Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg"

Transkript

1 Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr gemäß den Beschlüsse des Präsidiums vom 29. November 2016, vom 24. Januar 2017, vom 07./08. Februar 2017 und 23. Februar 2017 A. Sachliche Verteilung I. Allgemeines 1. Die Zuständigkeit der Senate richtet sich bei allen Anträgen nach den ihnen unter II. zugeteilten Sachgebieten. Dies gilt auch für Sachen, die zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sind, für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie für die Fortsetzung ruhender, ausgesetzter oder einem anderen Gericht vorgelegter Verfahren. 2. Soweit die Zuständigkeit in Baurechtssachen regional bestimmt ist, richtet sie sich nach dem Ort der belegenen Sache; fehlt es an einem solchen, so ist der Sitz der Behörde maßgebend, die als erste beteiligt ist. 3. Sind bei verschiedenen Senaten Sachen anhängig, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen entstanden sind, so kann das Präsidium alle diese Sachen einem Senat zuteilen. Sind bei einem dieser Senate mehr gleichartige Fälle anhängig als bei einem anderen Senat und macht das Präsidium von der einheitlichen Zuteilung Gebrauch, so sind die Sachen einheitlich dem Senat mit den meisten gleichartigen Fällen zuzuteilen. 4. Für Streitigkeiten aus dem Prozessrecht, aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und aus dem Vollstreckungsrecht einschließlich des Vollstreckungskostenrechts ist der Senat zuständig, der nach der obigen Regelung für die Entscheidung über das zugrunde liegende Rechtsgebiet zuständig ist.

2 Die Zuständigkeit eines Senats umfasst auch die allgemeinen Verwaltungsgebühren. 6. Die Zuständigkeit eines Senats für Planfeststellungsverfahren schließt die damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren ein. Sie umfasst auch die Zuständigkeit für Plangenehmigungen sowie Streitigkeiten, die die Planfeststellungsoder Plangenehmigungsbedürftigkeit zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für diese Verfahren erstreckt sich auch auf Parallelverfahren und auf Verfahren, die mit bereits zugeteilten Sachen in Sachzusammenhang stehen. 7. Die Zuständigkeit eines Senats für Ausländersachen umfasst auch Streitigkeiten über Maßnahmen der Regierungspräsidien im Rahmen ihrer besonderen Zuständigkeit nach 5 bis 8 der Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung vom (GBl. S. 465). 8. Verfahren, die Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach 11 Abs. 7 AufenthG zum Gegenstand haben, sind Asylsachen im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans. 9. Das Recht des öffentlichen Dienstes umfasst auch die Sachen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG Bei Streitigkeiten, die mehrere Rechtsgebiete berühren, ist die im angefochtenen Bescheid genannte Ermächtigungsgrundlage maßgebend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits eindeutig in einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Fachsenat zugewiesen ist. 11. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit erfolgt die Zuteilung im Einvernehmen der Vorsitzenden der als zuständig in Betracht kommenden Senate. Stellt sich in einer bei einem Senat anhängig gewordenen Sache nachträglich heraus, dass er nicht zuständig ist, so überweist der Vorsitzende/die Vorsitzende

3 3 des abgebenden Senats im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzen- den des übernehmenden Senats diese Sache an den zuständigen Senat. Ist in den vorgenannten Fällen ein Einvernehmen nicht zu erreichen, so entscheidet das Präsidium über die Zuteilung.

4 4 II. Besonderes: Die Sachgebiete werden wie folgt zugeteilt: 1. Dem 1. Senat: Alle Sachen, bei denen es sich um ehrenamtliche Richter/innen bei den Verwaltungsgerichten im Land Baden-Württemberg handelt, alle Sachen aus dem Verfassungsschutzrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht, Telekommunikations-, Post-, Presse- und Rundfunkrecht, Datenschutzrecht, Statistikrecht, allgemeinen Polizeirecht, Bereich der Sperrerklärungen nach 96 StPO, Waffenrecht, einschließlich Sprengstoffgesetz, soweit nicht der 6. Senat zuständig ist, Vereins-, Stiftungs- und Versammlungsrecht, Bestattungs- und Friedhofsrecht, Pass- und Ausweisrecht (Inländer), Namensrecht, Melderecht, Denkmal- und Kulturgutschutzrecht, Tierschutzrecht, Infektionsschutzrecht, Feuerwehrrecht ohne Feuerwehrabgabenrecht, ferner alle Sachen, die nicht nach Sachgebieten anderen Senaten zugeteilt sind.

5 5 2. Dem 2. Senat: Erschließungsrecht; Erschließungsbeitragsrecht; Luftsicherheitsgebührenrecht, Abgabenrecht, insbesondere - Abwasserabgabengesetz - Entwässerungs- und Wasserversorgungsbeitragsrecht - kommunalen Benutzungsgebührenrecht - Zweitwohnungssteuerrecht - Feuerwehrabgabenrecht - kommunalen Steuerrecht Postbeamtenkassenrecht, Beihilferecht Bund / Land, Recht der Heilfürsorge, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Irak und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, im Irak politisch verfolgt zu werden, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist. 3. Dem 3. Senat Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Bezirken der Verwaltungsgerichte Freiburg und Karlsruhe, jeweils mit Ausnahme der Sachen, die dem 5. Senat zugeteilt sind, sowie aus den Landkreisen Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg und Main-Tauber-Kreis und aus dem Stadtkreis Heilbronn, Wasserrecht,

6 6 Wasserstraßenrecht, einschließlich aller Planfeststellungen, Recht der Wasser- und Bodenverbände, Wohnungszweckentfremdungsrecht, sowie aus dem Recht der straßenrechtlichen Planfeststellungen: jedes 1., 4., 7. usw. Verfahren, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus dem Iran und von Staatsangehörigen der früheren UdSSR (GUS-Staaten und ihrer anderen Nachfolgestaaten) und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem dieser Staaten politisch verfolgt zu werden, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist. 4. Dem 4. Senat: Recht des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse der Religionsgesellschaften, soweit nicht der 9. Senat zuständig ist, Unterhaltssicherungs- und Arbeitsplatzschutzgesetz. ferner alle Asylsachen, in denen eine Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung nach 34a, 35 AsylG angefochten und/oder eine Entscheidung nach 31 Abs. 6 AsylG ergangen ist. 5. Dem 5. Senat: Straßenrecht, einschließlich der Polizeiverordnungen über die Räum- und Streupflicht ( 43 Abs. 2 StrG a.f.); aus dem Recht der straßenrechtlichen Planfeststellungen jedes 2., 5., 8. usw. Verfahren, Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht, sonstigen verkehrsrechtlichen Planfeststellungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist, Straßenverkehrsrecht (StVO), Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus den Landkreisen Böblingen (einschließlich der am beim 8. Senat aus diesem Land-

