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1 Informationen 2016 Inhalt Informationen Sozialversicherungen Für Sie vor Bundesgericht gegen SVA des Kantons St. Gallen gewonnen! AHV/ALV Beitragssätze Lohnabzüge - für das Jahr Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne AHV-Renten Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule) Grenzbetrag/Eintrittsschwelle (2. Säule) Gebundene Vorsorge (3. Säule) Rentenreform 2020 AHV / BVG Änderung Steuerabzüge ab Pendlerabzug Aus- und Weiterbildungskosten Unternehmenssteuerreform III Kernpunkte der USTR III Transparenzpflicht Einleitung Vorschriften Konsequenzen bei Nichteinhalten der Form- und Meldevorschriften Automatischer Informationsaustausch (Bankdaten) Grenze Bargeld-Besitz Rechtslage in der Schweiz Rechtslage in der EU Neue Banknoten Schweiz Europäische Union Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht Anhang: Wichtige Links Seite 1 von 11

2 1. Sozialversicherungen 1.1 Für Sie vor Bundesgericht gegen die SVA des Kantons St. Gallen gewonnen! Die ProTax Steuerberatungen GmbH hat einen Bundesgerichtsprozess gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen gewonnen. Ein Fall mit Signalwirkung in der ganzen Schweiz! Zeitungsartikel und Bundesgerichtsurteil auf unserer Homepage ( 1.2 AHV/ALV Beitragssätze Lohnabzüge - für das Jahr 2016 An den Lohnabzügen für das Jahr 2016 hat sich gegenüber dem Vorjahr folgendes geändert: a) Beiträge für Arbeitnehmende (Lohnabzüge) AHV, IV, EO 5,125% (alt 5,15) ALV (bis CHF Jahreseinkommen) (alt CHF ) 1,10% ALV (ab CHF Jahreseinkommen) (alt CHF ) 0,50% b) Beiträge für Arbeitgeber AHV, IV, EO 5,125% (alt 5,15) ALV (bis CHF Jahreseinkommen) (alt CHF ) 1,10% ALV (ab CHF Jahreseinkommen) (alt CHF ) 0,50% Je nach Kasse zuzüglich FAK-Beiträge und Verwaltungskostenzuschläge. Weitere Informationen zu diesem Thema: Handlungsbedarf: Prozentsätze in den Lohnabrechnungen ab anpassen. c) Beiträge Nichterwerbstätige Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO beträgt neu CHF 478 pro Jahr. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 956 pro Kalenderjahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) erreicht hat. Seite 2 von 11

3 1.2.2 Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen bleibt bei CHF unverändert. Das heisst, dass Löhne bis CHF pro Jahr nicht der AHV/ALV unterliegen. Darüber muss jedoch die gesamte Lohnsumme abgerechnet werden AHV-Renten Die Renten für das 2016 bleiben unverändert: Minimale Rente (Alleinstehende) CHF Maximale Rente (Alleinstehende) CHF Minimale Rente (Ehepartner) CHF Maximale Rente (Ehepartner) CHF Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule) Grenzbetrag/Eintrittsschwelle (2. Säule) Der Grenzbetrag ab für die obligatorische berufliche Vorsorge beträgt: Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF Koordinationsabzug CHF Mindestverzinsung 1,25% Gebundene Vorsorge (3. Säule) Höchstabzug für Unselbständigerwerbende CHF Höchstabzug für Selbständigerwerbende (20% vom Reingewinn) max. CHF Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf. Einzahlung nicht vergessen! 1.4 Rentenreform 2020 AHV / BVG Das Parlament berät sich derzeit über die Rentenreform Sie sorgt dafür, dass AHV und berufliche Vorsorge ausreichend finanziert sind und einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erlauben. Die Reform Altersvorsorge 2020 enthält die folgenden wesentlichen Kernelemente: Gleiches Referenzalter für Frauen und Männer bei 65 Flexible und individuelle Gestaltung der Pensionierung zwischen 62 und 70 Jahren. Stufenweise Reduktion des Mindestumwandlungssatzes bis er den Satz von 6,0 Prozent erreicht hat. Seite 3 von 11

