gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Reglements über das Anstellungsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement) vom 3.

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1 . Personalverordnung vom. Oktober 03 [Stand vom. Januar 05] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 74 Abs. des Reglements über das Anstellungsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement) vom 3. Juni 03 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Art. Anstellungsbehörde (Personalreglement Art. Abs. 5) Die Anstellungsbehörde setzt sich wie folgt zusammen: a) Abteilungsleiter/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Verwaltungsangestellten, Team- und Bereichsleiter/innen, Schulleiter/innen, Aushilfen, Hilfskräfte sowie Praktikantinnen/Praktikanten. b) Rektor/in, Schulleiter/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Lehrpersonen. Beim Rekrutierungsprozess der Lehrpersonen wird die Personalleitung im Bedarfsfall hinzugezogen. c) Berufsbilder/in und Leiter/in Personal für die Anstellung von Lernenden. Art. Art des Arbeitsverhältnisses (Personalreglement Art. ) 3 4 Verwaltungspersonal sind Mitarbeitende, die im Sinne des Personalreglements und dieser Verordnung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Lernende und Praktikantinnen/Praktikanten sind Personen, die befristet zum Zwecke ihrer Ausbildung bei der Gemeinde Risch tätig sind. Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen (z.b. bei Krankheit, Militärdienst, Beurlaubung). Hilfskräfte sind Personen, die zur Erledigung eines vorübergehenden ausserordentlichen Arbeitsanfalles stundenweise angestellt werden. - -

2 Personalverordnung. B. Begründung des Arbeitsverhältnisses Art. 3 Stellenausschreibung Offene Stellen sind grundsätzlich öffentlich zur freien Bewerbung auszuschreiben. Sind geeignete Bewerbende bekannt, so kann die Anstellung auch auf dem Berufungswege erfolgen. Stellenausschreibungen und Personalwerbung sind so zu gestalten, dass sie sich an beide Geschlechter richten. Art. 4 Arztuntersuch und Eignungstest Die Anstellung kann vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung sowie von Eignungstests abhängig gemacht werden. Über die Notwendigkeit von ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests entscheidet die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat. Die Kosten trägt die Gemeinde. Art. 5 Probezeit (Personalreglement Art. 5) Die Verlängerung der Probezeit bis auf insgesamt 6 Monate kann entweder vertraglich vereinbart oder nach Anhörung der Betroffenen von der Anstellungsbehörde bzw. vom Gemeinderat spätestens Wochen vor Ablauf der reglementarischen Probezeit angeordnet werden. C. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 6 Kündigung seitens der/des Mitarbeitenden (Personalreglement Art. 8) 3 Die Kündigung ist der vorgesetzten Stelle zuhanden des Gemeinderates schriftlich einzureichen. Mitarbeitende, die gemäss den Bestimmungen des Personalreglements von ihrem Recht auf vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch machen, haben dies unter Einhaltung der Kündigungsfrist der vorgesetzten Stelle zuhanden des Gemeinderates schriftlich zu melden. Arbeitszeugnisse werden vom Personaldienst gestützt auf die Angaben der vorgesetzten Stelle ausgestellt. Sie werden von der Abteilungsleitung und der Personalleitung unterzeichnet. Lehrzeugnisse werden von der Personalleitung und der/dem verantwortlichen Berufsbildner/in unterzeichnet. Arbeitszeugnisse von Abteilungsleitenden werden vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats und der Personalleitung unterzeichnet. - -

