BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE

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1 BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE BAFA, Frankfurter Str , Eschborn An alle Berater/-innen und Veranstalter/-innen der Bundesförderprogramme Bearbeiter/in Frau Pieper Telefon Telefax / Ihr Zeichen Mein Zeichen Eschborn, Info Nr. 4 Die Beratungsförderung des Bundes ein Überblick Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, mit diesem Rundbrief möchte ich Ihnen einen Überblick über das Bundesförderprogramm für Unternehmensberatungen geben und Sie über die Voraussetzungen informieren, die erfüllt sein müssen, damit Ihre Beratungsleistung als förderfähig eingestuft werden kann. Ich werde mich heute auf die Richtlinienbestimmungen zur Unternehmensberatung konzentrieren. Die nächste Info an Sie, die für den kommenden Monat vorgesehen ist, wird sich sodann mit den Schulungsrichtlinien auseinandersetzen und Ihnen einen Überblick über alle Veranstaltungsarten und formen geben. Das Förderprogramm des Bundes für Unternehmensberatungen ist eine Basisförderung, die Länderprogramme sollen das Bundesprogramm entsprechend ihrer regionalen und sonstigen förderpolitischen Prioritäten ergänzen. Verkehrsanbindung BAB A 66 Abfahrt Nr. 17 Eschborn S-Bahn S 3/S 4 Haltestelle Eschborn-Süd Kontakt Telefon: Telefax: u poststelle@bafa.bund.de Internet: Bankverbindung Empfänger: Bundeskasse Trier Konto: Bank: BBK Trier BLZ:

2 - 2 - Kennzeichen der Bundesförderung ist der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Beratung muss dem Unternehmer als Entscheidungshilfe dienen. Sie setzt auf Selbständigkeit und Initiative eines (zukünftigen) Unternehmers und damit auf Eigenschaften, die für das wirtschaftliche Überleben am Markt notwendig sind. Die Förderung sieht deshalb auch keine Vollfinanzierung vor, sondern setzt eine Eigenleistung voraus. Freie Auswahl des Beraters und freie Auswahl des Beratungsinhalts sind deshalb Kernbestandteile. Allgemeines zur Beratungsförderung Mit dem Bundesprogramm werden vier Beratungsarten gefördert: die Existenzgründungsberatung, die Existenzaufbauberatung, die allgemeine Beratung zu allen Fragen der Unternehmensführung und die Umweltschutzberatung. Damit ist ein weites Spektrum abgedeckt. Das Bundesprogramm zielt auf eine sachlich und zeitlich begrenzte Intensivberatung. Ziel dieser Beratungsleistung ist, den (zukünftigen) Unternehmer in die Lage zu versetzen, eine unternehmerische Entscheidung zu treffen. Die Beratung muss deshalb auf ein konkret umsetzbares Ergebnis zielgerichtet und abgeschlossen sein. Das Bundesprogramm bezeichnet dies als konzeptionelle Beratung (Nr. 3.1 der Richtlinien). Dauerberatungen oder über einen längeren Zeitraum sich hinziehende sog. Betreuungsverhältnisse sind deshalb mit dem Bundesprogramm nicht förderfähig. Auch reines Coaching wird nicht über das Bundesprogramm gefördert. Das Bundesprogramm als Basisförderung wird insoweit durch die Länderprogramme ergänzt, die die Coachingmaßnahmen in ihren Länderprogrammen bezuschussen. Allerdings können nach Nr. 3.1 der Richtlinien auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Handlungsempfehlungen gefördert werden. Solange sich die begleitenden Maßnahmen aus dem Beratungsauftrag ergeben und zu dessen Erfüllung sinnvoll sind, sind sie von einer konzeptionellen Beratungsleistung mitumfasst. Insoweit unterstützt auch das Bundesprogramm Betreuungsmaßnahmen. Unterstützen Sie z.b. Ihren Klienten im Rahmen der Umsetzung bei Gesprächen mit der Bank oder bei Verhandlungen mit Dritten oder begleiten Sie ihn z.b. bei Behördengängen, ist dies nicht förderschädlich. Alle von Ihnen erbrachten Beratungsleistungen müssen in einem Beratungsbericht dokumentiert werden (Nr. 3.4 der Richtlinien). Der Bericht soll dem Gründer oder Unternehmer als Arbeits- und - 3 -