4 Der Koordinationsabzug wird abgeschafft. Zielgerichtete Leistungen für Hinterlassene: Die AHV-Rente für Witwen und Witwer wird von 80 auf 60 Prozent der entsprechenden Altersrente reduziert, gleichzeitig wird die Waisenrente von 40 auf 50 Prozent erhöht. Gleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden in der AHV: Für alle gelten die gleichen Beitragssätze. Die degressive Beitragsskala für Selbständigerwerbende wird abgeschafft. Besserer Zugang zur 2. Säule: Die Eintrittsschwelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird von heute gut auf Franken gesenkt. Zusatzfinanzierung für die AHV: Eine proportionale Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens 1,5 Prozentpunkte liefert die zusätzlich benötigten Mittel zur Finanzierung der AHV. Die Reform der Altersvorsorge macht die Änderung verschiedener Gesetze notwendig, erfordert aber auch einen separaten Bundesbeschluss für die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze, die in der Verfassung verankert sind. 2. Änderung Steuerabzüge ab Pendlerabzug Einleitung Ab wird der Berufskostenabzug in der privaten Steuererklärung, sogenannter Pendlerabzug, bei der direkten Bundessteuer angepasst. Künftig kann für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort nur noch max. CHF in Abzug gebracht werden. Die Kantone ziehen unterschiedlich nach: St. Gallen Der Pendlerabzug wird ab bei der Kantons- und Gemeindesteuern auf max. CHF beschränkt. Dies entspricht dem Preis für ein 2. Klasse Generalabonnement. Appenzell Ausserrhoden Appenzell AR hat bereits ein Jahr vor dem Bund, sprich per , eine Beschränkung der Fahrkosten von CHF festgelegt. Seite 4 von 11

5 Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden kennt bislang keine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Fahrkosten und es ist auch keine geplant. Somit gilt nur die Begrenzung für die direkte Bundessteuer. Thurgau Der Pendlerabzug wird ab auf max. CHF beschränkt. Gleichzeitig werden die Kilometeransätze wie folgt gekürzt: bis km 60 Rappen bis km 50 Rappen über km 40 Rappen (dies entspricht bei einem max. Abzug von CHF km pro Jahr Arbeitsweg) Geschäftsautos: Benutzung wird bestraft Bei der gesetzlichen Regelung wurde vergessen, eine Regelung für das Pendeln mit Geschäftsautos vorzusehen. Pendelt ein Arbeitnehmer derzeit mit dem Geschäftsauto von Zuhause an den Arbeitsort, kann er derzeit keinen Pendlerabzug vornehmen (Kreuz bei Buchstabe F im Lohnausweis). Wenn der Arbeitnehmer das Geschäftsauto privat nutzen kann, wird ihm im Lohnausweis ein Privatanteil von 9.6 % des Kaufpreises (entspricht 0.8 % pro Monat) als Lohn aufgerechnet. Bei einem Fahrzeug mit einem Kaufpreis von CHF wird jährlich ein Privatanteil von CHF aufgerechnet. Diese Aufrechnung deckt nach Ansicht der Steuerverwaltung die private Nutzung des Geschäftsautos, aber nicht den Arbeitsweg. Damit würden Pendler mit einem Geschäftsauto in den Augen der Steuerbehörden unzulässig profitieren. Neu wollen sie daher die Pendler-Obergrenze auch bei Geschäftsautos anwenden. Diese Aufrechnung soll zum genannten Privatanteil hinzugezählt werden. Zur Veranschaulichung würde dies zu folgender Berechnung führen: Arbeitsweg 30 km / Arbeitstage 220 / Kilometerkosten CHF 0.70 =30 km * 2 * 220 Tage * CHF 0.70 = CHF /. Abzüglich Pendler-Pauschale - CHF zusätzliche Aufrechnung in Steuererklärung CHF Der Betrag von CHF ist in der Steuererklärung als Einkommen zu deklarieren. Es werden wenigstens keine Sozialabgaben darauf erhoben. Seite 5 von 11