3 Personalverordnung. Art. 7 Kündigung seitens der Gemeinde (Personalreglement Art. 9) Sachliche Kündigungsgründe liegen unter anderem vor: a) wenn die/der Mitarbeitende längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist. b) wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die/der Mitarbeitende die Annahme des neuen oder gegebenenfalls eines anderen zumutbaren Aufgabenbereichs ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist. c) wenn die/der Mitarbeitende aus Mangel an erforderlichen Fach-, Führungsoder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre/seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt; vor dem Aussprechen der Kündigung ist eine angemessene Bewährungsfrist einzuräumen. d) wenn die/der Mitarbeitende bei der Anstellung für das Vertragsverhältnis wesentliche unwahre Angaben über Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung etc. gemacht hat. e) wenn die/der Mitarbeitende die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat. f) wenn die/der Mitarbeitende eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. Für die Prüfung und Anordnung von weniger weitreichenden Massnahmen gemäss Art. 9 Abs. 3 des Personalreglements ist die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat zuständig. Art. 8 Vorzeitiger Altersrücktritt (Personalreglement Art. 0) Die Auszahlung der Überbrückungsrente gemäss Personalreglement erfolgt monatlich durch die Gemeinde. Für die Berechnung und Auslösung der Überbrückungsrente ist der Personaldienst zuständig. Art. 9 Abgangsentschädigung (Personalreglement Art. 3 und 4) Für die Berechnung und Auslösung von Abgangsentschädigungen ist der Personaldienst zuständig

4 Personalverordnung. D. Pflichten der Mitarbeitenden Art. 0 Amtsgeheimnis (Personalreglement Art. 7) Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schützenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wird das Bestehen eines Amtsgeheimnisses vermutet bis die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat darüber entschieden hat. Art. Ausstandspflicht (Personalreglement Art. 33) Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen Vorschriften des Gemeindegesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug. Mitarbeitende, die nach diesen Vorschriften zum Ausstand verpflichtet sind, haben dies der vorgesetzten Stelle zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat. Art. Stellvertretung Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich bei Abwesenheit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Gemeinderates im Einzelfall bei längerfristigen Absenzen (z.b. langdauernde Krankheit oder Dienstleistung, Mutterschaftsurlaub). Art. 3 Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerb (Personalreglement Art. 3 und 3) 3 4 Wird die dienstliche Aufgabenerfüllung durch die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so kann eine entsprechende Bewilligung erteilt werden. Für die Bewilligung einer Nebenerwerbstätigkeit ist die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat zuständig. Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in zeitlicher Hinsicht, so kann die Bewilligung von einer Reduktion des Arbeitspensums abhängig gemacht werden. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes ist vor der Kandidatur einzuholen. BGS 7. BGS

5 Personalverordnung. 5 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes einschliesslich aller damit verbundenen Arbeiten soll nach Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit und unter Ausnützung der Jahresarbeitszeit erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens Arbeitstagen pro Jahr. Über die Gewährung des Urlaubs in diesem Rahmen entscheidet die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat. Art. 4 Meldepflicht Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Eintritt und die Änderung sämtlicher Tatsachen, die auf die Berechnung und Ausrichtung des Gehaltes sowie der Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen aller Art Einfluss haben, unaufgefordert dem Personaldienst zu melden. Art. 5 Urheberrecht Werden von Mitarbeitenden in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Werke mit wissenschaftlichem, kulturellem oder technischem Inhalt geschaffen (z.b. Abhandlungen, Gutachten, Pläne, Computerprogramme), so stehen die Urheberrechte, insbesondere die Verwendungsbefugnisse, ausschliesslich der Gemeinde zu. Art. 6 Aus- und Weiterbildung (Personalreglement Art. 34) 3 4 Die Kosten von angeordneten Aus- und Weiterbildungen trägt die Gemeinde. Die Kosten von freiwilligen Aus- und Weiterbildungen können ganz oder teilweise durch die Gemeinde übernommen werden, sofern diese im Interesse der Gemeinde liegen. Der Beitrag kann unter dem Vorbehalt der Rückerstattung bewilligt werden. Zur Bewilligung eines Beitrages im Rahmen des jeweiligen Budgets bis Fr. 3' (exkl. Lohnkosten) ist die zuständige Abteilungsleitung verantwortlich. Zur Bewilligung eines Beitrages über Fr. 3' (exkl. Lohnkosten) im Rahmen des jeweiligen Budgets ist die Abteilungsleitung mit Zustimmung der Personalleitung zuständig. Es ist eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen, welche vor Beginn der Aus- und Weiterbildung zu unterzeichnen ist. Für die Ausarbeitung der schriftlichen Vereinbarung ist der Personaldienst zuständig. Art. 7 Verpflichtungszeit (Personalreglement Art. 34) Die Verpflichtungszeit beginnt jeweils nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Aufwände für Aus- und Weitereiterbildungen bis Fr. 3'000 (exkl. Lohnkosten) ziehen keine Verpflichtungszeit nach sich