7 7 kreis anhängigen Verfahren), Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Konstanz, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis Tuttlingen und Waldshut sowie aus den Stadtkreisen Karlsruhe und Pforzheim, Vermessungsrecht, Wein- und Weinwirtschaftsrecht Forstrecht einschließlich der Streitigkeiten nach 25 bis 25c des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes, Jagd- und Fischereirecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht, je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte. 6. Dem 6. Senat: Gewerberecht, einschließlich der Verfahren, die den gewerblichen Bereich des Sprengstoffgesetzes betreffen, Gaststättenrecht Handwerksrecht, einschließlich Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der von den Handwerkskammern und Innungen sowie von den Industrie- und Handelskammern von ihren Mitgliedern erhobenen Abgaben, Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Bank- und Börsenwesen und Versicherungswesen) Energiewirtschaftsrecht, insbesondere Verfahren betreffend Freileitungen, Rettungsdienstrecht, einschließlich Entgelte nach dem Rettungsdienstrecht, Heimrecht, einschließlich Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Sammlungsrecht Feiertagsgesetz Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

8 8 7. Dem 7. Senat: Flurbereinigungsgesetz. 8. Dem 8. Senat: Baurecht mit Raumordnung und Landesplanung sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie aus den Landkreisen Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall und aus dem Stadtkreis Stuttgart, Recht der straßenrechtlichen Planfeststellungen jedes 3., 6., 9. usw. Verfahren, Landesmessegesetz, Luftverkehrsrecht, sonstigen Fachplanungsrecht, je einschließlich der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte. 9. Dem 9. Senat: Hochschulrecht, Prüfungsrecht, Schulrecht, einschließlich Erstattung von Schülerbeförderungskosten, Recht der freien Berufe (z.b. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermessungsingenieure), einschließlich der berufsständischen Pflichtversorgung und der Streitigkeiten um die Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde nach 90 AsylG, Berufsbildungsgesetz, einschließlich der Heil- und Heilhilfsberufe und der auf diesen Rechtsgebieten anfallenden Sonderabgaben und -entgelte,

9 9 Lebensmittel- und Arzneimittelrecht, Tierseuchenrecht, Subventionsrecht, soweit nicht der 3. oder 10. Senat zuständig ist, Fahrlehrerrecht, Güterkraftverkehrsrecht einschließlich der am 31. Dezember 2016 beim 12. Senat aus diesem Rechtsgebiet anhängigen Verfahren, Personenbeförderungsrecht mit Ausnahme der Planfeststellungen einschließlich der am 31. Dezember 2016 beim 12. Senat aus diesem Rechtsgebiet anhängigen Verfahren, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus afrikanischen Staaten mit Ausnahme der Demokratischen Republik Kongo und Angola, amerikanischen Staaten und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist. 10. Dem 10. Senat: Atom- und Strahlenschutzrecht, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht, mit Ausnahme von Windkraftanlagen, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Landwirtschaftsrecht, einschließlich landwirtschaftlicher Subventionen, Verkehrsrecht, soweit nicht der 3., 5., 8. oder 9. Senat zuständig ist, Umweltinformationsrecht und Allgemeinen Informationsfreiheitsrecht sowie Informationsweiterverwendungsrecht, Verbraucherinformationsgesetz, Landesnichtraucherschutzgesetz, Krankenhausfinanzierungsrecht,

10 10 ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Sri Lanka und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in dem genannten Staat politisch verfolgt zu werden, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist. 11. Dem 11. Senat: Ausländerrecht, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Israel, Jordanien, Libanon, Palästina, Syrien, Indien, Pakistan, Afghanistan, China, Korea, Vietnam, und von Angehörigen der außereuropäischen Staaten, die nicht bei einem anderen Senat aufgeführt sind, und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden, sofern nicht der 4. Senat zuständig ist. 12. Dem 12. Senat: Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherungsrecht), Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, Häftlingshilferecht, Kriegsopferfürsorgerecht, Schwerbehindertenfürsorgerecht, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Mutterschutzgesetz, Blindenhilfegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz, Unterhaltsvorschussgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

11 11 Graduiertenförderungsgesetz, Studierendenwerksgesetz, soweit es um finanzielle Leistungen an Studierende geht, Wohngeldrecht, Wohnraumförderungsrecht Wohnungsbindungsrecht Kinder - und Jugendhilferecht, Kindertagesbetreuungsrecht, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht, Vertriebenenrecht, ferner alle Asylsachen von Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, dem Kosovo, Serbien, von Angehörigen der europäischen Staaten, die nicht bei einem anderen Senat aufgeführt sind, Australien und Neuseeland, Bangladesch, Türkei, Demokratische Republik Kongo, Angola und von Staatenlosen sowie von Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, die geltend machen, in einem der genannten Staaten politisch verfolgt zu werden, soweit nicht der 3. oder 4. Senat zuständig ist, ferner alle Sachen, die sich auf die Unterbringung von Asylbewerbern einschließlich deren Umsetzung beziehen, die Leistungen an Asylbewerber betreffen, die in staatlichen Wohnheimen untergebracht sind. 13. Dem 13. Senat: Bundesdisziplinargesetz und dem Landesdisziplinargesetz, einschließlich der Landesdisziplinarordnung. 14. Dem 14. Senat (Fachsenat nach 99 Abs. 2 VwGO): Alle Sachen gemäß 99 Abs. 2 VwGO.

12 Dem 15. Senat (Fachsenat für Personalvertretungssachen): Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Landespersonalvertretungsgesetz. III. Die Zuteilung in II. gilt für alle ab dem eingehenden Sachen. Die vorher eingegangenen Sachen verbleiben - soweit unter A. II nichts Abweichendes geregelt ist - bei dem Senat, bei dem sie bei Ablauf des Geschäftsjahres 2016 anhängig sind, es sei denn, dass die Zuständigkeit noch nicht erkennbar war. Der Turnus aus dem Jahr 2016 in den Sachen aus dem Recht der straßenrechtlichen Planfeststellungen zur Zuteilung der Verfahren an den 3., 5. und 8. Senat wird im Geschäftsjahr 2017 im Anschluss an den am 31. Dezember 2016 erreichten Stand fortgesetzt.

