Geprüfter Wassermeister

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geprüfter Wassermeister"

Transkript

1 BERUFSINFORMATION ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNG Geprüfter Wassermeister

2 Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße Bonn Teefon: Teefax: Fotos DVGW (Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn; Titefoto: Frank Behrend) Das Titefoto wurde für den Fotografen gestet und dient ausschießich iustrativen Zwecken. Es bidet nicht in jedem Fa eine reaistische Arbeitssituation unter Einhatung aer einschägigen Vorschriften ab. Hinweis Ae genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen geten für beide Geschechter. Satz media fire GmbH, Chemnitz Stand Dezember 2013.

3 Vorwort Diese Broschüre informiert über die Rahmenbedingungen der Aufstiegsfortbidung vom Facharbeiter zum anerkannten Abschuss "Geprüfter Wassermeister / Geprüfte Wassermeisterin", siehe Anhang Verordnung vom (BGBI. I S. 2304). Der Wassermeister ist Bestandtei der Quaifizierungssystematik Umwettechnische Leitberufe und Leitstudiengänge in der Wasserversorgung. Wassermeister übernehmen in ihrem Aufgabengebiet (auch Sparte genannt) Wasserversorgung wichtige Fach- und Führungsaufgaben zur Sichersteung der öffentichen Trinkwasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung in der aktueen Fassung. Die Kompetenzen des Wassermeister iegen in der Technik, im Umwetbewusstsein und in der Befähigung für Organisations- und Führungsaufgaben. Die Aufgaben- und Tätigkeitsfeder des Wassermeisters orientieren sich an den Anforderungen an die Quaifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß dem DVGW-Arbeitsbatt W Sie entsprechen der Niveaustufe D2 im Quaifikationsrahmen für den Erwerb von technischer Handungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Sie kennen aufgrund ihrer betriebichen Ausbidung zum Facharbeiter und einer einschägigen Berufspraxis die handwerkich-technischen Arbeitsabäufe der Wassergewinnung, -aufbereitung, -förderung, -speicherung und -verteiung sowie die Einhatung der Wassergüte. Reinhod Krumnack DVGW-Bereichseiter Berufsbidung und Kommunikation

4

5 1 Meisterquaifikation Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin Seite 7 2 Rechtsverordnung Seite 8 3 Rahmenpan Seite 16 4 Lehrgang Seite 21 Anhang Seite 23 Anmedung, Ansprechpartner und weitere Informationen Seite 30 Inhat

6 6

7 1 Meisterquaifikation Geprüfter Wassermeister/ Geprüfte Wassermeisterin 1.1 Aufgaben eines Wassermeisters In der aktueen Fortbidungsordnung sind die Kompetenzen für den Wassermeister in der Versorgungswirtschaft eindeutig definiert: Technikkompetenz, Organisationsbefähigung und Personaführung. Fogende Quaifikationen gehören zur Aufstiegsfortbidung beim Wassermeister: Technik Mitwirken bei der Panung von Anagen; Bauen und Einrichten von Anagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranassen und Beaufsichtigen der Instandhatung von Anagen und Betriebsmitten; Organisation Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabäufen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Überwachen der Kostenentwickung; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; Führung und Persona Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Quaitätsmanagementziee. 7

8 2 Rechtsverordnung 2.1 Prüfungsstruktur Die aktuee Verordnung für den Geprüften Wassermeister öste die bisherige aus dem Jahre 1987 ab und passt die Anforderungen an die veränderten technischen, wirtschaftichen und geseschaftichen Gegebenheiten und deren Entwickung an. Damit fießen Quaifikationsinhate, wie sie sich aus den heutigen Organisations- und Verantwortungsstrukturen ergeben und im DVGW-Arbeitsbatt W 1000 dargestet sind, in die Prüfung ein. Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik bidet die einschägige Ausbidung für die Aufstiegsfortbidung zum Geprüften Wassermeister. Die Anforderungen umfassen berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen, grundegende Quaifikationen sowie handungsspezifische Quaifikationen. Geprüft werden nach der neuen Verordnung die grundegenden und handungsspezifischen Quaifikationen, während die berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen vor Abegen des etzten Prüfungsteis nachgewiesen werden. Neue Prüfungsstruktur Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen (zwei schriftiche Prüfungen und eine mündiche Prüfung) Situationsaufgabe I (schriftiche Prüfung) Situationsaufgabe II (schriftiche Prüfung) Fachgespräch Organisation Technik Technik Technik Organisation Führung/ Persona Führung/Persona Führung/Persona Organisation Prüfungstei Grundegende Quaifikationen (fünf schriftiche Prüfungen) Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen 8

