Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/255. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 29.

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 29. September 1998 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident! In der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, von der Möglichkeit des 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag Gebrauch zu machen. Federführend ist das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten. Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Gerhard Schröder 1

2 Entwurf Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Änderung anderer Gesetze Artikel 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) 1 (1) Geeignet für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur solche Stellen, Personen oder Personengesellschaften, die nach diesem Gesetz als geeignet gelten oder anerkannt sind oder deren Eignung das Insolvenzgericht nach 4 festgestellt hat. (2) Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. 2 (1) Als geeignet gelten: 1. Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen, wenn sie der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt haben, Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchführen zu wollen, und eine entsprechende Bestätigung erhalten haben (geeignete Stellen), 2. Mitglieder von Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in denen sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. (2) 1 Die zuständige Behörde kann einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Tätigkeit untersagen, wenn die Voraussetzungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind. 2 Im übrigen gilt 3 Abs. 3 entsprechend. 2

3 3 (1) 1 Juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag als geeignet anzuerkennen, wenn 1. die Person, der die Leitung der Schuldnerberatung obliegt, nicht unzuverlässig für die Aufgabe einer Schuldenbereinigung ist; unzuverlässig ist insbesondere, wer a) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder b) in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere, wenn über ihr oder sein Vermögen der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie oder er in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis ( 107 Abs. 2 der Konkursordnung, 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist, 2. mindestens eine in der Schuldnerberatung tätige Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom- Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, Bankkauffrau oder Bankkaufmann, Betriebswirtin oder Betriebswirt, Ökonomin oder Ökonom, Ökotrophologin oder Ökotrophologe, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsoder Justizdienst, eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt, 3. mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung von in der Regel drei Jahren tätig ist, 4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und 5. die Tätigkeit der juristischen Person im Bereich der Schuldnerberatung auf Dauer angelegt ist. 2 Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen. (2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. (3) Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 3

4 4 1 Die Eignung sonstiger Personen und Personengesellschaften wird vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn die Person, der die Leitung der Schuldnerberatung obliegt, die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht offenkundig ist, daß sie nicht über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügt. 2 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. 3 Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt. 5 (1) Geeignete Stellen und Personen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 erhalten auf schriftlichen Antrag vom Land eine Vergütung, wenn 1. ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, 2. die Schuldnerin oder der Schuldner Anspruch auf Beratungshilfe für den Versuch einer Schuldenbereinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat und versichert, daß ein Antrag auf Beratungshilfe nicht gestellt worden ist, 3. die Tätigkeit mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung abgeschlossen ist und 4. die Schuldnerin oder der Schuldner keine Vergütung gezahlt und sich auch nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet hat. (2) Als Vergütung wird gewährt: 1. für eine Beratung über die Erfolgsaussichten, eine Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erzielen oder ein Verfahren im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung zu durchlaufen, ein Betrag in Höhe der in 132 Abs. 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr, soweit kein Anspruch auf eine Vergütung nach Nummer 2 oder 3 besteht, 2. für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung der Bescheinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Betrag in Höhe der in 132 Abs. 2 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorgesehenen Gebühr, 3. bei Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Betrag nach Nummer 2 und zusätzlich eine Vergütung in Höhe der in 132 Abs. 3 und 4 der Bundesgebührenordnung für 4

5 Rechtsanwälte für einen Vergleich vorgesehenen Gebühr, 4. zusätzlich zu einer Vergütung nach Nummer 2 oder 3 Ersatz der bei der Ausführung dieser Tätigkeiten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte in Höhe der in 133 Satz 2 in Verbindung mit 26 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hierfür vorgesehenen Beträge. (3) 1 In dem Antrag sind Name, Geburtsdatum und Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen sowie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 darzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Beibringung von Nachweisen für die Richtigkeit der Angaben verlangen. (4) 1 Abrechnungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2 Die für die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Nachweise und die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 3 Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit Schluß des Kalenderjahres, in dem nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO die außergerichtliche Einigung zustande gekommen oder die Bescheinigung ausgestellt worden ist. (5) 1 Die in Absatz 4 genannten Nachweise und Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten 1. mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. 2 Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch geeignete Stellen und als geeignet anerkannte juristische Personen des privaten Rechts finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung, auch wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. 6 Das für Sozialordnung zuständige Ministerium bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 7 Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach 5 an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen 5

6 und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten. Artikel 2 In Artikel 25 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), wird jeweils das Wort Konkursverwalters durch das Wort Insolvenzverwalters ersetzt. Artikel 3 Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 29. Mai 1995 (Nds. GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. In 19 Satz 1 wird die Angabe den 419 und 1480 durch die Angabe 1480 ersetzt Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: ²Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein: 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person ( 138 der Insolvenzordnung); 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. 4. In 28 Abs. 2 wird das Wort Konkurs durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. Artikel 4 Das Niedersächsische Gesetz über die Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 27. März 1987 (Nds. GVBl. S. 67) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort Konkursunfähigkeit durch das Wort Insolvenzunfähigkeit ersetzt. 6

7 2. In 1 Abs. 1 wird das Wort Konkursverfahren durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. Artikel der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort Konkurs durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Worte Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. Artikel 6 68 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 365) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort Konkurs durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Worte Konkurs- oder gerichtliches Vergleichsverfahren durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. Artikel 7 In 4 Nr. 10 des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707) werden das Wort Konkursgericht durch das Wort Insolvenzgericht und die Angabe 107 Abs. 2 der Konkursordnung durch die Angabe 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung ersetzt. Artikel 8 In 13 Abs. 2 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82), werden die Worte Konkurs- oder Vergleichsverfahren durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. 7

8 Artikel 9 4 des Gesetzes über die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 230) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort Konkursunfähigkeit durch das Wort Insolvenzunfähigkeit ersetzt. 2. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort Konkursverfahren durch das Wort Insolvenzverfahren ersetzt. Artikel 10 Nummer 2.2 der Anlage zu 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 537), erhält folgende Fassung: 2.2 Erteilung von Abdrucken ( 915, 915 d der Zivilprozeßordnung, 107 Abs. 2 der Konkursordnung, 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung) 1 DM je Eintragung, mindestens 20 DM Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden Schreibauslagen und Datenträgerauslagen nicht erhoben. Artikel 11 In 52 Abs. 2, 55 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird jeweils der Klammerzusatz ( 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) durch den Klammerzusatz ( 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) ersetzt. Artikel 12 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 1 bis 4 und Artikel 11 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 8

