Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

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1 Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Aus dem Inhalt Editorial S. 2 In eigener Sache S. 3 Zur anwaltlichen Arbeit S. 12 Ausbildung S. 19 Mitteilungen S. 21 Rezensionen S. 25 Veranstaltungen S. 26 Fortbildung S. 27 Personalia S. 31 Impressum S. 32 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Der Vorstand hat mich in seiner Sitzung am einstimmig zum neuen Präsidenten gewählt. Ich danke dem Vorstand für das Vertrauen und möchte mich Ihnen vorstellen. Mein Name ist Dr. Michael Griem. Ich bin 53 Jahre alt, seit mehr als 25 Jahren Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Hauptberuflich betreibe ich gemeinsam mit Kollegen die auf das Bau-, Immobilien- und Vergaberecht spezialisierte SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt. Meine ehrenamtliche Tätigkeit für die Rechtsanwaltskammer begann nach meiner Wahl in den Kammervorstand im Jahre 1997 als Mitglied einer der Beschwerdeabteilungen unserer Kammer, die ich in den letzten Jahren als Vorsitzender geleitet habe. In den vergangenen 12 Jahren habe ich als Mitglied des Präsidiums das Schatzmeisteramt inne gehabt. Außerdem habe ich mich in unserer Fachanwaltsabteilung engagiert und dort schwerpunktmäßig die Anträge auf Gestattung der Führung der Bezeichnungen Fachanwalt für Bau- und Architekten- sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht bearbeitet. Daneben leite ich seit Gründung der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft deren Stiftungsrat. Die Rechtsanwaltschaft steht weiterhin vor großen Herausforderungen und zwar sowohl im regionalen und nationalen Bereich als auch im internationalen Bereich. Die Anwaltszahlen steigen weiterhin. Der Wett bewerb mit nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern nimmt immer mehr zu. Die Rechtschutzversicherer entwickeln aus Kostengründen immer neue Modelle, um die Beauftragung von selbstständigen Rechtsanwälten auf Basis des RVG zu vermeiden, zumindest aber einzuschränken.

2 2 Die auf Ebene der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Diskussion über die Rechtsstellung der Syndikusanwälte ist Ausfluss der vielfältigen Tätigkeitsformen in unserem Beruf. Sie reichen vom Einzelanwalt, der sich wirtschaftlich zum Teil nur mit einer nichtanwaltlichen Nebentätigkeit über Wasser halten kann, über mittlere, große und internationale Sozietäten bis zu Unternehmensjuristen, die wiederum unterschiedliche Tätigkeiten ausüben. Gerade in unserem Kammerbezirk ist ein großer Anteil der Kolleginnen und Kollegen als Syndikusanwalt in Unternehmen tätig. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt ist deshalb dafür prädestiniert, Vorschläge zur vorsichtigen Anpassung der berufsrechtlichen Regelungen für Syndikusanwälte zu entwickeln. Dabei und bei der weiteren Entwicklung des Berufsrechts wird darauf zu achten sein, Schwerpunkte bei den wichtigen Punkten zu setzen, die für die anwaltliche Tätigkeit unabdingbar sind. Dies sind unter anderem die Unabhängigkeit, die Pflicht zur Verschwiegenheit und das damit korrespondierende Privileg der Rechtsanwälte auf Zeugnisverweigerung und entsprechende Beschlagnahmeverbote. Dies sind die entscheidenden Kriterien dafür, dass unsere Mandanten uns Sachverhalte vorbehaltlos anvertrauen können. Weitere Herausforderungen werden sich aus dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs ergeben. Danach müssen ab dem von allen Rechtsanwälten elektronische Anwaltspostfächer verwendet werden. Diese werden aktuell von der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelt. Die Kosten hierfür und die Kosten für das Betreiben der elektronischen Anwaltspostfächer werden aber alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihren Kammerbeitrag, von dem ein Teil an die Bundesrechtsanwaltskammer weitergereicht wird, getragen werden müssen. Es ist unsere Aufgabe als Rechtsanwaltskammer Frankfurt, darauf zu achten, dass elektronische Anwaltspostfächer entstehen, die effizient sind und den Anforderungen des täglichen Rechtsanwaltslebens in seinen unterschiedlichen Ausprägungsformen entsprechen. Mit Blick auf Europa ist es weiterhin geboten, Entwicklungen vorzubeugen, die zu einer Einschränkung unserer core values führen können. Die uns dabei von der Politik zukommende Unterstützung ist zu gering. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Politik weitgehend nicht als eigenständige Berufsgruppe wahrgenommen. Dies zeigt auch die Durchsicht des seit wenigen Tagen vorliegenden Koalitionsvertrages auf Bundesebene. Die Rechtsanwaltschaft wird darin nicht erwähnt. Eher wahrgenommen werden wir als Teil der Freien Berufe. Auch hierzu enthält der Koalitionsvertrag aber nur die wenig konkreten Aussagen, dass Selbstständige und Freiberufler als wesentlicher Teil des Mittelstands im Fokus der Wirtschaftspolitik stehen und dass sich die zukünftige Bundesregierung für den Erhalt der Selbstverwaltung von Kammern und Verbänden in den Freien Berufen auf europäischer Ebene einsetzen wird. Konkreter wahrgenommen werden dagegen allerdings unter der irreführenden Überschrift Moderne Justiz von der Rechtsanwaltschaft angestoßene Projekte, wie die Initiative Law Made in Germany. Dies zeigt, dass der Weg zur Förderung der Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am erfolgversprechendsten durch ständige und kontinuierliche Sacharbeit erreicht werden kann. Dass dies möglich ist, zeigen auch die auf regionaler und nationaler Ebene erzielten Verhandlungserfolge im Rahmen der Anpassung unserer Vergütung. Meine bisherige langjährige Zusammenarbeit mit dem Präsidium, dem Vorstand, der Geschäftsführung und allen angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitern unserer Kammer stimmen mich auch für die zukünftige Zusammenarbeit positiv. Ihnen gilt mein Dank. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen frohe, vor allem ruhige und gesunde Weihnachtstage sowie ein gutes neues Jahr. Ihr Dr. Michael Griem Präsident Dezember 2013 Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

3 3 Ordentliche Kammerversammlung 2013 Die diesjährige Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer fand am 16. November 2013 im Haus am Dom, Domplatz 3, statt. Anwesend waren 106 Mitglieder, sodass die Versammlung beschlussfähig war. Die Versammlung gedachte zunächst den seit der letzten Kammerversammlung verstorbenen Kolleginnen und Kollegen, deren Namen verlesen wurden. Der Präsident Prof. Dr. Dr. Dr. Simon gratulierte sodann den folgenden Kollegen aus Anlass ihres goldenen Berufsjubiläums (50 Jahre anwaltliche Tätigkeit), wobei er ausführlich die jeweiligen Lebensleistungen von Herrn Hans-Jürgen Beele Herrn Dr. Wulf H. Döser (nicht anwesend) Herrn Dr. Hans Werner Horz (nicht anwesend) Herrn Dieter Huth Herrn Dr. Walter Matzke Herrn Dr. Klaus Pöppinghaus (nicht anwesend) Herrn Karl Friedrich Schröder Herrn Dr. Detlev Travers (nicht anwesend) Herrn Dr. Dolf Weber Herrn Hans-Joachim Wolfarth (nicht anwesend) Herrn Friedemann Voss (nicht anwesend) Herrn K. Willi Zimmermann (nicht anwesend) Herrn Dr. Jochen Zorn (nicht anwesend) würdigte. Sodann berichtete der Präsident über die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer Frankfurt im lokalen, nationalen und internationalen Bereich. Ein wichtiges Ereignis im Berichtszeitraum war der durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt veranstaltete internationale Kongress der World City Bar Leaders (WCBL) und der FBE im Mai Der Präsident verwies insoweit auf seinen Bericht in Kammer-Aktuell 2/2013. Im weiteren Verlauf seines Berichtes würdigte der Präsident die Leistung der Geschäftsstelle anhand eines umfassenden Überblicks über die Bearbeitungszahlen in den einzelnen Abteilungen der Geschäftsstelle im laufenden Kalenderjahr. Die Zahlen im Einzelnen können gerne im Protokoll zur Kammerversammlung nachgelesen werden. Abschließend bedankte sich der Präsident bei den Präsidiumsmitgliedern, den Mitgliedern des Vorstandes sowie der Geschäftsführung und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Der Schatzmeister Dr. Griem erläuterte den Kassenbericht für das Geschäftsjahr 2012, wie er der Einladung zur Kammerversammlung beigefügt war. Herr Rechtsanwalt Samstag als Rechnungsprüfer berichtete über die vorgenommene Prüfung und stellte eine korrekte Buchführung sowie eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung fest. Der Kassenbericht für das Geschäftsjahr 2012 wurde sodann bei einer Enthaltung genehmigt. Die Entlastung des Vorstandes wurde daraufhin ohne Gegenstimmen beschlossen. Weiterhin wurde auf Antrag des Vorstandes einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen, von der Erhebung von Zulassungs- und Prüfungsgebühren für Auszubildende auch im Jahre 2014 abzusehen. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

