gemisches Abhandlungen in den Verwaltungsblättern VI Zweite Juristische Staatsprüfung Frühjahr 2001 Impressum VI Aufsichtsarbeit Nr. 8 (Öffentliches Recht) - Aufgabe 38 Rechtsprechung VGH Bad.-Württ. U. v S 1674/04 Kulturdenkmal, Pfarrkirche, Schutzgrund, Heimatgeschichte, Genehmigungsanspruch, Beeinträchtigung, Photovoltaikanlage, Solaranlage 20 U. v S 639/02 Folgekostenvertrag, Vertragsauslegung, falsa demonstratio non nocet, Teilnichtigkeit, Angebotsplanung, Angemessenheit der Gegenleistung 23 B. v S 1194/05 Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, ordentlicher Wohnsitz, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht 27 U. v S 971/05 Fahrtenbuchauflage, Vollstreckung, Zwangsgeld, Kraftfahrzeughalter, Überlassung des Kraftfahrzeuges an Dritte, Führung des Fahrtenbuchs durch Dritte, Stilllegung 32 B. v S 1908/05 Einstweilige Anordnung, Gaststättenerlaubnis, gewerberechtliche Aufsichtspflicht, politische Gesinnung, Unzuverlässigkeit, vorläufige Erlaubnis, Vorwegnahme der Hauptsache 35 B. v S 1099/04 Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt, vorübergehender Aufenthalt, dringende humanitäre Gründe, besondere Umstände des Einzelfalls, außergewöhnliche Härte 36 I VBlBW 1/2006

