PwC für Aufsichtsräte I Oktober/November 2009

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1 404 PwC für Aufsichtsräte I Oktober/November 2009 Corporate Governance Gehälter unter der Lupe Noch mehr Regulierung? Imageverluste wiegen schwer Rechtsprechung Richtig abgestimmt Kein Ehrenamt Enforcement Zur neuen Saison pwc

2 Rechtsprechung Richtig abgestimmt Einzelentlastung liegt im Ermessen des Versammlungsleiters Anfechtung wegen falscher Entsprechenserklärung nur bei relevanten Kodexverstößen 21. September 2009 Ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder können in einer Einzelabstimmung entlastet werden, während für die übrigen Mitglieder eine Gesamtabstimmung durchgeführt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21. September 2009 entschieden (II ZR 174/08). Zudem hat er sich erneut zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen einer fehlerhaften Entsprechenserklärung nach 161 AktG geäußert. Im vorliegenden Fall hatte der Versammlungsleiter einer Hauptversammlung angeordnet, den Aufsichtsrat exklusive eines einzelnen Mitglieds in einer Gesamtabstimmung zu entlasten. Dieses Mitglied sollte einzeln entlastet werden, da es als Aktionär der Gesellschaft einem Stimmverbot nach 136 Abs. 1 AktG unterlag. Gegen dieses Abstimmungsvorgehen hatte ein Aktionär geklagt und die Anfechtungsbeschlüsse wegen Gesetzesverstoß angefochten. Seiner Ansicht nach war der Versammlungsleiter nicht zur Anordnung der Einzelabstimmung befugt. Das sieht der BGH in seiner Entscheidung jedoch anders. Das Gesetz, so das Gericht, gebiete keine Gesamtentlastung der jeweiligen Organe. Zwar sehe 120 Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds gesondert abzustimmen sei, wenn die Hauptversammlung dies beschließt oder eine entsprechende Aktionärsminderheit es verlangt. Daraus dürfe aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in allen anderen Fällen das Organ nur als Ganzes entlastet werden dürfe. Der Grundsatz der Gesamtentlastung in 120 AktG diene lediglich der Vereinfachung und Beschleunigung der Hauptversammlung. Vielmehr sei eine Einzelentlastung in vielen Fällen naheliegend und werde häufig auch gefordert. Letztlich liege die Entscheidung über das Abstimmungsprozedere dann solange nicht Gesetz, Satzung oder ein Geschäftsordnungsbeschluss der Hauptversammlung etwas anderes vorsähen im Ermessen des Versammlungsleiters. Dieser allein habe zu entscheiden, welche Abstimmungsform sachgerecht und zweckmäßig sei. Dies, so der BGH, könne auch zu dem Ergebnis führen, dass ein Teil des Aufsichtsrats zusammen und einzelne Mitglieder einzeln entlastet werden. Auch ein weiteres vom Kläger vorgebrachtes Argument für die Notwendigkeit einer Gesamtentlastung überzeugte nicht. Seiner Ansicht nach war diese auch erforderlich, weil damit die Umgehung eines Stimmverbots des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds für die Entlastung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder hätte verhindert werden müssen. Der BGH hielt dem entgegen, dass sich ein Stimmverbot nicht in jedem Fall auch auf die Entlastung der anderen Organmitglieder erstrecke. Dies sei nur denkbar, wenn ein Aktionär von der Entscheidung über die Entlastung eines anderen Organmitglieds in gleicher Weise betroffen sei, etwa weil er an einem Vorgang beteiligt war, der dem Organmitglied, um dessen Entlastung es gehe, als Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Liege eine solche Konstellation wie im vorliegenden Fall nicht vor, könne mit einer Einzelabstimmung auch kein Stimmverbot umgangen werden. Letzten Endes erklärte der BGH die Entlastungsbeschlüsse trotzdem für nichtig, allerdings aus einem anderen Grund. Der klagende Aktionär hatte nämlich auch geltend gemacht, dass die Gesellschaft gegen 161 AktG verstoßen habe, da der Inhalt der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) unrichtig gewesen sei. In diesem Fall handelte es sich um einen im Aufsichtsrat unstreitig aufgetretenen Interessenkonflikt, der nicht nach Ziffer DCGK der Hauptversammlung offengelegt worden war obwohl Vorstand und Aufsichtsrat erklärt hatten, den Kodex in diesem Punkt zu befolgen. Der BGH sah dies entsprechend seiner jüngsten Rechtsprechung (siehe 404-Ausgabe März 2009) als Gesetzesverstoß an, der zur Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses führe. Er stellte an dieser Stelle allerdings auch klar, dass keineswegs jede Abweichung von der Entsprechenserklärung, die nicht unverzüglich mitgeteilt werde, auch zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führe. Vielmehr müsse die Entsprechenserklärung in einem nicht nur unwesentlichen Punkt falsch sein, der für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre relevant sei. Denn nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße machten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar. Daher müsse der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Fall Gewicht haben. Bei einem Verstoß gegen Ziffer DCGK komme es daher nicht nur darauf an, dass der Hauptversammlung nicht über den Interessenkonflikt berichtet worden sei, sondern auch, dass die unterbliebene Information selbst von Bedeutung für die Stimmentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs sei.