3 - 3 - Entscheidungsgrundlage dienen und ist ihm deshalb auszuhändigen (Nr. 3.4 der Richtlinien). Ferner können wir als Bewilligungsbehörde nur anhand des Berichts ermessen, ob die jeweilige Beratung der wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Förderprogramms und den Mindestanforderungen der Richtlinien entspricht. An den Umfang des Beratungsberichts werden keine Erwartungen gestellt. Es genügt, wenn die Beratungsinhalte und ergebnisse präzise und knapp dargestellt werden. Sie müssen die individuelle Beratung des Gründers oder Unternehmens ausreichend dokumentieren. Lehrbuchartige Ausführungen, weitgehend vorgefertigte Bestandteile und gleichlautende Passagen, die in vielen Berichten des Beraters ständig wiederkehren, reichen nicht. Feste Textbestandteile, die zum Beispiel bei vielen gleichgelagerten Fällen immer wieder kehren können, sind nur dann akzeptabel, wenn sie ausreichend im individuellen Text erläutert und auf das konkret beratene Unternehmen bezogen werden. Außerdem müssen die Beratungen neutral, also objektiv und unvoreingenommen, erfolgen. Sie dürfen nicht dem Geschäftsinteresse des Beratungsunternehmens oder einzelner Hersteller oder Anbieter untergeordnet sein (Nr. 2.3 der Richtlinien). 1. Existenzgründungsberatung (Nr , 3.1, 3.3, 7.4 der Richtlinien) Die Richtlinien sehen ausdrücklich vor, welche Inhalte eine Existenzgründungberatung haben muss. Ihre Beratung muss dem Gründer Auskunft darüber geben, ob sein Vorhaben geeignet ist, eine Vollexistenz zu führen. Nur eine umfassende Beratung kann dem Gründer hierfür Hilfestellung sein. Deshalb sind die notwendigen Beratungsinhalte einer Gründungsberatung - Unternehmenskonzeption, Qualifikation, Objekteignung, Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, Investitionsund Finanzierungskonzept etc. nunmehr ausdrücklich aufgeführt (Nr. 3.3 der Richtlinien). Eine Existenzgründungsberatung kann auch dann gefördert werden, wenn Sie nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass von dem geplanten Vorhaben abgeraten werden muss. Es liegt im volkswirtschaftlichen Interesse, von Vorhaben Abstand zu nehmen, die nicht zu einer tragfähigen Existenz führen können. Eine Bezuschussung ist jedoch nur möglich, wenn im Beratungsbericht Ihre Beratungsleistung ausreichend konkretisiert ist und Sie die Gründe darlegen, weshalb von dem Gründungsvorhaben abgeraten wird. Eine abgebrochene Beratung muss sich ebenfalls in geringeren Beratungskosten niederschlagen

4 - 4 - Als Existenzgründungsberatung kann gefördert werden, wenn Sie über den Ausbau eines bislang nebenberuflich oder als sog. Kümmerexistenz betriebenen Gewerbes zur tragfähigen Vollexistenz beraten. Gründer beabsichtigen oft, sich aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus zuerst im Nebenerwerb selbständig zu machen, um die Tragfähigkeit ihres Vorhabens zunächst testen zu können. Diese Beratungen sind förderfähig, sofern die Absicht, den Nebenerwerb zu einer Vollexistenz zu entwickeln, erkennbar und nachvollziehbar ist und es sich nicht um eine reine Einkommensaufbesserung handelt. Sofern ein bereits schon tätiger Unternehmer eine weitere zusätzliche gewerbliche Existenz gründen will, kann er dies allerdings nur als allgemeine Beratung gefördert bekommen. Antragsberechtigt ist für Existenzgründungsberatungen der Gründer in Person (Nr der Richtlinien). 2. Existenzaufbauberatung und allgemeine Beratung (Nr , 3.1, 3.2 der Richtlinien) Nach der Gründung sind Beratungen zu allen Fragen der Unternehmensführung förderfähig, d.h. zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Problemen (Nr der Richtlinien). Als Gründungsdatum gilt das Datum der Gewerbeanmeldung. Diese Beratungen unterscheiden sich in Existenzaufbauberatung und allgemeine Beratung. Die Existenzaufbauberatung dient der Festigung des gegründeten Unternehmens. Sie ist innerhalb von drei Jahren nach Gründung des Unternehmens möglich und wird zu den günstigeren Konditionen einer Existenzgründungsberatung - also mit 50 % der Beratungskosten -, maximal Euro, bezuschusst (Nr , 7.4 der Richtlinien). Nach diesen drei Jahren ist eine Beratung als Allgemeine Beratung förderfähig, die mit 40 % der Beratungskosten, maximal Euro, bezuschusst wird (Nr. 7.3 der Richtlinien). Die Beratungen haben sich nach dem Beratungsauftrag zu richten. Sie sollen eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen beinhalten sowie konkrete Handlungsempfehlungen und detaillierte Anleitungen zur Umsetzung in die Betriebspraxis geben (Nr. 3.1 und 3.2 der Richtlinien)