13 13 B. Bestimmung der Mitglieder der Senate 1. Senat 2. Senat Präsident Ellenberger VRaVGH Dr. Albrecht RaVGH Hettich RinaVGH Göppl RaVGH Dr. Hug RinaVGH Protz RaVG Dr. Holz *) RinaVG Dr. Käßner *) RaVGH Frank *) RaVGH Vogel *) Die Richter des 10., 9. und 8. Senats; Die Richter des 6., 11. und 3. Senats an Wochenenden (von Freitag Uhr bis zu dem dem Wochenende folgenden Werktag 8.00 Uhr) sowie an gesetzlichen Feiertagen (von dem dem Feiertag vorangehenden Werktag Uhr bis zu dem dem Feiertag folgenden Werktag 8.00 Uhr): RaVGH Frank RaVGH Dr. Stuhlfauth RaVGH Dr. Hoppe RinaVGH Speckmaier RaVGH Vogel 3. Senat VRaVGH Rieger RaVGH Kappes RaVG Dr. Hissnauer RaVGH Matejka *) RaVGH Vogel*) Die Richter des 8., 5. und 2. Senats 4. Senat VRaVGH Prof. Dr. Bergmann RinaVGH Dr. Paehlke-Gärtner RaVGH Dr. Hößlein RaVGH Dr. Stuhlfauth*) RaVGH Feldmann*) Die Richter des 9., 12. und 6. Senats

14 14 5. Senat 6. Senat Vizepräsident des VGH Harms VRinaVGH Dr. Kirchhof RinaVGH Speckmaier RaVGH Vogel RinaVGHiN Prof. Dr. Mager RinaVG Dr. Käßner RaVG Dr. Schenk RinaVGH Göppl *) RaVG Metzger RinaVGH Protz *) RaVGH Dr. Beichel-Benedetti *) Die Richter des 2., 11. und 1. Senats Die Richter des 3., 8. und 10. Senats 7. Senat 8. Senat Flurbereinigungsgericht VRaVGH Pfaundler VRaVGH Pfaundler RaVGH Kappes RaVGH Matejka RinaVGH Speckmaier RaVG Jerxsen RaVGH Matejka RaVGH Dr. Stuhlfauth *) RaVGH Kappes *) RaVGH Feldmann 9. Senat Die Richter des 5., 3. und 9. Senats 10. Senat VRaVGH Dr. Roth VRaVGH Dr. Rudisile RaVGH Feldmann RaVGH Frank RaVGH Dr. Stuhlfauth RaVGHiN Prof. Dr. Schoch RaVGH Dr. Hug *) RaVG Dr. Holz RaVGH Hettich *) RaVGH Dr. Hößlein *) Die Richter des 4., 1. und 12. Senats

15 15 Die Richter des 1., 4. und 2. Senats 11. Senat 12. Senat VRaVGH Funke-Kaiser VRaVGH Sennekamp RinaVGH Dr. Bauer RaVGH Utz RaVGH Dr. Beichel-Benedetti RinaSG Hasfeld RaVGH Dr. Hoppe RaVGH Dr. Hoppe *) RaVG Metzger *) RaVGH Dr. Beichel-Benedetti *) Die Richter des 12., 10. und 6. Senats Die Richter des 11., 6. und 1. Senats 13. Senat VRinaVGH Dr. Kirchhof RaVGH Vogel RinaVG Dr. Käßner Die Richter des 4. und 5. Senats 14. Senat (für die Zeit seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 bestimmt durch Beschluss des Präsidiums vom 08. Dezember 2015) Vizepräsident des VGH Harms VRaVGH Pfaundler RinaVGH Göppl RaVGH Vogel RinaVGH Dr. Paehlke-Gärtner RaVGH Dr. Hoppe 15. Senat VRaVGH Prof. Dr. Bergmann RinaVGH Dr. Paehlke-Gärtner RaVGH Dr. Hößlein Die Richter des 9. und 6. Senats

16 16

17 17 Die mit *) bezeichneten Richter gehören dem Senat als hauptamtliche Mitglieder nur in Normenkontrollverfahren an. Sie wirken in der Reihenfolge ihres Dienstalters (beginnend mit dem Dienstjüngsten) mit, solange dies im Hinblick auf die übrige Besetzung des Senats zahlenmäßig erforderlich ist. Regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden der Senate sind die jeweils an zweiter Stelle genannten Richter jedes Senats. Soweit die Richter anderer Senate zur Stellvertretung berufen sind, betrifft dies nur die Richter im Hauptamt und richtet sich nach der angegebenen Senatsfolge, beginnend jeweils mit dem zuletzt in der Senatsfolge aufgeführten Richter. Die Senatsfolge richtet sich mit Ausnahme des regelmäßigen Vertreters des Vorsitzenden nach dem Dienstalter. Der Dienstjüngste wird zuletzt genannt. Führt die vorstehende Regelung zur Mitwirkung von zwei abgeordneten Richtern, so wird der abgeordnete Richter des zur Vertretung berufenen Senats nicht herangezogen. Sind die nach vorstehender Regelung zur Vertretung berufenen Richter an der Mitwirkung verhindert, so sind jeweils die hauptamtlichen Richter der dem ursprünglich zuständigen Senat in der Ordnungszahl folgenden Senate (mit Ausnahme des 7., 13., 14. und 15. Senats) zur Vertretung berufen; auf den 12. Senat folgt der 1. Senat, beginnend jeweils mit dem zuletzt in der Senatsfolge aufgeführten Richter. Zur Stellvertretung gemäß vorstehender Regelung werden die ordentlichen Vorsitzenden der Senate nicht herangezogen.

18 18 C I. Großer Senat ( 12 VwGO) Vorsitzender Präsident Ellenberger Weitere Mitglieder: Vizepräsident des VGH Harms, : VRaVGH Funke-Kaiser VRinaVGH Dr. Kirchhof, : VRaVGH Dr. Roth VRaVGH Rieger, : VRaVGH Dr. Rudisile RinaVGH Dr. Bauer, : RaVGH Vogel RaVGH Utz, : RaVGH Pfaundler RaVGH Feldmann, in: RinaVGH Speckmaier Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle. Den Vorsitz im Großen Senat führt in diesem Falle das dienstälteste Mitglied ( 11 Abs. 5 S. 3, Abs. 6 S. 3 in Verb. mit 12 VwGO). Bei gleichzeitiger Verhinderung eines Mitglieds und seines s erfolgt die Stellvertretung nach obiger Reihenfolge der, beginnend von oben. Die gemäß 12 in Verb. mit 11 VwGO beteiligten bzw. erkennenden Senate, die im Großen Senat nicht durch ein ständiges Mitglied vertreten sind, entsenden jeweils ihren Vorsitzenden in den Großen Senat. Diese Vorsitzenden werden hierbei jeweils wie in ihren Senaten vertreten. II. Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats Die Beamtenbeisitzer des Disziplinarsenats werden anhand der nach Maßgabe des Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22. August III C/ (Land) und des Beschlusses des Ständigen Ausschusses des Landtags von Baden- Württemberg vom 24. November 2016 (Bund) erstellten und nach Verwaltungszweigen gegliederten und aktualisierten Listen in der jeweils geltenden Fassung fortlaufend herangezogen. Für die Beamtenbeisitzer aus dem Polizeidienst des Landes wird innerhalb der Liste Innenministerium Baden-Württemberg - Staatliche Innenverwaltung einschl. Polizei - eine eigene Liste gebildet. Die Listen werden in der Geschäftsstelle des 13. Senats aufbewahrt. Beide Beisitzer sollen dem Verwaltungszweig, einer von ihnen der Laufbahngruppe des Beamten angehören.

