Scherf-Präzision Europa GmbH General Terms and Conditions of Sale As of 03/24/2015

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1 Scherf-Präzision Europa GmbH General Terms and Conditions of Sale As of 03/24/ Validity (1) All deliveries, services and offers by Scherf-Präzision Europa GmbH ( Seller ) are carried out solely on the basis of these General Terms and Conditions of Sale. They are part of all contracts that the seller executes with his contract partners (called Buyers hereinafter) regarding the deliveries or services offered by them. They also apply to all future deliveries, services and offers to them, even if they are not agreed upon once more separately. They only apply to business enterprises, public-law legal entities and public-law legal funds within the meaning of 310 Subs. 1 German Civil Code. (2) These General Terms and Conditions shall apply exclusively. Any deviating or contrary terms and conditions will not be acknowledged by us unless we expressly agreed to them in writing. 2 Offers and Execution of Contract (1) All offers by the seller shall remain subject to change and non-binding, unless they are expressly marked as binding or contain a specific acceptance period. Any orders or contracts may be accepted by the seller within fourteen days from receipt. (2) Unless otherwise agreed in writing, the agreement, including these General Terms and Conditions of Sale shall be the sole authoritative document between the seller and the buyer. It includes all agreements between the parties regarding the contractual object in its entirety. Any oral promises made by the seller before the conclusion of this contract are not legally binding. (3) Any supplements and changes to the agreements, including these General Terms and Conditions of Sale must be in writing in order to be valid. With the exception of managing directors or authorized signatories, no employees of the seller shall be authorized to enter into any deviating oral agreements. For adherence of the written form, transmission by telecommunications, such as fax or , shall be sufficient, if a copy of the signed declaration is transmitted. (4) Any statements by the seller regarding the scope of the delivery or service (e.g. weights, dimensions, practical value, load, tolerances, and technical data), as well as depictions of such (e.g. drawings, figures and samples) are only approximations, as long as it has not been stipulated in the contract that exact details are a prerequisite. They are no guaranteed characteristics, but descriptions or features of the delivery or service. Deviations according to custom and usage and deviations resulting from legal provisions or deviations constituting technical improvements, as well as the substitution of parts with equal parts are permissible, if they do not influence the suitability for the contractually intended purpose. (5) The seller shall retain the ownership and copyright to all offers, calculations and expense estimates provided by him as well as to any drawings, figures, calculations, brochures, catalogues, models, tools and other documents and aids. The buyer may not provide access to them as such or contentwise to any third parties, without any express permission by the seller, to make them known, to use them himself or through third parties or to duplicate them. Upon request by the seller, the buyer is to return these items to the seller in their entirety and to destroy any copies that might have

2 possibly been created, if they are no longer needed by him during the proper course of business or if negotiations do not lead to the execution of a contract. 3 Prices and Payment (1) The prices apply to the scope of service and delivery listed in the order confirmation. Any additional or special services will be invoiced separately. Prices are in EURO, free carrier shipments (FCA) (Scherf-Präzision Europa GmbH, Herpfer Strasse 31, Meiningen or Geis- Industrie-Service GmbH, Ringstrasse 25, Ohrdruf) (INCOTERMS 2010), plus packaging, statutory VAT on the date of billing, customs duties for export shipments, as well as fees and other public charges. (2) The seller reserves the right to increase the agreed upon price to the extent that it becomes necessary due to any price development not under his control (e.g. exchange rate fluctuations, a noticeable increase in material, energy, and manufacturing costs, a noticeable increase in acquisition costs). The seller shall inform the buyer of this in a timely manner prior to the delivery. (3) Invoice amounts are payable within thirty days from receipt of invoice without discount, unless otherwise agreed in writing. Checks are considered payment only after encashment. Should the buyer fail to effect payment, all amounts in arrears from the due date shall be subject to interest of 8 percentage points above the respective base interest rate p.a.; any claim for higher interest and additional default damages shall remain unaffected. (4) The granting of a discount does not apply to taxes, fees, customs duties, packaging expenses and shipment or other expenses, but exclusively to the price of the ordered goods. (5) Any offset of counter-claims by the buyer or the withholding of payments due to such claims is only permissible insofar as the counter-claims were determined to be undisputed or legally binding. (6) The seller is authorized to perform or furnish still outstanding deliveries or services against prior payment or deposit if the payment terms are not followed or if the seller becomes aware of any circumstances after the execution of the agreement which qualify to significantly decrease the creditworthiness of the buyer and which endanger the payment by the buyer of any outstanding claims by the seller from the respective contract (including other individual contracts for which the same master agreement applies). 4 Delivery and Delivery Period (1) Unless expressly agreed otherwise, delivery shall take place free carrier (FCA) (Scherf-Präzision Europa GmbH, Herpfer Strasse 31, Meiningen or Geis-Industrie-Service GmbH, Ringstrasse 25, Ohrdruf) (INCOTERMS 2010). (2) Any deadlines or delivery periods of shipments and services indicated by the seller always apply only approximately, unless a fixed deadline is expressly consented or agreed. The delivery periods and delivery dates refer to the date of transfer to the person affecting the transport. Without any separate additional terms, any binding delivery periods or dates according to 4