9 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zweck des Entwurfs Am 1. Januar 1999 tritt gemäß 335 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), und Artikel 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), die Insolvenzordnung in Kraft. Sie verfolgt das Ziel einer rechtzeitigen und leichteren Eröffnung der Insolvenzverfahren und soll die Zahl der masselosen oder massearmen Insolvenzen verringern und in einem geordneten Verfahren abwickeln. Nach dem Vorbild ausländischer Rechtsordnungen sieht die Insolvenzordnung darüber hinaus vor, daß das Insolvenzverfahren für redliche Schuldner im Regelfall zu einer gesetzlichen Schuldenbereinigung führt. Die Restschuldbefreiung setzt voraus, daß sich der Schuldner zusätzlich zur Verwertung seines Vermögens bereit erklärt, während eines Wohlverhaltenszeitraums von sieben Jahren seine pfändbaren Einkünfte an seine Gläubiger abzuführen. Für die Abwicklung von Verbraucherinsolvenzen und sonstigen Kleinverfahren sieht die Insolvenzordnung ein eigenes, von dem Regelinsolvenzverfahren abweichendes Verfahren vor. Die Neuregelung dieses Verbraucherinsolvenzverfahrens hat neben dem dringenden Anliegen, die Belastung der Gerichte möglichst weitgehend zu reduzieren, das Ziel, den besonderen Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung zu tragen als das eher auf Unternehmensinsolvenzen zugeschnittene Regelinsolvenzverfahren. Die Insolvenzordnung geht dabei von der Erkenntnis aus, daß gütliche Einigungen zwischen Schuldnern und ihren Gläubigern für Kleininsolvenzen die interessengerechteste und angemessenste Art der Insolvenzbewältigung darstellen. Ein grundlegendes Element des neuen Verbraucherinsolvenzverfahrens ist deshalb die konsequente Förderung einvernehmlicher Schuldenbereinigungen. Sinn und Zweck dieses neuen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit sich anschließender Restschuldbefreiung ist es, Personen, die sich während der sogenannten Wohlverhaltensperiode um eine weitere Reduzierung der Verbindlichkeiten bemühen, einen neuen Start ins Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren (Neunter Teil der Insolvenzordnung) ist darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu fördern. Im Hinblick auf den Vorrang einer gütlichen außergerichtlichen Einigung vor der gerichtlichen Insolvenzbewältigung verlangt 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO daher vom Schuldner beim Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens die Vorlage einer Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der Schuldner kann dementsprechend erst nach Scheitern einer außergerichtlichen Einigung beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. In 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden die Länder ermächtigt zu bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind. Das sozialpolitische Ziel der Insolvenzordnung kann nur erreicht werden, wenn den überschuldeten Privatpersonen bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens ausreichende Hilfe zuteil wird. Der Schuldner selbst wird in der Mehrzahl der Fälle der Unterstützung bedürfen, um rechtswirksam eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Er wird außerdem keine ausreichenden Kenntnisse über die gesetzli- 9

10 chen Regelungen und die nach der Insolvenzordnung eröffneten Möglichkeiten haben. Die sinnvolle Ordnung der finanziellen Lage des Schuldners, die Einigung mit den Gläubigern und die möglicherweise später notwendige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wird für den Schuldner nur gewährleistet sein, wenn es hinreichend geeignete Personen oder Stellen gibt, die ihn bei der Schuldenbereinigung mit der erforderlichen Kompetenz, Zuverlässigkeit und in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen unterstützen können. Daher ist es geboten, von der Ermächtigung des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gebrauch zu machen. Wird die Eignung der in Betracht kommenden Personen und Stellen nicht geregelt, muß in jedem Einzelfall vom Insolvenzgericht entschieden werden, ob sich die Schuldnerin oder der Schuldner im Vorverfahren an eine geeignete Stelle oder Person gewandt hat. Diese Unsicherheit ist den Schuldnern, die das Verfahren beschreiten wollen, nicht zuzumuten. Darüber hinaus würden die Insolvenzgerichte über das eigentliche Insolvenzverfahren hinaus mit Fragen der Anerkennung im Einzelfall belastet. Dies würde nicht nur zur Erschwerung des gerade zur Entlastung der Justiz eingeführten Verbraucherinsolvenzverfahrens führen, sondern auch die Gefahr mit sich bringen, daß die Eignung einzelner Stellen oder Personen von den Insolvenzgerichten unterschiedlich beurteilt wird. Die Eignung einer bestimmten Stelle oder Person ist nämlich nur eine Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Insolvenzantrages. Das Insolvenzgericht entscheidet hingegen nicht mit Rechtskraft und allgemeinverbindlich über die Eignung. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist gemäß Artikel 110 Abs. 2 EGInsO am 19. Oktober 1994, dem Tag nach der Verkündung der Gesetze, in Kraft getreten, damit die Regelungen der Länder rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gesamtreform verkündet werden können. 2. Inhalt des Entwurfs Durch dieses Gesetz macht Niedersachsen von der in 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO enthaltenen Ermächtigung teilweise Gebrauch. Es wird bestimmt, welche Stellen geeignet für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs sind. Stellen sind unselbständige Einrichtungen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft der Gemeinden und Landkreise, der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder der Verbände der freien Wohlfahrtspflege stehen. Die mit diesen Stellen seit vielen Jahren gemachten Erfahrungen und die von ihnen in bekannt qualitätvoller und verantwortungsbewußter Weise durchgeführte Schuldnerberatung rechtfertigen es, sie ohne ein verwaltungsaufwendiges Anerkennungsverfahren von Gesetzes wegen für geeignet zu erklären, wenn sie sich bei einer dafür zuständigen Behörde haben registrieren lassen. Eine solche vereinfachte Anerkennung bedeutet nicht, daß hinsichtlich dieser Stellen auf die Einhaltung eines bestimmten Anforderungsprofils verzichtet wird. Vielmehr müssen auch diese Stellen den Anforderungen in bezug auf Zuverlässigkeit und Sachkunde der in der Schuldnerberatung tätigen Beschäftigten genügen. Selbständige Einrichtungen, die steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt sind, können unter denselben Voraussetzungen in einem Verwaltungsverfahren von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt werden. Eine Bestimmung, welche Personen als geeignet anzusehen sind, wird nur zu einem Teil vorgenommen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Steuerberaterinnen und Steuerberater hat bereits der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner Beschlußempfehlung an das Plenum als geeignete Personen bezeichnet. Diese Berufsgruppen werden in dem Entwurf ausdrücklich als geeignet anerkannt, wobei die Anerkennung auf sämtliche Angehörige von Berufen erstreckt wird, die uneingeschränkt zur Steuerberatung befugt sind. Auch Gesellschaften, in denen sich ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und/oder zur Steuerberatung befugte Berufsangehörige zusammengeschlossen haben, werden durch Gesetz für geeignet erklärt. 10