19 19 Die Beisitzer werden in der Reihenfolge der jeweiligen Liste nacheinander zu einer Sitzung herangezogen. Ist die Reihenfolge für einen Verwaltungszweig durchlaufen, wird diese von vorne begonnen. Ist ein hiernach zur Mitwirkung berufener Beisitzer verhindert, so tritt an seine Stelle der ihm in der Liste folgende. Der verhinderte Richter wird erst wieder im nächsten Durchgang herangezogen, wenn er nach Verwaltungszweig und Laufbahngruppe zur Mitwirkung ansteht. III. Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts Für die Heranziehung der aufgrund von 139 des Flurbereinigungsgesetzes i.v.m. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes berufenen landwirtschaftlichen Beisitzer sowie der sog. technischen Beisitzer und ihrer gilt ab 1. Januar 2017 der Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November IV. Ehrenamtliche Richter des Fachsenats für Personalvertretungssachen Für die Heranziehung der aufgrund von 84 BPersVG und 87 LPVG berufenen ehrenamtlichen Richter gelten ab 1. Januar 2017 für den Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts die Anordnung des Vorsitzenden des 15. Senats vom 29. Januar 2013 und für den Bereich des Landespersonalvertretungsrechts die Anordnung des Vor- sitzenden des 15. Senats vom 28. Februar 2014, jeweils erlassen nach 39 ArbGG entsprechend V. Güterichter Zu Güterichtern im Sinne von 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 278 Abs. 5 ZPO werden RinaVGH Dr. Bauer und RaVG Dr. Schenk bestimmt. Güterichterin für Verfahren, die durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf den Güterichter übertragen werden, ist entsprechend dem Präsidiumsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2017 RinaVGH Dr. Bauer.

20 20 - dienstlich verhindert - gez. Ellenberger gez. Dr. Kirchhof Rieger gez. Dr. Roth gez. Dr. Rudisile gez. Feldmann gez. Speckmaier gez. Utz gez. Dr. Walz Mannheim, den 29. November 2016

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg E 3204 Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2 0 1 5 gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 17. Dezember 2014 I. Allgemeines: A Sachliche Verteilung 1.

Mehr

ISSN 0720-2407 1. Januar 2006 27. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2006. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0720-2407 1. Januar 2006 27. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2006. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt ISSN 0720-2407 1. Januar 2006 27. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40 VBlBW 1/2006 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg

Mehr

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg. für das Jahr 2017 (gekürzte Fassung)

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg. für das Jahr 2017 (gekürzte Fassung) Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg für das Jahr 2017 (gekürzte Fassung) 1. Kammer 1. Wahl- und Parlamentsrecht 0110, 0120, 0143 2. Sparkassenrecht 0150 3. Gesundheit, Hygiene,

Mehr

Verwaltungsgericht Stuttgart

Verwaltungsgericht Stuttgart Verwaltungsgericht Stuttgart Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 in der ab 09.05.2017 gültigen Fassung A. Sachliche Verteilung I. Allgemeines 1. Die Zuständigkeit der Kammern für die ab

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 7 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung - 2 - A) Allgemeines I. Gerichtsverwaltung Präsident Präsident des

Mehr

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg. für das Jahr 2016 (gekürzte Fassung)

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg. für das Jahr 2016 (gekürzte Fassung) Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg für das Jahr 2016 (gekürzte Fassung) 1. Kammer 1. Sparkassenrecht 0150 2. Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittelrecht, 0491, 0540,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN Auszugsweise Abschrift VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 vom 21. Dezember 2016 geändert durch Beschlüsse vom 11.01. und 17.01.2017 1 Zuteilung der Neueingänge

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. in der ab 10. Februar 2018 geltenden Fassung

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. in der ab 10. Februar 2018 geltenden Fassung HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n 2 0 1 8 in der ab 10. Februar 2018 geltenden Fassung - 2 - A) Allgemeines I. Gerichtsverwaltung Präsident Präsident

Mehr

Forschung und Entwicklungsintensität in Unternehmen in Baden-Württemberg

Forschung und Entwicklungsintensität in Unternehmen in Baden-Württemberg Forschung und Entwicklungsintensität in Unternehmen in Baden-Württemberg Intensität von FuE- und in Unternehmen nach Kreisen und Regionen 2003 bis 2013 FuE-Intensität 1) 2013 2011 2009 2007 2005 2003 %

Mehr

I. Kauffälle insgesamt a) Veräußerte Flächen ohne Gebäude und ohne Inventar. b) Veräußerte Flächen mit Gebäuden ohne Inventar

I. Kauffälle insgesamt a) Veräußerte Flächen ohne Gebäude und ohne Inventar. b) Veräußerte Flächen mit Gebäuden ohne Inventar 1. Entwicklung der e für landwirtschaftliche Grundstücke in Baden-Württemberg seit 2001 Jahr (FdlN) je 100 je Ar FdlN Anzahl ha EUR I. Kauffälle insgesamt a) Veräußerte Flächen ohne Gebäude und ohne Inventar

Mehr

ISSN 0720-2407 1. Februar 2013 34. Jahrgang E 5760 Seiten 41 80. VBlBW 2/2013. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0720-2407 1. Februar 2013 34. Jahrgang E 5760 Seiten 41 80. VBlBW 2/2013. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt ISSN 0720-2407 1. Februar 2013 34. Jahrgang E 5760 Seiten 41 80 VBlBW 2/2013 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr.

Mehr

davon Übergänge auf Stadtkreis Landkreis Region Regierungsbezirk Land Schülerinnen und Schüler in Klassenstufe 4 zum Zeitpunkt der GSE-Vergabe

davon Übergänge auf Stadtkreis Landkreis Region Regierungsbezirk Land Schülerinnen und Schüler in Klassenstufe 4 zum Zeitpunkt der GSE-Vergabe Übergänge von Schülerinnen und Schülern aus Klassenstufe 4 an Grundschulen auf weiterführende Schulen zum Schuljahr 2016/17 - öffentliche und private Schulen - Stadtkreis Landkreis Region Regierungsbezirk

Mehr

ISSN 0720-2407 1. Februar 2010 31. Jahrgang E 5760 Seiten 53 92. VBlBW 2/2010. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0720-2407 1. Februar 2010 31. Jahrgang E 5760 Seiten 53 92. VBlBW 2/2010. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt ISSN 0720-2407 1. Februar 2010 31. Jahrgang E 5760 Seiten 53 92 VBlBW 2/2010 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr.