6 Personalverordnung Für Aus- oder Weiterbildungskosten über Fr. 3' und unter Fr. 0' (inkl. Lohnkosten), gilt eine Verpflichtungszeit von zwei Jahren. Überschreiten die Aus- oder Weiterbildungskosten den Betrag von Fr. 0' (inkl. Lohnkosten), so gilt eine Verpflichtungszeit von drei Jahren. Für Aus- oder Weiterbildungen, welche den Betrag von Fr. 30' (inkl. Lohnkosten) übersteigen, können längere Verpflichtungszeiten vereinbart werden. Art. 8 Rückzahlungsverpflichtung (Personalreglement Art. 34) 3 4 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der Verpflichtungszeit nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung sind die von der Gemeinde übernommenen Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten pro rata temporis zurückzuerstatten. Bei einem von der/dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Ausbildung, Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung derselben, sind die während der Ausbildung bezahlten Ausbildungskosten, Ausbildungsspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten der Gemeinde vollständig zurückzuerstatten. Bei unverschuldetem Abbruch der Ausbildung seitens der/des Mitarbeitenden oder unverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat entscheidet, wann ein unverschuldeter Abbruch vorliegt. Die Anstellungsbehörde bzw. der Gemeinderat kann auf die Rückerstattung von Aus- und Weiterbildungskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten. E. Rechte der Mitarbeitenden Art. 9 Entschädigung des Gemeinderates (Personalreglement Art. 37) Den Mitgliedern des Gemeinderates wird eine Entschädigung gemäss Anhang ausgerichtet. Die Entschädigung beinhaltet die Abgeltung des Zeitaufwands für die Gemeinderatssitzungen und Gemeindeversammlungen, deren Vorbereitung sowie die Erledigung der üblicherweise aus der fach- und führungsbezogenen Leistung der Abteilung anfallenden Aufgaben. Zudem sind darin alle zeitlichen Aufwendungen für Repräsentationen, Delegationen, Veranstaltungen etc. enthalten. Art. 0 Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen (Personalreglement Art. 38) Den Mitgliedern der Kommissionen wird eine Entschädigung gemäss Anhang ausgerichtet

7 Personalverordnung. Art. Entschädigung für Funktionen im Nebenamt (Personalreglement Art. 39) Nebenamtlichen Mitarbeitenden wird eine Entschädigung gemäss Anhang 3 ausgerichtet. Art. Lohnauszahlung (Personalreglement Art. 4) Die Auszahlung von Löhnen und lohnähnlichen Entschädigungen erfolgt auf Bankoder Postkonti. Barauszahlung ist nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Die Barauszahlung bedarf der Zustimmung der Anstellungsbehörde. Art. 3 Naturalbezüge (Personalreglement Art. 43) Der Wert von unpersönlichen Naturalbezügen wird wie folgt festgelegt: a) Verpflegung Hauptmahlzeit Fr. 0.- pro Tag b) Dienstwagen Privatnutzung Fr pro km Der Gemeinderat legt durch Beschluss die individuelle Naturalbezüge (Wohnung, Heizung etc.) fest. Art. 4 Gehaltsanspruch und Funktionsgruppen (Personalreglement Art. 44 Abs. 3) Für das Verwaltungspersonal bestehen in den einzelnen Funktionsgruppen folgende Gehaltsklassen (Jahresgehalt ohne Sozial-, Teuerungs- und Treue- und Erfahrungszulagen): Lohnband : Klassen 5-7: Fr. 5'350 - Fr. 76'003 Aushilfen, Hilfskräfte, Betriebsangestellte, Mitarbeitende ohne erforderlichen Berufsabschluss Lohnband Klassen 6-9: Fr. 54'706 - Fr. 84'90 Betriebsangestellte, Büroangestellte, Mitarbeitende Hausdienst, Mitarbeitende Ökihof, Weiterbeschäftigte nach der Lehre (EFZ) - 7 -

