Allgemeiner Brandschutz

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1 Abteilung Brandschutz Januar 2008 Allgemeiner Brandschutz Vollzugshilfe für den allgemeinen kommunalen Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 Postfach 5001 Aarau Tel Fax

2 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Vollzugshilfe für den allgemeinen kommunalen Brandschutz Rechtsgrundlagen - Brandschutzgesetz (BSG) vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 2008) - Brandschutzverordnung (BSV) vom 23. März 2005 (Stand 1. Januar 2008) - Brandschutznorm VKF 2003 mit Abweichungen gemäss 9 BSV vom 23. März Brandschutzrichtlinien VKF 2003 mit Abweichungen gemäss 9 BSV vom 23. März Feuerwehrgesetz (FwG) vom 23. März 1971 (Stand 1. Januar 2008) - Verordnung zum Feuerwehrgesetz vom 4. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2008) Geltungsbereich 1 Diese Vollzugshilfe gilt für alle Um- und Neubauten, die einer Brandschutzbewilligung durch die Gemeinde bedürfen und enthält einen Auszug der wichtigsten, im Normalfall geltenden brandschutztechnischen Anforderungen. 2 Ergänzend sind die nachfolgend aufgeführten speziellen Vollzugshilfen AGV beizuziehen: - Wohnbauten - Gastgewerbe/Versammlungslokale - Verkaufsgeschäfte - Schulen/Kindergärten - Gewerbebetriebe - Bürobauten - Landwirtschaftsbetriebe - Wärmetechnische Anlagen - Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe - Baukontrollen/Feuerschau - Gasfeuerungskontrollen - Kaminfegerwesen 2 Januar 2008

3 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Übersicht 1 Begriffserläuterungen Geschosse Baustoffe Bauteile Produkteangaben Bauteile ohne Prüfnachweis Gebäudesituation Zugang für die Feuerwehr Hydrantenanlage/Löschschutzeinrichtungen Schutzabstände Messweise Allgemeines Nebenbauten Ersatzmassnahmen bei ungenügenden Schutzabständen Tragkonstruktion Allgemeines Bauliches Brandschutzkonzept Umbauten Brandabschnitte Begriffe Allgemeines Brandabschnittsbildende Wände und Decken Brandmauern Brandschutzabschlüsse Verglasungen Abschottungen Installationsschächte Abwurfanlagen Anforderungen für bestimmte Gebäudearten Anforderungen für bestimmte Nutzungen Sprinklerkonzept Fluchtwege Allgemeines Messweise Fluchtweglänge im Raum Gesamtlänge von Fluchtwegen Breite von Fluchtwegen Treppenanlagen Treppen - Ausführung Korridore und Treppenhäuser ohne Feuerwiderstand in ein- und zweigeschossigen Bauten Korridore mit Feuerwiderstand Laubengänge und Fluchtbalkone Türen Ausbau Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Verwendung brennbarer Baustoffe Grundsätze der Verwendung Aussenwände Innenwände, Decken und Böden Bodenbeläge Rohrleitungen und -isolationen Bedachungen Lufttechnische Anlagen Ausführung Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren Entnahme der Aussenluft Ausmündung der Fortluftkanäle Lüftungskanäle Brandschutzklappen Belüftung von Fluchtwegen Aufzugsanlagen Begriffe Beförderungsanlagen Anforderungen an Aufzugsanlagen Anforderungen an Fahrtreppen, Fahrsteige und Spezialförderanlagen Betrieblicher Brandschutz Zweck Sicherheit auf Baustellen Januar

4 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 1 Begriffserläuterungen 1.1 Geschosse Als Geschosse zählen für den Brandschutz alle Voll-, Dach- und Attikageschosse. 1.2 Baustoffe Die Baustoffe und Bauelemente werden nach ihrem Brenn- und Qualmverhalten wie folgt eingeteilt: Klassierung von Baustoffen nach VKF Brennverhalten 1 Leicht entzündbare oder rasch abbrennende Materialien sind als Baustoffe nicht zugelassen (Brennbarkeitsgrade 1 und 2). 2 Baustoffe werden nach ihrem Brennverhalten in die Brennbarkeitsgrade 3 bis 6 eingestuft. Massgebend sind Entzündbarkeit und Abbrandgeschwindigkeit. 3 Die Brennbarkeitsgrade 3 bis 6 kennzeichnen das folgende Brennverhalten: a) Brennbarkeitsgrad 3 (leicht brennbar) Baustoffe, die leicht entzündbar sind und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbstständig und rasch abbrennen. b) Brennbarkeitsgrad 4 (mittel brennbar) Baustoffe, die normal entzündbar sind und ohne zusätzliche Wärmezufuhr während längerer Zeit selbstständig weiter brennen. c) Brennbarkeitsgrad 5 (schwer brennbar) Baustoffe, die schwer entzündbar sind und nur bei zusätzlicher Wärmezufuhr langsam weiter brennen oder verkohlen. Nach dem Verschwinden der Wärmequelle müssen die Flammen nach kurzer Zeit erlöschen und das Nachglimmen muss aufhören. d) Brennbarkeitsgrad 5 (200 ) (schwer brennbar bei 200 C) Baustoffe, welche die Anforderungen des Brennbarkeitsgrades 5 auch bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von 200 C erfüllen. e) Brennbarkeitsgrad 6q (quasi nicht brennbar) Baustoffe, die zwar einen geringen Anteil an brennbaren Komponenten aufweisen, aber nicht entzündbar sind und für die Belange der Praxis als nicht brennbar bewertet werden. f) Brennbarkeitsgrad 6 (nicht brennbar) Baustoffe ohne brennbaren Anteil, die nicht entzündbar sind und auch nicht verkohlen oder veraschen Qualmverhalten 1 Baustoffe werden nach ihrem Qualmverhalten in die Qualmgrade 1 bis 3 eingestuft. Massgebend ist die Lichtabsorption. 2 Die Qualmgrade 1 bis 3 kennzeichnen das folgende Qualmverhalten: a) Qualmgrad 1: starke Qualmbildung b) Qualmgrad 2: mittlere Qualmbildung c) Qualmgrad 3: schwache Qualmbildung 4 Januar 2008