3 NOTIZEN NOTIZEN INFORMATIONEN Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für das Geschäftsjahr 2006 A. Sachliche Verteilung I. Allgemeines: 1. Die Zuständigkeit der Senate richtet sich bei allen Anträgen nach den ihnen unter II. zugeteilten Sachgebieten. Dies gilt auch für Sachen, die zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sind, für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie für die Fortsetzung ruhender, ausgesetzter oder einem anderen Gericht vorgelegter Verfahren. 2. Soweit die Zuständigkeit in Baurechtssachen regional bestimmt ist, richtet sie sich nach dem Ort der belegenen Sache; fehlt es an einem solchen, so ist der Sitz der Behörde maßgebend, die als erste beteiligt ist. 3. Sind bei verschiedenen Senaten Sachen anhängig, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen entstanden sind, so kann das Präsidium alle diese Sachen einem Senat zuteilen. Sind bei einem dieser Senate mehr gleichartige Fälle anhängig als bei einem anderen Senat und macht das Präsidium von der einheitlichen Zuteilung Gebrauch, so sind die Sachen einheitlich dem Senat mit den meisten gleichartigen Fällen zuzuteilen. 4. Für Streitigkeiten aus dem Prozessrecht, aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und aus dem Vollstreckungsrecht einschließlich des Vollstreckungskostenrechts ist der Senat zuständig, der nach der obigen Regelung für die Entscheidung über das zugrunde liegende Rechtsgebiet zuständig ist. 5. Die Zuständigkeit eines Senats für Planfeststellungsverfahren schließt die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren ein. Sie umfasst auch die Zuständigkeit für Plangenehmigungen sowie Streitigkeiten, die die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbedürftigkeit zum Gegenstand haben. 6. Die Zuständigkeit eines Senats für Ausländersachen umfasst auch Streitigkeiten über Maßnahmen der Regierungspräsidien (Bezirksstelle für Asyl) im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeit nach 5 und 6 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 678). 7. Die Zuständigkeit eines Senats umfasst auch die allgemeinen Verwaltungsgebühren. 8. Bei Streitigkeiten, die mehrere Rechtsgebiete berühren, ist grundsätzlich die im angefochtenen Bescheid genannte Ermächtigungsgrundlage maßgebend, es sei denn, der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt eindeutig in einem Rechtsgebiet, das einem anderen Fachsenat zugewiesen ist. 9. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit erfolgt die Zuteilung im Einvernehmen der Vorsitzenden der als zuständig in Betracht kommenden Senate. Stellt sich in einer bei einem Senat anhängig gewordenen Sache nachträglich heraus, dass er nicht zuständig ist, so überweist der Vorsitzende des abgebenden Senats im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des übernehmenden Senats diese Sache an den zuständigen Senat. Ist in den vorgenannten Fällen ein Einvernehmen nicht zu erreichen, so entscheidet das Präsidium über die Zuteilung. II. Besonderes: Die Sachgebiete werden wie folgt zugeteilt: 1. Dem 1. Senat: Alle Sachen, bei denen es sich um ehrenamtliche Richter bei den Verwaltungsgerichten im Land Baden-Württemberg handelt, alle Sachen aus dem Verfassungsschutzrecht Wahlrecht Gemeinderecht Post-, Presse- und Rundfunkrecht Datenschutzrecht Statistikrecht allgemeinen Polizeirecht Bereich der Sperrerklärungen nach 96 StPO Waffenrecht, einschließlich Sprengstoffgesetz, soweit nicht der 6. Senat zuständig ist, Vereins-, Stiftungs- und Versammlungsrecht Bestattungs- und Friedhofsrecht Pass- und Ausweisrecht (Inländer) Namensrecht Melderecht Denkmal- und Kulturgutschutzrecht Tierschutzrecht Infektionsschutzrecht Feuerwehrrecht ohne Feuerwehrabgabenrecht Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, aus dem Stadt- und dem Landkreis Heilbronn sowie dem Rems-Murr-Kreis. 2. Dem 2. Senat: Erschließungsrecht Erschließungsbeitragsrecht Abgabenrecht, insbesondere Abwasserabgabengesetz Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht kommunalen Benutzungsgebührenrecht Zweitwohnungssteuerrecht Feuerwehrabgabenrecht kommunalen Steuerrecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Irak und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, im Irak politisch verfolgt zu werden. 3. Dem 3. Senat: Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Bezirken der Verwaltungsgerichte Freiburg und Karlsruhe, jeweils mit Ausnahme der Sachen, die dem 5. Senat zugeteilt sind, sowie aus dem Stadt- und dem Landkreis Heilbronn, dem Main-Tauber-Kreis, dem Landkreis Ludwigsburg und dem Hohenlohekreis Wasserrecht Wasserstraßenrecht, einschließlich aller Planfeststellungen, Recht der Wasser- und Bodenverbände Wohnraumförderungsgesetz (Zweiten Wohnungsbaugesetz) Wohnungsbindungsgesetz Wohnungszweckentfremdungsrecht Güterkraftverkehrsrecht Personenbeförderungsrecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Iran und von Staatsangehörigen der früheren UdSSR (GUS-Staaten und ihrer anderen Nachfolgestaaten) und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. II VBlBW1/2006