3 Corporate Governance Noch mehr Regulierung? Corporate Governance im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP Viele offene Fragen 26. Oktober 2009 Verantwortung für das Unternehmen, Partnerschaft im Betrieb unter dieser Überschrift legen die Koalitionäre aus CDU/ CSU und FDP im Koalitionsvertrag ihre Ausrichtung zum Thema Corporate Governance dar. Hervorgehoben wird unter anderem, dass die neue Bundesregierung die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit unterstützt. Zudem deuten die Ausführungen darauf hin, dass es weitere Regulierungsschritte geben könnte. Die Koalitionäre gehen explizit auf eine neue, durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eingeführte Regelung ein: die Cooling-off- Periode von zwei Jahren für ehemalige Vorstandsmitglieder börsennotierter Unternehmen beim Wechsel in dessen Aufsichtsrat. Laut Koalitionsvertrag unterstützt die Koalition die Mindestwartefrist für Vorstandsvorsitzende beim Wechsel zum Aufsichtsratsvorsitzenden unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Familienunternehmen. Diese Formulierung bleibt jedoch hinter dem VorstAG zurück. Denn dieses hatte die Cooling-off-Periode für alle Vorstandsmitglieder beim Wechsel in den Aufsichtsrat allgemein eingeführt, nicht nur in dessen Vorsitz (siehe 404-Ausgabe Juni 2009). Ob die neue Bundesregierung die eben erst eingeführte Regelung wieder abschwächen wird, bleibt nun abzuwarten. Außerdem kündigt die Koalition an, in Gespräche über die Größe von Aufsichtsräten einzutreten. Mit wem und wann diese Gespräche geführt werden sollen, lässt sie offen. Der Koalitionsvertrag hält zudem fest, dass freies Unternehmertum zwar Gewinnchancen, aber genauso auch Risikohaftung für Fehlentscheidungen oder nicht vorhergesehene Entwicklungen mit sich bringe. Das gelte für Eigentümer, im Prinzip aber auch für Vorstände und Aufsichtsräte. Daher, so der Vertrag weiter, müssten die jüngsten Gesetzesanpassungen zur Haftung und Vergütung weiterentwickelt werden. Einen Schwerpunkt scheint die Koalition bei der Vergütung zu sehen: Fehlanreize bei Unternehmen, vor allem der Finanzbranche, müssten beseitigt werden. Die Vergütungssysteme sollen sich nach den Vorstellungen der Koalitionäre stärker als bisher am langfristigen Erfolg des Unternehmens ausrichten. Welche konkreten Maßnahmen hierzu ergriffen werden und inwieweit diese über die Regelungen des VorstAG und des Deutschen Corporate Governance Kodex hinausgehen sollen, bleibt offen. Allerdings weist die Koalition darauf hin, dass zur Stärkung der Finanzmarktstabilität ihrer Ansicht nach Vergütungsstrukturen für Finanzinstitute gehören, die auch Gehaltsabzüge bei schlechter Geschäftsentwicklung enthalten. Zusätzlich spricht sich der Koalitionsvertrag dafür aus, die Mitspracherechte der Hauptversammlung bei der Festlegung der Eckpunkte der Vorstandsvergütung zu stärken. Auch in diesem Bereich wurde mit dem VorstAG bereits die Möglichkeit geschaffen, ein nicht bindendes Hauptversammlungsvotum zum Vergütungssystem einzuholen. Außerdem sollen die Möglichkeiten der Mitarbeiterkapitalbeteiligung erweitert und ein Ehrenkodex für Betriebsräte entwickelt werden. Konkrete Pläne zur Umsetzung dieser Punkte stehen jedoch noch aus. Der Koalitionsvertrag hebt hervor, dass die neue Bundesregierung die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit unterstützt. Möglicherweise wird es weitere Regulierungsschritte geben.