4 4 Der Schatzmeister stellte sodann die vorgeschlagene Beitragsordnung gemäß Ziffer 7 zur Tagesordnung (Seite 6 f. Kammer Aktuell 3/13) sowie den als Anhang II (Seite 13 ff. in Kammer Aktuell 3/13) abgedruckten Haushaltsplan 2014 vor. Der Schatzmeister erläuterte, dass nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs nach 31 a BRAO für sämtliche zugelassenen Rechtsanwälte jeweils ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (BEA) durch die Bundesrechtsanwaltskammer einzurichten ist. Dieses gewaltige Softwareprojekt soll zunächst aus Rücklagen der BRAK finanziert werden, wird aber ab 2015 nur mit Zahlungen der Regionalkammern gelingen. Derzeit haben die Rechtsanwaltskammern pro Mitglied jeweils EUR 33,00 Grundbeitrag, EUR 3,50 als Sonderumlage Öffentlichkeitsarbeit und EUR 3,00 für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft abzuführen. Im Jahr 2015 steht eine Erhöhung des pro Mitglied an die BRAK abzuführenden Beitrages aufgrund des BEA von mindestens EUR 12,00 an, die Erhöhung könne sich jedoch durchaus auch auf EUR 30,00 bis EUR 100,00 des pro Mitglied an die BRAK abzuführenden Beitrages belaufen. Der Schatzmeister begründete damit, dass auch in 2014 an die Aufstockung der Rücklage gedacht werden muss. Rechtsanwalt Dr. Wildberger erläuterte dagegen seinen Antrag vom , den Kammerbeitrag auf mindestens EUR 240,00 herabzusetzen. Eine solche Herabsetzung bedeute bei rund Kammermitgliedern Mindereinnahmen von ca. EUR ,00 und belaufe sich damit auf den Betrag, der als Zuführung zu den Rücklagen geplant sei. Ungeachtet möglicher künftiger Kosten durch das BEA halte er eine entsprechende Erhöhung der Rücklagen für nicht erforderlich. Der Antrag wurde sodann ausführlich diskutiert. Dr. Matzke merkte an, dass auch bei einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts mindestens 50 % des Jahreshaushaltes als Rücklage vorhanden sein sollte und sprach sich vor dem Hintergrund der mit dem BEA verbundenen Kosten gegen eine Herabsetzung des Kammerbeitrages aus. Dr. Weigel sprach sich dafür aus, dass der konkrete finanzielle Bedarf für das BEA ermittelt werden sollte. Wichtig sei, dass das BEA auch für technische Laien gut verständlich und bedienbar sei, auch wenn dies gegebenenfalls mit Mehrkosten verbunden ist. Die Rücklage solle erhöht werden. Rechtsanwalt Heinrich monierte die fehlende Benutzerfreundlichkeit des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches und appelliert dafür, das BEA plattformunabhängig zu gestalten, so dass es auch etwa mit Apple kompatibel sei. Notarkammerpräsident Dr. Schäfer prognostizierte nach seinen Erfahrungen mit dem zentralen Vorsorgeregister und dem zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer, dass der Finanzbedarf insbesondere wegen der laufenden Kosten höher ausfallen werde als prognostiziert. Er empfahl daher eine Erhöhung der Rücklagen und sprach sich ebenfalls gegen eine Senkung des Kammerbeitrages aus. Die diskutierten Anträge des Vorstandes und von Herrn Kollegen Dr. Wildberger wurden sodann zur Abstimmung gestellt. Für den Antrag von Herrn Dr. Wildberger votierten sechs Mitglieder, so dass der Antrag mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde. Die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung wurde bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen beschlossen. Der Haushaltsplan 2014 wurde gemäß Vorschlag des Vorstandes einstimmig ohne Enthaltungen beschlossen. Die bisherigen Rechnungsprüfer Ullrich Samstag und Ekkhart von Nussbaum wurden ohne Gegenstimmen bei zwei Enthaltungen wieder gewählt und als deren Vertreter die Rechtsanwälte Dr. Arno Maier- Bridou und J. Gottlieb Gerlach. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

5 5 Turnusmäßige Wahlen zum Vorstand fanden für die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden statt. Das Ergebnis der Wahl entnehmen Sie bitte dem Artikel auf Seite 5 in diesem Heft. Einzelheiten zum Wahlverlauf können bei Interesse im Protokoll nachgelesen werden. Während der Auszählung der Wahlergebnisse konnten die Mitglieder dem sehr gelungenen Vortag lauschen zu dem Thema: Die Änderungen durch das 2. KostRModG in der Praxis. Frau Rechtsanwältin Dagmar Beck-Bever, Vorsitzende des Ausschusses RVG bei der BRAK, hielt den Vortrag zu den Änderungen durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in der Praxis. Dabei erläuterte sie die Gebührenerhöhung insgesamt sowie im Rahmen der Prozesskostenund Verfahrenskostenhilfe, die Erhöhung der Betragsrahmengebühren sowie die Erhöhung der Gegenstandswerte in verschiedenen Bereichen. Insbesondere ging sie auf den neuen 31 b RVG (Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvereinbarungen) ein. Des Weiteren erläuterte sie die 0,3 Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen, die Abrechenbarkeit von FGG-Beschwerden, den erweiterten Anwendungsbereich der Gebühr nach Ziffer 4141 VV-RVG sowie die im Sozialrecht eingeführte Terminsgebühr bei Vergleichen im schriftlichen Verfahren und die neue Anrechnungssystematik im Verwaltungs- und Sozialrecht. Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main hat am 16. November der 38 Mitglieder des Vorstands gewählt. Dabei wurden alle Kandidaten, die bereits in der vergangenen Amtsperiode dem Vorstand angehörten und sich erneut zur Wahl gestellt hatten, für eine weitere Amtszeit von 4 Jahren wiedergewählt. Für vier ausgeschiedene Mitglieder wurden neu in den Vorstand gewählt: LG-Bezirk Heinrich Meyer Rechtsanwalt geb. am zugelassen seit Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft Westhafenplatz 1, Frankfurt LG-Bezirk Wiesbaden Hans-Jürgen Brink Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht geb. am zugelassen seit Fünfrock Rechtsanwälte Notare Friedrichstr. 12, Wiesbaden LG-Bezirk Gießen Regina Ohlrogge Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht geb. am zugelassen seit GHC Greilich Hirschmann & Coll. Bismarckstr. 5, Gießen Eva Schrödel Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht geb. am zugelassen seit DIERLAMM Rechtsanwälte Abraham-Lincoln-Straße 16, Wiesbaden Wahlen zum Präsidium der Rechtsanwaltskammer In seiner konstituierenden Sitzung nach den Vorstandswahlen in der Kammerversammlung am hat der neu zusammengesetzte Vorstand ebenfalls am gemäß 78 BRAO aus seiner Mitte das Präsidium wie folgt neu gewählt: Dr. Michael Griem, Frankfurt Dr. Wulf Albach, Darmstadt Hans-Peter Benckendorff, Frankfurt Präsident Schriftführer und Vizepräsident Schatzmeister und Vizepräsident Hans-Christian Hauck, Frankfurt Eckart C. Hild, Frankfurt Lothar Thür, Frankfurt Vizepräsident Vizepräsident Vizepräsident Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

