VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16. Dezember 2016

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1 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 gemäß Präsidiumsbeschluss vom 16. Dezember in der ab geltenden Fassung - A. Sachliche Verteilung I. Allgemeine Grundsätze 1 Zuständigkeitsgrundsätze (1) Die Kammern sind für die Verwaltungsstreitsachen (Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nach regionalen Gesichtspunkten zuständig (regionale Zuständigkeit = Kammerbezirk), soweit ihnen nicht eine Zuständigkeit für bestimmte Sachgebiete (Sachgebietszuständigkeit) oder für Asylsachen (Asylzuständigkeit) übertragen ist. Sachgebietszuständigkeiten gehen regionalen Zuständigkeiten vor; spezielle Sachgebietszuständigkeiten gehen allgemeinen vor (z. B. BAföG vor Sachen nach 188 Satz 1 VwGO). (2) Die durch Geschäftsverteilungsplan begründete Zuständigkeit bleibt vorbehaltlich einer Sonderregelung auch dann bestehen, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit ändert. (3) Für Verwaltungsstreitsachen in der Verwaltungsvollstreckung ist diejenige Kammer zuständig, die für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der zu vollstreckenden Grundverfügung zuständig wäre. (4) Für Verfahren der Hauptsache und für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Kammer zuständig, bei der das erste Verfahren anhängig geworden und noch anhängig ist. (5) Kosten- und Prozesskostenhilfesachen sowie Vollstreckungssachen im Sinne der 167 bis 172 VwGO werden von der Kammer bearbeitet, die das zugrundeliegende Verfahren bearbeitet hat, auch wenn sie in der Hauptsache infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nicht mehr zuständig wäre. Dies gilt nicht für abgeschlossene Verfahren einer bereits aufgelösten Kammer. In diesem Fall richtet sich die Zuständigkeit nach der geltenden Geschäftsverteilung für das zugrundeliegende Verfahren. (6) Richter im Sinne des 180 Satz 1 VwGO sind die unmittelbar nach den Vorsitzenden in 11 genannten Richterinnen und Richter.

2 - 2 - (7) Für im Allgemeinen Register (AR) einzutragende Sachen ist die Kammer zuständig, die vermutlich für eine entsprechende Verwaltungsrechtssache zuständig wäre. Lässt sich keine vermutliche Zuständigkeit erkennen, gilt 5. 1a Zuteilung von Verfahren auf verschiedene Kammern nach einem Turnus (1) Bei der Zuteilung von Verfahren auf verschiedene Kammern nach einem in 10 festgelegten Turnus wird ein Zuteilungsturnus aus dem vorherigen Geschäftsjahr fortgesetzt. Bei einer Änderung des Turnusumfangs während des Geschäftsjahres wird der Turnus unter Berücksichtigung der Änderung fortgesetzt. Sachzusammenhänge werden auf den Turnus angerechnet; unberührt bleiben die Regelungen in Absatz 3. (2) Bei der Anrechnung auf den Turnus verbleibt es auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Kammer für das angerechnete Verfahren nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig ist oder das Verfahren als doppelt angelegte Akte ausgetragen wird. (3) Bei der Zuteilung von Asylsachen nach einem in 10 festgelegten Turnus 1. werden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Sachen nach 2 Abs. 3 Buchstabe b) nicht auf den Zuteilungsturnus angerechnet; 2. werden außerhalb des regelmäßigen Turnus erfolgte Zuteilungen wegen eines besonderen Sachzusammenhangs nach Nummer 3 und 4 Absatz 2 und Zuteilungen nach 6 und 7 auf den nächsten Turnus nicht angerechnet; 3. wird eine neu eingehende Asylsache, die in einem besonderen Sachzusammenhang (z. B. Klagen und Anträge, Familienzusammengehörigkeit) mit einem anhängigen Verfahren steht, der Kammer mit dem anhängigen Verfahren zugeteilt. Eine den besonderen Sachzusammenhang begründende Familienzusammengehörigkeit besteht bei gelebten Lebensgemeinschaften von Verwandten in gerader Linie sowie Eheleuten und gelebten nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die Zuteilung erfolgt auch, wenn die Kammer mit dem bereits anhängigen Verfahren nicht mehr an dem Turnus teilnimmt. 2 Sachgebietsdefinitionen Im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplanes sind: (1) Wehrpflichtsachen: Streitigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Eignungsübungsgesetz, dem Zivildienstgesetz und dem Katastrophenschutzgesetz. (2) Hochschulsachen: a) Streitsachen, an denen Universitäten und Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste in Karlsruhe sowie Studierendenwerke

