Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer

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1 Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft Februar 2006 (Seite 74 f) wurde die Haftung der Eheleute für Verbindlichkeiten beschrieben. Das Ergebnis war, dass Ehegatten als Gesamtschuldner im Zweifel jeweils zur Hälfte haften, unabhängig davon, ob sie diese Schuld auch jeweils zur Hälfte veranlasst haben oder intern tragen wollen. Dieses Prinzip findet sich auch im Steuerrecht wieder. In 44 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist geregelt, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner sind. Werden also Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer zusammen veranlagt, haften sie automatisch als Gesamtschuldner und damit per Gesetz jeweils zur Hälfte unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen. Ehegattenveranlagung allgemein Nach 26 Einkommenssteuergesetzes (EStG) können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig im Sinne des 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des 1 a EStG sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung muss nach 26 Abs. 2 EStG von beiden Ehegatten ausdrücklich gewünscht werden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist dabei jede Person, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat. Außerdem verlangt das Gesetz für die Zusammenveranlagung der Ehegatten, dass die Ehegatten im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dies ist steuerrechtlich gesehen dann der Fall, wenn sie an einem einzigen Tag im Veranlagungszeitraum zusammengelebt haben. Damit ist es möglich, als Ehegatten zusammen veranlagt zu werden, wenn man am des Jahres heiratet.

2 Das Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg, Urteil vom , AZ VI 160/04, DStRE 2005, 938) hatte sich jetzt gerade mit der Frage zu beschäftigen, ab wann das Tatbestandsmerkmal des nicht dauernd Getrenntlebens wieder vorliegt, wenn sich die Ehegatten getrennt haben und eigentlich die Scheidung anstreben, dann aber noch einmal einen Versöhnungsversuch starten. Die Rechtsprechung hat dabei schon früher klargestellt, dass für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals bei vorher erfolgter Trennung ein Tag des Zusammenlebens nicht ausreicht. Der Versöhnungsversuch der Ehegatten muss langfristig und ernsthaft angelegt sein, hier wird von der steuerlichen Rechtssprechung gefordert, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder vollständig aufleben muss. Wann dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Urteil des FG Nürnberg sagt beispielsweise aus, dass ein Versöhnungsversuch von einer Woche nicht ausreichen wird, ein Versuch von einem Monat allerdings ausreichen könnte. Noch strenger ist im Übrigen die familienrechtliche Rechtsprechung. Hier kann ein Versöhnungsversuch von 2-3 Monaten das Trennungsjahr manchmal noch nicht unterbrechen. Es kann also die Konstellation eintreten, dass steuerlich zwar die Ehegattenveranlagung wieder möglich ist, während daneben das Scheidungsverfahren weiter betrieben wird, da die Trennung auch trotz des steuerlich gesehenen Versöhnungsversuchs familienrechtlich nicht unterbrochen worden ist. Vorteil der Zusammenveranlagung ist gemäß 26 b EStG, dass die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, und die Ehegatten dann zusammen gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Im Endeffekt wird dadurch fingiert, dass zwei einzelne Steuersubjekte, also die beiden Ehegatten, ein einzelnes Steuersubjekt werden. Technisch werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und jedem Ehegatten jeweils die Hälfte des Einkommens zugerechnet, was gerade in Ehen, in welchen ein Ehegatte geringere Einkünfte hat, bzw. aufgrund von Kindererziehung überhaupt nicht arbeitet, dazu führt, dass der Progressionsvorbehalt deutlich abgemildert wird, die steuerliche Belastung der Familie also sinkt. Gesamtschuldnerstellung Die Zusammenveranlagung führt aber auch dazu, und dies wurde oben schon angesprochen, dass nach 44 Abs. 1 AO die Ehegatten als Gesamtschuldner der gesamten Steuerschuld angesehen werden, sodass die gesamte Steuerschuld gegen jeden einzelnen Ehegatten geltend gemacht werden kann. Dies kann also dazu führen, dass hohe Steuerschulden des einen Ehegatten gegenüber dem eventuell solventeren anderen Ehegatten seitens des Finanzamts vollstreckt werden.

