Al l g e m e i n e Au f t r a g s b e d i n g u n g e n (A AB ) 1. G e l t u n g 2. G r u n d l a g en d e r Z u s a m m e n a r b e i t

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1 Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB ) 1. Geltung 1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden AA B genannt) gelten für alle Grafik -Design-Aufträge zwischen dem Grafik-Designer DA (im folgenden Grafik -Designer genannt ) und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf vo n Originalen oder a uf gewerbliche Leistungen auf dem Gebiet de r Gebrauchsgrafik wie Reinzeichnungen nach fremden Entwürfen, W erbegestaltung etc. anzuwenden. 1.2 Mit seiner Unterschrif t bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese AAB als integrierende n Bestandteil ausweist, anerkenn t der Auftraggeber die Gültigkeit der AAB für die Daue r der Geschäftsbeziehung. 2. Grundlagen der Zusammenarbei t 2.1 Der einem Grafik -Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nut zungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebie t Grafik-Design, die Haftung für den»rat des Fachmannes«nac h ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. 2.2 Durch den Grafik - Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik -Designer grafische W erke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsich t des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnische n Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigun g entsprechen. 2.3 Der Grafik-Designer schafft das Wer k eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartne r heranzuziehen. 2.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllun g notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Grafik - Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbegin n im Briefing, danach jeweils bei Bekannt werden. Auftrag 2.5 Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhal b von Rahmenvereinbarungen erteilt werden. 2.6 Einzelaufträge sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedar f jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarun g

2 sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche (Exklusiv - Betreuungsverträge, Agenturverträge) sichern dem Aufraggebe r und Grafik-Designer Konkurrenzausschluss für ein definierte s Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdaue r (meist zwei Jahre). Grafik-Designer 2.7 Grafik-Designer im Sinne dieser AAB sind sowohl alle durc h ordentliche Mitgliedschaft bei DA, einschlägige Fachausbildun g oder mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet Grafik -Design qualifizierte Selbständige oder durch solche Grafik -Designer geführte Studios oder Design -Agenturen. 2.8 Auftraggeber ist der Besteller einer Grafik -Design-Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Is t der Auftraggeber ein Agent (W erbe -, PR-Agentur etc.), der die Grafik-Design-Leistung im Auf trag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend au f diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Recht e und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben be i ihm als Auftraggeber. 3. Urheberrecht 3.1 Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetze s (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebniss e gilt als vereinbart. Die für ein gute s Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründe t kein Miturheberrecht. 3.2 Der Grafik-Designer ist zur Anbringun g seines Namens, Firmenwortlautes oder Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe auf jedem W erk berechtigt. W ird ein W eglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfälli g angebrachten Impressum sein Name unter»grafik -Design«zu nennen, dies gilt auch bei Corporate -Design-Arbeiten mit der Bezeichnung»Corporate Design«für die Dauer von dre i Jahren nach Beendigung der Arbeit. 3.3 Enthalten Vorschläg e patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern de r Urheber der Anmeldeberechtigte. 4. Nutzungsrecht 4.1 Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Rege l ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik -Designer ist es aber gestattet, seine W erke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbei t zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustratione n etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräum t

3 werden, die vom Grafik -Designer dann mehrfach vergebe n werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkt e sinngemäß angewendet werden. 4.2 Der Auftraggeber erwirb t mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließlich e Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffene n W erken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zwec k und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ei n uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrech t vereinbart werden. W urden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllun g erforderliche Mindestumfang. 4.3 Der Auftraggeber is t verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständliche n Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck un d nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. 4.4 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksam e Zustimmung des Grafik -Designers. Dieser darf sein e Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurc h gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Übe r den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik -Designer ein Auskunftsanspruch zu. 4.5 Jede Änderung, Bearbeitun g oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen W erke is t unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlic h und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die z u einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. 4.6 Die dem Auftraggebe r bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Recht e dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik -Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegebe n werden. 4.7 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdate n erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. 4.8 W ill der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nac h Kündigung eines Rahmen - oder Betreuungsvertrages die erarbeitete n oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unveränder t weiter nutzen, erfordert dies die Einräumu ng des unbeschränkte n Nutzungsrechtes. W enn diese von Dritten ode r dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage fü r W eiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich di e Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. W ünsch t der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erforder t

4 dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all diese r Rechte darf vom Grafik -Designer nicht verwehrt werden, wen n ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgan g durch W egfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, gebote n wird. 4.9 Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelt e Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarunge n ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter ode r widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit de m Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolge r beider Vertragspartner über. 5. Gestaltungsfreihei t 5.1 Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmen s (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit. 6. Entgeltlichkeit von Präsentatione n 6.1 Alle Leistungen des Grafik -Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offenlegung nötige Erstellung von Leistungs -, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik -Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläg e unentgeltlich vorzulegen. 6.2 Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt al s Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und al s W illenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführun g der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorare s nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentatio n gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenomme n und erfüllt. 6.3 Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eine s Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaup t keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag a n den Grafik-Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Grafik-Designer das volle Gestaltungshonorar anstell e des reduzierten Präsentationshonorars zu. 6.4 Das Präsentationsentgel t beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Di e Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlic h geschätzt. Bei Nicht -Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall ) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenhei t gemäß Punkt 10 und 11.