6 6 Abteilungen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer setzt gem. 77 BRAO die Zahl der Abteilungen, deren Mitglieder und ihre Zuständigkeit für das Geschäftsjahr 2014/2015 wie folgt fest: Abteilung I: Zuständig für Beschwerden gegen Rechtsanwälte mit den Buchstaben: A E Rechtsanwalt Dr. Matthias Conradi Rechtsanwalt Dr. Jens-Arne Thömel Rechtsanwalt John Traubner Rechtsanwalt Dr. Corrado Wohlwend Abteilung II: Zuständig für Beschwerden gegen Rechtsanwälte mit den Buchstaben: F J Rechtsanwalt Andreas Laux Rechtsanwalt Peter Schirmer Rechtsanwältin Eva Schrödel Abteilung III: Zuständig für Beschwerden gegen Rechtsanwälte mit den Buchstaben: K M Rechtsanwalt Hans-Jürgen Brink Rechtsanwalt Heinrich Meyer Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke Ober-Ramstadt Limburg Wiesbaden Wiesbaden Abteilung IV: Zuständig für Beschwerden gegen Rechtsanwälte mit den Buchstaben: N S, St Rechtsanwalt Hans-Rüdiger Dierks Rechtsanwältin Ezia Gigliotti Rechtsanwalt Dr. Georg Hüllen Abteilung V: Zuständig für Beschwerden gegen Rechtsanwälte mit den Buchstaben: Sch, T Z Rechtsanwalt Walther Grundstein Rechtsanwältin Regina Ohlrogge Rechtsanwalt Franz-Josef Seidler Abteilung VI: Zuständig für Einsprüche gegen Rügebescheide ( 74 Abs. 5 BRAO) Rechtsanwalt Hans-Christian Hauck Rechtsanwalt Lothar Thür Rechtsanwalt Dr. Klaus Werding Wiesbaden Gießen Gießen Offenbach Wetzlar Abteilung VII: Zuständig für die Aufgaben und Befugnisse bei Zulassungen nach der BRAO bzw. dem EuRAG Rechtsanwalt Dr. Wulf Albach Rechtsanwalt Dr. Peter Ellefret Rechtsanwalt Hans-Christian Hauck Rechtsanwalt Dr. Dietrich Rethorn Rechtsanwalt Frank G. Siebicke Rechtsanwalt Dr. Michael Weigel Darmstadt Kriftel Abteilung VIII: Zuständig für Festsetzungen von Zwangsgeldern ( 57 BRAO), Entscheidungen in den Fällen der 17, 29 Abs. 1, 55 Abs. 1, 161 BRAO, Prüfung des Antrags auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ( 57 Abs. 3 BRAO), Gegenerklärung gem. 74 a Abs. 2 BRAO Rechtsanwalt Hans-Peter Benckendorff Rechtsanwalt Eckart C. Hild Rechtsanwalt Dr. Georg Hüllen Abteilung IX: Zuständig für Aus- und Fortbildung Rechtsanwalt Dr. Georg Hüllen Rechtsanwältin Regina Ohlrogge Rechtsanwalt Dr. Jens-Arne Thömel Rechtsanwalt John Traubner Gießen Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

7 7 Abteilung X: Zuständig für alle Gebührenangelegenheiten, insbesondere Erstattung von Kostengutachten Unterabteilung A: Zuständig für alle Streitigkeiten betreffend die Kostennoten von Rechtsanwälten mit ungeraden Aktenzeichen Rechtsanwalt Dirk Großkopf Rechtsanwalt Wolfgang Kirch Rechtsanwalt Jost Nüßlein Rechtsanwältin Kristina Slabon Rechtsanwalt Lothar Thür Rechtsanwalt Dr. Klaus Werding Hanau Wiesbaden Darmstadt Wetzlar Unterabteilung B: Zuständig für alle Streitigkeiten betreffend die Kostennoten von Rechtsanwälten mit geraden Aktenzeichen Rechtsanwalt Dr. Wulf Albach Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Eiding Rechtsanwalt Dr. Henrik Jacoby Rechtsanwalt Dr. Tilman Körner Rechtsanwalt Kay Schulz Rechtsanwalt Axel Weber Abteilung XI: Zuständig für Innovation und Fortentwicklung Rechtsanwalt Hans-Peter Benckendorff Rechtsanwalt Hans-Rüdiger Dierks Rechtsanwalt Dr. Peter Ellefret Rechtsanwalt Dr. Michael Griem Rechtsanwalt Dr. Dietrich Rethorn Rechtsanwalt Frank G. Siebicke Rechtsanwalt Dr. Michael Weigel Abteilung XII: Zuständig für Fachanwaltsangelegenheiten Rechtsanwältin Dr. Dr. Petra Albrecht (InsoR/VerwR/MietR/UrMedR/AgrarR) Rechtsanwalt Hans-P. Benckendorff (SozR/ArbR/TranspR/Gew.RS/Bank- u. Kapitalmarktrecht/MedR) Rechtsanwalt Hans-Rüdiger Dierks (FamR/ErbR/IT-Recht/Hand.u.Ges.R) Rechtsanwalt Dr. Michael Griem (VersR/BauR) Rechtsanwalt Eckart Hild (StrafR/VerkR/StR) Abteilung XIII: Zuständig für die Juristenausbildungsangelegenheiten Rechtsanwalt Hans-Jürgen Brink Rechtsanwalt Dr. Peter Ellefret Rechtsanwalt Dr. Georg Hüllen Rechtsanwalt John Traubner Rechtsanwalt Dr. Michael Weigel Abteilung XIV: Zuständig für die Schlichtung zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechtsanwalt Dr. Tilman Körner Rechtsanwalt Lothar Thür Rechtsanwalt Kay Schulz Rechtsanwalt Franz-Josef Seidler Abteilung XV: Zuständig für OWi-Verfahren nach DLInfoVO Rechtsanwalt Eckart Hild Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke Rechtsanwältin Dr. Dr. Petra Albrecht Rechtsanwalt Dr. Klaus Werding Darmstadt Hanau Darmstadt Offenbach Gießen Kriftel/Ts. Wiesbaden Kriftel Offenbach Gießen Offenbach Wetzlar Gemäß 77 Abs. 5 BRAO besitzen die Abteilungen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