3 Subs. 2, S. 1, 2nd half sentence are not to be construed as fixed dates but only influence the date of the default. (3) The buyer s request to extend the deadlines and the date of delivery of goods and services indicated by the seller must be received in writing at the latest 30 days prior to the deadlines and dates indicated. It will only lead to a change of the deadlines and dates indicated by the seller if confirmed in writing by the seller. The buyer s request to shorten the deadlines and dates indicated by the seller for the goods and services must also be received in writing by the seller. If it is not possible for the seller to keep the deadlines and dates suggested by the buyer, he will attempt to suggest the best possible alternatives to the buyer. Such a suggestion shall only be considered accepted and a shortening of the deadlines and dates originally indicated by the seller, if the buyer sends a written confirmation within 3 business days ( or fax will be sufficient). (4) Irrespective of his rights arising from the buyer s delay, the seller may request an extension of the delivery and service deadlines or a change of the delivery or service dates for a period during which the buyer is unable to meet his contractual obligations to the seller. (5) The seller shall not be liable for the impossibility of a delivery or for delays in the delivery, if caused by an act majeure or any other events, which could not be foreseen at the time of the execution of the agreement (e.g. interruptions of operation of all kinds, difficulties in obtaining materials or energy, delays in transportation, strikes, legal lock-outs, lack of work force, energy or raw materials, difficulty in obtaining the required governmental permits, official measures, or any outstanding, incorrect or delayed delivery by suppliers)for which the seller cannot be held responsible. If such events significantly complicate the delivery or service or make them impossible and the hindrance is not of a temporary type, the seller is authorized to withdraw from the agreement. In case of any hindrances of a temporary nature, the delivery or service deadlines are extended or the delivery or service dates change by the period of the hindrance, plus an appropriate restarting period. If the buyer cannot be expected to accept the delivery or service as a result of the delay, he may withdraw from the agreement by giving an immediate written notice to the seller. (6) Any deviations of the order amount up to +/- 10% are permissible. (7) The seller is only authorized to make partial shipments if - the partial shipment is usable by the buyer as part of the contractual purpose, - the delivery of the remaining order is secure, and - the buyer does not incur a significant increase in expense or additional costs (unless the seller agrees to assume these expenses). (8) If the seller is in arrears with his delivery or service or it becomes impossible for him to provide a delivery or service, for whatever reason, the seller s liability is limited to damages within the meaning of 9 of these General Terms and Conditions of Sale. 5 Shipping, Packaging, Transfer of Risk