6 Bei Personen, welchen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht, tritt folgende steuerliche Konsequenz ein: Privatanteil 9,6% von Fr Kaufpreis CHF Aufrechnung Pendlerabzug (siehe vorgängige Berechnung) CHF Total steuerliche Aufrechnungen Einkommen CHF Bei einem Steuersatz von ca. 25% entsteht eine Steuerbelastung von ca. CHF beim Nutzer des Geschäftsfahrzeuges. Der Privatanteil für das Geschäftsauto wird bei der Arbeitgeberin ebenfalls versteuert (ca. CHF Steuern), wodurch eine steuerliche Doppelbelastung entsteht. Zudem unterliegt der Privatanteil der Mehrwertsteuer (8,0%= ca. CHF 600 Mehrwertsteuer). Somit entsteht eine jährliche Gesamtbelastung von ca. CHF für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang sollte individuell abgeklärt werden, ob die Anschaffung von Geschäftsfahrzeugen noch Sinn macht? Eine Alternative dazu könnte Nutzung des Privatautos für geschäftliche Zwecke sein, wofür pro KM Fr verrechnet werden dürfen. Gerne sind wir Ihnen bei der Entscheidungsfindung oder Einleitung von Massnahmen behilflich Aus- und Weiterbildungskosten Bisher Bisher wurde steuerlich zwischen Aus- und Weiterbildungskosten stets unterschieden. Während Weiterbildungskosten steuerlich abzugsfähig waren, konnten Ausbildungskosten in der Regel nicht geltend gemacht werden. Ab sind auch Ausbildungskosten abzugsfähig Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (inklusive der Umschulungskosten) werden ab zum Abzug zugelassen, sofern diese CHF (gilt für die Direkte Bundessteuern, die Kantone können die Obergrenze selbständig festlegen) pro Jahr nicht übersteigen. Es sind dies folgende Kosten: 1. Weiterbildung (im engen Sinn) 2. Ausbildung zum beruflichen Aufstieg 3. Durch äussere Umstände bedingte Umschulung 4. Freiwillige Umschulung 5. Wiedereinstieg ins Berufsleben Seite 6 von 11

7 Wenn der Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten bezahlt Der Arbeitgeber kann die Aus- und Weiterbildungskosten für seine Mitarbeiter immer als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen. Dies auch dann, wenn die jährlichen Kosten den Betrag von CHF übersteigen (steuerlich keine geldwerte Leistung an die Mitarbeiter). In diesem Fall darf der Mitarbeiter die Kosten natürlich nicht mehr in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten dann im Lohnausweis erfassen, wenn die Zahlung an den Mitarbeiter erfolgt ist oder wenn die Rechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist. Der Ausweis erfolgt in der Ziffer des Lohnausweises. 3. Unternehmenssteuerreform III Es geht um eine fundamentale Änderung des Steuersystems auf Druck des Auslandes: Die Schweiz hat sich international verpflichtet, alle ihre Sonderstatus für Gesellschaften abzuschaffen. Auf dem Spiel stehen damit rund 3 bis 4 Milliarden Franken jährlich an Steuereinnahmen, über die Hälfte aller von Unternehmen in der Schweiz getätigten Forschungs- und Entwicklungsausgaben und Hunderttausende von Arbeitsplätzen. Mit der Unternehmenssteuerreform III, welche der Ständerat am fertig beraten hat, soll das Ziel verfolgt werden, das Steuersystem so zu reformieren, dass die Schweiz gegen durchaus aggressiv konkurrierende Standorte in der EU wie Grossbritannien, Irland, Zypern aber auch die Benelux-Staaten und auch in Übersee weiter bestehen kann. 3.1 Kernpunkte der USTR III 1. Abschaffung bestehender Steuerregimes, einschliesslich der kantonalen Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, sowie von Regelungen für Prinzipalgesellschaften und Finanzbetriebsstätten auf Bundesebene. 2. Einführung einer kantonalen Patentbox für Patente und vergleichbare Rechte. Die Kantone können eine maximale Entlastung für Patentboxerträge (z.b. Lizenzerträge) von 90% gewähren. 3. Optionale Einführung einer kantonalen Inputförderung von Forschungs- und Entwicklung in Form von erhöhten Abzügen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. 4. Einführung einer umfassenden Regelung für die Aufdeckung stiller Reserven und Goodwill bei einem Wechsel in der Steuerpflicht. 5. Optionale Anpassung der kantonalen Kapitalsteuer. Die Kantone können Erleichterungen für denjenigen Teil des Eigenkapitals vorsehen, der im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten sowie mit Beteiligungen steht. Seite 7 von 11