8 Personalverordnung. Lohnband 3 Klassen 8 - : Fr. 6'854 - Fr. 94'676 Verwaltungsangestellte, Sachbearbeiter/in in Fachgebieten, Hauswarte, Mitarbeitende Werkhof, Mitarbeitende Bibliothek, Bademeister/in, Fachfrau/Fachmann Betreuung Lohnband 4 Klassen 0-3: Fr. 69'438 - Fr. 05'36 Verwaltungsangestellte mit besonderen Funktionen, Assistent/in der Abteilungsleitungen Lohnband 5 Klassen - 5: Fr. 73'670 - Fr. 6'558 Teamleitungen Lohnband 6 Klassen 3-7: Fr. 83'006 - Fr. 8'666 Fachpersonal in der Verwaltung mit Fachhochschulabschluss, Bachelorabschluss, eidgenössischem Fachausweis oder höherer Fachausbildung Lohnband 7 Klassen 5-0: Fr. 93'509 - Fr. 50'986 Fachpersonal in der Verwaltung mit Master-Abschluss, eidgenössischem Diplom oder Nachdiplomstudium Lohnband 8 Klassen 7-0: Fr. 05'80 - Fr. 50'986 Bereichsleitende, Schulleiter/in, Leiter/in Musikschule Lohnband 9 Klassen 8 - : Fr. '45 - Fr. 59'739 Stellvertretende Abteilungsleitung, Prorektor/in Lohnband 0 Klassen 0-3: Fr. 4'87 - Fr. 79'578 Mitglieder der Geschäftsleitung, Abteilungsleiter/in, Rektor/in, Leiter/in Personal Lohnband Klassen - 4: Fr. 3'0 - Fr. 90'80 Vorsitzende/r der Geschäftsleitung, Gemeindeschreiber/in - 8 -

9 Personalverordnung. 3 4 Funktionen, für welche diese Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, werden entsprechend dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen eingereiht. Über die Ersteinreihung einer Stelle entscheidet der Gemeinderat. Für das Aushilfspersonal, die Hilfskräfte und in besonderen Fällen, kann das Gehalt auch ohne Klasseneinreihung in Form eines Pauschalgehalts, Monatsgehalts, Tages- oder Stundenlohnes festgesetzt werden. Vor jeder Lohnfestsetzung ist im Sinne einer einheitlichen Handhabung die Stellungnahme des Personaldienstes einzuholen. Art. 5 Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse, Leistungsbeurteilung (Personalreglement Art. 47) 3 Die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe oder -klasse erfolgt gestützt auf eine systematische Leistungsbeurteilung. Der Gemeinderat regelt die Anforderungen an das Beurteilungssystem sowie das Beurteilungsverfahren. Die Abteilungen können im Rahmen der Vorgaben des Gemeinderats und im Einvernehmen mit dem Personaldienst auf die Bedürfnisse besonderer Berufsgruppen abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen. Sie treffen ferner im Einvernehmen mit dem Personaldienst die erforderlichen Schulungsmassnahmen. Ein Aufstieg in einen höhere Gehaltsstufe oder -klasse ist nur auf Anfang eines Kalenderjahres möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. Art. 6 Spontanhonorierung (Personalreglement Art. 48) Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der direkten Vorgesetzten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mitteln über die Ausrichtung von Spontanhonorierungen bis 500 Franken. Für Spontanhonorierungen ab 500 bis '000 Franken entscheidet das zuständige Mitglied des Gemeinderats. Ein entsprechender Antrag ist durch die Abteilungsleitung zu begründen und bedarf eines Mitberichts der Personalleitung. Art. 7 Dienstaltersgeschenk (Personalreglement Art. 54) Wird der Bezug des Dienstaltersgeschenks als Urlaub gewählt, so ist dieser in der Regel spätestens im auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Kalenderjahr zu beziehen. Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die zuständige Abteilungsleitung Ausnahmen bewilligen. Wird das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise als Urlaub bezogen, wird der Monat zu Arbeitstagen gerechnet