Mehr

ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2005. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt

ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40. VBlBW 1/2005. Herausgeber. Redaktion. Aus dem Inhalt ISSN 0720-2407 1. Januar 2005 26. Jahrgang E 5760 Seiten 1 40 VBlBW 1/2005 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg

Mehr

Übergänge von Grundschulen in Baden-Württemberg auf weiterführende Schulen seit dem Schuljahr 1995/96 nach Schularten

Übergänge von Grundschulen in Baden-Württemberg auf weiterführende Schulen seit dem Schuljahr 1995/96 nach Schularten Schuljahr Übergänge von Grundschulen in Baden-Württemberg auf weiterführende Schulen seit dem Schuljahr 1995/96 nach Schularten Insgesamt Hauptschulen 1) Realschulen Gymnasien Gemeinschaftsschulen Sonstige

Mehr

Polizeipräsidium Stuttgart

Polizeipräsidium Stuttgart Polizeipräsidium Stuttgart Stadtkreis Stuttgart Stuttgart Stuttgart 8 sowie 3 Polizeirevierstationen 1 0 Gesamt.596 PVD.0 davon Schutzpolizei 1.785 davon Kriminalpolizei 417 NVZ 395 606.588 07 qm Polizeiliche

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3822 15001 Öffentliche Sozialleistungen K I 1 - j/15 Teil 2(1) Fachauskünfte: (0711) 641-2543 22.08.2016 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von Regelleistungen in Baden-Württemberg

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3822 16001 Öffentliche Sozialleistungen K I 1 - j/16 Teil 2(1) Fachauskünfte: (0711) 641-2543 22.08.2017 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von Regelleistungen in Baden-Württemberg

Mehr

Der Baden-Württembergische Badmintonverband e.v. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke

Der Baden-Württembergische Badmintonverband e.v. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke Seite 1 1 Bezirke Der Baden-Württembergische Badmintonverband e.v. (BWBV) teilt sein Verbandsgebiet auf in die Bezirke - Nordbaden (NB), - Südbaden (SB), - Nordwürttemberg (NW), - Südwürttemberg (SW).

Mehr

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg

Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Geschäftsverteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg für das Jahr 2018 gemäß den Beschlüssen des Präsidiums vom 13.12.2017 und 29.01.2018 (gekürzte Fassung) 1. Kammer 1. Wahl- und Parlamentsrecht

Mehr

1. inwiefern ihr bekannt ist, welche deutschen Länder die Jagdsteuer bereits abgeschafft haben (jeweils mit Datum);

1. inwiefern ihr bekannt ist, welche deutschen Länder die Jagdsteuer bereits abgeschafft haben (jeweils mit Datum); Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6515 24. 02. 2015 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Auslaufmodell Jagdsteuer Antrag

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3832 04001 Öffentliche Sozialleistungen K V 2-4j/04 Teil II 04.09.2006 Kinder- und Jugendhilfe Teil II - der Jugendarbeit in Baden-Württemberg 2004 Die Statistik der Jugendarbeit wird in der

Mehr

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND

GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES LANDESSOZIALGERICHTS FÜR DAS SAARLAND für das Geschäftsjahr 2 0 1 8 A) GERICHTSVERWALTUNG Präsident des Landessozialgerichts Betz Vizepräsident des Landessozialgerichts Dick

Mehr

- 310 E 2 - Minden, den 25. August Beschluss des Präsidiums

- 310 E 2 - Minden, den 25. August Beschluss des Präsidiums - 310 E 2 - Minden, den 25. August 2017 Beschluss des Präsidiums 1. Mit Wirksamwerden der Ernennung von Richter am Verwaltungsgericht Vieten zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht a) wird die 12.

Mehr

1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils

1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils 1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils RechtskräftigeUrteileaufEhelösung davonlautenauf Jahresdurchschnit, Jahrbzw.Halbjahr Nichtigkeit derehe Aufhebung derehe Anzahl ScheidungderEhe

Mehr

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit Artikel- 3123 14001 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit A I 3 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-25 63 06.09.2016 Bevölkerung Baden-Württembergs am 31. Dezember 2014 nach und Geschlecht 1. Bevölkerung Baden-Württembergs

Mehr

1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils

1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils 1.GerichtlicheEhelösungeninBaden-Würtembergseit1936/38nachArtdesUrteils Jahresdurchschnit, Jahrbzw.Halbjahr Nichtigkeit derehe RechtskräftigeUrteileaufEhelösung Aufhebung derehe davonlautenauf Anzahl auf10000

Mehr

Insgesamt (einschließlich Camping) darunter: Hotellerie

Insgesamt (einschließlich Camping) darunter: Hotellerie 1. Tourismus in Baden-Württemberg nach Monaten Jahr Monat Aufenthaltsdauer 1 000 % 1 000 % 1 000 % 1 000 % Tage Insgesamt (einschließlich Camping) Januar 1 075,8 + 3,2 207,6 + 4,3 2 768,6 + 4,5 501,6 +

Mehr

B VII 4-1/2011 Fachauskünfte: (0711)

B VII 4-1/2011 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 4271 11001 Volksabstimmungen B VII 4-1/2011 Fachauskünfte: (0711) 641-28 34 09.12.2011 Endgültiges Ergebnis Volksabstimmung über das S 21-Kündigungsgesetz*) am 27. November 2011 Abstimmungsbeteiligung

Mehr

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit Artikel-Nr. 3143 16001 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit A II 2 - j/16 Fachauskünfte: (0711) 641-25 75 18.05.2017 Gerichtliche Ehelösungen in Baden-Württemberg 2016 Von den drei Arten der Ehelösung Nichtigkeit

Mehr

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten. Arbeitnehmer und Erwerbstätige. Erwerbstätige und Arbeitnehmeranteil in der Region Stuttgart

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten. Arbeitnehmer und Erwerbstätige. Erwerbstätige und Arbeitnehmeranteil in der Region Stuttgart Arbeitnehmer und 6. 5. 4. 3. 2. 1. und Arbeitnehmeranteil in der Region Stuttgart 92,4% 511.489 9,2% 9,4% 272.171 258.748 92,1% 226.694 Anteil Arbeitnehmer 88,8% 89,6% 196.914 122.638 9. 8. 7. 6. 5. 4.