5 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Brandkennziffer 1 Baustoffe werden insbesondere nach ihrem Brenn- und Qualmverhalten beurteilt und mit einer Brandkennziffer klassiert. 2 Die Brandkennziffer (BKZ) setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeitsgrad (erste Zahl) und aus dem ermittelten Qualmgrad (zweite Zahl). 3 In die Beurteilung können weitere für das Verhalten im Brande wichtige Eigenschaften des Baustoffes wie brennendes Abtropfen, Toxizität und Korrosion einbezogen werden Klassierung von Baustoffen nach EN (Euro Norm) Allgemeines Die Klassierung von Baustoffen erfolgt nach den massgebenden europäischen Normen Brandverhalten 1 Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in die Klassen A1, A2, B, C, D und E eingeteilt. Massgebend sind insbesondere Entzündbarkeit, Flammenausbreitung und Wärmefreisetzung. 2 Die Brennbarkeit nimmt von Klasse A1 nach Klasse E zu. 3 Materialien, die die Anforderungen der Klasse E nicht erreichen, werden in die Klasse F eingeteilt und sind als Baustoffe nicht zugelassen. 4 Einzelne Schichten von Baustoffen müssen mindestens die Anforderungen der Klasse E erfüllen Rauchentwicklung 1 Baustoffe der Klassen A2, B, C und D erhalten hinsichtlich der Rauchentwicklung eine zusätzliche Klassierung s1, s2 oder s3. 2 Die Rauchentwicklung nimmt von Klasse s1 nach Klasse s3 zu. 3 Bei Baustoffen der Klasse E ist soweit nötig die Rauchentwicklung nach einem VKF-anerkannten Verfahren zu bestimmen Brennendes Abtropfen / Abfallen 1 Baustoffe der Klassen A2, B, C und D erhalten hinsichtlich des Auftretens von brennendem Abtropfen / Abfallen eine zusätzliche Klassierung d0, d1 oder d2. Für Baustoffe der Klasse E kommt nur die Klassierung d2 zur Anwendung. 2 Die Klassen d0 bis d2 kennzeichnen das brennende Abtropfen / Abfallen wie folgt: a) d0: kein brennendes Abtropfen / Abfallen b) d1: kurzzeitiges brennendes Abtropfen / Abfallen c) d2: anhaltendes brennendes Abtropfen / Abfallen Klassen 1 Für eine brandschutztechnische Beurteilung von Stoffen und Waren ist eine Brandkennziffer gemäss VKF erforderlich. 2 Der Brennbarkeitsgrad 6 (VKF) entspricht der Klasse A1 (EN) - Mineralische Baustoffe. 3 Der Brennbarkeitsgrad 6q (VKF - quasi nicht brennbar) entspricht der Klasse A2 (EN) - nicht brennbarer Baustoff mit Bindemittel. 4 Für alle anderen Klassen ist zurzeit keine Zuordnung möglich. Daher werden vorläufig für die Beurteilung der Produkte weiterhin die Brandkennziffern nach VKF verwendet. Januar

6 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Beständigkeit der Eigenschaften Die brandschutztechnischen Eigenschaften von Baustoffen dürfen sich durch nachträgliche Behandlungen (z. B. Reinigung, Farbanstrich) oder durch andere Einflüsse (z. B. Alterung, thermische Beanspruchung) nicht so verändern, dass sie den Anforderungen des Brandschutzes nicht mehr genügen. Das Gleiche gilt sinngemäss für das brennende Abtropfen / Abfallen Weitere Eigenschaften Je nach vorgesehener Anwendung können weitere für das Verhalten im Brand wichtige Eigenschaften von Baustoffen (z. B. Bildung toxischer oder korrosiver Gase) in die Beurteilung einbezogen werden. 1.3 Bauteile Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) Klassierung von Bauteilen nach VKF Feuerwiderstand 1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt. 2 Bauteile werden folgenden Klassen zugeordnet und nach ihrem Feuerwiderstand gekennzeichnet: F Tragende Bauteile F Tragende raumabschliessende Bauteile F Nicht tragende raumabschliessende Bauteile T Bewegliche Abschlüsse wie Türen und Tore R Rauch- und flammendichte Abschlüsse K Brandschutzklappen S Abschottungen A Aufzugsschachttüren 3 Der Feuerwiderstand ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss. Je nach Art des Bauteils wird er mit einer der folgenden Zahlen angegeben: 30, 60, 90, 120, 180 oder Die Einreihung eines Bauteils in eine Feuerwiderstandsklasse setzt die Erfüllung sämtlicher an ihn gestellten Anforderungen während der entsprechenden Prüfdauer voraus Tragende und raumabschliessende Bauteile (F) 1 Bauteile wie Stützen, Träger, Wände und Decken werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F 120, F 180 und F 240 eingeteilt. Bauteile der Feuerwiderstandsklassen F 90 bis F 240 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2 Tragende Bauteile dürfen nicht entflammen und unter ihrer Gebrauchslast nicht versagen. 3 Raumabschliessende Bauteile dürfen nicht entflammen und ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern. 4 Tragende und raumabschliessende Bauteile aus Holz, die mit Ausnahme der Nichtentflammbarkeit alle Anforderungen bezüglich Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung erfüllen, werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30 bb und F 60 bb eingeteilt. 6 Januar 2008