4 (1) The shipment type and the packaging are at the seller s discretion. (2) The risk of accidental loss or accidental deterioration of the goods shall pass to the buyer with the transfer of the goods to the person affecting the transport (with the start of the loading being significant). This also applies if there are partial shipments or if the seller also assumed additional services (e.g. installation). (3) If the shipping or transfer is delayed due to circumstances that are the buyer s responsibility, the risk of accidental loss or accidental deterioration shall pass to buyer on the day on which the item to be shipped is ready for shipment and the seller notifies the buyer of this. The seller is then authorized to request reimbursement for any damages caused, including possible additional expenses (e.g. storage expenses). Additional further claims or rights shall remain unaffected. (4) The shipment will only be insured by the seller against theft, breakage, transport, fire and water damage or other insurable risks upon the express request by the buyer and at buyer s expense. (5) Insofar as an acceptance needs to take place, the purchase item is to be seen as legally accepted if the delivery and, if the seller also owes the installation, the installation is concluded, the seller informs the buyer referencing the assumed acceptance within the meaning of 5 Subsection 5 and requests that buyer accepts shipment. twelve business days have passed since the delivery or installation or the buyer has begun using the purchase item (e.g. has begun to operate the shipped unit) and in this case, six business days have passed since the delivery or installation, and the buyer has neglected the acceptance within this period for a reason other than a defect reported to the seller, which makes the use of the purchase item impossible or impairs it significantly. 6 Warranty, Material Defects (1) The shipped items are to be inspected carefully without any delay, immediately upon delivery to the buyer or to a third party appointed by him. They are deemed to be approved by the buyer in regards to obvious defects or other defects which would have been recognizable during an immediate, careful inspection, if the seller does not receive a written notice of defect within seven business days from delivery. In regards to any other defects, the delivered items are deemed to have been approved if a notice of defect is not received by the seller within seven business days from the time in which the defect became noticeable; if the defect was already noticeable during an earlier time during normal use, this earlier time shall be considered the start of the defect reporting period. Upon request by the seller, a defective item may have to be shipped back to the seller freight prepaid. In case of a genuine defect, the seller shall reimburse the expense of the least expensive shipping method; this does not apply if the expenses increase because the item to be shipped is located at a different location than the location of the designated use.

5 (2) In the event of any defects of the shipped items, the seller is first obligated and authorized to choose to either repair or replace the item within an appropriate time period. In the event of failure, i.e. in particular the impossibility, unreasonableness, refusal or undue delay of the repair or replacement, the buyer may withdraw from the contract or reduce the purchase price accordingly. (3) If a defect is caused by the seller, the buyer may ask for damages under certain conditions as in 9. (4) In case of defects of units by other manufacturers which the seller cannot repair due to licensing or actual reasons, the seller, at seller s choice, may file a claim against the manufacturer or the supplier for the buyer s invoice amount or assign it to the buyer. Any warranty claims against the seller only exist for such defects under other preconditions and according to these General Terms and Conditions of Sale when the judicial enforcement of the above-named claims against the manufacturer and the supplier were unsuccessful or, for example in case of an insolvency, are hopeless. During the duration of the legal dispute the period of limitation of the claims by the buyer against the seller shall be suspended. (5) The warranty becomes void if the buyer alters the purchased item without the seller s approval or has it altered by a third party and the repair of the defect therefore becomes impossible or unacceptably more difficult. In each case, the buyer has to bear the additional expense of the repair of the defect caused by the alteration. (6) A shipment of used items which may be agreed upon with the buyer on an individual basis, shall exclude any warranty for defects. 7 Property Rights (1) In accordance to this 7, the seller vouches that no commercial property rights or copyrights of any third parties are violated by the products supplied by him. Each contract party shall inform the other party in writing without any delay if any claims are asserted against such party for an infringement of such rights. (2) In the event that the purchase item violates a commercial property right or copyright of a third party, the seller, at his choice and expense, shall modify or exchange the purchase item so that no more rights of third parties will be violated but the purchase item still fulfills the contractually agreed upon functions, or seller will obtain the usage right for the buyer by executing a licensing agreement. If the seller does not manage to do so during an appropriate period of time, the buyer will be authorized to withdraw from the contract or to reduce the purchase price appropriately. Any damage claims by the buyer are subject to the limitations of 9 of these General Terms and Conditions of Sale. (3) In case of violations of the rights of other manufacturers by products supplied by the seller, the seller, at his choice, will assert his claims against the manufacturer and sub-contractor on account of the buyer or to assign them to the buyer. Any claims against the seller only exist in such cases under this 7, when the judicial enforcement of the above-named claims against the manufacturer and the subcontractor were unsuccessful or, for example in case of an insolvency, are hopeless.