Mehr

Bautätigkeit und Wohnungswesen

Bautätigkeit und Wohnungswesen Artikel-Nr. 3734 08001 Bautätigkeit und Wohnungswesen F I 1 - j/08 Fachauskünfte (0711) 641-25 35 12.05.2009 Bestand an Wohngebäuden, Wohnungen und Räumen in Baden-Württemberg 2008 Fortschreibung 1. Entwicklung

Mehr

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Artikel-Nr. 4163 14001 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen P I 6 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-29 26 01.12.2016 Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs

Mehr

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit

Bevölkerung und Erwerbstätigkeit Artikel-Nr. 3143 15001 Bevölkerung und Erwerbstätigkeit A II 2 - j/15 Fachauskünfte: (0711) 641-25 75 23.02.2016 Gerichtliche Ehelösungen in Baden-Württemberg 2015 Von den drei Arten der Ehelösung Nichtigkeit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - in der ab 10.11.2016 geltenden Fassung - A. Sachliche Verteilung I. Allgemeine

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3821 14001 Öffentliche Sozialleistungen K I 1 - j/14 Teil 1 Fachauskünfte: (0711) 641-24 87 17.11.2015 Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 396 04. 08. 2016 Antrag der Abg. Sabine Wölfle u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Sachstand

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2015 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 17. Dezember 2014 - in der geänderten Fassung vom 23. Oktober 2015 - A. Sachliche Verteilung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen. Vorblatt

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen. Vorblatt Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen Vorblatt A. Zielsetzung Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Struktur der Arbeitsgerichtsbezirke Freiburg und Lörrach den Anforderungen

Mehr

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Artikel-Nr. 4163 13001 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen P I 6 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-29 26 04.03.2016 Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs

Mehr

1. Beherbergung im Reiseverkehr (einschl. Camping) in Baden-Württemberg 2003 und 2004 nach Monaten

1. Beherbergung im Reiseverkehr (einschl. Camping) in Baden-Württemberg 2003 und 2004 nach Monaten 1. Beherbergung im Reiseverkehr (einschl. Camping) in Baden-Württemberg 2003 und nach Monaten Jahr Monat ingesamt ingesamt Aufenthaltsdauer 1 000 % 1 000 % 1 000 % 1 000 % Tage 2003 13 871,0 0,7 2 568,1

Mehr

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland

Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsverteilungsplan II für das Landesarbeitsgericht Saarland Geschäftsjahr 2017 ab 01. August 2017 Nach 6 a ArbGG in Verbindung mit 21 e GVG wird von dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts, bestehend

Mehr

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss

Amtsgericht Bad Iburg. Beschluss Amtsgericht Bad Iburg - 32 E - Beschluss [. ] und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 03.04.2018 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan: 32 E - Richterlicher GVP Dez.: Tätigkeiten:

Mehr

Verkäufe von Agrarland in Baden-Württemberg 2013

Verkäufe von Agrarland in Baden-Württemberg 2013 Verkäufe von Agrarland 213 Entwicklung der Kaufwerte für Agrarland In Baden-Württemberg waren 213 steigende Kaufwerte zu verzeichnen. Vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg wurde ein durchschnittlicher

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3821 15001 Öffentliche Sozialleistungen K I 1 - j/15 Teil 1 Fachauskünfte: (0711) 641-24 87 20.12.2016 Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Mehr

Öffentliche Sozialleistungen

Öffentliche Sozialleistungen Artikel-Nr. 3821 16001 Öffentliche Sozialleistungen K I 1 - j/16 Teil 1 Fachauskünfte: (0711) 641-24 87 14.11.2017 Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16. Dezember 2016

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16. Dezember 2016 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - in der ab 22.09.2017 geltenden Fassung - A. Sachliche Verteilung I. Allgemeine

Mehr

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016

Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 Geschäftsverteilung und Besetzung der Kammern des Landgerichts Bad Kreuznach für das Geschäftsjahr 2016 ( Stand 01.01.2016 ) I. Zuständigkeit der Zivilkammern: Es bearbeiten: 1. die 1. Zivilkammer a) alle

Mehr

Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab

Arbeitsgericht Münster B G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n. für den richterlichen Dienst. Geschäftsjahr ab Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 12.02.2017 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird

Mehr

"Verzeichnis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Baden-Württemberg Stand: "

Verzeichnis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Baden-Württemberg Stand: Landratsamt Alb-Donau-Kreis Wilhelmstr. 23-25 89073 Ulm Postfach 28 20 89070 Ulm Tel. 0731/185-0 "Verzeichnis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Baden-Württemberg Stand: 17.02.2015" Landratsamt

Mehr

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst:

Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird mit Wirkung zum wie folgt gefasst: Arbeitsgericht Münster B 1242.2 G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst Geschäftsjahr ab 01.01.2018 Der Geschäftsverteilungsplan bei dem Arbeitsgericht Münster wird

Mehr

* 2012: Rückgang durch Revision der Statistik auf Basis der Volkszählung. Stuttgart. Esslingen. Ludwigsburg. Böblingen. Rems-Murr-Kreis.

* 2012: Rückgang durch Revision der Statistik auf Basis der Volkszählung. Stuttgart. Esslingen. Ludwigsburg. Böblingen. Rems-Murr-Kreis. Wirtschaftsregion - Zahlen und Fakten Bevölkerung und Fläche Tausend 700 600 500 400 300 200 100 1978 Bevölkerungsentwicklung in den Kreisen der Region 1983 1987 1992 1997 2002 2007 2012 2016 * 2012: Rückgang

Mehr

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n

G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Rechtsprechung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2013 Beschluss des Präsidiums vom 30. Oktober 2013 mit Wirkung vom 30. Oktober

Mehr

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten. Tourismus. Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg. Durchschnittliche Übernachtungsdauer in Tagen

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten. Tourismus. Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg. Durchschnittliche Übernachtungsdauer in Tagen Millionen 4 3 2 1 4.153.892 23,5% 4.023.626 34,1% 2.221.650 27,7% Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg 1.653.516 1.620.827 1.594.231 1.264.430 1.154.558 831.929 25,1% 24,8% 20,3% 16,5% 15,8% 10,9% 708.611

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Flüchtlingsunterbringung in Pforzheim und dem Enzkreis

Flüchtlingsunterbringung in Pforzheim und dem Enzkreis Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4959 19. 03. 2014 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP und Viktoria Schmid CDU und Antwort des Ministeriums für Integration

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG)

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) ARBEITSGERICHT PASSAU ARBG-Pa-100-1/2 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2017 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) I. Kammern und Kammervorsitzende Kammer 1: Kammer 1 besteht aus dem Referat Hauptgericht (Passau)

Mehr

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab geltenden Fassung ARBEITSGERICHT PASSAU -C II 2- Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2016 ( 6a ArbGG; 21a ff. GVG) in der ab 01.05.2016 geltenden Fassung Vorbemerkung Infolge der Ernennung von RiArbG als ständiger Vertreter