7 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Unterdecken (F) 1 Unterdecken, welche als abgehängte Decken in Kombination mit einer nicht brennbaren, tragenden Deckenkonstruktion den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 eingeteilt. In Kombination mit einer brennbaren, tragenden Deckenkonstruktion werden sie in die Feuerwiderstandsklasse F 30 eingestuft. 2 Unterdecken, welche als abgehängte Decken den Feuerwiderstand zum Deckenhohlraum ohne die zu verkleidende Decke gewährleisten, werden als selbstständige Bauteile in die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60 und F 90 eingeteilt. 3 Unterdecken dürfen nicht entflammen und müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern. Solche der Feuerwiderstandsklassen F 60 bis F 180 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Verkleidungen (F) 1 Verkleidungen (z. B. Abdeckungen, Ummantelungen, Verputze) von nicht brennbaren Bauteilen, welche mit diesen zusammen den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F 120 und F 180 eingeteilt. 2 Verkleidungen von brennbaren Bauteilen, welche den Feuerwiderstand ohne den zu verkleidenden Bauteil gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60 und F 90 eingestuft. 3 Verkleidungen dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des Bauteils verhindern. Verkleidungen der Feuerwiderstandsklassen F 60 bis F 180 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Dämmschichtbildende Anstriche (F) 1 Dämmschichtbildende Anstriche von nicht brennbaren Bauteilen, welche mit diesen zusammen den Feuerwiderstand gewährleisten, werden in die Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60 eingeteilt. Ihre Wirksamkeit muss auch bei Schwelbrandbeanspruchung gewährleistet sein. Die Beständigkeit gegen Alterung und Witterung, die Haftung auf dem Bauteil und der Korrosionsschutz sind nachzuweisen. 2 Dämmschichtbildende Anstriche dürfen nicht entflammen und müssen eine unzulässige Erwärmung des Bauteils verhindern. 3 Für die Anwendung dämmschichtbildender Anstriche ist die Zustimmung der kommunalen Brandschutzbehörde erforderlich Bewegliche Abschlüsse (T) 1 Bewegliche Abschlüsse wie Brandschutztüren, -tore und -deckel werden in die Feuerwiderstandsklassen T 30, T 60 und T 90 eingeteilt. 2 Die Abschlüsse dürfen ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern. 3 Abschlüsse der Feuerwiderstandsklassen T 60 und T 90 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Für Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse T 30 wird die Nichtentflammbarkeit nicht gefordert. 4 Abschlüsse mit nicht formstabilen Wärmedämmstoffen sind vor der Feuerwiderstandsprüfung einer mechanischen Beanspruchung zu unterziehen. Januar

8 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Rauch- und flammendichte Abschlüsse (R) 1 Rauch- und flammendichte Abschlüsse mit lichtdurchlässigen Flächen wie verglaste Türen und Verglasungen werden in die Feuerwiderstandsklassen R 30 und R 60 eingeteilt. 2 Die Abschlüsse dürfen ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren. Sie müssen den Durchgang von Feuer und Rauch verhindern. An den Wärmedurchgang werden keine Anforderungen gestellt. 3 Für Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse R 30 darf der Rahmen aus brennbarem Material bestehen. Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse R 60 müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Brandschutzklappen (K) 1 Brandschutzklappen für lufttechnische Anlagen werden in die Feuerwiderstandsklassen K 30, K 60 und K 90 eingeteilt. 2 Brandschutzklappen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, zuverlässig schliessen und den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch verhindern Abschottungen (S) 1 Abschottungssysteme zum Schliessen von Wand- und Deckendurchbrüchen für Kabel- und Rohrleitungen werden in die Feuerwiderstandsklassen S 30, S 60 und S 90 eingeteilt. 2 Abschottungen müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch unter Einhaltung der gegebenen Wand- oder Deckenstärke verhindern Aufzugsschachttüren (A) 1 Aufzugsschachttüren, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt sind, werden in die Feuerwiderstandsklassen A 30 und A 60 eingeteilt. 2 Aufzugsschachttüren dürfen ihre mechanische Widerstandsfähigkeit nicht verlieren und müssen den Durchgang von Wärme und Rauch beschränken. 3 Aufzugsschachttüren müssen mit Ausnahme von Kleinteilen wie Kunststoffrollen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen Klassierung von Bauteilen nach EN (Euro Norm) Feuerwiderstand 1 Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Dauer ihres Feuerwiderstands beurteilt. 2 Massgebende Anforderungen sind: a) Tragfähigkeit = R b) Raumabschluss = E c) Wärmedämmung = I d) Feuerwiderstandsdauer in Minuten bezüglich der einzelnen Anforderungen R, E oder I 3 Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand- oder Deckenverkleidung wieder, das direkt dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für die festgelegte Zeit zu schützen. 4 Der Feuerwiderstand ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss. Je nach Art des Bauteils wird er mit einer der folgenden Zahlen angegeben: 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180 oder Januar 2008

9 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Zusatzkriterien Die Klassierung von Bauteilen nach Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E) und Wärmedämmung (I) kann durch folgende Kriterien erweitert werden: a) W wenn die durchgehende Strahlung beurteilt wird; b) M wenn besondere mechanische Einwirkungen berücksichtigt werden; c) C für bewegliche Brandschutzabschlüsse, die selbst schliessend ausgerüstet sind; d) S für Bauteile mit besonderer Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit Klassierung 1 Die Klassierung von Bauteilen erfolgt nach den massgebenden europäischen Normen. 2 Die Klassierung wird wie folgt dargestellt: R E I W t t - M C S tt = Feuerwiderstandsdauer Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe 1 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 2 Wenn Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, wird in den Anwendungsvorschriften die Darstellung der Klassierung gemäss Ziffer Abs. 2 durch den Hinweis "(nbb)" ergänzt. 3 Einzelne brennbare Schichten von Bauteilen müssen mindestens die Anforderungen der Klasse E nach EN für Baustoffe erfüllen. 4 Bei Bauteilen mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung (Klassen REl 30 und El 30), die teilweise aus brennbaren Baustoffen bestehen, wird die Klassierung für die Anwendung mit dem Hinweis "(nbb)" ergänzt, sofern die Bauteile während 30 Minuten auf der Oberfläche nicht entflammen Anwendung 1 Die Bestimmungen der Ziffern bis legen fest, welche Feuerwiderstandsklassen nach EN je nach Bauteil in der Schweiz zur Anwendung kommen. 2 Erfüllt ein Bauteil die Anforderungen einer Feuerwiderstandsklasse, die gemäss Ziffern bis nicht zur Anwendung kommt z. B. El 45, wird für diesen Bauteil die nächste tiefere Klasse El 30 angewendet. 3 Bauteile mit einer Klassierung REI dürfen entsprechend ihrem Feuerwiderstand auch dort angewendet werden, wo eine Klassierung El oder E verlangt wird. 4 Bauteile mit einer Klassierung El dürfen entsprechend ihrem Feuerwiderstand auch dort angewendet werden, wo eine Klassierung E verlangt wird Tragende Bauteile (R) 1 Zu den tragenden Bauteilen mit der Klassierung R gehören insbesondere Stützen und Träger. 2 Für tragende Bauteile ohne raumabschliessende Funktion und ohne Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120, R 180 und R Tragende Bauteile (REI) 1 Zu den tragenden Bauteilen mit der Klassierung REI gehören insbesondere Wände, Decken und Dächer. 2 Für tragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: REI 30, REI 60, REI 90, REI 120, REI 180 und REI 240. Januar