3 - 3 - beteiligt sind; ausgenommen sind Streitigkeiten wegen Ausbildungsförderung im Sinne von 188 Satz 1 VwGO. b) Für beamtenrechtliche Streitigkeiten des Personals der genannten Einrichtungen gilt: 1. Beamtenrechtliche Streitigkeiten des Lehrpersonals sind unabhängig von Buchstabe a) Hochschulsachen, soweit nicht eine Sachgebiets-zuständigkeit der 9. Kammer nach 10 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b oder c besteht. 2. Beamtenrechtliche Streitigkeiten des nicht-lehrenden Personals sind keine Hochschulsachen. (3) Asylsachen und zusammenhängende Ausländersachen: a) Asylsachen sind Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (A-Sachen). b) Als Asylsachen im Sinne des Geschäftsverteilungsplans gelten auch Streitigkeiten über Maßnahmen des Regierungspräsidiums im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit nach 5 und 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung. 3 Regionale Zuständigkeit Für die regionale Zuständigkeit der Kammern gilt 52 VwGO mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. anstelle des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtsbezirks treten die Kammern und die in 10 bestimmten Kammerbezirke; 2. bei Klagen von Gemeinden, die nicht unter 52 Nr. 1 bis 4 VwGO fallen, ist der Sitz der Klägerin maßgebend; 3. bei Wahlanfechtungen richtet sich die Zuständigkeit nach der Körperschaft, in deren Bezirk die angefochtene Wahl stattgefunden hat; 4. bei Verwaltungsstreitsachen wegen Abschleppkosten gilt 52 Nr. 1 VwGO sinngemäß; 5. bei Verwaltungsstreitsachen betreffend Entscheidungen des Regierungspräsidiums nach 6 und 9 AAZuVO ist bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der zuletzt innegehabte inländische Wohnsitz und in Ermangelung dessen der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgebend; 6. bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk die erfüllende Gemeinde liegt; 7. bei der Anfechtung von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Klägers; 8. betrifft ein ortsgebundenes Recht i. S. d. 52 Nr. 1 VwGO die regionale Zuständigkeit mehrerer Kammern, ohne dass offensichtlich ein Schwergewicht in einer Region feststellbar ist, ist die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl zuständig. 4 Zuständigkeit für Asylsachen (1) Soweit die Asylzuständigkeit der Kammern nach Ländern verteilt ist, richtet sie sich nach dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person

4 - 4 - besitzt. Bei Personen, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, richtet sich die Asylzuständigkeit nach dem Land, aus dem die betroffene Person den eigenen Angaben zufolge geflohen ist oder für das politische Verfolgung geltend gemacht wird. Bei Erwerb oder Klärung der Staatsangehörigkeit gilt 8 entsprechend. (2) Ist bei einer Kammer ein Verfahren nach 2 Abs. 3 Buchstabe a) anhängig oder war bei einer Kammer ein solches Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate anhängig, so ist diese Kammer auch für damit in einem besonderen Sachzusammenhang nach 1a Absatz 3 Nr. 3 stehende neu eingehende Verfahren nach 2 Abs. 3 Buchstabe b) zuständig. 5 Subsidiäre Zuständigkeit Verwaltungsstreitsachen, für die eine Zuständigkeit einer Kammer nach 10 nicht gegeben ist, werden der 6. Kammer zugewiesen. Das gleiche gilt in den Fällen des 53 VwGO. 6 Zurückverwiesene, fortgesetzte und Wiederaufnahmeverfahren (1) Wird in einer Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, fällt sie in die Zuständigkeit derjenigen Kammer, die nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständig ist. Dies gilt auch für die Fortsetzung ausgetragener ruhender und ausgesetzter sowie nach 81 AsylG oder 92 Abs.2 VwGO abgeschlossener Verfahren und für Wiederaufnahmeverfahren. (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Zuteilung von Asylsachen auf verschiedene Kammern nach einem in 10 festgelegten Turnus diejenige Kammer zuständig, welche die aufgehobene Entscheidung erlassen hat oder welche zuvor zuständig war, es sei denn, sie hat für das betreffende Land keine Asylzuständigkeit nach 10 mehr; dann bleibt es bei der Regelung nach Absatz 1. (3) Das Präsidium kann im Einzelfall aus Gründen der Prozessökonomie eine andere Zuweisung beschließen. 7 Zuständigkeitskonzentrationen (1) Wären in einer Verwaltungsstreitsache mit mehreren Beteiligten verschiedene Kammern zuständig, ist diejenige Kammer zuständig, die für die Mehrzahl der Beteiligten zuständig wäre. Wären nach Satz 1 verschiedene Kammern für eine gleiche Zahl von Beteiligten zuständig, ist die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl zuständig.