Mehr

Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell

Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell - 1 - Arbeitsgericht Lörrach 3204 Waldshut, 17.12.2015 Geschäftsverteilung 2016 für das Arbeitsgericht Lörrach und die Kammern des Arbeitsgerichts Lörrach in Radolfzell -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

3. Abschnitt. Zuständigkeit der Kammern

3. Abschnitt. Zuständigkeit der Kammern 3. Abschnitt Zuständigkeit der Kammern 6 Geschäftsverteilung Die eingehenden Sachen werden wie folgt verteilt: 1. Kammer 01 00 Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften

Mehr

A V 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711)

A V 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711) Artikel- 3336 16001 Gebiet A V 1 - j/16 Facuskünfte: (0711) 641-26 07 21.08.2017 nerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung 2016 Stand: 31.12.2016 Ergebnisse nach Stadt- und n Seit 1980 wird die nerhebung

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 24.09.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrgott (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Rückführung abgelehnter Asylbewerber

Mehr

GESCHÄFTSVERTEILUNG. der Kammern des Verwaltungsgerichts Mainz für das Geschäftsjahr 2016 ab 01. Juni 2016

GESCHÄFTSVERTEILUNG. der Kammern des Verwaltungsgerichts Mainz für das Geschäftsjahr 2016 ab 01. Juni 2016 G 5520 Neufassung der GESCHÄFTSVERTEILUNG A. Kammern des Verwaltungsgerichts der Kammern des Verwaltungsgerichts Mainz für das Geschäftsjahr 2016 ab 01. Juni 2016 Beim Verwaltungsgericht in Mainz bestehen

Mehr

Umsetzung und Ausgestaltung der Empfehlungen zur laufenden Geldleistung in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg

Umsetzung und Ausgestaltung der Empfehlungen zur laufenden Geldleistung in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg Umsetzung und Ausgestaltung der Empfehlungen zur laufenden Geldleistung in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg 1. Stadt- und Landkreise, die ausschließlich die in 23 SGB VIII Abs. 2 Nr. 1 bis

Mehr

Antwort der Landesregierung

Antwort der Landesregierung Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 933 der Abgeordneten Birgit Bessin und Steffen Königer Fraktion der AfD Landtagsdrucksache 6/2160 Erstaufnahmen und Folgeanträge von Asylbewerbern

Mehr

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten Tourismus Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg 2016 Durchschnittliche Übernachtungsdauer in Tagen

Wirtschaftsregion Stuttgart - Zahlen und Fakten Tourismus Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg 2016 Durchschnittliche Übernachtungsdauer in Tagen Millionen 4 3 2 1 4.280.191 23,2% 4.067.197 34,1% Übernachtungsgäste in Baden-Württemberg 2016 2.219.800 1.757.313 1.678.079 1.668.303 1.321.736 1.176.315 868.778 25,6% 25,2% 24,7% 20,2% 16,3% 16,0% 11,0%

Mehr

Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss

Arbeitsgericht Duisburg. Präsidiumsbeschluss Arbeitsgericht Duisburg Präsidiumsbeschluss Das Präsidium des Arbeitsgerichts Duisburg hat ab dem 01.01.2017 den folgenden G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n für den richterlichen Dienst beschlossen:

Mehr

B e s c h l u s s. I. Bei dem Sozialgericht für das Saarland sind die in Teil B. aufgeführten Kammern gebildet.

B e s c h l u s s. I. Bei dem Sozialgericht für das Saarland sind die in Teil B. aufgeführten Kammern gebildet. SOZIALGERICHT für das Saarland B e s c h l u s s über die richterliche Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2018 ab 01. Januar 2018, zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 24.04.2018

Mehr

A V 1 - j/15 Fachauskünfte: (0711)

A V 1 - j/15 Fachauskünfte: (0711) Artikel- 3336 15001 Gebiet A V 1 - j/15 Facuskünfte: (0711) 641-26 07 28.06.2016 Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung 2015 Stand: 31.12.2015 Ergebnisse nach Stadt- und n Bei den im vorliegenden

Mehr

Ausgestaltung der Kostenbeteiligung (KOB) für Personensorgeberechtigte in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg

Ausgestaltung der Kostenbeteiligung (KOB) für Personensorgeberechtigte in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg Anlage 5 zu Vorlage LJHA/024/2015 Gremium: Landesjugendhilfeausschuss 08.07.2015 Ausgestaltung der Kostenbeteiligung (KOB) für Personensorgeberechtigte in den Stadt- und en in Baden-Württemberg 1. Stadt-

Mehr

Bericht Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg. Volker Reif

Bericht Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg. Volker Reif Bericht Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit auf kommunaler Ebene in Baden-Württemberg Volker Reif Inhalte des Berichts Daten zur Infrastruktur der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Mehr

C III 1 unreg./16 (2) Fachauskünfte: (0711)

C III 1 unreg./16 (2) Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3418 16001 Agrarwirtschaft C III 1 unreg./16 (2) Fachauskünfte: (0711) 641-20 17 19.05.2017 Viehbestände in den Stadt- und n Baden-Württembergs 2016 nach Bestandsgrößenklassen Ergebnisse der

Mehr

Präsidiumsbeschluss 3/2018

Präsidiumsbeschluss 3/2018 Präsidiumsbeschluss 3/2018 wird der Präsidiumsbeschluss 1/2018 in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses 2/2018 wie folgt geändert: A. Ab 01.02.2018: I. Änderungen im Kammervorsitz, der sachlichen Zuständigkeiten

Mehr

Verkäufe von Agrarland in Baden-Württemberg 2010

Verkäufe von Agrarland in Baden-Württemberg 2010 Verkäufe von Agrarland 21 Entwicklung der Kaufwerte für Agrarland In Baden-Württemberg bewegten sich die Bodenpreise seit dem Jahr 2 bis 29 auf einem relativ konstanten Niveau zwischen etwa 18.5 und 19.2

Mehr

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern:

Für die Erledigung der richterlichen Aufgaben bestehen bei dem Arbeitsgericht Herne folgende. Kammern: Herne, den 13.12.2016 Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne Das Präsidium des Arbeitsgerichts Herne beschließt folgenden Richterlichen Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsgericht Herne für das Jahr

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 A V 5b/1/13 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E - Coesfeld, den

Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E - Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld - 3204 E - Coesfeld, den 15.12.2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld fasst für die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Coesfeld mit Wirkung

Mehr

Beschluss: A: Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E -

Beschluss: A: Coesfeld, den Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld E - Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld - 3204 E - Coesfeld, den 7.04.2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld fasst wegen der Abordnung des Richters Braun an ein anderes Gericht für die richterliche

Mehr

Arbeitsgericht Rosenheim

Arbeitsgericht Rosenheim Arbeitsgericht Rosenheim Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2015 A V 5b/1/15 2 I. Organisation 1. GERICHTSBEZIRK Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rosenheim umfasst die Amtsgerichtsbezirke - Altötting