9 2.2 Prüfungstei Grundegende Quaifikationen Im ersten Prüfungstei Grundegende Quaifikationen werden Basisquaifikationen geprüft, weche die Grundage für den zweiten Prüfungstei biden und die für ae Industriemeister geich sind. Rechtsbewusstes Handen Im Bereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachwiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Der künftige Meister so die jeweiigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter unter arbeitsrechtichen Aspekten gestaten können und die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz sowie den Umwetschutz fachgerecht sichersteen. Betriebswirtschaftiches Handen Im Bereich Betriebswirtschaftiches Handen wird geprüft, ob betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte anwendungsbezogen berücksichtigt und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hergestet werden können. Hierzu sind Kenntnisse und Erfahrungen bezügich Unternehmensformen, Aufbau- und Abauforganisation sowie im Kostenwesen notwendig. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Im Bereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse anaysieren, panen und transparent machen zu können. Zum Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Daten jegicher Art müssen EDV-Kenntnisse vorhanden sein. Technische Unteragen soen erstet werden können, und nicht zuetzt so der künftige Meister Präsentationstechniken einsetzen können, um beispiesweise seine Interessen gegenüber der Verwatung vertreten oder seinen Informationspfichten gegenüber den Kunden nachkommen zu können. Zusammenarbeit im Betrieb Im Bereich Zusammenarbeit im Betrieb so der Prüfing nachweisen, dass er Soziaverhaten erkennen und beurteien kann. Er so durch Fördern der Leistungsbereitschaft und Lösen von soziaen Konfikten auf eine effiziente Zusammenarbeit hinwirken können. As Führungskraft muss er Führungsgrundsätze berücksichtigen und Führungstechniken anwenden können. Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Im Bereich Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probeme einbeziehen zu können. Hierzu soen mathematische, physikaische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten eingesetzt werden können. Prüfungstei "Grundegende Quaifikationen" 5 Prüfungsbereiche 1 GESAMTNOTE aus dem arithmetischen Mitte der 5 Prüfungsbereiche Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 9

10 2.3 Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Im zweiten Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen werden Quaifikationen aus den drei Handungsbereichen Technik, Organisation sowie Führung/Persona geprüft. Die Situationsaufgaben sind so zu gestaten, dass ae Quaifikationsschwerpunkte der Handungsbereiche mindestens einma thematisiert werden. Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen (3 Handungsbereiche) Technik Organisation Führung/Persona T 1 Panung und Bau von Wasserversorgungsanagen O 1 Kostenwesen P 1 Personaführung T 2 Betrieb von Wasserversorgungsanagen O 2 Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung P 2 Personaentwickung T 3 Instandhatung von Wasserversorgungsanagen O 3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz P 3 Managementsysteme O 4 Recht Technik 1. Panung und Bau Im Quaifikationsschwerpunkt Panung und Bau so die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend den Normen und Vorschriften an der Panung von Wasserversorgungsanagen mitwirken sowie Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. 2. Betrieb Im Quaifikationsschwerpunkt Betrieb so die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Anagen zur Versorgung zu betreiben, zu steuern und zu überwachen, um eine dauerhafte Bereitsteung in geforderter Güte, ausreichender Menge und unter ausreichendem Druck entsprechend den Normen und Vorschriften gewähreisten zu können. 3. Instandhatung Im Quaifikationsschwerpunkt Instandhatung wird geprüft, ob die künftigen Meister die Versorgungsanagen durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen erhaten und deren Funktionssicherheit verbessern können. Organisation 1. Kostenwesen Im Quaifikationsschwerpunkt Kostenwesen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftiche Zusammenhänge und kostenreevante Einfussfaktoren erfassen zu können. Der Prüfing sote hier Mögichkeiten der Kostenbeeinfussung aufzeigen, Kakuationsverfahren anwenden sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handen panen, organisieren, eineiten und überwachen können. 10

11 2. Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung In diesem Quaifikationsschwerpunkt so geprüft werden, ob die Verfahren der Baudurchführung und die Instrumente der Betriebsführung sowie Arbeitspanung angewendet werden können. Die Kunden soen beraten und die Kundenzufriedenheit gefördert werden. 3. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz Im Quaifikationsschwerpunkt Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhatung sichersteen zu können. Reevante Gefahren und Störungen müssen erkannt, anaysiert und beseitigt werden. Der künftige Meister muss sichersteen können, dass sich Mitarbeiter arbeits-, umwet- und gesundheitsbewusst verhaten. 4. Recht Im Quaifikationsschwerpunkt Recht wird geprüft, ob die für die Versorgung reevanten Rechtsvorschriften bekannt sind und entsprechend berücksichtigt werden können. Führung und Persona 1. Personaführung Im Quaifikationsschwerpunkt Personaführung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personabedarf ermitten und den Personaeinsatz entsprechend den betriebichen Erfordernissen sichersteen zu können. 2. Personaentwickung Der Quaifikationsschwerpunkt Personaentwickung beinhatet Themen der Personapanung sowie Personaentwickungs- und Quaifizierungsziee. 3. Managementsysteme Im Quaitätsschwerpunkt Managementziee so die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Anwendung und Weiterentwickung von Managementsystemen mitwirken zu können Prüfungsstruktur Im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen sind drei Prüfungen obigatorisch: eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Technik, weche durch Fragen zu Organisation und Persona integrativ ergänzt wird. eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Organisation, weche durch Fragen zu Technik und Führung/Persona integrativ ergänzt wird. eine mündiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Führung/Persona, weche durch Fragen zu Technik und Organisation integrativ ergänzt wird. Die Prüfungsdauer der schriftichen Situationsaufgaben beträgt jeweis mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr as acht Stunden. Das Fachgespräch so je Prüfungsteinehmer oder Prüfungsteinehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern. 11

12 Struktur des Prüfungsteis "Handungsspezifische Quaifikationen" Situationsaufgabe I (schriftiche Prüfung) Situationsaufgabe II (schriftiche Prüfung) Organisation Technik Technik Organisation Führung/Persona Führung/Persona Fachgespräch Organisation Führung/Persona Technik Bewertung der Prüfung Im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist für jede schriftiche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweis eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungseistung zu biden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteinehmer oder die Prüfungsteinehmerin im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen in aen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen in den schriftichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweis mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Prüfungstei "Handungsspezifische Quaifikationen" 3 Prüfungsbereiche: Jeder Prüfungsbereich wird gesondert bewertet NOTE 1 NOTE 2 NOTE 3 Situationsaufgabe I, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Technik mit Berücksichtigung von Organisation und Führung/Persona Situationsaufgabe II, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Organisation mit Berücksichtigung von Führung/Persona und Technik Situationsbezogenes Fachgespräch Schwerpunkt von Führung und Persona mit Berücksichtigung von Technik und Organisation 12

