Legasthenie-Erlass Niedersachsen

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1 Legasthenie-Erlass Niedersachsen Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vom Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lernen Die Beobachtung der Entwicklung im Lesen und Rechtschreiben bei allen Schülerinnen und Schülern ist Aufgabe aller Lehrkräfte. In der Grundschule ist ebenso die Entwicklung des Rechnens bei allen Schülerinnen und Schülern von den Lehrkräften zu beobachten. Auftretende Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung sind Bestandteil der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung (Nummer I.4 des Bezugserlasses zu c); Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu f); Nummer des Bezugserlasses zu g); Nummer 5.2 des Bezugserlasses zu h); Nummer 5.6 des Bezugserlasses zu i); Nummer des Bezugserlasses zu j); Nummer des Bezugserlasses zu k). Die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen setzt eine prozessbegleitende Beobachtung voraus. Dazu sind entsprechende Verfahren und Instrumente einzusetzen. Im Rahmen systematischer Analysen können normierte Tests einbezogen werden. Vorliegende Gutachten aus dem außerschulischen Bereich (kinderund jugendpsychiatrische oder psychologische Gutachten) müssen durch eine prozessorientierte Feststellung von Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen der Schule ergänzt sowie pädagogisch ausgewertet und interpretiert werden. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte und Mobile Dienste der Förderschulen sollen in besonderen Fällen den diagnostischen Prozess der Schule unterstützen. In Einzelfällen sind den Erziehungsberechtigten fachärztliche Untersuchungen des Kindes zu empfehlen. Im Rahmen der Erhebung der Lernausgangslage bei Schuleintritt in die Grundschule (Nummer 6.2 des Bezugserlasses zu f) werden die individuellen Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb und die Entwicklung des mathematischen Denkens festgestellt. Vorliegende Erkenntnisse aus dem vorschulischen Bereich sind einzubeziehen. Soweit die Kinder die für den Lernprozess notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vorschulalter nicht erworben haben, müssen diese im Unterricht systematisch entwickelt werden. Insbesondere im Erstunterricht muss das Erlernen des Lesens und Rechtschreibens und des Rechnens durch eine prozessorientierte Beobachtung begleitet und dokumentiert werden, um Entwicklungsschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen ergreifen zu können. Besonderer Beachtung bedürfen Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache (s. Bezugserlass zu o). 2. Lesen, Rechtschreiben und Rechnen lehren Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Schule, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Schülerinnen und Schüler über die geforderten Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen verfügen. Um Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu vermeiden oder zu überwinden, ist es ständige Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer, diejenigen Fertigkeiten und Fähigkeiten systematisch zu entwickeln, die Voraussetzung für das Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens sind, und Schülerinnen und Schüler spezifisch zu fördern, die besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben. Der dazu erforderliche Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht setzt am jeweiligen Lernentwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers an, beachtet die individuelle Lerngeschwindigkeit, ermöglicht verschiedene Lernwege,