11 Landesarbeitsgemeinschaft Arbeitsgemeinschaft Verbraucherzentrale Niedersächsischer Neue Bund Deutsche Deutscher Gewerkschaft Deutsche Deutscher Deutscher Deutsche Vereinigung Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/255 Soweit Personen auftreten, die nicht Angehörige der genannten Berufsgruppen sind, können die Insolvenzgerichte die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen im Einzelfall als geeignet anerkennen. Der Entwurf schließt damit nicht aus, daß auch andere als die in 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen geeignet für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung sein können. Es muß jedoch zum einen gewährleistet sein, daß keine Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, zum andern, daß die Schuldenbereinigung von einer zuverlässigen und sachkundigen Person versucht wird. Im Hinblick auf den im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Amtsermittlung schränkt der Entwurf jedoch in vertretbarer Weise die Verpflichtung der Insolvenzgerichte ein, von Amts wegen die Sachkunde der betreffenden Personen zu erforschen. Die schutzwürdigen Belange der Beteiligten und das Interesse der Justiz, gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder zumindest sachgemäß vorzubereiten, werden jedoch auch auf diese Weise gewahrt. Der Entwurf enthält darüber hinaus eine Regelung der Finanzierung der Stellen, die im weiteren Sinne gemeinnützig Schuldnerberatung betreiben. Ohne eine solche Regelung kann nicht erwartet werden, daß die heutigen Träger der sozialen Schuldnerberatung zusätzlich Schuldenbereinigung im Sinne der Insolvenzordnung anbieten. Das Landesrecht enthält vielfach Begriffe aus dem bisherigen Konkurs- und Vergleichsrecht oder verweist auf Vorschriften der Konkursordnung oder Vergleichsordnung. Die in Artikel 2 bis 9 des Entwurfs enthaltenen Regelungen verfolgen das Ziel, das Landesrecht an die Terminologie der neuen Insolvenzordnung anzugleichen. Ferner soll durch die vorgeschlagene Änderung des Gebührenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Artikel 10) den Gerichten ermöglicht werden, für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach 26 Abs. 2 InsO in gleicher Weise Gebühren zu erheben wie für Abdrucke aus dem nach der Konkursordnung zu führenden Verzeichnis. Die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes (Artikel 11) ist nicht durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung bedingt, sondern ist aufgrund einer Änderung des Baugesetzbuchs erforderlich. 3. Ergebnis der Anhörung In der Anhörung zu dem Gesetzentwurf sind folgende Verbände und Organisationen beteiligt worden: der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Niedersachsen e.v. Richterbund Richtervereinigung e.v. Landesverband Niedersachsen-Bremen Deutscher Rechtspfleger Landesverband Niedersachsen e.v. Rechtspflegervereinigung Berufsverband der Rechtspfleger Landesvertretung Niedersachsen Gewerkschaftsbund Landesbezirk Niedersachsen öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Justizgewerkschaft Landesverband Niedersachsen e.v. Gerichtsvollzieherbund Landesverband Niedersachsen e.v. Beamtenbund Landesbund Niedersachsen Angestelltengewerkschaft Landesverband Niedersachsen Bremen der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern 11

12 Vereinigung Niedersächsischer Christlicher Steuerberaterverband Institut Landesarbeitsgemeinschaft Konföderation Unternehmerverbände Niedersächsischer Landesbeauftragter Hauptpersonalrat Der Arbeiterwohlfahrt Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/255 der Handwerkskammern Niedersachsen Anwalt- und Notarverband im deutschen Anwaltverein Gewerkschaftsbund Deutschlands Niedersachsen e.v. der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. Evangelischer Kirchen in Niedersachsen Niedersachsen e.v. Darüber hinaus haben folgende Institutionen die Gelegenheit wahrgenommen, eine Stellungnahme abzugeben: Landesrechnungshof für den Datenschutz Niedersachsen bei dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig Niedersachsen Landesarbeitsgemeinschaft. Der Hauptpersonalrat, der Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Niedersachsen e.v. und die Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern haben den Entwurf inhaltlich begrüßt und ebenso wie der Deutsche Gewerkschaftsbund keine Einwände erhoben. Der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig hat nach Anhörung der Gerichte seines Geschäftsbereichs mitgeteilt, daß die Regelungen des Gesetzentwurfs im wesentlichen als sachgerecht angesehen würden. Auch aus Sicht des Landesverbandes Niedersachsen e.v. der deutschen Justizgewerkschaft bestehen gegen den Entwurf keine grundsätzlichen Bedenken; der Verband schlägt aber vor, einer anderen Finanzierungsregelung den Vorzug zu geben. Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.v. begrüßt in seiner Stellungnahme die Anerkennung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe als für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs geeignete Personen und regt an, auch dieser Berufsgruppe durch das Gesetz einen Vergütungsanspruch gegen das Land zu gewähren. Der Landesverband Niedersachsen e.v. des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes hält es nicht für sachgerecht, die Feststellung der Eignung der Gerichtsvollzieher zur Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuche den Insolvenzgerichten vorzubehalten. Der Nieders. Landesrechnungshof und der Nieders. Datenschutzbeauftragte haben Vorschläge zu Artikel 1 5 Abs. 5 Satz 2 und 7 des Gesetzentwurfs unterbreitet, auf die in der Einzelbegründung (Abschnitt B.) eingegangen wird. Die Stellungnahmen aller übrigen Verbände haben ihren Schwerpunkt jeweils in der Kritik an der im Gesetzentwurf enthaltenen Finanzierungsregelung. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen, die Arbeiterwohlfahrt Niedersachsen, die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. begrüßen zwar ausdrücklich die Absicht des Landes, von der Ermächtigung in 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gebrauch zu machen, und erheben gegen die Konzeption des Gesetzentwurfs zur Festlegung der geeigneten Stellen und Personen im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine grundsätzlichen Einwände. Übereinstimmend lehnen sie jedoch die vorgeschlagene Finanzierungsregelung als unzureichend ab und fordern eine Erweiterung des Finanzierungsrahmens. Diese Kritik bestimmt im wesentlichen auch die Stellungnahme der Landesarbeitsge- 12

