DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2008

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1 DMSB-Motorradsport-Lizenzbestimmungen 2008 Die Allgemeinen Lizenzbestimmungen des DMSB regeln die im Zusammenhang mit der Ausstellung und Nutzung der verschiedenen FIM-, UEM- oder DMSB-Lizenzen stehenden Angelegenheiten, soweit für den betreffenden Fahrer/Beifahrer bzw. für die betreffenden Wettbewerbe/Veranstaltungen die Zuständigkeit des DMSB bzw. der FIM oder der UEM gegeben ist. Ergänzend haben die einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Motorrad-Sportgesetzes des DMSB und das FIM-Sportgesetz, die UEM-Bestimmungen sowie die Ausschreibungs-/Wettbewerbsbestimmungen und Austragungsbedingungen für die verschiedenen Wettbewerbe/Veranstaltungen Gültigkeit. Zusätzliche alters- und disziplinspezifische Festlegungen sind aus den Wettbewerbsbestimmungen und Ausschreibungen (A-Teile) für die verschiedenen Wettbewerbsarten ersichtlich. Für die Ausgabe und Nutzung von DMSB-Veranstaltungslizenzen gelten die besonderen Bestimmungen für diese Lizenzen. NHALTSVERZEICHNIS 1. LIZENZVERTRAG 1.1 Lizenzerteilung / Lizenzsystem 1.2 Änderungsvorbehalt 1.3 Gebühren 2. FAHRER-LIZENZEN 2.1 Allgemeines Lizenzpflicht Lizenzsystem Räumlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Hochstufung, Rückstufung Lizenz für ausländische Antragsteller Minderjährige Antragsteller / Gesetzliche Vertreter Überschreitung der Höchstaltersgrenze Medizinische Untersuchung Fahrerlaubnis Unfallversicherung/Auslandsreisekrankenversicherung Form der Antragstellung 2.2. Lizenzarten DMSB Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) Internationale-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz C-Lizenz B-Lizenz Inter-H-Lizenz Inter-Lizenz (I-Lizenz) FIM/UEM Meisterschafts- oder GP-Lizenz 3. BEWERBER LIZENZEN 3.1. Club- bzw. Team-Bewerber-/Sponsor-Lizenz Antragstellung Gültigkeit einer Nationalen Bewerber-/ Sponsor-Lizenz 3.2. Gültigkeit einer Int. Bewerber-/Sponsor- Lizenz sowie FIM-Hersteller-Lizenz 3.3. Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern 3.4. Bewerber-Angaben 4. SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE 1. LIZENZVERTRAG Die Bezeichnungen Antragsteller sowie Lizenznehmer in den nachfolgenden Artikeln stehen sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. Die Sportabteilungen der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV und VFV) werden in den nachfolgenden Artikeln als Sportabteilung bezeichnet. 1.1 Lizenzerteilung / Lizenzsystem 1. Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Die Lizenzen sind bis zum eines jeden Jahres gültig. Die Lizenzen sind auf dem vom DMSB herausgegebenen Antragsformular zu beantragen. Die Lizenz ist Eigentum des DMSB. Anträge auf Ausstellung einer Fahrer-, Bewerber-, Sponsor- und Sportwartlizenz sind bei Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV,VFV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV über die jeweils zuständige Sportabteilung einzureichen. Besteht keine Mitgliedschaft, wird eine höhere Lizenzgebühr erhoben. Der Abschluss einer Krankenversicherung ist auf dem Antrag nachzuweisen. Ausländische Antragsteller müssen anhand einer Kopie der Versicherungs-Police nachweisen, dass eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, die in Deutschland alle ambulanten sowie stationären Heilund Behandlungskosten mit unbegrenzter Deckung übernimmt (Achtung: Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist nicht ausreichend). 2. Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem DMSB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann. 72 I Teil 1

2 3. Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen. 1.2 Änderungsvorbehalt Der DMSB bzw. die FIM/UEM behält sich vor, die Bestimmungen und sportlichen Regeln zu ändern und zu ergänzen. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Motorradsport zur Wahrung der Chancengleichheit sowie bei Erkennen von Regelungslücken können die Bestimmungen in jedem Fall auch im Laufe des Kalenderjahres geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen werden in den DMSB-Publikationen bekannt gemacht, schriftlich mitgeteilt bzw. auf der DMSB-Homepage veröffentlicht. 1.3 Gebühren Für die Ausstellung jeder Lizenz wird eine Gebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten ist. Die Lizenzkosten sowie die Kosten für die Lizenzumschreibungen bzw. Ersatzausstellungen sind im Einzelnen aus der Gebührenübersicht ersichtlich. Sie beinhalten neben den DMSB-Gebühren folgende Leistungen: a. Bezugsgebühren für die DMSB Publikationen ( Vorstart, DMSB-Motorradsport-Handbuch) b. Sportunfall-Versicherungsprämie c. DMSB-Nachwuchs-Euro 2. FAHRER-LIZENZEN 2.1 Allgemeines Lizenzpflicht Jede Person, die sich an vom DMSB, der FIM oder der UEM bzw. einer ihrer Mitgliedsföderationen genehmigten Motorradsportveranstaltung als Fahrer oder Beifahrer bzw. Motoballspieler beteiligen will, muss, soweit in den verschiedenen Wettbewerbsbestimmungen im Einzelfall nichts anderes festgelegt ist, im Besitz einer Lizenz sein. Die Lizenzen sind nicht übertragbar und können bei Missbrauch, Verstoß gegen die Sportgesetze oder bei Eintritt von gesundheitlichen Schäden einbehalten bzw. entzogen werden Lizenzsytem Der DMSB stellt FIM-/UEM-Meisterschaftslizenzen, Internationale, Europa-Offene und Nationale Lizenzen aus. Darüber hinaus sind Veranstaltungslizenzen erhältlich, die vom jeweiligen Veranstalter im Auftrag des DMSB ausgegeben werden können Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Internationale Lizenz ist weltweit für alle International ausgeschriebenen Wettbewerbe sowie bei europa-offener Ausschreibung der Kategorie A (siehe UEM/FIM Bestimmungen) gültig. (2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe, jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Internationalen Sportkalender eingetragen sind. Diese Genehmigung erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit Beendigung des Lizenzvertrages. Für FIM-Weltmeisterschafts-Wettbewerbe und UEM-Europameisterschafts-Wettbewerbe ist eine besondere Genehmigung erforderlich (Auslandsstartgenehmigung). Bei UEM-Veranstaltungslizenznehmern wird die Startgenehmigung automatisch auf der Lizenz erteilt. (3) Der Geltungsbereich der B-Lizenz beschränkt sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen im Inland sowie auf Europa-offen ausgeschriebene Veranstaltungen der Kategorie B (siehe UEM/FIM Bestimmungen) im europäischen Ausland. (4) Der Geltungsbereich der C-Lizenz für Einsteiger beschränkt sich ausschließlich auf nationale Wettbewerbe im Zuständigkeitsbereich des DMSB. Ein Start im Ausland ist keinesfalls möglich. (5) Der Geltungsbereich der Veranstaltungslizenz ist auf Wettbewerbe des DMSB beschränkt Zeitlicher Geltungsbereich (1) Alle Lizenzen (ausgenommen Veranstaltungslizenzen) werden grundsätzlich als Jahreslizenzen ausgegeben. Sie gelten jeweils vom bis eines Kalenderjahres Hochstufung, Rückstufung (1) Eine Hochstufung in eine höhere Lizenzklasse oder die zusätzliche Ausstellung einer FIM- oder UEM- Meisterschaftslizenz im Laufe eines Kalenderjahres ist bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien möglich, bedarf aber der gesonderten Antragstellung, bei gleichzeitiger Überweisung der entsprechenden Gebühren (s. Gebührenübersicht). Eine Rückstufung im nachfolgenden Kalenderjahr ist jedoch in einem solchen Fall ausgeschlossen. (2) Eine Rückstufung als solche gilt auch ein Antrag auf Verbleib in der niedrigeren Lizenzklasse bei einer unter Berücksichtigung vorstehender Festlegungen notwendigen höheren Eingruppierung von der Inter-Lizenzklasse in die B-Lizenzklasse ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn dem die Festlegungen gemäß (1) nicht entgegenstehen. (3) Für die Einstufung der Fahrer in die Lizenzklassen (Inter- bzw. B-Lizenz sowie C-Lizenz) gelten nachstehende Qualifikationskriterien: Inter-Lizenz Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist unter Beachtung der altersspezifischen Festlegungen im Grundsatz vorgeschrieben für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsarten (Straßenrennsport, Seriensport, Motocross, Supermoto, Enduro, Trial, Bahnsport) eines oder mehrere der nachstehenden Qualifikationskriterien erfüllen: Teil 1 I 73