13 2.4 Zuassung zur Prüfung In Paragraf 3 der Verordnung wird die Zuassung wie fogt gereget: (1) Zur Prüfung im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhateten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Die eektrotechnische Quaifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst fogende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben, 2. Gefahren des eektrischen Stromes an festen und wechsenden Arbeitspätzen erkennen, 3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen, 4. Verhatensweisen bei Unfäen durch eektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen eineiten, 5. Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben, 6. betriebsspezifische Schatpäne esen, 7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen, 8. Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen, 9. unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen, 10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen, 11. Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten. (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteien auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. Tabee: Zuassung zur Prüfung Vorhandener Abschuss 1. Prüfungstei Grundegende Quaifikationen 2. Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen Praxiszeiten insgesamt Fachkraft für Wasserversorgungstechnik* 1-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre Ver- und Entsorger Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine 1-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation Sonstige anerkannte Ausbidungsberufe Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine 2-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 3 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation ohne Berufsabschuss 3-jährige Berufspraxis, Nachweis der eektrotechnischen Quaifikation und danach eine weitere 2-jährige Berufspraxis Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 6 Jahre, davon 3 Jahre mit eektrotechnischer Quaifikation * Die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik hat bereits eine eektrotechnische Quaifikation während der Ausbidung erworben. Daher ist ein zusätzicher Nachweis nicht erforderich. 13

14 2.5 Nachquaifikation in der Eektrotechnik Im Beruf stehende Wassermeister, aber auch andere Fachkräfte in der Wasserversorgung, können sich as Eektrofachkraft in Sinne der Ausbidungsverordnung nachquaifizieren assen. Nach erfogreich abgeegter Abschussprüfung erhaten so Ausgebidete den Status einer Eektrotechnisch befähigten Person. Dies entspricht einer Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten, wie sie in den getenden Unfaverhütungsvorschriften Eektrische Anagen und Betriebsmitte verankert ist. Auch wenn der Begriff Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten bei der zu erwartenden Neufassung dieser Unfaverhütungsvorschrift geändert werden wird, orientiert sich die Nachquaifikation an diesen Festegungen. Nachquaifikation in der Eektrotechnik Meisterprüfung mit Vorbereitungsehrgang* Ausbidungsbefähigung auch in der Eektrotechnik Zuassungsvoraussetzung: mind. 2 Jahre Berufspraxis as Facharbeiter auch in der Eektrotechnik Eektrotechnikehrgang zur Nachquaifizierung z. B. 3 Wochen Theorie, 6 Monate Praxis, IHK-Prüfung Eektrotechnik Fachkraft für Wasserversorgungstechnik Ver- und Entsorger (vor 2002) Sonstige Ausbidungsberufe Ohne Ausbidungsberuf * Ausbidungsbefähigung in der Eektrotechnik: Aufbauend auf dem Nachweis der eektrotechnischen Befähigung (UT-Facharbeiterinhate) und der eektrotechnischen Berufspraxis findet in der Meisterprüfung im Handungsfed Technik die Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen in der Eektrotechnik statt. Der Erwerb und der Nachweis der eektrotechnischen Befähigung erfogt in drei Schritten. Der erste Schritt umfasst einen mehrwöchigen Lehrgang durch Ausbidungsmeister der Eektrotechnik. Im zweiten Schritt ist die eektrotechnische Fachpraxis im Wasserversorgungsunternehmen zu erwerben, in dem die Fachkraft tätig ist. Darüber ist ein Berichtsheft zu führen. As dritter Schritt ist ein Befähigungsnachweis in Form einer Prüfung, z. B. vor der IHK, zu erbringen. Die so Nachquaifizierten können wie die erstausgebideten Fachkräfte für Wasserversorgungstechnik nach ihrer Besteung durch den Arbeitgeber die Befugnis erhaten, as Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten geichartige, sich wiederhoende eektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitten, die vom Unternehmer in einer Betriebsanweisung festgeegt sind, eigenständig durchzuführen. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass eine verantwortiche Eektrofachkraft die Fachverantwortung wahrnimmt. Im Kommentar zur BGV A 3 Eektrische Anagen und Betriebsmitte wird in den Eräuterungen zu 2 Abs. 3 ausgeführt: Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten ist, wer auf Grund seiner fachichen Ausbidung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteien und mögiche Gefahren erkennen kann. Die fogende Abbidung zeigt ein Muster der Besteung aus dem o. g. Kommentar, das für die förmiche Übertragung der Arbeiten ausgestet wird. Die aufgeführten Tätigkeiten entsprechen den Inhaten der staatichen Ausbidungsverordnung für die Fachkraft für Wasserversorgungstechnik. Der DVGW bietet bundesweit an mehreren Standorten Quaifizierungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf eine Prüfung zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten an. Informationen erhaten Sie von ihren Ansprechpartner (siehe Seite 30). 14