10 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Systeme zum Schutz von tragenden Bauteilen 1 Zu den Systemen zum Schutz von tragenden Bauteilen gehören insbesondere Verkleidungen, Unterdecken und Brandschutzanstriche. 2 Die Klassierung bezieht sich auf die geschützten Bauteile einschliesslich ihrer Schutzschicht und nicht auf die Schutzschicht selbst. 3 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Verkleidungen (z. B. Platten, Verputze) den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120 und R Für tragende Stahlbauteile, die zusammen mit dämmschichtbildenden Anstrichen den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: R 30 und R 60. Für die Anwendung dämmschichtbildender Anstriche ist die Zustimmung der kommunalen Brandschutzbehörde erforderlich. 5 Für tragende Bauteile, die zusammen mit Unterdecken den erforderlichen Feuerwiderstand gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: R 30, R 60, R 90, R 120 und R Nicht tragende Bauteile (E oder EI) 1 Zu den nicht tragenden Bauteilen gehören insbesondere Trennwände mit und ohne Verglasungen, Unterdecken, bewegliche Brandschutzabschlüsse, Abschottungen und Fugenverschlüsse. 2 Für nicht tragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion ohne Wärmedämmung (z. B. Verglasungen) kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: E 30 und E Für nicht tragende Bauteile mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung (z. B. Trennwände) kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30, El 60, El 90, El 120, El 180 und El Für Unterdecken mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung, die als abgehängte Decken den Feuerwiderstand als selbstständige Bauteile gewährleisten, kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30, El 60 und El Für bewegliche Brandschutzabschlüsse mit raumabschliessender Funktion ohne Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: E 30 und E Für bewegliche Brandschutzabschlüsse mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30, El 60 und El Bewegliche Brandschutzabschlüsse, die selbst schliessend sind, haben die Anforderungen des Zusatzkriteriums C zu erfüllen. 8 Bewegliche Brandschutzabschlüsse müssen als geprüfte und VKF-zugelassene Brandschutzabschlüsse eingebaut werden. Sie sind vom Zulassungsinhaber nach der schweizerischen Zertifizierung/ Zulassung dauerhaft zu kennzeichnen. 9 Für Abschottungen und Fugenverschlüsse mit raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30, El 60 und El Verkleidungen mit Brandschutzfunktion (K) 1 Zu den Verkleidungen mit Brandschutzfunktion gehören insbesondere Brandschutzplatten. 2 Für Verkleidungen mit Brandschutzfunktion kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: K 30 und K Januar 2008

11 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Aufzugsschachttüren (E oder EI) 1 Für Aufzugsschachttüren mit Raumabschliessender Funktion ohne Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: E 30 und E Für Aufzugsschachttüren mit Raumabschliessender Funktion und mit Wärmedämmung kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30 und El Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen (El) Für Brandschutzklappen von lufttechnischen Anlagen kommen folgende Feuerwiderstandsklassen zur Anwendung: El 30-S, El 60-S und El 90-S Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF Wenn für einen Bauteil bereits eine Klassierung nach VKF vorliegt, ist eine Zuordnung zu einer Klassierung nach EN im Rahmen der von der Technischen Kommission der VKF genehmigten Zuordnungstabelle möglich Anwendung ohne Prüfnachweis Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Bauteilen ohne Prüfnachweis oder Zertifikat, soweit deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach VKF anerkannten Verfahren nachgewiesen ist. Januar

12 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 2 Produkteangaben Die durch anerkannte Stellen geprüften Baustoffe und Bauteile werden von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen klassiert und im jährlich neu erscheinenden Brandschutzregister übersichtlich zusammengestellt. 2.1 Bauteile ohne Prüfnachweis Decken Klassierung nach VKF Feuerwiderstandsfähige Deckenkonstruktion (unverputzt/unverkleidet) Minimale Stärken in cm F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Stahlbetonplatten* Verbunddecken: Profilstahlblech/Stahlbetonplatte Vorfabrizierte, vorgespannte Betonplatten/Überbeton mit Stossfugen- armierung, Gesamtstärke* Tonbalken-, Stahlbetonbalkendecken, Überbeton 4 cm, Gesamtstärke* Stahlträgerdecken x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren Mindestüberdeckung F 30 2,0 cm der Armierung F 60 2,0 cm F 90 3,0 cm Klassierung nach EN Feuerwiderstandsfähige Deckenkonstruktion (unverputzt/unverkleidet) Minimale Stärken in cm REI 30 REI 60 REI 90 REI 120 REI 180 Stahlbetonplatten* Verbunddecken: Profilstahlblech/Stahlbetonplatte Vorfabrizierte, vorgespannte Betonplatten/Überbeton mit Stossfugen- armierung, Gesamtstärke* Tonbalken-, Stahlbetonbalkendecken, Überbeton 4 cm, Gesamtstärke* Stahlträgerdecken x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren Mindestüberdeckung REI 30 2,0 cm der Armierung REI 60 2,0 cm REI 90 3,0 cm 12 Januar 2008