5 - 5 - In Ausnahmefällen kann von der in der Regel notwendigen Analyse abgesehen werden, wenn diese sachlich nicht geboten ist. Weder dem beratenen Unternehmen, noch dem Zuschussgeber sollen Leistungen aufgelastet werden, die sachlich nicht notwendig sind. Dies muss nachvollziehbar begründet werden, z.b. wenn im Rahmen einer Vorberatung eine Analyse bereits durchgeführt wurde und diese noch aktuell ist. Das gleiche gilt für spezielle Beratungsthemen, deren sachgerechte Behandlung eine Analyse des gesamten Unternehmens nicht erfordert. Antragsberechtigt ist das beratene Unternehmen (Nr der Richtlinien). a) Einzelheiten zur Existenzaufbauberatung In der Existenzaufbauberatung können z.b. die Sollvorgaben, Plandaten und Handlungsempfehlungen aus der Gründungsberatung kritisch überprüft und angepasst werden, aber auch jede wirtschaftliche, technische, finanzielle und/oder organisatorische Frage der Unternehmensführung kann Gegenstand der Beratung sein (Nr der Richtlinien). Da die ersten Jahre nach der Gründung entscheidend für das Behaupten des jungen Unternehmens auf dem Markt sind, sind im Rahmen der Beratung insbesondere tätige Hilfestellungen durch den Berater förderfähig, z.b. Ihre Unterstützung bei Bankgesprächen, bei Kontaktanbahnungen, Verhandlungen mit Dritten, Behördengängen, Einweisungen in Buchführung und EDV kurz: bei allen Maßnahmen, die der Umsetzung der von Ihnen empfohlenen Handlungsempfehlungen in die betriebliche Praxis dienen. Im Beratungsbericht müssen dann neben der Analyse, der Schwachstellenbenennung sowie der Handlungsempfehlungen und der Anleitungen zur Umsetzung (Nr. 3.2 der Richtlinien) diese Hilfeleistungen dargestellt und nachvollziehbar gemacht werden. b) Einzelheiten zur Allgemeinen Beratung (Nr , 3.1, 3.2 der Richtlinien) Als allgemeine Beratungen können eine Reihe von Sonderfällen gefördert werden, die in der Praxis häufig Anlass zu Nachfragen geben: Auch Gruppenberatungen sind förderfähig. Hierbei lassen sich mehrere Unternehmen über gemeinsam interessierende Probleme beraten, z.b. Standort, Werbung, Vertrieb, Innovation. Von der Natur der Sache her bedingt der mehrbetriebliche Bezug, dass die Beratung auch ausserbetriebliche Daten und Fakten enthalten wird und nicht ausschließlich einzelbetriebsbezogen sein kann. Um gefördert werden zu können, muss die Beratung aber neben den für alle Betriebe allgemeingültigen Ausführungen auch einen individuellen Anteil für den jeweiligen Antragsteller enthalten. Für jedes antragstellende Unternehmen müssen nämlich die Zuschussvoraussetzungen erfüllt sein (Antragsberechtigung, Beratungsleistung/Beratungsbericht, - 6 -