13 meinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. Darüber hinaus sind von den vorgenannten Verbänden zu Einzelpunkten weitere Anregungen und Änderungsvorschläge vorgebracht worden, auf die ebenfalls bei den jeweiligen Vorschriften in der Einzelbegründung (Abschnitt B.) eingegangen wird. Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs hat eine Auseinandersetzung mit allen in der Anhörung vorgetragenen Vorschlägen und Anregungen stattgefunden. Dem Anliegen der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen und der Arbeiterwohlfahrt Niedersachsen, in das Nds. AGInsO auch klarstellende Regelungen zu Fragen der Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren, der Zulässigkeit sog. Nullpläne sowie der Zulässigkeit und Vergütung einer Tätigkeit von Schuldnerberatungsstellen als Treuhänder i. S. des 313 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzunehmen, konnte dabei nicht entsprochen werden. Dem Landesgesetzgeber steht insoweit keine Regelungskompetenz zu, weil Vorschriften dieses Inhalts von der bundesgesetzlichen Ermächtigung an die Länder in 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz InsO zur Bestimmung der für einen vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch geeignete Personen und Stellen nicht gedeckt wären. 4. Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung und auf Schwerbehinderte Auswirkungen auf die Umwelt, von frauenpolitischer Bedeutung und auf Schwerbehinderte sind nicht zu verzeichnen. 5. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Die Kosten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind dem Grunde nach bereits durch die Insolvenzordnung verursacht. Dieser Entwurf läßt demgegenüber keine neuen oder zusätzlichen Kosten entstehen. Der nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verbindlich vorgeschriebene Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung wird zu einer erheblichen, in ihrer konkreten Höhe jedoch nur schwer abschätzbaren zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. Soweit die außergerichtliche Schuldenbereinigung durch die Anwaltschaft durchgeführt wird, entstehen infolge der Anwendbarkeit des Beratungshilfegesetzes kraft Bundesrechts zwangsläufig erhebliche Kosten. Die in der Regel nach dem Beratungshilfegesetz anspruchsberechtigten Schuldnerinnen und Schuldner werden dann nämlich die für sie im wesentlichen kostenfreie Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Anspruch nehmen. Mit der in 5 des Entwurfs vorgesehenen Finanzierungsregelung erfolgt nur eine finanzielle Umschichtung von Mitteln, die sonst nach dem Beratungshilfegesetz für die Honorierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufzuwenden gewesen wären. Eine konkrete Voraussage über die im Landeshaushalt aufzubringenden Haushaltsmittel für die Vergütung der Tätigkeit geeigneter Stellen ist kaum möglich, vor allem wegen der Ungewißheit, wie viele überschuldete Personen das neue Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in Anspruch nehmen werden. Es ist auch offen, in welchem Umfang sich Schuldnerinnen und Schuldner an die Beratungsstellen oder an die Anwaltschaft wenden werden. Die mitgeteilten Kostenschätzungen bergen deshalb beträchtliche Unsicherheitsfaktoren in sich. Zur Finanzierung der geeigneten Stellen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung kommen die nachfolgend aufgezeigten Alternativen in Betracht. Dabei wird entsprechend einer Schätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung sowie des Verbandes der Inkassounternehmen davon ausgegangen, daß in Niedersachsen etwa Haushalte überschuldet und damit regelmäßig auch zahlungsunfähig sind. Es kann ferner davon ausgegangen werden, daß etwa 10 v. H. dieser Haushalte jährlich eine Entschuldung nach der Insolvenzordnung anstreben werden, also Haushalte. Im Insolvenzverfahren werden allerdings nicht Haushalte entschuldet, sondern Personen. Der Anteil der mithaftenden Personen wird mit 13

