STATUTEN DER PFADIABTEILUNG ALBIS & FELSENEGG. Pfadiabteilung Albis & Felsenegg STATUTEN
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1 Pfadiabteilung Albis & Felsenegg STATUTEN vom 5. März
2 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen «Pfadiabteilung Albis & Felsenegg» (nachstehend Abteilung genannt) besteht mit Sitz in Stallikon ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Die Abteilung hat als Einzugsgebiet die Gemeinden Bonstetten, Wettswil a. A., Stallikon und Islisberg. Die Abteilung entstand in ihrer heutigen Form am 14. Juni 2006 durch die Fusion der Abteilungen Albis und Felsenegg. Die Abteilung besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Abteilung bzw. ihre Mitglieder sind Mitglieder des Korps Hans Waldmann, der Pfadi Züri Kantonalverband der Zürcher Pfadfinderinnen und Pfadfinder sowie der Pfadibewegung Schweiz (PBS). Art. 2. Zweck Die Pfadibewegung fördert die ganzheitliche Entwicklung ihrer Mitglieder und stärkt ihr moralisches und soziales Bewusstsein. Sie versteht Erziehung als Entwicklungsprozess, der junge Menschen zur freien Rücksichtnahme gegenüber andern fähig macht (Art. 1, Statuten PBS). Im Weiteren verfolgt die Abteilung mit ihrer Tätigkeit die Ziele gemäss Statuten und Weisungen der PBS. II. Mitgliedschaft Art. 3. Aktivmitgliedschaft Mitglied der Abteilung ist, wer als Bienli, Wolf, Pfadi, Raider, Rover oder Leiter/Leiterin gemäss Art. 6 dieser Statuten in die Abteilung aufgenommen wurde und Aktivmitglied im Sinne von Art. 5 der Statuten der PBS ist. Art. 4. Passivmitgliedschaft Die Abteilung kann im Sinne von Art. 6 der Statuten der PBS jegliche Personen, die mit Ihrem Namen oder Ihrem Tun den Zweck der Abteilung unterstützen als Passivmitglied aufnehmen. 2
3 Art. 5. Ehrenmitgliedschaft Aktiv- oder Passivmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste für die Abteilung den Status des Ehrenmitglieds erhalten. Die Ehrenmitgliedschaft wird an der Delegiertenversammlung beschlossen. Art. 6. Aufnahme in die Abteilung Die Aufnahme von Aktivmitgliedern ist jederzeit möglich. Sie erfolgt auf Einreichen des entsprechenden Anmeldeformulars an die Abteilungsleitung. Die Mitgliedschaft steht allen Kindern und Jugendlichen offen. Der Beitritt Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Art. 7. Austritt und Ausschluss Der Austritt erfolgt mittels eines entsprechenden Austrittformulars. Jedes Mitglied kann jederzeit austreten, nachdem es allen Verpflichtungen gegenüber der Abteilung nachgekommen ist. Minderjährige bedürfen der Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters. Die Abteilungsleitung kann ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschliessen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innert 14 Tagen das Recht, einen Rekurs an die Delegiertenversammlung (Art. 9) einzulegen; von dort steht ihm der Rekurs wiederum innert 14 Tagen nach dem Entscheid der DV an das Korps zu (Art. 8, Statuten PBS). III. Organisation Art. 8. Organe Die Organe der Abteilung sind: die Delegiertenversammlung die Abteilungsleitung das Abteilungsteam das Elternkomitee Art. 9. Delegiertenversammlung (DV) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Abteilung im Sinne von Art. 64 ZGB. Sie umfasst die Mitglieder der Abtei- 3
4 lungsleitung, des Abteilungsteams, des Elternkomitees sowie die Gruppenführer/innen. Um beschlussfähig zu sein, muss mehr als die Hälfte aller Delegierten anwesend sein. Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Aufgaben: die Wahl der Abteilungsleitung die Festsetzung des Mitgliederbeitrags die Abnahme der Jahresrechnung Statutenänderungen die Auflösung der Abteilung (vgl. Art. 21). die Bestätigung der weiteren Mitglieder des Abteilungsteams und des Elternkomitees Beschluss über den Anschluss der Abteilung an weitere Verbände u.ä. Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Abteilungsleitung einberufen sowie dann, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder oder der Delegierten verlangt wird. Die Einladung erfolgt unter Nennung der Traktanden mindestens 14 Tage zum voraus durch Brief oder an die Delegierten oder durch Ankündigung in der Abteilungszeitung. Den Vorsitz führt die Abteilungsleitung, bei deren Verhinderung ein Tagespräsident/eine Tagespräsidentin. Jeder Delegierter/Jede Delegierte hat eine Stimme; Stellvertretung ist ausgeschlossen. Art. 10. Abteilungsleitung Oberste Leitung der Abteilung ist gemeinsam mindestens ein Abteilungsleiter und eine Abteilungsleiterin (AL). Falls das Amt der Abteilungsleitung nicht doppelt besetzt werden kann, hat der/die AL die Stellvertretung für die Zeit bis zur nächsten DV durch eine/n Angehörige/n des anderen Geschlechts selbst zu regeln. Die AL müssen volljährig sein und langjährige Pfadierfahrung haben. Die Abteilungsleitung ist für eine gute Leitung aller Einheiten, gute und genügende Ausbildung aller Leiter/Leiterinnen und angemessene Verwaltung der Abteilung verantwortlich. 4