6 (4) If the seller manufactures products according to drawings, models or samples by the buyer, the buyer shall ensure that this does not violate the protective rights of any third party. The buyer shall indemnify the seller from any third party claims. 8 Protection of Property Rights Any tools, means of production, equipment and models that the seller created or a third party ordered by the seller for the purpose of fulfilment of the order, shall remain the property of the seller. This also applies if the buyer assumes the expenses for the development or the manufacturing of the tools either completely or proportionally. The expense of maintaining and repair shall be borne in equal shares by the contracting parties unless something else is agreed. 9 Liability for Compensation Due to Damages (1) The seller s liability for damages, no matter for which legal reason, specifically the impossibility, delay, defective or incorrect delivery, contract violation, violation of duties during contract negotiations and unlawful acts, is limited under this 9, insofar as it is at fault. (2) The seller shall not be liable in case of a simple negligence by its governing body, legal representatives, employees or other vicarious agents, unless it is a violation of contractual obligations. Essential contractual obligations are the obligation to a timely delivery of the purchase item, its lack of defects which impair its functionality or fitness for use more than just on a negligible basis, as well as consulting, protection and care obligations that are to enable the use of the purchase item for the buyer as per the contract or which intent to protect body or life of the buyer s personnel or the protection of buyer s property from significant damage. (3) To the extent that the seller is liable for damages according to 9 Subsection 2, the liability for damages is limited to that which the seller has foreseen when executing the contract as a possible consequence of a contract violation or which he would have had to foresee by practicing due diligence. Indirect damages and consequential damages, as a result of defects in the purchase item, also are only eligible for compensation insofar as such damages can typically be expected under proper use of the purchase item. (4) In case of liability for simple negligence due to violation of a significant contractual duty, the seller s obligation to provide compensation for damages and the resulting additional property damages is limited to an amount of EUR 50, for each occurrence. (5) The above exclusions and limitations of liability apply to the same extent for the corporate bodies, legal representatives, employees and other vicarious agents of the seller. (6) If the seller provides technical information or works in an advisory capacity, and such information or advisement is not part of the scope of service owed and contractually agreed upon, this takes place free of charge and excluding any and all liability.

7 (7) The limitations of 9 shall not apply to the seller s liability in regards to willful conduct, guaranteed characteristics, loss of life, physical injury or health damages or under the product liability code. 10 Reservation of Title (1) The following agreed upon reservation of title serves to secure all existing current and future claims by the seller against the buyer in the context of the supply relationship existing between the contractual parties (including all receivables from an account limited to this supply relationship). (2) The goods supplied by the seller to the buyer remain the property of the seller until the complete payment of all secured claims. The goods as well as the reservation of title which shall take their place according to the subsequent provisions shall be called reserved goods. (3) The buyer shall keep the reserved goods for the seller free of charge. (4) The buyer is authorized to process and to sell the reserved goods in the normal course of business only until such time as a claim is made against them, according to 10 (9). Pledges or security assignments are not permitted. (5) If the reserved goods are processed by the buyer, it is agreed that the processing will be in the name of and on account of seller and that the seller directly acquires the property or if the processing takes place from materials of various owners or the value of the processed item is higher than the value of the reserved goods- the co-ownership (fractional ownership interest) of the newly created item, proportionally to the value of the reserved goods of the value of the newly created item. In the event that no such ownership acquisition takes place at the seller s, the buyer will already assign his future property now or in the above-named relationship- coownership of the newly created property as security to the seller. If the reserved goods are joined with other goods to a uniform matter or mixed inseparably and one of the other items is to be considered the main item, to the extent that the main item belongs to him, the seller assigns to the buyer the co-ownership proportionally to the uniform item proportionally as stated in sentence #1. (6) In the event of a resale of the reserved goods, the buyer hereby already assigns as security any claims arising against the purchaser in case of co-ownership to the reserved goods, the coownership share proportionally to the seller. The same applies for any other claims that take the place of the reserved goods or that arise in regards to the reserved goods, such as insurance claims or claims arising from unlawful acts during loss or destruction. The seller revocably authorizes the buyer to collect the claims assigned to the seller in his own name. The seller may only revoke this authorization for collection in case of utilization. (7) If third parties attempt to seize the goods, especially through a levy of execution, the buyer shall immediately inform them of the seller s property and inform the seller about it, in order to enable the execution of seller s property rights. If the third party is unable to refund all judicial and extra-judicial expenses arising in this matter to the seller, the buyer shall be liable to the seller.