8 8 E-Justice-Symposium Austellerforum Von links nach rechts: Rechtsanwalt und Notar Peter Schirmer, Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und Vorsitzender des Hessischen Landesverbandes im DAV und Herr Jörg-Uwe Hahn, Hessischer Minister der Justiz, für Integration und Europaangelegenheiten Von links nach rechts: Dr. Ralf Köbler, Ministerialdirigent aus dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Europa und Integration; Walter Büttner, IT-Direktor der Bundesnotarkammer und Geschäftsführer der NotarNet GmbH und Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Vorsitzender des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr im DAV Die Möglichkeit die elektronische Kommunikation mit Gerichten am PC selber zu testen wurde rege in Anspruch genommen Die Rechtsanwaltskammer hat am auf dem Uni-Campus Westend zusammen mit der Notarkammer Frankfurt, der Rechtsanwaltskammer Kassel, dem Landesverband Hessen im Deutschen Anwaltsverein und dem Ministerium ein erfolgreiches Symposium zur elektronischen Zukunft im Anwaltsberuf veranstaltet. Einer der Hauptvorträge des Symposiums betraf die gravierendste Änderung des deutschen Verfahrensrechts seit der Einführung der mechanischen Schreibmaschine: Ministerialdirigent Dr. Ralf Köbler aus dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Europa und Integration berichtete über das im Sommer vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und seine Inhalte. Es ist gar kein Förderungsgesetz, sondern ein Gesetz zur Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs der Anwaltschaft mit den Gerichten: Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten am 13. Juni 2013 verabschiedet. Die Verkündung im BGBl. ist im Oktober erfolgt. Das Gesetz wird die Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und der Justiz revolutionieren: Spätestens ab 2022 wird der elektronische Rechtsverkehr für alle Verfahrensordnungen mit Ausnahme der Strafprozessordnung der einzige zugelassene Kommunikationsweg sein Papierpost wird das verfahrensrechtliche Schriftformerfordernis nicht mehr erfüllen. Die gleiche Verpflichtung sieht das Gesetz für andere professionelle Rechtsvertreter wie z. B. Behördenvertreter und die Rechtsvertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften vor. Die deutsche Anwaltschaft wird vorbereitend hierzu ab 2016 ein elektronisches Anwaltspostfachverzeichnis führen. Die elektronische Post aus diesem Postfach wird nach dem Gesetz von der Justiz ab 2022 auch ohne qualifizierte elektronische Signaturen als schriftformwahrend akzeptiert. Damit wird ein stark vereinfachter elektronischer Rechtsverkehr eröffnet. Das Gesetz gibt die Möglichkeit, auch für andere Gruppen von Rechtsvertretern vergleichbare Postfachverzeichnisse mit Vertrauensschutz einzurichten. Hier liegt ein weites und wichtiges Betätigungsfeld für die nächsten Jahre. Ab 2018 werden sich alle Gerichte in Deutschland für den Empfang elektronischen Rechtsverkehrs öffnen. Mit einer Rechtsverordnung können die Länder dies um bis zu 2 Jahre auf 2020 hinausschieben oder aber falls sie keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit machen die Verbindlichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs um bis zu 2 Jahre vorziehen. Mit weiteren Regelungen des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs werden wichtige Vereinfachungen umgesetzt: Neben der vereinfachten elektronischen Post aus dem Anwaltspostfach lässt das Gesetz auch die gesetzlich eingeführte D für den elektronischen Rechtsverkehr zu. Eine Verordnungsermächtigung eröffnet zudem die Chance, weitere bundeseinheitliche sichere Übermittlungswege zu definieren. Durch die Änderung des 169 ZPO, der einen weitgehenden Beglaubigungsverzicht enthält, wird der Postversand mittels maschineller Bearbeitung möglich; viele Schriftstücke, die derzeit noch unterschrieben werden, können dann ohne weiteres elektronisch versandt oder auf die Druckstraße verlagert werden. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

9 9 Elektronische Formulare können zukünftig in allen Verfahrensordnungen eingeführt werden. Es wird ein elektronisches Empfangsbekenntnis eingeführt, das neben der Zustellinformation auch einen Datensatz zum konkreten Verfahren transportieren wird, der elektronisch weiterverarbeitbar sein soll. Gescannte papierne Posteingänge dürfen künftig nach einer 6-monatigen Aufbewahrungszeit vernichtet werden. Bisher mussten sie bis zur Rechtskraft des Verfahrens aufbewahrt werden, was de facto im Falle elektronischer Aktenführung eine Zuordnung aller Dokumente zu einer hybriden Duplo-Akte und damit ganz erhebliche organisatorische Mehraufwände bedeutet hätte. Die Barrierefreiheit wird umfassend geregelt. Hierbei wird auch Wert auf die barrierefreie Übertragung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg gelegt. Blinde und Sehbehinderte werden auf diese Weise nicht aus der neuen elektronischen Justiz ausgegrenzt. Die Schaffung eines von Anwälten wie Gerichten verpflichtend zu nutzenden elektronischen Schutzschriftenregisters wird den Verwaltungsaufwand für Schutzschriften im einstweiligen Rechtsschutz erheblich reduzieren. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs betrifft alle, die professionell mit Gerichten kommunizieren, und wird die gravierendsten Eingriffe in die Büroorganisation bedingen, die es seit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung gegeben hat. Denn eines dürfte klar sein: Wer durchgängig elektronisch kommuniziert, sollte die Dokumente auch in elektronischen Akten führen. Die Reaktion der Teilnehmer des Frankfurter Symposiums zeigte, dass ein enormer Informations- und Weiterbildungsbedarf für Anwälte und deren Büropersonal bestehen dürfte, um den skizzierten gesetzlichen Paradigmenwechsel auf allen Seiten des Rechtslebens zu bewältigen. Umfrage zur technischen Ausstattung in Anwaltskanzleien Die BRAK wird zum für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (bea) einrichten. Derzeit befindet sich die BRAK in der Konzeptionsphase des Projektes. Die Online-Umfrage soll helfen, darüber zu informieren, wie der Arbeitsplatz eines Rechtsanwalts in seiner Kanzlei technisch ausgestattet ist. Die Kenntnis hierüber ist Voraussetzung dafür, eine sachgerechte technische Lösung für das Anwaltspostfach zu finden. Wir bitten Sie herzlich um Ihre Mithilfe! Die Online-Umfrage ist auf der Internetseite der BRAK eingestellt ( php?u=mtexmw). Sie wurde zudem bereits mit dem Newsletter der BRAK (Nachrichten aus Berlin 21/2013) versandt. Die Umfrage wird bis zum 6. Januar 2014 verfügbar sein. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

10 10 Gemeinsame Mediationsstelle für das Bauwesen Kooperation der Ingenieurkammer Hessen und der Rechtsanwaltskammer Am Mittwoch, den haben die beiden Präsidenten der beteiligten Kammern unter der Begleitung von Herrn Staatsminister Jörg- Uwe Hahn die Vereinbarung über eine gemeinsame Mediationsstelle für das Bauwesen unterzeichnet. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sieht es bereits seit vielen Jahren als ihre Aufgabe an, außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden zu fördern. Urteile rufen bei den Beteiligten in der Regel nicht die gleich hohe Akzeptanz hervor, wie eigenverantwortlich erarbeitete Vereinbarungen. Bundesweit werden jährlich rund Gerichtsverfahren im Baubereich geführt. Bekanntermaßen sind solche Konflikte für die Parteien teuer und gefährden im Einzelfall sogar die Existenz der Streitparteien führt Justizminister Hahn anlässlich der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung aus. Die Gründung und die Weiterentwicklung der Mediationsstelle für das Bauwesen ist aus Sicht der Vorstände beider Kammern eine wichtige und zukunftsorientierte Aufgabe. Insbesondere wird es Aufgabe der gemeinsame Mediationsstelle sein, geeignete Mediatorinnen und Mediatoren in einer Liste zuführen und deren Qualität sicherzustellen. Bei Anfragen nach einem Mediationsverfahren stehen kompetente Ansprechpartner beider Kammer zur Verfügung, die über den Verfahrensablauf des Mediationsverfahrens Auskunft geben. Die Mediationsstelle für das Bauwesen ist aus unserer Sicht für die Mitglieder unser Kammer in zweifacher Hinsicht interessant: 1. Sie haben als Berater ihrer Partei vor einem langwierigen und teuren Gerichtsfahren die Möglichkeit eine konstruktive und vor allem schnelle Lösung des Streits mit einem Mediator zu einem für beide Seiten guten Ergebnis zuführen. 2. Wir bieten Ihnen, sofern Sie als Mediatorin oder Mediator ausgebildet sind, die Möglichkeit in die Liste der Mediationsstelle für das Bauwesen aufgenommen zu werden. Voraussetzungen sind mindestens 120 Ausbildungsstunden sowie zwei dokumentierte Mediationen, einschlägige Berufserfahrung und eine dreijährige Anwaltszulassung. Es ist beabsichtigt die Mediationsstelle für das Bauwesen mit weiteren Partnern weiter zu entwickeln. Wir werden Sie über die kommenden Schritte stets informieren. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