13 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Wände Klassierung nach VKF Feuerwiderstandsfähige tragende und nicht tragende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen, unverputzt, Wandhöhe nicht mehr als ca. 3,00 m Minimale Wandstärke in cm F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine 7, Leichtbetonsteine und -platten 7,5 7, ,5 24 (Porenbeton, Blähtonbeton) Schlackenzementsteine (Hohlblock), Zementhohlblocksteine Tonisolierplatten 7, Gipsplatten Beton tragend* Beton nicht tragend Mauersteine, aus zementgebundenem Holzspanleichtbaustoff, ausbetoniert, beidseitig verputzt Bruchsteinmauerwerk * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe Klassierung nach EN (tragende Wände) Feuerwiderstandsfähige tragende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen, unverputzt, Wandhöhe nicht mehr als ca. 3,00 m Minimale Wandstärke in cm REI 30 REI 60 REI 90 REI 120 REI 180 Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine Platten (Porenbeton, Blähtonbeton) ,5 24 Schlackenzementsteine (Hohlblock), Zementhohlblocksteine Beton tragend* Mauersteine, aus zementgebundenem Holzspanleichtbaustoff, ausbetoniert, beidseitig verputzt Bruchsteinmauerwerk * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 Januar

14 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Klassierung nach EN (nicht tragende Wände) Feuerwiderstandsfähige nicht tragende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen, unverputzt, Wandhöhe nicht mehr als ca. 3,00 m Minimale Wandstärke in cm EI 30 EI 60 EI 90 EI 120 EI 180 Backsteine, Kalksandsteine, Betonsteine 7, Leichtbetonsteine und -platten 7,5 7, ,5 24 (Porenbeton, Blähtonbeton) Schlackenzementsteine (Hohlblock), Zementhohlblocksteine Tonisolierplatten 7, Gipsplatten Beton nicht tragend Mauersteine, aus zementgebundenem Holzspanleichtbaustoff, ausbetoniert, beidseitig verputzt Stützen und Träger Klassierung nach VKF (Stützen) Feuerwiderstandsfähige Stützen (unverputzt/unverkleidet) Minimalmasse in cm F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Mauerwerk Stahlbeton eckig oder rund* Stahl x x Holz x x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren Klassierung nach EN (Stützen) Feuerwiderstandsfähige Stützen (unverputzt/unverkleidet) Minimalmasse in cm R 30 R 60 R 90 R 120 R 180 Mauerwerk Stahlbeton eckig oder rund* Stahl x x Holz x x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren 14 Januar 2008

15 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Klassierung nach VKF (Träger) Feuerwiderstandsfähige Träger (unverputzt/unverkleidet) Stahlbeton*, Breite (statische Höhe mindestens 40 cm) Minimalmasse in cm F 30 F 60 F 90 F 120 F Stahl x x Holz x x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren Klassierung nach EN (Träger) Feuerwiderstandsfähige Träger (unverputzt/unverkleidet) Stahlbeton*, Breite (statische Höhe mindestens 40 cm) Minimalmasse in cm R 30 R 60 R 90 R 120 R Stahl x x Holz x x * Überdeckung der Armierung nach SIA 162, Ausgabe 1989 x Feuerwiderstand nach anerkanntem Berechnungsverfahren Brandschutzverkleidungen für nicht brennbare und brennbare Bauteile Klassierung nach VKF Klassierung als selbstständige Verkleidung (Platten oder Verputze) Minimale Verkleidungsstärke in cm F 30 F 60 F 90 Platten: Gips 2,5 4 2 x 2,5 Gipskartonplatten 1,8 2 x 1,5 3 x 1,5 Gipsplatten faserarmiert, homogen, 1,8 2 x 1,25 3 x 1,25 RD = kg/m 3 Spezialfaserzement Blähglimmer, RD = mind. 700 kg/m 3 2,2 3 4 Holzwolle, mineralisch gebunden mit 1,5 cm 2,5 5 - Verputz Leichtbeton, Porenbeton, Gasbeton, Blähbeton Verputze: Kalk-, Zement-, Gipsmörtel Perlite-, Vermiculitemörtel 2 2,5 3,5 Mineralfaser-, Spritzputz 2 3 4,5 Befestigungen und Fugenausbildungen müssen die Anforderungen der entsprechenden F-Klasse erfüllen und sind nach den Angaben des Herstellers auszuführen. Weitere Ausführungsmöglichkeiten können dem Brandschutzregister entnommen werden. Januar

16 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Klassierung nach EN Klassierung als selbstständige Verkleidung (Platten oder Verputze) Minimale Verkleidungsstärke in cm EI 30 (nbb) EI 60 (nbb) EI 90 (nbb) Platten: Gips 2,5 4 2 x 2,5 Gipskartonplatten 1,8 2 x 1,5 3 x 1,5 Gipsplatten faserarmiert, homogen, 1,8 2 x 1,25 3 x 1,25 RD = kg/m 3 Spezialfaserzement Blähglimmer, RD = mind. 700 kg/m 3 2,2 3 4 Holzwolle, mineralisch gebunden mit 1,5 cm 2,5 5 - Verputz Leichtbeton, Porenbeton, Gasbeton, Blähbeton Verputze: Kalk-, Zement-, Gipsmörtel Perlite-, Vermiculitemörtel 2 2,5 3,5 Mineralfaser-, Spritzputz 2 3 4,5 Befestigungen und Fugenausbildungen müssen die Anforderungen der entsprechenden EI-Klasse erfüllen und sind nach den Angaben des Herstellers auszuführen. Weitere Ausführungsmöglichkeiten können dem Brandschutzregister entnommen werden. 16 Januar 2008

17 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung 3 Gebäudesituation 3.1 Zugang für die Feuerwehr 1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit ungehindert zugänglich sein. 2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind festzulegen, zu markieren und freizuhalten. 3 Die entsprechenden Massnahmen sind in Absprache mit dem örtlichen Feuerwehrkommando zu realisieren. 3.2 Hydrantenanlage/Löschschutzeinrichtungen 1 Für Bauten innerhalb des Baugebietes muss der Löschschutz durch Hydrantenanlagen sichergestellt sein (Entfernung Gebäude/Hydrant max. 70 m, bezogen auf die Zufahrt/Gehlinie, Hydrantenabstand entlang der Strasse 60 bis max. 100 m). Es muss eine genügend grosse, gesicherte Löschwasserreserve mit einem ausreichenden dynamischen Druck (Fliessdruck) von 3,5 bar bei der massgebenden Löschwasserbezugsmenge vorhanden sein. Wenn die Feuerwehr über Tanklöschfahrzeuge und Motorspritzen verfügt, genügt ein dynamischer Druck von 2 bar. 2 Bei Neu- oder wesentlichen Umbauten ist der Löschschutz gemäss den oben aufgeführten Bedingungen sicherzustellen. Entsprechende Projekte für die Erweiterung der Hydrantenanlagen oder die Erstellung von Löschwasserreservoiren sind vor Baubeginn der Aargauischen Gebäudeversicherung, Abt. Feuerwehrwesen, zur Genehmigung und Zusicherung eines Beitrages aus dem kantonalen Löschfonds einzureichen. Januar