3 Für Fahrer, die in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr: a. bei einem FIM-Prädikatwettbewerb im Ausland an den Start gegangen sind; b. im Besitz einer von einer anderen Föderation ausgestellten Inter-Lizenz waren; c. im Besitz einer Inter-Lizenz waren und in der Endwertung eines für Inter- und/oder B-Lizenznehmer ausgeschriebenen Prädikatwettbewerbes in der 1. Hälfte der Meisterschaftstabelle platziert sind bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der 1. Hälfte waren (diese Vorschrift gilt nicht für Prädikat-Wettbewerbe der Senioren- Klasse); d. im Besitz einer B-Lizenz waren und aufgrund Ihrer Erfolge von dem zuständigen DMSB-Ausschuß für den Aufstieg in die Inter-Lizenzklasse nominiert werden. Für Fahrer, die im vorletzten, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr: a. im Besitz einer Inter-Lizenz waren und einen oder mehrere Punkte bzw. eine oder mehrere Goldoder Silber-Medaillen (im Enduro) bei einem FIM- Prädikatwettbewerb errungen haben bzw. sich bei Teilnahme an einem FIM-Prädikatwettbewerb im Bahnsport für eine nachfolgende Runde in diesem Wettbewerb qualifiziert haben; b. in der Endwertung eines (auch) für die Inter-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatwettbewerbes Platz 1 bis 5 belegt haben bzw. punktgleich mit dem fünftplatzierten Fahrer waren (gilt nicht für Trial). Die Beantragung einer Inter-Lizenz ist unter Beachtung der altersspezifischen Festlegungen möglich für Fahrer, die in einer oder mehreren Wettbewerbsart(en) eines oder mehrere der nachfolgenden Qualifikationskriterien erfüllen: Für Fahrer, die a. bereits in der Vergangenheit im Besitz einer Inter- Lizenz bzw. einer hiermit vergleichbaren Lizenz einer anderen Föderation waren; b. in dem, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahr in der Endwertung eines (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatwettbewerbes in der ersten Hälfte der Abschlusstabelle lagen bzw. punktgleich mit dem letztgenannten Fahrer der ersten Hälfte waren; (gilt nicht für Trial); c. im Verlauf der letzten drei, dem Gültigkeitszeitraum der Lizenz vorangegangenen Jahre in einem (auch) für die B-Lizenzklasse ausgeschriebenen Prädikatwettbewerb insgesamt mindestens 40 Prädikatpunkte erreicht haben bzw. für einen Endlauf in einem Bahnsport-Prädikatwettbewerb qualifiziert waren (gilt nicht für Trial) Lizenz für ausländische Antragsteller / Freigabe der Heimatföderation Ausländische Antragsteller haben gemäß dem Internationalen Sportgesetz der FIM bei Beantragung einer Jahreslizenz eine Genehmigung (Freigabe) Ihrer Heimat-Föderation (FMN) vorzulegen, welche dem DMSB die Ausstellung der Jahreslizenz erlaubt. Eine Heimat-FMN ist die Föderation (nationaler Motorradsportverband) des Landes, dessen Nationalität der Lizenznehmer besitzt. Diese Freigabe ist auch dann erforderlich, wenn die Antragsteller in ihrem Heimatland noch keine Lizenz hatten Freigabe für die Erlangung einer ausländischen Lizenz für deutsche Fahrer Für die Ausstellung einer Lizenz an Lizenznehmer mit deutscher Staatsbürgerschaft ist für das jeweilige Kalenderjahr eine Freigabe des DMSB erforderlich, welche an die entsprechende ausländische Föderation erteilt werden muss. Anträge hierfür können formlos und unter Angabe der persönlichen Daten und der gewünschten Lizenzart/Disziplin sowie des lizenzausstellenden Landes an die DMSB-Geschäftsstelle zu senden. Für Freigaben zur Ausstellung von internationalen oder Europa-offenen Lizenzen ausländischer Föderationen beträgt die Gebühr EUR 100,. Für Freigaben zur Ausstellung von Lizenzen, die ausschließlich im nationalen Bereich der lizenzausstellenden Föderationen eingesetzt werden können, beträgt die Gebühr EUR 50, Minderjährige Antragsteller / Gesetzliche Vertreter Minderjährige, die erstmalig eine Fahrerlizenz beantragen, müssen dem Lizenzantrag eine Fotokopie ihrer Geburtsurkunde beifügen und benötigen für die Lizenzbeantragung und für die Teilnahme an den Veranstaltungen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Falls ein Elternteil der alleinige gesetzliche Vertreter ist, bitte Kopie des Sorgerechtsbeschlusses beifügen Überschreitung der Höchstaltersgrenze Die Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Lizenz über die für die verschiedenen Lizenzarten festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erreichen dieser Altergrenze, bzw. vor der Antragstellung zumindest sporadisch in der betreffenden oder einer verwandten Disziplin an Motorradsport-Veranstaltungen teilgenommen hat. Anerkannt wird bei Beantragung einer Lizenz für Seriensport auch die bisherige Teilnahme im Straßenrennsport Gleichmäßigkeitsprüfung mit hist. Motorrädern auch die bisherige Teilnahme im Straßenrennsport oder Motorrad-Seriensport 74 I Teil 1