10 Personalverordnung. Art. 8 Reisechecks (Personalreglement Art. 57) Den Mitarbeitenden, welche per. November in einem Arbeitsverhältnis im Monatslohn stehen, sind berechtigt, unabhängig vom Arbeitspensum, im Folgejahr den Betrag von '300 Franken mit einem Rabatt von 0% zu beziehen. Art. 9 Besondere Entschädigungen und Spesen (Personalreglement Art. 55) Besondere Entschädigungen wie Zulagen, sofern es sich nicht um feste und regelmässig ausbezahlte Entschädigungen handelt, ferner die Entschädigungen für Überstundenarbeit sowie die Spesenentschädigungen sind mit detaillierter Abrechnung in der Regel vierteljährlich, spätestens jedoch am 5. Januar für das vorausgegangene Kalenderjahr geltend zu machen. Der Gemeinderat regelt Näheres in der Entschädigungsverordnung. Art. 30 Vergütungen durch Dritte Honorare und Entschädigungen Dritter an Verwaltungspersonal für Leistungen, die zum dienstlichen Aufgabenbereich gehören, fallen in die Gemeindekasse. Art. 3 Weitere Arztzeugnisse und ärztliche Untersuche (Personalreglement Art. 59) In begründeten Fällen können weitere Arztzeugnisse durch die Abteilungsleitung, vertrauensärztliche bzw. spezialärztliche Untersuchungen durch die Anstellungsbehörde bzw. den Gemeinderat angeordnet werden. F. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 04 in Kraft. Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere folgende Bestimmung: 0 Richtlinien über die Fort- und Weiterbildung des Personals vom 6. Mai

11 Personalverordnung. Gemeinderat Risch Peter Hausherr Gemeindepräsident Ivo Krummenacher Gemeindeschreiber - -

12 Personalverordnung. Anhang (Stand..05) Entschädigung des Gemeinderates Gemeindepräsident/in Vorsteher/in Planung/Bau/Sicherheit Vorsteher/in Bildung/Kultur Vorsteher/in Soziales/Gesundheit Vorsteher/in Finanzen/Controlling Spesen pro Monat Pauschal pro Mitglied pro Jahr 99'000 pro Jahr 8'500 pro Jahr 74'50 pro Jahr 66'000 pro Jahr 300 pro Mt. Änderungen vom 6. Januar 05, Inkrafttreten per. Januar

13 Personalverordnung. Anhang (Stand..04) Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen Rechnungsprüfungskommission Präsident Mitglied zusätzlich Sitzungsgelder 3' pro Jahr ' pro Jahr Grundstückgewinnsteuerkommission Präsident Mitglied zusätzlich Sitzungsgelder '36.40 pro Jahr '35.30 pro Jahr Sitzungsgelder Kommissionspräsident Kommissionsmitglieder ausserordentliche Inanspruchnahme Schulbesuche Stimmbüro 6.45 pro Std pro Std pro Std pro Std pro Std

14 Personalverordnung. Anhang 3 (Stand..04) Entschädigung für Funktionen im Nebenamt Bühnenmeister Bühnenmeister/in pro Std. Feuerwehr Kommandant 8' pro Jahr Spesen Kommandant '5.00 pro Jahr Aufträge, Kommandant oder von ihm Beauftragte 46.5 pro Std. Vizekommandant 3' pro Jahr Spesen Vizekommandant pro Jahr Fourier 6'3.60 pro Jahr Fourier-Stv. ' pro Jahr Chef Ausbildung '5.00 pro Jahr Pressechef pro Jahr Materialoffizier 46.5 pro Std. Materialverwalter 46.5 pro Std. Materialdienst pro Std. Reinigung, Unterhalt, besondere Bemühungen 8.40 pro Std. Sold (ohne Teuerungszulage) Fehl- oder Falschalarme 7.00 pro Einsatz Ernstfalleinsätze pro Stunde Ölwehreinsätze pro Stunde Kader pro Übungseinheit 3 Kader, Halbtag pro Halbtag Kader, ganzer Tag pro Tag Mannschaft pro Übungseinheit Mannschaft, Halbtag pro Halbtag Mannschaft, ganzer Tag pro Tag Pikett, Atemschutz 7.00 pro Übung Rapport, ERFA-Treffen pro Std. Übungsvorbereitung pro Übung Sitzung Rahmenprogramm pro Sitzung Hydrantenkontrolle pro Abend Leistungsentschädigung für Übungsverantwortliche pro Übung Übungsbesuche pro Übung Einsatzpikett pro Tag Organisation Brandwache pro Anlass Brandwache bei Anlässen pro Stunde Brandwache bei Ernstfalleinsätzen pro Stunde Repräsentationen pro Anlass Änderung vom 6. Januar 05, Inkrafttreten per. Januar 05 ab der. Stunde, dann jedoch auch für die. Stunde 3 eine Übungseinheit entspricht zwei Stunden - 4 -