11 11 Besuch von Freunden Im Rahmen der seit über zwei Jahrzehnten mit der Rechtsanwaltskammer Verona bestehenden Freundschaftsvereinbarung fand auch in diesem Jahr wieder ein Treffen von Vertretern und Interessierten beider Rechtsanwaltskammern statt. Zu dem diesjährigen Treffen am 24. und 25. Oktober 2013 hatte die Rechtsanwaltskammer Frankfurt die Kolleginnen und Kollegen aus Verona nach eingeladen. Erfreulich war, dass über 10 Kollegen aus Verona sowie zahlreiche Mitglieder aus unserem Kammerbezirk, die im deutsch-italienischen Rechtsverkehr anwaltlich aktiv sind, der Einladung gefolgt waren. Der juristische Erfahrungsaustausch fand am 25. Oktober 2013 zu dem Thema Deutsch/Italienisches Arbeitsrecht im Vergleich in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt statt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Deutschland und Italien wurden in dem Vortrag und der anschließenden Diskussion herausgearbeitet. Im Anschluss an die Arbeitstagung wurde mit den Gästen die Frankfurter Wertpapierbörse besucht. Nach einem einstündigen Einführungsvortrag zur Börse folgte ein Besuch auf der Gasttribüne, bei dem wir live miterleben konnten, wie der DAX die 9000 Marke übersprang. Am Donnerstag- und Freitagabend wurden die Gäste zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen. Der rege Austausch zwischen den Anwaltskammern machte die Veranstaltung wieder zu einer informativen und gelungenen Veranstaltung. Das nächste Treffen mit der Rechtsanwaltskammer Verona wird voraussichtlich im Juli 2014 in Verona stattfinden. Wer Interesse an dieser Verbindung sowie am deutsch-italienischen Rechtsverkehr hat, kann sich gerne an Geschäftsführerin Dr. Christine Hofmann wenden. Kammer und Kunst Sylvia Bernhardt Werke der Künstlerinnen Jutta Obenhuber und Lyndi Sales sind derzeit unter dem Titel Bilder einer Ausstellung in den Räumen der Rechtsanwaltskammer zu sehen. In Zusammenarbeit mit der Galerie Sylvia Bernhardt aus Wiesbaden ist dies das dritte Projekt von Kammer und Kunst. Bei einer gut besuchten Vernissage am , bei der auch die Künstlerin Jutta Oberhuber anwesend war, wurden die Arbeiten vorgestellt. Jutta Oberhuber, deren Werke in namenhaften Sammlungen vertreten sind und die mit einigen neueren großformatigen Arbeiten wie dem Bild Seerosen (siehe Foto) vertreten ist, wird im Brasilien-Jahr der Buchmesse ein Stipendium annehmen und in Belém (Brasilien) ihre nächste Ausstellung eröffnen. Die Arbeiten von Lyndi Sales wurden 2010 erstmals durch die Galerie Sylvia Bernhardt in Deutschland vorgestellt, ein Jahr später waren sie zur 54. Internationalen Kunst Biennale in Venedig nominiert. Ich verspreche mir Inspiration und frische Denkanstöße, sagt Geschäftsführerin Dr. Christine Hofmann zum interdisziplinären Zusammenspiel von Kammer und Kunst in ihrer Begrüßungsrede. So kam es zu der Idee die Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer mit Kunst zu bespielen. Besprechungen und ausführliche Kritiken finden Sie im Online-Magazin CANDELART.wordpress.com. Bis Juni 2014 kann die Ausstellung besucht werden. Bei Interesse am Kauf eines Bildes wenden Sie sich bitte an die Galerie Sylvia Bernhardt: oder Telefon: 0611/ Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

12 12 Merkblatt zur PartGmbB Die BRAK hat ein Merkblatt ( archiv/berlin/2013/merkblatt_partgmbb.pdf) herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zur PartGmbB beantwortet werden. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall. Das Merkblatt fasst die gesetzlichen Regelungen zusammen, die bei der Bildung einer PartGmbB zu beachten sind. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbb) Fragen rund um den Versicherungsschutz von Dietrich Stöhr * Aktuell gibt es im Zusammenhang mit der Absicherung einer PartG mbb gem. 51 a und 52 BRAO noch viele Fragen und Unsicherheiten. Auf der einen Seite sind diese existenziell für den Rechtsanwalt, auf der anderen Seite noch nicht bei allen Anbietern abschließend gelöst. Es ist daher bei einem Rechtsformwechsel zur PartG mbb unbedingt erforderlich die nur kurz in einer Übersicht angerissenen Fragen verbindlich mit dem Versicherer zu klären: 1. Partner i.s.d. 51 a BRAO: Derzeit interpretieren die Versicherer den Begriff Partner aus 51 a BRAO durchaus unterschiedlich: einige Anbieter gehen nur von den echten Partnern (Partnerschaftsregister) aus, andere berücksichtigen dabei auch die sogenannten Briefkopf -Partner. Die unterschiedliche Herangehensweise hat grundsätzliche Auswirkungen: a. Jahreshöchstleistung/Maximierung: Nach 51 a Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Am Beispiel einer PartG mbb mit 5 echten und 7 Briefkopf -Partnern ergibt dies je nach Berechnung eine Jahreshöchstleistung von EUR 2,5 Mio/5-fach bzw. EUR 2,5 Mio/12-fach VHP-Balkendiagramm VHP-Balkendiagramm 3 3 2,5 2,5 Deckungssumme (in Mio.) 2 1,5 1 Deckungssumme (in Mio.) 2 1,5 1 0,5 0, Jahreshöchstleistung/Maximierung Jahreshöchstleistung/Maximierung Grunddeckung 2,5Mio/5-fach für die PartG mbb 1. Excedent Grunddeckung 2,5Mio/12-fach für die PartG mbb 1. Excedent Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