6 - 6 - Zahlung). Der Beratungsbericht kann daher als Gesamtbericht mit separatem Individualbericht erstellt werden. Da die Gruppenberatung einen alle interessierenden Teil enthält und somit nicht individuell erstellt werden muss, hat sie arbeits-, zeit- und damit auch kostensparende Wirkung, die sich bei der Berechnung des Beraterhonorars zugunsten der Antragsteller auswirkt. Der Einzelanteil des jeweilig Beratenen muss ausgewiesen werden. Qualitätssicherungs- oder Qualitätsmanagementberatungen sind förderfähig, wenn sie eine konzeptionelle Beratungsleistung beinhalten (Nr. 3.1 der Richtlinien) und sich nicht in der Überreichung eines QM-Buches erschöpfen. In Ihrer Beratung sollten Sie darlegen, warum die Einführung eines QM-Systems in dem einzelnen Betrieb notwendig ist, wie dadurch die Geschäftsprozesse optimiert und Störgrößen abgebaut werden können und wie das Unternehmen die einzelnen DIN-Anforderungen einführen und umsetzen kann. Gefördert werden nur die Kosten für eine Beratung zur Einführung des QM-Systems, nicht die Zertifizierungskosten. Eine Beratung eines Unternehmens in Form eines Workshops ist förderfähig. Im Unterschied zu den Gruppenberatungen wird hier nur ein Unternehmen beraten. Dabei wird in Einzel- und Gruppengesprächen mit den Führungskräften und/oder Mitarbeitern die Situation des Unternehmens analysiert und die Handlungsempfehlungen und Anleitungen zur Umsetzung in die Betriebspraxis vom Berater gemeinsam mit den Teilnehmern erarbeitet und ggf. umgesetzt. Der Berater muss die durchgeführten Maßnahmen (Analyse und Schwachstellenbenennung) sowie die vorgeschlagenen Empfehlungen und die durchzuführenden Maßnahmen überprüfen und zusammenstellen. Die Eigenleistung des Beraters muss ersichtlich sein, es genügt nicht, dass der Berater den Workshop lediglich moderierend begleitet und die Arbeitsergebnisse nur zusammenfasst. Seine Leistung und kritische Bewertung muss erkennbar sein. Sofern im Rahmen der Beratung Schulungen von Mitarbeitern stattfinden, ist dies nicht förderschädlich. Die Schulungen dürfen aber nicht als gesonderte Maßnahme über die Richtlinien zur Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen abgerechnet werden. Rating ist nicht allein, sondern nur im Rahmen einer konzeptionellen Beratung förderfähig. Die standardisierte Bewertung von Unternehmen und Unternehmer richtet sich an Außenstehende, nämlich den Kapitalgeber, und nicht an den Unternehmer. Dies widerspricht der Zielsetzung der Beratungsförderung, dem Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Beratung muss dem Unternehmer selbst als Entscheidungshilfe dienen und darf nicht vorrangig auf die Belan

7 - 7 - ge Dritter ausgerichtet sein. Ein Rating beinhaltet aber nur die Analyse der Unternehmenssituation für den Kreditgeber. Außerdem überprüft jedes Kreditinstitut seinen Kreditnehmer selbst nach bankeigenen Kriterien (internes Rating) und werden externe Rating-Ergebnisse als Ersatz für eigenes Bankenrating kaum akzeptiert. Eine Bezuschussung des externen Rating liefe somit ins Leere. Letztlich erfolgt internes Rating in der Regel für den Kreditnehmer kostenlos, so dass hierdurch gerade für finanziell angespannte kleine und mittlere Unternehmen das Erfordernis eines kostenintensiven externen Rating entfällt. Wenn das Rating aber die Analyse einer umfassenden Finanzierungsberatung darstellt und die Beratung alle weiteren notwendigen Beratungselemente (Schwachstellenbenennung, Handlungsempfehlungen, Anleitungen) enthält, dann kann in einer solch umfassenden Beratung auch ein Rating mitgefördert werden. 3. Beachten von Umsatzgrenzen Mit dem Förderprogramm sollen nur kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden. Deshalb müssen die in Anlage 1 zu den Richtlinien aufgeführten Umsatzgrenzen beachtet werden. Bei E- xistenzaufbauberatungen ist zu beachten, dass bei Beratungen im Gründungsjahr (z.b. 2005) keine Umsatzgrenzen zur Anwendung kommen, sondern nur für Beratungen im Jahr danach (also 2006). Da die Förderung nur Betrieben zugute kommen soll, die noch als mittelständische Unternehmen angesehen werden können, müssen deren finanzielle Beteiligungen beachtet werden. Mehrheitsbeteiligungen von über 50 % bedingen, dass die Unternehmen als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden müssen, was dazu führt, dass ihre Umsätze zusammenzurechnen sind. Unternehmen oder deren Inhaber/Gesellschafter, die an weiteren Unternehmen mit Mehrheit beteiligt sind oder von diesen gehalten werden, müssen sich den Umsatz dieser Unternehmen also zurechnen lassen (Nr und der Richtlinien). 5. Berater im Sinne der Richtlinien (Nr. 5 der Richtlinien) Grundsätzlich kann im Beratungsprogramm jeder am Markt tätige selbständige Berater oder jedes Beratungsunternehmen beraten. Selbständig tätige Unternehmensberater haben eigene Erfahrungen über Risiken und Chancen auf dem unternehmerischen Markt, die sie weitergeben können