4 Supermoto auch die bisherige Teilnahme im Straßenrennsport oder Motocross Enduro auch die bisherige Teilnahme im Motocross Trial auch die bisherige Teilnahme im Motocross oder Enduro. Im Übrigen ist in den Rennsportdisziplinen die Anerkennung einer Lizenz aus anderen Disziplinen ausgeschlossen. Die Lizenz an ältere Fahrer wird grundsätzlich disziplinoder wettbewerbsbezogen ausgestellt. Die Einschränkung der Gültigkeit der Lizenz auf bestimmte Hubraumoder Wettbewerbsklassen bleibt außerdem vorbehalten. Neben der für jeden Lizenzantrag notwendigen ärztlichen Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen (Ziff ) ist eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB notwendig zur Beurteilung, ob der Antragsteller einem Fahrer gleichzustellen ist, der die Altersgrenze gerade erreicht Medizinische Untersuchung Die Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen muss durch einen Arzt auf dem Lizenzantrag bestätigt werden aufgrund einer zeitnahen Untersuchung unter Verwendung des Beiblattes zum Lizenzantrag (Medizinische Vorgeschichte und Medizinische Untersuchung) unter Beachtung der DMSB Bestimmungen für die medizinische Untersuchung im Motorradsport (BUM). Anmerkung: Das Beiblatt verbleibt zur Archivierung beim untersuchenden Arzt Fahrerlaubnis Der Besitz eines entsprechenden Führerscheins ist nur für Fahrer in den Wettbewerbsarten, die auf öffentlichen Straßen und Wegen durchgeführt werden, vorgeschrieben Unfallversicherung / Auslandsreisekrankenversicherung Soweit unter Beachtung der vorstehenden Festlegungen eine Teilnahme- bzw. Startberechtigung in der entsprechenden Wettbewerbsart sowie Lizenz- oder Hubraumklasse bestand, genießen die Inhaber einer vom DMSB ausgestellten Lizenz bei Teilnahme an einer vom DMSB, der FIM/UEM oder einer Mitgliedsföderation der FIM/UEM bzw. einer von der zuständigen Sportabteilung der Verbände (ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV) genehmigten Veranstaltung im Rahmen der vom DMSB abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung den in den Hinweisen zur Unfallversicherung für Lizenzinhaber ausgewiesenen Versicherungsschutz. Hierdurch ist die vom Gesetzgeber gemäß der Verwaltungsvorschrift zu 29 StVO bzw. die von der FIM/UEM für Inhaber einer Inter-Lizenz bzw. FIM-/UEM-Meisterschafts- Lizenz vorgeschriebene Sportunfall-Versicherungspflicht erfüllt. Die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG gewährt im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB 2008), den Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle, von denen die versicherten Personen (vgl. II.) bei der versicherten Tätigkeit (vgl. III.) betroffen werden. Versichert sind die Motorsportler, die im Besitz einer vom DMSB ausgestellten, gültigen Fahrer- oder Beifahrerlizenz (Jahres-, Tages- oder Veranstaltungslizenz) oder einer MUL-Lizenz sind. 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Lizenzinhaber bei der Teilnahme an den vom DMSB e.v. oder einer seiner Mitgliedsorganisationen gemäß 4 Abs. 1 DMSB-Satzung, den ADAC-Gauen bzw. FIA/FIM/UEM oder einer Mitgliedsföderation der FIA/FIM/UEM durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden offiziellen Trainings, oder der Teilnahme an DMSB-Clubsportveranstaltungen erleiden. Der Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem Gebrauch des Motorrades am Veranstaltungsort. 2. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass bei Eintritt eines Unfalles die vom DMSB geforderten Voraussetzungen (s. vorhergehendes Kapitel) erfüllt werden, d. h. Fahrer, die im Laufe einer Veranstaltung einen Unfall mit Personenschaden erleiden, müssen diesen dem Veranstalter melden und sich vor Ort einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Unterbleibt eine solche Meldung oder verweigert der Fahrer eine Untersuchung, so kann nachfolgend kein Sportunfallschaden geltend gemacht werden. Die Versicherungssummen der Grundversicherung betragen je versicherte Person mit einer DMSB-Fahrer- oder Beifahrer-Lizenz Invalidität...EUR , Tod...EUR 7.700, Heilkosten...USD , Krankenrückführungskosten...USD 5.000, Rückführungskosten im Todesfall...EUR 2.500, Bergungskosten...EUR 3.000, Kurbeihilfe...EUR 1.500, Sofortleistung bei schweren Verletzungen...EUR 1.000, Für Inhaber einer FIM-/UEM-Lizenz gelten im Rahmen der Grundversicherung abweichend von den o.e. Versicherungssummen/-leistungen folgende Versichungssummen/-leistungen: Invalidität...USD , Tod...USD , Auslandsreisekrankenversicherung (s. Ziffer 7) DMSB-, FIM- und UEM-Lizenzinhaber haben die Möglichkeit zu günstigen Konditionen, eine Zusatzversicherung bei der HDI Gerling Firmen- und Privatversicherung AG (wird vom DMSB empfohlen). Für diese gesondert zu Teil 1 I 75

5 beantragende Versicherung (siehe Fahrer-Lizenzantrag) bestehen zwei Wahlmöglichkeiten, und es gelten zusätzlich zu den Leistungen der Grundversicherung folgende Versicherungssummen/-leistungen: Zusatzversicherung A: Invalidität...EUR , Tod...EUR , Zusatzversicherung B: Invalidität...EUR , Tod...EUR , Auslandsreisekrankenversicherung (s. Ziffer 7, gilt bereits für Inhaber einer FIM-/UEM-Lizenz) Übersicht über wichtige Leistungsarten Verkürzte, auszugsweise Darstellung bestimmter Leistungen aus den allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) und Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung. 1. Heilkosten: Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z. B. Krankenversicherer, private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen dieses Vertrages besteht, werden für die Behebung der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenden notwendigen Kosten des Heilverfahrens, für künstliche Glieder und anderweitige nach ärztlichem Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versicherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel, Verbandszeug, notwendige Krankentransporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Röntgenaufnahmen. Die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen Pflegeklasse erstattet. Ausgeschlossen vom Heilkostenersatz sind Selbstbeteiligungen (z. B. Rezeptgebühren, Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Behandlung, therapeutische Behandlungen jeglicher Art) sowie Beitragsrückvergütungen bei Krankenversicherungen, Verlust und Abhandenkommen von Prothesen aller Art (auch Zahnprothesen), die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. Bei Verlust von Zähnen wird bei Kindern die in Absatz 2 genannte Frist von einem Jahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert. 2. Krankenrückführungskosten: Die Kosten für den Rücktransport in eine in der Nähe des Heimatortes des Verunfallten liegende Klinik bzw. Spezialklinik werden nur dann übernommen, wenn aus medizinischer Notwendigkeit und auf ärztliche Anordnung eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus notwendig ist und/oder soweit der Krankenversicherer oder ein anderer Kostenträger seine vertraglichen Leistungen erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen Kosten nicht ausgereicht haben. 3. Rückführungskosten im Todesfall: Die Überführung eines durch Unfall Verstorbenen an seinen Wohnsitz. 4. Bergungskosten Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall erlitten hat. Der Versicherer leistet insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die entstandenen notwendigen Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten Einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, so kann sich die versicherte Person unmittelbar an den Unfallversicherer halten. 5. Kurbeihilfe Der Versicher zahlt nach einem Unfall den im Versicherungsschein festgelegten Betrag, wenn die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall hat und die durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur /einen medizinisch notwendigen Sanatoriumsaufenthalt erforderlich machen. 76 I Teil 1

6 Teil 1 I 77

7 Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist von der versicherten Person durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Kurbeihilfe wird nur einmal für jeden Unfall gezahlt. 6. Soforthilfe bei schweren Verletzungen Die versicherte Person erhält eine einmalige Sofortleistung, wenn anlässlich eines unter die Versicherung fallenden Unfalles folgende schwere Verletzungen eingetreten sind: Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks oder Amputation mindestens eines Fußes oder einer ganzen Hand oder Schädel-Hirnverletzung (contusio/hirnquetschung oder Hirnblutung) oder Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche oder Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20. Schwere Mehrfachverletzungen/Politrauma Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober- /Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder Gewebe zerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur eines langen Röhrenknochens Fraktur des Beckens Fraktur eines oder mehrerer Wirbelkörper Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs. 7. Auslandsreisekrankenversicherung: Auslandsreise-Krankenversicherung für die Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen und für Privatreisen. Sie bietet Ihnen Versicherungsschutz für alle Auslandsreisen bis zu 6 Wochen (unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel), wobei krankheits- und unfallbedingt anfallende Krankheitskosten im Ausland im Rahmen des vereinbarten Leistungskataloges übernommen werden. Ebenfalls beinhaltet sind die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten medizinisch notwendigen Rückführung aus dem Ausland. Kann die Rückreise wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des sechswöchigen Versicherungsschutzes angetreten werden, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis die Transportfähigkeit wieder besteht. Sie erreichen die DKV Deutsche Krankenversicherung AG telefonisch bei Fragen zur Leistungsabwicklung und sonstigen Auskünften unter dem 24-Stunden-Notruf-Service / Hinweis: Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalles nur einmal erbracht. Zur Geltendmachung der Sofortleistung ist dem Versicherer spätestens zwei Monate nach Eintritt des Unfalles ein ärztliches Attest einzureichen. 1. Versicherungsfälle sind unverzüglich jeweils schriftlich zu melden an: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Kompetenzcenter Firmen-Schaden Haftpflicht/Unfall, Unfall-Schaden, Postfach , Köln Tel.: Fax: kirstin.stollwerk@hdi-gerling.de Todesfälle sind außerdem innerhalb 48 Std. der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zu melden. Die Meldung soll per Fax +49 (221) erfolgen. 2. In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der Verunfallte angehört. Verletzte, die Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkrankenkasse sind, haben den Unfall ihrer Krankenkasse zu melden. Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Bei Verunfallten, die freiwillig krankenversichert sind, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen ihrer Krankenkasse zu erfolgen. 3. Heilkostenerstattung: Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt-(Zahnarzt-)rechnungen mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des Arztes und für andere Heilkosten sind in jedem Fall zuerst der Krankenkasse zur Begleichung einzureichen. 4. Dauerschäden Invalidität: Eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet, eingetreten sein; sie muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Ergibt sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hinweis: Maßgebend für Versicherungsleistungen im Schadenfall sind grundsätzlich die vom DMSB mit den Versicherern abgeschlossenen Versicherungsverträge einschließlich Bedingungen Form der Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Lizenz müssen auf den vom DMSB herausgegebenen Original-Formularen gestellt werden. Erhältlich sind diese Formulare nur bei den Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV bzw. VFV sowie der DMSB-Geschäftsstelle. Der Antrag ist vom Antragsteller gut leserlich in Blockschrift vollständig auszufüllen und zu unterschreiben (bei Minder- 78 I Teil 1