15 Besteung zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten BESTELLUNG FÜR HERRN MANFRED MUSTERMANN zur Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten mit der Befugnis, eektrische Arbeiten für das im Fogenden beschriebene und begrenzte Aufgabengebiet durchzuführen. Dieses Aufgabengebiet bezieht sich auf die in der Anage aufgeführten eektrischen Betriebsanagen des Wasserwerks XXXXXXXX Herr Mustermann ist im Rahmen dieses Aufgabengebietes befähigt zur sebstständigen Ausführung fogender Tätigkeiten: Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen bei Unfäen durch eektrischen Strom erste Hifsmaßnahmen eineiten Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren, austauschen und wieder in Betrieb nehmen unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten Die Betriebsanagen, an denen er festgeegte Tätigkeiten ausführen darf, sind in der Anage aufgeführt. Arbeiten unter Spannung sind nicht eraubt. Herr Mustermann wurde für sein Aufgabengebiet ausgebidet und hinsichtich der Abgrenzung unterwiesen. Er hat die Prüfung am xx.xx.xxxx mit Erfog bestanden. Ort, Datum Geschäftsführer Verantwortiche Eektrofachkraft 15

16 3 Rahmenpan Der Rahmenpan dient as Empfehung für die Teinehmer an Lehrgängen, für die Dozenten und die Prüfer sowie für die entsendenden Versorgungsunternehmen. Er beschreibt die Quaifikationseemente und deren Bestandteie, die dem Lehrgangsteinehmer vermittet werden soen, damit er die Prüfungsanforderungen erfüen kann. Die Anwendungstaxonomien beschreiben in wechem Umfang die Quaifikationseemente vermittet werden soen. Die Hinweise zur Vermittung dienen einma zur Verzahnung einzener Themenbereiche miteinander (Querhinweise), zum anderen eräutern sie die zu vermittenden Lehrinhate. Auszug as Beispie für die Systematik In den fogenden Tabeen werden die Quaifikationsinhate aufgeführt, die im BIBB-Rahmenpan detaiiert eräutert werden. Dies sind fogende Handungsbereiche: 3.1 Grundegende Quaifikationen 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 3.2 Handungsspezifische Quaifikationen 1. Handungsbereich Technik Wasserversorgung 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Führung und Persona 16

17 3.1 Grundegende Quaifikationen Abschnitt Quaifikationseemente 1 Rechtsbewusstes Handen 1.1 Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Fehverhaten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifrechts und betriebicher Vereinbarungen 1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiigungsrechten betriebsverfassungsrechticher Organe 1.3 Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherung, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung 1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen 1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfabeseitigung, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen 1.6 Berücksichtigen einschägiger wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes 2 Betriebswirtschaftiches Handen 2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung vokswirtschafticher Zusammenhänge und soziaer Wirkungen 2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betriebicher Aufbau- und Abauforganisation 2.3 Nutzen und Mögichkeiten der Organisationsentwickung 2.4 Anwenden von Methoden der Entgetfindung und der kontinuierichen, betriebichen Verbesserung 2.5 Durchführen von Kostenarten-, Kostensteen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kakuationsverfahren 3 Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 3.1 Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittes EDV-Systemen und Bewerten visuaisierter Daten 3.2 Bewerten von Panungstechniken und Anaysemethoden sowie deren Anwendungsmögichkeiten 3.3 Anwenden von Präsentationstechniken 3.4 Ersteen von technischen Unteragen, Entwürfen, Statistiken, Tabeen und Diagrammen 3.5 Anwenden von Projektmanagementmethoden 3.6 Auswähen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschießich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmitte 4 Zusammenarbeit im Betrieb 4.1 Beurteien und Fördern der berufichen Entwickung des Einzenen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönicher und soziaer Gegebenheiten 4.2 Beurteien und Berücksichtigen des Einfusses von Arbeitsorganisation und Arbeitspatz auf das Soziaverhaten und das Betriebskima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung 4.3 Beurteien von Einfüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhaten und die Zusammenarbeit sowie Entwicken und Umsetzen von Aternativen 4.4 Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhaten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen 4.5 Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschießich Vereinbarungen entsprechender Handungsspieräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern 4.6 Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebicher Probeme und soziaer Konfikte 5 Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 5.1 Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materiaien, Maschinen und Prozesse auf Mensch und Umwet 5.2 Verwenden unterschiedicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwet 5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Beastungen und Bewegungen 5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre grafische Darsteung 17