18 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 4 Schutzabstände 1 Als Schutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der baurechtlich verlangte Abstand und wo erforderlich ergänzend auch der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist. 2 Die Schutzabstände zwischen den Bauten sind so einzuhalten, dass die Eigentümer von benachbarten Parzellen bei ihren späteren Bauvorhaben nicht benachteiligt werden. 4.1 Messweise 1 Die Abstände sind zwischen den Fassaden zu messen, soweit Dachvorsprünge oder Bauteile nicht mehr als 1 m auskragend sind. Andernfalls vergrössert sich der Abstand um das 1 m übersteigende Mass. 2 Erläuterungen zur Messweise sind dem Merkblatt "Schutzabstände - Erläuterungen" zu entnehmen. 4.2 Allgemeines 1 Der Schutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind je zu berücksichtigen. 2 Damit Eigentümer von benachbarten Parzellen nicht benachteiligt werden, ist zur Parzellengrenze der jeweils erforderliche halbe Schutzabstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber unüberbauten Nachbarparzellen. Wird der halbe Schutzabstand zur Parzellengrenze nicht eingehalten, sind entsprechende Ersatzmassnahmen (Aussenwand nbb, Feuerwiderstand der Aussenwand etc.) zu treffen. Als Alternative zur Einhaltung des halben Schutzabstandes kann zur Festlegung der Massnahmen ein gegenseitiger Dienstbarkeitsvertrag (Grundbucheintrag) vereinbart werden. 3 Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, sind für den Brandschutz folgende Schutzabstände einzuhalten: a) 10 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b) 7,5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 5 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. 4 Brennbare Anteile der Aussenwandflächen oder vorspringende Teile von Bauten und Anlagen wie Balkone, Dachvorsprünge und Wintergärten sind entsprechend zu berücksichtigen. 5 Wenn baurechtlich erforderliche Abstände als Schutzabstand nicht genügen, aber nicht vergrössert werden können, sind Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern. 6 Bezüglich Anforderungen für bestimmte Nutzungen wird verwiesen auf die Vollzugshilfen: "Wohnbauten"; "Landwirtschaftsbetriebe". 18 Januar 2008

19 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung 4.3 Nebenbauten Sofern baurechtliche Regelungen nichts anderes verlangen, sind Nebenbauten (Gartenhäuser, Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager etc.), die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstücksinternen Bauten befreit, wenn ihre Grundfläche 20 m 2 nicht übersteigt und darin keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind. 4.4 Ersatzmassnahmen bei ungenügenden Schutzabständen Werden erforderliche Schutzabstände unterschritten, sind an die Ausführung gegenüber liegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen zu stellen. Als geeignete Massnahmen gelten zum Beispiel: Bei Aussenwänden: Feuerwiderstandsfähige Ausführung; Hintermauerung; Unterbruch brennbarer Flächen mit nicht brennbarem Material. Bei Öffnungen (Türen, Tore, Fenster): Brandschutzabschlüsse wie feuerwiderstandsfähige Türen, Tore; Abdeckungen bei Fenstern; fest verschraubte, feuerwiderstandsfähige Brandschutzverglasungen; versetzte Anordnungen der Öffnungen. Bei Dachuntersichten: feuerwiderstandsfähige Verkleidungen. Januar

20 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 5 Tragkonstruktion 5.1 Allgemeines 1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken ist so festzulegen, dass die Personenevakuierung und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Massgebend sind insbesondere: a) Geschosszahl; b) gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung; c) Bauart, Lage und Ausdehnung von Bauten und Anlagen. 2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken angemessen berücksichtigt werden. 3 Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse, mindestens aber Feuerwiderstand R 60 (nbb). 4 Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken werden gestellt bei: a) ein- und zweigeschossigen Bauten über Terrain; b) dem obersten Geschoss von mehrgeschossigen Bauten und Anlagen. 5 Für Tragwerke, die brandabschnittsbildend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen an brandabschnittsbildende Bauteile. 5.2 Bauliches Brandschutzkonzept Die Anforderungen an Feuerwiderstand und Brennbarkeit tragender Bauteile richten sich insbesondere nach der Geschosszahl von Bauten und Anlagen oder geforderten Brandabschnitten: Anzahl Geschosse über Terrain und oberstes Geschoss ohne Hochhäuser Geltungsbereich kommunaler Brandschutz gemäss BSV (Ausnahme Gewerbebauten) Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand R 30 (nbb) R 60 (nbb) R 60 (nbb) R 30 R 60 R 60/ EI 30 (nbb) verkl. [1] R 60 (nbb) Legende: Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen Tragwerk aus brennbaren Baustoffen [1] Projekte 5- und 6-geschossiger Bauten mit brennbaren Tragwerken sind durch einen anerkannten Fachingenieur zu begleiten. Vor Baubeginn muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. 5.3 Umbauten Bei Umbauten von Gebäuden mit 3 und mehr Geschossen und ungenügendem Feuerwiderstand der Tragkonstruktion bzw. ungeachtet der Geschosszahl bei ungenügendem Feuerwiderstand der Brandabschnittsbildung sind bestehende Bauteile (Wände, Träger, Stützen, Decken) mindestens REI 30 (nbb) auszuführen. Neue Bauteile sind entsprechend der Tabelle Pos. 5.2 auszuführen. Brandschutzverkleidungen für Decken sind deckenunterseitig, für Wände, Stützen und Träger allseitig und vollflächig anzubringen. Installationen in Verkleidungen (z. B. Einbauleuchten usw.) sind nicht zulässig. 20 Januar 2008