8 (8) The seller shall release the reserved goods as well as the items or claims taking their place, if their value exceeds the amount of the secured claims by more than 50%. The items to be released will be chosen by the seller. (9) If the seller withdraws from the contract in the event of actions in breach of contract by the buyer specifically payment default- (enforcement event), he is authorized to demand the reserved goods back. 11 Statute of Limitation Any claims by the buyer for defects as well as unlawful acts on the basis of the purchase item, become time-barred one year from the transfer/ delivery of the purchase item to the buyer or, to the extent that an acceptance is necessary, from the acceptance, if the defective item was not used according to its usual usage for a construction and caused its defectiveness. Excluded are claims for damages due to loss of life, physical injury or health and/or claims on the basis of gross negligence or deliberately caused damage by the seller and/or claims for product defects. In such cases the legal statutes of limitations shall apply. 12 Concluding Provisions (1) If the buyer is a merchant, a corporate body under public law or a special fund under public law or it has no place of general jurisdiction in the Federal Republic of Germany, the place of jurisdiction (including international jurisdiction) for all disputes which might arise between the seller and the buyer shall be Meiningen or the customer s registered offices, at the seller s discretion. However, for any complaints against the seller, Meiningen shall be the exclusive place of jurisdiction. Mandatory statutory provisions shall remain unaffected by this provision. (2) The relationships between the seller and the buyer shall be exclusively governed by the law of the Federal Republic of Germany. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods of April 11, 1980 (CISG) does not apply. (3) If these General Terms and Conditions of Sale contain any regulatory gap, it shall be filled by the legally effective regulation, which the contract parties would have agreed upon with respect to the economic objectives of the contract and the purpose of these General terms and Conditions of Sale, if they had known of the regulatory gap. Note: The supplier acknowledges that we store date from the contractual relationship according to 28 Federal Data Protection Act for the purpose of data processing and reserve the right to transmit such data to third parties (e.g. insurance companies) for the fulfillment of the contract.

9 Scherf-Präzision Europa GmbH Allgemeine Lieferbedingungen Stand 03/24/ Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Scherf-Präzision Europa GmbH ( Verkäufers ) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Besteller genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von 310 Abs. 1 BGB. (2) Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller ist - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart - die getroffene Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieser Vereinbarung sind rechtlich unverbindlich. (3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per , sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. (4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.b. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zb. Zeichnungen, Abbildungen und Muster) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. (5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, Kalkulationen und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. 3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO Frei Frachtführer (FCA) (Scherf-Präzision Europa GmbH, Herpfer Straße 31, Meiningen oder Geis Industrie-Service GmbH, Ringstraße 25, Ohrdruf) (INCOTERMS 2010) zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungstellung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

10 (2) Der Verkäufer behält sich vor, den vereinbarten Preis in dem Maße anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb seiner Kontrolle stehenden Preisentwicklung (z.b. Wechselkursschwankungen, deutlicher Anstieg von Material-, Energie- und Herstellungskosten, erheblicher Anstieg von Beschaffungskosten) erforderlich wird. Der Verkäufer wird den Besteller hiervon rechtzeitig vor Lieferung unterrichten. (3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8%- Punkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. (4) Die Gewährung von Skonto bezieht sich nicht auf Steuern, Gebühren, Zölle, Kosten für Verpackung und Versand oder andere Kosten sondern ausschließlich auf den Preis für die bestellte Ware. (5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 4 Lieferung und Lieferzeit (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung Free Carrier (FCA) (Scherf-Präzision Europa GmbH, Herpfer Straße 31, Meiningen oder Geis Industrie- Service GmbH, Ringstraße 25, Ohrdruf) (INCOTERMS 2010). (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an die den Transport ausführende Person. Ohne gesonderte zusätzliche Bestimmungen sind etwaige verbindliche Lieferfristen oder termine nach 4 Abs. 2, S. 1, 2. Halbsatz nicht als Fixtermine zu verstehen sondern haben nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs. (3) Der Wunsch des Bestellers nach einer Verlängerung der vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termin für die Lieferung und Leistung muss dem Vekäufer spätestens 30 Tage vor den in Aussicht gestellten Fristen und Terminen schriftlich zugehen. Er führt nur dann zu einer Änderung der vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Terminen, wenn er von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurde. Der Wunsch des Bestellers nach einer Verkürzung der vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für die Lieferung und Leistung muss dem Verkäufer ebenfalls schriftlich zugehen. Ist es dem Verkäufer nicht möglich, die vom Besteller vorgeschlagenen Fristen und Termine einzuhalten, wird er sich bemühen, dem Besteller bestmögliche Alternativen vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag gilt nur dann als angenommen und vermag die vom Verkäufer ursprünglich in Aussicht gestellten Fristen und Termine zu verkürzen, wenn er vom Besteller innerhalb von 3 Werktagen schriftlich bestätigt wird ( oder Fax genügt). (4) Der Verkäufer kann unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. (5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.b. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern sol-

11 che Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (6) Abweichungen von der Bestellmenge bis zu ± 10 % sind zulässig. (7) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). (8) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang (1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zb. Installation) übernommen hat. (3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Besteller angezeigt hat. Der Verkäufer ist dann berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.b. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben hiervon unberührt. (4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. (5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 5 Absatz 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.b. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 6 Gewährleistung, Sachmängel (1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für

12 den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. (2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. (3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Besteller unter den in 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. (4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gehemmt. (5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. (6) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 7 Schutzrechte (1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen des 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. (3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. (4) Fertigt der Verkäufer Produkte nach den Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers an, steht der Besteller dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt der Besteller den Verkäufer frei. 8 Eigentumssicherung Werkzeuge, Fertigungsmittel, Vorrichtungen und Modelle, die vom Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages gefertigt wurden bleiben im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kosten für die Entwicklung oder die Herstellung der Werkzeuge vollständig oder anteilig übernimmt. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner mangels einer anderweitigen Vereinbarung je zur Hälfte.

13 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses 9 eingeschränkt. (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit der Verkäufer gemäß 9 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR je Schadensfall beschränkt. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. (6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Die Einschränkungen dieses 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 10 Eigentumsvorbehalt (1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). (2) Die vom Verkäufer an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. (3) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. (4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß 10 (9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. (5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im og. Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satzÿ1 genannten Verhältnis.

14 (6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.b. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. (7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Verkäufer. (8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. (9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 11 Verjährung Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sowie aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Besteller oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme, sofern die mangelhafte Sache nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Ansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer und/oder Ansprüche für Produktfehler. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 12 Schlussbestimmungen (1) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist auch internationaler - Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Besteller nach Wahl des Verkäufers Meiningen oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Meinigen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen eine Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zb. Versicherungen) zu übermitteln.

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