Mehr

H I 1 - m 01/18 Fachauskünfte: (0711) Getötete bei Straßenverkehrsunfällen in Baden-Württemberg seit 1985

H I 1 - m 01/18 Fachauskünfte: (0711) Getötete bei Straßenverkehrsunfällen in Baden-Württemberg seit 1985 Artikel-Nr. 3562 18001 Verkehr H I 1 - m 01/18 Fachauskünfte: (0711) 641-27 39 02.05.2018 in Baden-Württemberg 2018 ersten Ergebnissen für Februar 2018 Unfälle in Baden-Württemberg seit 1985 Tsd. 5 4 2017

Mehr

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand

Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries, Stand 01.01.2018 Anwesende Bevölkerung nach Wohnsitz und Geschlecht im 5. Bezirk: Gries Inländer/Ausländer HWS* NWS* O* Gesamt Männer

Mehr

Verwaltungsgericht Freiburg. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr I. Allgemeine Grundsätze

Verwaltungsgericht Freiburg. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsgericht Freiburg Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 in der Fassung der Präsidiumsbeschlüsse vom 18.12.2015, 26.04.2016, 27.06.2016, 20.07.2016, 03.08.2016, 15.09.2016 und 28.11.2016

Mehr

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS

ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS SAARLOUIS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017 (GVP 2017) 2 Gemäß 6 a ArbGG werden die richterlichen Geschäfte mit Wirkung vom 01.01.2017 im Einvernehmen

Mehr

B VII 5 - j/14 (2) Fachauskünfte: (0711)

B VII 5 - j/14 (2) Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 4282 14001 Wahlen B VII 5 - j/14 (2) Fachauskünfte: (0711) 641-28 34 13.11.2014 Endgültige Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament in Baden-Württemberg am 25. Mai 2014 Die achte Direktwahl

Mehr

Factsheet. Kinderarmut. Kinder im SGB-II-Bezug 14,3 14,7. Deutschland 19,3 17,0. Berlin. Brandenburg 20,1 16,9 12,4 13,2. Sachsen.

Factsheet. Kinderarmut. Kinder im SGB-II-Bezug 14,3 14,7. Deutschland 19,3 17,0. Berlin. Brandenburg 20,1 16,9 12,4 13,2. Sachsen. Factsheet Baden-Württemberg Kinderarmut Kinder im SGB-II-Bezug ABBILDUNG 1 Anteil der Kinder unter 18 Jahren in Familien im 2011 2015 Nordrhein-Westfalen 15,0 17,6 Saarland 28,8 31,6 Bremen 10,7 11,5 Rheinland-

Mehr

Verwaltungsgericht Freiburg. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr I. Allgemeine Grundsätze

Verwaltungsgericht Freiburg. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsgericht Freiburg Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2014 in der Fassung der Präsidiumsbeschlüsse vom 13.12.2013, 17.03.2014 und 22.07.2014 I. Allgemeine Grundsätze 1 Die Zuständigkeit

Mehr

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Artikel-Nr. 4164 13001 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen P I 4 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-29 26 04.03.2016 Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmer in den Stadt- und

Mehr

Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018

Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018 Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung des Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern für das Geschäftsjahr 2018 Beschluss des Präsidiums vom 15.12.2017 mit Wirkung vom 01.01.2018 Richterlicher Dienst A. Besetzung

Mehr

Arbeitgericht Augsburg

Arbeitgericht Augsburg Arbeitgericht Augsburg Geschäftsverteilung für das Jahr 2011 - Richterliche Geschäfte - 2 I. Allgemeines: Das Arbeitsgericht Augsburg einschließlich der Kammer Neu-Ulm und Gerichtstag Donauwörth umfasst

Mehr

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Artikel-Nr. 4153 14001 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen P I 2 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-24 56 05.12.2016 Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung in den Stadt- und Landkreisen Baden-Württembergs

Mehr

H I 1 - m 09/17 Fachauskünfte: (0711) Getötete bei Straßenverkehrsunfällen in Baden-Württemberg seit 1985

H I 1 - m 09/17 Fachauskünfte: (0711) Getötete bei Straßenverkehrsunfällen in Baden-Württemberg seit 1985 Artikel-Nr. 3562 17009 Verkehr H I 1 - m 09/17 Fachauskünfte: (0711) 641-27 39 25.01.2018 in Baden-Württemberg 2017 ersten Ergebnissen für Oktober 2017 Unfälle in Baden-Württemberg seit 1985 Tsd. 5 4 2016

Mehr

3. Abschnitt. Zuständigkeit der Kammern

3. Abschnitt. Zuständigkeit der Kammern 3. Abschnitt Zuständigkeit der Kammern 6 Geschäftsverteilung Die eingehenden Sachen werden wie folgt verteilt: 1. Kammer 01 00 Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017

Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 (Stand: 1.7.2017) I. Besetzung der Senate mit Berufsrichtern und e 1. Senat Vorsitzender: V Claus Beisitzer:

Mehr

Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts

Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts in der vom Bundesrat am 11. April 2003 bestätigten Fassung 1 Senate (1) Die Senate führen die Bezeichnung Erster Senat, Zweiter Senat usw. (2) Jeder Berufsrichter

Mehr

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Artikel-Nr. 4164 14001 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen P I 4 - j/14 Fachauskünfte: (0711) 641-29 26 01.12.2016 Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter sowie Arbeitnehmer in den Stadt- und

Mehr

Asylentscheidungen 2014 nach Herkunftsstaaten

Asylentscheidungen 2014 nach Herkunftsstaaten Asylentscheidungen 01 nach Herkunftsstaaten Europa Albanien 9 3 5 57.831 3.55,3 Bosn.-Herz. 15.585 3.99 6.59 0,6 Bulgarien 1 19 55 75 1,33 Kosovo 1 35 1.838 1.81 3.690 1,08 Kroatien 15 9 0,00 Mazedonien

Mehr

Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017

Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 Geschäftsverteilungsplan des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 I. Besetzung der Senate mit Berufsrichtern und e 1. Senat Vorsitzender: V Claus Beisitzer: Ri inovg Dr.

Mehr

Unterricht und Bildung

Unterricht und Bildung Artikel-Nr. 3229 15001 Unterricht und Bildung B V 8 - j 14/15 Fachauskünfte: (0711) 641-25 43 27.05.2015 Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in Baden-Württemberg im Schuljahr 2014/15 Im Rahmen

Mehr

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten Geschäftsstelle Hauptstätter Str. 57 70178 Stuttgart Fon: 0711-55 32 83-4 Fax: 0711-55 32 83-5 info@fluechtlingsrat-bw.de www.fluechtlingsrat-bw.de Überblick aktueller Sonderregelungen für Personen aus

Mehr