2 sichert die Lernergebnisse gründlich ab. Lesen und Rechtschreiben sind in angemessener Weise in den Unterricht in allen Fächern einzubeziehen. Die Fachkonferenzen beschließen eine entsprechende Regelung für das Rechnen. 3. Förderung Bei festgestellten Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen sind Fördermaßnahmen durchzuführen. Die Planung von Förderschritten erfolgt auf der Grundlage der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung. Die Entscheidungen über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Förderung werden auf der Grundlage der Auswertung der Beobachtung durch die Lehrkräfte von der Klassenkonferenz getroffen. Die Förderung ist im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen und an den berufsbildenden Schulen im Rahmen der Berufsvorbereitung fortzusetzen, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorher nicht behoben werden konnten. Soweit in Einzelfällen auch durch Förderung nicht erreicht werden kann, dass der Schüler oder die Schülerin die Grundanforderungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen bewältigt, muss die Schule ihn oder sie dabei unterstützen, Strategien im Umgang mit dieser Lernschwierigkeit zu entwickeln. Die Bestimmungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bleiben unberührt Allgemeine Förderung Bei Schülerinnen und Schülern mit auftretenden Lernschwierigkeiten sind das Selbstvertrauen in die eigene Leistung, die Lernfreude und das Selbstwertgefühl zu stärken, um aus eventueller Über- bzw. Unterforderung resultierenden motivationalen, emotionalen oder sozialen Problemen vorzubeugen. Förderung soll bei Schülerinnen und Schülern mit Anfangsschwierigkeiten oder bei geringerem Ausprägungsgrad der Schwierigkeiten binnendifferenzierend im Klassenverband organisiert werden, so dass Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten in der gewohnten sozialen Umgebung bleiben, allen Schülerinnen und Schülern durch Einzel-, Partner und Gruppenarbeit Möglichkeiten zu gegenseitiger Unterstützung und zu sozialem Handeln eröffnet werden, den Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten spezielle Übungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Deutsch-, Fremdsprachen oder Mathematikunterricht angeboten werden. Reicht eine binnendifferenzierende Förderung nicht aus, können besondere Förderschritte notwendig sein. Art und Umfang hängen von dem jeweiligen Einzelfall ab Besondere Förderung Besondere Förderung hat zum Ziel, dem Entstehen von Lernschwierigkeiten entgegenzuwirken, wenn angesichts der individuellen Lernbedingungen zu erwarten ist, dass allgemeine Förderung allein nicht ausreichen wird; Lernschwierigkeiten zu beheben, die nur durch allgemeine Förderung allein nicht behoben werden können. Besondere Fördermaßnahmen sollen vorgesehen werden, wenn erhebliche Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 und 2, denen die grundlegenden Voraussetzungen für den Schriftspracherwerb und den Erwerb der Grundrechenarten noch fehlen; in den Schuljahrgängen 3 und 4, deren Leistungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen; in den Schuljahrgängen 5 bis 10, wenn in Einzelfällen besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen bisher nicht behoben werden konnten. Besondere Fördermaßnahmen können insbesondere sein: Training der phonologischen Bewusstheit als Voraussetzung für den Schriftspracherwerb, Rechtschreibprogramme, die dem individuellen Lernstand angepasst sind,

3 Vorkurse zur Entwicklung des Zahlbegriffs, Mathematikförderprogramme auf handlungsorientierter Basis. Neben besonderen klasseninternen Fördermaßnahmen können bei Schülerinnen und Schülern mit besonders schweren Problemlagen auch gezielte regelmäßige klassen-, jahrgangs- und schulübergreifende Maßnahmen notwendig sein. Die Organisation besonderer Förderung ist im Rahmen des Förderkonzepts der Schule vorzusehen. Die Zusammenarbeit zwischen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern und den Fachlehrkräften aller Fächer ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Förderung. Im Interesse einer ganzheitlichen Förderung arbeiten Schulen mit den Gesundheits-, Sozial- und Jugendämtern, den schulpsychologischen, schulund fachärztlichen Diensten, Einrichtungen der Frühförderung, mit weiteren Fachleuten und Institutionen, Arbeitsämtern, Kammern, Betrieben und Erziehungsberatungsstellen zusammen. Die schulischen und außerschulischen Fördermaßnahmen sind abzustimmen Bewertung des Förderergebnisses Jede Förderung wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ist kein Fortschritt in der Lernentwicklung festzustellen, müssen die gewählten Maßnahmen geändert werden. Eine konsequente positive Rückmeldung auch über kleine Lernfortschritte ist zur Stärkung und zum Erhalt der Leistungsbereitschaft der betroffenen Schülerinnen und Schüler notwendig. 4. Leistungsfeststellung und bewertung 4.1. Grundsätze Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig. Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen, zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung, zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik. Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. Als Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs gelten insbesondere Ausweitung der Arbeitszeit, z.b. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen; didaktische und technische Hilfsmittel (z.b. Zehnermaterial), Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung, Einordnen der schriftlichen und mündlichen Leistung unter dem Aspekt des erreichten Lernstands mit pädagogischer Würdigung. Bei anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist von der Klassenkonferenz über den Einsatz elektronischer Medien zu entscheiden. Bei schriftlichen Arbeiten oder Übungen in den übrigen Lernbereichen und Fächern kann auf Beschluss der Klassenkonferenz basierend auf der Prozessbeobachtung der individuellen

