10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern. Rückblick und Ausblick

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2 10 Jahre KMBek zur Legasthenie in Bayern Rückblick und Ausblick Fachtagung des Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie Bayern e.v. München

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4 Legasthenie aus rechtlicher Sicht - Überblick keine allgemeine Regelung der Legasthenie, von Rechtsgebieten abhängig Legasthenie im Verfassungs-/Schulrecht: Behinderung mit Anspruch auf Nachteilsausgleich / Notenschutz Legasthenie im Schulrecht: Störung - Krankheit - LRS - schulische Teilleistungsschwäche Legasthenie im SGB VIII: keine seelische Behinderung, sondern wenn überhaupt nur seelische Störung Legasthenie im SGB V: keine Krankheit

5 KMBek vom Überblick Ziel ist es u.a., den betroffenen Schülern Leistungsdruck und Versagensängste zu nehmen, (KMS vom ) KMBek unterscheidet zwischen Legasthenie und Lese- / Rechtschreibschwäche (LRS) Begriffsbestimmungen nach Stand der Wissenschaft Abgrenzung zu sonderpädagogischem Förderbedarf Ausführungen zu Fördermaßnahmen

6 KMBek vom Überblick Schüler mit Legasthenie und LRS unterliegen grundsätzlich den für alle Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsfeststellung Legasthenie : Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz LRS: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Nachteilsausgleich und Notenschutz Diagnosekompetenz für Legasthenie bei Fachgutachter im Zusammenwirken mit Schulpsychologen

7 KMBek vom Überblick Nachteilsausgleich: Zeitzuschlag von bis zu 50 % in allen Fächern (Umfang wird vom Schulleiter festgelegt) Vorlesen von Aufgaben, insb. bei Stegreifaufgaben oder mündliche Durchführung der Leistungsfeststellung Einsatz technischer / medialer Hilfsmittel (etwa Laptop) keine Zeugnisbemerkung (Art. 3 Abs. 1 GG)

8 KMBek vom Überblick Notenschutz: Deutsch: keine notenmäßige Bewertung des Lesens und Rechtschreibens, Zeugnisbemerkung verbindlich vorgesehen (zulässig?) Fremdsprachen: wie Deutsch, mündliche Leistungen sollen im Vordergrund stehen, Gewichtung mündlicher : schriftlicher Leistungen: 1 : 1 andere Fächer: bei Bewertung schriftlicher Leistungsfeststellungen darf mangelnde Rechtschreibleistung nicht in Notengebung einfließen Zeugnisbemerkung

9 KMBek vom Rückblick Zusammenwirken Fachgutachter / Schulpsychologe: Eine differenzierte Behandlung kann im Sinne der nachfolgenden Regelungen [gemeint: Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz] aber nur dann erfolgen, wenn das Vorliegen einer Legasthenie durch ein schriftliches Gutachten bestätigt wird. Bei Vorliegen eines solchen Gutachtens muss die Legasthenie berücksichtigt werden. Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Legasthenie gelten nur Gutachten, die durch einen Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart erstellt sind. Grundlage für die Erstellung des Gutachtens sind die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII erstellten Kriterien.... Zusammenwirken zwischen Fachgutachter und Schulpsychologe?

10 KMBek vom Rückblick Zusammenwirken Fachgutachter / Schulpsychologe: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, (Urteil vom , 7 B , S. 12): geht der Senat wie auch der Freistaat Bayern bereits in einem früheren Verfahren davon aus, dass die Feststellung der Legasthenie ausschließlich der zuständige Facharzt trifft, während es die Aufgabe des Schulpsychologen ist, die Gutachten dahingehend zu überprüfen, ob alle der geforderten fünf Achsen des multiaxialen Diagnosesystems ausreichend beschrieben sind. Bei der Feststellung einer Legasthenie kommt den Schulpsychologen eine Koordinierungsfunktion zu; so tragen sie letztlich die Verantwortung dafür, dass bei einer abschließenden Beurteilung alle erforderlichen Faktoren eingeschlossen sind. Liegen Zweifel oder Unklarheiten vor, wendet sich der Schulpsychologe an die Fachkraft. (vgl. BayVGH vom , Az. 7 CE , 7 CE ).... Idee eines Obergutachters wurde nicht fortgeführt

11 KMBek vom Rückblick Verfahrensablauf: 1. Fachgutachten nach Vorgaben des StMAS für Gutachten gem. 35a SGB VIII 2. Weiterleitung an Schulpsychologen (unterliegt Schweigepflicht), dieser überprüft Angaben (insb. T-Wert-Differenz und multiaxiale Diagnostik), sollte bei Zweifeln insb. wegen schulischer Situation - Rücksprache mit Kinder- und Jugendpsychiater aufnehmen, hat nicht die Funktion des Obergutachters 3. Kultusministerium hierzu andere Auffassung: Schulpsychologe kann aufgrund schulischer Situation auch ohne Rücksprache mit Gutachter Legasthenie versagen, vgl. KMS IV/1-S7306/4-4/ vom