4 Das Gesetz fordert keine Gesamtentlastung aller Organmitglieder. Es kann auch ein Teil des Aufsichtsrats zusammen und ein anderer Teil in Einzelabstimmung entlastet werden. Die Entscheidung über das Prozedere liegt grundsätzlich im Ermessen des Versammlungsleiters. Rechtsprechung Kein Ehrenamt Aufsichtsratstätigkeit bei Volksbanken unterliegt Umsatzsteuer Neues Urteil des Bundesfinanzhofs 20. August 2009 Die Aufsichtsratstätigkeit bei einer Volksbank unterliegt ebenso wie die Aufsichtsratsarbeit bei anderen Banken und Unternehmen der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine eigene Auffassung aus dem Jahr 1972 geändert (Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08). Geklagt hatte ein Versicherungskaufmann, der mehrere Jahre im Aufsichtsrat einer als eingetragene Genossenschaft organisierten Volksbank saß. Für diese Tätigkeit erhielt er eine Vergütung, die das Finanzamt der Umsatzsteuer unterwerfen wollte. Der Kläger hatte eingewandt, die Aufsichtsratsarbeit bei einer Volksbank sei eine rein ehrenamtliche Tätigkeit, denn eine Genossenschaft sei ihrem Grundgedanken und auch ihrem tatsächlichen Gebaren nach eine Selbsthilfeeinrichtung. Zudem liege kein Leistungsaustausch vor, da er das Amt als Aufsichtsratsmitglied nicht mit der Erwartung angetreten habe, eine Gegenleistung zu erhalten. Dieser Sichtweise widerspricht der BFH in seinem Urteil nun ausdrücklich. Bei der Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank handele es sich, wie auch bei anderen Banken, nicht um ein Ehrenamt. Denn diese Tätigkeit sei weder im Genossenschaftsgesetz als ehrenamtlich bezeichnet, noch würde der allgemeine Sprachgebrauch von einem Ehrenamt ausgehen. Damit revidiert der BFH ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aus den 1970er Jahren und begründet dies damit, dass sich im Laufe der Zeit das Bild der genossenschaftlich organisierten Banken grundlegend geändert habe. Diese stünden im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken, müssten sich der strengen Bankenaufsicht unterwerfen und würden auch in zunehmendem Maße das Kreditgeschäft mit Nichtmitgliedern betreiben. All dies, so der BFH, führe dazu, dass der allgemeine Sprachgebrauch heute nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank und derselben Tätigkeit für eine Geschäftsbank unterscheiden würde. Die Tätigkeit für eine Volksbank müsse daher ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen.