14 ca. ca. ca. nur pro Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/ v. H. der Haushalte angesetzt. Damit ergibt sich eine Zahl von ( x 1,4) aufgerundet Personen, die für ein Insolvenzverfahren in Betracht kommen. Die folgenden Schätzungen beruhen auf der Annahme, daß von den ca Personen, die sich im Hinblick auf ein mögliches Verbraucherinsolvenzverfahren an geeignete Personen oder Stellen im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO wenden könnten, 4000 Personen lediglich eine außergerichtliche Beratung in Anspruch nehmen, ohne anschließend den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu unternehmen und ohne das gerichtliche Insolvenzverfahren zu beantragen, 6000 Personen durch Vermittlung einer geeigneten Person oder Stelle mit ihren Gläubigern zu einer Einigung über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gelangen und Personen die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragen, nachdem sie unter Inanspruchnahme einer geeigneten Person oder Stelle ohne Erfolg den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung unternommen haben. Alternative 1 Projektförderung anerkannte Stellen, Zuwendung für Personal- und Sachkosten d. InsO 117 Schuldnerberater (1 : Einwohner) à ca , DM (BAT V b DM) + Sachkostenpauschale + Verwaltungskosten Gesamtkosten: Finanzierung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung DM) DM) 12,051 Mio. DM) x x x Alternative 2 Fallpauschale Antrag auf außergerichtl. Verfahren nach InsO Beträge für einmalige Beratung außergerichtl. Einigung Bescheinigung der Nichteinigung Personen davon: a) einmalige Beratung b) Einigung c) Nichteinigung Pauschalen für: a) 90 DM b) 660 DM c) 253 DM Alternative 3 Budgetierung I. Korporativ: Bestimmte Verbände erhalten Pauschale II. Stellenbezogen: Jede anerkannte Beratungsstelle erhält Pauschalbetrag I. Verbände (Kommunen, LAG...) 12,051 Mio. DM (Schätzung aus Alternative 1) II. Anerkannte Stellen 12,051 Mio. DM (Schätzung wie I.) Zuzüglich Gebührenaufwand für Beratungshilfe Gesamtkosten: a) 0,36 Mio. DM b) 3,96 Mio. DM c) 5,06 Mio. DM 9,38 Mio. DM = rd. 9,4 Mio. DM Zuzüglich Gebührenaufwand für Beratungshilfe Da die Schuldnerinnen und Schuldner angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, ein Honorar für die Insolvenzberatung und die Hilfe beim Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu zahlen, ist sicherzustellen, daß diese Dienste für sie kostenfrei erbracht werden können. Eine im wesentlichen kostenfreie Beratung erfolgt bisher nur im Rahmen der Beratungshilfe, die durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erteilt wird, die ihre Leistungen dann bei den Amtsgerichten abrechnen. Da die jetzigen Träger von Schuldnerberatungsstellen Insolvenzberatung für die Schuldner nicht kostenfrei erteilen können, muß eine finanzielle Förderung aus der Landeskasse erfolgen, um die Träger dazu zu veranlassen, ihre Dienste auf dem Gebiet der außergerichtlichen Schuldenbereinigung anzubieten. Als denkbare Finanzierungsalternative kommt hier zunächst eine Projektförderung in Form von Zuwendungen für Personal- und Sachkosten an die geeigneten Stellen in Betracht (Alternative 1). Bei einem Schlüssel von einer Schuldnerberaterin oder einem Schuldnerberater auf jeweils Einwohner würde sich ein Bedarf von 117 Schuldnerberaterinnen oder Schuldnerberatern ergeben. Bei Personal- und Sachkosten von jeweils DM ergäbe sich hier ein Finanzbedarf von 12,051 Mio. DM. Au- 14

15 ßerdem wären noch zusätzliche Mittel für die Gewährung von Beratungshilfe durch die Anwaltschaft im Justizhaushalt bereitzuhalten, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß Schuldnerinnen und Schuldner ausschließlich die geförderten geeigneten Stellen in Anspruch nehmen werden. Wenn man eine Budgetierung in Erwägung zieht, wären bestimmte Pauschalen entweder an die Verbände der Träger oder an die jeweiligen geeigneten Stellen zu zahlen (Alternative 3). Auch die Gesamthöhe dieser Beträge müßte sich jedoch an dem Bedarf orientieren, der der Alternative 1 zugrundeliegt, wäre also ebenfalls mit 12,051 Mio. DM zu veranschlagen. Auch hierzu träten die erforderlichen Mittel für die Gewährung von Beratungshilfe hinzu. Einer Vergütung der Leistungen durch Fallpauschalen (Alternative 2) ist der Vorzug zu geben. Da die Vergütung den Gebühren der Anwaltschaft nach den 132 ff. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte entspricht, wird eine finanzielle Gleichbehandlung aller Beratungsleistungen erreicht. Zudem wird nicht das Vorhalten einer Leistung, sondern die tatsächlich erbrachte Leistung bezahlt. Mit dieser Art der Finanzierung kann am flexibelsten auf die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Schuldenbereinigung reagiert werden. Wenn Schuldnerinnen und Schuldner ausschließlich die Anwaltschaft für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung in Anspruch nähmen, würden Leistungen nach dem Beratungshilfegesetz zu zahlen sein, die noch um einen Betrag von DM höher lägen als die Gebühren für die geeigneten Stellen, da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusätzlich die Umsatzsteuer erstattet wird. Ausgehend davon, daß sich die Zahl der Beratungsfälle jeweils zur Hälfte verteilt auf die Einrichtungen, die aus der Landeskasse vergütet werden, und die Anwaltschaft, die Beratungshilfeleistungen bei den Amtsgerichten abrechnen lassen kann, wäre für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zusätzlich ein Betrag von DM für Umsatzsteuer aufzuwenden. Auf der Basis einer solchen hälftigen Verteilung und unter Zugrundelegung der Annahmen der Alternative 2 (Inanspruchnahme, Verteilung auf einmalige Beratung, Einigung, Nichteinigung usw.) werden folgende Kosten geschätzt: Laufende Kosten in ,13 Mio. DM, einmalige Anlaufkosten ,53 Mio. DM. Der besondere Vorteil der Alternative 2 liegt vor allem darin, daß unabhängig davon, in welchem Maße die Schuldnerinnen und Schuldner die geförderten Einrichtungen einerseits oder die Anwaltschaft andererseits für eine Insolvenzberatung in Anspruch nehmen, nur ein bestimmter Betrag bereitzustellen ist. Steigt nämlich der von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführte Anteil an Insolvenzberatung, sinkt der entsprechende Anteil der Einrichtungen, die eine Vergütung aus der Landeskasse erhalten, und umgekehrt. Demgegenüber erfordern die Alternativen 1 und 3 einen hohen finanziellen Mindestaufwand, der völlig unabhängig davon bleibt, ob und in welchem Ausmaß Schuldenbereinigung auch durch die Anwaltschaft durchgeführt wird. Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß Insolvenzberatung ausschließlich durch die Schuldnerberatungsstellen betrieben werden wird, die aus der Landeskasse vergütet werden. Auch Teile der Anwaltschaft werden in dieses Tätigkeitsfeld hineinstreben. Wenn ein Drittel der Schuldenbereinigungsversuche durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchgeführt wird, sind bei den Alternativen 1 und 3 zusätzlich zu den hierfür erforderlichen jeweils 12,051 Mio. DM noch DM Beratungshilfekosten zu veranschlagen, bei einem hälftigen Anteil der Anwaltschaft sogar DM. 15