13 13 b. Auch bei der Versicherungsprämie sind die Auswirkungen deutlich. Der Unterschied ergibt sich aus der Berechnung. Je nachdem, ob der Versicherer alle Briefkopf -Partner mit 100 % einer Partnerprämie berechnet, oder nur die echten Partner mit 100 % und die restlichen Briefkopf -Partner mit 80 %. In unserem Beispiel beträgt der Berechnungssatz (bezogen auf eine Partnerprämie) entweder % (alle Briefkopf -Partner) oder % (nur die echten Partner). c. Je nach Anbieter wird dann auch die Deckung für eine Haftung aus Altmandaten und/oder für höchstpersönliche Tätigkeiten (z.b. Insolvenzverwaltung, Testamentsvollstreckung, etc.) alternativ nur für die 5 echten Partner bzw. für Alle zur Verfügung gestellt. 2. Haftung aus Altmandaten: Das Thema der Mitversicherung der Haftung aus Altmandaten wird umfangreich diskutiert. Wichtig ist eine explizite Bestätigung der Versicherer über eine Mitversicherung, wenn auch die Ausgestaltung in der Praxis sehr unterschiedlich ist. 3. Haftung für höchstpersönliche Tätigkeiten: Bei dem Rechtsformwechsel von einer PartG beispielsweise, deren Partner im Schwerpunkt Insolvenzverwaltungen machen, in eine PartG mbb stellt sich die Frage, ob die Deckungserweiterungen für Tätigkeiten nach InsO, dann auch weiterhin für die Partner zur Verfügung stehen? Auch dieses Thema wird von den Versicherern unterschiedlich gelöst. Im Ergebnis sollten sich die Interessenten den Deckungsschutz für die höchstpersönlichen Tätigkeiten auch explizit bestätigen lassen. Da sich das Risiko durch den reinen Rechtsformwechsel nicht vergrößert sollte die Bestätigung auch prämienneutral erfolgen können. 4. Haftungsbeschränkung nach 52 Abs. 1 Ziff. 2 BRAO: Es ist durchaus schon die Frage gestellt worden, ob bei einer Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der PartG mbb in Höhe von EUR 2,5 Mio eine Höherversicherung überhaupt sinnvoll ist? Diese Frage ist eindeutig mit Ja für den Fall höherer Risiken zu beantworten. Grundsätzlich ist immer eine den tatsächlichen Risiken angemessene Deckungssumme zu wählen. Liegen die Risiken über EUR 10 Mio kann gem. 52 Abs. 1 Ziff. 2 BRAO die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (= X EUR 2,5 Mio = EUR 10 Mio) durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden. Auf die Diskussion um den zweiten Halbsatz wenn insoweit Versicherungsschutz besteht soll hier nicht weiter eingegangen werden. Auch hier sollte der Grundsatz der angemessenen Deckung gelten, d.h. mit einer Jahreshöchstleistung die der Zahl der höheren Mandate entspricht. Grundsätzlich sollte mindestens eine Höherdeckung von 7,5 Mio/2-fach pro Versicherungsjahr vereinbart werden. Es ist nicht gewährleistet, dass in einem Schadenfall Deckung für zukünftige Schäden nachgekauft werden kann. In unserem unter 1. genannten Beispiel sähe die Deckung dann so aus: VHP-Balkendiagramm VHP-Balkendiagramm Deckungssumme (in Mio.) Deckungssumme (in Mio.) Jahreshöchstleistung/Maximierung Jahreshöchstleistung/Maximierung Grunddeckung 2,5Mio/5-fach für die PartG mbb 1. Excedent 7,5 Mio/2fach für die PartG mbb Grunddeckung 2,5Mio/12fach für die PartG mbb 1. Excedent 7,5 Mio/2fach für die PartG mbb 5. Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung: Bei einer PartG mbb von Rechtsanwälten ist im Rahmen der Pflichtversicherung gem. 51 a Abs. 2 BRAO die wissentliche Pflichtverletzung mitversichert. Auch hier gibt es unter den Versicherern Unterschiede. Die Mehrzahl der Versicherer vereinbart für den Fall der wissentlichen Pflichtverletzung eine Regressmöglichkeit gegenüber der PartG mbb. Die wissentliche Pflichtverletzung ist nur im Rahmen der Pflichtdeckung Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

14 14 6. Versicherungsprämien: Die aktuelle Praxis zeigt, dass es bei Bestehen höherer Deckungssummen (ab der Pflichtdeckung von EUR 2,5 Mio) durch Umstellung auf eine PartG mbb nicht zu nennenswerten Prämienänderungen kommt. Ein eventueller Zuschlag kann dann auf die Mitversicherung der wissentlichen Pflichtverletzung zurück zu führen sein. mitgedeckt. In eventuellen Höherdeckungen ist die wissent liche Pflichtverletzung außer bei einem Anbieter grundsätzlich nicht mitversichert. Dies führt in der Praxis zu zwei Verträgen: einem über die Pflichtversicherung und einem über eine Höherdeckung (Excedenten). Es gibt aber auch Anbieter, die auf den Innenregress verzichten. Üblicherweise gewähren die Versicherer vorhandene Nachlässe auch bei Umstellung auf eine PartG mbb weiter. Im Einzelfall kann es sogar aufgrund von einer geringeren Jahreshöchstleistung zu einer geringen Prämienreduzierung kommen. Vereinzelt taucht eine Mehrprämie von um die EUR 1.700,00 pro Rechtsanwalt bei einer Umstellung auf eine PartG mbb auf. Vergleicht man Äpfel mit Birnen, nämlich eine Umstellung von einer Deckungssumme von EUR ,00 auf EUR 2,5 Mio, kann das zutreffend sein. Dieser Vergleich ist aber nicht sachgerecht. Die nachfolgende Tabelle zeigt einen sehr günstigen und einen etwas teureren Tarif auf dem Markt im Vergleich zwischen einer GbR/PartG und einer PartG mbb Rechtsform Deckungssummen Prämie je RA Prämie Kanzlei GbR/PartG /4-fach je RA 525, ,00 GbR/PartG /4-fach je RA 750, ,00 GbR/PartG 2,5 Mio/2-fach je RA 1.645, ,00 GbR/PartG 2,5 Mio/2-fach je RA 2.350, ,00 PartG mbb 2,5 Mio/4-fach für die PartG 1.738, ,00 PartG mbb 2,5 Mio/4-fach für die PartG 2.484, ,00 Es handelt sich um Jahresnettoprämien jeweils zzgl. Versicherungssteuer von derzeit 19 %. Der Tarif beinhaltet eine festen Selbstbehalt. Bei dreijähriger Laufzeit wird ein Nachlass von 10 % gewährt. Die Berechnung der Kanzlei basiert auf vier (Briefkopf-) Sozien bzw. Partnern. Als Fazit lässt sich feststellen, dass noch nicht alle angesprochenen Fragen abschließend gelöst sind. Es empfiehlt sich daher unbedingt die einzelnen Fragen mit dem Versicherer verbindlich zu klären. * Ass iur. Dietrich Stöhr ist Direktor bei HOESCH & PARTNER GmbH Versicherungsmakler in Frankfurt und zeichnet für den Bereich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verantwortlich; 069/ ; dietrich.stoehr@hoesch-partner.de Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