5 Enforcement Zur neuen Saison DPR präsentiert Prüfungsschwerpunkte 2010 Transparente Risikoberichterstattung angestrebt 22. Oktober 2009 Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 22. Oktober 2009 die neuen Schwerpunkte für die im Jahr 2010 durchzuführenden Prüfungen bekannt gegeben. Die DPR erwartet, dass sich die Finanzund Wirtschaftskrise auch in den Jahresabschlüssen 2009 widerspiegeln wird. Wesentliche Schwerpunkte bilden deshalb künftig die Risiko- und Prognoseberichterstattung in den Lageberichten sowie die Auswirkungen von Risiken auf den Jahresabschluss. Die Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2010 sind im Einzelnen: Unternehmenserwerbe und damit verbundene Kaufpreisallokationen, Bewertungen und Anhangangaben Überprüfung der Werthaltigkeit von materiellen und immateriellen Vermögenswerten inklusive Goodwill im Hinblick auf die Konjunkturaussichten (einschließlich nachvollziehbarer Dokumentation, Anhangangaben) Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, Anhangangaben zu Bewertungsprämissen und -änderungen sowie IFRS-7-Angaben (Konzern-)Lagebericht einschließlich Risiko- und Prognoseberichterstattung (unter besonderer Berücksichtigung des Hinweises des Deutschen Standardisierungsrats vom 27. März 2009; siehe dazu 404-Ausgabe April/Mai 2009) Segmentberichterstattung nach IFRS 8 Anhangangaben zu Bewertungsprämissen bei geschätzten Werten in der Rechnungslegung und der damit verbundenen Unsicherheit im Abschluss, beispielsweise bei der Bewertung von Immobilien zum Fair Value (IAS d) und der Bewertung von Pensionsverpflichtungen (IAS A) Darstellung und Erläuterung wesentlicher finanzieller Risiken im Zusammenhang mit Financial Covenants ( 315 Abs. 1 HGB, DRS 15, DRS 5; IFRS 7.18 f. und IFRS 7.31) Der Prüfungsschwerpunkt Lagebericht ist hervorzuheben, weil die DPR schon in zurückliegenden Prüfungen die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung häufig als in den Lageberichten nicht angemessen reflektiert angesehen hatte. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei solchen Risiken, die in der jüngeren Vergangenheit eingetreten sind, deren Eintrittswahrscheinlichkeit das Unternehmen bisher aber als zu gering eingeschätzt hatte, um darüber zu berichten. Die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 wurde offenbar Prüfungsschwerpunkt, weil die Neuerungen des IFRS 8 erstmals im Jahr 2009 anzuwenden sind. Demnach muss sie der internen Berichterstattung an das Topmanagement entsprechen. Bei Unternehmen, die IFRS 8 bereits vorzeitig anwendeten, untersuchte die DPR bei vergangenen Prüfungen insbesondere die Übereinstimmung der internen und externen Segmentinformationen. Unternehmen sollten daher darauf vorbereitet sein, ihre Topmanagement-Informationen der DPR umfassend zur Verfügung stellen zu können, und bereits im Vorfeld auf eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation achten. Insgesamt legt die DPR in dieser für Unternehmen turbulenten Zeit besonderen Wert auf eine transparente Berichterstattung. Es soll deutlich erkennbar sein, wonach der Vorstand die Unternehmenssegmente steuert, welche Annahmen er bei der bilanziellen Bewertung getroffen hat und welchen Risiken das Unternehmen ausgesetzt ist. All dies sind Themen, die auch im Fokus der Aufsichtsratstätigkeit stehen. Der Prüfungsschwerpunkt Lagebericht ist hervorzuheben, da die DPR schon in vorigen Prüfungen die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung als nicht angemessen reflektiert angesehen hatte.