4 4. Dem 4. Senat: Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz ferner alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Senaten zugeteilt sind, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Sri Lanka und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Sri Lanka politisch verfolgt zu werden. 5. Dem 5. Senat: Straßenrecht, einschließlich der Polizeiverordnungen über die Räumund Streupflicht ( 43 Abs. 2 StrG a. F.); die straßenrechtlichen Planfeststellungen werden ihm wie folgt zugeteilt: jedes 1., 3., 5., 7., usw. Hauptsache- oder Eilverfahren. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Parallelverfahren und auf Verfahren, die mit bereits zugeteilten Sachen in Sachzusammenhang stehen Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht sonstigen verkehrsrechtlichen Planfeststellungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist, Straßenverkehrsrecht (StVO) Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Landkreisen Böblingen, Calw, Freudenstadt, Konstanz, Rottweil, Tuttlingen, Waldshut, Karlsruhe nebst dem Stadtkreis Karlsruhe, Schwarzwald-Baar-Kreis sowie Enzkreis nebst der Stadt Pforzheim Vermessungsrecht Wein- und Weinwirtschaftsrecht Forst-, Jagd- und Fischereirecht Natur- und Landschaftsschutzrecht je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus der Demokratischen Republik Kongo und aus Angola und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. 6. Dem 6. Senat: Gewerberecht, einschließlich der Verfahren, die den gewerblichen Bereich des Sprengstoffgesetzes betreffen, Gaststättenrecht Handwerksrecht, einschließlich Schornsteinfegergesetz und Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der von den Handwerkskammern und Innungen sowie von den Industrie- und Handelskammern von ihren Mitgliedern erhobenen Abgaben Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Bank- und Börsenwesen, Versicherungswesen) Energiewirtschaftsrecht, insbesondere Verfahren betreffend Freileitungen, Währungsrecht Heimrecht Sammlungsrecht Rettungsdienstrecht Vertriebenenrecht Heimkehrerrecht Häftlingshilferecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros, Sloweniens, Kroatiens, Bosnien-Herzegowinas, Makedoniens sowie Rumäniens und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 7. Dem 7. Senat: Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht), soweit nicht der 12. Senat zuständig ist, Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Kriegsopferfürsorgerecht Asylbewerberleistungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz Bundesausbildungsförderungsgesetz Jugendhilferecht Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Graduiertenförderungsgesetz Studentenwerksgesetz, soweit es um finanzielle Leistungen an Studenten geht, im Übrigen als Flurbereinigungsgericht alle Verwaltungsrechtssachen nach dem Flurbereinigungsgesetz. 8. Dem 8. Senat: Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Normenkontrollen sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie aus den Landkreisen Göppingen, Esslingen, Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und dem Stadtkreis Stuttgart straßenrechtlichen Planfeststellungsrecht, soweit nicht der 5. Senat zuständig ist, Luftverkehrsrecht, einschließlich aller Planfeststellungen, Landesmessegesetz je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus China, Afghanistan, Korea, Vietnam, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Bulgarien, Albanien und alle Asylsachen von Angehörigen der außereuropäischen Staaten, die nicht bei einem anderen Senat aufgeführt sind, und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden. 9. Dem 9. Senat: Hochschulrecht, einschließlich des Hochschulprüfungsrechts, Schulrecht, einschließlich Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Recht der juristischen Staatsprüfungen Recht der freien Berufe, einschließlich der berufsständischen Pflichtversorgung, Berufsbildungsgesetz, einschließlich der Heil- und Heilhilfsberufe, Krankenhausfinanzierungsrecht Gebäudeversicherungsrecht Sonn- und Feiertagsgesetz Lebensmittel- und Arzneimittelrecht Tierseuchengesetz Subventionsrecht, soweit nicht der 3. oder 10. Senat zuständig ist, Fahrlehrerrecht Schwerbehindertenfürsorgerecht ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus afrikanischen Staaten mit Ausnahme der Demokratischen Republik Kongo und Angola, amerikanischen Staaten und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 10. Dem 10. Senat: Atomrecht und Strahlenschutzrecht Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht Bodenschutzrecht Immissionsschutzrecht, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, NOTIZEN III VBlBW 1/2006