8 jährigen ist auch die Unterschrift der/des gesetzl. Vertreter(s) erforderlich). Weiterhin ist der Lizenzantrag zur Bestätigung der Tauglichkeit zur Teilnahme an Motorradsport-Veranstaltungen einem Arzt vorzulegen. Siehe auch (Medizinische Untersuchung). Mitglieder in einem der Verbände reichen die erforderlichen Unterlagen über die zuständigen Sportabteilungen ein. Nichtmitglieder reichen Ihren Antrag direkt beim DMSB ein. Bei Erstausstellung einer Lizenz ist dem Antrag ein aktuelles Passbild beizufügen. Eine Bearbeitung des Antrages durch den DMSB ist erst nach Eingang aller Unterlagen sowie der Lizenzgebühr möglich. Anträge, die undeutlich oder unvollständig ausgefüllt sind, bzw. Anträge, auf denen die ggf. geforderte Bestätigung des untersuchenden Arztes oder bei bestehender Mitgliedschaft die Befürwortung der zuständigen Sportabteilung fehlen, sowie Anträge die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, können nicht bzw. nur mit erheblicher Verzögerung bearbeitet werden. 2.2 Lizenzarten Folgende Lizenzarten bzw. Lizenzstufen können unter Beachtung der altersspezifischen Regelungen (siehe auch Wettbewerbsbestimmungen bzw. A-Teile der Ausschreibung für die einzelnen Disziplinen bzw. der Qualifikationskriterien [s. Punkt 2.1.5]) beantragt werden: DMSB-Veranstaltungslizenz (V-Lizenz) (1) Die Veranstaltungslizenz ist ein auf die Veranstaltung beschränktes Dokument, das nur für die Teilnahme an einer Veranstaltung Gültigkeit besitzt. Diese Lizenz wird über das Veranstalter-Nennformular beim Veranstalter beantragt. Die Veranstaltungslizenz kann entweder als Fahrer- oder in den entsprechenden Disziplinen als Beifahrer-Lizenz erteilt werden. (2) Veranstaltungslizenzen können im Grundsatz zum Start in all den Klassen ausgegeben werden, die für die Inter-, die B- bzw. die C-Lizenz ausgeschrieben werden. Die Ausstellung einer DMSB-Veranstaltungslizenz an Ausländer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des DMSB möglich. (3) Die Ausgabe von DMSB-Veranstaltungslizenzen (V- Lizenz) liegt im Ermessen des Veranstalters, außer in der IDM. (4) Eine Wertung von DMSB-V-Lizenznehmern für Prädikatwettbewerbe ist in der Regel ausgeschlossen. Abgesehen von dieser Einschränkung haben sie nach erfolgter Lizenzausstellung die gleichen Rechte/Pflichten wie die übrigen Lizenzinhaber. (5) Der Antragsteller darf nicht im Besitz einer gültigen Fahrer-/Beifahrer-Lizenz sein, die vom DMSB oder die von einer anderen FMN der FIM/UEM ausgestellt wurde. (6) Bei der Klasseneinteilung gelten für die Antragsteller einer DMSB-V-Lizenz folgende Kriterien: Inter-Lizenzklasse Antragsteller, die unter Beachtung von Punkt der DMSB-Lizenzbestimmungen eine Inter-Jahreslizenz für die entsprechende Wettbewerbsart beantragen müssten sowie Antragsteller, die gemäß diesen Bestimmungen eine solche Lizenz beantragen könnten und sich für einen Start in dieser Lizenzklasse entschieden haben. B-Lizenz / C-Lizenz Antragsteller, die unter Beachtung der DMSB- Lizenzbestimmungen eine B- bzw. C-Jahreslizenz beantragen könnten, d. h. nicht gemäß Punkt dieser Bestimmungen zum Start in der Inter-Lizenzklasse verpflichtet sind. Jugend- sowie Senioren-Klasse Alle Antragsteller, die die festgelegten Alterskriterien erfüllen. Inter-H-Lizenzklasse Antragsteller, die unter Beachtung der Allgemeinen DMSB-Lizenzbestimmungen sowie der altersspezifischen Festlegungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern eine B-Lizenz oder Inter-H-Lizenz beantragen könnten. Ohne die entsprechenden Angaben auf dem Nennformular ist die Ausstellung einer Lizenz ausgeschlossen. Antragsteller, die nur aufgrund falscher Angaben eine DMSB-V-Lizenz erhalten bzw. in einer Lizenzklasse starten, in der sie nicht teilnahmeberechtigt sind, werden sportrechtlich zur Verantwortung gezogen. In einem solchen Fall ist auch der Sportunfall-Versicherungsschutz nicht gegeben Internationale-Veranstaltungslizenz (Inter-V-Lizenz) Internationale Veranstaltungslizenzen können von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag und ausschließlich in bestimmten Ausnahmefällen für eine bestimmte, vom Antragsteller anzugebende internationale Veranstaltung an Inhaber einer B-Lizenz ausgestellt werden (i.d.r. für Internationale Jugend-Wettbewerbe). Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die betreffende Veranstaltung im Internationalen Terminkalender der FIM eingetragen ist. Sie ist erforderlich bei Teilnahme des Antragstellers an einer international-offen ausgeschriebenen Veranstaltung ohne FIM- oder UEM-Prädikat im Ausland. Im Zusammenhang mit der Antragstellung, die unter Angabe der persönlichen Daten (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift) sowie des Veranstaltungstermins, der Veranstaltungsbezeichnung und der Internationalen Genehmigungsnummer (IMN Nr.) direkt und formlos beim DMSB erfolgen kann. Teil 1 I 79