5 - 5 - (2) Sachen, die aus einheitlicher Veranlassung und gleichen Rechtsgründen entstanden und bei verschiedenen Kammern anhängig sind, kann das Präsidium einer Kammer zuteilen. 8 Irrtümlich angenommene und streitige Zuständigkeit (1) Stellt sich bei einer anhängigen Streitsache nachträglich heraus, dass die Kammer nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig ist, verweist der Vorsitz der abgebenden Kammer im Einvernehmen mit dem Vorsitz der übernehmenden Kammer die Sache an die zuständige Kammer. Eine Abgabe ist (ausgenommen bei Asylsachen) ausgeschlossen, wenn seit dem Eingang sechs Monate verstrichen sind. (2) Ist ein Einvernehmen nach Absatz 1 nicht herzustellen, entscheidet das Präsidium über die Zuteilung. 9 Rechtshilfeersuchen und Güterichter (1) Für Rechtshilfeersuchen gelten 1 Abs. 1 und 2 sowie 3, 5 und 8 entsprechend. (2) Zum Güterichter im Sinne von 173 Satz 1 VwGO i.v.m. 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO wird bis zum 31. Januar 2017 Richter am VG Dr. Holz und ab dem 01. Februar 2017 eine Richterin oder Richter beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestimmt. 1 II. Geschäftszuweisung 10 Verwaltungsstreitsachen Den Kammern werden folgende Verwaltungsstreitsachen zugewiesen: (1) 1. Kammer Stadt Mannheim. 1 Präsidiumsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017: Güterichterin für Verfahren, die durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf den Güterichter übertragen werden, ist entsprechend dem Präsidiumsbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2017 RinaVGH Dr. Bauer.

6 - 6 - Verwaltungsstreitsachen über die Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate nach 17 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom (GBl. S. 116) sowie über Beurteilungen von Bewerberinnen und Bewerbern auf diese Dienstposten. a) Ägypten, Algerien, Angola, Kamerun und Sierra Leone; b) die Staaten Asiens ausgenommen Afghanistan, Bangladesch, China, Indien, Irak, Iran, Pakistan und Syrien; c) Asylverfahren, in denen der Asylantrag nach 26a, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig abgelehnt wird und die Abschiebung in einen der in 26a Abs. 2 AsylG bezeichneten Staaten, nach Island oder nach Liechtenstein angedroht oder angeordnet wird oder in denen die Abschiebung nach 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnet wird (sog. Dublin-Fälle), soweit nicht die 3. Kammer zuständig ist. (2) 2. Kammer a) Stadt Pforzheim; b) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen von Landesbeamten im Sinne des 52 Nr. 4 VwGO; c) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten i. S. des 52 Nr. 4 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. a) Verwaltungsstreitsachen im Zusammenhang mit 42 KAG sowie wegen Beiträgen und Gebühren für Wasser und Abwasser nach dem Kommunalabgabengesetz; b) Verwaltungsstreitsachen wegen Abfallbeseitigungsgebühren; c) Verwaltungsstreitsachen wegen Erschließungsbeiträgen; d) Verwaltungsstreitsachen wegen Rundfunkbeiträgen einschließlich -befreiungen im Turnus vor der 8. Kammer mit jeweils 40 Verfahren. Afghanistan im Turnus nach der 8. Kammer mit 300 Verfahren (beginnend mit der 8. Kammer).