6 Corporate Governance Gehälter unter der Lupe Amerikanische Notenbank will Vergütungssysteme von Banken überwachen Entwurf vorgestellt 22. Oktober 2009 International Über die Vergütungssysteme im Finanzsektor wird seit dem Ausbruch der Finanzkrise weltweit diskutiert. Einigkeit besteht weitgehend darüber, dass eine falsche Anreizvergütung mit eine Ursache der Krise war. Was die USamerikanische Notenbank Federal Reserve (Fed) nun als Reaktion auf die Krise plant, ist auch im Hinblick auf die Diskussion in Deutschland interessant: Die Vergütungssysteme von Banken sollen flächendeckend überwacht werden. Das geht aus einem im Oktober veröffentlichten Entwurf hervor, für den derzeit eine 30-tägige Kommentierungsfrist läuft. Die Notenbank äußert in ihrem Entwurf die Befürchtung, dass die Anteilseigner von Banken im Vertrauen auf die staatlichen Sicherungseinrichtungen dazu neigen könnten, zu hohe Risiken bei der Vergütungspolitik zu tolerieren. Dem muss nach Meinung der Fed entgegengewirkt werden. Ein wichtiges Element dabei sei eine gute Corporate Governance im Unternehmen, kombiniert mit einer aktiven und effektiven Überwachung durch das Board. Das allein reicht aber aus Sicht der Notenbanker nicht aus. Damit die Anreizvergütungspolitik von Banken künftig weder die Sicherheit des eigenen Instituts noch die des gesamten Finanzsystems gefährden kann, will die Fed selbst aktiver überwachen. Dazu hat sie umfangreiche Rahmenbedingungen für Anreizvergütungssysteme vorgestellt. Diese sollen vor allem längerfristig als bisher ausgerichtet werden. Außerdem müssten sie besser an Geschäftsmodell, Risikobereitschaft, Größe und Komplexität des Unternehmens angepasst sein und vom Board überprüft werden. Die Umsetzung der neuen Regelungen will die amerikanische Notenbank entsprechend kontrollieren. Vor allem bei großen, komplexen Bankkonzernen will die Fed genau hinschauen. So ist geplant, dass die 28 größten Banken des Landes künftig Vergütungspläne vorlegen müssen, die nicht nur die Anreizvergütung der obersten Führungsebene, sondern auch die anderer risikobehafteter Angestellter umfassen. Diese Pläne sollen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Fed erarbeitet und künftig laufend überwacht werden. Zusätzlich will die Notenbank einen horizontalen Vergleich unter den 28 Unternehmen durchführen. Darüber hinaus sollen auch alle anderen Banken, also vornehmlich regionale und kommunale Kreditinstitute, einer schärferen Kontrolle unterliegen. Zwar müssen diese ihre Vergütungssysteme nicht genehmigen lassen. Allerdings sollen sie im Rahmen der regelmäßigen Risikoanalyse durch die Notenbank auf die risikogerechte Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme überprüft werden. Die Anreizvergütungssysteme der größten US-amerikanischen Banken sollen künftig von der Fed genehmigt und laufend überwacht werden.

7 Corporate Governance Imageverluste wiegen schwer PwC-Studie zur Wirtschaftskriminalität 2009 Gravierende indirekte Schäden für Unternehmen September 2009 Mehr unter Betrug, Spionage, Korruption und andere Straftaten trafen in den vergangenen zwei Jahren über 60 Prozent der deutschen Großunternehmen. Infolgedessen stiegen die direkten finanziellen Schäden durch Wirtschaftskriminalität drastisch an. Im Durchschnitt verursachte jedes aufgedeckte Delikt einen Schaden von knapp 4,3 Millionen Euro, während der Vergleichswert im Zeitraum 2005 bis 2007 bei knapp 1,6 Millionen Euro lag, wie aus der von PwC gemeinsam mit der Universität Halle-Wittenberg erarbeiteten Studie Wirtschaftskriminalität hervorgeht. Für die Studie wurden diejenigen Verantwortlichen in 500 deutschen Unternehmen telefonisch interviewt, die sich in ihrem Unternehmen für den Bereich Kriminalprävention und -aufklärung zuständig erklärten. Neben den direkten Schäden nahmen auch die indirekten Schäden im Untersuchungszeitraum deutlich zu. So erlitt im Zeitraum 2007 bis 2009 annähernd jedes zweite Unternehmen (44 %) einen erheblichen