5 Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung nach aussen, ernennt Leiter/Leiterinnen aller Stufen und pflegt den Kontakt zu den übrigen Pfadiinstanzen in Korps, Region und Kanton, zur Gemeinde sowie zu zugewandten Orten (Altpfadfinder/Altpfadfinderinnen, Gönnervereinigung usw.). Die Abteilungsleitung ist für eine genügende Orientierung der Eltern durch Elternabende, Zirkulare (bzw. Abteilungszeitung) oder andere geeignete Mittel besorgt. Die Abteilungsleitung bestimmt die Delegierten der Abteilung für die Delegiertenversammlung des Korps bzw. der Region sowie der Pfadi Züri. Die Weisungen ihrerseits bezüglich Sicherheit im Pfadibetrieb sind für alle anderen Mitglieder verbindlich. Art. 11. Abteilungsteam Das Abteilungsteam wird von den AL präsidiert. Das Abteilungsteam besteht aus den AL, AL-Stellvertreter/in sowie jeweils einem Stufenleiter pro Stufe. Die entsprechenden Stufenleiter werden durch die Delegiertenversammlung bestätigt. Auf Einladung der Abteilungsleitung können temporär bis zu 5 weitere Personen ins Abteilungsteam aufgenommen werden. Das Abteilungsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Das Abteilungsteam ist verantwortlich für die Leiter-, und Nachwuchsplanung und macht einen Vorschlag zur Wahl der Abteilungsleitung. Es unterstützt die Abteilungsleitung bei seinen Entscheidungsfindungen und hilft aktiv diese umzusetzen. Zudem obliegen ihm alle Geschäfte, die nicht den anderen Organen vorbehalten sind. Art. 12. Elternkomitee Das Komitee besteht aus 3-8 Personen zur Hauptsache aus Eltern, deren Kinder Mitglieder der Abteilung sind. Die AL gehören dem Elternkomitee von Amtes wegen an. Das Komitee hat eine beratende, unterstützende und fördernde Funktion. Auf Wunsch der AL kann das Elternkomitee weitere Aufgaben übernehmen. 5
6 IV. STATUTEN DER PFADIABTEILUNG ALBIS & FELSENEGG Finanzielles Art. 13. Mitgliederbeiträge Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der DV auf Vorschlag des Abteilungsteams festgesetzt und dürfen Fr nicht überschreiten. Sie setzen sich aus dem eigentlichen Abteilungsbeitrag, einem Versicherungsbeitrag sowie aus der Summe der an obere Verbände abzuliefernden Beträge zusammen. Die Abteilungsleitung kann in besonderen Fällen den Beitrag reduzieren oder erlassen. Art. 14. Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen setzt sich aus dem Bestand der Abteilungskonti, den Vermögenswerten der Einheiten sowie Material und Inventar zusammen. Die Abteilungskasse bzw. -konti werden durch die obligatorischen Mitgliederbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen und Subventionen (v. A. J&S) gespiesen. Art. 15. Jahresrechnung Die Jahresrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen und bis Ende Februar der Abteilungsleitung zugestellt. Art. 16. Haftung Für die Verbindlichkeiten der Abteilung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ist durch vorsätzlich schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes Schaden entstanden, für den die Abteilung aufkommen muss, kann der Schuldhafte teilweise oder in vollem Umfang verantwortlich gemacht werden. Art. 17. Versicherung Die Versicherung ist grundsätzlich Sache der Mitglieder. Die Aktivmitglieder sind an offiziellen Anlässen im Rahmen der von der Pfadi Züri abgeschlossenen Policen gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Die Versicherungsprämien sind im Mitgliederbeitrag enthalten. 6
7 Art. 18. Vertretung Die Abteilung wird durch Einzelunterschrift eines Mitglieds des Abteilungsteams verpflichtet, ausgeschlossen ist das Abteilungskonto, wo nur die AL und der/die Kassier/in Einzelunterschriftsberechtigt sind. V. Rechtsstreitigkeiten Art. 19. Schutz der Mitgliedschaft Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten (Art. 75 ZGB). VI. Schlussbestimmungen Art. 20. Statutenänderungen Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Statutenänderungen treten nach Beschluss der Delegiertenversammlung und nach Genehmigung durch die Pfadi Züri in Kraft. Art. 21. Auflösung der Abteilung Die Auflösung der Abteilung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen an einer eigens hierfür einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens der Abteilung bestimmt die Delegiertenversammlung. Art. 22. Verhältnis zum Gesetz Sofern diese Statuten keine Vorschriften enthalten, finden die Bestimmung des ZGB über die juristischen Personen und den Verein Anwendung. 7
8 Art. 23. Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 5. März 2008 angenommen. Sie treten in Kraft, sobald sie vom Vorstand der Pfadi Züri genehmigt worden sind. Von der DV angenommen am Mitglied der Abteilungsleitung Von der Pfadi Züri genehmigt am Präsidentin Pfadi Züri 8
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