8 6. Harmonisierung der Teilbesteuerung von Dividendenerträgen von natürlichen Personen. Auf Bundes- und Kantonsebene wird die Entlastung für Dividendenerträge von Beteiligungen von über 10% auf 30% begrenzt. 4. Transparenzpflicht 4.1 Einleitung Am sind auf internationalen Druck hin ergänzende Bestimmungen im schweizerischen Obligationenrecht (OR) in Kraft getreten, mit welchen die erweiterte Transparenzpflicht für Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) eingeführt wurden. Die neuen Regelungen bezwecken die verschärfte Bekämpfung der Geldwäscherei sowie die Verhinderung von Terrorismusfinanzierungen. Es müssen nun verschiedene Form- und Meldevorschriften eingehalten werden, von welchen alle Aktionäre und Stammanteilsinhaber einer nicht börsenkotierten Gesellschaft betroffen sind. 4.2 Vorschriften Wir fassen die neuen Form- und Meldevorschriften kurz zusammen: Inhaberaktionäre, welche am Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft besitzen, müssen ihren Bestand unter Angabe von Vorname, Nachname sowie Wohnadresse der Aktiengesellschaft melden. Wer nach dem Inhaberaktien kauft, muss sich innerhalb eines Monats nach Kauf zwecks Nachführung des Verzeichnisses bei der Gesellschaft melden (Art. 697i ff OR). Der Aktionär muss sich mittels Pass oder ID resp. Handelsregisterauszug bei Firmen ausweisen. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ein Verzeichnis über alle beteiligten Personen führen (Erstellungsfrist bis ). Dieses beinhaltet die Personalien mit Wohnadresse und das Geburtsdatum aller Aktionäre, die Staatsangehörigkeit sowie die Anzahl der Aktien. Es ist empfehlenswert das Erwerbsdatum ebenfalls festzuhalten, da die Gesellschaft den Verlauf der Besitzer jeder Aktie lückenlos belegen können muss. Das Verzeichnis muss durch den Verwaltungsratspräsidenten resp. Geschäftsführer unterzeichnet und bei der Firma aufbewahrt und jederzeit herausgegeben werden können. Jede Namensänderung oder Wohnsitzwechsel ist der Gesellschaft zu melden. Ab einer Beteiligung von 25% muss der wirtschaftliche Berechtigte gemeldet werden (Privatperson). Seite 8 von 11