3 Nach 5 AO ist dies dem Finanzamt auch ohne weiteres möglich, da das Finanzamt ein so genanntes Auswahlermessen hat, welchen der beiden Gesamtschuldner es zur Leistung der Steuerschuld auffordert. Insbesondere kann das Finanzamt auch die Höhe des Anteils, mit dem er den einzelnen Ehegatten in Anspruch nimmt, selbst bestimmen. Aufteilung der Gesamtschuld Die Abgabenordnung sieht allerdings eine Möglichkeit vor, die Gesamtschuld im Rahmen eines Aufteilungsbescheides nach den 268 ff. AO gerecht aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die Gesamtschuld der Ehegatten zum Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespaltet und damit die Vollstreckung auf jeden einzelnen Ehegatten beschränkt wird. Das Finanzamt kann nach einer Aufteilung nur noch gegenüber dem Ehegatten tatsächlich vollstrecken, welchem die Steuerschuld effektiv auch aufgrund der Einkommensverhältnisse zuzuordnen ist. Diese Aufteilung der Gesamtschuld gemäß 268 ff. AO ist schriftlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen, von Amts wegen haben die Finanzämter diese Aufteilung nicht durchzuführen. Der Aufteilungsbescheid an sich führt zu der Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamtes. Beantragt werden kann ein solcher Aufteilungsbescheid ab Bekanntgabe des Einkommenssteuerbescheids bis zur vollständigen Tilgung der Schuld. Danach ist ein Antrag nicht mehr zulässig. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach 270 AO, welcher vorschreibt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Das Finanzamt führt daher fiktiv eine getrennte Veranlagung der Ehegatten durch und ermittelt auf diese Weise die sich im Falle einer getrennten Veranlagung ergebenden jeweiligen Steuerschulden. Um die effektiv sich aus der Zusammenveranlagung ergebende Steuerschuld auf die Ehegatten aufzuteilen, muss diese nun im Verhältnis der getrennten Veranlagung aufgeteilt werden. Der Aufteilungsanteil wird dann wie folgt berechnet: Steuer Ehegatte nach der getrennten Veranlagung x aufzuteilender Betrag aus der Zusammenveranlagung durch Summe der Steuer beider Ehegatten aus der getrennten Veranlagung Von diesem Ergebnis werden dann Vorauszahlungen oder auch vorab abgeführte Lohnsteuer abgezogen. Der sich dann ergebenden Betrag ist der Betrag, welcher tatsächlich gegenüber den einzelnen Ehegatten vollstreckt werden kann.

4 Sollten Vorauszahlungen geleistet worden sein, sollte auf jeden Fall sofort mit dem Antrag der Beweis angetreten werden, welcher Ehegatte die Vorauszahlungen geleistet hat, damit diese richtig verrechnet werden. Beispiel: Der Ehemann erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ,00, die Ehefrau in Höhe von ,00. Gesamt verfügt das Ehepaar also über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ,00. Werden sie zusammen veranlagt, würde sich nach der Splittingtabelle eine Einkommensteuer in Höhe von ergeben, für welche beide nach den Regelungen der Gesamtschuldnerschaft jeweils hälftig haften. Eben diesen Betrag kann das Finanzamt von einem der Ehegatten, also auch von der Ehefrau, in voller Höhe vollstrecken. Die Eheleute beantragen nach Erlass des entsprechenden Einkommensteuerbescheides beim für sie zuständigen Finanzamt einen Aufteilungsbescheid. Das Finanzamt nimmt nun fiktiv eine getrennte Veranlagung vor. Die Ehefrau müsste auf ihr zu versteuerndes Einkommen danach 5.814,00, der Ehemann auf sein zu versteuerndes Einkommen ,00 Einkommensteuer bezahlen. Für das Ehepaar würde sich im Rahmen der getrennten Veranlagung also eine steuerliche Belastung in Höhe von gesamt ,00 errechnen. Der Haftungsanteil der Ehefrau errechnet sich nun nach der oben genannten Formel: 5.814,00 (Steuer der Ehefrau nach getrennter Veranlagung) ,00 (Summe der Steuer nach getrennter Veranlagung beider Ehegatten) Der Haftungsanteil der Ehefrau beläuft sich danach auf 16%, womit das Finanzamt nach Erlass des Aufteilungsbescheides gegenüber der Ehefrau nur einen Betrag in Höhe von 5.532,00 (16% von ,00) vollstrecken kann. Der restliche Steuerbetrag kann nur noch beim Ehemann vollstreckt werden, unabhängig davon, ob dieser zahlungsfähig ist. Gerade in Ehen, in welcher einer der Ehegatten ein Gewerbe oder eine anderweitige freiberufliche Tätigkeit ausübt, in welcher es also eher zu höheren Steuernachforderungen kommen kann, bieten sich zum Schutz des anderen Ehegatten, aber auch zum Schutz des Familienvermögens solche Aufteilungsbescheide an.

5 Dieser Schutz ist selbstverständlich auch bei dauernd getrennt lebenden oder auch bereits geschiedenen Ehegatten bei Steuerschulden, welche noch aus der Zeit der Ehe herrühren, möglich. Also auch der dauernd getrennt lebende oder der geschiedene Ehegatte kann bei noch nicht erfolgter Vollstreckung der Steuerschuld eine Aufteilung der Schulden beantragen. Die familienrechtliche Beratung ist auch um diesen steuerlichen Hintergrund zu ergänzen.

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