18 3.2 Handungsspezifische Quaifikationen Handungsbereich Technik Handungsbereich Technik Wasserversorgung 1. Panung und Bau 2. Betrieb 3. Instandhatung 1.1 Mitwirken bei der Panung, der Abstimmung mit Ver- und Entsorgungsträgern und Institutionen sowie Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken an der Auswah von Bauverfahren und Materiaien unter Berücksichtigung der besonderen Hygieneanforderungen. 1.3 Ersteen von Leistungsverzeichnissen, Stückisten, Skizzen und Panwerken sowie Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe. 1.4 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Verkehrssicherungsmaßnahmen. 1.5 Veranassen, Durchführen, Überwachen und Abnehmen von Baumaßnahmen einschießich der Funktions- und Güteprüfungen. 1.6 Ersteen der Baudokumentation und Prüfen des Aufmaßes sowie Aktuaisieren der Bestandspäne. 2.1 Überwachen der Trinkwassergüte im aufenden Betrieb und nach Wiederinbetriebnahme sowie Maßnahmen zu deren Erhatung. 2.2 Mitwirken bei der Ersteung, Auswertung und Beurteiung von Betriebs- und Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation. 2.3 Erfassen von Gefährdungspotenziaen und Eineiten von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Kunden und Emittenten. 2.4 Betreiben und Überwachen von Anagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Förderung und Speicherung von Trinkwasser. 2.5 Sichersteen eines geordneten Betriebes von eektrischen Anagen und Betriebsmitten unter Beachtung der Zuständigkeiten. 2.6 Steuern des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 2.7 Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anagen und Rohreitungen unter Berücksichtigung der Pficht zur Information und Abstimmung mit den Kunden. 2.8 Durchführen von Maßnahmen bei Stör- und Notstandsfäen sowie bei außerpanmäßigen Betriebszuständen. 3.1 Aufsteen und Fortschreiben von Inspektions- und Wartungspänen 3.2 Eineiten und Überwachen von regemäßigen ergebnisorientierten Inspektionen; Dokumentieren von Ergebnissen und Beurteien von Betriebszuständen. 3.3 Eineiten, Überwachen und Dokumentieren von Wartungsarbeiten. 3.4 Eineiten und Überwachen von Instandsetzungsmaßnahmen; Auswerten und Dokumentieren der Schadensereignisse. 3.5 Mitwirken bei der Festegung der Rehabiitationsstrategie, Eineiten und Überwachen von Sanierungsund Erneuerungsmaßnahmen. 3.6 Überwachen von eektrotechnischen Arbeiten im Rahmen der Zuständigkeiten. 3.7 Sichersteen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. 18

19 3.2.2 Handungsbereich Organisation und Führung/Persona Handungsbereich Organisation 4. Kostenwesen 5. Bau- und Betriebsführung, Kundenorientierung 4.1 Panen, Erfassen, Anaysieren und Bewerten von Kosten. 4.2 Überwachen und Einhaten des Budgets. 4.3 Beeinfussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung aternativer Konzepte. 4.4 Beeinfussung des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 4.5 Anwenden von Kakuationsverfahren. 4.6 Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft. 4.7 Abwicken von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen. 5.1 Mitwirken bei der Panung von Aufbauund Abaufstrukturen. 5.2 Ersteen von Bereitschafts- und Notfapänen. 5.3 Anwenden von Instrumenten zur Arbeitspanung und Terminüberwachung. 5.4 Panen, Steuern und Überwachen von Bau- und Betriebsabäufen. 5.5 Panen und Steuern des Persona-, Materia- und Geräteeinsatzes. 5.6 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen. 5.7 Eineiten, Überwachen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen. 5.8 Bearbeiten von Kundenaufträgen, Beraten und Informieren von Kunden im Hinbick auf Wassergüte, Kundenanagen und Maßnahmen am Trinkwassernetz. 6. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 6.1 Beurteien, Überprüfen und Gewähreisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- sowie des Umwetschutzes. 6.2 Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezügich der Arbeitssicherheit und des betriebichen Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutzes. 6.3 Panen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwetund Gesundheitsschutzes. 6.4 Überwachen der Lagerung und des Transports von sowie des Umgangs mit umwetbeastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen und Betriebsmitten. 6.5 Panen, Vorschagen, Eineiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfäen und von Umwet- und Gesundheitsbeastungen. 7. Recht 8. Personaführung 7.1 Berücksichtigen des Wasserrechts. 7.2 Berücksichtigen des Gesundheits- und Lebensmitterechts, insbesondere der Trinkwasserverordnung. 7.3 Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Aufsichtsbehörden, Auftragnehmern, Kunden und Instaationsunternehmen. 7.4 Berücksichtigen der einschägigen Bestimmungen des Bau- und Nutzungsrechts. Handungsbereich Führung und Persona 8.1 Ermitten und Bestimmen des quaitativen und quantitativen Personabedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen. 8.2 Auswähen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betriebichen Anforderungen sowie ihrer persönichen Eignung und Befähigung. 8.3 Berücksichtigen der rechtichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersona und Fremdfirmen. 8.4 Ersteen von Anforderungsprofien, Steenpanungen sowie Funktions- und Steenbeschreibungen. 8.5 Deegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung. 8.6 Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft. 8.7 Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten. 8.8 Beteiigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen. 8.9 Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen. 9. Personaentwickung 9.1 Festegen der Ziee für eine kontinuieriche und innovationsorientierte Personaentwickung sowie der Erfogskriterien, Ermitten des Personaentwickungsbedarfs. 9.2 Durchführung von Potenziaeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien. 9.3 Veranassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personaentwickung zur Quaifizierung. 9.4 Beraten, Fördern, Beurteien und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtich ihrer berufichen Entwickung. 10. Managementsysteme 10.1 Berücksichtigen des Einfusses von Managementsystemen auf das Unternehmen Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezügich der Systemziee Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwickung von Managementsystemen Kontinuieriches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzieen. 19

20 3.3 Zeitansätze für z. B. Vozeitunterricht (Orientierungshife) Abschnitt Inhat U-Stunden A Vorkurs Wahangebot zur Aktivierung des Grundagenwissens 160 (Mathematik, Naturwissenschaften, Technoogie) B Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen Abschnitt Grundegende Quaifikationen U-Stunden 1 Rechtsgewusstes Handen 60 2 Betriebswirtschaftiches Handen Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 90 4 Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Abschnitt Handungsspezifische Quaifikationen U-Stunden 1 Handungsbereich Technik Panung und Bau von Wasserversorgungsanagen 1.2 Betrieb von Wasserversorgungsanagen 1.3 Instandhatung von Wasserversorgungsanagen 2 Handungsbereich Organisation Kostenwesen 2.2 Bau- und Betriebsführung; Kundenorientierung 2.3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 2.4 Recht 3 Handungsbereich Führung und Persona Personaführung 3.2 Personaentwickung 3.3 Managementsysteme