7 - 7 - (3) 3. Kammer Stadt Karlsruhe, soweit nicht die 2. oder 4. Kammer zuständig ist. 2. Asylsachen: a) Irak im Turnus nach der 10. Kammer mit jeweils 20 Verfahren; b) Australien, Neuseeland, Ozeanien; c) Asylverfahren, in denen der Asylantrag nach 26a, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig abgelehnt wird oder in denen die Abschiebung nach 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordnet wird und die Abschiebung nach Italien angedroht o- der angeordnet wird (sog. Dublin-Fälle). (4) 4. Kammer a) Landkreis Karlsruhe, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist; b) Stadt Hockenheim; c) Stadt Karlsruhe in Verwaltungsstreitsachen über ausländerrechtliche Maßnahmen des Regierungspräsidiums Karlsruhe. 2. Asylsachen: a) Nigeria, Togo, Somalia; b) übrige Staaten Europas mit Ausnahme von Serbien, Montenegro, Kosovo, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Albanien, der Türkei und der Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR. (5) 5. Kammer a) Rhein-Neckar-Kreis, soweit nicht die 4. Kammer oder die 10. Kammer zuständig sind, im Turnus vor der 10. Kammer mit jeweils fünf Verfahren; b) Neckar-Odenwald-Kreis. Verwaltungsstreitsachen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). a) die Staaten Amerikas sowie Bangladesch und Indien; b) Pakistan.

8 - 8 - (6) 6. Kammer Landkreis Rastatt, soweit nicht die 11. Kammer zuständig ist. Verwaltungsstreitsachen auf dem Gebiet des Flüchtlings-, Heimkehrer-, Kriegsgefangenen- und Häftlingshilferechts (BVFG, HkG, KfgEG, HHG, Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG, 7, 40 a StAG) einschl. Entziehung von Pässen und Ausweisen sowie die Verwaltungsstreitsachen auf Grund des Lastenausgleichs-, des Feststellungsgesetzes (FG) und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG), des Währungsausgleichs- und des Altsparergesetzes, des Reparationsschädengesetzes und des 4. Teils (Härtebeihilfen) des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. a) Iran; b) China; c) Äthiopien; d) Eritrea. (7) 7. Kammer Stadt Heidelberg. a) Verwaltungsstreitsachen, die die Zulassung zum Studium an Universitäten, Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste betreffen, einschließlich Immatrikulation und Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen; b) Verwaltungsstreitsachen wegen Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ( 17 LBG). Albanien, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Bosnien- Herzegowina.

9 - 9 - (8) 8. Kammer Landkreis Calw. a) Verwaltungsstreitsachen i.s. des 188 S. 1 VwGO, soweit nicht die 5. Kammer zuständig ist, und wegen Umlagen nach 25 AltPflG i.v.m. der AltPflAusglVO; b) Verwaltungsstreitsachen wegen Rundfunkbeiträgen einschließlich -befreiungen im Turnus nach der 2. Kammer mit jeweils 40 Verfahren; c) Verwaltungsstreitsachen wegen Wohngelds. a) Afghanistan im Turnus vor der 2. Kammer mit 100 Verfahren (beginnend mit der 8. Kammer); b) Syrien. (9) 9. Kammer Enzkreis. a) Wehrpflichtsachen; b) Verwaltungsstreitsachen wegen Beihilfen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ; c) Verwaltungsstreitsachen wegen Heilfürsorge und wegen Krankenfürsorge nach 46 AzUVO. Die sonstigen Staaten Afrikas, soweit nicht die 1., 4., 6., 10. oder 11. Kammer zuständig ist. (10) 10. Kammer a) Stadt Baden-Baden sowie Stadt Leimen, Stadt Sinsheim und Stadt Weinheim; b) sonstiger Rhein-Neckar-Kreis, soweit nicht die 4. Kammer zuständig ist, im Turnus nach der 5. Kammer mit jeweils fünf Verfahren.

10 Streitigkeiten mit Beteiligung berufsständischer Vereinigungen oder Kammern, ausgenommen Versorgungswerke. a) Türkei; b) Irak im Turnus vor der 3. Kammer mit jeweils 20 Verfahren; c) Gambia im Turnus nach der 11. Kammer mit 20 Verfahren. (11) 11. Kammer a) Landkreis Freudenstadt; b) Stadt Ettlingen und Stadt Rastatt. a) Verwaltungsstreitsachen wegen Prüfungsrecht und schulischer Versetzung; b) Hochschulsachen, soweit nicht die 7. Kammer zuständig ist, einschließlich Verfahren wegen Exmatrikulation. a) Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR; b) Gambia im Turnus vor der 10. Kammer mit 40 Verfahren; (12) 15. Kammer - Personalvertretungskammer - Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren nach 83, 84 BPersVG und 92, 93 LPVG. (13) 16. Kammer - Disziplinarkammer Bund - Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren gegen Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz. (14) 17. Kammer - Disziplinarkammer Land - Sachgebiet: Gerichtliche Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung und dem Landesdisziplinargesetz.