9 Eine Bearbeitung des Antrages ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. Die rechtzeitige Ausstellung einer Int. Veranstaltungslizenz ist nur bei frühzeitiger Antragstellung (d. h. mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin) gewährleistet. Der Sportunfall-Versicherungsschutz des Lizenznehmers ist aufgrund des Besitzes einer der o. g. DMSB-Lizenzen gewährleistet FIM- bzw. UEM-Meisterschaftsveranstaltungslizenz FIM- bzw. UEM-Meisterschafts-Veranstaltungslizenzen werden von der DMSB-Geschäftsstelle auf Antrag für jede vom Antragsteller anzugebende FIM-/UEM-Prädikat- Veranstaltung ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Inhaber einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart ist bzw. eine B-Lizenz für Junioren- Wettbewerbe hat. Im Zusammenhang mit der Antragstellung, die unter Angabe der persönlichen Daten (Vorund Zuname, Geb.-Datum, Anschrift) sowie des Veranstaltungstermins und der Veranstaltungsbezeichnung (inkl. IMN- bzw. EMN-Nr.) direkt sowohl auf dem entsprechenden Lizenzantragsformular als auch formlos erfolgen kann, sind für jede FIM-/UEM-Meisterschafts- Veranstaltungslizenz die Lizenzkosten (s. Gebühren- Übersicht) zu überweisen. Eine Bearbeitung der Anträge ist erst nach Eingang der Gebühren möglich. Bei Antragstellung sind die Nennungsschlusstermine für die verschiedenen Prädikat- Veranstaltungen zu beachten. Mit der Ausstellung einer FIM- oder UEM-Meisterschafts-Veranstaltungslizenz ist gleichzeitig für die betreffende Veranstaltung ein Sportunfall-Versicherungsschutz in Höhe der für FIM-/UEM-Meisterschafts-Jahreslizenznehmer maßgeblichen, erhöhten Versicherungssummen gewährleistet C-Lizenz Die C-Lizenz wird unter vorrangiger Beachtung der sich aus den verschiedenen Wettbewerbsbestimmungen ergebenden Einschränkungen im Grundsatz ausgestellt für Antragsteller, nachdem sie das 6. Lebensjahr vollendet haben bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden. Ältere Antragsteller müssen sich in jedem Fall einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt unterziehen. Die Ausstellung dieser Lizenz an jüngere Antragsteller nicht möglich. Die Ausstellung einer C-Lizenz an Fahrer, die gemäß Punkt eine Inter-Lizenz beantragen müssten bzw. an Fahrer, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr im Besitz einer Inter-Lizenz waren sowie an Fahrer, die aufgrund ihrer Erfolge in der B-Lizenzklasse keine Startberechtigung in einer Clubsportklasse haben, ist ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlichen altersspezifischen Festlegungen zu beachten. Die Gültigkeit dieser Lizenzen beschränkt sich auf die Teilnahme an den für C-Lizenzklassen ausgeschriebenen Wettbewerben im Zuständigkeitsbereich des DMSB. Die Nutzung einer C-Lizenz ist möglich bzw. teilweise vorgeschrieben im Rahmen von genehmigungspflichtigen Veranstaltungen/Klassen im Inland, soweit nach den Wettbewerbsbestimmungen die Zulassung von C-Lizenzinhabern vorgesehen ist; bei allen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Veranstaltungen zusätzlich ausgeschriebenen C- Lizenz-Klassen; bei vom DMSB genehmigten Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen; bei allen DMSB-C-Lizenz-Veranstaltungen/-Klassen oder DMSB-genehmigungsfreien Veranstaltungen, die als solche bei den zuständigen Sportabteilungen der Verbände angemeldet und von diesen bei gleichzeitiger Information des DMSB genehmigt wurden. Eine Teilnahme von Inhabern einer C-Lizenz an Veranstaltungen im Ausland ist in jedem Fall ausgeschlossen B-Lizenz Allgemein Die Ausstellung der B-Lizenz ist im Prinzip für Antragsteller, die im Jahr der Ausstellung das 12. Lebensjahr vollenden, erstmals bzw. bis zum Ende des Jahres in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, letztmalig möglich, sofern der betreffende Fahrer in keiner Wettbewerbsart Erfolge erzielt hat, die ihn gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Beantragung einer Inter- Lizenz verpflichten (s ). Unter 12 Jahre Jugendliche unter 12 Jahren, die an Europa-offen ausgeschriebenen Wettbewerben der Schüler- und Jugendklassen teilnehmen wollen, können eine auf diese Klassen beschränkte B-Lizenz beantragen. Für die Beantragung einer FIM- oder UEM-Meisterschaftslizenz der Jugendprädikate ist die B-Lizenz Voraussetzung. Antragsteller, die in einer nicht als Schüler- oder Jugendklasse deklarierten Klasse (s. Austragungsbedingungen der einzelnen Disziplinen) teilnehmen wollen, müssen anhand einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt nachweisen, ob der Antragsteller dazu in der Lage ist, in einer solchen Klasse teilzunehmen. Weiterhin sind entsprechende Erfolge in z.b. C- Lizenzklassen nachzuweisen. Über 70 Jahre Ältere Antragsteller müssen sich zur Feststellung, ob sie physisch und psychisch einem Antragsteller gleichzustellen ist, der das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in jedem Fall einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt des DMSB oder einem von ihm benannten Arzt unterziehen. 80 I Teil 1

10 Wettbewerbe im Inland Die B-Lizenz berechtigt zur Abgabe einer Nennung als Fahrer oder Beifahrer für Veranstaltungen im Inland für in dieser Lizenzklasse ausgeschriebene Wettbewerbe. Hier müssen jedoch evtl. Wettbewerbsbeschränkungen z.b. bei Jugend-Wettbewerben, im Motoball und Gleichmäßigkeitsläufen sowie entsprechende Führerscheinbestimmungen (bei Wettbewerben auf öffentlichem Gelände) beachtet werden. Wettbewerbe im Ausland Die Teilnahme von B-Lizenzinhabern an Veranstaltungen im Ausland ist nur in Europa-offen für die Leistungsklasse B (bzw. Schüler- oder Jugendklassen) ausgeschriebenen Klassen gestattet. Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen erhalten die Lizenzinhaber in Verbindung mit der B-Lizenz eine entsprechende, auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr, die es unter Beachtung der Altersfestlegungen der FIM/UEM möglich macht, Nennungen zu Veranstaltungen der Leistungsklasse B ohne FIM- oder UEM-Prädikat im Ausland unmittelbar abzugeben. Internationale Wettbewerbe / Meisterschaften Eine Startgenehmigung zur Teilnahme an international ausgeschriebenen Wettbewerben wird nur in Ausnahmefällen (in der Regel nur für Junioren-Wettbewerbe) erteilt und setzt außerdem die Beantragung einer Int. Veranstaltungslizenz bzw. u. U. einer FIM-/UEM-Meisterschaftslizenz voraus Inter-H-Lizenz Die Inter-H-Lizenz gilt für die Teilnahme an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Renn- und Sportmotorrädern im In- und Ausland. Sie wird ausgestellt für Antragsteller, die im Jahr der Antragstellung das 16. bzw. bis zum Auslauf des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, wobei die altersspezifischen Einschränkungen in den Wettbewerbsbestimmungen zu beachten sind. Die Ausstellung einer Lizenz an ältere Antragsteller ist nur unter Beachtung der zusätzlichen altersspezifischen Festlegungen (s. Wettbewerbsbestimmungen für Gleichmäßigkeitsläufe mit historischen Renn- und Sport-Motorrädern) möglich, wenn die Antragsteller im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung eine entsprechende Lizenz erworben und mindestens an einer Veranstaltung teilgenommen haben. Antragsteller, die das 70. Lebensjahr vollendet und im vorangegangenen Jahr der Lizenzbeantragung keine entsprechende Lizenz erworben haben, müssen sich einer speziellen ärztlichen Untersuchung durch den Verbandsarzt unterziehen Inter-Lizenz Die Inter-Lizenz wird im Grundsatz ausgestellt für Antragsteller, die das 13. Lebensjahr vollendet haben bis zu dem Jahr, in dem der Antragsteller das 70. Lebensjahr vollendet, soweit der Antragsteller aufgrund vorangegangener Erfolge in der B-Lizenzklasse in die vorgenannte Lizenzklasse eingestuft werden kann oder muss (s. Punkt 2.1.5) bzw. als Beifahrer (hier entfällt die Leistungseinstufung) in dieser Lizenzklasse starten will. In Ausnahmefällen kann diese Lizenz auf Sonderantrag und bei Nachweis entsprechender Wettbewerbsergebnisse und unter Beachtung der altersbedingten Einschränkungen, ggf. für bestimmte Klassen (s. Wettbewerbsbestimmungen der versch. Wettbewerbsarten), sowie der FIM- bzw. UEM-Bestimmungen auch an jüngere Antragsteller ausgegeben werden. Evtl. in einer Senioren-Klasse bzw. bei Teilnahme an einem Marken-Cup errungene Erfolge werden bei der Einstufung nur auf Wunsch angerechnet. Erfolge, die nicht im Rahmen von DMSB-Veranstaltungen errungen wurden, müssen vom DMSB im Einzelfall bei entsprechendem Nachweis geprüft werden. Im Gegensatz zur B-Lizenz wird für Fahrer eine Inter- Lizenz ausschließlich disziplinbezogen ausgegeben. Das Recht zur Abgabe einer Nennung als Fahrer in dieser Lizenzklasse beschränkt sich auf die aus der Lizenz ersichtliche(n) Wettbewerbsart(en). In allen übrigen Wettbewerbsarten ist der Lizenzinhaber als Fahrer nur in der B-Lizenzklasse startberechtigt. Als Beifahrer ist er in allen Wettbewerbsarten und in allen Lizenzklassen (d. h. Inter- und/oder B-Lizenzklasse) startberechtigt. Eine Einschränkung der Gültigkeit der Inter-Lizenz auf die Solo- oder Seitenwagenklasse der entsprechenden Wettbewerbsart ist ebenfalls auf Wunsch möglich, wenn die Einstufung nur aufgrund von Erfolgen in der einen oder anderen Klasse erfolgte. Unter Berücksichtigung dieser ggf. möglichen Einschränkung bleibt die Startberechtigung in der B-Lizenzklasse auch in der für die Einstufung maßgebenden Wettbewerbsart teilweise, d. h. in der Solo- oder Seitenwagenklasse, erhalten. Wird diese Einschränkung gewünscht, so ist dies auf dem Lizenzantrag ausdrücklich und deutlich zu vermerken. Eine Inter-Lizenz für Beifahrer ist nicht wettbewerbsgebunden. Sie berechtigt den Inhaber zur Abgabe einer Nennung als Beifahrer in allen Lizenzklassen bzw. als Fahrer in der B-Lizenzklasse. Unabhängig von vorangegangenen Erfolgen kann eine Inter-Lizenz auch beantragt werden zur Teilnahme als Fahrer an Eisspeedway-, Quad-, Scooter-, Dragster- oder Sprintrennen, an Gleichmäßigkeitsprüfungen mit historischen Fahrzeugen, an Trial-Gespann-Wettbewerben. Unter Beachtung nachstehender Einschränkungen sind die Inhaber einer Inter-Lizenz (Fahrer oder Beifahrer) berechtigt, zu allen vom DMSB bzw. von Mitgliedsföderationen der FIM bzw. der UEM genehmigten Veranstaltungen der betreffenden Wettbewerbsart im In- und Ausland eine Nennung abzugeben. Ausgenommen von dieser Regelung sind FIM-oder UEM-Prädikat-Veranstaltungen, für die die entsprechende FIM- bzw. UEM-Meisterschaftslizenz benötigt wird. Inter- und B-Lizenzfahrer erhalten in Verbindung mit der Lizenz eine auf der Rückseite der Lizenz abgedruckte Teil 1 I 81

11 Dauerstartgenehmigung für das betreffende Kalenderjahr. Die Dauerstartgenehmigung gilt nicht für FIM- oder UEM-Prädikatläufe sowie für Enduro-Marathon-Veranstaltungen; hierfür muss die Startgenehmigung jeweils generell vom DMSB erteilt werden FIM/UEM Meisterschafts- oder GP-Lizenz Für die Teilnahme an einem FIM- oder UEM-Prädikat- Wettbewerb ist der Besitz der entsprechenden, wettbewerbsspezifischen FIM- bzw. UEM-Meisterschafts- oder GP-Lizenz (Jahres- oder Veranstaltungslizenz) erforderlich. Es gelten die Altersfestlegungen der FIM bzw. UEM. Die Gültigkeit einer FIM- oder UEM-Meisterschafts- oder GP-Jahreslizenz beschränkt sich im Grundsatz auf den aus der Lizenz ersichtlichen Prädikat-Wettbewerb sowie auf int. Veranstaltungen ohne FIM- bzw. UEM-Prädikat. Voraussetzung für die Ausstellung einer FIM- oder UEM- Meisterschafts- oder GP-Lizenz ist der Besitz einer Inter-Lizenz für die betreffende Wettbewerbsart (Ausnahme: Ausstellung einer FIM- oder UEM-Meisterschaftslizenz an B-Lizenzfahrer zur Teilnahme an Junioren-WM oder -EM bzw. Motoball-EM sowie Damen-WM oder -EM). Für die Teilnahme an einem FIM- oder UEM-Prädikat-Wettbewerb ist jeweils eine Einzelstartgenehmigung des DMSB erforderlich. 3. BEWERBER-LIZENZEN 3.1. Club- bzw. Team-Bewerber-/Sponsor-Lizenz Eine Nationale oder Internationale Club-Bewerber-/ Sponsor-Lizenz kann nur ein eingetragener Verein (e.v.) beantragen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so muss eine Team-Bewerber-/Sponsor-Lizenz beantragt werden Antragstellung Anträge auf Ausstellung einer Bewerber/Sponsor-Lizenz durch den DMSB sind auf dem entsprechenden Formular des DMSB rechtzeitig einzureichen. Antragsformulare sind erhältlich bei den Sportabteilungen des ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV, VFV, sowie der DMSB-Geschäftsstelle. Bei Erstausstellung ist dem Antrag ein Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister oder die Kopie des Gewerbescheins bzw. bei Privatpersonen des Personalausweises beizufügen. Bei bestehender Mitgliedschaft des Antragstellers im ADAC, AvD, DMV, ACV, ADMV oder VFV darf der Antrag nicht direkt, sondern muss unbedingt zwecks Bestätigung über die zuständige Sportabteilung eingereicht werden, andernfalls wird die Lizenzgebühr für Nichtmitglieder erhoben. Besteht keine Mitgliedschaft in einem der vorgenannten Clubs, wird der Antrag direkt der DMSB-Geschäftsstelle eingereicht. Die Lizenzkosten und die damit verbundenen Leistungen des DMSB sind aus der Gebührenübersicht zu entnehmen Gültigkeit einer Nationalen Bewerber-/ Sponsor-Lizenz Inhaber einer Nationalen Bewerber-/Sponsor-Lizenz sind unter Beachtung des Gültigkeitsbereiches dieser Lizenz berechtigt, als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die ihre Fahrer-Lizenz durch die Föderation erhalten haben, die auch die Bewerber-/Sponsor-Lizenz ausgestellt hat. Der Gültigkeitsbereich dieser Lizenz beschränkt sich auf national, Europa-offen oder international ausgeschriebene Klassen bei Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der für die Ausstellung der Bewerber-/ Sponsor-Lizenz verantwortlichen Föderation. Die Teilnahme an allen Mannschaftsprädikatwettbewerben des DMSB setzt den Besitz einer vom DMSB ausgestellten Club-Bewerber-/Sponsor-Lizenz bzw. den Besitz einer über den DMSB beantragten FIM-Hersteller-Lizenz voraus Gültigkeit einer Int. Bewerber-/Sponsor- Lizenz sowie FIM-Hersteller-Lizenz Inhaber einer der vorgenannten Lizenzen sind berechtigt im In- und Ausland bei allen international ausgeschriebenen Klassen als Bewerber für Fahrer aufzutreten, die im Besitz der für die Teilnahme erforderlichen Lizenz sind. Bei national oder Europa-offen ausgeschriebenen Klassen sind sie zur Abgabe einer Nennung nur dann berechtigt, wenn die veranstaltende Föderation (FMNR) mit der Föderation identisch ist, über die sie ihre Lizenz bei der FIM beantragt haben und diese Föderation auch die für die Teilnahme der Fahrer erforderlichen Lizenzen ausgestellt hat. Die Abgabe von Nennungen durch einen Bewerber, Sponsor oder Hersteller für an einem FIM- oder UEM- Prädikatwettbewerb teilnehmenden Fahrer setzt den Besitz einer Internationalen Bewerber-/Sponsor-Lizenz oder einer FIM-Hersteller-Lizenz voraus. Diese Lizenz, ausgestellt auf eine Person, Firma oder Körperschaft, hat nur bei den nationalen oder internationalen Veranstaltungen Gültigkeit, zu denen der Inhaber einen oder mehrere Fahrer genannt hat. Im Bereich des DMSB ist der Veranstalter verpflichtet, dem Bewerber oder dessen bevollmächtigtem Vertreter freien Zutritt zum Veranstaltungsgelände (einschließlich Fahrerlager) zu gewähren, so weit einschränkende Bestimmungen der FIM dem nicht entgegenstehen (Straßen-GP und Superbike-/Supersport-WM, Supercross-WM, Motocross-GP, Motocross der Nationen, Hallen-Trial-Welt-Cup, Speedway-GP). Im Zusammenhang mit einer Vollmacht muss auch die Fotokopie einer Bewerber/Sponsor-Lizenz anerkannt werden. Um eine Doppelnutzung auszuschließen, empfiehlt sich die Ausgabe besonderer Eintrittsausweise bei gleichzeitiger Registrierung der Bewerber-Lizenznummer. Unabhängig von dieser Regelung sind vom Veranstalter die übrigen Rechte eines Bewerbers (Veröffentlichung 82 I Teil 1

12 im Programm/Starterliste, Ergebnisliste etc.) zu beachten (s. Kapitel Club- und Team-Bewerber-/Sponsor- Lizenzen... ). Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus der Lizenz ersichtliche Kalenderjahr beschränkt Pflichten der Veranstalter gegenüber den Bewerbern Bei Eingang von Nennungen, auf denen ein Bewerber ausgewiesen ist, besteht für die Veranstalter in allen Wettbewerbsarten unter Beachtung der Bedingungen für die Anerkennung und Nutzung von Bewerber-Lizenzen die Verpflichtung, diesen Bewerber im Programmheft und zunächst auf allen Starter- und Ergebnislisten im Zusammenhang mit dem betreffenden Fahrer auszudrucken. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn keine Bewerber-Lizenz-Nummer auf der Nennung angegeben ist. Der Veranstalter ist in diesem Fall jedoch gehalten, unvollständige bzw. fehlende Bewerber-Angaben bei der Dokumentenabnahme zu prüfen (s. Ziff. 4). Bei unberechtigten oder unrichtigen Bewerber-Angaben wird der betr. Fahrer hierfür zur Verantwortung gezogen, wenn ein solcher Verstoß bei der Überprüfung festgestellt wird. Die Inhaber von Bewerber-Lizenzen werden regelmäßig vom DMSB auf der DMSB-Web-Site ( veröffentlicht, wobei zeitliche Verschiebungen zwischen Ausstellungsdatum und Veröffentlichung jedoch möglich sind. Zur Wahrnehmung der den Bewerbern zukommenden Rechte und Pflichten, sind dem Bewerber auf Anforderung alle hierfür notwendigen Veranstaltungsunterlagen, inklusive 1 Eintrittskarte mit Zugangsberechtigung zum Fahrerlager (Ausnahmen siehe Kapitel Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen, Motorradhandbuch) auszuhändigen. Sofern der Bewerber im Zusammenhang mit der Dauernennung bei einer Serie bereits ein vom DMSB ausgestelltes Permanent-Ticket erhalten hat, entfällt die Ausgabe einer Eintrittskarte durch den Veranstalter. Eine Aufrechnung mit den dem betreffenden Fahrer eventuell für Helfer oder Betreuer übergebenen Unterlagen ist nicht möglich Bewerber-Angaben Teams bzw. Teilnehmer sind verpflichtet, auf der Nennung nur dann einen Bewerber-/Sponsor namhaft zu machen, wenn dieser im Besitz einer der o.g. Lizenzen ist. Ist die Lizenz zum Zeitpunkt der Nennung (mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beantragt bzw. vom DMSB noch nicht ausgestellt, sind Bewerber-Name und Bewerber-Lizenznummer dem Veranstalter spätestens bei der Dokumentenabnahme nachzureichen. Liegt die Lizenz zu diesem Zeitpunkt nicht vor, so ist vom Fahrer/Bewerber bis spätestens Freitag vor der Veranstaltung vom DMSB eine entsprechende Lizenzbestätigung anzufordern. Hierfür wird eine Gebühr von EUR 20, erhoben. Eine solche Bestätigung kann jedoch nur erteilt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Unterlagen sowie die Lizenzgebühren beim DMSB eingegangen sind. Für die Richtigkeit der Angaben sind das Team bzw. der Fahrer selbst verantwortlich. Kann der Besitz der Bewerber-/Sponsor-/Hersteller-Lizenz bis zum Zeitpunkt der Dokumentenabnahme nicht nachgewiesen werden, obwohl ein Bewerbername auf der Nennung angegeben war, ist der Veranstalter gehalten, den Bewerber-/Sponsor-Namen aus der Starterliste zu streichen und die Zeitnahme zu veranlassen, den Bewerber/Sponsor nicht in den Ergebnissen aufzuführen. In diesem Fall wird der Fahrer bzw. das Team mit einer Versäumnisgebühr von EUR 150, belegt. 4. SONSTIGE LIZENZEN UND AUSWEISE Für die Anerkennung und Nutzung von Lizenzen und Ausweisen gelten nachstehende Bestimmungen, die sowohl von den Inhabern als auch von den Veranstaltern strikt einzuhalten sind. Die Nichtbeachtung der nachstehend im Detail aufgeführten Rechte der Lizenz- oder Ausweisinhaber durch die Veranstalter zieht in jedem Fall eine Bestrafung nach sich. Soweit nicht ausdrücklich festgelegt, ist es den Veranstaltern freigestellt, die aufgeführten Lizenzen und Ausweise unmittelbar anzuerkennen. Bei Vorlage können, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, auch eigene Eintrittsausweise für den betr. Bereich kostenlos ausgegeben werden, wenn dies zur besseren Kontrolle erforderlich ist. Die für die Ausgabe dieser Veranstalter- Ausweise und ggf. Durchfahrtsscheine zuständige und maßgebende Stelle muss jedoch dann für den Lizenz-/ Ausweisinhaber frei zugänglich sein. Bestraft und u. a. mit Entzug der entsprechenden Lizenzen und Ausweise geahndet wird andererseits aber auch deren missbräuchliche Nutzung durch die Inhaber. Als solche gilt bereits die Benutzung von Ausweisen und Lizenzen bei Veranstaltungen, bei denen der Besitzer die entsprechende Aufgabe nicht wahrnimmt. Gleiches gilt auch für die Fälschung von Ausweisen/Lizenzen und im Falle der Nutzung oder der unberechtigten Weitergabe von Eintrittsausweisen (z. B. Fahrer-, Helfer- oder Gastkarten) bzw. Durchfahrtsscheinen oder Parkausweisen, die nur aufgrund der vom Ausweis- oder Lizenzinhaber dargelegten Aktivitäten ausgegeben wurden. FIM-/UEM-Sportwart-Lizenz Diese FIM-Lizenz darf vom Inhaber nur bei den Veranstaltungen genutzt werden, bei denen er in der entsprechenden Funktion tätig ist. In einem solchen Fall ist ihm vom Veranstalter bei entsprechender Legitimation und Nominierung durch die FIM, UEM oder FMN (Nationale Föderation), ungehindert Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren. Teil 1 I 83

13 Der Gültigkeitszeitraum ist auf die aus der Lizenz ersichtlichen Kalenderjahre beschränkt. FIM-Mitgliedsausweis mit Legitimations-Clip Dieser Ausweis (weiß, mit Lichtbild) darf vom Inhaber in Verbindung mit dem entsprechenden Legitimations-Clip (blau, ohne Lichtbild) bei allen internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat, unabhängig von irgendwelchen Funktionen, genutzt werden und ist unmittelbar anzuerkennen. Bei entsprechender Legitimation ist dem Ausweisinhaber vom Veranstalter ungehindert Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen zu gewähren. Der Gültigkeitszeitraum entspricht der Wahlperiode und ist aus dem Ausweis ersichtlich. FIM-Presseausweis Dieser Ausweis (Plastikkarte, blau) wird auf Antrag für bestimmte Wettbewerbsarten von der FIM ausgestellt. Er berechtigt den Inhaber, sich bei allen internationalen Veranstaltungen mit FIM-Prädikat der betreffenden Wettbewerbsart(en), ausgenommen Straßen-GP und Superbike-/Supersport-WM, Motocross-WM, Supercross-WM und Motocross der Nationen, Hallen-Trial- Welt-Cup, Speedway-GP, von den Veranstaltern akkreditieren zu lassen. Diese Akkreditierung sollte unter Hinweis auf den Besitz des FIM-Presseausweises rechtzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden. Unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und Sicherheitsauflagen, die zahlenmäßige und/oder zeitliche Begrenzungen beinhalten können, ist ihm freier Eintritt und Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen (z. B. Fahrerlager) zu gewähren, die er im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben aufsuchen muss. Der Gültigkeitszeitraum ist auf das aus dem Ausweis ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. FIM-Hersteller-Lizenz Diese Lizenz (blau oder grün), ausgestellt auf eine Herstellerfirma, berechtigt diese bei allen internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat (ausgenommen Straßen-GP, Superbike-/Supersport- WM, Motocross- WM, Supercross-WM, Motocross der Nationen, Hallen- Trial- Welt-Cup), auf dem Veranstaltungsgelände vertreten zu sein und legitimiert den Lizenzinhaber zur Teilnahme an den Marken-Weltmeisterschaften und ggf. zur Wahrnehmung der Rechte eines Bewerbers (s. hierzu die Hinweise für die FIM-Bewerber-/Sponsor-Lizenz). Im Zusammenhang mit einer Vollmacht muss auch die Fotokopie einer Lizenz anerkannt werden. Für die Mitarbeiter dieser Firma werden im Zusammenhang mit dieser Lizenz von der FIM Passierscheine ( Laissez-passer ) ausgegeben. Den Inhabern solcher Passierscheine ist zur Ausübung ihrer Pflichten bei allen internationalen Veranstaltungen mit und ohne Prädikat (Ausnahmen, s.o.), freier Eintritt und Zutritt zum Fahrerlager zu gewähren. Bei Teilnahme an einer Veranstaltung (ausgenommen Straßen-GP und Superbike-WM) sind der Firma ihrem Engagement entsprechend auch Stand- bzw. Arbeitsplätze im Fahrerlager zur Verfügung zu stellen. Für die o. g. FIM-Prädikate sind Sonderausweise erforderlich und unmittelbar anzuerkennen. Der Gültigkeitszeitraum der Lizenz und der Passierscheine ist auf das aus der Lizenz bzw. den Passierscheinen ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. Unabhängig von diesen Rechten ist eine frühzeitige Akkreditierung beim Veranstalter unter Hinweis auf den Lizenzbesitz sinnvoll und, soweit Stand- bzw. Arbeitsplätze im Fahrerlager bzw. Industrielager benötigt werden, auch unbedingt notwendig. Anmerkung: Sollte der Veranstalter an die Passierscheininhaber besondere Eintrittsausweise ausgeben, empfiehlt sich die Registrierung der Passierschein-Nummer, um eine Doppelnutzung auszuschließen. FIM-Zubehör-Hersteller-Lizenz Diese Lizenz (gelb), ausgestellt auf eine Zubehör-Herstellerfirma, berechtigt diese bei allen internationalen Veranstaltungen mit FIM-Prädikat (ausgenommen Straßen-WM (GP), Superbike-/Supersport-WM, Supercross-WM, Motocross-GP, Motocross der Nationen, Hallen-Trial-Welt-Cup; hier sind Sonderausweise bei den betr. Promotern zu beantragen), auf dem Veranstaltungsgelände vertreten zu sein (für DMSB-Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen; s. DMSB-Zubehör-Hersteller-Lizenz). Im Zusammenhang mit einer Vollmacht muss auch die Fotokopie einer Lizenz anerkannt werden. Mit dieser Lizenz werden für die Mitarbeiter dieser Firma von der FIM ebenfalls Passierscheine ( Laissez-passer ) ausgegeben, die analog den Passierscheinen der FIM-Hersteller-Lizenz vom Veranstalter anerkannt werden müssen. Dem Engagement der Firma entsprechend muss ihr vom Veranstalter kostenlos ein Stand- bzw. Arbeitsplatz im Industrielager zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Bereich zulässigen Verkaufsaktivitäten beschränken sich jedoch auf die von dieser Firma hergestellten Accessoires, ansonsten kann der Veranstalter eine Standgebühr erheben. Für die o.e. FIM-Meisterschaften sind Sonderausweise der FIM bzw. der Veranstalter (s. FIM-Hersteller-Lizenz ) erforderlich. Der Gültigkeitszeitraum der Lizenz und der Passierscheine ist auf das aus der Lizenz ersichtliche Kalenderjahr beschränkt. Unabhängig von diesen Rechten ist eine frühzeitige Akkreditierung beim Veranstalter unter Hinweis auf den Lizenzbesitz unbedingt notwendig, da nur dann die Bereitstellung eines Stand- bzw. Arbeitsplatzes im Industrielager gewährleistet ist. Anmerkung: Sollte der Veranstalter an die Passierscheininhaber besondere Eintrittsausweise ausgeben, empfiehlt sich die Registrierung der Passierschein-Nr., um eine Doppelnutzung auszuschließen. 84 I Teil 1

14 FIM-Ausweis und Durchfahrtsschein für Strassen- WM (GP) und Superbike-/Supersport-WM, Super- Cross-WM, MotoCross-WM, MotoCross der Nationen, Hallen-Trial-Welt-Cup Diese Ausweise werden für Inhaber einer FIM-Hersteller-Lizenz, einer FIM-Zubehör-Lizenz, einer FIM-Bewerber-/Sponsor-Lizenz, eines FIM-Presseausweises, einer IRRPA-Armbinde sowie für Teams, Fahrer, Mechaniker und Gäste auf Antrag als permanente Ausweise (mit Lichtbild) für eine Saison von der Dorna (Straßen-Grand-Prix, Supercross-WM), Flammini Group (Superbike-/Supersport-WM), Youthstream (Motocross- GP, Motocross der Nationen, Supermoto-WM), ESEDOS (Hallen-Trial-Welt-Cup) bzw. BSI (Speedway-GP) oder in deren Auftrag als nicht permanente Ausweise (ohne Lichtbild) für eine bestimmte Veranstaltung vom Veranstalter, unter Beachtung der FIM-Bestimmungen, ausgegeben. Die Dauer der Gültigkeit der Durchfahrtsscheine (mit Kfz-Kennzeichen) ist ebenfalls unterschiedlich. Permanente Ausweise und Durchfahrtsschilder müssen von den Veranstaltern unmittelbar anerkannt werden. Der Gültigkeitsbereich ergibt sich aus den Aktivitäten der Inhaber. Teil 1 I 85

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