12 KMBek vom Rückblick Verbindlichkeit der Hilfsmaßnahmen bei Legasthenie: Bescheinigung eröffnet Gewährung für gesamte Dauer der Schulzeit (einschließlich Abschlussprüfungen) bei Übertritt nach Grundschule neue Bescheinigung erforderlich Rücknahme des bewilligten Antrages einmal möglich, am Gymnasium bis Oberstufe, ansonsten bis 8. / 9. Klasse, auch bei Übergang allgemein bildender zur beruflichen Schule, Verzicht wirkt sich nur auf betreffende Schulart aus in einer Schulart Gewährung der Hilfsmaßnahmen nicht im jährlichen Wechsel möglich

13 KMBek vom Rückblick Nachträgliche Berücksichtigung der Legasthenie: Hilfsmaßnahmen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Bescheinigung zu gewähren, deshalb grundsätzlich nachträglich Notengebung unter Berücksichtigung der Legasthenie zu überprüfen Ausnahme: Gutachten wird nicht unverzüglich vorgelegt T-Wert-Diskrepanz für Diagnose der Legasthenie allein nicht ausreichend Testergebnisse nach Altersnorm, nicht schulartbezogen (?)

14 KMBek vom Rückblick Zuordnung von Rechtschreibfehlern in Fremdsprachen teilweise problematisch, auch bei Grammatikübungen Gewichtung schriftlicher und mündlicher Noten in den Fremdsprachen (1: 1): Stegreifaufgabe zählt zu schriftlichen Noten Bildung der Endnote bei Fremdsprachen: große und kleine Leistungsnachweise für mündliche und schriftliche Gesamtnote 2 : 1, bei Endnote die Gesamtnoten 1 : 1

15 KMBek vom Rück- und Ausblick Bayerische Regelung hat sich grundsätzlich bewährt Legasthenie wird als Störung verstanden, für die Schule nicht schuld ist: Steigerung der Akzeptanz von Legasthenikern Präzisierungen bei einzelnen Punkten erforderlich, viele KMS mit unterschiedlichen Inhalten sollten Anlass für Überarbeitung der KMBek sein Legasthenie als Behinderung verlangt Rechtsverordnung Regelung auch bei Dyskalkulie erforderlich, zumindest zum Nachteilsausgleich (Art. 3 Abs. 1 GG) Ausweitung der Regelungen auch auf andere Teilleistungsstörungen? (AD(H)S, Hochbegabung )

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18 KMBek vom Auswirkungen Auswirkungen auf Kinder- / Jugendhilfe ( 35a SGB VIII): Kinder- und Jugendhilfe ist weiterhin zuständig, wenn es infolge der Teilleistungsstörung zur (drohenden) seelischen Behinderung kommt kein Ausschluss der Jugendhilfeleistungen bei Legasthenikern für ambulante / teilstationäre / stationäre Formen der Eingliederungshilfe (vor allem außerschulische ambulante Therapien) ergibt sich bereits aus Verweis in KMBek auf Gutachten nach 35a SGB VIII

19 KMBek vom Auswirkungen Vorrang schulischer Maßnahmen ( 10 SGB VIII): Schule ausdrücklich in 10 Abs. 1 SGB VIII seit genannt; Legasthenie von Schule primär anzugehen Eingliederungshilfe gem. 35a SGB VIII nur, wenn schulische Förderung nicht ausreicht (z.b. Hess. VGH, Entscheidung vom , NVwZ-RR 2002, S. 126) Vorrang nur dann, wenn es sich bei schulischen Maßnahmen um präsente Mittel handelt. Das ist dann der Fall, wenn die Schule die Hilfen tatsächlich anbietet und auch leistet, oder wenn die Mittel kurzfristig, z.b. in gerichtlichem Eilverfahren, präsent gemacht werden können; Verweis auf präsent zu machende Mittel für Eltern und Kind muss zumutbar sein (VG Düsseldorf, ZfJ 2001, S. 199) Übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mangels tatsächlich verfügbarer schulischer Fördermaßnahmen die Therapiekosten, so kann er diese von der Schulverwaltung zurückfordern (gem. 95 SGB VIII) (vgl. Wiesner, SGB VIII, 10 Rn. 25)

20 KMBek vom Auswirkungen Folgen bei Bearbeitung von Anträgen auf Eingliederungshilfe: immer kürzere Bewilligungszeiträume (bis zu 5 Stunden ambulante Therapie) mit erhöhtem Aufwand für laufenden Antrag und Weiterführungsanträge Eingliederungshilfe führen hauptsächlich freie Träger durch (2008: 2993 von 3398 Fällen), mögliche bzw. notwendige Therapien werden über schulische Förderung abgefangen Schulische Probleme waren in 2008 nur bei 8692 von insgesamt Fällen der Hilfen Hauptgrund für Hilfsmaßnahmen, speziell bei Eingliederungshilfe 1779 Hauptgrund bei insgesamt 6503 Nennungen Legastheniker nicht für Kostensteigerungen verantwortlich

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