5 NOTIZEN Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz Gentechnikrecht Landwirtschaftsrecht, einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen, Verkehrsrecht, soweit nicht der 3., der 5. oder der 8. Senat zuständig ist, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Pakistan und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Pakistan politisch verfolgt zu werden. 11. Dem 11. Senat: Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe und Sigmaringen entschieden haben, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Indien und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in Indien politisch verfolgt zu werden. 12. Dem 12. Senat: Staatsangehörigkeitsrecht und Einbürgerungsrecht, Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht), über die im ersten Rechtszug die Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg entschieden haben, sowie erstinstanzliche Verfahren aus dem Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht) aus den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg, Wohngeldrecht, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus europäischen Staaten, soweit nicht der 3., der 6. oder der 8. Senat zuständig ist, Australien und Neuseeland, Bangladesch, Türkei und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden, ferner alle Sachen, die sich auf die Unterbringung von Asylbewerbern einschließlich deren Umsetzung beziehen, die Leistungen an Asylbewerber betreffen, die in staatlichen Wohnheimen untergebracht sind. 13. Dem 13. Senat: Ausländerrecht, über die im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist, sowie gegen alle Maßnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart nach 10 Abs. 1 bis 3 der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom (GBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 678), ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Syrien und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden. 14. Dem 14. Senat (Fachsenat nach 99 Abs. 2 VwGO): Alle Sachen gemäß 99 Abs. 2 VwGO. 15. Dem 15. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen): Bundespersonalvertretungsgesetz Landespersonalvertretungsgesetz. 16. Dem 16. Senat (Disziplinarsenat): Bundesdisziplinargesetz und der Landesdisziplinarordnung. III. Die Zuteilung in II. gilt für alle ab dem eingehenden Sachen. Die vorher eingegangenen Sachen verbleiben soweit nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist bei dem Senat, bei dem sie bei Ablauf des Geschäftsjahres 2005 anhängig sind, es sei denn, dass die Zuständigkeit noch nicht erkennbar war. B. Bestimmung der Mitglieder der Senate 1. Senat 2. Senat Präsident des VGH Dr. Weingärt- VRaVGH Strauß ner RaVGH Vogel RinaVGH Schmenger RinaVGH Dr. Schmitt-Siebert RaVGH Brandt RaVGH Prof. Bader +) RaVGH Dr. Hartung +) RaVGH Klein +) RaVGH Dr. Rudisile +) Die Richter des 7., 11. und 3. Se- Die Richter des 10., 9. und 8. Se- nats nats, an Wochenenden (von Freitag Uhr bis zu dem dem Wochenende folgenden Werktag 8.00 Uhr): RaVGH Schenk 3. Senat 4. Senat VRaVGH N. N. VRaVGH Brockmann RinaVGH Fricke RaVGH Dr. Breunig RaVGH Schieber RaVGH Dr. Schütz RinaVGH Ecker RaVGH Feldmann RaVGH Albers +) RinaVGH Neu +) Die Richter des 5., 8. und 2. Senats Die Richter des 9., 7. und 6. Senats 5. Senat 6. Senat VRaVGH Dr. Schnebelt VRaVGH Dr. Schwäble RaVGH Noé RaVGH Albers RaVGH Pfaundler RaVGH Dr. Christ +) RaVGH Dr. Heckel RaVGH Schenk +) RaVGH Feldmann +) Die Richter des 8., 3. und 10. Se- Die Richter des 12., 13. und 1. Senats nats 7. Senat 8. Senat VRaVGH Harms Vizepräsident des VGH Stumpe RaVGH Klein RaVGH Schenk RaVGH Prof. Bader RaVGH Dr. Christ RaVG Dr. Keller RaVGHiN Prof. Dr. Puhl RinaVGH Dr. Schmitt-Siebert +) RaVGH Schieber +) Stellvertreter in Flurbereinigungs- sachen: Die Richter des 3., 5. und 9. Senats RaVGH Vogel RaVGH Brandt Stellvertreter in allen sonstigen Sachen: Die Richter des 2., 4. und 5. Senats 9. Senat 10. Senat VRaVGH Schwan VRaVGH Dr. Schlüter RaVGH Wiegand RaVGH Dr. Rudisile RaVGH Gaber RaVGH Dr. Hartung RinaVGH Neu RaVGHiN Prof. Dr. Schoch RaVGH Feldmann +) RaVGH Brandt +) Die Richter des 4., 2. und 1. Senats Die Richter des 1., 12. und 4. Senats IV VBlBW1/2006 Fortsetzung Seite V