11 B. Zusammensetzung der Kammern 11 Zu Mitgliedern der Kammern werden bestimmt: 1. Kammer: N.N. (bis ) Vors. Richter am VG Vogel (ab ) Richter am VG Meder Richter Sauerwald 2. Kammer: Vors. Richter am VG Haller Richterin am VG Ott Richterin Sandner Richter Stingl Richterin Giebel (ab ) 3. Kammer: Vors. Richterin am VG Dr. Dürig Richterin am VG Wagenblaß Richterin am VG Dr. Röcker Richter Lehmann (bis ) Richter Dr. Korn (ab ) 4. Kammer: Vors. Richter am VG Morlock Richterin am VG Mayer Richter Wohlfahrt Richterin Stollhof 5. Kammer: Vizepräsident des VG Prof. Dr. Heckel Richter am VG Dr. Neidhardt (0,5) Richterin am VG Weinbrecht (Richterin kraft Auftrags, bis ) Richterin Knaus Richterin Hennies (ab ) 6. Kammer: Präsident des VG Strauß (bis ) Vors. Richterin am VG Schikora (ab ) Richter am VG Dr. Neidhardt (0,5) Richter Pflughaupt

12 Kammer: Vors. Richterin am VG Warnemünde Richterin am VG Dr. Kapell Richterin Dr. Bobsien 8. Kammer: Vors. Richterin am VG Neu Richter am VG Bischoff Richterin am SG Dr. Hoppe Richterin Dr. Zott Richterin Kiefer 9. Kammer: Vors. Richterin a VG Schikora Richter am VG Metzger Richterin Förster Richterin Unverfehrt 10. Kammer: Vors. Richter am VG Dr. Walz Richter am VG Hilgers Richterin Schmitt Richterin Stürmer 11. Kammer: Vors. Richter am VG Kümpel Richterin am VG Kopp Richter Dr. Günnewicht Richter Hammer 15. Kammer - Personalvertretungskammer -: Vors. Richterin am VG Warnemünde 1. Stellv. Präsident des VG Strauß (bis ) Stellv. Vors. Richterin am VG Schikora (ab ) 2. Stellv. N.N. Im Übrigen gilt die Vertretungsregelung nach 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, beginnend bei der Vertretung von Präsident Strauß als dem Vorsitzenden der 6. Kammer. 16. Kammer - Disziplinarkammer Bund -: Präsident des VG Strauß (bis ) Vors. Richter am VG Vogel (ab ) Richter am VG Dr. Neidhardt Richterin Schmitt

13 Kammer - Disziplinarkammer Land -: Vors. Richter am VG Dr. Walz Richter am VG Dr. Neidhardt Richterin Sandner Richterin Schmitt C. Vertretung 12 Kammerinterne Vertretung des Vorsitzes (1) Die ständige Vertretung des Kammervorsitzes gemäß 21f Abs. 2 Satz 1 GVG erfolgt jeweils durch die unmittelbar nach den Vorsitzenden in 11 genannten Richterinnen und Richter. (2) Die weitere Vertretung erfolgt durch die beisitzenden Richterinnen und Richter der jeweiligen Kammer in der in 11 genannten Reihenfolge. 13 Vertretungskammern Die in den Gebäuden Nördliche Hildapromenade und Röntgenstraße untergebrachten Kammern (2, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 1, 3, 4, 9) vertreten sich jeweils untereinander; die Vertretung erfolgt jeweils durch die Kammer mit der nächsthöheren Ordnungszahl. Die 11. Kammer wird durch die 2. Kammer, die 9. Kammer durch die 1. Kammer vertreten. 14 Kammerübergreifende Vertretung (1) Sind sämtliche vertretungsberechtigten Mitglieder einer Kammer an der Vertretung des Vorsitzes gehindert, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitz der Vertretungskammer nach 13 sowie dessen Vertretung. Ist eine Vertretung innerhalb desselben Gerichtsgebäudes nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitz einer Kammer des anderen Gebäudes entsprechend der Reihenfolge des 13, beginnend mit den Kammern 1 oder 2. (2) Die beisitzenden Kammermitglieder werden durch die beisitzenden Mitglieder der Vertretungskammer nach 13 in umgekehrter Reihenfolge ihrer Nennung in 11 vertreten. Absatz 1 Satz 2 gilt für beisitzende Kammermitglieder entsprechend. 15 Vertretung in Sonderfällen Abweichend von 13 und 14 a) werden in Asylsachen gemäß 10 Nr. Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c vertreten: die 1. Kammer durch die 3. Kammer, und umgekehrt.