15 15 Änderungen der Berufsordnung zum Die Beschlüsse der 4. Sitzung der 5. Satzungsversammlung sind am in Kraft getreten. Unter anderem wurde 8 Satz 1 BORA neu gefasst, mit dem jetzt festgelegt wird, dass auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur hingewiesen werden darf, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Nach den kritischen Stimmen zum BGH-Urteil vom (Az. I ZR 74/11) hat die Satzungsversammlung auch eine Korrektur in 10 Abs. 1 BORA vorgenommen. 10 Abs. 1 BORA wird fortan durch einen neuen Satz 2 wie folgt ergänzt: Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift ( 31 Abs. 3 S Hs., 27 Abs. 1 BRAO). Damit wurde klargestellt, dass der Rechtsanwalt die Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben hat, d. h. die Anschrift, die er bei seiner Rechtsanwaltskammer als Kanzlei gem. 27 Abs. 1 BRAO angegeben hat und unter der er zugelassen ist. Diese Kanzlei bestimmt die Zugehörigkeit zu der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Verpflichtung zur Angabe der Hauptkanzlei gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Briefbogen der Hauptkanzlei, der Zweigstelle oder einen einheitlich verwandten Briefbogen handelt. Darüber hinaus gilt diese Angabepflicht für jeden Rechtsanwalt, der auf dem Briefbogen genannt ist, unabhängig ob er als Partner oder als angestellter Rechtsanwalt oder freier Mitarbeiter geführt wird. Bei Verwendung unterschiedlicher Briefbögen für die Hauptkanzlei und die Zweigstelle bedeutet dies jedoch nunmehr wieder, dass der Rechtsanwalt auf dem Briefbogen der Zweigstelle neben der Anschrift seiner Zweigstelle auch seinen Hauptkanzleisitz anzugeben hat. Des Weiteren wurde 32 BORA geändert. Dem ausscheidenden Sozius ist es nunmehr erlaubt, nicht nur am Kanzleisitz, sondern auch auf der Internetseite der Sozietät für ein Jahr einen Hinweis auf seinen Umzug anzubringen. Dies gilt nach 32 Abs. 3 BORA auch für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach Außen als Sozietät hervorgetreten ist. Des Weiteren wurde 29 BORA aufgehoben, der bisher pauschal auf die Anwendbarkeit der CCBE-Regelungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verwies. Stattdessen wurden neu eingefügt die 29a und 29b BORA, die besondere Pflichten für die grenzüberschreitende Tätigkeit vorsehen. 29a BORA regelt die zwischenanwaltliche Korrespondenz und 29b BORA vor allem die Haftung für das Anwaltshonorar ausländischer Kollegen. Die vollständigen Beschlüsse der 5. Satzungsversammlung vom lesen Sie bitte im nachfolgenden Link Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern Am fand in Erfurt die 67. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern statt. Schwerpunktthemen waren die Vorarbeiten für ein weiteres Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (3. KostRMoG) sowie der geplante bundeseinheitliche Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Es wurden als Vorarbeiten für ein 3. KostRMoG unter anderem Inhalt und Auslegung von Nr Abs. 1 Nr. 2 VV RVG sowie der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr VV RVG diskutiert. Neben diesen durch das 2. KostRMoG nur unzureichend umgesetzten Forderungen der Anwaltschaft waren sich die Gebührenreferenten einig, dass auch die aus der Stellungnahme von BRAK und DAV aufgestellten Forderungen zum 2. KostRMoG, welche nicht Gesetz geworden seien, weiterhin aufrecht erhalten werden sollten. Bezüglich des geplanten bundeseinheitlichen Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichte, welcher im Mai 2013 durch eine von den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Kommission veröffentlicht wurde, diskutierten die Gebührenreferenten die faktische Wirkung des Kataloges, welcher bisher nur im Entwurf vorliegt, aber dennoch von einigen Gerichten teils ohne jegliche Begründung berücksichtigt wird. Insbesondere wurde die Rechtswidrigkeit des Kataloges erörtert, da Bedenken im Hinblick auf die Zuständigkeit Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

16 16 auch für die Werbung damit gelten, so die Gebührenreferenten. der LAG-Präsidenten zur Erstellung eines solchen Kataloges bestehen. Hierneben wurde der Katalog aber auch inhaltlich stark kritisiert. Zwischenzeitlich haben sowohl BRAK als auch DAV hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Eine Beteiligung der Anwaltschaft bei der Erstellung des Kataloges sei aus Sicht der Gebührenreferenten erforderlich gewesen. Zum wiederholten Male tauschten sich die Gebührenreferenten auch über die Frage der Zulässigkeit von Werbung mit kostenloser Erstberatung aus. Nach überwiegender Ansicht der Gebührenreferenten dürfte diese grundsätzlich zulässig sein, da 34 RVG die kostenlose Rechtsberatung erlaube, was so auch bereits durch einige Gerichte festgestellt worden sei. Wenn die kostenlose Rechtsberatung erlaubt sei, müsse dies Zum sog. Masseninkasso wurde diskutiert, welche Gebühr eingreife und angemessen sei. Generell läge eine Geschäftsgebühr nach Nr VV RVG und nicht die Gebühr für ein einfaches Schreiben nach Nr VV RVG vor. Es sei jeweils im Einzelfall nach dem Ermessen des Rechtsanwalts zu bestimmen, welche Gebühr konkret angemessen sei; die 1,3 Gebühr dürfte aber in der Regel bei Standartschreiben nicht gerechtfertigt sein. Im Hinblick auf die Abrechnung von Beratungshilfesachen, hier insbesondere die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten in Familiensachen vorlägen, äußerten die Gebührenreferenten, dass die Rechtsprechung hierzu noch sehr uneinheitlich sei und der Rechtsanwalt ggf. Rechtsmittel mit Bezug auf die positive Rechtsprechung einlegen müsse. Schließlich diskutierten die Gebührenreferenten noch darüber, wie die Abrechnungspraxis derzeit bei Rechtsschutzversicherungen und Rechtsanwälten verlaufe. Insbesondere wurde berichtet, dass die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG nach einem Gespräch mit den nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern ihre Rationalisierungsabkommen geändert habe. In den seit Mai 2013 geltenden Abkommen sei vorgesehen, dass sämtliche Vergütungstatbestände erfüllt und die gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt in Rechnung stelle, übernommen würden, sofern sie bei Rahmengebühren entsprechend 14 Abs. 1 RVG dargelegt würden. Die 68. Tagung der Gebührenreferenten wird am in München stattfinden. Voraussichtlich werden sich die Gebührenreferenten hier schwerpunktmäßig weiter mit den Vorarbeiten für ein 3. KostRMoG sowie mit dem Inhalt und der Auslegung der zum in Kraft tretenden Änderungen des Prozesskostenhilfeund Beratungshilferechts befassen. Streitwertkatalog im Arbeitsrecht Nachdrücklich kritisiert die BRAK in einer Stellungnahme ( das bisherige Vorgehen zur Erstellung eines arbeitsgerichtlichen Streitwertkataloges. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte hatten durch eine dafür eingesetzte Streitwertkommission, an der lediglich neun von insgesamt 18 Landesarbeitsgerichten beteiligt waren, einen solchen Katalog erarbeiten lassen und diesen dann auf einer gemeinsamen Konferenz im Mai verabschiedet. Anders als bei anderen Streitwertkatalogen, z. B. für die Sozialgerichtsbarkeit, fehlt in dem jetzt vorgelegten Regelwerk der Hinweis, dass es sich um unverbindliche Empfehlungen handeln soll. Aus Sicht der BRAK begegnet dieses Vorgehen jedoch erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Weder die Streitwertkommission noch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte seien demokratisch legitimiert, verbindliche Regelungen zu erlassen. Der vorgelegte Streitwertkatalog berge jedoch allein auf Grund seiner Formulierung die Gefahr einer faktischen Bindungswirkung für die Richter an den Arbeitsgerichten, so die BRAK. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

17 17 PKH- und Beratungshilferecht Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts ( xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl# Bundesanzeiger_BGBl %2F%2F*%5B%40attr_id%3D bgbl113s3533. pdf %5D ) wurde am ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom verkündet. Es kann damit wie geplant am in Kraft treten. Das neue Gesetz soll die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Außerdem wird der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert. Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten Durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) v , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Nr. 32/2013, 1809 ff., ist u. a. 33 Abs. 2 EStG geändert worden. Dieser lautet in der Neufassung wie folgt: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil v , Az.: VI R 42/10, vgl. BRAK- Nr. 424/2012) abgewichen. Danach sind Zivilprozesskosten grundsätzlich abzugsfähig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltenmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Anwendung des BFH-Urteils durch die Finanzverwaltung am durch einen sog. Nichtanwendungserlass unterbunden. Der Gesetzgeber hat somit an versteckter Stelle den Nichtanwendungserlass des BMF im Gesetz festgeschrieben. Konkludenter Erlass bei Festsetzung der Mindestgebühren (BGH, Urt. v IX ZR 306/12) Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. In der Kostenabrechnung eines Rechtsanwalts kann im Blick auf eine darüberhinausgehende Honorarforderung das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages zu erkennen sein, wenn mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden soll. Ausnahmsweise kommt ein Verzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln in Betracht, wenn ein unzweideutiges Verhalten des Gläubigers vorliegt, das vom Erklärungsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein triftiger Grund für einen Verzicht eingreift. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger durch die Übermittlung des auf die Mindestgebühr gerichteten Festsetzungsantrags dem Beklagten den Antrag unterbreitet, ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen ( 397 Abs. 1 BGB). Der konkludente Erlass der weitergehenden Gebührenforderung beruht auf einem triftigen Grund, weil der Rechtsanwalt mit Rücksicht auf 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG eine Festsetzung der Mindestgebühr nur beantragen darf, wenn er auf eine zusätzliche Honorarforderung verbindlich verzichtet. Denn dem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch nach dem Willen des Gesetzgebers im Anschluss an die Festsetzung der Mindestgebühr die Verfolgung einer darüber hinausgehenden Honorarforderung versagt. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