9 4.3 Konsequenzen bei Nichteinhalten dieser Form- und Meldevorschriften: Kommt ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nach, verwirken seine Rechte. Holt er die Meldung später nach, kann er nur die Vermögensrechte ab dem Zeitpunkt der Meldung geltend machen. Verwaltungsräte und/oder Geschäftsführer sind haftbar, wenn nicht gemeldete Aktionäre an der Generalversammlung teilnehmen. Gerne übernehmen wir für Sie die Ausfertigung des Aktienbuches/Anteilbuches ihres Unternehmens. 5. Automatischer Informationsaustausch (Bankdaten) Wie bereits im Infobrief 2015 angekündigt wurde, kommt der Automatische Informationsaustausch (AIA) zwischen der Schweiz und der EU. Die Schweiz und die 28 EU-Länder beabsichtigen, die Bankkonto-Daten (Saldo, Zinsertrag, usw.) ab 2017 zu erheben und ab 2018 an die zuständigen Steuerbehörden der Kontoinhaber zu versenden. Dies erfolgt unaufgefordert und ohne jegliche Information an den Bankkonto-Inhaber. Vorerst wird der automatische Informationsaustausch von Bankdaten nur mit den ausländischen Steuerbehörden praktiziert, jedoch nicht im Inland. Die Angst der Steuerhinterzieher vor dem Automatischen Informationsaustausch ab 2018 (Daten 2017) verleitet sie dazu, nicht versteuerte Bankkonti aufzulösen und das Bargeld zu Hause aufzubewahren. Dabei ist es ihnen oftmals nicht bewusst, dass bezüglich Bargeldbesitz gesetzliche Einschränkungen bestehen: 6. Grenze Bargeld-Besitz 6.1 Rechtslage in der Schweiz Mengenmässig kann unbeschränkt Bargeld, Fremdwährungen und Wertpapiere in, durch und aus der Schweiz geführt werden. Das Bargeld muss auch nicht angemeldet werden. Im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung können jedoch Kontrollen durchgeführt werden (Polizei, Zoll). Ist man im Besitz von mehr als CHF , müssen Fragen zur Person, zur Herkunft und zum Verwendungsweck des Geldes sowie betreffend die wirtschaftlich berechtigte Person (Eigentümer) beantwortet werden. 6.2 Rechtslage in der EU Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von Euro oder mehr aus einem Drittland in die EU einreist oder aus der EU in ein Drittland ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden. Seite 9 von 11

10 Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel nicht schriftlich anmeldet oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu einer Million Euro geahndet werden. Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bussgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten. 7. Neue Banknoten 7.1 Schweiz Die Schweizerische Nationalbank (SNB) wird im April 2016 mit der Emission der neuen Schweizer Banknoten beginnen. Als erster Notenwert wird die 50-Franken-Note herausgegeben. Es ist geplant, im folgenden Jahr die 20-Franken-Note zu emittieren. Die übrigen Notenwerte der neuen Serie werden im Anschluss daran mit einem Abstand von einem halben oder einem Jahr emittiert. Die Nationalbank wird die genauen Emissionszeitpunkte jeweils rechtzeitig bekanntgeben. Die Emission der ganzen Serie soll 2019 abgeschlossen sein. Die alten Banknoten können noch während 20 Jahren bei der Nationalbank umgetauscht werden. 7.2 Europäische Union Die 5 und 10 Euronoten sind bereits neu gedruckt worden. Die übrigen Banknoten werden in aufsteigender Reihenfolge schrittweise über mehrere Jahre eingeführt. 8. Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht Einer Steuerhinterziehung macht sich schuldig, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbeleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Strafbar ist mit andern Worten, wer unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt, die für eine gesetzeskonforme Veranlagung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere die Nichtdeklaration von Einkünften und Vermögenswerten, aber auch das Verschweigen anderer steuererheblicher Tatsachen. Beim Strafmass wird unterschieden zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher Tatbegehung entspricht die Busse in der Regel der Höhe der hinterzogenen Steuer. Die Busse kann bis auf einen Drittel herabgesetzt werden oder bis zum dreifachen Betrag erhöht werden. Bussen von mehr als CHF , die die direkte Bundessteuer betreffen, werden im eidgenössischen Strafregister eingetragen. Kantonale Bussen werden nicht eingetragen. Seite 10 von 11

11 9. Anhang: Wichtige Links ProTax Steuerberatungen GmbH: GMTC Treuhand & Consulting AG: Kant. Steueramt St. Gallen, SG: Eidg. Steuerverwaltung: AHV-IV-Institutionen: Bundesamt für Sozialversicherungen: Sozialversicherungsanstalt SG (AHV): Seite 11 von 11

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

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