14 b) werden in Asylsachen betreffend Pakistan vertreten: die 4. durch die 5. Kammer und umgekehrt; c) werden in Asylsachen betreffend Irak vertreten: die 3. durch die 10. Kammer und umgekehrt; d) werden in Asylsachen betreffend Gambia vertreten: die 10. Kammer durch die 11. Kammer und umgekehrt; e) werden in Asylsachen betreffend Afghanistan vertreten: die 2. durch die 8. Kammer und umgekehrt; f) werden in Disziplinarsachen vertreten: die Disziplinarkammer Bund durch die Disziplinarkammer Land und umgekehrt; g) werden beisitzende Richterinnen und Richter, die mehreren allgemeinen Kammern zugewiesen sind, von der weiteren Vertretung in anderen Kammern ausgeschlossen. h) Die 9. Kammer wird in den noch anhängigen Dublin-Verfahren ( 10 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a alte Fassung) durch die 1. Kammer, in den noch anhängigen Verfahren aus Gambia durch die 10. Kammer und in den noch anhängigen Verfahren aus Äthiopien und Eritrea durch die 6. Kammer vertreten. 16 Richterlicher Bereitschaftsdienst (1) Freitags und an Samstagvormittagen stellen die Kammern 1 bis 11 im wöchentlichen Wechsel einen richterlichen Bereitschaftsdienst in der Form einer Rufbereitschaft (freitags: bis Uhr und samstags: bis Uhr) ab dem , beginnend mit der 6. Kammer in numerisch aufsteigender Reihenfolge und sodann wieder mit der 1. Kammer einsetzend (Bereitschaftskammer). Die Gerichtsverwaltung erstellt auf dieser Grundlage einen Jahresplan über den Bereitschaftsdienst. Ist kein Mitglied der nach 10 zuständigen Kammer rechtzeitig erreichbar und ist über einen Eilantrag noch vor dem nächsten Arbeitstag zu entscheiden, wird die Bereitschaftskammer für diese Eilsache zuständig. (2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 kann vor Beginn des jeweiligen Bereitschaftsdienstes zwischen zwei Kammern einvernehmlich getauscht werden. Der Tausch ist der Gerichtsverwaltung schriftlich oder durch anzuzeigen. (3) Für den Bereitschaftsdienst gelten die Vertretungsregelungen nach 12 bis 14. (4) Hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags gelten die gesetzlichen Einschränkungen der 28 Abs. 2, 29 DRiG.