Reputationsverlust infolge einer aufgedeckten Straftat ein deutlicher Anstieg gegenüber den 27 Prozent aus der Vorläuferstudie Als gravierende indirekte Schäden nannten die Unternehmen zudem die Beeinträchtigung der Beziehungen zu Geschäftspartnern (45 %) und Behörden (31 %) sowie einen Rückgang der Arbeitsmoral bei den Beschäftigten (36 %). Gut jedes fünfte börsennotierte Unternehmen verzeichnete einen Rückgang des Aktienkurses als Folge, während im Jahr 2007 nur jeder zwölfte Befragte diesen Aspekt genannt hatte. Die am häufigsten begangenen Wirtschaftsstraftaten der vergangenen zwei Jahre waren Vermögensdelikte wie Betrug oder Unterschlagung (41 % aller Fälle), gefolgt von Wettbewerbsdelikten (39 %) und Korruption (13 %). Allerdings verursachten Kartellabsprachen, Produktpiraterie und andere Wettbewerbsstraftaten mit gut 5,8 Millionen Euro die weitaus größten Durchschnittsschäden. Vermögensdelikte schlugen mit rund 1,7 Millionen Euro zu Buche, Korruptionsfälle mit durchschnittlich knapp 1,6 Millionen Euro. Die damit verbundenen indirekten Schäden sind kaum quantifizierbar. Aber jedes vierte betroffene Unternehmen berichtet über hohe Folgeschäden vor allem nach Wettbewerbsdelikten, beispielsweise durch die Abwanderung von Kunden oder verstärkte Kontrollen der Aufsichtsbehörden. Indirekte Schäden durch Patentverletzungen sind bei knapp jedem fünften Betroffenen hoch, aufgedeckte Korruptionsfälle bringen etwa jedem achten Unternehmen erhebliche verdeckte Verluste. Zweifellos haben die befragten Unternehmen ihre Kontroll- und Präventionsmaßnahmen in den vergangenen zwei Jahren verstärkt. So haben mittlerweile 44 Prozent der Befragten einen Compliance- Beauftragten. Mit wettbewerbswidrigen Absprachen beispielsweise setzen sich aber nur zwei von drei Kontrolleuren gezielt auseinander, und auch das Thema Korruption gehört für immerhin 15 Prozent der Compliance-Beauftragten nicht zu den Kernaufgaben. Auch als Konsequenz dieser begrenzten Aufgabengebiete wurden rund sieben von zehn Straftaten durch Tippgeber oder sogar rein zufällig entdeckt. Die knappe Mehrheit (51 %) der Haupttäter stammt aus den geschädigten Unternehmen selbst. Gut zwei Drittel der Straftaten werden von Führungskräften begangen, knapp 30 Prozent der Delikte von Angestellten im Topmanagement. Bemerkenswert ist, dass sich Täter in den vergangenen Jahren seltener vor Gericht verantworten mussten. Die Quote der Strafanzeigen gegen Überführte sank von 61 auf 50 Prozent. Dabei werden Täter aus dem Topmanagement deutlich seltener angezeigt (33 %) als mittlere Führungskräfte (49 %) oder Beschäftigte ohne Führungsaufgaben (54 %). Für 20 Prozent der überführten Topmanager hatte ihre Tat sogar überhaupt keine Konsequenzen. Wenig optimistisch ist der Ausblick der Unternehmen auf die kommenden Jahre: Sie erwarten nicht zuletzt angesichts der Wirtschaftskrise einen weiteren Anstieg der Wirtschaftskriminalität. Gut 40 Prozent der Befragten rechnen verstärkt mit Wettbewerbsdelikten wie Industriespionage oder Kartellabsprachen, knapp jedes dritte Unternehmen prognostiziert mehr Straftaten infolge gesunkener Arbeitsplatzsicherheit. ¹ PricewaterhouseCoopers (PwC) und Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Wirtschaftskriminalität 2009 Sicherheitslage in deutschen Großunternehmen, 2009

8 Annähernd jedes zweite Unternehmen erlitt zwischen 2007 und 2009 einen erheblichen Reputationsverlust infolge einer aufgedeckten Straftat. Impressum Ihre Ansprechpartner Prof. Dr. Georg Kämpfer Tel.: Prof. Dr. Norbert Winkeljohann Tel.: Organisatorische Fragen und Adressänderungen Simone Zeuner Tel.: Herausgeber PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Olof-Palme-Straße Frankfurt am Main I PwC für Aufsichtsräte ist eine periodisch erscheinende Information der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. November 2009 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

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