21 4 Lehrgang Für die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Geprüften Wassermeister/Geprüften Wassermeisterin werden Lehrgänge an verschiedenen Standorten angeboten. Die Lehrgänge bestehen aus fogenden vier Teien: Vorkurs Mathematik / Naturwissenschaften / Technoogie Auffrischung des berufsschuischen Wissens mit Leistungstest (Wahangebot) Lehrgang "Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen" Lehrgang "Grundegende Quaifikationen" 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Lehrgang "Handungsspezifische Quaifikationen" 1. Handungsbereich Technik Wasserversorgung 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Persona 4.1 Lehrgangsformen Die Vorbereitung auf die Wassermeisterprüfung kann wahweise in fogenden drei Lehrgangsformen erfogen: Vozeitunterricht Lehrveranstatungen im Zeitraum von 7 Monaten Bockunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von ca. 15 Monaten und Praxis-Konsutationen im Unternehmen Teizeitunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von 30 Monaten, mit Sebsternphasen, Ergebnisfeedback der Dozenten sowie Praxis-Konsutationen im Unternehmen 4.2 DVGW-Standorte Für die Vorbereitung und den Abschuss stehen bundesweit Standorte zur Auswah. Aktuee Termine entnehmen Sie bitte der jährich erscheinenden DVGW-Broschüre "Meisterquaifizierung mit System". Tabee: Übersicht der DVGW-Standorte Lehrgangsstandort Dresden Duisburg Karsruhe Lübeck Rosenheim Prüfende Stee IHK Dresden IHK Duisburg IHK Karsruhe IHK Lübeck BVS Bayern 21

22 22

23 Anhang Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 Kein offiziees Layout! Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbidungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuetzt durch Artike 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGB. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bidung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwet, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: 1 Zie der Prüfung und Bezeichnung des Abschusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufiche Fortbidung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stee Prüfungen nach den 2 bis 9 durchführen. (2) Zie der Prüfung ist der Nachweis der Quaifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin und damit die Befähigung: 1. in privaten und öffentichen Unternehmen unterschiedicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfedern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwickung, der Personaführung und -entwickung fexibe einzusteen sowie den technisch-organisatorischen Wande im Unternehmen mitzugestaten. (3) Durch die Prüfung ist festzusteen, ob die Quaifikation vorhanden ist, fogende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin wahrnehmen zu können: 1. Mitwirken bei der Panung von Anagen; Bauen und Einrichten von Anagen und Arbeitsstätten; Betreiben und Überwachen der Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung; Veranassen und Beaufsichtigen der Instandhatung von Anagen und Betriebsmitten; 2. Steuern des Betriebes und Überwachen von Betriebsabäufen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Überwachen der Kostenentwickung; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe, Durchführen, Überwachen sowie Abnehmen von Baumaßnahmen; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Informieren und Beraten von Kunden; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; 3. Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Quaitätsmanagementziee. (4) Die erfogreich abgeegte Prüfung führt zum anerkannten Abschuss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin. 2 Umfang der Meisterquaifikation und Giederung der Prüfung (1) Die Quaifikation zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen, 2. Grundegende Quaifikationen, 3. Handungsspezifische Quaifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen gemäß der Ausbider-Eignungsverordnung nach dem Berufsbidungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentich-rechtichen Regeung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach 3 Abs. 1 der Ausbider-Eignungsverordnung geichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis so vor Abegen des Prüfungsteis Handungsspezifische Quaifikationen erfogen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Wassermeister/zur Geprüften Wassermeisterin giedert sich in die Prüfungsteie: 1. Grundegende Quaifikationen und 2. Handungsspezifische Quaifikationen. (4) Im Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabensteungen gemäß 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftich und mündich in Form von handungsspezifischen Aufgabensteungen gemäß 5 zu prüfen. 23

24 3 Zuassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung zum Ver- und Entsorger/zur Ver- und Entsorgerin und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die eektrotechnische Quaifikation und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer Fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhateten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters/einer Geprüften Wassermeisterin gemäß 1 Abs. 3 haben. (4) Die eektrotechnische Quaifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst fogende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben, 2. Gefahren des eektrischen Stromes an festen und wechsenden Arbeitspätzen erkennen, 3. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranassen, 4. Verhatensweisen bei Unfäen durch eektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen eineiten, 5. Messgeräte und Arbeitsmitte auswähen und handhaben, 6. betriebsspezifische Schatpäne esen, 7. Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beeuchtungsmitte und Signaampen prüfen und austauschen, 8. Betriebsstörungen beurteien, Anagenteie, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen, 9. unmittebar freischatbare eektrische Bauteie außerhab von Schatschränken austauschen, 10. Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen, 11. Batterieanagen einsetzen, prüfen und warten. (5) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteien auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. 4 Grundegende Quaifikationen (1) Im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist in fogenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handen; 2. Betriebswirtschaftiches Handen; 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung; 4. Zusammenarbeit im Betrieb; 5. Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten. (2) Im Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtichen Aspekten zu gestaten sowie nach rechtichen Grundagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umwetschutz zu gewähreisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzusteen. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Fehverhaten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betriebicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personavertretungsrechts; 3. Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherungen, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Kreisauf- und Abfawirtschaft, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen; 6. Berücksichtigen wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte berücksichtigen und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hersteen zu können. Es soen Unternehmensformen dargestet sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung anaysiert und beurteit werden können. Weiterhin so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebiche Abäufe nach wirtschaftichen Gesichtspunkten panen, beurteien und beeinfussen zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 24