6 Fortsetzung von Seite IV 11. Senat 12. Senat VRaVGH Dr. Schaeffer VRaVGH Schwan RaVGH Dr. Vondung RaVGH Utz RinaVGH Dr. Thoren RaVG Döll RaVG Dr. Wenger RaVGH Dr. Heckel +) RaVGH Ridder +) RinaVGH Dr. Thoren +) Die Richter des 13., 10. und 7. Se- Die Richter des 6., 13. und 11. Senats nats 13. Senat 14. Senat VRaVGH Dr. Jacob VRaVGH Dr. Schnebelt RaVGH Ridder RaVG Wiestler RaVGH Brandt RaVGH Dr. Vondung +) RaVGH Brandt +) RaVGH Dr. Christ RaVGH Gaber Die Richter des 11., 1. und 6. Se- RaVGH Dr. Schütz nats 15. Senat 16. Senat VRaVGH Brockmann VRaVGH Dr. Schwäble RaVGH Dr. Breunig RaVGH Noé RaVGH Dr. Schütz RaVG Pfaundler RaVGH Feldmann RaVGH Dr. Heckel Die Richter des 7. und 6. Senats Die Richter des 12. und 13. Senats Die mit +) bezeichneten Richter gehören dem Senat als hauptamtliche Mitglieder nur in Normenkontrollverfahren an. Sie wirken in der Reihenfolge ihres Dienstalters (beginnend mit dem Dienstjüngsten) mit, solange dies im Hinblick auf die übrige Besetzung des Senats zahlenmäßig erforderlich ist. Regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden der Senate sind die jeweils an zweiter Stelle genannten Richter jedes Senats. Soweit die Richter anderer Senate zur Stellvertretung berufen sind, betrifft dies nur die Richter im Hauptamt und richtet sich nach der angegebenen Senatsfolge, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten. Führt die vorstehende Regelung zur Mitwirkung von zwei abgeordneten Richtern, so wird der abgeordnete Richter des zur Vertretung berufenen Senats nicht herangezogen. Sind die nach vorstehender Regelung zur Vertretung berufenen Richter an der Mitwirkung verhindert, so sind jeweils die hauptamtlichen Richter der dem ursprünglich zuständigen Senat in der Ordnungszahl folgenden Senate (mit Ausnahme des 14., 15. und 16. Senats) zur Vertretung berufen; auf den 13. Senat folgt der 1. Senat, beginnend jeweils mit dem Dienstjüngsten. Zur Stellvertretung gemäß vorstehender Regelung werden die ordentlichen Vorsitzenden der Senate nicht herangezogen. C. I. Großer Senat ( 12 VwGO) Vorsitzender: Mitglieder: Präsident des VGH Dr. Stumpe VRaVGH Dr. Schlüter VRaVGH Dr. Schnebelt RaVGH Klein RaVGH Vogel RaVGH Dr. Breunig Präsident des VGH Dr. Weingärtner VRaVGH Dr. Schwäble VRaVGH Brockmann VRaVGH Schaeffer RaVGH Schenk RaVGH Utz Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. Den Vorsitz im Großen Senat führt in diesem Falle das dienstälteste Mitglied ( 11 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 in Verb. mit 12 VwGO). Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Mitglieds und seines Stellvertreters erfolgt die Stellvertretung nach obiger Reihenfolge der Stellvertreter, beginnend von oben. Die gemäß 12 in Verb. mit 11 VwGO beteiligten bzw. erkennenden Senate, die im Großen Senat nicht durch ein ständiges Mitglied vertreten sind, entsenden jeweils ihren Vorsitzenden in den Großen Senat. Diese Vorsitzenden werden hierbei jeweils wie in ihren Senaten vertreten. II. Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats sind anhand der nach Verwaltungszweigen gegliederten Listen des Justizministeriums Baden- Württemberg (Land) und des Präsidenten des Landtags von Baden- Württemberg (Bund) in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Die Listen werden in der Geschäftsstelle des 16. Senats aufbewahrt. Beide Beisitzer sollen dem Verwaltungszweig, einer von ihnen der Laufbahngruppe des Beamten angehören. Die Beisitzer werden in der Reihenfolge der jeweiligen Liste nacheinander zu einer Sitzung herangezogen. Ist die Reihenfolge für einen Verwaltungszweig durchlaufen, so wird wieder von vorn begonnen. Ist ein hiernach zur Mitwirkung berufener Beisitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der ihm in der Liste folgende. Nach Wegfall der Verhinderung wird der übersprungene Beisitzer zur nächsten Sitzung herangezogen, wenn er nach Verwaltungszweig und Laufbahngruppe zur Mitwirkung ansteht. III. Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts Für die Heranziehung der aufgrund von 139 des Flurbereinigungsgesetzes in Verb. mit 6 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes berufenen landwirtschaftlichen Beisitzer sowie der sog. technischen Beisitzer und ihrer Stellvertreter gilt ab der Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag. NOTIZEN Mannheim, den 7. Dezember 2005 V VBlBW 1/2006