4 Lernentwicklung vorgesehen werden, zeitlich befristet die Rechtschreibleistungen einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben in die Beurteilungen der Fächer nicht mit einzubeziehen. Alle Abweichungen von den üblichen Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein Zeugnisse Die Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind in den Zeugnissen zu vermerken, nicht jedoch in Abgangs- und Abschlusszeugnissen; bei diesen gelten die allgemeinen Grundsätze der Leistungsbewertung. Abweichend von Nummer 6.7 des Bezugserlasses zu d) kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen auf das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten im Rechtschreiben hingewiesen werden. Bei Entscheidungen nach Nummer 4.1 soll berücksichtigt werden, dass Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein kein Grund sein dürfen, bei sonst angemessener Gesamtleistung eine Schülerin oder einen Schüler nicht zu versetzen, eine Schülerin oder einen Schüler vom Übergang von der Grundschule an eine weiterführende Schule oder von einem Wechsel zwischen den Schulformen des Sekundarbereichs I der allgemein bildenden Schulen auszuschließen, von einer der Gesamtleistung entsprechenden Empfehlung für den Wechsel der Schulform am Ende des vierten Schuljahrganges abzusehen. 5. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Mit den Erziehungsberechtigten sind die schulischen Fördermaßnahmen, deren Verlauf und Konsequenzen sowie Möglichkeiten der Unterstützung durch sie im Rahmen der regelmäßigen Gespräche über die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung zu erörtern. 6. Übergangsbestimmungen...

5 Anhang: Empfehlungen zum individuellen Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen-Schreiben und Rechtschreiben/Legasthenie Dieser Text stammt vom Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Hessen e.v. (), Hessen.de, Für: Name der Schülerin/des Schülers Datum: 7. Allgemeine Grundsätze a. Entlastung des Kindes von überhöhten Anforderungen (auch Kollegen und Elterngespräche über realistische Einschätzungen und Fähigkeiten und Fertigkeiten, über geregelte Tagesabläufe, über veränderte Lob- und Tadelstrukturen) 1 b. Entwicklung von Arbeitsstrategien mit dem Kind (der individuelle Lernweg) c. Kein öffentliches Vergleichen mit anderen Kindern d. Individuelle Leistungsbeurteilung e. Individuelle Leistungsfeststellung (differenzierende und differenzierte Lernzielkontrollen) f. Erlaubnis und Ermutigung zum Benutzen von Hilfsmitteln und eigenen Strategien g. Individualisierung des Unterrichts: adäquate Sitzplätze, freie Partnerwahl, Zulassen von Gesprächen über Unterrichtsinhalte, Fähigkeit stärken, sich selbst Hilfen zu suchen (Partner, Lehrer), freier Zugang zu allen Hilfsmitteln, Partnerarbeit Gruppenarbeit, differenzierte Aufgabenstellung h. Vergrößerte, sauber kopierte Lesetexte i. Übersichtliche, nicht zu volle Arbeitsblätter j. Nur geübte Texte vor der Klasse lesen lassen k. Schriftliche Hausaufgaben reduzieren 2 bzw. individuell anpassen l. Fragen; Textaufgaben laut vorlesen (Lehrer, andere Schüler) m. Schüler/in nach vorne setzen, guter Blick auf die Tafel, häufiger Blickkontakt mit der Lehrkraft n. Gute Sicht zum Lehrer, nicht im Gegenlicht stehen, Lehrerstandort (sich wenig in der Klasse bewegen) 3 o. Verstärkte Visualisierung der Inhalte: Tafelanschrieb, Overhead, Folien, etc. p. Eine Verfügungsstunde für den/die Klassenlehrer/in (Deutschlehrer/in), um gezielt den Leistungsstand des Schülers zu erfassen, Unterrichtsinhalte nochmals zu besprechen, Missverständnisse auszugleichen Beratungs- und Koordinierungsgespräche mit anderen Lehrern/innen, Eltern und/oder außerschulischer Förderung q. Ausgleich der schriftlichen Note durch mündliche, schriftliche oder projektbezogene Zusatzaufgaben, z. B. Referate etc. r. Änderung der Relation zwischen schriftlicher und mündlicher Note, in: Schriftlich: %, Mündlich: % s. Sicherstellen durch Hefteintrag/Tafelanschrieb/Nachfragen, dass eine Arbeit bevorsteht oder Arbeits-/Klausurtermine verschoben werden t. Vorab Erläuterungen zu außergewöhnlichen Arbeitsanweisungen in einer kommenden Arbeit geben u. Zur Vorbereitung der Arbeiten gezielte Themenbeschreibungen und Eingrenzungen schriftlich geben (Tafel, Beispiele geben; nicht nur anschreiben: S ) v. Möglichkeit zur Inhaltserklärung der Fragen (auch von Fremdwörtern) vor/während der Arbeit w. Während der Arbeit/Prüfung spezielle Information geben: Veränderte Dauer, Wegfall von Aufgaben, Veränderungen, etc. x. Jährliche Informationsveranstaltungen, z. B. Klassenkonferenz y. Halbjährliche Gespräche mit den Eltern, schulischer Förderkurslehrkraft und ggf. außerschulischer Förderung 1 Aus: 2. Überarbeitung der Hinweis zur Umsetzung der Rechtsvorschriften, a. a. O. 2 Aus: Wahrnehmungsgestörte Kinder mit Lese-Rechtschreibstörungen und wie Lehrer sie im Unterricht unterstützen können, Autorin: Heide Rupp, in Ein Legasthenieratgeber für Eltern, Landesverband Legasthenie Hessen e. V Aus: Empfehlung für die Umsetzung des Erlasses: Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen (Amtsblatt 02/96, S. 77) Zusammenstellung von Maßnahmen für Hörgeschädigte im Regelunterricht. Erarbeitet von den Ambulanzen der vier hessischen Schulen für Hörgeschädigte, für Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Hörbeeinträchtigungen, in Grund-, Haupt-, Mittel-, Oberstufe und Berufsschule (zitiert mit freundlicher Genehmigung)