15 Personalverordnung. Führungen im Feuerwehrgebäude (Schulen, Vereine) pro Führung Brandschutzkurse bei Firmen pro Kurs Spezielle Aufwände Zugführer pro Ereignis Gemeindeführungsstab Stabschef '35.30 pro Jahr zusätzlich Sitzungsgelder Mitglieder pro Std. Sitzungsgelder pro Std. Weibelamt Gemeindeweibel '70.95 pro Jahr Gemeindeweibel-Stv pro Jahr Aufträge für die Gemeinde pro Std. Ackerbaustelle Ackerbaustellenleiter pro Std. Betreibungsamt Betreibungsbeamter pro Betreibung Friedensrichter Die Friedensrichter werden nach den jeweiligen Vorgaben des Obergerichts, gemäss der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, entschädigt. BGS

16 Personalverordnung. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... Art. Anstellungsbehörde (Personalreglement Art. Abs. 5)... Art. Art des Arbeitsverhältnisses (Personalreglement Art. )... B. Begründung des Arbeitsverhältnisses... Art. 3 Stellenausschreibung... Art. 4 Arztuntersuch und Eignungstest... Art. 5 Probezeit (Personalreglement Art. 5)... C. Beendigung des Arbeitsverhältnisses... Art. 6 Kündigung seitens der/des Mitarbeitenden (Personalreglement Art. 8).. Art. 7 Kündigung seitens der Gemeinde (Personalreglement Art. 9)... 3 Art. 8 Vorzeitiger Altersrücktritt (Personalreglement Art. 0)... 3 Art. 9 Abgangsentschädigung (Personalreglement Art. 3 und 4)... 3 D. Pflichten der Mitarbeitenden... 4 Art. 0 Amtsgeheimnis (Personalreglement Art. 7)... 4 Art. Ausstandspflicht (Personalreglement Art. 33)... 4 Art. Stellvertretung... 4 Art. 3 Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerb (Personalreglement Art. 3 und 3)... 4 Art. 4 Meldepflicht... 5 Art. 5 Urheberrecht... 5 Art. 6 Aus- und Weiterbildung (Personalreglement Art. 34)... 5 Art. 7 Verpflichtungszeit (Personalreglement Art. 34)... 5 Art. 8 Rückzahlungsverpflichtung (Personalreglement Art. 34)... 6 E. Rechte der Mitarbeitenden... 6 Art. 9 Entschädigung des Gemeinderates (Personalreglement Art. 37)... 6 Art. 0 Art. Entschädigung für Mitglieder von Kommissionen (Personalreglement Art. 38)... 6 Entschädigung für Funktionen im Nebenamt (Personalreglement Art. 39)

17 Personalverordnung. Art. Lohnauszahlung (Personalreglement Art. 4)... 7 Art. 3 Naturalbezüge (Personalreglement Art. 43)... 7 Art. 4 Art. 5 Gehaltsanspruch und Funktionsgruppen (Personalreglement Art. 44 Abs. 3)... 7 Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse, Leistungsbeurteilung (Personalreglement Art. 47)... 9 Art. 6 Spontanhonorierung (Personalreglement Art. 48)... 9 Art. 7 Dienstaltersgeschenk (Personalreglement Art. 54)... 9 Art. 8 Reisechecks (Personalreglement Art. 57)... 0 Art. 9 Besondere Entschädigungen und Spesen (Personalreglement Art. 55)... 0 Art. 30 Vergütungen durch Dritte... 0 Art. 3 Weitere Arztzeugnisse und ärztliche Untersuche (Personalreglement Art. 59)... 0 F. Schluss- und Übergangsbestimmungen... 0 Art. 3 Inkrafttreten... 0 Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts... 0 Anhang (Stand..04)... Anhang (Stand..04)... 3 Anhang 3 (Stand..04)

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