7 NOTIZEN Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 21/2005 Geiger, Anforderungen an die Tatsachenfeststellung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenauffälligkeit 645 Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen 648 Heft 22/2005 Allesch, Aktuelle Probleme des Straßen- und Wegerechts 677 Dietz, Ansätze zu einer neuen Kostenlastverteilung im Verwaltungsprozess 686 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Ipsen, Kreisfreie Samtgemeinde ein Sonderorganisationsmodell für Niedersachsen? 313 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Andrick, Das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 445 Köster, Beteiligung fremder Straßenbaulastträger an den Kosten von ihnen genutzter kommunaler Entwässerungseinrichtungen 451 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Storr, Mittelstandsförderung durch öffentliche Auftragsvergabe 289 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Kirchhof, Die Novellierung des Rechts der Wasserentgelte in Thüringen 269 Halter, Thüringer KAG-Novelle vom VI VBlBW 1/2006

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 5 gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 17. Dezember 2014 I. Allgemeines: A Sachliche Verteilung 1.

Mehr

ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2005. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2005. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40 VBlBW 1/2005 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit Artikel-Nr. 3143 14001 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit A II 2 - j/14 Fachauskünfte: (071 641-25 75 27.02.2015 Gerichtliche Ehelösungen in Baden-Württemberg 2014 Von den drei Arten der Ehelösung Nichtigkeit

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

S T I F T U N G S A T Z U N G

S T I F T U N G S A T Z U N G S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01)

Stiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01) Stadt Friedrichshafen Stiftungssatzung für behinderte Kinder Aufgrund von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert am 8. November

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes 1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002

Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 Satzung der Stadt Harsewinkel über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 06.11.2002 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2003 2. Nachtragssatzung vom 15.11.2004

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)

Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999) Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 7 gemäß den Beschlüsse des Präsidiums vom 29. November 2016, vom 24. Januar 2017, vom 07./08. Februar

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung.  Peiner Betreuungsverein e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung " Peiner Betreuungsverein e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet Peiner Betreuungsverein e.v. (2) Er hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in Peine und ist im Vereinsregister

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung

Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung

Mehr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 8 gemäß den Beschlüssen des Präsidiums vom 6. Dezember 2017, vom 31. Januar 2018, vom 21. März 2018,

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015

Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Landgericht Waldshut-Tiengen 9. Dezember 2014 Präsidium E 320 a Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 Das Präsidium beschließt folgende Geschäftsverteilung für das Jahr 2015: Anhängige Verfahren Grundsätzlich

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister

7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40. Inhaltsverzeichnis. Herausgeber: Stadt Hürth Der Bürgermeister Amtsblatt 7. Jahrgang Ausgabetag: 02.12.2014 Nummer: 40 Inhaltsverzeichnis 92. 1. Änderungssatzung vom 26.11.2014 zur Satzung über die Förderung der Kindertagespflege in Hürth vom 18.07.2013 93. Aufhebung

Mehr

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 vor S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom 12.08.2014 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011 MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Seite 1. Satzung der. Präambel

Seite 1. Satzung der. Präambel Seite 1 Satzung der Präambel Die Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein will hilfs- und unterstützungsbedürftigen, jungen und alten Menschen, Familien, Kranken und Schwachen

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf 4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die

Mehr