5 7. Leistung 7.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung de r gewünschten Leistung die in den Honorar -Richtlinien genannt e Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdate n ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlic h und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbar t wurde. 7.2 Informationen und notwendige Muster, die fü r die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlic h und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidunge n über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt z u treffen. 7.3 W erden vor Ausführung der Vervielfältigung de m Grafik-Designer in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuste r vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit de n Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik - Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts. 8. Fremdleistungen und Produkt ionsüberwachung 8.1 Der Grafik-Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistunge n entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers i n Auftrag zu geben. 8.2 Die Koordination sowie die Überwachun g der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung ode r Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag un d erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar -Richtlinien. 9. Übergabetermin 9.1 Der Grafik-Designer verpflichtet sich, den Übergabetermi n des/der zu schaffenden W erke(s) gewissenhaft einzuhalten, wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegeben e Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarun g eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform. 9.2 Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen ode r Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine, erhebliche Unterbrechungen entbinden den Grafik -Designer vom vereinbarten Liefertermin. 10. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrun g

6 10.1 Der Grafik-Designer gewährleistet Verschwiegenheit gegenübe r Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglic h aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu de m Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzlich e Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seine r Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunde n worden ist. Im Besonderen ist es dem Grafik -Designer nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlage n ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Dies e Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeite r des Grafik-Designers Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibunge n und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwer b der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht ) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtunge n herzustellen, sie in Compu tersystemen abzuspeicher n oder Dritten zur Ansicht oder W eiterbearbeitung zugänglich z u machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungs-Institute Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Grafik -Designer sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefah r und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. z u übergeben Der Grafik-Designer verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Daue r eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren. 11. Haftung Die Haftung des Grafik -Designers 11.1 Den Grafik-Designer trifft die Pflicht, den ihm erteilten Auftra g sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht fü r Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Fü r die Folgen grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorare s (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen. Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemach t werden, wenn dies er vorsätzlich durch den Grafik -Designer verschuldet wurde Mängel sind unverzüglich dem Grafik - Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahm e Dritter trotz Bereitschaft des Gra fik-designers zur Mängelbehebun g entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruc h erlischt nach sechs Monaten Der Auftraggeber

7 hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung, falls die Leistung durch fehlgeschlagene Nachbe sserung unverwendbar ist, das Recht auf W andlung Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs -, marken- und verwaltungsrechtlich e Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimm t der Grafik-Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht fü r die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggebe r genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle de m Auftraggeber zumindest angeboten wurde Soweit der Grafik -Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Vertragsstraf e 11.6 Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahm e für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechend e Vertragsstrafe mit dem Auftragge ber ausbedungen werden ; diese ist schadensunabhängig. Haftung des Auftraggeber s 11.7 Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik -Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu dere n Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzun g keine Rechte Dritter verletzt werden Der Auftraggeber haftet dem Grafik -Designer für jede Ar t widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, sowe it eine solche zumindest fahrlässig durch ih n ermöglicht oder geduldet wurde. 12. Honorar und Fälligkei t 12.1 Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruche s dienen die Honorar -Richtlinien der Grafik -Designer DA in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfass t die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzliche n Umsatzsteuer Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlba r und spätestens mit der durch den Grafik -Designer angebotenen Übergabe des W erkes fällig. W ird das beauftragte W er k in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechend e Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkte n fällig.

8 12.3 Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sic h der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages i n Verzug, so ist der Grafik -Designer nicht verpflichtet, weiter e Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages z u erbringen Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderunge n mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlunge n wegen Bemängelung zurückzuhalten. 13. Provisionen 13.1 Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhan g mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch den Grafik - Designer weder verlangt noch angenommen werden, es se i denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggebe r auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies betrifft nich t die»agenturprovision«der Medien bei Schaltungs -Aufträgen. 14. Belegmuster 14.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sin d dem Grafik-Designer unaufgefordert sechs einwandfre ie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachte r Leistungen verwenden und veröffentlichen darf. 15. Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigun g 15.1 Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergab e erfüllt. Rahmen- oder Betreuungsverträge enden mit de m vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um de n gleichen Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Fris t von drei Monaten zum Datum des Vertr agsablaufs gekündigt werden Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlag e der Erst-Präsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftra g gegen Bezahlung des Präsentationshonorares gemäß Punkt 6 z u rückzutreten Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs - oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechte n Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Grafik - Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduzier t er den Auftragsumfang, verpflic htet er sich zur Vergütung de s Gestaltungshonorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungsund Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist de r Grafik-Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte un d nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittene n

9 Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnun g eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei m Grafik-Designer Der Grafik-Designer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegend e Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlun g eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhun g des Rücktritts und Setzung einer vier W ochen nich t überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteh t auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermöge n des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebühr t dem Grafik-Designer die Vergütung des Gestaltungshonorare s für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallene n Nebenleistungs- und Kostenauf wandes. 16. Erfüllungsort, Gerichtsstan d 16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Grafik-Designers. 17. Anwendbares Rech t 17.1 Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrage s und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichische n Recht. 18. Schlussbestimmungen 18.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingunge n ungültig sein, so berührt di es nicht die Gültigkeit der übrige n Bestimmungen Bei Streitigkeiten, die sich aus de m Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitun g des Rechtsweges Mollymedia um Vermittlung anzurufen. Quelle Design Austria, DA, Berufsverband der Grafik -Designer, Illustratore n und Produkt-Designer in Kooperation mit dem Fachverban d W erbung und Marktkommunikation der W ir tschaftskammer Österreich. Stand: 2002.

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