21 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung 6 Brandabschnitte 6.1 Begriffe Brandabschnitte (Definition) Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen Brandmauern Brandmauern sind standfeste, Gebäude trennende, bis unter die oberste Schicht der Dach- und bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte Bauteile Brandabschnittsbildende Wände und Decken Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen Brandschutzabschlüsse Brandschutzabschlüsse sind feuerwiderstandsfähige bewegliche Bauteile (z. B. Türen, Tore, Deckel, Aufzugsschachttüren) zum Abschliessen von Durchgängen und Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen Abschottungen Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum dichten Abschliessen von Leitungsdurchführungen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Fugenverschlüsse) und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen. 6.2 Allgemeines Brandabschnittsbildung 1 In ein- und zweigeschossigen Gebäuden wird für die verschiedenen Räumlichkeiten mit Ausnahme der speziell gefährdeten Bereiche wie Heizungsräume, Tankräume, gewerbliche Küchen usw. kein Feuerwiderstand gefordert. 2 Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen mit mehr als 2 Geschossen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung. 3 In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere: a) aneinander gebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen; b) einzelne Geschosse; c) Korridore und Treppenanlagen, die als Flucht- und Rettungswege dienen; d) Vertikalverbindungen wie Aufzugs-, Lüftungs-, Installations- und Abwurfschächte; e) technische Räume; f) Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr; g) Wohnungen. Januar

22 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Feuerwiderstand 1 Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a) Art (Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken); b) Feuerwiderstand der Tragwerke; c) Geschosszahl; d) gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung; e) Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten. 2 Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands brandabschnittsbildender Wände und Decken oder der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten angemessen berücksichtigt werden. 3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten. 4 Für brandabschnittsbildende Bauteile, die tragend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen an Tragwerke. 6.3 Brandabschnittsbildende Wände und Decken Feuerwiderstand 1 Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen den gleichen Feuerwiderstand wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. 2 Brandabschnittsbildende Wände und Decken in Untergeschossen sind mindestens mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) zu erstellen Bauliches Brandschutzkonzept Die Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Brennbarkeit von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken richten sich insbesondere nach Geschosszahl und Nutzung von Bauten und Anlagen: Anzahl Geschosse über Terrain Geltungsbereich kommunaler Brandschutz gemäss BSV 1 und 4 (Ausnahme Gewerbebauten) oberstes Geschoss EI 30 (nbb) [1] EI 30 [1] EI 30 (nbb) EI 30 EI 30 (nbb) EI 30 EI 60 (nbb) EI 60 [2] EI 60 (nbb) EI 60/ EI 30 (nbb) verkleidet [2] [3] ohne Hochhäuser EI 60 (nbb) Brandabschnittsbildende Wände und Decken aus nicht brennbaren Stoffen Brandabschnittsbildende Wände und Decken aus brennbaren Stoffen Legende: [1] sofern nutzungsbedingt erforderlich [2] Wärmedämmschichten müssen aus nicht brennbarem Material bestehen. [3] Projekte 5- und 6-geschossiger Bauten mit brennbaren Tragwerken sind durch einen anerkannten Fachingenieur zu begleiten. Vor Baubeginn muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. 22 Januar 2008

23 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Standfestigkeit 1 Nicht tragende brandabschnittsbildende Wände haben eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit gegen horizontale Belastungen aufzuweisen. 2 Nicht tragende brandabschnittsbildende Wände müssen eine Stärke von mindestens 60 mm aufweisen. Geringere Wandstärken oder Raumhöhen über 3 m erfordern einen besonderen Nachweis der Standsicherheit. Dieser Nachweis kann als Tragsicherheitsnachweis im Kaltzustand mit einer horizontalen Flächenlast von 0,2 kn/m 2 geführt werden. Besondere Beachtung ist dem fachgerechten Anschluss der Wände an die angrenzenden Bauteile zu schenken. 3 Bei überprüften und zugelassenen Bauteilen gelten die Angaben gemäss Zulassung Anschlüsse an angrenzende Bauteile 1 Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen allseitig dicht anschliessen. Anschlussfugen sind mit nicht brennbarem Material abzudichten. 2 Brandabschnittsbildende Decken sind gegen vorgehängte Fassaden mit nicht brennbarem Material so abzudichten, dass der Anschluss auch unter der Einwirkung des Feuers dicht bleibt. 3 Abgehängte Decken sowie Doppelböden sind bei brandabschnittsbildenden Wänden zu unterbrechen. Die Wand ist bis an die brandabschnittsbildende Decke zu führen. Anschluss Wand-Betondecke Anschluss Decke-Fassade brandabschnittsbildende Decke Anschluss Wand-Stahlbeton-Verbunddecke Sicken parallel Anschluss Wand-Stahlbeton-Verbunddecke Sicken quer Januar

24 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 6.4 Brandmauern Ausmass und Anordnung 1 Brandmauern sind vertikal durchgehend im Ausmass der jeweils höheren und breiteren Fassadenfläche der zusammengebauten Bauten und Anlagen auszuführen und bis unmittelbar unter die nicht brennbare Dach- oder an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion zu führen. Grosse Dachvorsprünge sind bei Bauten mit Brandbelastung über 1000 MJ/m 2 (Getreidemühle, Pneulager, Futtermittelproduktion etc.) in die Brandmauer einzubeziehen. 2 Bei einspringenden Gebäudeecken ist die Brandmauer so anzuordnen, dass ein Brandübergriff von Fassade zu Fassade (über Eck) verhindert wird. Für unumgängliche Fenster in diesem Bereich sind nur Festverglasungen mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) zulässig. 24 Januar 2008