8 - 8 - Die Auswahl des Beraters steht dem Ratsuchenden frei. Es gibt kein Akkreditierungs-, Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren. Berater im Sinne der Richtlinien ist jedoch nur, dessen überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist. Hintergrund für dieses Erfordernis ist, dass derjenige, der überwiegend berät oder schult, ausreichend qualifiziert ist, gute Beratungen durchzuführen. Berater müssen deshalb erklären, dass ihr überwiegender Geschäftszweck in der Beratung besteht und dies mittels aussagekräftiger Unterlagen - Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag oder betriebswirtschaftliche Auswertungen - nachweisen. Sowie ein Antrag eingeht, wird der Berater aufgefordert, diese Erklärung abzugeben, sofern diese noch nicht vorliegt. Einem Berater kann die notwendige Zuverlässigkeit (Nr. 5.2 der Richtlinien) abgesprochen werden, wenn Anhaltspunkte für gravierende Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung geförderter Unternehmensberatungen vorliegen, er also keine Gewähr dafür bietet, dass er die Beratung im Rahmen der Förderung des Bundes ordnungsgemäß ausübt. Sofern Sie dem von Ihnen Beratenen Hilfestellung bei der Antragstellung leisten, ist darauf zu achten, dass die Angaben, die im Formular zu machen sind, wahrheitsgemäß erfolgen, denn auch Unternehmensberater unterliegen einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges, wenn sie für den Antragsteller das Antragsformular ausfüllen und hierbei falsche Erklärungen zu subventionserheblichen Tatsachen abgeben. 6. Antragsverfahren Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Beratene. Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Abschluss der Beratung zu stellen. Die nachträgliche Antragstellung und Bewilligung haben sich in Verfahren mit hohen Antragszahlen als antragstellerfreundlich und verwaltungsökonomisch erwiesen. Antragsfrist ist drei Monate nach Abschluss der Beratung. Dies kann der Tag der Übergabe des Beratungsberichts, der im Beratungsvertrag bzw. in der Rechnung angegebene Beratungszeitraum oder der letzte Tag sein, an dem der Berater im Unternehmen war

9 - 9 - Das Antragsformular ist kostenlos unter erhältlich. Die Antragstellung online ist nicht fristwahrend, weil dem Antrag noch Unterlagen beizufügen sind. Sie bietet aber neben dem kostenlosen Antragsformular den Vorteil, dass damit eine -Verbindung zu dem Antragsteller besteht und das ggf. erforderliche Anhörungsverfahren somit kostengünstiger und schneller abgewickelt werden kann. Dem Antrag sind der Beratungsbericht, eine Kopie der Beraterrechnung sowie ein Nachweis über die Zahlung dieser Rechnung beizufügen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über die Vorlage einer Kopie des Kontoauszuges des Antragstellers, auf dem die Buchung ersichtlich ist. Online- Bankauszüge werden vom Finanzministerium und auch von den Bank- und Sparkasseninstituten nicht als fälschungssicherer Beleg anerkannt. Ein Online-Bankauszug kann deshalb nur dann akzeptiert werden, wenn er einen Bestätigungsvermerk der Bank/Sparkasse enthält. Die Zahlung der in Rechnung gestellten Beratungskosten muss vor Antragstellung in voller Höhe bewirkt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, sicherzustellen, dass die zu fördernde Leistung tatsächlich auch vom Beratenen erbracht worden ist. Der Antrag ist bei einer Leitstelle einzureichen (Anlage 2 der Richtlinien). Leitstellen sind Einrichtungen der Spitzenverbände der Wirtschaft, die ihr organisationsspezifisches Wissen in das Zuwendungsverfahren einbringen sowie den Kontakt zu Beratern und Antragstellern pflegen. Der Antragsteller kann sich eine Leistelle nach seiner Wahl aussuchen, er ist nicht branchengebunden. Die Leitstellen prüfen die Anträge vor und geben sie sodann an uns zur Entscheidung ab. Nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen erteilt das Bundesamt den Zuwendungsbescheid und veranlasst die Auszahlung des Zuschusses an den Antragsteller durch die Bundeskasse oder erlässt einen Ablehnungsbescheid. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen dienlichen Überblick über das Förderprogramm gegeben zu haben und dass mit dem Rundbrief ein Beitrag dazu geleistet wird, dass das Bundesprogramm für die Beteiligten effektiv und erfolgreich umgesetzt werden kann. Für Fragen und Anmerkungen stehen meine Mitarbeiter/-innen und ich Ihnen gerne zur Verfügung. Auskunft erteilt unsere tägliche Hotline unter 06196/

10 Weitere nützliche Links zum Gründungs- und Beratungsgeschehen finden Sie auf unserer Homepage unter Mit freundlichen Grüssen Im Auftrag Pieper

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