18 18 Liste für Prozesskostenhilfesachen vor dem Bundessozialgericht Das Bundessozialgericht bittet darum, dass die im Jahre 2002 mit den Rechtsanwaltskammern letztmalig aktualisierte Liste der Rechtsanwälte, die bereit sind, in Prozesskostenhilfesachen vor dem Bundessozialgericht aufzutreten, zu aktualisieren. Wenn Sie zur Aufnahme in diese Liste bereit sind, bittet die Rechtsanwaltskammer um kurze schriftliche Rückmeldung an Hinweispflicht des Anwalts über gebühren- und vertretungsrechtliche Folgen in Scheidungsangelegenheiten Der BGH hat mit Urteil vom (IX ZR 322/12) entschieden, dass den Rechtsanwalt eine Hinweispflicht bezüglich der gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen trifft, wenn er von Eheleuten zur Beratung in ihrer Scheidungsangelegenheit aufgesucht wird. Dabei stelle eine solche Beratung keinen Verstoß gegen das Verbot dar, widerstreitende Interessen zu vertreten. Auch wenn erst im weiteren Verlauf der anwaltlichen Tätigkeit ein Interessenwiderstreit auftrete, könnten gebührenrechtliche Ansprüche bereits wirksam entstanden sein. Trotzdem könne der Anwalt die angefallenen Gebühren nach 242 BGB bei einem späteren Interessenwiderstreit dann nicht verlangen, wenn er zu Beginn des Beratungsmandats nicht auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen eines späteren Interessenwiderstreits hingewiesen habe. Dem Auftraggeber stehe nämlich in Höhe der Gebührenforderung aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt zu. Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

19 19 PARENTUM in Frankfurt Jedes Jahr werden von uns zahlreiche unterschiedliche Informationsveranstaltungen im gesamten Kammerbezirk besucht, um unseren Ausbildungsberuf bekannt zu machen und um für diese interessante Ausbildung zu werben. Dieses Jahr wurde erstmalig an der Veranstaltung PARENTUM am in der Anna-Schmidt-Schule in Frankfurt teilgenommen. Bei dieser Veranstaltung wurde interessierten Eltern die Gelegenheit geboten gemeinsam mit ihren Kindern Informationen über die verschiedenen Ausbildungsberufe zu erhalten. Insgesamt haben etwa 500 Eltern mit ihren Kindern dieses Angebot genutzt. Auch an unserem Ausbildungsstand konnten persönliche und informative Gespräche geführt werden. Das eine oder andere Vorurteil wurde beseitigt ( Tippsen-Job ) und Fragen nach der Ausbildungsvergütung, den Möglichkeiten der Weiterbildung und Aufstiegschancen beantwortet. Wir hoffen sehr, dass wir durch unsere Teilnahme an dieser Veranstaltung qualifizierte Schüler für unseren Ausbildungsberuf interessieren konnten. Wechsel in der Ausbildungsberatung für den Bezirk Wetzlar Nach fast 24 Jahren als Ausbildungsberater für den Bezirk Wetzlar wird Rechtsanwalt Manfred Rühl, Unützer, Wagner Werding Rae, Karl-Kellner-Ring 23, Wetzlar seine Tätigkeit mit Jahresablauf beenden. Der Vorstand dankt ihm für seine langjährige ehrenamtliche Beratungs- und Vermittlungstätigkeit. Gleichzeitig freuen wir uns, dass Rechtsanwalt Christian Frederik Heil Unützer, Wagner Werding RAe Karl-Kellner-Ring Wetzlar. Tel.: 06441/ die Aufgabe ab dem übernehmen wird. Wechsel in der Ausbildungsberatung für den Bezirk Limburg Rechtsanwalt Jörg Michael Diefenbach wird seine Tätigkeit als Ausbildungsberater ebenfalls zum Ablauf des Jahres für den Bezirk Limburg beenden. Wir danken ihm für sein ehrenamtliches Engagement während der beiden letzten Jahre und freuen uns, dass sich Rechtsanwalt Andreas Koch Mainzer Landstr Hadamar. Tel.: 06433/93020 bereit erklärt hat, die Aufgabe ab dem zu übernehmen. Faxübermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen durch Auszubildende Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat. Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten. Der BGH hat mit Urteil vom III ZB 7/13, ebenfalls noch einmal festgestellt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen habe, indem er seine Mitarbeiter anweist, einen Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

20 20 Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird. Im Rahmen der Wiedereinsetzungsentscheidung sei, so der BGH, zunächst allein auf diejenigen Angaben, die im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt wurden, abzustellen. Zulässig sei nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach 139 ZPO geboten war. Ergebnisse der Zwischenprüfung An der Zwischenprüfung 2013 nahmen 203 Prüflinge teil. Die Zwischenprüfung brachte insgesamt folgende Ergebnisse: (Teilnehmer 203) Recht Büropraxis Wirtschaftskunde Note 1 Note 2 Note 3 Note 4 Note 5 Note % 20 9,9 % 9 4,4 % 29 14,3 % 91 44,8 % 22 10,8 % % 74 36,5 % 45 22,2 % 70 34,5 % 18 8,9 % % 41 20,2 % 53 26,1 % 4 2 % 5 2,5 % Sommerabschlussprüfung 2014 Die Sommerabschlussprüfung findet statt am: Montag, den 19. Mai 2014 (Fachbezogene Informationsverarbeitung) Mittwoch, den 21. Mai 2014 (Wirtschaftskunde, Rechnungswesen) Freitag, den 23. Mai 2014 (Fachkunde) Anmeldeschluss ist Montag, der 17. Februar Die ausbildenden Kanzleien erhalten durch die Rechtsanwaltskammer ein Anmeldeformular, dem ein Merkblatt mit weiteren Informationen zum Inhalt der Prüfung und zu den Zulassungsvoraussetzungen beiliegt. Die Formulare erhalten alle Auszubildenden, deren Ausbildungszeit spätestens am endet, sowie Wiederholer. Auszubildende, die keinen Anmeldevordruck bis Mitte Januar 2014 erhalten, sowie diejenigen, die eine Prüfungszulassung als Externe gem. 40 Abs. 2 BBiG begehren, können sich an die Ausbildungsabteilung der Geschäftsstelle (Tel. 069/ ,-42 oder 19) wenden oder das Informationsmaterial aus dem Internet unter unter ReNo Azubi Prüfung/Formulare abrufen. Crashkurs Prüfungsvorbereitung Der neue Crashkurs Prüfungsvorbereitung für Rechtsanwaltsfachangestellte/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, geeignet für Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr, beginnt ab dem in den Fächern Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde und Rechnungswesen. Ab dem startet der Unterricht im Kompaktkurs Fachkunde mit RVG und ZPO. Nähere Informationen erhalten Sie beim: VbFF e.v. - Verein zur beruflichen Förderung von Frauen e.v. Walter-Kolb-Str. 5-7; 3 OG ; Frau Kornelia Stanic Tel. (069) /-38, k.stanic@vbff-ffm.de Rechtsanwaltskammer Kammer Aktuell 4/2013

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