25 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Feuerwiderstand 1 Brandmauern sind mit Feuerwiderstand REI 180 (nbb) zu erstellen. 2 Für Brandmauern zwischen Bauten und Anlagen kleiner und mittlerer Brandbelastung mit nicht mehr als drei Geschossen genügt Feuerwiderstand REI 90 (nbb). 3 Bei zweischaligen Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 (nbb) muss jede der beiden Schalen Feuerwiderstand REI 90 (nbb) aufweisen. 4 Bei zweischaligen Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 90 (nbb) muss jede der beiden Schalen Feuerwiderstand REI 60 (nbb) aufweisen. Brandmauern sind zu erstellen aus: armiertem Beton; Mauerwerk aus Backstein, Kalksandstein, Betonsteinen; Leichtbetonsteinen oder -platten (Porenbeton, Gasbeton, Blähbeton); anderen als Brandmauer geprüften und zugelassenen Konstruktionen. Brandmauern REI 90 (nbb) / REI 180 (nbb) d = Überdeckung der Bewehrung Dämmung, nicht brennbar Fugenausbildung verzahnt, Dichtstoff nicht brennbar bei voller Lastenausnützung REI 60 (nbb) d = 20 mm REI 90 (nbb) d = 30 mm REI 180 (nbb) d = 50 mm (mit Zusatzarmierung) Beispiele für Materialstärken siehe Schweizerisches Brandschutzregister der VKF Januar

26 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Standfestigkeit 1 Brandmauern sind standfest auszuführen. Die Standfestigkeit muss auch bei einem einseitigen Einsturz der Konstruktion von Bauten und Anlagen erhalten bleiben. 2 Bei zweischalig ausgeführten Brandmauern von eingeschossigen Bauten und Anlagen kann auf eine Brandschutzverkleidung von Stahlstützen verzichtet werden, sofern die Stützen getrennt sind. 3 Bei zweischalig ausgeführten Brandmauern von mehrgeschossigen Bauten und Anlagen sowie bei einschaligen Brandmauern sind Stahlstützen entsprechend dem verlangten Feuerwiderstand zu schützen. Die Standfestigkeit kann z. B. mit folgenden Konstruktionen gewährleistet werden: Stahlbetonstützen oder -riegel; im Verbund gemauerte Querwände oder Rippen mit Feuerwiderstand; betonierte Geschossdecken mit Feuerwiderstand; Stahlstützen und andere Stahlteile mit Feuerwiderstand Je nach statischem System sind: zur Aufnahme der Wärmedehnung Dilatationsfugen einzubauen; Verbindungen zwischen Stützen und Trägern als Sollbruchstellen auszubilden. Brandmauer durch Stahlbetonstützen ausgesteift Brandmauer durch im Verband gemauerte Querwände oder Rippen ausgesteift Brandmauer durch Geschossdecken aus Stahlbeton ausgesteift 26 Januar 2008

27 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung Einschalig Zweischalig An zweischalig ausgeführten Brandmauern bei eingeschossigen Bauten und Anlagen ist weder eine Verkleidung noch ein dämmschichtbildender Anstrich notwendig. Bei zweischaligen Brandmauern gilt die Standsicherheit als ausreichend sichergestellt, wenn die jeweilige Mauerschale mit der Tragkonstruktion des zugehörigen Gebäudeteiles verbunden ist und die Tragkonstruktion den gemäss Gebäudeart und Nutzung entsprechenden Feuerwiderstand aufweist Anschluss an die Bedachung 1 Die Dachhaut ist auf der Breite der Brandmauer auf ein Mörtelbett oder auf nicht brennbaren Wärmedämmstoff zu verlegen. Sie muss hohlraumfrei aufliegen. 2 Im Bereich der Brandmauer ist die Dachkonstruktion durch nicht brennbares Material so zu unterbrechen, dass ein Brandübergriff verhindert wird. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Unterdächer und Ziegellattungen gemäss Absätzen 3 und 4. Januar

28 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz 3 Unterdächer können über die Brandmauer hinweggeführt werden, sofern sie nicht stärker als 1,3 cm sind und mindestens die Brandkennziffer 4.1 aufweisen. Hohlräume sind mit nicht brennbarem Material auszufüllen. 4 Ziegellattungen können durchlaufend ausgeführt werden, wenn die Dachhaut auf einem Mörtelbett verlegt wird, oder wenn die Hohlräume über der Brandmauer satt mit nicht brennbarem Material (z. B. Steinwolle) ausgestopft werden. 5 Bei Profilblechdächern sind die Bleche im Bereich von Brandmauern zu unterbrechen. 6 Hohlräume von Profilblechen sind im Bereich von Brandmauern auf einer Breite von 2 m mit nicht brennbarem Material auszufüllen. [REI 180 (nbb)] 28 Januar 2008

29 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung [REI 180 (nbb)] Januar

30 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Flachdach auf Trapezblech [Brandmauer REI 180 (nbb)] Brandmauer über Dach geführt [REI 180 (nbb)] 30 Januar 2008

31 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz AGV Aargauische Gebäudeversicherung [Brandmauer REI 180 (nbb)] [Brandmauer REI 180 (nbb)] Anschluss an die Aussenwand 1 Im Bereich der Brandmauer ist die Aussenwandkonstruktion durch nicht brennbares Material so zu unterbrechen, dass ein Brandübergriff verhindert wird. 2 Bei mehrschichtigen Aussenwänden ist die Brandmauer bis zur äussersten Schicht zu führen. 3 Brennbare Schichten von Aussenwänden (z. B. Aussenwandverkleidungen, Wärmedämmschichten) sind im Bereich von Brandmauern auf einer Breite von 1 m mit nicht brennbarem Material zu unterbrechen oder die Brandmauern sind mit einem Überstand von mindestens 30 cm über die Aussenwand zu führen. Januar

32 Vollzugshilfe Allgemeiner Brandschutz Mit Schutzstreifen [Brandmauer REI 180 (nbb)] nbb mind. Brandmauerbreite nbb nbb nbb nbb nbb mind. Brandmauerbreite Wärmedämmung nbb, RD 100 kg/m 3 Dämmung nbb, mind. Brandmauerbreite Wärmedämmung nbb, RD 100 kg/m 3 nbb nbb nbb RD 100 kg/m 3 nbb Mit Überstand [Brandmauer REI 180 (nbb)] Brandmauer REI 90 (nbb) Dämmung nbb, mind. Brandmauerbreite Wärmedämmung nbb, RD 100 kg/m 3 bb äusserste Schicht durchlaufend bb Dämmschutzschicht durchlaufend ( 20 mm) 32 Januar 2008

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