16 Die Durchführung des Anerkennungs- und Abrechnungsverfahrens wird zu einem Verwaltungsaufwand bei der hierfür zuständigen Behörde führen, der ohne dieses Gesetz auf die Gerichte zukommen würde. Der verursachte Kostenaufwand kann im ersten Jahr auf etwa DM, in den Folgejahren auf rd DM geschätzt werden. Das Anerkennungsverfahren für Einrichtungen im Sinne des 3 Abs. 1 des Entwurfs wird einen maximalen Arbeitsaufwand von 7 Stunden für jeden Anerkennungsantrag verursachen. Für die Entgegennahme einer Anzeige im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs und die Prüfung, ob sie von einer solchen Stelle stammt, wird ein Arbeitsaufwand von 1 Stunde angesetzt. Die Personalkosten für eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes und die anteiligen Arbeitsplatzkosten sind auf rd. 105 DM in der Stunde zu schätzen. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist ausgehend von der Zahl von etwa 105 bestehenden Schuldnerberatungsstellen mit höchstens 10 Anerkennungsverfahren im Sinne des 3 Abs. 1, 105 Anträgen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie mit 6 Prüfungen zu rechnen, ob die Anerkennung aufzuheben ist. In den Folgejahren sind maximal 5 Anerkennungsverfahren, 5 Anzeigen und 6 Überprüfungen zu erwarten, wenn man davon ausgeht, daß sich neue Formen der Schuldnerberatung mit Blick auf die Insolvenzordnung entwickeln. Demgegenüber ist die mit der Vereinfachung der Prüfung der geeigneten Stellen einhergehende Entlastung der Insolvenzgerichte finanziell in ihrer Tendenz höher zu veranschlagen. Zum einen hätten die Insolvenzgerichte jeweils im Einzelfall nach dem Amtsermittlungsgrundsatz eine eingehende Überprüfung vorzunehmen. Diese ist grundsätzlich in jedem Insolvenzverfahren durchzuführen, also bezogen auf eine bestimmte Stelle ggf. auch zu wiederholen. Darüber hinaus sind mit der Prüfung der Eignung Richter befaßt, die dem höheren Dienst angehören. Auch wenn sich die Entlastung der Insolvenzgerichte finanziell nicht konkret beziffern läßt, dürfte die sich dort ergebende Verringerung der Kosten die bei der für die Registrierung und Anerkennung zuständigen Behörde entstehenden Kosten übersteigen. Bei der Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ausschließlich durch die Anwaltschaft wäre die Festsetzung und Auszahlung der hierfür aus der Staatskasse zu zahlenden Anwaltsgebühren Aufgabe der Amtsgerichte. Bei Festsetzungsverfahren jährlich und einer Bewertungszahl für das Festsetzungsverfahren von etwa 4000 Verfahren jährlich würden 7,5 Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zusätzlich erforderlich werden. Die Personalkosten einschließlich der Arbeitsplatzkosten hierfür belaufen sich auf rd DM. Falls man von einer hälftigen Verteilung der Schuldenbereinigungsversuche auf die Anwaltschaft einerseits und auf die Einrichtungen andererseits ausgeht, die eine Vergütung aus der Landeskasse erhalten, würden diese Zusatzkosten zur Hälfte nicht im Bereich der Justiz, sondern bei der für die Festsetzung und Auszahlung der Vergütung zuständigen Behörde entstehen, wenn man von einem vergleichbaren Personalbedarf dort ausgeht. Auch insoweit führt der Entwurf also nur zu einer Verlagerung von aufgrund Bundesrechts zwangsläufig entstehenden Kosten innerhalb des Landes. In seiner Gesamtheit führt der Entwurf aufgrund des teilweisen Fortfalls von Zahlungen für Umsatzsteuer und der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens zu einer geringen Entlastung des Landeshaushalts. 16

17 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu 1: Absatz 1 behält den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO den Stellen, Personen und Personengesellschaften vor, die nach dem Entwurf als geeignet gelten oder durch ein Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt worden sind. Die Möglichkeit, daß Personen und Personengesellschaften auch im Einzelfall von den Insolvenzgerichten als geeignet angesehen werden können, bleibt davon unberührt. Im Interesse des Schutzes von Schuldnerinnen und Schuldnern sollen andere nicht geeignete Stellen und Personen nicht im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren tätig werden. Die Regelung in Absatz 2 ist erforderlich, damit Schuldnerinnen und Schuldner, die eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle außerhalb Niedersachsens erlangt haben, hier, z.b. nach Wohnsitzwechsel, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können. Zu 2: In 2 wird bestimmt, welche Einrichtungen als geeignete Stellen für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen Schuldnern und Gläubigern über eine Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht kommen. Ferner werden die Angehörigen einer begrenzten Zahl von Berufen als geeignete Personen für den Schuldenbereinigungsversuch definiert. Nach Absatz 1 Nr. 1 sind geeignete Stellen unselbständige Einrichtungen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft der Gemeinden oder Landkreise, der Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder der Verbände der freien Wohlfahrtspflege stehen. Die Regelung greift damit die Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages auf, der in der Begründung seiner Beschlußempfehlung ausdrücklich diese Stellen als geeignet bezeichnet hat. Im Hinblick auf die mit diesen Stellen gemachten Erfahrungen und die von ihnen seit vielen Jahren durchgeführte qualitätvolle Schuldnerberatung erscheint es gerechtfertigt, sie ohne ein verwaltungsaufwendiges Anerkennungsverfahren von Gesetzes wegen als geeignet anzuerkennen. Voraussetzung hierfür soll lediglich sein, daß sie der zuständigen Behörde schriftlich die Absicht angezeigt haben, Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchführen zu wollen, und daß sie eine entsprechende Eingangsbestätigung erhalten haben. Damit wird klargestellt, daß die genannten Schuldnerberatungsstellen nicht verpflichtet sind, außergerichtliche Schuldenbereinigung im Sinne des Neunten Teils der Insolvenzordnung anzubieten; insbesondere wird dies nicht zu einer Pflichtaufgabe der kommunalen Schuldnerberatungsstellen. Zum anderen gewährt die Registrierung der zuständigen Behörde einen zuverlässigen Überblick über die Zahl und die Träger der von Gesetzes wegen als geeignet anerkannten Stellen und versetzt sie in die Lage, hier gegebenenfalls auch Überprüfungen vorzunehmen. Die vereinfachte Anerkennung bedeutet keinen Verzicht auf die Einhaltung eines bestimmten Anforderungsprofils. Vielmehr müssen auch diese Stellen den Anforderungen in bezug auf Zuverlässigkeit und Sachkunde der in der Schuldnerberatung tätigen Beschäftigten genügen. Das wird durch die Benachrichtigungspflicht des 3 Abs. 3 abgesichert (Absatz 2 Satz 2). Mit Absatz 1 Nr. 2 werden entsprechend der Auffassung des Bundestags-Rechtsausschusses Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Steuerberaterinnen und Steuerberater als geeignete Personen anerkannt. Ihnen werden die übrigen nach 3 des Steuerberatungsgesetzes uneingeschränkt zur Steuerberatung befugten Berufsgruppen gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Berufe gegenüber den Steuerberaterinnen und Steuerberatern kann nicht gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt auch für die Inhaber einer unbeschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Auch hier sichert das Berufs- und Standes- 17

