Hessisches OFFENSIV-Gesetz

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1 Hessisches OFFENSIV-Gesetz Vom 20. Dezember 2004 GVBl. I S. 491 Verkündet am 23. Dezember Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Kommunale Träger nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. (2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz, sofern sie die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben nicht auf eine Arbeitsgemeinschaft nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch übertragen haben. 2 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise (1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden für Aufgaben nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu zugelassenen kommunalen Trägern nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind. (3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend 5 Abs. 3 der

2 Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. (4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde kann nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht Aufgaben nach 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 2a Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Gemeinschaftsarbeit (1) Soweit die kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), bilden, gilt der Zweckverband als kommunaler Träger nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch öffentlichrechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der übernehmende Rechtsträger als kommunaler Träger. (2) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist abweichend von 35 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufsichtsbehörde nach 10 Abs. 1, 21 Abs. 3 und 26 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. (3) Der Zweckverband oder die Gebietskörperschaft, die Aufgaben durch öffentlichrechtliche Vereinbarung übernommen hat, erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2b Aufgabenwahrnehmung durch Anstalten öffentlichen Rechts (1) Die kommunalen Träger nach 1 sowie nach 2a Abs. 1 können zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts errichten. Wenn kommunale Träger oder Zweckverbände Anstalten öffentlichen Rechts errichten, gelten diese an ihrer Stelle als kommunale Träger. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die entsprechende Anwendung der 123a und 125 der Hessischen Gemeindeordnung kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.

3 (3) In einer von der Vertretungskörperschaft zu beschließenden Satzung sind mindestens Regelungen zu treffen über 1. die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen Rechts, 2. die Zusammensetzung der Organe nach 2c und die Anzahl der Mitglieder sowie das Verfahren und die Dauer ihrer Bestellung, 3. das Verfahren zur Änderung der Satzung, 4. das Verfahren bei Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts und 5. das für die Haushaltswirtschaft und das Rechnungswesen maßgebliche Recht. Wird die Anstalt öffentlichen Rechts durch einen Zweckverband nach 2a errichtet, beschließen die Vertretungskörperschaften der beteiligten kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen. (4) Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz. Gesellschaften und andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem kommunalen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), über den Formwechsel entsprechend. (5) Die kommunalen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft). (6) Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. 2c Organe (1) Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über 1. die Änderung der Satzung,

4 2. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, 3. die Bestellung des Abschlussprüfers, 4. die Ergebnisverwendung, 5. die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und 6. die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen. Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaft oder der Verbandsversammlung des kommunalen Trägers und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig. (4) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind. 2d Dienstherrnfähigkeit (1) Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein. (2) Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die kommunalen Träger, die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Sind einem Zweckverband nach 2a die Aufgaben eines kommunalen Trägers übertragen worden, ist in seiner Satzung die Übernahme seiner Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts zu regeln. 2e Vollstreckung von Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem

5 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie der kommunale Träger. 2f Zugelassene kommunale Träger (1) Die Vorschriften der 2a bis 2e finden auf die zugelassenen kommunalen Träger entsprechende Anwendung. (2) Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach 2a oder in einer Anstalt öffentlichen Rechts nach 2b gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen. 3 Zugelassene kommunale Träger nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für den Antrag nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuständig. (2) Die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 4 Kostenträger Werden Aufgaben nach 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 5 Aufgaben des Landes (1) Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den 6 und 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beratend

6 bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 sollen die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend berücksichtigt werden. 6 Verhältnis zu Kirchen, zur freien Wohlfahrtspflege und zu Dritten (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Träger von Einrichtungen zu wahren. (3) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Dritten zusammenarbeiten. Auf die Selbstständigkeit sowohl der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als auch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Träger achten. (4) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Hilfen und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfe suchenden Personen wirksam ergänzen. Die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 oder 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfen nach diesem Buch angemessen unterstützen. (5) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen in das Erwerbsleben soll auf den Vorrang der freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber öffentlichen Trägern geachtet werden. (6) Wird die Hilfe im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege oder durch Dritte gewährt, sollen die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (7) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die betroffenen Verbände oder Dritten mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben der Hilfe suchenden

7 Person gegenüber verantwortlich. 7 Kommunale Vermittlungsagenturen (Kommunale Job-Center) (1) Die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft von den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in besonderen Einrichtungen (kommunale Vermittlungsagenturen) wahrzunehmen. (2) Die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. 8 Aufgaben der kommunalen Vermittlungsagenturen (1) Die kommunalen Vermittlungsagenturen nach 7 Abs. 1 haben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfe suchende Personen zu aktivieren und durch Arbeitsvermittlung, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung in das Erwerbsleben zu integrieren. (2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen Vereinbarungen mit Ärzten oder ärztlichen Diensten abschließen, um Krankmeldungen erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen und den Grad der Erwerbsminderung begutachten zu können. (3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen wirken darauf hin, offene Arbeitsplätze zu ermitteln und für die Vermittlung zu gewinnen. 9 Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen (1) Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige oberste Landesbehörde soll mit der zuständigen Regionaldirektion nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsvereinbarungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Vermittlungsagenturen und den Agenturen für Arbeit abschließen. (2) Die kommunalen Vermittlungsagenturen der zugelassenen kommunalen Träger sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Hilfe suchenden Personen und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlichen Agenturen für Arbeit Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der

8 örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. (3) Die kommunalen Vermittlungsagenturen sollen mit sozialen Diensten zusammenarbeiten und für die Hilfe bedürftigen Personen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung die notwendigen Hilfen vermitteln. 10 Aufsicht (1) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates. Entsprechendes gilt für die Arbeitsgemeinschaften nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Kommen kommunale Träger, zugelassene kommunale Träger oder eine Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 einer ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium. (3) Für weitere Maßnahmen gegenüber den Trägern ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. 11 Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes (1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 46 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des 46 Abs. 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium ein von Satz 1 und Abs. 5 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.

9 (3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach 46 Abs. 10 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen. (4) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten. (5) Soweit der Bund dem Land nach 46 Abs. 10 Satz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Abschläge zahlt, gelten für die Weiterleitung an die Kreise und kreisfreien Städte Abs. 1 bis 3 entsprechend. (6) Über die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung nach Abs. 3 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden das Benehmen hergestellt werden. 11a Vertragsgestaltung und Rechtsform (1) Arbeitsgemeinschaften nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet werden. Sie können auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und, abweichend von 122 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, als Gesellschaften bürgerlichen Rechts errichtet werden. (2) Den Abschluss und die Änderung des Vertrages zur Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft nach 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Übertragung von Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaft hat der kommunale Träger rechtzeitig vorher dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. 11b Beleihung (1) Die zugelassenen kommunalen Träger werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, die als besondere Einrichtungen nach 6a Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch errichtet wurden.

10 Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen. (2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden zugelassenen kommunalen Trägers. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende zugelassene kommunale Träger befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen. (3) Der zugelassene kommunale Träger hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben auf die besonderen Einrichtungen nach Abs. 1 sowie auf die Arbeitsgemeinschaften nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt abweichend hiervon nicht bei einer Übertragung auf die Arbeitsgemeinschaften. 11c Arbeitsgemeinschaften als Anstalten öffentlichen Rechts (1) Kommunale Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können durch Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bilden oder sich an einer solchen Arbeitsgemeinschaft beteiligen. Im Rahmen einer Vereinbarung nach Satz 1 können die kommunalen Träger mit den Agenturen für Arbeit Arbeitsgemeinschaften nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts errichten oder sich an dieser als weiterer Träger beteiligen. Im Rahmen dieser Vereinbarung legen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger die Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts fest. Sie enthält mindestens Bestimmungen über 1. das für die Haushaltswirtschaft, das Rechnungs- und das Prüfungswesen maßgebliche Recht, 2. die Bereitstellung des Personals, insbesondere die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Falle der Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts, 3. das Verfahren zur Bestimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach 44b Abs. 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und ihre oder seine Befugnisse, 4. die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger der Anstalt öffentlichen Rechts, das Verfahren zur Besetzung der Sitze und die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats,

11 5. die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts zu tragen, und 6. die Haftung der Bundesagentur für Arbeit für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts und den gegenseitigen Haftungsausgleich im Innenverhältnis. (2) Im Übrigen gelten die 2b, 2c, 2d Abs. 1 und 2e entsprechend. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nach 44b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des Vorstandes nach 2c Abs. 1 und 2. 11d Statistik Für die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 46 Abs. 6 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt. 12 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 63 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Falle der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger nach 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist 1. in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach 1 bis 3 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen, der Gemeindevorstand, 2. in Landkreisen der Kreisausschuss, 3. beim Zweckverband nach 2a der Verbandsvorstand und 4. bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den 2b bis 2f der Vorstand sowie nach 11c die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

12 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

13 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises E n t w u r f, Stand: Satzung der Anstalt des öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises Gültig ab. Auf der Grundlage des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes i. d. Fassung vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666) hat der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises am die folgende Unternehmenssatzung beschlossen: 1 Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel (1) Gegenstand dieser Satzung ist die Errichtung und der Betrieb einer Anstalt des öffentlichen Rechts als selbständige Einrichtung des Main-Kinzig- Kreises. (2) Die Anstalt führt den Namen Kommunales Center für Arbeit Anstalt des öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises. (3) Die Anstalt hat ihren Hauptsitz in Gründau. (4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Main-Kinzig- Kreises in der Mitte und der Umschriftung Kommunales Center für Arbeit Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises 2 Zielsetzung und Errichtung der Anstalt (1) Zielsetzung der Anstaltserrichtung ist es, die Aufgaben, die dem Main-Kinzig-Kreis durch die Kommunalträger- Zulassungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom (BGBl. I S. 2349) aufgrund des 6 a Abs. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) als zugelassenem kommunalem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegen, effektiv und wirtschaftlich von der Anstalt wahrnehmen zu lassen; die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Finanzbeziehungen transparent zu gestalten und den Mitteleinsatz zu steuern und zu optimieren. 1