25 1. Berücksichtigen von ökonomischen Handungsprinzipien unter Einbeziehung vokswirtschafticher Zusammenhänge und soziaer Wirkungen; 2. Berücksichtigen der Grundsätze betriebicher Aufbau- und Abauforganisation; 3. Nutzen der Mögichkeiten der Organisationsentwickung; 4. Anwenden von Methoden der Entgetfindung und der kontinuierichen betriebichen Verbesserung; 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostensteen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kakuationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse anaysieren, panen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unteragen ersteen, entsprechende Panungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Betriebs-, Produkt- und Prozessdaten mittes EDV-Systemen und Bewerten visuaisierter Daten; 2. Bewerten von Panungstechniken und Anaysemethoden sowie deren Anwendungsmögichkeiten; 3. Anwenden von Präsentationstechniken; 4. Ersteen von technischen Unteragen, Entwürfen, Statistiken, Tabeen und Diagrammen; 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden; 6. Auswähen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschießich des Einsatzes entsprechender Informationsund Kommunikationsmitte. (5) Im Prüfungsbereich Zusammenarbeit im Betrieb so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen Zusammenhänge des Soziaverhatens erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteien und durch angemessene Maßnahmen auf eine zieorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern, betriebiche Probeme und soziae Konfikte ösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Beurteien und Fördern der berufichen Entwickung Einzener unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönicher und soziaer Gegebenheiten; 2. Beurteien und Berücksichtigen des Einfusses von Arbeitsorganisation und Arbeitspatz auf das Soziaverhaten und das Betriebskima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung; 3. Beurteien von Einfüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhaten und die Zusammenarbeit sowie Entwicken und Umsetzen von Aternativen; 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhaten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschießich Vereinbarungen entsprechender Handungsspieräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebicher Probeme und soziaer Konfikte. (6) Im Prüfungsbereich Berücksichtigen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probeme einbeziehen sowie mathematische, physikaische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betriebichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materiaien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwet, insbesondere bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einfüssen, gavanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, eektrotechnischen, hydrauischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen; 2. Verwenden unterschiedicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwet; 3. Berechnen von betriebs- und prozesstechnischen Größen bei Beastungen und Bewegungen; 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darsteung. (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen so insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten. (8) Wurden in nicht mehr as zwei schriftichen Prüfungseistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen mangehafte Prüfungseistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündiche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftichen Prüfungseistungen besteht diese Mögichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung so in der Rege nicht änger as 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftichen Prüfungseistung und die der mündichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftichen Prüfungseistung doppet gewichtet. 5 Handungsspezifische Quaifikationen (1) Der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen umfasst die Handungsbereiche Technik, Organisation sowie Führung und Persona. Die Handungsbereiche enthaten fogende Quaifikationsschwerpunkte: 25

Geprüfter Netzmeister Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom

Geprüfter Netzmeister Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom www.netzmeister-info.de BERUFSINFORMATION ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNG Geprüfter Netzmeister Handungsfed Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KundenbTischlPrV Geltung ab 14.07.2004 Eingangsformel

Mehr

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung www.dvgw-facharbeiter.de BERUFSINFORMATION ZUR NACHQUALIFIKATION Eektrofachkraft für festgeegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches

Mehr

Geprüfter Netzmonteur Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom

Geprüfter Netzmonteur Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom www.netzmonteur-info.de BERUFSINFORMATION ZUM FORTBILDUNGSBERUF Geprüfter Netzmonteur Handungsfed Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom nach BBiG 46 (1) Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des

Mehr

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main h.weidmann@frankfurt-main.ihk.de ImmVermV-E 4 Geichsteung anderer Berufsquaifikationen Abs. 1 Nachweis der erforderichen Sachkunde:

Mehr

IHK-Fortbildungsprüfungen

IHK-Fortbildungsprüfungen IHK-Fortbildungsprüfungen Geprüfte Logistikmeisterin/Geprüfter Logistikmeister - Hinweise für Prüfungsteilnehmer/innen - RECHTSGRUNDLAGE Grundlage für das Prüfungsverfahren ist die Prüfungsordnung der

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk FertigPlTischlPrV Ausfertigungsdatum: 06.07.2004 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing über die Berufsausbildung zur vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005

Mehr

Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik

Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik www.dvgw-facharbeiter.de BERUFSINFORMATION ZUM AUSBILDUNGSBERUF Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik nach BBiG 40 (2) Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v.

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/ Vom

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004.

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum: 18.05.2004. Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/ Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin ÜDolmPrV Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat:

Mehr

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses 23. Mai 2012 als zuständige

Mehr

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011 über die Berufsausbildung zur vom 06. April 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 11. April 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen

Mehr

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)

Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887

Mehr

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. GestRaumPrV. Ausfertigungsdatum: 17.01.2006. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. GestRaumPrV. Ausfertigungsdatum: 17.01.2006. Vollzitat: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter- Handwerk GestRaumPrV Ausfertigungsdatum: 17.01.2006

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Vom 31. Oktober 2001 Auf Grund des 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik vom 31. Oktober 2001 Bestell-Nr. 61.02.571 Verordnung über

Mehr

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 6 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen Schriftliche Prüfung Handlungsspezifische Qualifikationen Die