18 recht, daß von diesen Personen der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung in sachkundiger und verantwortungsvoller Weise durchgeführt wird. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe schließen sich häufig zu Gesellschaften zusammen. Unabhängig davon, ob diese Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, erscheint es nicht sachgerecht, sie hinsichtlich ihrer Eignung anders zu behandeln als die einzelnen in ihnen zusammengeschlossenen Berufsangehörigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesen Gesellschaften ausschließlich Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen sind. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt die Prüfung der Eignung der Gesellschaft nach 4 Aufgabe des Insolvenzgerichts. Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde die Befugnis, auch einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 die Tätigkeit im Bereich der Schuldenbereinigung zu untersagen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht bestehen, entweder weil sie bereits im Zeitpunkt der Anzeige nicht vorlagen oder später weggefallen sind. Auch die von Gesetzes wegen als geeignet geltenden Stellen müssen damit dem Anforderungsprofil entsprechen, das hinsichtlich Zuverlässigkeit und Sachkunde in 3 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist. Auf Verlangen der Behörde hat die betreffende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Zum Ergebnis der Anhörung nicht berücksichtigte Vorschläge : Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. hat die Befürchtung geäußert, daß die in 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen wegen einer Überlastung des Justitiars des Trägers der Einrichtung mit anderen Aufgabenstellungen möglicherweise nicht in der Lage seien könnten, die erforderliche Rechtsberatung sicherzustellen. Für derartige Fälle hält der Gesetzentwurf jedoch durch 2 Abs. 2 i.v.m. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 3 Abs. 3 ein ausreichendes Eingriffsinstrumentarium zur Verfügung. Danach hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, der betroffenen Stelle die Tätigkeit zu untersagen, wenn die notwendige Rechtsberatung im Einzelfall nicht sichergestellt ist, wobei die Einrichtung zu einer entsprechenden Anzeige an die Behörde verpflichtet ist. Die Landesregierung sieht deshalb keinen Anlaß, von der vereinfachten Anerkennung dieser Stellen abzusehen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. hat vorgeschlagen, die Bezeichnung der Einrichtungen i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 1 dahingehend zu präzisieren, daß nach dieser Vorschrift Einrichtungen als geeignet gelten sollen,... die Schuldnerberatung im Rahmen der 8 und 17 BSHG betreiben und zusätzlich Schuldenbereinigung i. S. des 305 InsO durchführen wollen.... Hierdurch solle deutlich herausgehoben werden, daß neben der Beratungsarbeit im Rahmen der InsO auch die allgemeine soziale Schuldnerberatung i. S. der 8 und 17 BSHG weiterhin finanziert werde. Diesem Vorschlag kann nicht gefolgt werden, denn eine Regelung über die Finanzierung der allgemeinen sozialen Schuldnerberatungstätigkeit ist nicht Gegenstand des Landesausführungsgesetzes zu 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. hält darüber hinaus die Regelung in 2 Abs. 1 Nr. 1 insofern für unklar, als die Frage offen bleibe, ob eine registrierte Stelle weiterhin berechtigt sei, die Auswahl der von ihr bearbeiteten Fälle selbst zu treffen und dementsprechend auch Fälle abzulehnen. Ein Bedürfnis für eine Klarstellung im Gesetzentwurf besteht jedoch nicht. Der Entwurf legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen eine Stelle für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung i. S. des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignet ist. Allein aus der Eignung folgt aber auch für registrierte Stellen noch keine generelle Beratungspflicht. Sie können ebenso wie die geeigneten Personen i. S. des 2 Abs. 1 Nr. 2 weiterhin die Übernahme einzelner Mandate ablehnen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen e.v. hat gefordert, wegen ihrer langjährigen Erfahrung in der Kredit- und Finanzdienstleistungsberatung auch die Verbraucherzentrale als mögliche geeignete Stelle in 2 Abs. 1 Nr. 1 aufzuführen. 18

