89/128e A 12. Einfuhrbedingungen für Papageien und Sittiche (revidiert: ) I. Rechtsgrundlagen. Allgemeine Bestimmungen

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1 89/128e A Einfuhrbedingungen für Papageien und Sittiche (revidiert: ) I. Rechtsgrundlagen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;SR ); Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV;SR ); Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (SR 0.452); Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (ASchV; SR 453). Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1). II. Allgemeine Bestimmungen 1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Ordnung der Papageienvögel (Psittaciformes), und zwar sowohl für der Natur entnommene (Wildfänge) wie für gezüchtete Exemplare. III. Einfuhrgesuch und -bewilligung 2. Für die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich. 3. Das Einfuhrgesuch ist vom Importeur für jede einzelne Sendung dem BVET mit folgenden Angaben zu unterbreiten: a. Name und Adresse des Gesuchstellers b. Anzahl und genaue Artbezeichnung der zur Einfuhr vorgesehenen Vögel c. Name und Adresse des Absenders, Herkunftsland d. schweizerisches Eingangszollamt e. voraussichtliches Einfuhrdatum f. vorgesehener Quarantäneort 4. Dem Einfuhrgesuch ist folgende, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung beizufügen: "Der Unterzeichnete bestätigt hiermit, von den in bezug auf die zur Einfuhr gelangenden Papageien und Sittiche geltenden Quarantäne- und Behandlungsvorschriften Kenntnis genommen zu haben, und verpflichtet sich, die betreffenden Anordnungen gewissenhaft zu befolgen. Die Gefahr der Übertragung der Papageienkrankheit (Chlamydiose der Vögel oder Psittakose) durch Papageien und Sittiche auf den Menschen ist ihm bekannt." 5. Die Einfuhrbewilligung wird im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt erteilt, sofern der Gesuchsteller über geeignete Quarantäneeinrichtungen verfügt und die Seuchenlage im Herkunftsland günstig ist.

2 A Bewilligt werden pro Sendung höchstens 30 Grosspapageien (wie Aras, Amazonen, Graupapageien, Kakadus, Edelpapageien) oder 70 Loris, Keilschwanzsittiche (grössere) oder 150 Sittiche (bzw. Mohrenköpfe, Agaporniden, Sperlingspapageien) Im Übrigen richtet sich die bewilligte Tierzahl nach den Unterbringungs- und Ueberwachungsmöglichkeiten während der Quarantäne. Bewilligt werden pro 1 m 3 Käfigraum in der Quarantäne höchstens folgende Tierzahlen: 1 Ara; 2 Molukken-Kakadus; 3 Kleine Kakadus, Amazonas-Papageien, Graupapageien, Edelpapageien oder Loris; 5 Mohrenköpfe oder grosse Edelsittiche; 10 Agaporniden oder ähnlich grosse Sittiche. IV. Grenztierärztliche Untersuchung 6. Die Einfuhr hat über die vom BVET für die Abfertigung von Artenschutzexemplaren zugelassenen Zollämter zu erfolgen (Basel, Zürich-Flughafen, St. Margrethen, Buchs, Chiasso, Lausanne, Genf). 7. Jedes Tier wird vom Grenztierarzt bei der Einfuhr zum vereinbarten Zeitpunkt untersucht. Das Original der Einfuhrbewilligung, das Gesundheitszeugnis (vgl. Ziffer VI) sowie das Artenschutzdokument (vgl. Ziffer VII) sind dem Grenztierarzt vorzuweisen bzw. abzugeben. Finden sich in einer Sendung tot angekommene Vögel, sendet der Grenztierarzt maximal 5 davon per Express an das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich, Winterthurerstrasse 270, 8057 Zürich 11, wo sie auf Kosten des Importeurs untersucht werden. 8. Sämtliche Papageien und Sittiche sind beim schweizerischen Eingangszollamt mit einem amtlichen Fussring des BVET zu versehen, sofern sie nicht schon beringt sind. Die Fussringe sind beim Grenztierarzt zu beziehen. Die Beringung hat durch den Warenführer oder eine andere vom Importeur beauftragte Person und unter Kontrolle des Grenztierarztes zu erfolgen. Die Ringe dürfen in Händlerbeständen nur entfernt werden, wenn sich dies aus medizinischen Gründen (Beinschäden) als notwendig erweist. In solchen Fällen ist der Ring gemeinsam mit dem Vogel dem Kunden abzugeben. 9. Für den Transport ab Schweizergrenze sind die Artikel der Tierschutzverordnung anwendbar. V. Seuchenpolizeiliche Bedingungen 10. Die Tiere sind innerhalb von sechs Tagen vor dem Einfuhrtermin durch einen Amtstierarzt des Exportlandes auf das Freisein von ansteckenden Krankheiten und auf deren Transportfähigkeit zu untersuchen. 11. Am Herkunftsort und in einem Umkreis von 20 km dürfen während der dem Versand vorangehenden 40 Tage keine Fälle von Geflügelpest und Pseudogeflügelpest festgestellt worden sein. In diesem Zeitraum müssen sich die Vögel im Bestand des Absenders befunden haben. VI. Gesundheitszeugnis 12. Bei der Einfuhr ist dem Grenztierarzt ein vom zuständigen Amtstierarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis (Form. 89/129a) abzugeben. 13. Das Zeugnis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen; eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen genügt ebenfalls. VII. Artenschutzrechtliche Bedingungen 14. Die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist nicht nur nach Tierseuchenrecht, sondern auch nach Artenschutzrecht bewilligungspflichtig. Die vom BVET ausgestellte Einfuhrbewilligung deckt zwar beide Aspekte ab. Für die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist jedoch dem Grenztierarzt neben dem Gesundheitszeugnis auch das Original eines gültigen, von der zuständigen Artenschutzbehörde

3 - 3 - A 12 (CITES Vollzugsbehörde) ausgestelltes Artenschutzdokument (CITES Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung) des Herkunfts-/Ursprungslandes vorzulegen (vgl. Kreisschreiben des BVET ). VIII. Seuchenpolizeiliche Auflagen nach der Einfuhr 15. Nach der Freigabe durch den Grenztierarzt sind die Vögel direkt an den in der Einfuhrbewilligung angegebenen Quarantäneort zu verbringen, wo sie einer unter Aufsicht des Kontrolltierarztes durchgeführten Quarantäne von mindestens vier Wochen Dauer unterliegen. Die Quarantäne muss den Anforderungen von Anhang A entsprechen. 16. Die Transportbehälter sind unmittelbar nach Ankunft der Vögel in der Quarantäne zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten. 17. Da Psittakose vor allem durch Staubinfektionen übertragen wird, empfiehlt es sich, beim Umgang mit quarantänierten Tieren und insbesondere bei Reinigungsarbeiten eine Staubmaske zu tragen. 18. Der Kantonstierarzt legt fest, ob und unter welchen Bedingungen derselbe Importeur sich überschneidende Quarantänen durchführen darf. 19. Quarantänen in Händlerbeständen sind grundsätzlich als Kontaktquarantänen unter Verwendung von vier Hühnern (Junghühner im Alter von 8-14 Wochen oder Broiler im Alter von 4-5 Wochen) pro Sendung zu gestalten. Die Kontakthühner sind nach vier Wochen durch die vom Kantonstierarzt bezeichnete Untersuchungsstelle serologisch auf Pseudogeflügelpest (Newcastle Disease) zu untersuchen. 20. Während der Quarantäne sind alle eingeführten Tiere durch den Kontrolltierarzt mindestens zweimal klinisch auf Psittakose zu untersuchen. Ferner sind Proben gemäss Anhang B zu erheben. Für Private, welche Einzelvögel quarantänieren, können erleichternde Bestimmungen verfügt werden, namentlich hinsichtlich der Anforderungen nach Ziffer Zeigen sich bei den Papageien, Sittichen oder anderen Vögeln eines Quarantänebestandes Krankheitserscheinungen, so hat der Tierhalter dies unverzüglich dem Kontrolltierarzt zu melden. Verendete Vögel sind unverzüglich per Express an das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich, Winterthurerstrasse 270, 8057 Zürich 11 einzusenden. 22. Wird während der Quarantäne Geflügelpest oder Pseudogeflügelpest nachgewiesen, so verfügt das BVET auf Antrag des Kantonstierarztes die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere. Bei Nachweis von Chlamydiose (Psittakose) wird der gesamte Quarantänebestand unter Aufsicht des Kontrolltierarztes antibiotisch versorgt (Anhang C) und im Anschluss an die Behandlung nochmals gemäss Ziffer 20 kontrolliert. Ferner entscheidet der Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 253 TSV über weitere notwendige Massnahmen. Die Quarantäne darf erst aufgehoben werden, wenn feststeht, dass die Tiere keine Chlamydien mehr ausscheiden. Erachtet der Importeur die Chlamydiosebehandlung als zu aufwändig, verfügt das BVET auf Antrag des Kantonstierarztes die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere. Treten andere Krankheiten auf, so bestimmt das BVET auf Antrag des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen. IX. Schlussbestimmungen 23. Sämtliche mit der Einfuhr und der Quarantäne verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere sämtliche Kosten für Laboruntersuchungen, trägt der Halter der eingeführten Vögel. 24. Diese Bedingungen ersetzen jene vom 20. Januar Anhang A: Anforderungen an die Quarantäne von Papageien und Sittichen Anhang B: Erhebung von Proben für die Untersuchung auf Psittakose Anhang C: Antibiotika-Behandlung gegen Psittakose Gesundheitszeugnis 89/129a und Einfuhrgesuch 95/57a

4 A Anhang A Anforderungen an die Quarantäne von Papageien und Sittichen 1. Jede Kontaktmöglichkeit zwischen den einzelnen Sendungen sowie den übrigen im Bestand vorhandenen Psittaziden muss ausgeschlossen sein; insbesondere dürfen zwischen den einzelnen Quarantäneräumen keine direkten Verbindungen bestehen. 2. Wände, Böden und Decken der Quarantäneräume müssen glatt, abwaschbar und gut zu reinigen sein. 3. Für jeden Quarantäneraum müssen besondere Schutzkleider und Stiefel getragen werden. 4. Vor jedem Quarantäneraum muss eine Desinfektionsmatte oder -wanne zur Stiefeldesinfektion und ein Kleiderkasten zur Aufnahme der Schutzkleider vorhanden sein. 5. Es muss eine Anlage zur Händereinigung und -desinfektion vorhanden sein. 6. Käfige und Volieren sind stets sauber zu halten. Die Käfig- und Volierenböden dürfen nicht mit Sand eingestreut sein. Sand und Grit sind in einem Gefäss vorzusetzen. Die Böden können mit saugfähigen Papiereinlagen abgedeckt werden, die täglich zu wechseln sind. Sie sind feucht zu reinigen. 7. Bei der Einfuhr von Einzelvögeln durch Privatpersonen müssen die Punkte 1. und 6. in jedem Fall erfüllt sein. Im Übrigen können aufgrund einer Risikoabschätzungen Abweichungen von den Anforderungen gestattet werden.

5 - 5 - A 12 Anhang B Erhebung von Proben bei Importvögel für die Untersuchung auf Psittakose 1. Allgemeine Informationen Antigennachweise können zwar falsch-negative Ergebnisse liefern, sind aber im Allgemeinen recht zuverlässig. Auch der alleinige Antikörpernachweis kann zu falschen Schlussfolgerungen führen, da Chlamydien trotz negativem Anitkörpertiter ausgeschieden werden können und ein positives Ergebnis nur besagt, dass einmal ein Kontakt mit Chlamydien stattgefunden hat. Idealerweise sind daher die beiden Verfahren zu kombinieren. In Anbetracht der mit der Blutententnahme verbundenen technischen Schwierigkeiten und Risiken ist aber im Regelfall nur eine Kloakentupferprobe zum Antigennachweis zu entnehmen. In Zweifelsfällen und nach Rücksprache mit dem Referenzlabor sind zusätzlich Blutproben zu erheben. 2. Kloakentupferproben Bei Einzelvögeln und Gruppen von bis zu 15 Vögeln ist von jedem Tier eine Kloakentupferprobe zu entnehmen. Bei Gruppen von 16 bis 150 Vögeln ist eine Stichprobe von 15 Kloakentupferproben zu entnehmen. Muss die Untersuchung auf den übrigen Bestand aussgedehnt werden, und sind mehr als 150 Vögel betroffen, muss die Stichprobe mindestens 20 % der Vögel umfassen. Gemäss den Angaben der Testhersteller ist es möglich, dass kotkontaminierte Proben Kreuzreaktionen mit Bakterien und Pilzen zeigen. Aus diesem Grund sind Tupferproben mit Schleimhautzellen aus der Kloake als Probenmaterial vorzuziehen. Bei der Entnahme der Tupferprobe ist auf eine minimale Kotkontamination zu achten. Dazu ist die Kloake zuerst sorgfältig und gründlich zu reinigen, d.h. mit einem grösseren Tupfer muss möglichst aller Kot entfernt werden. Mit dem zweiten (kleinen) Tupfer wird die eigentliche Probenentnahme von Schleimhautzellen vorgenommen. Der Tupfer wird anschliessend ins Transportmedium gelegt. Mittels Drahtzange oder Drehen am Schaft kann der Tupfer auf die erforderliche Länge gekürzt werden, so dass der Behälter mit dem Transportmedium geschlossen werden kann. Ungekühlte Proben müssen innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme im Labor eintreffen. Bei Kühlschranktemperatur gekühlte Proben sind eine Woche haltbar. Falls bei diesem Antigen-Nachweis fragliche Resultate auftreten, wird eine erneute Probenentnahme zwei bis drei Wochen nach der ersten empfohlen. 3. Antigen - Nachweis Der Antigennachweis mittels ELISA kann heute anstelle des Tierversuches eingesetzt werden. Er eignet sich besonders für die Untersuchung grösserer Vogelbestände, da intermittierende Erregerausscheidungen vorliegen können. Beim Einzelvogel empfiehlt sich bei negativem Befund die Entnahme wiederholter Kloakentupferproben in mehrwöchigen Abständen oder die zusätzliche Durchführung eines serologischen Antigen - ELISA. Die aktuellen Bekämpfungsziele sind massgebend für die Beurteilung fraglicher ELISA - Resultate. 4. Antikörper - Nachweis Serologische Nachweisverfahren spielen bei latent verlaufenden Infektionen eine wichtig Rolle und eignen sich besonders für Bestandesuntersuchungen. Der Antikörpernachweis - heute vorzugsweise mit ELISA - eignet sich besonders für den Aufbau chlamydienfreier Zuchten, da auch antibiotisch vorbehandelte Vögel und latente Träger erkannt werden können.

6 A Anhang C Antibiotika-Behandlung gegen Psittakose Medikament Handelsname Dosierung Applikationsart Bemerkungen Chlortetracyclin 5 g / kg Futter Im Futter über 30 Tage Chlortetracyclin 10 g / kg Futter Im Futter über 30 Tage Kleine Vögel Angestrebte Blutkonzentration 1 µg/ml während der Therapie. Ca- Gehalt im Futter < 0.7%! Je höher der Energiegehalt des Futters, desto weniger wird gefressen! Grosspapageien Angestrebte Blutkonzentration 1 µg/ml während der Therapie. Ca- Gehalt im Futter < 0.7%! Je höher der Energiegehalt des Futters, desto weniger wird gefressen! Doxycyclin Vibraveneuse 25 mg/kg p.o. 1 x täglich Kakadus und Aras Längere ½-Zeit als CTC! Wenn Anzeichen von Hepatotoxizität _ Dosis senken Doxycyclin Vibraveneuse mg/kg p.o. 1 x täglich Andere Psittaziden Längere ½-Zeit als CTC! Wenn Anzeichen von Hepatotoxizität _ Dosis senken Doxycyclin Vibraveneuse mg/kg i.m Injektionen innerhalb von 45 Tagen Nekrosen an Injektionsstelle möglich. Doxycyclin Vibraveneuse 0.1 % Im Futter Nebenwirkungen bei Goffin s Kakadu. Diät ist sehr wichtig siehe Literatur. Oxytetracyclin Long Acting OTC g/kg s.c. alle 2 3 Tage Enrofloxacin Baytril 0.5 g / kg Futter Im Futter, 3 Wochen Enrofloxacin Baytril 0.25 g / kg Futter Enrofloxacin Baytril 5 mg/kg i.m. Im Futter, 3 Wochen i.m.-injektionen führen zu starken Irritationen. s.c. am Hals oder zwischen den Schulterblättern. Therapie kann 45 Tage durchgeführt werden, am besten eignet sich diese Behandlung zum Starten vor dem Umstellen auf Medizinalfutter. Verschieden Psittaziden Wellensittiche

7 - 7 - A 12

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