14 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises (2) Der Main-Kinzig-Kreis errichtet die Anstalt mit Inkrafttreten dieser Satzung. Die Anstalt nimmt sodann ihre Tätigkeit auf. (3) Die Anstalt öffentlichen Rechts ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Aufgaben der Anstalt (1) Die Anstalt nimmt alle Aufgaben und Zuständigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der kommunalen Leistungen nach dem SGB II wahr. Dies schließt die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ein. Insoweit erlässt die Anstalt auch Verwaltungsakte. (2) Insbesondere obliegen der Anstalt folgende Aufgaben: Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II; Beantragung, Organisation, Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen, die der Beschäftigungsförderung, der sozialen Betreuung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Eingliederung in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt dienen. Hierzu bedient sich die Anstalt vorwiegend der kreiseigenen AQA ggmbh im Rahmen eines Inhouse-Geschäftes. Darüber ist ein gesonderter Dienstleistungsvertrag zu schließen Durchführung von Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren im Rechtsgebiet SGB II, einschließlich aller zum Zeitpunkt nicht beendeter Verfahren; das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kreis und der Anstalt Bearbeitung von zum Zeitpunkt nicht abschließend erledigter Forderungsfälle des Kreises nach dem SGB II zugunsten des Kreises sowie Bedienung entsprechender Verbindlichkeiten zu Lasten des Kreises; das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kreis und der Anstalt. Der Vorstand entwickelt auf dieser Grundlage eine detaillierte Aufstellung der Anstaltsaufgaben, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist. 4 Wirtschaftsführung (1) Die Anstalt führt ihre Haushaltswirtschaft effektiv und wirtschaftlich auf der Grundlage des Haushalts- und Rechnungswesens gemäß den Grundsätzen doppelter Buchführung entsprechend den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)- Doppik. (2) Der Haushaltsentwurf wird vom Vorstand der Anstalt aufgestellt und vom Verwaltungsrat innerhalb einer Sitzung beschlossen. Der Jahresabschluss und der Bericht über die Abschlussprüfung ist vom Verwaltungsrat zu beschließen. 2

15 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises (3) Die zur Finanzierung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen Mittel werden vom Main-Kinzig-Kreis durch die Weiterleitung der Mittel von Bund, Land und sonstiger Förderleistungen und des vom Main-Kinzig-Kreis zu erbringenden kommunalen Anteils bereitgestellt. Der Zuschuss des Main-Kinzig- Kreises für die Aufgabenerfüllung der Anstalt wird festgelegt durch die Haushaltssatzung des Main-Kinzig-Kreises. 5 Gewährträgerschaft (1) Der Main-Kinzig-Kreis trägt gemäß 2b Abs. 5 HessOffG die Kosten der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haftet er für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft). 6 Organe der Anstalt (1) Die Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Die Mitglieder der beiden Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt öffentlichen Rechts verpflichtet. Diese Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus den Organen der Anstalt fort. Hiervon unberührt bleiben die kommunalverfassungs-rechtlichen Berichtsund Unterrichtungspflichten nach 123 ff. HGO. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem bis drei Mitglied/ern. Der Verwaltungsrat bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und bestellt diese auf die Dauer von 5 Jahren. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, hat der Verwaltungsrat aus deren Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertretung zu bestimmen. Erneute Bestellungen sind zulässig. (2) Über die Anstellungsbedingungen des Vorstandes entscheidet der Verwaltungsrat. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die in Hessen geltenden Tarife des Öffentlichen Dienstes bzw. dem in Hessen gültigen Besoldungsrecht. (3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (4) Näheres zur Vorstandsarbeit regelt der Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung des Vorstandes. 3

16 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises (5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter, soweit ein solcher bestellt ist, sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Weitere Vorstandsmitglieder sind nur in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder mit einem weiteren, vom Verwaltungsrat dazu ermächtigten leitenden Beschäftigten der Anstalt zu ihrer Vertretung befugt. (6) Verpflichtende Erklärungen des Vorstandes bedürfen der Schriftform und sind mit dem Dienstsiegel der Anstalt zu versehen. (7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 8 Wettbewerbsverbot des Vorstandes, Nebentätigkeiten, weitere Bestimmungen (1) Die Mitglieder des Vorstands unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrates weder ein anderes Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Anstalt öffentlichen Rechts für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrates auch nicht Mitglied eines Vorstandes oder der Geschäftsführung oder persönlich haftender Gesellschafter in einem anderen Unternehmen sein. (2) Es gelten die Bestimmungen der Nebentätigkeitsverordnung des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Höhe der Vergütung und eventuell sonstiger Erstattungen des Vorstandes sind, soweit erforderlich, im Anstellungsvertrag zu regeln. 9 Geschäftsführung des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe dieser Satzung, den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: a) die Aufstellung des Haushaltsplans, b) die Aufstellung des Jahresabschlusses, c) die unverzügliche Vorlage des Prüfberichtes des Amtes für Prüfung und Revision im Verwaltungsrat, d) die zeitgerechte Information des Verwaltungsrats über den Gang der Geschäfte, insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Anstalt, und über die beabsichtigte Geschäftspolitik. Weitere Aufgaben des Vorstandes werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt. 4

17 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises 10 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Ihm gehören an: a) der Landrat als Vorsitzender, b) der Erste Kreisbeigeordnete als Stellvertreter, c) der hauptamtliche Kreisbeigeordnete, d) zwei weitere ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die vom Kreisausschuss benannt werden, e) vier Kreistagsabgeordnete, die vom Kreistag vorgeschlagen und vom Kreisausschuss benannt werden. Die benannten bzw. vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglieder (Punkte d. und e.) werden vom Kreisausschuss mit einfacher Mehrheit bestellt bzw. abberufen (2) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie vertritt die Anstalt, wenn kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand nicht handlungsfähig ist. Er/sie leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. (3) Für die Verwaltungsratsmitglieder besteht keine Vertretungsregelung. Das Verwaltungsratsmitglied hat sein Mandat persönlich wahrzunehmen und an den ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen. Das Fernbleiben bei einer ordnungsgemäß anberaumten Verwaltungsratssitzung ist nur aus wichtigem Grunde möglich, der/die Vorsitzende ist dann rechtzeitig über die Verhinderung zu informieren. (4) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für die Wahlperiode des Kreistages. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder endet an dem Tag, an dem die entsprechenden Mitglieder des neuen Verwaltungsrats durch den neu konstituierten Kreisausschuss bestellt werden. Die erneute Bestellung ist möglich. 125 Abs. 2 Satz 3 HGO gilt entsprechend. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden und dem Kreisausschuss bei Fristeinhaltung von einem Monat niederlegen. In diesem Fall soll der Kreisausschuss unverzüglich ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit bestellen. 11 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat fördert, berät und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt öffentlichen Rechts eine Berichterstattung verlangen. Die Berichte des Vorstandes haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 5

18 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Änderungen der Satzung der Anstalt, 2. die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses, 4. die Entlastung des Vorstandes, 5. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einschließlich des Abschlusses und der weiteren Regelung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sowie der Durchführung erforderlicher dienstrechtlicher Maßnahmen ihnen gegenüber, 6. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, 7. Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, 8. jede Art von Grundstücksgeschäften, 9. Erwerb und Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern dies im Haushaltsplan nicht vorgesehen ist, 10. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, 11. Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Anstalt entsprechend, der Dienstanweisung des Main-Kinzig-Kreises für die Behandlung von Forderungen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen in der jeweils gültigen Fassung, diese gilt sinngemäß. 12. Einleitung von Gerichtsverfahren und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich, sofern der Streitwert übersteigt. 13. Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts. Beschlüsse des Verwaltungsrates zu den Punkten 1, 7, und 16 erfordern die Zustimmung des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises durch Beschlussfassung. Änderungen der Satzung (Punkt 1) und die Beteiligung an anderen Unternehmen (Punkt 7) bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Hessischen Ministeriums. (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 12 Konstituierung, Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens dreimal einzuberufen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände bei dem bzw. der Vorsitzenden beantragt. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies der Abschlussprüfer zur Erörterung des Prüfberichts oder der Lage der Anstalt verlangt. (2) Das Nähere zur Einberufung und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrats regelt die von diesem zu erlassende Geschäftsordnung. (3) Zur Konstituierung des Verwaltungsrates nach Beginn einer neuen Wahlperiode lädt der Landrat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Konstituierung des Kreistages ein. 6

19 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises 13 Beteiligung Die Anstalt kann sich an anderen Unternehmen in öffentlich- oder privatrechtlicher Form im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB II beteiligen. 122 HGO gilt entsprechend. 14 Personal- und Tarifrecht (1) Die Anstalt öffentlichen Rechts nimmt das Recht nach 2 d Abs. 1 Hessisches Offensivgesetz (Dienstherrenfähigkeit) nicht wahr. (2) Die Anstalt wendet für ihre Beschäftigungs- und Dienstverhältnisse die in Hessen geltenden Tarife des Öffentlichen Dienstes bzw. das in Hessen gültige Besoldungsrecht vollinhaltlich an. (3) Für übernommene Mitarbeiter/-innen des Main-Kinzig-Kreises bleibt der Kreisausschuss weiterhin Arbeitgeber bzw. Dienstherr. Der Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts übt das Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Main-Kinzig-Kreises aus. 15 Personalvertretung (1) Die Anstalt öffentlichen Rechts ist Dienststelle im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes. Eine Personalvertretung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet. (2) Für die an die AÖR abgeordneten oder gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Personalvertretung der Anstalt öffentlichen Rechts nur für Angelegenheiten zuständig, die das Direktions- und Weisungsrecht des Vorstandes betreffen. 16 Prüfungen und Prüfungsrechte (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen der HGO und der Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik. Prüfungsorgan der Anstalt ist nach 131 HGO das Amt für Prüfung und Revision des Main-Kinzig-Kreises. (2) Der Präsident des Hessischen Rechnungshofes ist zur überörtlichen Prüfung der Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt. (3) Berichtswesen und Finanzkontrolle nach 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund (BMAS) und dem Main-Kinzig-Kreis (Kreisausschuss) vom bleiben weiterhin in der Verantwortung des Kreises. Er stellt die entsprechenden Unterlagen hierfür der Anstalt zur Verfügung. 7

20 Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises (4) Die Prüfungsrechte des Bundes nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Main-Kinzig-Kreis über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende bleiben unberührt. Diese können auch gegenüber der Anstalt öffentlichen Rechts ausgeübt werden. 17 Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts (1) Die Anstalt kann durch Beschluss des Kreistages mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder aufgelöst werden. Mit ihrer Auflösung fallen die übertragenen Aufgaben sowie alle übrigen Rechte und Pflichten kraft Gesetzes ( 2 b Abs. 2 Hessisches Offensivgesetz) an den Main-Kinzig-Kreis zurück. (2) Bei Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes durch Gesetz oder Rechtsverordnung fällt auch das vorhandene Anstaltsvermögen an den Main-Kinzig-Kreis zurück. 18 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachung der Anstaltserrichtung einschließlich der Satzung erfolgt in den vom Main-Kinzig-Kreis zugelassenen Verkündungsorganen. (2) Öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt richten sich, wenn gesetzlich nichts Gegenteiliges bestimmt ist, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung des Main-Kinzig-Kreises in der jeweils gültigen Fassung. 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung gemäß 18 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt in Kraft. Gelnhausen, den Landrat Erster Kreisbeigeordneter 8

21 Beiratsordnung des Beirates für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung des Main-Kinzig-Kreises 1 Allgemeines Der Main-Kinzig-Kreis hat einen Beirat für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung eingerichtet. Dieser ist dem Sozialdezernat angegliedert. 2 Aufgaben (1) Der Beirat wirkt bei allen wesentlichen Angelegenheiten im Sinne der satzungsmäßigen Zielsetzungen der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig-Kreises -Kommunales Center für Arbeit (KCA)- und der gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung (AQA) beratend mit. (2) Der Beirat unterstützt insbesondere die Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Aufgabenübertragung durch die Trägerschaft des Main-Kinzig-Kreises als zugelassener kommunaler Träger nach 6a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Förderung der beruflichen Ausbildung benachteiligter junger Menschen und die Beseitigung von Arbeitslosigkeit durch geeignete Maßnahmen stehen im Vordergrund. 3 Zusammensetzung und Vorschlagsrecht (1) Der Beirat setzt sich aus sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der Politik, der Wirtschaft, der freien Wohlfahrtspflege sowie des Sports und der Kultur zusammen.

22 (2) Im Einzelnen besteht der Beirat aus folgenden Mitgliedern: - aus dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates des KCA / des Aufsichtsrates der AQA ggmbh, - je ein(e) Vertreter/in der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die auch das Benennungsrecht haben, - zwei Vertretern/Vertreterinnen der freien Wohlfahrtspflege im Main- Kinzig-Kreis, die von der Liga der freien Wohlfahrtsverbände benannt werden, - einem erfahrenen Seniorpartner aus Wirtschaft und Politik, der von der Wirtschaftsförderung des Main-Kinzig-Kreises benannt wird, - zwei Vertreter/innen als Repräsentanten aus dem Bereich Sport und Kultur. Davon je ein(e) Vertreter/in aus der Stadt Hanau und dem Main-Kinzig-Kreis. Das Benennungsrecht hat jeweils der Magistrat der Stadt Hanau und der Kreisausschuss des Main- Kinzig-Kreises. (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). 4 Einladung und Sitzungsleitung (1) Die Sitzungen des Beirates finden in der Regel vor den terminierten Verwaltungsratssitzungen KCA- und den Aufsichtsratssitzungen AQA ggmbh statt. (2) Zu den Beiratssitzungen lädt das Sozialdezernat ein. Der Beiratsvorsitzende übt die Sitzungsleitung aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem/seiner Stellvertreter(in) vertreten. (3) Der/die Vorstandsvorsitzende des KCA und der/die Geschäftsführer/in der AQA ggmbh oder bei Verhinderung von diesen bestimmte Vertreter/innen nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil. Auf Wunsch des Beirats berichten beide über aktuelle Themen und Vorgänge in dem KCA bzw. in der AQA. (4) Über die Sitzungen des Beirats wird vom Sozialdezernat eine Niederschrift gefertigt.

23 5 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. (2) Scheidet ein Mitglied des Beirats, das von den Fraktionen entsandt wurde, aus dem Kreistag vorzeitig aus, verliert es auch die Mitgliedschaft im Beirat. In diesem Fall wird von den Fraktionen ein(e) Nachrücker/in entsandt. (3) Scheidet ein Mitglied der im 2 benannten Organisationen aus dem Beirat aus, so wird von diesen innerhalb von 4 Wochen ein(e) Nachrücker/in entsandt. 6 Auslagenersatz Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Auf Antrag kann Kostenersatz nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt werden. 7 Satzungsänderungen und Auflösung Über Änderungen der Beiratsordnung oder über die Auflösung des Beirates entscheidet der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises. 8 Inkrafttreten Die Beiratsordnung tritt zum in Kraft. Gelnhausen, den Pipa Landrat Frenz Erster Kreisbeigeordneter

24 Beiratsordnung seither Synopse zur neuen Beiratsordnung Beiratsordnung neu Überschrift Überschrift Beiratsordnung der Gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung AQA ggmbh Beiratsordnung des Beirates für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung des Main-Kinzig-Kreises 1 Allgemeines 1 Allgemeines Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Beirates ergeben sich aus den des Gesellschaftsvertrages. Die Beiratsordnung und eventuelle Änderungen werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der Main-Kinzig-Kreis hat einen Beirat für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung eingerichtet. Dieser ist dem Sozialdezernat angegliedert. 2 Aufgaben 2 Aufgaben (1) Der Beirat der AQA ggmbh wirkt bei allen wesentlichen Angelegen-heiten im Sinne der satzungsmäßigen Zielsetzungen der gemeinnützigen Gesellschaft beratend mit. (2) Der Beirat unterstützt insbesondere die Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Aufgabenübertragung durch die optionale Trägerschaft des Main-Kinzig-Kreises. Die Förderung der beruflichen Ausbildung benachteiligter junger Menschen und die Beseitigung von Arbeitslosigkeit durch geeignete Maßnahmen stehen im Vordergrund. (1) Der Beirat wirkt bei allen wesentlichen Angelegen-heiten im Sinne der satzungsmäßigen Zielsetzungen der Anstalt öffentlichen Rechts des Main-Kinzig- Kreises -Kommunales Center für Arbeit (KCA)- und der gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung (AQA) beratend mit. (2) Der Beirat unterstützt insbesondere die Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Aufgabenübertragung durch die Trägerschaft des Main-Kinzig-Kreises als zugelassener kommunaler Träger nach 6a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Förderung der beruflichen Ausbildung benachteiligter junger Menschen und die Beseitigung von Arbeitslosigkeit durch geeignete Maßnahmen stehen im Vordergrund.

25 3 Zusammensetzung und Vorschlagsrecht 3 Zusammensetzung und Vorschlagsrecht (1) Der Beirat setzt sich aus sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern der Politik, der Wirtschaft, der freien Wohlfahrtspflege sowie des Sports und der Kultur zusammen. unverändert (2) Im Einzelnen besteht der Beirat aus folgenden Mitgliedern: - aus dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, - je ein(e) Vertreter/in der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die auch das Vorschlagsrecht haben, - zwei Vertretern/Vertreterinnen der freien Wohlfahrtspflege im Main-Kinzig- Kreis, die von der Liga der freien Wohlfahrtsverbände vorgeschlagen werden, - einem erfahrenen Seniorpartner aus Wirtschaft und Politik, der von der Wirtschaftsförderung des Main-Kinzig-Kreises vorgeschlagen wird, - zwei Vertreter/innen als Repräsentanten aus dem Bereich Sport und Kultur. Davon je ein(e) Vertreter/in aus der Stadt Hanau und dem Main-Kinzig-Kreis. Das Vorschlagsrecht hat jeweils der Magistrat der Stadt Hanau und der Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises. (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden. (2) Im Einzelnen besteht der Beirat aus folgenden Mitgliedern: - aus dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates des KCA / des Aufsichtsrates der AQA ggmbh, - je ein(e) Vertreter/in der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die auch das Benennungsrecht haben, - zwei Vertretern/Vertreterinnen der freien Wohlfahrtspflege im Main-Kinzig-Kreis, die von der Liga der freien Wohlfahrtsverbände benannt werden, - einem erfahrenen Seniorpartner aus Wirtschaft und Politik, der von der Wirtschaftsförderung des Main-Kinzig-Kreises benannt wird, - zwei Vertreter/innen als Repräsentanten aus dem Bereich Sport und Kultur. Davon je ein(e) Vertreter/in aus der Stadt Hanau und dem Main-Kinzig-Kreis. Das Benennungsrecht hat jeweils der Magistrat der Stadt Hanau und der Kreisausschuss des Main-Kinzig-Kreises. (3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). 4 Einladung und Sitzungsleitung 4 Einladung und Sitzungsleitung (1) Die Sitzungen des Beirates der AQA ggmbh finden in der Regel jeweils eine Stunde vor den terminierten Aufsichtsratssitzungen statt. (2) Zu den Beiratssitzungen lädt der Aufsichtsratsvorsitzende ein. Er übt auch die Sitzungsleitung aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom Vorsitzenden des Beirates vertreten. (1) Die Sitzungen des Beirates finden in der Regel vor den terminierten Verwaltungsratssitzungen KCA- und den Aufsichtsratssitzungen der AQA ggmbh statt. (2) Zu den Beiratssitzungen lädt das Sozialdezernat ein. Der Beiratsvorsitzende übt die Sitzungsleitung aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem/seiner Stellvertreter(in) vertreten.

26 (3) Die Geschäftsführung der AQA ggmbh nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Auf Wunsch des Beirats berichtet die Geschäftsführung über aktuelle Themen und Vorgänge in der Gesellschaft. (4) Über die Sitzungen des Beirats wird von der Geschäftsführung eine Niederschrift gefertigt. (3) Der/die Vorstandsvorsitzende des KCA und der/die Geschäftsführer/in der AQA ggmbh oder bei Verhinderung von diesen bestimmte Vertreter/innen nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil. Auf Wunsch des Beirats berichten beide über aktuelle Themen und Vorgänge in dem KCA bzw. in der AQA. (4) Über die Sitzungen des Beirats wird vom Sozialdezernat eine Niederschrift gefertigt. 5 Amtszeit 5 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. (2) Scheidet ein Mitglied des Beirats, das von den Fraktionen entsandt wurde, aus dem Kreistag vorzeitig aus, verliert es auch die Mitgliedschaft im Beirat. In diesem Fall wird von den Fraktionen ein(e) Nachrücker/in entsandt. unverändert (3) Scheidet ein Mitglied der im 2 benannten Organisationen aus dem Beirat aus, so wird von diesen innerhalb von 4 Wochen ein(e) Nachrücker/in entsandt. 6 Auslagenersatz 6 Auslagenersatz Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Auf Antrag kann Fahrtkostenersatz nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt werden. unverändert 7 Satzungsänderungen und Auflösung Über Änderungen der Beiratsordnung oder über die Auflösung des Beirates entscheidet der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises. 8 Inkrafttreten Die Beiratsordnung tritt zum inkraft.

27 I. Allgemeine Bestimmungen Gesellschaftsvertrag 1 Gesellschaftsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firmenbezeichnung Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung mit beschränkter Haftung (AQA ggmbh) 2. Der Main-Kinzig-Kreis ist alleiniger Gesellschafter. 3. Sitz der Gesellschaft ist Gründau-Rothenbergen. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Integration in das Erwerbsleben. Hierzu zählen insbesondere der Abbau von Vermittlungshemmnissen, die qualifizierende Beschäftigung sowie die berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für schwervermittelbare Jugendliche und erwachsene Arbeitslose, insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II und der Jugendhilfe. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Berufsbildung im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine und berufsbezogene Volksbildung sowie die Wohlfahrtspflege i.s.d. 66 AO für die in Absatz 1 genannten Personen mit dem Ziel, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ihnen die Sicherung ihrer Existenz aus eigener Kraft möglich ist. 4. Der Zweck wird verwirklicht für den in 2 Abs. 1 genannten Personenkreis durch die Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung (AQA) in Gründau mit ihren Außenstellen an verschiedenen Standorten des Main-Kinzig- Kreises auf der Basis der jeweils aktuellen Sozialgesetzgebung. Dabei werden insbesondere folgende gemeinnützigen Zielsetzungen verfolgt:

28 a) qualifizierende Beschäftigung zur Erlangung der Berufsreife und Erwerbsfähigkeit b) Maßnahmen zur Förderung von Ausbildungssuchenden und Arbeitslosen c) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie zur Beschäftigungsförderung d) allgemeine Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und Berufsfindung für Jugendliche und Erwachsene e) Außerbetriebliche Berufsausbildung für förderungsbedürftige Jugendliche in anerkannten Ausbildungsberufen, f) Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, g) Durchführung von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwands- und Entgeltvariante h) Organisation und Betreuung von Arbeitsgelegenheiten bei externen Trägern i) Eingliederungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose mit negativer Persönlichkeitsprognose (Freie Förderung) 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den gemeinnützigen Gesellschaftszweck fördern. Insoweit kann sie auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteiligen. II. Kapital 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Bekanntmachungen der Gesellschaft Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den amtlichen Verkündigungsorganen und im Bundesanzeiger. 2

29 5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,00. Das Stammkapital wird in voller Höhe durch den Main-Kinzig-Kreis durch Einbringung folgender Gegenstände als Sacheinlage übernommen: 1. CNC-Schrägbettdrehmaschine EMCO Turn 120 P inklusive Zubehör, Zeitwert ,59 (Neuwert Anschaffung 1988, ,43 ), 2. CNC-Fräsmaschine Marke Maho MH 400 T inklusive Zubehör; Zeitwert ,76 (Neuwert Anschaffung 1983, ,35 ). 6 Verfügung der Geschäftsanteile Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 7 Ausgleich des Bilanzverlustes Ein möglicher Bilanzverlust wird aus Mitteln des Haushaltes des Main-Kinzig-Kreises ausgeglichen. III. Verfassung Die Organe der Gesellschaft sind: A) Gesellschafterversammlung B) Aufsichtsrat C) Geschäftsführung 8 Organe der Gesellschaft 3

30 A) Gesellschafterversammlung 9 Einberufung, Vorsitz und Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung 1. Die Wahrnehmung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ist Aufgabe des Kreisausschusses. 2. Die Geschäftsführung beruft unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sitzungsbeginnes die Gesellschafterversammlung schriftlich ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Werktage liegen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Werktage abgekürzt werden. 3. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. 4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil. 5. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und alsdann den Gesellschaftern zu übersenden. 10 Aufgaben und Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und eigene Beschlußfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) Genehmigung des Finanzplanes; d) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinnes und Deckung eines Verlustes; e) Genehmigung des Geschäftsberichtes; f) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung; g) Bestellung des Abschlußprüfers; h) Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder; i) Einwilligung zu Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teilen von solchen; 4

31 j) Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. von Unternehmensanteilen; k) Aufnahme bzw. Gewährung von Darlehen, die nicht im Wirtschaftsplan ausgewiesen sind sowie Gewährung von übertariflichen Abfindungen; l) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen; m)auflösung der Gesellschaft; n) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren; o) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten. 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung durch den Kreistag des Main-Kinzig-Kreises. B. Aufsichtsrat 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat im Sinne des 52 GmbHG 2. Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Im gehören an: als Vorsitzende der /die Sozialdezernent/in des Main-Kinzig-Kreises, zwei weitere hauptamtliche Mitglieder des Kreisausschusses, drei Mitgliedern des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises, die vom Kreistag gewählt und vom Kreisausschuss entsandt werden, drei Vertreter der Berufsverbände als Vertreter der heimischen Wirtschaft, die von den Berufsverbänden vorgeschlagen und vom Kreisausschuss gewählt werden, drei Mitglieder als Vertretung der Arbeitnehmerschaft, die aus den Reihen der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer/innen des Stammpersonals gewählt werden. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Kreisausschusses einen/eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n). 4. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende aus der Funktion eines hauptamtlichen Kreisausschußmitgliedes aus, benennt der Kreisausschuss umgehend einen Nachfolger. 5

32 5. Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß 11 Absatz 2 ein Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat gewählt. 6. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. Sie endet an dem Tag, an dem ein neuer Aufsichtsrat gewählt wird. Die Neuwahl durch die Gesellschafterversammlung erfolgt auf Vorschlag durch den neu konstituierten Kreisausschuss. 7. Ein Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines Beamten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses vom Kreisausschuss in den Aufsichtsrat berufen wurde, scheidet bei Beendigung desselben am Schluß der darauffolgenden Gesellschafterversammlung aus dem Aufsichtsrat aus. 8. Aufsichtsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Berufsverband vom Kreisausschuss entsandt wurden, scheiden bei Verlust ihrer Funktion in diesen Organisationen dann aus, wenn dem Kreisausschuss von diesem Nachfolger zur Wahl benannt wurden. Mit Berufsverbänden werden die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Kreishandwerkerschaft Hanau und die zuständige Gewerkschaft bezeichnet. Gewählte Arbeitnehmervertreter/innen aus den Reihen des Stammpersonals der Gesellschaft scheiden mit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus dem Aufsichtsrat aus. 9. Bis zur Regelung einer Nachfolge können die Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Mandat weiter ausüben. 10. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft bei Fristeinhaltung von einem Monat niederlegen. 12 Geschäftsführung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung 1. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, außer in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen sooft ein, wie dies erforderlich ist. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. 6

33 Verlangen ein Aufsichtsratsmitglied oder einer der Geschäftsführer/innen unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Anberaumung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Berufung stattfinden. 3. Der oder die Geschäftsführer/innen nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. 4. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5. In Angelegenheiten, die wegen Beschlußunfähigkeit des Aufsichtsrates zurückgestellt wurden, kann binnen 3 Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat beschlußfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 6. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Soweit sich aus dem Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. 7. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates sind Niederschriften zu fertigen. 13 Zuständigkeit 1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Gesellschaftsvertrag. Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. 2. Die Berichte der Geschäftsführung haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 7

34 3. Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung; b) die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist; c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den oder die Geschäftsführer/innen sowie die Entscheidung über die Vertretung in entsprechenden Prozessen; d) die Stellungnahme zu den Berichten der Geschäftsführung an die Gesellschafter; e) die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes; f) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 4. Außer in den durch Gesellschaftervertrag oder Gesetz vorgesehenen Fällen bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) zum Abschluß, zur Änderung und zur Aufhebung von Verträgen, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind; b) zum Erwerb und zur Veräußerung von Sachwerten, soweit der Geschäftswert einen Betrag von im Einzelfall übersteigt und der Aufsichtsrat nicht einen anderen Betrag festgesetzt hat; c) zur Bewilligung von Darlehen an Betriebsangehörige, soweit diese im Einzelfall den Betrag eines Monatsgehaltes des betreffenden Betriebsangehörigen übersteigen; d) zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Anleihen und sonstigen Krediten, soweit nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten; e) zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluß von Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als beträgt oder bei Arbeitsgerichtsverfahren, wenn die Höhe von drei Monatsgehältern überschritten wird sowie bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; f) zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren und Handlungsbevollmächtigungen. 8

35 14 Auslagenersatz Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die ihnen bei Erfüllung ihres Amtes entstandenen Reisekosten und sonstigen baren Auslagen nach Maßgabe der für den Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises geltenden Bestimmungen erstattet. C. Geschäftsführung 15 Bestellung und Abberufung 1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft werden ein oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt. Sie werden vom Aufsichtsrat bestellt oder abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2. Über die Anstellungsbedingungen und über spätere Änderungen dieser Bedingungen entscheidet der Aufsichtsrat. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die Tarife des Öffentlichen Dienstes. 16 Vertretung 1. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Ist nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, vertritt diese/r die Gesellschaft allein. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, kann einzelnen Geschäftsführern/innen Alleinvertretungsrecht eingeräumt werden. 2. Gegenüber dem/der Geschäftsführer/in oder den Geschäftsführern/innen vertritt die Gesellschaft der/die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall ein von diesem beauftragtes Mitglied des Aufsichtsrates, das gleichzeitig als hauptamtliches Mitglied dem Kreisausschuß angehört. 17 Geschäftsführung 1. Der oder die Geschäftsführer/innen führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftervertrages, der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung sowie der vom Aufsichtsrat genehmigten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 9

36 In der Geschäftsordnung sind innerhalb der Geschäftsführung die einzelnen Aufgabenbereiche zugeordnet. 2. Die Geschäftsführung hat jeweils im 1. und 2. Halbjahr eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat über alle wichtigen Vorgänge der Gesellschaft zu berichten. 3. Die Geschäftsführung stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Dieser kann erst dann den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn zuvor der Umfang der Inanspruchnahme von Maßnahmeangeboten im Rahmen der jeweiligen Jahresplanung feststeht. 4. Die Geschäftsführung erstellt ferner jährlich eine 5-jährige Finanzplanung. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind nach Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschafterversammlung vorzulegen. 5. Die Geschäftsführung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß 122 Abs. 1 Ziffer 4 HGO und 267 HGB aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer unverzüglich mit dem Prüfbericht dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. IV. Prüfungen 18 Prüfungen Die Prüfung richtet sich nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des HGB. Unabhängig davon räumt die Gesellschaft dem Main-Kinzig-Kreis alle Rechte für Prüfungen ein, die sich aus den Vorschriften der HGO, aus dem Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechtes des Bundes und der Länder sowie dem Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften ergeben. 19 Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 10

37 I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gesellschaftsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Firmenbezeichnung Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung mit beschränkter Haftung des Main-Kinzig-Kreises 2. Der Main-Kinzig-Kreis ist alleiniger Gesellschafter. 3. Sitz der Gesellschaft ist Gründau-Rothenbergen. 2 Gegenstand des Unternehmens Synopse Änderungen des Gesellschaftsvertrages der AQA ggmbh Alte Version (Stand ) Neue Version ab Gegenstand des Unternehmens sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Integration in das Erwerbsleben. Hierzu zählen insbesondere Beratungen und Hilfeplanungen, Abbau von Vermittlungshemmnissen, die qualifizierende Beschäftigung sowie die berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für schwervermittelbare Jugendliche und erwachsene Arbeitslose, insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II und der Jugendhilfe. unverändert unverändert Gemeinnützige Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung mit beschränkter Haftung (AQA ggmbh) unverändert. unverändert 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens sind alle vorbereitenden Maßnahmen zur Integration in das Erwerbsleben. Hierzu zählen insbesondere der Abbau von Vermittlungshemmnissen, die qualifizierende Beschäftigung sowie die berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für schwervermittelbare Jugendliche und erwachsene Arbeitslose, insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II und der Jugendhilfe. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke sowie die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung und Berufsbildung im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. unverändert Seite 1 von 13

38 3. Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine und berufsbezogene Volksbildung sowie die Wohlfahrtspflege i.s.d. 66 AO für die in Absatz 1 genannten Personen mit dem Ziel, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ihnen die Sicherung ihrer Existenz aus eigener Kraft möglich ist. unverändert 4. Der Zweck wird verwirklicht für den in 2 Abs. 1 genannten Personenkreis durch das Berufsbildungs- und Beschäftigungs-zentrum in Gründau mit seinen Außenstellen und durch die Regionalzentren für Arbeit an verschiedenen Standorten des Main-Kinzig-Kreises auf der Basis der jeweils aktuellen Sozialgesetzgebung. Dabei werden insbesondere folgende gemeinnützigen Zielsetzungen verfolgt: 4. Der Zweck wird verwirklicht für den in 2 Abs. 1 genannten Personenkreis durch die Gesellschaft für Arbeit, Qualifizierung und Ausbildung (AQA) in Gründau mit ihren Außenstellen an verschiedenen Standorten des Main-Kinzig- Kreises auf der Basis der jeweils aktuellen Sozialgesetzgebung. Dabei werden insbesondere folgende gemeinnützigen Zielsetzungen verfolgt: a) qualifizierende Beschäftigung zur Erlangung der Berufsreife und Erwerbsfähigkeit, b) individuelle Beratung und Hilfeplanung sowie vorbereitende Maßnahmen zur Aufnahme einer Beschäftigung, c) Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten zur Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und zur sozialpädagogischen Begleitung nach 241 SGB III, d) allgemeine Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, e) Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen, f) berufs- und ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, g) Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, h) Ausbildung und Beschäftigung nach 72 BSHG, i) Beschäftigung schwervermittelbarer Arbeitsloser über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Eingliederungsverträge, j) Organisation von gemeinnütziger Arbeit und von Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen, k) Betreuung und Intervention im Rahmen der Punkte a) bis j). a) qualifizierende Beschäftigung zur Erlangung der Berufsreife und Erwerbsfähigkeit b) Maßnahmen zur Förderung von Ausbildungssuchenden und Arbeitslosen c) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie zur Beschäftigungsförderung d) allgemeine Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und Berufsfindung für Jugendliche und Erwachsene e) Außerbetriebliche Berufsausbildung für förderungsbedürftige Jugendliche in anerkannten Ausbildungsberufen, f) Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, g) Durchführung von Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwands- und Entgeltvariante h) Organisation und Betreuung von Arbeitsgelegenheiten bei externen Trägern i) Eingliederungsmaßnahmen für Langzeitarbeitslose mit negativer Persönlichkeitsprognose (Freie Förderung) 5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. unverändert Seite 2 von 13

39 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den gemeinnützigen Gesellschaftszweck fördern. Insoweit kann sie auch weitere Unternehmen errichten oder sich an diesen beteiligen. unverändert II. Kapital 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. unverändert 4 Bekanntmachungen der Gesellschaft Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den amtlichen Verkündigungsorganen und im Bundesanzeiger. 5 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,00. Das Stammkapital wird in voller Höhe durch den Main-Kinzig-Kreis durch Einbringung folgender Gegenstände als Sacheinlage übernommen: 1. CNC-Schrägbettdrehmaschine EMCO Turn 120 P inklusive Zubehör, Zeitwert ,59 (Neuwert Anschaffung 1988, ,43 ), unverändert 2. CNC-Fräsmaschine Marke Maho MH 400 T inklusive Zubehör; Zeitwert ,76 (Neuwert Anschaffung 1983, ,35 ). Seite 3 von 13

40 6 Verfügung der Geschäftsanteile Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 7 Ausgleich des Bilanzverlustes Ein möglicher Bilanzverlust wird aus Mitteln des Haushaltes des Main-Kinzig-Kreises ausgeglichen. III. Verfassung 8 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: A) Gesellschafterversammlung B) Aufsichtsrat C) Geschäftsführung D) Der Beirat unverändert III. Verfassung 8 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: A) Gesellschafterversammlung B) Aufsichtsrat C) Geschäftsführung A) Gesellschafterversammlung 9 Einberufung, Vorsitz und Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung 1. Die Wahrnehmung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ist Aufgabe des Kreisausschusses. unverändert 2. Die Geschäftsführung beruft unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Sitzungsbeginnes die Gesellschafter-versammlung schriftlich ein. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Werktage liegen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist auf 5 Werktage abgekürzt werden. Seite 4 von 13

41 3. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. 4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil. 5. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und alsdann den Gesellschaftern zu übersenden. 10 Aufgaben und Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung nimmt die ihr durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und eigene Beschlußfassung zugewiesenen Aufgaben wahr. 2. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: unverändert a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes; c) Genehmigung des Finanzplanes; d) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinnes und Deckung eines Verlustes; e) Genehmigung des Geschäftsberichtes; f) Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung; g) Bestellung des Abschlußprüfers; h) Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder; i) Einwilligung zu Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teilen von solchen; j) Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. von Unternehmensanteilen; k) Aufnahme bzw. Gewährung von Darlehen, die nicht im Wirtschaftsplan ausgewiesen sind sowie Gewährung von übertariflichen Abfindungen; l) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen; m) Auflösung der Gesellschaft; n) Ernennung und Abberufung von Liquidatoren; o) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten. unverändert Seite 5 von 13

42 3. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung durch den Kreistag des Main-Kinzig-Kreises. unverändert B. Aufsichtsrat 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates 1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat im Sinne des 52 GmbHG 2. Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Im gehören an: als Vorsitzende der /die Sozialdezernent/in des Main-Kinzig-Kreises, zwei weitere hauptamtliche Mitglieder des Kreisausschusses, drei Mitgliedern des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises, die vom Kreistag gewählt und vom Kreisausschuss entsandt werden, drei Vertreter der Berufsverbände als Vertreter der heimischen Wirtschaft, die von den Berufsverbänden vorgeschlagen und vom Kreisausschuss gewählt werden, drei Mitglieder als Vertretung der Arbeitnehmerschaft, die aus den Reihen der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer/innen des Stammpersonals gewählt werden. 3. Der Aufsichtsrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf Vorschlag des Kreisausschusses einen/eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n). unverändert 4. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende aus der Funktion eines hauptamtlichen Kreisausschußmitgliedes aus, benennt der Kreisausschuss umgehend einen Nachfolger. 5. Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß 11 Absatz 2 ein Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat gewählt. 6. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. Sie endet an dem Tag, an dem ein neuer Aufsichtsrat gewählt wird. Die Neuwahl durch die Gesellschafterversammlung erfolgt auf Vorschlag durch den neu konstituierten Kreisausschuss. Seite 6 von 13

43 4. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende aus der Funktion eines hauptamtlichen Kreisausschußmitgliedes aus, benennt der Kreisausschuss umgehend einen Nachfolger. 5. Scheidet der/die stellvertretende Vorsitzende aus dem Aufsichtsrat aus, wird gemäß 11 Absatz 2 ein Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat gewählt. 6. Die Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. Sie endet an dem Tag, an dem ein neuer Aufsichtsrat gewählt wird. Die Neuwahl durch die Gesellschafterversammlung erfolgt auf Vorschlag durch den neu konstituierten Kreisausschuss. 7. Ein Aufsichtsratsmitglied, das aufgrund eines Beamten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses vom Kreisausschuss in den Aufsichtsrat berufen wurde, scheidet bei Beendigung desselben am Schluß der darauffolgenden Gesellschafterversammlung aus dem Aufsichtsrat aus. unverändert 8. Aufsichtsratsmitglieder, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Berufsverband vom Kreisausschuss entsandt wurden, scheiden bei Verlust ihrer Funktion in diesen Organisationen dann aus, wenn dem Kreisausschuss von diesem Nachfolger zur Wahl benannt wurden. Mit Berufsverbänden werden die zuständige Industrie- und Handelskammer, die Kreishandwerkerschaft Hanau und die zuständige Gewerkschaft bezeichnet. Gewählte Arbeitnehmervertreter/innen aus den Reihen des Stammpersonals der Gesellschaft scheiden mit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus dem Aufsichtsrat aus. 9. Bis zur Regelung einer Nachfolge können die Mitglieder des Aufsichtsrates ihr Mandat weiter ausüben. 10. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft bei Fristeinhaltung von einem Monat niederlegen. Seite 7 von 13

44 12 Geschäftsführung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung 1. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Aufsichtsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, außer in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen sooft ein, wie dies erforderlich ist. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. Verlangen ein Aufsichtsratsmitglied oder einer der Geschäftsführer/innen unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Anberaumung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Berufung stattfinden. 3. Der oder die Geschäftsführer/innen nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. 4. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. unverändert 5. In Angelegenheiten, die wegen Beschlußunfähigkeit des Aufsichtsrates zurückgestellt wurden, kann binnen 3 Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat beschlußfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 6. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Soweit sich aus dem Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, beschließt der Aufsichtsrat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung den Ausschlag. Geheime Abstimmung ist unzulässig. Seite 8 von 13

45 7. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. 107 Absatz 2 des AktG über Aufsichtsratsniederschriften gilt für sie sinngemäß. 7. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates sind Niederschriften zu fertigen. 13 Zuständigkeit 1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Gesellschaftsvertrag. Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht verlangen über - Angelegenheiten der Gesellschaft, - ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, - geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. 2. Die Berichte der Geschäftsführung haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 3. Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung; b) die Vorbereitung aller Angelegenheiten, deren Entscheidung der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist; unverändert c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den oder die Geschäftsführer/innen sowie die Entscheidung über die Vertretung in entsprechenden Prozessen; d) die Stellungnahme zu den Berichten der Geschäftsführung an die Gesellschafter; e) die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes; f) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung. 4. Außer in den durch Gesellschaftervertrag oder Gesetz vorgesehenen Fällen bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Angelegenheiten: a) zum Abschluß, zur Änderung und zur Aufhebung von Verträgen, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind; Seite 9 von 13

46 b) zum Erwerb und zur Veräußerung von Sachwerten, soweit der Geschäftswert einen Betrag von im Einzelfall übersteigt und der Aufsichtsrat nicht einen anderen Betrag festgesetzt hat; c) zur Bewilligung von Darlehen an Betriebsangehörige, soweit diese im Einzelfall den Betrag eines Monatsgehaltes des betreffenden Betriebsangehörigen übersteigen; unverändert d) zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Anleihen und sonstigen Krediten, soweit nicht der Gesellschafterversammlung vorbehalten; e) zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluß von Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als beträgt oder bei Arbeitsgerichtsverfahren, wenn die Höhe von drei Monatsgehältern überschritten wird sowie bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; f) zur Erteilung und zum Widerruf von Prokuren und Handlungsbevollmächtigungen. e) zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluß von Vergleichen, soweit der Streitwert mehr als beträgt oder bei Arbeitsgerichtsverfahren, wenn die Höhe von drei Monatsgehältern überschritten wird sowie bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; unverändert 14 Auslagenersatz Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die ihnen bei Erfüllung ihres Amtes entstandenen Reisekosten und sonstigen baren Auslagen nach Maßgabe der für den Kreisausschuß des Main-Kinzig-Kreises geltenden Bestimmungen erstattet. unverändert C. Geschäftsführung 15 Bestellung und Abberufung 1. Zur Geschäftsführung der Gesellschaft werden ein oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt. Sie werden vom Aufsichtsrat bestellt oder abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens 5 Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 2. Über die Anstellungsbedingungen und über spätere Änderungen dieser Bedingungen entscheidet der Aufsichtsrat. Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die Tarife des Öffentlichen Dienstes. unverändert Seite 10 von 13

47 16 Vertretung 1. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Ist nur eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt, vertritt diese/r die Gesellschaft allein. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, kann einzelnen Geschäftsführern/innen Alleinvertretungsrecht eingeräumt werden. unverändert 2. Gegenüber dem/der Geschäftsführer/in oder den Geschäftsführern/innen vertritt die Gesellschaft der/die Aufsichtsratsvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall ein von diesem beauftragtes Mitglied des Aufsichtsrates, das gleichzeitig als hauptamtliches Mitglied dem Kreisausschuß angehört. 17 Geschäftsführung 1. Der oder die Geschäftsführer/innen führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftervertrages, der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung sowie der vom Aufsichtsrat genehmigten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. In der Geschäftsordnung sind innerhalb der Geschäftsführung die einzelnen Aufgabenbereiche zugeordnet. 2. Die Geschäftsführung hat jeweils im 1. und 2. Halbjahr eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat über alle wichtigen Vorgänge der Gesellschaft zu berichten. unverändert 3. Die Geschäftsführung stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Dieser kann erst dann den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn zuvor mit dem Sozialdezernenten ein Einvernehmen über die Bereitstellung von Mitteln aus dem Sozialetat erzielt wurde. Das gleiche gilt für zusätzliche Ausgaben im Bereich von Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, wenn diese aus dem Sozialetat bezuschusst werden. 3. Die Geschäftsführung stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Dieser kann erst dann den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn zuvor der Umfang der Inanspruchnahme von Maßnahmeangeboten im Rahmen der jeweiligen Jahresplanung feststeht. Seite 11 von 13

48 4. Die Geschäftsführung erstellt ferner jährlich eine 5-jährige Finanzplanung. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind nach Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschafterversammlung vorzulegen. 5. Die Geschäftsführung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß 122 Abs. 1 Ziffer 4 HGO und 267 HGB aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlussprüfer unverzüglich mit dem Prüfbericht dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. unverändert D) Beirat 18 Aufgaben Die Gesellschaft hat einen Beirat. Er hat die Aufgabe, bei allen wesentlichen Belangen der Gesellschaft beratend mitzuwirken. 19 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Beirat setzt sich aus sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern aus Politik und Wirtschaft zusammen. Jede der im Kreistag vertretenen Fraktionen entsendet ein Mitglied in den Beirat. Näheres regelt eine Beiratsordnung. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder ist identisch mit der gesetzlich bestimmten Wahlzeit der Kreistagsabgeordneten. Sie endet an dem Tag, an dem ein neuer Beirat vom Kreistag gewählt wird. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden. 20 Beiratsordnung Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird in der Beiratsordnung festgelegt. Die Beiratsordnung regelt die formalen Bestimmungen wie Einberufung, Anzahl der Sitzungen sowie Verfahrensfragen. Sie wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Die 18, 19 und 20 werden gestrichen. Seite 12 von 13

49 IV. Prüfungen 21 Prüfungen Die Prüfung richtet sich nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des HGB. Unabhängig davon räumt die Gesellschaft dem Main-Kinzig-Kreis alle Rechte für Prüfungen ein, die sich aus den Vorschriften der HGO, aus dem Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechtes des Bundes und der Länder sowie dem Gesetz über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften ergeben. 21 wird 18 - Text ist unverändert 22 Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreisausschuß des Main-Kinzig- Kreises, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 22 wird 19 - Text ist unverändert Seite 13 von 13

50 Gesamtkonzept zur Umorganisation Option SGB II zum

51 1. Ausgangslage 2. Problemstellungen (Steuerrecht, Verfahrensprozesse und Finanztransparenz) 3. Lösung: Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit Hess. Offensivgesetz 4. Bedingungen des BMAS MKK bleibt zugelassener Träger 5. Grundsätzliches zur Organisationsform Anstalt des öffentlichen Rechts 6. Veränderungsschritte auch unter Berücksichtigung von Steuer- und Finanzrecht 7. AöR Organisationsaufbau Personal Haushaltsabwicklung Prüfungsrechte Dienstleistungen 8. AQA-Änderungen Gesellschaftsvertrag Aufgaben- und Mittelübertragung an AöR 2

52 1. Ausgangslage 1.1 Fakten Der Main-Kinzig-Kreis nimmt seit die Aufgaben als zugelassener Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der Option SGB II erfolgreich wahr. Bis einschließlich konnten insgesamt Langzeitarbeitslose wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt vermittelt werden, Langzeitarbeitslose in eine interne oder externe Weiterbildungsmaßnahme überführt werden, monatlich rd. 650 Langzeitarbeitslose in den AQA-internen Qualifizierung- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie im Rahmen der außerbetrieblichen Ausbildung gefördert werden, monatlich rd. 800 Langzeitarbeitslose zu gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten herangezogen werden. Trotz der seit zu verzeichnenden Neuanträge konnte die Zahl der Arbeitslosen alleine in der Zeit vom bis um rd. 23 % (von auf Personen) gesenkt werden. Die Option schafft also nachweislich eine eindeutige Steuerungsmöglichkeit für die Leistungsausgaben und den hierauf entfallenden Kostenanteil des Kreises. Per befinden sich insgesamt Bedarfsgemeinschaften mit hilfebedürftigen Personen ( erwerbsfähige Hilfebedürftige und nicht erwerbsfähige Familienangehörige) in der unmittelbaren Betreuung des Main-Kinzig-Kreises und somit im Leistungsbezug SGB II. Die Gesamtausgaben SGB II belaufen sich im Main-Kinzig-Kreis auf jährlich rd. 147 Mio.. Dem gegenüber stehen Einnahmen in Höhe von insgesamt 115 Mio. (alleine Erstattungen von Bund in Höhe von 106 Mio. ), so dass sich für den Main-Kinzig-Kreis ein verbleibender Nettoaufwand von rd. 32 Mio. ergibt (Quelle: Jahresrechnung MKK für das Jahr 2008). 3

53 1. Ausgangslage 1.2 Derzeitiger Organisationsaufbau Der Main-Kinzig-Kreis nimmt die Option gem. 6a und 6b SGB II derzeit zweigleisig wahr: - innerhalb des SGB II-Bereiches des Kreissozialamtes: hoheitliche Aufgaben (insbesondere Leistungsgewährung) sowie Steuerungs- und Regieaufgaben Diese Aufgaben werden von 110 Mitarbeiter/innen (Beamte und Angestellte) des Main- Kinzig-Kreises sowie 10 gestellten Mitarbeiter/innen der Stadt Hanau wahrgenommen. - kreiseigene AQA ggmbh: Aufgaben des Fallmanagements und der Arbeitsvermittlung (incl. Arbeitgeberservice) sowie Organisation und Durchführung von Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen Diese Aufgaben werden von insgesamt 250 Mitarbeiter/innen wahrgenommen (hiervon u. a. auch 30 zur AQA ggmbh beurlaubte Mitarbeiter/innen des Main-Kinzig-Kreises). 4

54 Derzeitige Organisationsstrukturen SGB II- Bereich OPTION AQA Zentralbereich (Finanzen/Personal/ PROSOZ) Grundsatzfragen SGB II Recht (Widersprüche/Klagen SGB II) Fachliche Koordination RZ und Comp.ASS Regionalzentren (Servicebüro/ Leistung) Regionalzentren (Leitung/ Sichtungsstelle/ Fallmanagement) Arbeitsvermittlung Servicestelle gemeinn. Arbeit Statistik / Benchmarking/ Evaluation Overhead (Finanzen, Personalwirtschaft, Lohnbuchhaltung, EDV-Technik, Zentrale Dienste) AQA - Qualifizierungs- Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Bildungsservice Zweckbetriebe/ Gewerbliche Bereiche 5

55 2. Problemstellungen 2.1 Steuerrecht: Die AQA ggmbh ist vom Finanzamt Offenbach-Stadt als steuerbegünstigte Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke anerkannt. Nach einer eingehenden Untersuchung des Steuerberaters der AQA ggmbh und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl und Partner ist nicht auszuschließen, dass der derzeitige Finanztransfer zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und der AQA ggmbh in Höhe von rd. 15 Mio. jährlich einer Wertung unterzogen wird, die einer Umsatzbesteuerung mit 19 % zu unterwerfen ist. Das jährliche steuerliche Risiko von rd. 2 Mio. muss unbedingt behoben werden. 2.2 Verfahrensprozesse: Um den bisherigen steuerlichen Besonderheiten Rechnung tragen zu können, müssen aufwändige Verfahrensabläufe und Finanzabwicklungen praktiziert werden, die erhebliche Ressourcen binden und nicht länger vertretbar sind. 2.3 Finanztransparenz: Die Prüfungen des BMAS zu der Jahresrechnung 2005 sowie zur Umsetzung der neuen Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift des Bundes (KoA-VV) haben zu der Forderung des Bundes geführt, dass spätestens zum eine organisatorische Veränderung derart herbeigeführt werden muss. Dies in Form einer strikten Trennung des Aufgabenfeldes Durchführung von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen von der Gesamtaufgabenstellung der Option / des SGB II. Nur unter dieser Voraussetzung, begleitet durch den zwischenzeitlich bereits vorgenommenen Abschluss eines Dienstleistungsvertrages Inhousegeschäft berufliche Eingliederungsmaßnahmen zwischen dem Kreis und der AQA ggmbh wird sich überhaupt die Möglichkeit einer 100%igen Abrechnung der Maßnahmekosten (incl. Personal- und Sachausgaben) in Form von sog. Maßnahmepauschalen zu Lasten der vom Bund zugewiesenen Eingliederungsmittel bieten. 6

56 Problemfelder der derzeitigen Organisationsstrukturen OPTION Finanztechnische Problematik SGB II- Bereich AQA Zentralbereich (Finanzen/Personal/ PROSOZ) Grundsatzfragen SGB II Recht (Widersprüche/Klagen SGB II) Fachliche Koordination RZ und Comp.ASS Regionalzentren (Servicebüro/ Leistung) Regionalzentren (Leitung/ Sichtungsstelle/ Fallmanagement) Arbeitsvermittlung Servicestelle gemeinn. Arbeit Statistik / Benchmarking/ Evaluation Overhead (Finanzen, Personalwirtschaft, Lohnbuchhaltung, EDV-Technik, Zentrale Dienste) AQA - Qualifizierungs- Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Bildungsservice Zweckbetriebe/ Gewerbliche Bereiche Verfahrenstechnische Problematik Steuerrechtliche Problematik 7

57 3. Lösung: Nutzung der gesetzlichen Möglichkeit Hess. Offensivgesetz Mit dem Gesetz zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften und der damit verbundenen Änderung des Hess. Offensivgesetzes vom hat das Land Hessen die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Anstalten öffentlichen Rechts geschaffen. Daher ab : 1. Main-Kinzig-Kreis bleibt zugelassener Träger der Grundsicherung. 2. Seitheriger SGB II-Bereich des Kreissozialamtes und Aufgabenbereiche Fallmanagement sowie Arbeitsvermittlung der AQA ggmbh überführen in eine neu zu errichtende Anstalt des öffentlichen Rechts 3. AQA ggmbh konzentriert sich ausschließlich auf die Organisation und Durchführung von Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen. 8

58 Jetzt BMAS Zukünftig BMAS MKK Optionsträger MKK Optionsträger SGB II- Bereich AöR AQA ggmbh AQA- Maßnahme-gGmbH 9

59 10 Neuorganisation OPTION = Klarheit zu Finanzbeziehungen, Lösung für steuerrechtliche und verfahrenstechnische Problemfelder MKK Zugelassener kommunaler Träger AöR Kommunales Center für Arbeit Zentrale Bereiche (Finanzen, Personal, Zentrale Dienste, Grundsatzfragen, Statistik, Controlling) Recht (Widersprüche und Klagen SGB II) Regionale Standorte (Servicebüro, Leistung und Fallmanagement) Arbeitsvermittlung und Arbeitgeberservice AQA Zentrale Aufgaben Qualifizierungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Bildungsservice Servicestelle Gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten Zweckbetriebe

60 4. Bedingungen des BMAS MKK bleibt zugelassener Träger Forderungen des BMAS: Es muss sichergestellt werden, dass die Zulassung als kommunaler Träger unberührt bleibt. Der Main-Kinzig-Kreis muss seine Trägerschaft nach 6 a SGB II in vollem Umfange wahrnehmen. Es darf sich bei der Inanspruchnahme AöR und AQA ggmbh zur Durchführung des SGB II nur um eine Aufgabenübertragung handeln. Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Main-Kinzig-Kreis nach Artikel 106 (8) Grundgesetz sowie die Rechte und Pflichten aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und Main-Kinzig- Kreis dürfen nicht eingeschränkt werden. Es ist zu gewährleisten, dass der Bund seine Rechte wirksam ausüben kann. Die Prüfrechte müssen sowohl gegenüber der AöR als auch der AQA ggmbh ausgeübt werden. Im Rahmen der Aufgabenübertragung des Main-Kinzig-Kreises ist 8 KoA-VV (Kommunalträger- Abrechnungsverwaltungsvorschrift des Bundes ) zu Grunde zu legen. Die AöR und die AQA ggmbh sind so zu behandeln, wie der Main-Kinzig-Kreis als zugelassener kommunaler Träger selbst; denn der zugelassene kommunale Träger kann maßgeblich auf die personelle und sachliche Ausstattung Einfluss nehmen. Den Forderungen des BMAS wird vollumfänglich Rechnung getragen und zwar durch: Bildung einer Relaisstelle 11

61 Main-Kinzig-Kreis MKK Zugelassener kommunaler Träger Zugelassener Träger zur Wahrnehmung der Option SGB II Relaisstelle OPTION Wie soll diese Einheit organisatorisch abgebildet und besetzt sein? Organisatorische Anbindung an Dezernat 1/Referat 1 R 1 (Koordinierung) Beirat Option-SGB II Options-Revisor (Amt 14) plus: Interne Dienstleistungen AL 14 (Prüfung) AL 20 (Finanzabwicklungen) 12

62 4. Bedingungen des BMAS MKK bleibt zugelassener Träger Aufgaben der Relaisstelle: Offizieller Optionsbeauftragter des Main-Kinzig-Kreises Zentraler Ansprechpartner als zugelassener kommunaler Träger Koordination der Schnittstellen Main-Kinzig-Kreis / Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung und Abrechnungen der AöR Mittelabruf und Weiterleitung Bundes-, Landes- und Kreismittel Vornahme der Monats- und Jahresabrechnung an BMAS und Oberfinanzdirektion Begleitung externer Prüfungen Offensive Interessenswahrnehmung (z. B. Entfristung der Option) Neue Relaisstelle Auswirkungen für den bisherigen Beirat AQA ggmbh: Der bisherige für die kreiseigene AQA ggmbh gebildete Beirat wird mit Wirkung vom in der gleichen personellen Zusammensetzung beratend für den gesamten Bereich der kommunalen Trägerschaft des SGB II zur Verfügung stehen. Der Beirat wird dem Sozialdezernat angegliedert. Zur entsprechenden Umsetzung ist u. a. auch eine Änderung der bisherigen Beiratsordnung vorzunehmen. Die Änderung der Beiratsordnung des Beirats für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsförderung des Main-Kinzig-Kreises ist vom Kreistag des Main-Kinzig-Kreises zu beschließen. 13

63 5. Grundsätzliches zur Organisationsform Anstalt des öffentlichen Rechts Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz 14

64 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Rechtsgrundlage 2 b f des Hessischen Offensivgesetzes Struktur Organe Gewährträgerhaftung Kommune - öffentlich rechtlich organisiert- AöR - öffentlich rechtlich organisiert - eigene Rechtspersönlichkeit Vorstand - führt die Geschäfte; auch in grundsätzlichen Fragen entscheidungsbefugt - vertritt die AöR nach außen Verwaltungsrat - überwacht die Geschäftsführung des Vorstands - trifft grundsätzliche Entscheidungen - 2 c Abs. 3 (z. B. Feststellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung) - besteht aus Landrat und den Ersten Kreisbeigeordneten, dem Kreisbeigeordneten sowie Mitgliedern des Kreistages und des Kreisausschusses - unterliegt bei Satzungsänderungen und Beteiligung an anderen Unternehmen dem Zustimmungsvorbehalt des Kreistages und des Hess. Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) 15

65 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Rechtscharakter der AöR - Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - Die Anstalt ist ein Bestand von Mitteln, sächlichen wie persönlichen, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltungen einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist. - Die AöR zeichnen aus: - Eigene Rechtspersönlichkeit: - AöR kann selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. - AöR ist berechtigt und verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. - Eigener Aufbau, eigene Organe - Vorstand und Verwaltungsrat - Eigenes Vermögen 16

66 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Vorteile AöR: Einflussnahme /Steuerung - Der Einfluss des Kreistages auf die AöR wird sichergestellt durch die Satzung und den Verwaltungsrat. - Die Satzung -zuständig für deren Erlass und Änderung ist ausschließlich der Kreistaggibt der AöR den Handlungsrahmen vor. - Der Verwaltungsrat kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstands und entscheidet in den in 2 c Abs. 3 Hess. Offensiv-Gesetz genannten grundsätzlichen Angelegenheiten. 17

67 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Vorteile AöR: Aufgabenübertragung durch kommunale Träger 2 b Hess. Offensiv-Gesetz: Kommunaler Träger AöR Bürger/innen 18

68 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz AöR: Gewährträgerschaft der Kommune - AöR haftet für Ihre Verbindlichkeiten wie eine privatrechtliche Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen. Reichen diese Mittel nicht aus, greift Gewährträgerschaft des 2 b Abs. 5 bzw. 11 c Abs. 1 Hess- Offensiv-Gesetz. - Gewährträgerschaft bedeutet, dass der Kreis unbeschränkt für die ihr im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II zuzurechnenden Verbindlichkeiten der AöR haftet, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Keine Insolvenz der AöR! 19

69 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Satzung der AöR Mindestregelungen der Satzung Rechtsverhältnisse der AöR Zusammensetzung der Organe Verfahren zur Satzungsänderung Verfahren bei Auflösung der AöR Haushaltswirtschaft Rechnungswesen Die Satzung bedarf der Genehmigung des zuständigen Hess. Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit. 20

70 Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts Gesetzliche Grundlage: Hessisches Offensivgesetz Steuerliche Besonderheiten der AöR Aufgabenerfüllung der kommunalen Träger nach SGB II durch AöR löst weder Umsatz- noch Ertragssteuern aus, da insoweit Tätigkeit im hoheitlichen Bereich. Keine Unternehmereigenschaft und damit keine Steuerbarkeit der Umsätze im hoheitlichen Bereich kein Vorsteuerabzugsrecht. AöR unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer es sei denn, sie unterhält einen Betrieb gewerblicher Art. und Gesundheit 21

71 6. Veränderungsschritte unter Berücksichtigung auch von Steuer- und Finanzrecht Vom IST zum SOLL sind zur Nutzung der optimalsten rechtlichen Bedingungen unbedingt folgende Schrittfolgen bei der Umorganisation zu beachten: IST Der Weg SOLL 22 MKK AQA ggmbh Schritt 1 Anstaltsgründung, Übertragung SGB II-Bereich mit Leistungsgewährung der Regionalzentren Schritt 2 Aufgaben- und Mittel- Übertragung: Fallmanagement der Regionalzentren und Arbeitsvermittlung Schritt 3 Angepasste Aufgaben und Organisation als Maßnahmeträger AöR mit umfassender Aufgabenwahrnehmung nach SGB II Maßnahme ggmbh 22

72 7. AöR - Organisationsaufbau Um den mit der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verbundenen Anforderungen sowie der qualitativen Aufgabenerfüllung SGB II gerecht werden zu können, ist folgender Organisationsaufbau geplant: Kommunales Center für Arbeit Anstalt des öffentliches Rechts des Main-Kinzig-Kreises - Organigramm ab Verwaltungsrat Personalrat Vorstand Referat 1 Referat 2 Referat 3 Referat 4 Referat 5 Vorstandsbüro Allg. Verwaltung Grundsatzfragen aktive Leistungen Leistung/Beratung Standort Maintal Arbeitgeberservice Fach- und Finanz- Controlling Berichtswesen und Benchmarking Organisations- und Personalentwicklung Finanzen Rechtsfragen AöR und SGB II Anwendungsmethodik Fachsoftware SGB II BA-Statistik / Eingliederungsbilanz Leistung/Beratung Standort Hanau Leistung/Beratung Standort Gelnhausen Leistung/Beratung Standort Schlüchtern Vermittlungsbüro Frankfurt Vermittlungsteam West Vermittlungsteam Mitte Vermittlungsteam Ost 23

73 7. AöR - Personal Für die Erfüllung der vom Main-Kinzig-Kreis und der AQA ggmbh auf die AöR zum zu übertragenden Aufgaben bedient sich die AöR zunächst folgendem Personal: derzeit im SGB II-Bereich des Kreissozialamtes eingesetzte 110 MKK-Mitarbeiter/innen Beamte und Angestellte werden wegen vorläufiger Nichtinanspruchnahme der Dienstherrnfähigkeit zur AöR abgeordnet. derzeit zur AQA ggmbh beurlaubte 30 MKK-Mitarbeiter/innen Beurlaubung wird aufgehoben und danach Abordnung zur AöR vorgenommen. derzeit dem MKK noch gestellte 10 Mitarbeiter/innen der Stadt Hanau zur Aufgabenerfüllung SGB II Zwischen der AöR und der Stadt Hanau ist für die Zeit ab ein neuer Gestellungsvertrag zu schließen. derzeit bei der AQA ggmbh eingesetzte und von dort eingestellte 150 Mitarbeiter/innen aus den Bereichen Regionalzentren, Fallmanagement und Arbeitsvermittlung Hier finden ausnahmslos die Regelungen des 613a BGB Anwendung (Betriebsübergang hat keinen Einfluss auf bestehende Arbeitsverhältnisse; diese werden unverändert fortgesetzt). Zum werden demnach: 300 Mitarbeiter/innen in der AöR und 70 Mitarbeiter/innen in der AQA ggmbh zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II sowie zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmaßnamen eingesetzt. 24

74 7. AöR - Haushaltsabwicklung Die Rechnungslegung der AöR kann und wird nach der Gemeindehaushaltsverordnung GemHVO-Doppik erfolgen; somit wird Parallelität zur Rechnungslegung des Main-Kinzig-Kreises gewahrt. FOLGE: kein Wirtschaftsplan sondern Haushaltsplan Aufstellung der Vermögenswerte und der Finanzierung in der Eröffnungsbilanz Prüfungsinstanz: keine Wirtschaftsprüfung, sondern Amt für Prüfung und Revision Dienstleistung des Servicebereiches Finanz- und Rechnungswesen der MKK- Verwaltung kann genutzt werden (Vorteil: keine unnötige Doppelstrukturen). 25

75 7. AöR - Prüfungsrechte 26

76 7. AöR - Inanspruchnahme von Dienstleistungen der MKK-Verwaltung und der AQA ggmbh Die zu gründende AöR verfügt insbesondere im Bereich der inneren Verwaltung und der Servicedienste (Querschnittsaufgaben) nicht über die erforderliche Infrastruktur. Es ist daher angezeigt bzw. wirtschaftlich geboten, vorhandene Ressourcen in der MKK-Verwaltung und der AQA ggmbh zu nutzen, um Synergieeffekte zu erzielen. Dadurch wird der Aufbau kostenträchtiger Doppelstrukturen vermieden. Zwischen dem SGB II-Bereich und den verschiedenen Ämtern der MKK- Verwaltung sind bereits die ersten Klärungsgespräche erfolgt. Nach Gründungsbeschluss des Kreistages und Abschluss aller erforderlichen Detailabstimmungen, werden entsprechende Dienstleistungsverträge zwischen der AöR und der MKK-Verwaltung geschlossen. Gleiches Verfahren wird praktiziert zwischen der AöR und der AQA ggmbh. 27

77 7. AöR - Inanspruchnahme von Dienstleistungen der MKK-Verwaltung und der AQA ggmbh MKK Lohnbuchhaltung Personalwirtschaft Personalservice Buchhaltung Jahresabschlüsse Prüfung Jahresabschlüsse Vollstreckungsverfahren EDV-Administration Miet- und Mobiliar- Abwicklungen Beschaffungswesen, Telefonkosten, Postverkehr, Porto, etc. AöR Kommunales Center für Arbeit nutzt AQA ggmbh Räumlichkeiten Fuhrpark Telefonzentrale Sicherheitsdienst Beschaffungswesen Telefonkosten EDV-Administration Postverkehr Porto Technische Ausstattungen (Kopierer, Fax, etc.) 28

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