19 Diesem Vorschlag wird nicht gefolgt. Die Verbraucherzentrale betreibt zwar seit mehreren Jahren in eingeschränktem Maße auch Schuldnerberatung und setzt hierbei qualifizierte Kräfte ein. Die Schuldnerberatung nimmt aber im Tätigkeitsspektrum des Vereins gegenwärtig noch eine untergeordnete Stellung ein. Die gesetzliche Festlegung geeigneter Stellen soll daher auf Einrichtungen beschränkt bleiben, deren Tätigkeitsschwerpunkt die Schuldnerberatung bildet. Für die Verbraucherzentrale verbleibt es damit bei der Möglichkeit, ein Anerkennungsverfahren nach 3 zu betreiben. Der Landesverband Niedersachsen e.v. des Deutschen Gerichtsvollzieherbundes hat vorgeschlagen, auch die Gerichtsvollzieher kraft Gesetzes als geeignete Personen für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen Schuldnern und Gläubigern über eine Schuldenbereinigung i. S. des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu bestimmen, weil die Gerichtsvollzieher hinreichend qualifiziert seien und die Verweisung auf eine nachträgliche Anerkennung durch das Insolvenzgericht keine hinreichende Rechtssicherheit biete. Diesem Vorschlag wird ebenfalls nicht gefolgt. Im Gegensatz zu den übrigen in 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen und Personen ist das Berufsbild des Gerichtsvollziehers nicht primär auf eine beratende Tätigkeit ausgerichtet. Außerdem besteht die Gefahr von Interessenkollisionen, denn die Übernahme der Aufgabe, zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zustande zu bringen, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von der Pflicht, in seiner amtlichen Eigenschaft als funktionell zuständiges Organ der Zwangsvollstreckung bis zum Eingreifen des Vollstreckungsverbots nach 89 InsO mit Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens weiterhin Vollstreckungsaufträge der Gläubiger zu erledigen. Aufgrund dieser Unterschiede erscheint es gerechtfertigt, die Feststellung der Eignung der Gerichtsvollzieher nach 4 den Insolvenzgerichten vorzubehalten. Aus dem Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig ist der Vorschlag vorgetragen worden, in Anlehnung an die Regelungen in 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 2 auch für die in 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit einer nachträglichen Aberkennung der Geeignetheit durch ein Gericht oder eine Behörde vorzusehen. Dieser Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Berufsausübung durch ein Gericht oder eine Behörde bei Hinweisen auf eine mangelnde Eignung besteht für die Angehörigen der in 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten rechts- und steuerberatenden Berufe auch im Rahmen ihrer übrigen Tätigkeitsfelder nicht. Es besteht deshalb kein Anlaß für Sonderregelungen im Bereich der außergerichtlichen Schuldenbereinigung i. S. des 305 InsO. Durch das Instrumentarium der berufs- und standesrechtlichen Maßnahmen kann ausreichend auf etwaige Pflichtverletzungen reagiert werden. Zu 3: In 3 werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens eine juristische Person des privaten Rechts, die steuerlich als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgend anerkannt ist, als geeignet für den Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung anzusehen ist. Das Vorverfahren der außergerichtlichen Schuldenbereinigung kann seiner ihm vom Gesetz zugeordneten Funktion nur gerecht werden, wenn für die überschuldeten Verbraucher und Kleingewerbetreibenden eine genügende Zahl von unterstützenden Stellen zur Verfügung steht. Schuldnerberatungsstellen sind andererseits jedoch nur fachlich qualifiziert und deshalb geeignet im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sie einem Anforderungsprofil genügen, das der gesetzten Aufgabe entspricht. Zur Sicherung der Qualität der Tätigkeit muß die personelle Besetzung der Stellen bestimmten Anforderungen entsprechen. Das in Absatz 1 enthaltene Anforderungsprofil ist dabei ein Kompromiß aus wünschenswerter Qualitätssicherung für die vorgerichtliche Schuldenbereinigung und Rücksichtnahme auf die bestehenden Strukturen. Voraussetzung ist zunächst (Absatz 1 Nr. 1), daß die Stelle von einer zuverlässigen Person geleitet wird. Damit wird sichergestellt, daß nach dem Gesamteindruck des Verhal- 19

20 tens der Person ein ordnungsgemäßer Betrieb der Stelle erwartet werden kann. Die Zuverlässigkeit der Leitungsperson wird auch in einer Vielzahl von gewerberechtlichen Regelungen gefordert. Sie ist zum Schutz der betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner erforderlich. In Absatz 1 Nr. 1 wird in Anlehnung an Bestimmungen der Gewerbeordnung ( 34 b Abs. 4, 34 c Abs. 2 der Gewerbeordnung) bestimmt, wann eine mit der Leitung der Schuldnerberatung betraute Person als unzuverlässig anzusehen ist. Dies erleichtert die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörde im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens oder bei der Prüfung der Frage, ob die Anerkennung zurückzunehmen ist. Da es sich um eine nicht abschließende Umschreibung der Unzuverlässigkeit handelt, kann die Anerkennungsbehörde auch in weiteren im Gesetz nicht genannten Fällen die Unzuverlässigkeit feststellen. Zur Sicherung der Qualität der Schuldnerberatung werden in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen festgelegt, wobei bestimmte Berufsausbildungen aufgeführt werden, deren erfolgreicher Abschluß regelmäßig die erforderlichen Kenntnisse für eine qualitätvolle Schuldnerberatung erwarten lassen. Der Umstand, daß eine vergleichbare Ausbildung ausreichen kann, hält auch den Zugang für Quereinsteiger offen, insbesondere für solche Personen, die bereits jetzt in der Schuldnerberatung tätig sind, sowie für andere durch besondere persönliche Qualifikationen befähigte Personen. Zwingende Voraussetzung zur Sicherung der Qualität ist darüber hinaus eine hinreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung. Es wird daher in Absatz 1 Nr. 3 verlangt, daß in der Einrichtung mindestens eine Person tätig ist, die über längerfristige praktische Erfahrungen mit Schuldnerberatung verfügt. Eine längerfristige praktische Erfahrung soll dabei in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vorliegen. Außerdem wird festgelegt (Absatz 1 Nr. 4), daß die für Schuldnerberatung notwendige juristische Beratung sichergestellt werden muß. Diese notwendige juristische Beratung kann entweder durch eine entsprechende personelle Besetzung der Einrichtung selbst oder etwa extern z.b. durch den Justitiar des Trägers der Einrichtung oder durch Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Rechtsanwalt oder einer niedergelassenen Rechtsanwältin sichergestellt werden. Auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. ist schließlich in Absatz 1 Nr. 5 ausdrücklich bestimmt worden, daß die Tätigkeit der Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung auf Dauer angelegt sein muß. Dieses Kriterium sichert die erforderliche fachliche Qualität und Kontinuität der Arbeit der Einrichtung. Eine sinnvolle Beratung von Schuldnerinnen und Schuldnern und ein qualifiziertes Hinwirken auf eine Schuldenbereinigung sind in der Regel nur möglich, wenn mit einer längerfristigen Tätigkeit gerechnet werden kann. Absatz 1 Satz 2 sieht vor, daß dem Antrag auf Anerkennung entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen sind. Nach Absatz 2 ist die Anerkennung stets widerruflich; sie kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, um vor allem das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen zu sichern. Absatz 3 schafft eine Verpflichtung der anerkannten Einrichtung, den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Zum Ergebnis der Anhörung nicht berücksichtigte Vorschläge : Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Niedersachsen e.v. hat vorgeschlagen, nicht nur für den Leiter oder die Leiterin, sondern für sämtliche in der Schuldenberatung tätigen Personen das Erfordernis der Zuverlässigkeit gem. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufzustellen und von allen Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberatern den Nachweis einer Ausbildung i. S. des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu verlangen. Darüber noch hinausgehend hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Niedersachsen 20

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