15 Eilzuständigkeit (1) Werden in unaufschiebbaren Eilfällen die Mitglieder der zuständigen Kammer nicht erreicht, ist die Kammer zuständig, an deren Mitglieder das Rechtsschutzbegehren als erste herangetragen worden ist. (2) Entscheidungen aufgrund einer Zuständigkeit nach Absatz 1 und 16 Abs. 1 begründen keine Zuständigkeit für weitere Verfahren. 18 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter (1) Die Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die einzelnen Kammern erfolgt gemäß den gesonderten Beschlüssen des Präsidiums vom , vom und vom (2) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen in der Reihenfolge herangezogen, die sich aus der jeweiligen Hauptliste und der Reihenfolge der Sitzungen ergibt. Die Reihenfolge der Sitzungen ergibt sich aus der Reihenfolge der Ladungsverfügungen. Bei Verhinderung wird die nächste Person auf der Hauptliste, die noch nicht geladen ist, in Vertretung zugezogen. Als Verhinderung gilt auch Unerreichbarkeit. Bei unvorhergesehener Verhinderung sind die in der nach 30 Abs. 2 VwGO aufgestellten Hilfsliste enthaltenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen. Hierbei kann von der sich aus der Hilfsliste ergebenden Reihenfolge abgesehen werden, wenn dies wegen der schnelleren Erreichbarkeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Als unvorhergesehen gilt die Verhinderung dann, wenn sie erst innerhalb der letzten Woche vor der Sitzung bekannt wird (BVerwGE 13, 147, 149). Verhinderte ehrenamtliche Richterinnen und Richter und geladene Vertreterinnen und Vertreter werden erst im nächsten Durchgang wieder herangezogen. Dies gilt auch, wenn ein Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig aufgehoben wird. Der Turnus des Vorjahres wird fortgesetzt. 19 Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer (1) Die Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Bund sind die in der Anlage zur Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses zur Wahl der Beamtenbeisitzer nach dem BDG vom aufgeführten Beamtinnen und Beamten der einzelnen Laufbahngruppen der verschiedenen Verwaltungszweige in der Fassung der Liste, die als Anlage 1 zu diesem Geschäftsverteilungsplan angefügt ist. Die Liste wird in der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer Bund vorgehalten. (2) Die Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Bund werden nach Maßgabe der 46 Abs. 4 Satz 2 BDG, 44 Abs. 1 Satz 2 LDO bzw. 7 Abs. 2 Satz 1 2. HS AGVwGO in der Reihenfolge ihrer Aufzählung innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen von vorn beginnend und fortlaufend herangezogen. Ist die Reihenfolge für eine Gruppe durchlaufen, beginnt sie von vorn. Ist eine Heranziehung nach Satz 1 aus der jeweiligen Gruppe nicht mög-

16 lich, erfolgt sie aus der Liste der nächsthöheren Laufbahngruppe; existiert keine höhere Laufbahngruppe, erfolgt die Heranziehung aus der Liste der nächstniederen Laufbahngruppe. In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamten verschiedener Laufbahngruppen erfolgt die Heranziehung aus der Liste der Laufbahngruppe, welcher die/der am höchsten eingestufte Betroffene angehört. (3) Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Land sind die in der Anlage II zu diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Beamtinnen und Beamten. Die Anlage wird in der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer Land vorgehalten. (4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Disziplinarkammer Land werden nach Maßgabe des 44 Abs. 1 Satz 2 LDO bzw. 7 Abs. 2 Satz 1 2. HS AGVwGO in der Reihenfolge ihrer Aufzählung innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen von vorn beginnend und fortlaufend herangezogen. Ist die Reihenfolge für eine Gruppe durchlaufen, beginnt sie von vorn. Im Übrigen gilt Absatz 2 Sätze 3 bis 4. (5) 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 bis 10 gilt im Falle der Verhinderung der Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Disziplinarkammer Land und der Disziplinarkammer Bund entsprechend. Bei unvorhergesehener Verhinderung ( 30 Abs. 2 VwGO) kann von der sich aus der Liste ergebenden Reihenfolge abgesehen werden, wenn dies wegen der schnelleren Erreichbarkeit oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach 66 Abs. 3 ZDG werden in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in dem vom Bundesamt für Justiz übersandten Verzeichnis (Anlage 3) herangezogen. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Abs. 2 entsprechend. 20 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Personalvertretungskammer (1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter gemäß 84 Abs. 3 BPersVG bzw. 93 Abs. 2 LPVG sind die in dem mit dem jeweils letzten Erlass des Justizministeriums übersandten Verzeichnis aufgeführten Beschäftigten. Sie werden in der Reihenfolge ihrer Aufzählung innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen herangezogen. Die Erlasse mit den Verzeichnissen der vorgeschlagenen und berufenen Beschäftigten sind Bestandteil des Geschäftsverteilungsplans. (2) 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 bis 10 gilt im Falle der Verhinderung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach Abs. 1 entsprechend. Bei unvorhergesehener Verhinderung ( 30 Abs. 2 VwGO) kann von der sich aus der Liste ergebenden Reihenfolge abgesehen werden, wenn dies wegen der schnelleren Erreichbarkeit nach Abs. 1 oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint.

17 Karlsruhe, den Strauß Jaeckel-Leight Neu Morlock Schikora Dr. Holz

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