Mehr

Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

Fachkraft für Wasserversorgungstechnik www.dvgw-facharbeiter.de BERUFSINFORMATION ZUM AUSBILDUNGSBERUF Fachkraft für Wasserversorgungstechnik nach BBiG 40 (2) Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Stipendien für angehende Erzieherinnen und Erzieher. in Hessen und Rheinland-Pfalz. In Kooperation mit. Hessisches Kultus ministerium

Stipendien für angehende Erzieherinnen und Erzieher. in Hessen und Rheinland-Pfalz. In Kooperation mit. Hessisches Kultus ministerium Stipendien für angehende Erzieherinnen und Erzieher in Hessen und Rheinand-Pfaz Bewerbung bis 31. Mai 2013 In Kooperation mit Hessisches Kutus ministerium Hessisches Sozia ministerium Das Programm Sie

Mehr

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)

Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001) Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt

Mehr

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Zentrale Prüfungen nach Klasse 10 IMPRESSUM Herausgeber: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2014 und der Vollversammlung vom

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK) Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 10. November 2011 und der Vollversammlung vom 28. Januar 2012 erlässt

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2015 und der Vollversammlung

Mehr

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 333/11 27.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS erworbenen Prüfungszeugnisse über das Bestehen der Prüfung nach dem Tarifvertrag über die Fortbildung von

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK) Anlage 3 zu TOP 5 Sitzung BBA / 19.03.2015 Beschlussvorlage Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK) Besondere Rechtsvorschriften

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr BodVerkFKrV Ausfertigungsdatum: 13.03.2015 Vollzitat: "Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in. Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses

Mehr

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen für Auszubildende im Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin

Mehr

Geprüfte Industriemeister Fachrichtung Chemie Strukturierung der schriftlichen Prüfung*

Geprüfte Industriemeister Fachrichtung Chemie Strukturierung der schriftlichen Prüfung* Rechtsbewusstes Handeln A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1.4 Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen

Mehr

Geschichte und Theorie

Geschichte und Theorie Eektrotechnikprotoko 1 rspannung (EMK) und innerer Widerstand Moser Guido eines Gavanischem Eements Fuda, den 9.03.00 Geschichte und Theorie Die ersten Spannungsqueen, die gebaut wurden, waren gavanische

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.

Verordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit. Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur

Mehr

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Thementisch Informelle Bildung Lernort Familie

Thementisch Informelle Bildung Lernort Familie Thementisch Informee Bidung Lernort Famiie In diesem Themenfed ging es um die Darsteung der Zusammenarbeit von Akteuren für Famiien und dem Sport mit dem Zie Famiien und/oder Kinder und Jugendiche die

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt

Mehr

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung ID 034384 Übersicht Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen 1. Gesetzeslage 2. Einsatz

Mehr

zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom. 2012

zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom. 2012 Entwurf - Stand: 18.11.11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss und Vom. 2012 Auf Grund des 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,

Mehr

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit

Mehr

Pulver-, Korn- und FormKoHle

Pulver-, Korn- und FormKoHle Puver-, Korn- und Formkohe PuverKoHe Quaität Für ihre ProduKtion aktivkohe ist ein hochporöser Kohenstoff, der eine sehr hohe (innere) Oberfäche aufweist. Die Hersteung von Aktivkohe aus nicht porösen

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Fachlagerist/Fachlageristin

Fachlagerist/Fachlageristin Fachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule

Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Stand 10.03.2010 Hausaufgabenkonzept der Brenscheder Schule Inhalt 1. Voraussetzungen...... 1 2. Grundthesen... 2 3. Verantwortlichkeiten... 3 a) Kinder, Lehrer, Eltern... 3 b) Kinder, Lehrer, Eltern,

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Servicekraft für Schutz und Sicherheit Ausbildungsrahmenplan

Servicekraft für Schutz und Sicherheit Ausbildungsrahmenplan Servicekraft für Schutz und Sicherheit Zu vermittelnde Fähigkeiten und Kenntnisse Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Bürokaufmann/Bürokauffrau Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte

Mehr

Informationen für die Praxis

Informationen für die Praxis Informationen für die Praxis Maschinen- und Anlagenführer/-in Textiltechnik / Textilveredelung nach der Verordnung vom 27. April 2004 geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung vom

Mehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik FachkEinkPrV Ausfertigungsdatum: 31.10.2001 Vollzitat: "Verordnung

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Weiterbildung zum Geprüfte/r Meister/in für Schutz und Sicherheit Inkl. AEVO ( IHK )

Weiterbildung zum Geprüfte/r Meister/in für Schutz und Sicherheit Inkl. AEVO ( IHK ) Weiterbildung zum Geprüfte/r Meister/in für Schutz und Sicherheit Inkl. AEVO ( IHK ) 820 Unterrichtseinheiten (ca. 17 Monate) Theorie (Dieser Lehrgang kann durch Meister-BAföG gefördert werden) Kursstart:

Mehr

Entwurf Stand: 03.02.2014

Entwurf Stand: 03.02.2014 Entwurf Stand: 03.02.2014 Praxisanleitung nach dem Altenpflegegesetz, dem Krankenpflegegesetz und dem Notfallsanitätergesetz RdErl. d. MK v. XXX 45-80009/10/2/b VORIS 21064 Bezug: Rd.Erl. v. 3. 1. 2013

Mehr

Informationen für die Praxis

Informationen für die Praxis Informationen für die Praxis Maschinen- und Anlagenführer/-in Metall- und Kunststofftechnik nach der Verordnung vom 27. April 2004 geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 20.

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr