Handbuch. Brief International.

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1 Handbuch Brief International. Ausgabe 2001

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1 Inhalt Grundlagen Abkürzungen Allgemeiner Teil 2.1 Feldpostämter Diplomatenpost Zollvorschriften Einfuhrbeschränkungen Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen EU-Verordnung Beförderung von Gefahrgut Beförderung von leichtverderblichen nicht infektiösen biologischen Stoffen Zu Unrecht aufgegebene Zentrale Auskunftsstelle der Post Versandbedingungen für die einzelnen Sendungsarten 3.1 Verpackung und Verschluss Besondere Verpackung Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben Dienstleistungsangebot der Post Beförderungsleistungen Maße und Gewicht Standardsendung Brief International Business Brief International Zeitungsversand International M-Bag International Antwortsendung International Feldpost International Blindensendung International Zusätzliche Leistungen und Vorausverfügungen 4.1 Zusätzliche Leistungen Einschreiben Wertbrief Eigenhändig Nachnahme Eilbrief Vorausverfügungen Berichtigung Seite 2

3 Seite 3 7. Berichtigung

4 5. Aufgabe 5.1 Aufgabeort und Aufgabezeit Ermittlung und Bezahlung von Entgelten Freimachung Unzureichende Freimachung Internationale Antwortscheine Leitwege und Laufzeiten Aufgabe von im Ausland (Artikel 27 WPV Bukarest) Abgabe 6.1 Allgemein Zollabfertigung von aus dem Ausland Aufbewahrungsfrist Postlagernde Sendungen Nachsendung Unzustellbare Streichung von Zoll und Abgaben Nachforschung Haftung 7.1 Zollerklärungen Haftung der Post Haftung der Post für den Nachnahmedienst Haftung des Absenders Rechtsweg und Gerichtsstand Anhang 1 - Entgelte Anhang 2 - Länderverzeichnis Anhang 3 - Länderübersicht Anhang 4 - Auskunftsstellen Anhang 5 - Haftungsrechtliche Bestimmungen des WPV Anhang 6 - Formblattmuster Berichtigung Seite 4

5 Seite 5 7. Berichtigung

6 1. Einleitung 1.1 Das Handbuch Brief International enthält die Bedingungen, zu denen im Auslandsverkehr angenommen bzw. an die Empfänger abgegeben werden und welche Verlangen Absender oder Empfänger im Zusammenhang mit der Beförderung einer Briefsendung stellen können. Inhalt Im Anhang 3/Länderübersicht sind spezifische Angaben über die Zulässigkeit von Zusatzleistungen und Sonderbehandlungen, Tarifzonen, Laufzeiten und Versandbedingungen für den Versand von in die einzelnen Länder angegeben. 1.2 Rechtsgrundlage für die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post AG und ihren Kunden bilden die AGB Brief International und das Produkt- und Preisverzeichnis Brief International. Grundlagen Ergänzend zu den AGB gelten dieses Handbuch, spezielle Leistungsbeschreibungen und Beförderungsbedingungen auf die in diesem Handbuch hingewiesen wird, die Vorschriften des postvertrages mit dessen Ausführungsvorschriften und den zugehörigen Schlussprotokollen in deren jeweils geltenden Fassung, das Abkommen über die Postzahlungsdienste mit dessen Ausführungsbestimmungen und Schlussprotokollen sowie sonstige bi- und multilaterale Abkommen in deren jeweils gültigen Fassungen. Soweit derartige Vereinbarungen nichts anderes anordnen, gelten die für den Briefdienst im Inland erlassenen Bestimmungen auch für den Postverkehr mit dem Ausland. 1.3 Es werden folgende Abkürzungen verwendet: Abkürzungen AGB EU EUR SZR WPV Post Allgemeine Geschäftsbedingungen Europäische Union Euro Sonderziehungsrechte postvertrag Österreichische Post Aktiengesellschaft 7. Berichtigung Seite 6

7 Seite 7 7. Berichtigung

8 2. Allgemeiner Teil 2.1 Für den Briefdienst mit den österreichischen Feldpostämtern, das sind derzeit 1500 UNDOF AUSBAT (Syrien) 1502 AUCON EUFOR (Bosnien - Herzegowina) 1503 AUCON KFOR (Kosovo) Feldpostämter gelten die Vereinbarungen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung in deren jeweils geltenden Fassung. Zugelassen zum Versand nach den Feldpostämtern sind Briefe und Zeitungen nach Maßgabe der entsprechenden Inlandsbestimmungen zu den im Anhang 1 dieses Handbuches angeführten Entgelten für Feldpost International. 2.2 Die Postbetreiber haben den Nachrichtenverkehr der diplomatischen Missionen, Konsulate, Sondermissionen, ständigen Missionen, Staatsdelegationen und internationalen Organisationen, der in nachstehenden Staatsverträgen garantiert wurde, zu respektieren: Diplomatenpost Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Artikel 27), BGBl. Nr. 66/1966; Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Artikel 35), BGBl. Nr. 318/1969; Vertrag über die Sondermissionen, angenommen mit Resolution 2530 (XXIV) vom 8. Dezember 1969 (Artikel 28) und Vertrag über Beziehungen zwischen den Staaten und internationalen Organisationen. In allen diesen Staatsverträgen befindet sich jeweils ein Artikel über den Nachrichtenverkehr, dessen Wortlaut im wesentlichen gleichartig ist. Die 2 bis 4 des Artikels 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen lauten folgendermaßen: Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als amtliche Korrespondenz gilt der gesamte Schriftverkehr, welcher die Mission und ihre Aufgaben trifft. Das Diplomatengepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Sendungen, die zum Diplomatengepäck gehören, müssen äußerlich als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur diplomatische Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. 2.3 Es ist grundsätzlich Sache des Absenders, sich über die in den einzelnen Ländern geltenden Aus- und Einfuhrvorschriften sowie Zollvorschriften zu unterrichten. Zollvorschriften Falls der Absender diese Vorschriften nicht beachtet, hat er alle aus dem Versand sich ergebenden Nachteile und Kosten und Risken zu tragen mit zollabgabepflichtigem Inhalt müssen in jedem Fall mit einem grünen Zollzettel (Muster siehe Anhang 6) versehen sein. Der Zollzettel ist vollständig ausgefüllt auf der Anschriftseite der Sendung, möglichst in der linken oberen Ecke, unter der Anschrift des Absenders anzubringen. Zollzettel/Zollerklärung Auf zollstellungspflichtigen Sendungen sind Name und Anschrift des Absenders verpflichtend anzugeben. Nach welchen Ländern 7. Berichtigung Seite 8

9 zollstellungspflichtige Gegenstände in nicht zulässig sind, ist dem Anhang 3/Länderübersicht zu entnehmen Übersteigt der vom Absender angegebene Wert SZR 300, (das sind 340, EUR nach dem derzeitigen SZR Kurs) sind zollabgabepflichtigen Sendungen zusätzlich separate Zollerklärungen (Muster Anhang 6) in der erforderlichen Anzahl beizulegen. Zollerklärungen können auch bei geringerem Wert auf Wunsch des Absenders beigefügt werden. Sind einer Sendung Zollerklärungen beigeschlossen, so muss lediglich der obere Teil des grünen Zollzettels auf der Sendung angebracht werden. Zollerklärungen Der grüne Zollzettel und die Zollerklärung sind vom Absender vollständig und genau in einer vom Bestimmungsland zugelassenen Sprache auszufüllen. Die zugelassene Sprache und erforderliche Anzahl von Zollerklärungen sind im Anhang 3/Länderübersicht angeführt. Der Inhalt der Sendung ist in der Zollerklärung im Detail anzugeben. Angaben allgemeiner Art sind unzulässig. Die Post übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung über den Inhalt der Sendung. Jedes Risiko über unrichtige, unvollständige oder nicht lesbare Angaben des Absenders in den Zollerklärungen geht zu Lasten des Absenders Die Zollerklärungen sind außen an der Sendung haltbar zu befestigen. Falls die Zollerklärung auf der Anschriftsseite der Sendung nicht sichtbar ist, ist der abtrennbare Teil der CN 22 auf der Anschriftsseite der Sendung anzubringen. Bei Wertbriefen können die Zollerklärungen auch in die Sendung eingelegt werden. Befestigen der Zollerklärungen Bei M-Bags International sind der Zollzettel beziehungsweise die Zollerklärungen entweder an der Anschriftsfahne oder an einer Sendung im Beutel anzubringen, so wie das Bestimmungsland dies verlangt (siehe Anhang 3/Länderübersicht) Bei Sendungen an Empfänger mit (Wohn-) Sitz im Zollgebiet der Europäischen Union (EU) müssen nur dann Zollzettel bzw. Zollerklärungen angeschlossen werden, wenn diese Sendungen Nichtgemeinschaftswaren enthalten oder an Empfänger mit (Wohn-) Sitz in jenen Teilen des Zollgebietes der EU gerichtet sind, die nicht zum Steuergebiet der EU gehören. Eine Liste der Zoll- bzw. Steuergebiete der EU befindet sich unter Punkt des Handbuches. Empfänger im Zollgebiet der EU Nichtgemeinschaftswaren sind Waren, die sich nicht im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Solche Sendungen kommen mit gelben Klebezetteln nach Anhang 42 Zollkodex-Durchführungsverordnung zur Aufgabe. Für die Anbringung dieser gelben Klebezettel auf den Sendungen und/oder Begleitpapieren zu diesen sorgen die Zollstellen Die Ausfuhr von kommerziellen Sendungen mit Waren in jene Länder bzw. Gebiete, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nach den Zollvorschriften vor der Aufgabe der Sendung bei einer Zollstelle anzumelden, wenn der Warenwert je Sendung mehr als EUR , beträgt oder die Waren einer Ausfuhrbeschränkung oder besonderen Förmlichkeiten unterliegen Wenn Sendungen (kommerzielle und nichtkommerzielle) mit Waren in diese Länder und Gebiete keiner Ausfuhrbeschränkung oder besonderen Förmlichkeit unterliegen und ihr Wert EUR , nicht übersteigt, ist bei einem Wert von mehr als EUR 1.000, eine handelsstatistische Anmeldung abzugeben. Anmeldung bei einer Zollstelle Handelsstatistische Anmeldung Für die handelsstatistische Anmeldung (beim Postamt) kann der Drucksortensatz Aufgabeschein, Bestätigung der handelsstatistischen Anmeldung bzw. für Umsatzsteuerzwecke verwendet werden, der auch eine Zollerklärung enthält. Bei nach Bestimmungsländern, die mehr als eine Zollerklärung verlangen, sind zusätzliche Zollerklärungen in entsprechender Anzahl Seite 9 7. Berichtigung

10 auszufertigen und anzuschließen. Der Absender kann aber auch für Sendungen, die lediglich handelsstatistisch anzumelden sind, eine Anmeldung bei einer Zollstelle abgeben Zum Zollgebiet der EU gehören: Belgien Bulgarien Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen Estland Finnland mit den Åland-Inseln* ) Frankreich mit den Übersee-Departements (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Réunion)* ) mit Ausnahme der überseeischen Gebiete (Französisch-Polynesien, Neukaledonien, Bassas da India, Europa- Insel, Juan de Nova, Glorieuses-Inseln, Tromelin, Inseln St. Paul und Amsterdam, Crozet-Inseln, Kerguelen-Inseln, Adélie-Land, Wallis und Futuna) sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte Griechenland mit dem Berg Athos* ) Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln (Jersey und Guernsey mit Alderney, Sark, Herm, Jehou, Brechou und Lihou)* ) und die Insel Man Irland Italien mit Ausnahme der Gemeinden Campione d Italia und Livigno sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande (Gebiet in Europa) Österreich Polen Portugal sowie Azoren und Madeira Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien mit den Kanarischen Inseln* ) mit Ausnahme von Ceuta und Melilla Tschechische Republik Ungarn Zypern Nachfolgendes Gebiet, das außerhalb des Gebiets der Mitgliedsstaaten liegt, gilt aufgrund der bestehenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der EU gehörig: Zollgebiet der EU Monaco * ) Achtung: Gehören zum Zollgebiet aber nicht zum Steuergebiet der EU! 7. Berichtigung Seite 10

11 2.3.4 Für den Briefdienst nach den ehemaligen österreichischen Zollausschlussgebieten 6991 Riezlern, Kleinwalsertal 6992 Hirschegg, Kleinwalsertal Ehemalige Zollausschlussgebiete gelten die Bestimmungen für den Briefdienst Inland. Diese sind daher hinsichtlich ihrer Entgeltentrichtung und ihrer Ausstattung als Inlandssendungen zu behandeln. In der Anschrift ist ausschließlich die österreichische Postleitzahl anzugeben. Für aus den ehemaligen Zollausschlussgebieten nach Deutschland ist ab 1. November 2005 das entsprechende Beförderungsentgelt Zone Europa zu verrechnen. Unzureichend freigemachte in das Ausland sind dem Absender zur Ergänzung der Freimachung zurückzugeben. 2.4 Es ist grundsätzlich Sache des Absenders, sich über die in den einzelnen Ländern geltenden Verbote und Beschränkungen über die Einfuhr und die Durchfuhr von Gegenständen in zu unterrichten. Einfuhrbeschränkungen Der Versand von Tabakwaren auf dem Postweg von einer Privatperson an Privatpersonen sowie im Wege des Versandhandels an Privatpersonen ist innerhalb des Zollgebietes der EU unzulässig. Da die Einfuhrbestimmungen vielfachen Änderungen unterliegen, wird den Absendern empfohlen, Erkundigungen über ausländische Einfuhrbestimmungen bei zuständigen Stellen, wie z.b. Konsulaten oder Handelsvertretungen, einzuholen. Sind keine Verbote und Beschränkungen vorgesehen, so gelten grundsätzlich die österreichischen Bestimmungen. Falls der Absender Einfuhrbeschränkungen nicht beachtet oder auf den Versand von Gegenständen, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist, besteht, wird die Sendung dennoch angenommen, wenn sie den übrigen Beförderungsbestimmungen entspricht. Der Absender hat jedoch alle aus dem Versand sich ergebenden Nachteile und Kosten, wie z.b. Rücksendung, Beschlagnahme u.a. zu tragen. 2.5 Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt; Von der Beförderung ausgeschlossene Sachen Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzen, an ihrer Gesundheit schädigen oder Sachschäden verursachen kann; Sendungen, die auf Grund ihres Inhalts oder auf Grund ihrer Beschaffenheit für das Betriebssystem der Post ungeeignet sind; Suchtgifte und psychotrope Substanzen; Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung im Bestimmungsland verboten ist; Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit nicht in den AGB Gefahrgutversand anderes bestimmt ist; Seite Berichtigung

12 lebende Tiere (ausgenommen sind Bienen, Blutegel, Seidenraupen, sowie Schmarotzer und Vertilger schädlicher Insekten, die zur Bekämpfung letzterer bestimmt sind und zwischen amtlich anerkannten Instituten ausgetauscht werden, sowie Fliegen der Familie Drosophila, die zur biomedizinischen Forschung bestimmt sind, und zwischen anerkannten Instituten ausgetauscht werden), Tierkadaver oder sterbliche Überreste von Menschen; Sendungen, die gültige in- und ausländische Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle (z.b. Gold, Silber, Platin), Schmuck (z.b. Uhren) und Edelsteine (z.b. Kristalle), Juwelen, Goldnuggets, Gold- und Silbermünzen, Schecks, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten, Sparbücher, gültige in- und ausländische Briefmarken, gültige in- und ausländische Telefonwertkarten, ungültige Sammlerbriefmarken, -münzen, -banknoten und -telefonwertkarten, Eintrittskarten, Fahrkarten und Flugtickets, Gutscheine und Kupons, Mobiltelefone, Kunstgegenstände und sonstige Wertgegenstände enthalten soweit deren Versand als Wertbrief in bestimmte Destinationen bis zur jeweils maximal zulässigen Wertgrenze nicht ausdrücklich zugelassen ist (siehe Anhang 3/Länderübersicht und Beilage Wertangaben). 2.6 Dem Regelungsbereich der EU-Verordnung 2320/2002 unterliegende verbotene Gegenstände sind von der Beförderung ausgeschlossen. Vor der Verladung in Flugzeuge werden Briefe (Luftpost) gemäß der EU-Verordnung 2320/2002 einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Briefe, die im Sinne dieser Verordnung verbotene Gegenstände enthalten sofern sie nicht angemeldet, entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt und ordnungsgemäß den geltenden Sicherheitsmassnahmen unterzogen wurden - sind vom Lufttransport ausgeschlossen und es wird die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde davon in Kenntnis gesetzt. Die Zentrale Auskunftsstelle informiert darüber detailliert (siehe 2.10). 2.7 Dem Regelungsbereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der geltenden Fassung unterliegende gefährliche Güter sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sind, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Gefahrgutversand nicht besondere Regelungen getroffen werden, von der Beförderung ausgeschlossen. EU-Verordnung 2320 Beförderung von Gefahrgut Als gefährliche Güter gelten Stoffe, Gegenstände, Zubereitungen oder Abfälle, die mindestens eine nach den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gefährliche Eigenschaften, z.b. explosiv, gasförmig, entzündbar, oxidierend, giftig, ansteckungsgefährlich, ätzend oder radioaktiv, aufweisen. 2.8 Der Versand leichtverderblicher nicht infektiöser biologischer Stoffe hat nach Maßgabe der ÖNORM EN 829 zu erfolgen und ist nur als eingeschriebener Brief mit der Beförderungsleistung Priority und - soweit diese zusätzliche Leistung für das jeweilige Bestimmungsland möglich ist - mit der Sonderbehandlung Eilbrief zulässig. Leichtverderbliche nicht infektiöse biologische Stoffe dürfen nur zwischen amtlich anerkannten Laboratorien ausgetauscht werden. Länder, in die diese Stoffe versandt werden können, sind in der Länderübersicht (Anhang 3) angeführt. 2.9 Wurden, die von der Beförderung ausgeschlossene Sachen enthalten, zu Unrecht aufgegeben, werden sie nach den Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen Postbetreiber das Vorhandensein der betreffenden Gegenstände feststellt. Beförderung von leichtverderblichen nicht infektiösen biologischen Stoffen Zu Unrecht aufgegebene Wird eine Sendung wegen verbotenen Inhalts beschlagnahmt, so wird die Post, sobald sie Informationen darüber erhalten hat, den Absender unverzüglich verständigen. Die ausländischen Postbetreiber sind berechtigt, in ihrem jeweiligen Bereich 7. Berichtigung Seite 12

13 den Transit von (mit Ausnahme von Briefen, Postkarten und Blindensendungen) zu unterbinden, deren Veröffentlichung bzw. Umlauf nach ihren Inlandsvorschriften unzulässig ist. Derartige Sendungen gehen an den Postbetreiber des Aufgabelandes zurück Informationen und nähere Auskünfte erteilt die Zentrale Auskunftsstelle unter der Tel. Nr.: , die österreichweit zum Ortstarif erreichbar ist. Zentrale Auskunftsstelle der Post Seite Berichtigung

14 3. Versandbedingungen für die einzelnen Sendungsarten 3.1 müssen sich in einem für die Postbeförderung geeigneten Zustand befinden und derart beschaffen sein, dass sich andere Sendungen nicht in sie hineinschieben können. Verpackung und Verschluss, ausgenommen Sendungen in Kartenform, müssen grundsätzlich mit einer Umhüllung versehen und nach Inhalt und Umfang sicher verpackt sein. Als Umhüllungen in diesem Sinne gelten Briefumschläge, Taschen, Schachteln und Papierbögen sowie Kunststoffumhüllungen, die um den Inhalt gelegt und verschlossen sind. Papierbögen (Schleifen) müssen quer zur Längsseite um die Sendung angebracht werden, ihre Breite muss mindestens ein Drittel der Längsseite der Sendung betragen. Die Umhüllung/Verpackung muss geeignet sein, den Inhalt der Sendung während des gesamten Beförderungslaufes gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Etwaige Verschlussklammern aus Metall dürfen keine scharfen Ecken, Kanten oder Spitzen aufweisen oder die Bearbeitung behindern., die wegen ihrer Verpackung, ihres Verschlusses oder aus sonstigen Gründen für den Versand bei der Post ungeeignet sind, werden von der Post nicht zur Beförderung angenommen! in Kartenform sind einteilig und müssen aus Karton oder einem Papier hergestellt sein, das für die maschinelle Bearbeitung geeignet ist. Sie müssen in den Mindestmaßen und der Stärke der von der Post aufgelegten Postkarte entsprechen und offen, d.h. ohne Streifband o.ä. versendet werden. Sendungen in Kartenform Sendungen in Kartenform mit vorstehenden oder erhabenen Teilen sind nicht zugelassen. Es ist ebenfalls unzulässig, an Karten Diapositive, Warenproben oder ähnliche Gegenstände, Fotografien, Ausschnitte jeder Art und Faltblätter zu befestigen oder sie mit ihr zu vereinigen oder die Karten mit Stoff, Stickereien, Pailletten oder ähnlichen Materialien zu verzieren. Derartige Karten dürfen nur unter Umschlag versendet werden. Zugelassen auf Karten sind Anschriftszettel aus Papier oder sehr dünnem Material, wenn sie die Eigenschaft der Sendung als Karte nicht ändern und der ganzen Fläche nach auf der Karte aufgeklebt sind Sendungen, bei denen Inhalt und Umhüllung aus einem Stück bestehen (Faltbriefsendungen), werden nur angenommen, wenn sie sich während der Beförderung nicht auffalten können. Sie müssen an der gesamten oberen Kante geschlossen sein. Sendungen, die an der unteren Kante offen sind, müssen an allen übrigen Seiten geschlossen sein. Faltbriefsendungen müssen aus Papier mit einem Flächengewicht von mindestens 70 g/m² hergestellt sein ausgenommen Standardsendungen - können in verschlossenen, durchsichtigen oder undurchsichtigen Kunststoffumhüllungen versendet werden. Die Kunststoffumhüllungen müssen auf der Anschriftseite eine ausreichend große weiße oder in hellem Farbton gehaltene Fläche aufweisen, die Papiereigenschaft besitzt; auf dieser Fläche müssen sich postalische Vermerke - wie z.b. der Grund der Unzustellbarkeit oder die neue Anschrift des Empfängers - sowohl handschriftlich als auch mit Klebezettel oder durch Stempelabdruck anbringen lassen. Faltbriefsendungen Kunststoffumhüllungen Es ist zulässig, die Aufschrift, Anschrift und Bezeichnung der Sendungsart, ggf. Vorausverfügung und Klebezettel, die Absenderangabe und den Freistempelabdruck, nicht jedoch Postmarken, derart unterhalb der in diesem Bereich der Anschriftseite durchsichtigen Kunststoffumhüllungen anzubringen, dass sie von 7. Berichtigung Seite 14

15 außen einwandfrei lesbar sind und auch bei einem Verrutschen des Sendungsinhalts einwandfrei lesbar bleiben. Die Angaben müssen wie auf der Umhüllung angebrachte Angaben dieser Art angeordnet werden Für eingeschriebene Sendungen, Wertbriefe und Standardsendungen ist die Verwendung bereits benutzter oder mehrfach verwendbarer Umhüllungen nicht zugelassen. Bereits benutzte bzw. mehrfach verwendbare Umhüllungen Für andere sind solche Umhüllungen zugelassen, wenn die alten Angaben, Postmarken, Zettel, Stempelabdrucke, Sortiercodes usw. überklebt sind. Sie müssen vor allem der Form und Art des Inhalts sowie den Umständen der Beförderung genügen; das Anbringen der Postmarken oder Freistempelabdrucke auf der Anschriftseite rechts oben zulassen; das Anbringen vorgeschriebener postalischer Vermerke (handschriftlich, durch Stempelabdruck oder Klebezettel) ermöglichen können in Umschläge mit und ohne Fenster verpackt werden. Für Umschläge mit Fenster gilt folgendes: Fensterkuverts das Fenster muss sich auf jener Seite des Umschlags befinden, die keine Verschlussklappe aufweist; die im Fenster erscheinende Anschrift muss gut lesbar sein; die Anschrift muss von den anderen im Fenster sichtbaren Angaben klar abgegrenzt sein; das Fenster muss rechteckig und in seiner größten Ausdehnung parallel zur Längsrichtung des Umschlags so angeordnet sein, dass die Anschrift des Empfängers in der gleichen Richtung erscheint. Ab einem Format von C 4 (229 mm x 324 mm) ist die Ausrichtung des Fensters auch parallel zur Breite der Sendung zulässig; der Inhalt der Sendung muss so angeordnet sein, dass die Anschrift auch bei einem Verrutschen innerhalb des Umschlags zur Gänze durch das Fenster sichtbar bleibt; alle Ränder des Fensterpapiers müssen einwandfrei auf die Innenränder des Ausschnitts im Umschlag geklebt sein; Umschläge mit mehr als einem Fenster auf der Anschriftseite dürfen nicht benutzt werden; Sendungen mit offenem Fenster sind nicht zugelassen; für die Absenderangabe allein darf ein Fenster nicht vorgesehen werden Einzelheiten zur Verpackung und zum Verschluss von Wertbriefen sind in Punkt geregelt Transportgefährdete Gegenstände, insbesondere solche, die leicht zerbrechen oder verderben, werden nur befördert, wenn ihre besondere Verpackung der Empfindlichkeit des Inhalts entspricht. Die besondere Verpackung muss so beschaffen sein, dass sie den Inhalt gegen Beanspruchungen, denen die Sendung während der Beförderung durch Druck, Stoß oder Fall ausgesetzt ist, sicher schützt. Wertbriefe Transportgefährdete Gegenstände Seite Berichtigung

16 Zum Schutz von hitzeempfindlichen Stoffen sind besondere Maßnahmen, wie Gefriertrocknung oder Verpackung in Eis, zu treffen. Die Beförderung auf dem Luftweg ist mit Druckschwankungen verbunden. Bei Stoffen in versiegelten Ampullen oder fest verschlossenen Flaschen ist dafür zu sorgen, dass diese Behälter fest genug sind, um den Druckschwankungen standhalten zu können. 3.2 Eine besondere Verpackung ist für mit nachstehend bezeichneten Inhalten vorgesehen: Besondere Verpackung Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche Gegenstände: Diese müssen in Behälter aus Metall, Holz, widerstandsfähigem Plastikmaterial oder festem Karton verpackt werden, welcher mit Papier, Holzwolle oder jedem anderen geeigneten schützenden Material so ausgefüllt ist, dass jedes Reiben oder Zusammenstoßen der Gegenstände selbst oder der Gegenstände und Wände des Behälters während der Beförderung ausgeschlossen werden kann. Flüssigkeiten und leicht schmelzbare Stoffe: Diese müssen in vollkommen undurchlässige Behälter abgefüllt werden. Jeder dieser Behälter ist in einen festen Außenbehälter aus Metall, Holz, widerstandsfähigem Plastikmaterial oder starker Wellpappe einzulegen, der mit Sägemehl, Baumwolle oder jedem anderen geeigneten Material in genügender Menge ausgefüllt sein muss, um die Flüssigkeit bei Bruch des Innenbehälters aufzusaugen. Der Deckel des Außenbehälters muss so befestigt werden, dass er sich nicht von selbst lösen kann. Schwer schmelzbare Fette; Salben, Schmierseife, Harze usw. sowie Seidenraupeneier: Diese müssen zunächst mit einer inneren Verpackung (Schachtel, Stoffsack, Plastik, usw.) versehen sein, die sodann in einen Behälter aus Metall, Holz oder jedem anderen ausreichend widerstandsfähigen Material einzulegen ist, um ein Austreten des Inhalts zu vermeiden. Färbende trockene Pulver: Diese Erzeugnisse (z.b. Anilinblau) sind nur in vollkommen wasserdichten Metallbehältern zugelassen, die ihrerseits in Kisten aus Holz, widerstandsfähigem Plastikmaterial oder starke Wellpappe einzulegen sind; der Zwischenraum ist mit Sägemehl oder anderen aufsaugenden und ausreichend schützenden Stoffen auszufüllen. Nicht färbende Pulver: Diese Erzeugnisse müssen in feste Behälter (Schachtel, Sack) eingelegt werden, die ihrerseits in widerstandsfähige Außenbehälter einzulegen sind. Lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer: Diese müssen in Behältern versendet werden, die eine Gefährdung für Personen ausschließen. 7. Berichtigung Seite 16

17 Dringende Medikamente und Proben chemischer Substanzen:, die dringende Medikamente oder Proben chemischer Substanzen enthalten, sind auf der Anschriftseite mit einem Klebezettel (hellgrüne Grundfarbe; schwarze Beschriftung; Maße 62 mm x 44 mm) nach folgendem Muster zu versehen: URGENT 1 Nichtinfektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe: Diese müssen nach Maßgabe der ÖNORM EN 829 verpackt sein. Der Außenbehälter und die Außenverpackung der Sendung müssen auf jener Seite, welche die Anschriften des Absender- und des Empfängerlabors trägt, mit einem violetten Klebezettel versehen sein, der folgenden Vermerk und folgendes Symbol aufweist: Absender in Österreich haben sich diese Klebezettel selbst zu beschaffen! 3.3 Auf jeder Briefsendung sind die Anschrift des Empfängers und, soweit vorgesehen, die Bezeichnung der Sendungsart, der Beförderungsleistung und der zusätzlichen Leistungen auf der Anschriftseite anzugeben. Anbringen der Anschrift und sonstiger Angaben Voraussetzung für die rasche Bearbeitung von ist unter anderem eine den modernen Briefverteilanlagen der Postbetreiber gerechte Gestaltung der Anschrift von. Den Kunden wird daher empfohlen, die Richtlinien der Broschüre Richtig gestalten zu beachten. Standardsendungen müssen maschinell bearbeitbar und die Anschriften maschinell lesbar sein. Die diesbezüglichen Richtlinien sind der Broschüre Richtig gestalten zu entnehmen! Bei Sendungen unter Umschlag sind die Anschrift und sonstige Angaben auf jener Seite, die keine Verschlussklappe aufweist, anzugeben. Die Anschrift des Empfängers ist parallel zur Längsseite der Sendung anzubringen. Anschriftseite Bei Sendungen außerhalb des Formats für Standardsendungen ist die Ausrichtung der Anschrift auch parallel zur Breite der Sendungen zulässig. Seite Berichtigung

18 Sendungen, deren Anschriftseite ganz oder teilweise in mehrere Felder zur Eintragung mehrerer Anschriften eingeteilt ist, sind unzulässig! Die Anschrift darf, ausgenommen bei Wertbriefen, auch unter einer durchsichtigen Verpackung (Fensterkuverts) angebracht sein. Bei Sendungen unter Schleife sind Anschrift und sonstige Vermerke auf der Schleife anzubringen. Bei M-Bags International oder Sendungen, die sich nicht zur Anbringung der Anschrift und sonstigen Vermerke eignen, sind vom Absender mit einer am Beutel bzw. der Sendung befestigten Anschriftfahne von genügender Stärke und genügendem Ausmaß zu versehen. Dies gilt auch für Sendungen, die durch das Stempeln beschädigt werden könnten., deren Anschriftseite nicht wie Papier beschrieben oder nicht mit im Postbetrieb üblichen Mitteln haltbar mit Zetteln beklebt werden kann, müssen auf der Anschriftseite ein leicht erkennbares freies Feld von mindestens 2 x 10 Zentimeter aufweisen, das dauerhaft beschriftet werden kann. Für die Anschriftseite von Sendungen in Kartenform gelten gleiche Bedingungen wie für Sendungen unter gewöhnlichem Umschlag! Die Anschrift und sonstige Angaben müssen gut lesbar und so geschrieben sein, dass sie nicht ausgelöscht werden können. Bei Sendungen mit arabischen, panischen, kyrillischen oder sonstigen nicht allgemein bekannten Schriftzeichen müssen folgende Bestandteile der Anschrift in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern angegeben sein: Schrift bei nicht eingeschriebenen Sendungen: die Postleitzahl der Bestimmungsort das Bestimmungsland bei eingeschriebenen Sendungen und Wertbriefen: der Name des Empfängers die Postleitzahl der Bestimmungsort das Bestimmungsland Die Bezeichnung der Sendungsart und die Angaben über zusätzliche Leistungen müssen deutlich hervortreten Die Anschrift des Empfängers ist genau und vollständig anzugeben, und zwar in lateinischer Schrift und arabischen Ziffern. In der Anschrift sind von oben nach unten geordnet anzubringen: Empfängeranschrift der Empfänger; die Abgabestelle; die Postleitzahl und der Name des Bestimmungsortes; das Bestimmungsland in Großbuchstaben. Die Bezeichnung des Bestimmungslandes ist in Großbuchstaben und vorzugsweise in deutscher Sprache anzugeben. Werden Sendungen aufgrund ungenügender Anschrift aus dem Ausland retourniert, hat der Absender keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts. 7. Berichtigung Seite 18

19 Fiktive Anschriften sind unzulässig. Auf nicht eingeschriebenen Sendungen darf der Empfänger durch verabredete Zeichen, Ziffern und Worte (Chiffre) bezeichnet sein. Beim EDV-mäßigen Adressieren müssen genug Stellen für die Abgabestelle vorhanden sein. Lange Straßennamen werden ansonsten verstümmelt; Haus-, Stiegen- oder Türnummern könnten fehlen. Die Anschrift muss vom linken und rechten Rand eines Anschriftenzettels oder des Fensters eine Buchstabenbreite (ein Leerzeichen), vom unteren Rand mindestens 1 mm Abstand halten. Telefon-, Ordnungs-, Konto-, DVR-Nummern u. dgl. dürfen keinesfalls unter oder neben den beiden letzten Zeilen der Anschrift stehen In der Anschrift postlagernder Sendungen ist neben dem Namen des Empfängers und des Ortes auch die Angabe des Postamtes, bei dem die Sendung abzuholen ist, anzugeben. Der Vermerk Poste restante (Postlagernd) ist in auffälliger Schrift auf der Anschriftseite anzubringen. Die Verwendung von Anfangsbuchstaben, Chiffren, bloßen Vornamen, Decknamen oder verabredeten Zeichen ist bei solchen Sendungen unzulässig Die Absenderangabe ist auf der Anschriftseite, links oben so anzubringen, dass eine Verwechslung mit der Empfängeranschrift ausgeschlossen ist, und die Freimachungszone nicht beeinträchtigt wird. Sie kann auch auf der Rückseite der Sendung angebracht werden. postlagernd Absenderangabe Da aus verschiedenen Gründen unzustellbar sein können, empfiehlt es sich, immer eine Absenderangabe anzubringen, um die Rückleitung der Sendungen zu ermöglichen. Der Umschlag beziehungsweise die Verpackung von Auslandsbriefsendungen darf nur eine einzige Absenderanschrift aufweisen. Bei der Aufgabe einer größeren Anzahl von Sendungen muss es sich dabei um eine Anschrift im Aufgabeland handeln Bei Verwendung von Fensterkuverts kann das obere Fünftel des Fensters die Absenderangabe und sonstige Vermerke enthalten, wenn sie deutlich von der Empfängeranschrift abgegrenzt sind. Wird die Absenderangabe im Fenster angebracht, so ist sie unbedingt einzeilig und keinesfalls in fetter Schrift anzugeben Die Bezeichnung der Sendungsart, der Beförderungsleistung und zusätzlicher Leistungen ist, soweit vorgesehen, auf der Anschriftseite der Sendung, möglichst in der linken oberen Ecke, gegebenenfalls unterhalb der Absenderangabe beziehungsweise oberhalb der Anschrift anzugeben. Fensterkuverts Klebezettel und sonstige Vermerke Die Vermerke sind in englischer oder einer anderen im Bestimmungsland allgemein bekannten Sprache anzugeben. Sonstige Vermerke oder Abbildungen dürfen auf der Anschriftseite angebracht werden, soweit dadurch nicht die Anschrift, vorgeschriebene Angaben oder Vermerke des Absenders beeinträchtigt werden. Abbildungen müssen sich von gültigen Postmarken sowie von Post- und Absender-Freistempelabdrucken deutlich unterscheiden. Zettel müssen mit der ganzen Fläche fest aufgeklebt sein. Klebezettel und Aufdrucke, die mit Postmarken, von der Post herausgegebenen Klebezetteln oder Aufdrucken verwechselt werden können, dürfen auf der Anschriftseite nicht angebracht sein. Seite Berichtigung

20 3.4 Die Post befördert im Briefdienst International folgende Sendungsarten: Brief International Business Brief International Zeitungsversand International M-Bag International Antwortsendung International Feldpost International Blindensendung International Dienstleistungsangebot der Post Die entsprechenden Entgelte sind im Anhang 1/Entgelte angegeben. 3.5 Die Post bietet für die Briefsendungsarten wahlweise die Beförderungsleistungen Priority und Economy an. Beförderungsleistungen Die Leistung Priority besteht aus dem Transport von auf dem Luftweg oder sonstigen schnellsten Beförderungsweg. Priority-Sendungen werden im Aufgabe- und Bestimmungsland vorrangig behandelt. Die Leistung Economy besteht aus dem Transport von auf dem Erd- bzw. Seeweg oder dem kombinierten Erd-Luftweg (SAL) ohne vorrangige Behandlung mit der Beförderungsleistung Priority sind auf der Anschriftseite mit dem Vermerk PRIORITY zu versehen. Wegen der besseren Erkennbarkeit der Priority-Sendungen im Massenverkehr sollte der entsprechende postalische Klebezettel (Muster siehe Anhang 6) aufgeklebt sein. Kennzeichnung Der Vermerk kann auch in einem beliebigen Druckverfahren, in Großbuchstaben hand- und maschinschriftlich auf der Anschriftseite angebracht werden. Er kann auch im Klischee des Absenderfreistempels integriert sein, muss aber eine Mindestschriftgröße von 18 Punkt aufweisen, gerahmt und von anderen Vermerken deutlich abgehoben sein. mit der Beförderungsleistung Economy sind nicht weiter zu kennzeichnen! 3.6 müssen die Form eines Rechtecks (Quaders) haben. Mindestmaße: 140 mm x 90 mm Maße und Gewicht Höchstmaße: Sendungen unter Umschlag: Länge + Breite + Höhe = max. 900 mm Größte Ausdehnung = max. 500 mm Sendungen in Kartenform: 353 mm x 250 mm Mindeststärke: 160 g/m 2 Flächengewicht Höchstgewicht: Briefe und Zeitungsversand International: g Blindensendung International: g M-Bag International: 30 kg Antwortsendung International: 50 g/250 g (länderspezifisch unterschiedlich - siehe Anhang 3/Länderübersicht) 7. Berichtigung Seite 20

21 3.7 Als Standardsendungen gelten mit der Beförderungsleistung Priority, die maschinell bearbeitbar und deren Anschriften maschinell lesbar sind. Standardsendung Standardsendungen müssen den Richtlinien der Broschüre Richtig gestalten entsprechen! Den Bedingungen für Standardsendungen entsprechen nicht: gefaltete Karten; Sendungen, die mit Heftklammern, Metallösen oder Metallklammern verschlossen sind; offene Karten (ohne Umschlag) mit Ausstanzungen; Sendungen, deren Umschlag aus einem Material hergestellt ist, das physikalische Eigenschaften besitzt, die sich von denen des Papiers wesentlich unterscheiden (das gilt nicht für das Material, das zur Herstellung von Fenstern bei Fensterkuverts verwendet wird); Sendungen, die hervortretende Gegenstände enthalten; offene Faltbriefe (ohne Umschlag), die nicht an allen Seiten fest verschlossen sind und keine ausreichende, für die mechanische Bearbeitung erforderliche Festigkeit aufweisen Für Standardsendungen gelten folgende Maß- und Gewichtsbeschränkungen: Mindestmaße: 140 mm x 90 mm Höchstmaße: 235 mm x 162 mm Mindeststärke: 160 g/m 2 Flächengewicht Höchststärke: 5 mm Höchstgewicht: 20 g 3.8 Briefe im Sinne dieses Handbuches sind Sendungen, deren Beförderung als Brief International vom Absender verlangt wird Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben; (nur bei Einschreiben und Wertbriefen); Wertbrief (nur bei Einschreiben und Priority Versand); Eigenhändig (nur bei Einschreiben und Wertbriefen); Nachnahme (nur bei Einschreiben und Wertbriefen); Eilbrief (nur bei Priority Versand). Maße und Gewicht Brief International Zusätzliche Leistungen Die Zulässigkeit in bestimmte Länder ist aus Anhang 3/Länderübersicht ersichtlich. Für Sendungen in Kartenform und Faltbriefe sind die zusätzlichen Leistungen Nachnahme und Wertbrief nicht möglich! 3.9 Briefe können zum Tarif Business Brief International aufgegeben werden, wenn gleichzeitig mindestens 20 Sendungen mit dem Bar-Freimachungsvermerk der Post eingeliefert werden. Dabei muss ein Mindestumsatz von 15, EUR inkl. Zusatzleistungen je Einlieferung erreicht werden. Eine Aufzahlung auf den Mindestumsatz und die Mindesteinliefermenge ist möglich. Für jede auf die Mindesteinliefermenge fehlende Sendung wird ein Ergänzungsentgelt von 0,40 verrechnet. Bei der Einlieferung ist die vom Absender vordrucksgemäß Business Brief International Seite Berichtigung

22 ausgefüllte Aufgabeliste (Muster siehe Anhang 6) vorzulegen Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben; (nur bei Einschreiben); Eigenhändig (nur bei Einschreiben); Nachnahme (nur bei Einschreiben); Eilbrief (nur bei Priority Versand). Zusätzliche Leistungen Die Zulässigkeit in bestimmte Länder ist aus Anhang 3/Länderübersicht ersichtlich. Für Sendungen in Kartenform und Faltbriefe ist die zusätzliche Leistung Nachnahme nicht möglich! 3.10 Zeitungen und Zeitschriften, die nach den AGB der Österreichischen Post AG Medienpost zum Versand als Tages-, Wochen- oder Monatszeitung im Inland zugelassen sind, können als Business Brief International (siehe Punkt 3.9) in das Ausland versendet werden, wenn die Aufgabe durch den Herausgeber oder den Verleger erfolgt. Beilagen können gemäß den Inlandsbestimmungen beigefügt werden; sie werden beim Auslandsversand lediglich gewichtsmäßig erfasst Sendungen, die von demselben Absender an denselben Empfänger unter derselben Anschrift gerichtet sind, können in besonderem Beutel als M-Bag International versendet werden Der Versand von Sendungen in M-Bags ist auf folgende Inhalte beschränkt: Zeitungen Zeitschriften Bücher Broschüren Musiknoten Landkarten Zeitungsversand International M-Bag International Inhalt Die Sendungen dürfen nicht geschäftlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für das Beifügen von Preislisten, Prospekten oder sonstigen geschäftlichen Sendungen. Anzeigen und Werbung sind nur auf dem Umschlag oder den Deckblättern zulässig. Folgende Beilagen sind zulässig: eine Rechnung ein Lieferschein Kopien von Bestellzettel für Bücher eine lose beigefügte Widmung Für die einzelnen Sendungen des Inhalts gelten die Maß- und Gewichtsgrenzen für International Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben (ausgenommen Kanada und USA); (nur bei Einschreiben); Eigenhändig (nur bei Einschreiben). Maße und Gewicht Zusätzliche Leistungen Die Zulässigkeit in bestimmte Länder ist aus Anhang 3/Länderübersicht ersichtlich. Wünscht der Absender eine Rücksendung unzustellbarer nicht eingeschriebener M-Bags, muss er dies auf der Anschriftseite durch eine entsprechende Vor- 7. Berichtigung Seite 22

23 ausverfügung in einer im Bestimmungsland allgemein bekannten Sprache verlangen M-Bags sind offen am Postschalter aufzugeben. Eine leicht zu lösende und wieder anzubringende Verschnürung ist zulässig. Verpackung und Verschluss Der Inhalt der M-Bags soll in einzelne Bunde aufgeteilt und durch Umhüllungen geschützt sein. Die Bunde sind nicht zu verschließen und können zu Prüfzwecken geöffnet werden. Bücher und Broschüren müssen einen Umschlag haben und an einer Seite fest zusammengehalten werden Der Absender muss jeden M-Bag mit einer besonders widerstandsfähigen Anschriftsfahne versehen. Diese Fahne muss aus Steifleinen, starkem Karton, Plastik, Steifpapier oder aus einem Klebezettel auf steifer Unterlage bestehen und eine Öse aufweisen. Die Fahne muss mindestens 140 mm x 90 mm groß sein. Anschriftsfahne Auf der Anschriftsfahne müssen angebracht sein: die Empfängeranschrift; die Freimachung; das Gesamtgewicht des Beutels; die Bezeichnung allfälliger zusätzlicher Leistungen Als Antwortsendung International können nicht eingeschriebene Briefe unter Umschlag und in Kartenform versendet werden, die nicht freigemacht sind. Die von den Bestimmungsländern festgelegten Gewichtsgrenzen sind im Anhang 3/Länderübersicht angegeben Die Anschriftseite Internationaler Antwortsendungen ist gemäß folgendem Muster zu gestalten: Antwortsendung International Kennzeichnung Priority Airmail Reply Paid Geschäftsantwort Austria / Österreich Codierzone freihalten min. 74 mm Postentgelt beim Empfänger einheben Feld für die Anschrift des Empfängers No stamp required Nicht freimachen min. 15 mm max. 125 mm min. 15 mm min. 15 mm min. 40 mm Oberhalb der Anschrift ist der Aufdruck REPLY PAID/GESCHÄFTSANTWORT sowie das Bestimmungsland der Antwortsendung AUSTRIA/ÖSTERREICH anzubringen; die Angaben sind durch zwei waagrechte, parallele Balken hervorzuheben. In der rechten oberen Ecke der Anschriftseite ist der Vermerk Postentgelt beim Empfänger einheben sowie der Freimachungsvermerk NO STAMP REQUIRED/ NICHT FREIMACHEN anzubringen. Links oben auf der Anschriftseite ist der Vermerk PRIORITY/AIRMAIL anzubringen. Seite Berichtigung

24 Die Vermerke GESCHÄFTSANTWORT, ÖSTERREICH und der Freimachungsvermerk NICHT FREIMACHEN können allenfalls zusätzlich in der Sprache desjenigen Landes angegeben werden, von dem aus die Rücksendung erfolgt. Die produktspezifischen Vermerke dürfen in ihren Ausmaßen von den im Muster angegebenen Abmessungen bis zu 5 mm abweichen. Die Anschriftseite muss gedruckt und automationsgerecht gestaltet sein. Der Druck ist in dunkler Farbe so anzubringen, dass ein klarer Kontrast zur Oberfläche des Umschlags oder der Karte entsteht (z.b.: schwarzer oder dunkelblauer Druck auf weißem Hintergrund) Vom Empfänger der Antwortsendung werden bei der Abgabe das entsprechende Beförderungsentgelt für einen Priority Brief International und das Einhebungsentgelt für Antwortsendungen gemäß Anhang 1/Entgelte eingehoben Briefe und Zeitungen nach den Feldpostämtern können zum Tarif Feldpost International gemäß Anhang 1 aufgegeben werden. Entgelt Feldpost International Als zusätzliche Leistung ist Einschreiben möglich Sendungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist, können als Blindensendung International versendet werden Der Versand von Sendungen als Blindensendung ist auf folgende Inhalte beschränkt: Blindensendung International Inhalt Schriftstücke in Blindenschrift; für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen; Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift. Blindensendungen dürfen weder Vermerke tragen noch Schriftstücke enthalten, die den Charakter einer aktuellen oder persönlichen Mitteilung haben. Sie dürfen weder entwertete noch postfrische Postmarken oder Wertzeichen noch andere Papiere mit Werteigenschaften enthalten Als zusätzliche Leistungen sind möglich: Einschreiben; (nur bei Einschreiben); Eigenhändig (nur bei Einschreiben); Nachnahme (nur bei Einschreiben); Eilbrief (nur bei Priority Versand). Zusätzliche Leistungen Die Zulässigkeit in bestimmte Länder ist aus Anhang 3/Länderübersicht ersichtlich Blindensendungen müssen auf der Anschriftseite in der Freimachungszone den Vermerk Blindensendung - Cécogramme tragen. Kennzeichnung Wenn für eine Blindensendung keine zusätzlichen Leistungen verlangt werden, ist unterhalb dieses Vermerkes der Hinweis Nicht stempeln anzubringen Blindensendungen müssen offen aufgegeben werden. Sie müssen so verpackt sein, dass ihr Inhalt ausreichend geschützt ist, ohne dass dadurch eine schnelle und leichte Prüfung des Inhalts behindert wird Blindensendungen werden entgeltfrei befördert. Die zusätzlichen Leistungen sind entgeltpflichtig. Verpackung und Verschluss Entgelt 7. Berichtigung Seite 24

25 Seite Berichtigung

26 4. Zusätzliche Leistungen und Vorausverfügungen 4.1 Gegen Zahlung des im Anhang 1 festgesetzten Entgelts sind folgende Sonderbehandlungen als zusätzliche Leistungen möglich: Zusätzliche Leistungen Einschreiben Wertbrief Eigenhändig Nachnahme Eilbrief Auf Verlangen des Absenders bestätigt die Post die Aufgabe eingeschriebener. Die zusätzlichen Leistungen Einschreiben und gelten im Postverkehr mit allen Ländern. Die übrigen zusätzlichen Leistungen sind nicht nach allen Ländern möglich (siehe Anhang 3/Länderübersicht). Die zusätzlichen Leistungen Wertbrief und Eilbrief sind nur für mit der Beförderungsleistung Priority möglich. 4.2 Die zusätzliche Leistung Einschreiben ist zugelassen für die Sendungsarten Brief International Business Brief International Zeitungsversand International M-Bag International (ausgenommen USA und Kanada) Feldpost International Blindensendung International Die Aufgabe wird auf Wunsch des Absenders auf dem Aufgabeschein bestätigt. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf aufgeben, die Verwendung und Ausfertigung eines von der Post aufgelegten Postaufgabebuches (-bogens) oder einer mittels EDV erstellten Aufgabeliste zu verlangen. Einschreiben Behandlung Die Abgabe erfolgt gegen Empfangsbestätigung Die Sendungen müssen mit dem entsprechenden Klebezettel (Muster siehe Anhang 6) versehen sein. Kennzeichnung Der Klebezettel muss möglichst in der linken oberen Ecke, ggf. unterhalb der Absenderangabe, jedenfalls aber außerhalb des Anschriftsfeldes angebracht sein. Bei Sendungen in Kartenform ist der Klebezettel oberhalb der Anschrift anzubringen Die Anschrift und Absenderangabe von Einschreibsendungen müssen mit unauslöschlichen Schreibmitteln angebracht werden. Anschrift/ Absenderangabe Als Empfänger ist nur eine einzige natürliche oder juristische Person zulässig. Die Anschrift muss fälschungssicher angebracht sein. Sendungen, bei denen Angaben in der Anschrift durchgestrichen oder geändert sind, werden nicht angenommen. 7. Berichtigung Seite 26

27 Bei Einschreibsendungen ist die Angabe postlagernd (Poste restante) als Anschrift nicht zulässig! Bei eingeschriebenen Sendungen ist eine Absenderangabe zwingend erforderlich. Bei eingeschriebenen Briefen mit dem Vermerk Wettbewerbsarbeit sind als Absenderangabe auch Kennziffern zulässig Einschreibsendungen unterliegen keinen speziellen Bedingungen hinsichtlich ihrer Verpackung und ihres Verschlusses (siehe Punkt 3.1). 4.3 Die zusätzliche Leistung Wertbrief ist zugelassen für die Sendungsart Brief International (ausgenommen Sendungen in Kartenform und Faltbriefe). Verpackung und Verschluss Wertbrief Wertbrief ist nur in Verbindung mit der zusätzlichen Leistung Einschreiben und mit der Beförderungsleistung Priority zulässig!, die Sachen mit einem Wert über EUR 50, enthalten, müssen als Wertbrief aufgegeben werden. Gültige in- und ausländische Zahlungsmittel, Wertpapiere, Edelmetalle (z.b. Gold, Silber, Platin), Schmuck (z.b. Uhren) und Edelsteine (z.b. Kristalle), Juwelen, Goldnuggets, Gold- und Silbermünzen, Schecks, Kredit-, Scheck- und Bankomatkarten, Sparbücher, gültige in- und ausländische Briefmarken, gültige in- und ausländische Telefonwertkarten, ungültige Sammlerbriefmarken, - münzen, -banknoten und -telefonwertkarten, Eintrittskarten, Fahrkarten und Flugtickets, Gutscheine und Kupons, Mobiltelefone, Kunstgegenstände und sonstige Wertgegenstände müssen als Wertbrief aufgegeben werden. Werden entgegen diesen Bestimmungen Sendungen mit derartigem Inhalt nicht als Wertbriefe aufgegeben, übernimmt die Post keine Haftung. Länder, in die der Versand von Wertbriefen zugelassen ist, sind im Anhang 3/ Länderübersicht dieses Handbuches angeführt. Die entsprechenden Höchstbeträge sind der Beilage Wertangaben zu entnehmen Die Aufgabe wird dem Absender auf dem Aufgabeschein bestätigt. Die Postämter sind berechtigt, von Absendern, die gleichzeitig mindestens fünf aufgeben, die Verwendung und Ausfertigung eines von der Post aufgelegten Postaufgabebuches (-bogens) oder einer mittels EDV erstellten Aufgabeliste zu verlangen. Behandlung Die Abgabe erfolgt gegen Empfangsbestätigung Eine den Wert des Inhalts übersteigende Wertangabe ist nicht zugelassen. Bei Papieren, deren Wert in den Kosten der Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht überschreiten, der bei Verlust der Stücke für ihre Neuausfertigung aufzuwenden wäre. Höhe der Wertangabe Jede betrügerische Angabe eines höheren als des tatsächlichen Wertes des Inhalts einer Sendung wird nach den Rechtsvorschriften des Aufgabelandes gerichtlich verfolgt Auf der Anschriftseite muss der Klebezettel Wert/Valeur déclarée (Muster siehe Anhang 6) und die Angabe des Wertbetrages in EUR oberhalb der Anschrift der Sendung in Buchstaben und in lateinischer Schrift sowie in arabischen Ziffern unauslöschlich und so, dass er nicht nachträglich geändert werden kann, angegeben werden. Kennzeichnung Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender oder vom Aufgabepostamt in SZR umzurechnen, sofern die Währung des Bestimmungslandes nicht Euro ist. Seite Berichtigung

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