Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren

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1 708. Verordnung des Regierungsrates über die Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren vom 5. November 996 I. Allgemeines Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen Brandschutz, die Löschwasserversorgung und die Feuerwehren. Beiträge bis zu Fr setzt das Feuerschutzamt fest, über höhere Beiträge befindet das Departement für Justiz und Sicherheit. Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und das Feuerschutzamt. Ihr stehen folgende Einnahmen zu:. Beiträge der Sachversicherer;. Beiträge des Bundes für Schadenwehren;. sonstige zweckgebundene Zuwendungen. Grundsatz Zuständigkeit Finanzierung II. Beiträge Gesuch, Zusicherung 5 Beiträge können zugesichert werden, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte dem bedarfsgerechten Feuerschutz von Personen und Gebäuden dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und den Richtlinien des Feuerschutzamtes entsprechen. 4 Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung dem Feuerschutzamt einzureichen. Ohne Zusicherung besteht kein Anspruch auf Beiträge. Beitragsvoraussetzungen /00

2 708. Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren RRV Beitragsberechtigung Bemessung Auszahlung Verfall Auflagen, Kontrolle Rückforderung Ersatzbeschaffung 6 Beitragsberechtigt sind die reinen Nettokosten unter Berücksichtigung insbesondere von Verkaufserlösen und Beiträgen Dritter. Nicht beitragsberechtigt sind:. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;. Anschaffungen gebrauchter Gegenstände, soweit sie nicht neuwertig oder vom Feuerschutzamt bereits subventioniert worden sind; 4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen. 7 Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen. 8 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und nach Abnahme durch das Feuerschutzamt. Bei zugesicherten Beiträgen von über Million Franken sind Teilzahlungen möglich. 9 Zusicherungen verfallen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren. 0 Mit der Annahme des Beitrags verpflichtet sich der Empfänger oder die Empfängerin, Anlagen, Einrichtungen und Geräte einwandfrei zu unterhalten und dauernd betriebsbereit zu halten. Das Feuerschutzamt kann Bauten oder Anschaffungen jederzeit kontrollieren. Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Bedingungen der 5 und 6 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen wurden oder wenn eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit erfolgt. Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit können die Beiträge anteilsmässig gekürzt werden. /00

3 Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren RRV 708. Das Departement kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren. Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen. Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden. Besondere Fälle 4 An Schutzanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:. für Brandmauern, Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude, Überspannungsschutz im Niederspannungs- Freileitungsnetz 40 %;. für automatische Sprinkleranlagen, Einzellöschgeräte ab 50 kg Inhalt, Wandlöschposten, automatische Brandmeldeanlagen 0 %;. für die Füllung privater Handfeuerlöscher, die bei einem gebäudegefährdenden Brand eingesetzt wurden 50 %. Vorbeugender Brandschutz 5 An Löschwasserversorgungen und Reservoire werden folgende Beiträge ausgerichtet:. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve- Auslösung, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Ersatz von Unterflurhydranten, Pumpwerke von Gemeinschaftsanlagen, gedeckte Wasserbehälter, Feuerweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen 0 %;. für Leitungen, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen, Reservoire und Fernsteuerungen, übrige Pumpwerke 0 %;. für mehrheitlich der Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, mindestens 5 Minutenliter fördernde Quellwasserfassungen 0 %; Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, Wasseraufbereitungen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse und Einkaufssummen. Löschwasserversorgung 6 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots der Gemeinde beträgt 0 %. Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist der Feuerwehranteil beitragsberechtigt. Bauten /00

4 708. Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren RRV Das Departement kann einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter festlegen. 7 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der Investitionen für die kantonale Alarmstelle von Feuerwehr und Polizei. Freie Kapazitäten können auch anderen Amtsstellen zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und wiederkehrende Gebühren. Die Kantonspolizei bedient die Anlage. Ausbildung 8 Das Feuerschutzamt übernimmt für die vom Departement genehmigten Feuerwehrkurse die Kosten von Schulung, Verwaltung, Versicherung und Mittagessen der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen. Die Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen. Versicherung 9 Das Feuerschutzamt übernimmt die Hälfte der Versicherungsprämien für die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes. Alarmeinrichtungen Feuerwehrmaterial 0 ) An die Investitionskosten für Fahrzeuge, Motorspritzen, Zapfwellenpumpen, mobile Funk- und Alarmeinrichtungen, Atemschutzgeräte und an die Beschaffung von Brandschutzausrüstungen oder Einzelgeräten über Fr werden auf Gesuch hin folgende Beiträge gewährt:. für den Gemeindeeinsatz 0 %;. für den Stützpunkteinsatz 50 %. Das Departement kann Höchstwerte für die subventionsberechtigten Beschaffungskosten festlegen. ) Für das übrige Feuerwehrmaterial erhalten die Gemeinden eine Pauschale. Diese besteht:. für Feuerwehren, die mit Löschfahrzeug und Atemschutz ausgerüstet sind, aus einem Grundbeitrag von Fr und jeweils 0,5 Rappen pro Fr versicherten Kapitals im Einsatzgebiet der Gemeinde oder des Stützpunkts, ) Fassung gemäss RRV vom 0. Dezember /00

5 Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren RRV für die übrigen Feuerwehren aus einem Grundbeitrag von Fr und 0,5 Rappen pro Fr versicherten Kapitals im Einsatzgebiet der Gemeinde. Die Stützpunkte erhalten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren regionalen Aufgaben eine Funktionspauschale. ) Die Funktionspauschalen betragen:. für die Feuerwehrstützpunkte Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn, Steckborn, Weinfelden Fr ;. für die Seeölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn, Steckborn Fr ;. für den Chemiestützpunkt Weinfelden Fr Investitionen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert. Die Subventionen für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemie- und Strahlenwehr je hälftig von Kanton und Gebäudeversicherung finanziert. Kosten für Einsätze im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den 9 und 0 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung ) trägt die Gemeinde. 4 Kosten für Einsätze bei anderen Schadenfällen, insbesondere Auto-, Ölund Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit der Verursacher nicht belangt werden kann. Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung. Stützpunktpauschalen Öl- und Chemiewehr Einsatzkosten Ausnahmen, Entschädigung ) Fassung gemäss RRV vom 0. Dezember 00. ) 956. /00 5

6 708. Beiträge an den Brandschutz und die Feuerwehren RRV Die Entschädigungsansätze betragen:. für den Sold der eingesetzten Personen 00 %;. für den Pulver- und Schaumverbrauch 00 %;. je Stunde Laufzeit auf dem Schadenplatz: Tank- oder Universallöschfahrzeug, Autodrehleiter und Rüstwagen Fr. 80. ; 4. je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40. ; 5. je Feuerwehrfahrzeug pro Fahrkilometer Fr. 0.. III. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten 5 Die Verordnung des Regierungsrates über Feuerschutzbeiträge vom 8. November 977 wird aufgehoben. 6 Diese Verordnung tritt auf den. Januar 997 in Kraft. 6 /00

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