6 8. Deutsch 8.1. Allgemeine Hilfen, besonders Grundschule 4 Leseübungen a. Ausgewählte Abschnitte üben lassen b. Immer zuerst alleine erlesen lassen c. Menge angemessen kürzen d. Guter Vorleser liest zuerst vor e. Lehrer liest selber vor f. Rechtzeitig angeben, wann der Legastheniker vorlesen soll Schreiben g. Schüler diktiert dem Lehrer h. Diktiergerät einsetzen i. Umfang von Übungssätzen oder Wortsammlungen reduzieren j. Schriftliche Hausaufgaben reduzieren k. Schreiben mit Bleistift l. Große Lineaturen benutzen Abschreiben m. Fotokopie des Textes neben das Heft n. Rest des Textes dem Schüler ins Heft schreiben o. Kopie des restlichen Textes ins Heft kleben p. Text eines Mitschülers kopieren und (den fehlenden Text) ins Heft kleben Diktat schreiben q. Text vorab zum Üben r. Diktat als Lückentext s. Abschreiben des Diktattextes t. Abschreiben eines Teils des Diktates u. Anzahl der Lückentextwörter langsam steigern v. Positive Beurteilung w. Grafische Darstellung der Menge der richtig geschriebenen Wörter Zeit für schriftliche Arbeiten x. Längere Zeit für Legastheniker 5 y. Auf Ruhe im Klassenzimmer achten z. Zusatzaufgaben für die Stillbeschäftigung bereithalten aa. Im Nebenraum oder auf dem Flur weiterarbeiten lassen Tafelarbeit bb. Der Schüler wählt die Aufgabe aus cc. Rechtzeitige Vorankündigung: Noch zwei Schüler, dann kommst du dran! dd. Nur an die Tafel rufen, wenn der Schüler die Aufgabe sicher bewältigen kann ee. Jede geleistete Arbeit loben Sachunterricht ff. Den Schüler die Fragen vorlesen lassen gg. Lehrer liest dem Schüler die Fragen vor hh. Verständnis der Fragen überprüfen ii. Antworten diktieren lassen Mathematik jj. Eigene Arbeitsstrategie erlauben kk. Textaufgaben laut vorlesen lassen 4 Aus: Wahrnehmungsgestörte Kinder mit Lese-Rechtschreibstörungen und wie Lehrer sie im Unterricht unterstützen können, a. a. O. 5 Die Richtlinie des Freistaates Bayern von 1999 sieht einen... Zeitzuschlag um bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit vor... (Anm. d. Verf.: Besonders bei jüngeren Schülern ist zu beachten, dass die (häufig ebenfalls beeinträchtige) Konzentrationsfähigkeit angemessen berücksichtigt werden muss.)

7 ll. Aufgabenstellung in eigenen Worten wiederholen mm. Fragen zum Verständnis Was Eltern tun können nn. Regelmäßiger Kontakt mit den Lehrern oo. Freundliche Atmosphäre bei den Hausaufgaben pp. Günstige Arbeitszeiten feststellen qq. Fester Zeitpunkt für die tägliche Arbeit rr. Pausen nicht vergessen ss. Auf übersichtliche Arbeiten achten tt. Nach festgelegten Zeiten aufhören lassen uu. Lob für geleistete Arbeit 8.2. Diktat a. Ruhige Arbeitsatmosphäre, ggf. Raumwechsel *** b. Langsam und deutlich diktieren *** c. Lehrer/in steht/sitzt beim Schüler *** d. Bei ungeübten Diktaten Wortschatz- und Inhaltshilfen geben *** e. Einzeldiktat f. Nachfragemöglichkeiten, ggf. mehrmalig Satzwiederholung *** g. Zeitrahmen erweitern *** h. Lückentext statt Volltext *** i. Vollständiger Verzicht auf Diktate 8.3. Aufsatz, Nacherzählung, Grammatikarbeit, Anderes j. Klare Aufgabenstellung, einfache Formulierung k. Übersichtliche Gestaltung, ausreichend Platz für Beantwortung l. Gut lesbare, evtl. vergrößert kopierte Textvorlage zum Mitlesen geben m. Sicherstellen, ob die Aufgabenstellung richtig erlesen und verstanden wurde n. Bewertungsschwerpunkt auf den Inhalt und seine schlüssige Abfolge legen, weniger auf Satzstruktur, Grammatik, Schreibstil und Rechtschreibung *** o. Recht auf Nachfragen bei Wortbedeutungen ***, Aufgabenstellung, Verständnisfragen p. Zeitverlängerung *** (für die Bearbeitung zusätzlich zur Rechtschreibkorrektur) q. Reduzierung des erwarteten Umfangs *** r. Benutzung des Wörterbuches Fremdwörterlexikons *** s. Benutzung technischer Hilfsmittel (PC mit Rechtschreibhilfe, Kassettenrekorder) 8.4. Fremdsprachen (siehe auch: Bedingungen für Deutsch) a. Bei Ausspracheproblemen in Lautschrift oder Deutsch (teacher = titscha) anschreiben *** b. Geringere Gewichtung der Aussprache *** c. Mündliche Fragen *** Vokabeltest d. Vokabeltest in schriftlicher Form geben (vermeidet Rechtschreibfehler beim Notieren) e. Andere Leistungsnachweise als Ersatz (siehe Punkt 1 d) f. Nachfragemöglichkeiten, ggf. mehrmalige Satzwiederholung *** g. Zeitrahmen erweitern *** h. Reduzierung des erwarteten Umfangs *** i. Lückentext statt Volltext *** j. Vollständiger Verzicht auf Diktate 9. Mathematik, Naturwissenschaften, Gesellschaftslehre etc. a. Mündliche/schriftliche Erläuterungen zu Texten/Fachbegriffen durch den Lehrer ***

8 b. Ähnliche Sachaufgaben mit anderen Zahlen zum Üben nach Hause geben *** c. Einfache und klar strukturierte Sprache (kein komplizierter Satzbau etc.) bei Sachaufgaben *** d. Ausgewogenes Verhältnis von Sachaufgaben und numerischen Aufgaben *** e. Zeitrahmen erweitern *** f. Reduzierung des erwarteten Umfangs *** 10. Abitur, Berufsschule a. In den Prüfungsräumen auf eine richtige Atmosphäre achten *** b. Schriftliche Prüfung: Textvereinfachung, Zeitverlängerung, Nachschlagewerke, Recht auf Verständniserklärung mit den Prüfern während der Prüfung *** c. Mündliche Prüfung: mehr Zeit in der Vorbereitung nach Ausgabe der Fragen, Recht auf Inhaltserklärung, deutliches Sprechen, Zusatzfragen schriftlich stellen, genügend Zeit für die Beantwortung lassen (es können nicht während des Lesens/Zuhörens bereits Antworten überlegt werden) *** 11. Zusätzlicher individueller Nachteilsausgleich a. b. c. Exkurs zur Leistungsbewertung (Verordnung von 1985) Die Rechtschreibleistungen werden nicht bewertet, wenn nicht mindestens die Note ausreichend erbracht wird. (Dies muss aus pädagogischen Gründen dauerhaft erreicht werden, um eine ständige Verunsicherung der Schüler zu vermeiden.) Dies gilt für alle schriftlichen Arbeiten, einschließlich der Fremdsprachen. Für Deutsch und Fremdsprachen wird im Zeugnis eine verbale Aussage unter Bemerkungen getroffen. Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben allein sind kein Grund für eine Nichtversetzung bzw. die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende Schule. Durch Erlass 6 vom 17. März 2004 wird diese Regelung auf die Abschlussprüfungen und Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe I und II erweitert. Zu prüfen ist,... ob statt eines Notenschutzes Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs möglich und angemessen sind Anlage Übersicht Lese- RechtschreibSchwäche und Dyskalkulie im Rahmen des Modellprojektes MoNA (Modell Nachteilsausgleich 7 der Grundschulen Höchst und Brensbach/Odenwald; Text siehe auch: Hessen.de 6 Berücksichtigung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) bei der Leistungswertung in den Abschlussprüfungen und den Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I und II vom 17. März siehe auch MoNa und MoOd

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