RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 7 vom 1. September 2011
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- Jörn Martin
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1 KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG BERLIN (KdöR) RUNDSCHREIBEN Nr. 7 vom 1. September 2011 INHALT 1. egk - Kostenerstattung nur noch bis Ende September 2011! 2. KZV Berlin-Website in neuem Glanz 3. Rückzahlung von HVM-Einbehalten Informationsblatt Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)" 5. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind 6. Urlaubsvertretung 7. Meldung der Praxisgebührenkennzeichen 8. Abrechnung von Reparaturen bei Genehmigungsverzicht 9. Abholservice Monatsabrechnung 10. Punktwertübersichten III. Quartal Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank 12. Informationen für das Praxisteam 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts RS-Nr. 7/2011 KZV Berlin 1
2 1. egk - Kostenerstattung nur noch bis Ende September 2011! Bereits im Rundscheiben Nr. 6/2011 vom haben wir Sie über das Ende des Erstattungszeitraumes für die egk-ausstattung zum informiert. Zum jetzigen Zeitpunkt haben sich 55 Prozent der Berliner Zahnarztpraxen mit egk-lesegeräten ausgestattet. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben sich darauf geeinigt, dass für die Refinanzierung die Bestellung des Gerätes bis 30. September ausreichend ist. Die Regelung wurde notwendig, weil einige Hersteller bei der Auslieferung der Geräte derzeit Schwierigkeiten haben. Senden Sie uns also nach Ihrer Bestellung bis spätestens das Musterformular "Bestätigung über die erfolgte Ausstattung der Praxis mit zugelassenen Kartenterminals für die elektronische Gesundheitskarte (egk)" zu. Nur dann können wir Ihnen die Pauschalen erstatten!" Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer egk@kzv-berlin.de 2. KZV Berlin-Website in neuem Glanz Informativer, frischer und serviceorientierter ist die neue Homepage der KZV Berlin. Die Website der KZV Berlin unter wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen. Sie präsentiert sich nun im neuen Design und mit vielen praktischen Möglichkeiten für die Zahnärztinnen und Zahnärzte Berlins und deren Praxisteams, aber auch für Patientinnen und Patienten sowie jeden interessierten Leser. Wir, das Team der KZV Berlin, haben unser Wissen übersichtlich und klar strukturiert zur Verfügung gestellt, um den (Praxis-)Alltag zu erleichtern. Was haben wir für Sie Neues? - Alle Informationen zur Abrechnung, zu Honoraren, zu Verträgen, zur Zulassung und Fortbildung, zu rechtlichen Fragen, zur elektronischen Gesundheitskarte und zum Qualitätsmanagement haben wir für Sie zusammengestellt. - Die Formulare der KZV Berlin und unsere weiteren Publikationen wie Rundschreiben und das Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte können Sie einfach herunterladen. - Unser Veranstaltungskalender weist auf interessante Termine hin, die Sie in Ihrem ical-, Outlook- oder Google-Kalender direkt eintragen können. - Das Serviceportal, also der Bereich, der nur den Mitgliedern der KZV Berlin zugängig ist, wurde den aktuellen Erfordernissen angepasst. - Für Patienten haben wir die Darstellung des Notdienstes und die Suche nach einer Praxis übersichtlicher gestaltet. - Allgemeine Informationen über die Patientenberatung, Erkrankungen, Behandlungsmethoden und Kosten sind schnell auffindbar. Und es gibt noch soviel mehr zu entdecken. Klicken Sie sich durch unser neues Angebot. Viel Freude dabei! Anregungen, Lob und Feedback nehmen wir gerne entgegen. Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der KZV Berlin Tel.: Fax: presse@kzv-berlin.de 3. Rückzahlung von HVM- Einbehalten 2010 Das Jahr 2010 hat sich nach Abschluss der Abrechnung mit den Krankenkassen insofern positiv entwickelt, dass die 1. und 2. HVM- Kürzungsstufe voll zurückgezahlt werden kann. Sie finden die Rückzahlung unter der Schlüsselnummer 114 in der Schlussrechnung des II. Quartals RS-Nr. 7/2011 KZV Berlin 2
3 4. Informationsblatt Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)" Aufgrund wiederholt eingegangener Anfragen bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zum Aussehen der EHIC, wurde nun ein Informationsblatt Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)" entwickelt. Dieses steht für Sie zum Herunterladen auf unserer Homepage fuer-die-praxis/publikationen/handbuch.html unter der Überschrift EU-Hinweise zur Verfügung und liegt zusätzlich als Anlage diesem Rundschreiben bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Die EWG-Verordnung Nr. 574/72 wurde über die Durchführung der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, durch die zum ersetzt. Die Änderungen erstrecken sich auf die Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt von Grenzgängern in Rente zum Zwecke der Behandlung sowie zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Der zur Behandlung berechtigte Personenkreis wurde nach der Bestimmung in Artikel 28 der EG-Verordnung Nr. 883/04 und Artikel 29 der EG-Durchführungsverordnung Nr. 987/09 auf die Rentenbezieher ausgeweitet. Ein Rentenbezieher, der in einem anderen EWR-Staat/ Schweiz wohnt und zuletzt vor Rentenbeginn in Deutschland gearbeitet hat, hat nunmehr einen uneingeschränkten Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland, sofern es sich um die Fortführung einer bereits in Deutschland begonenen Behandlung handelt. RS-Nr. 7/2011 KZV Berlin Nach der Bestimmung in Artikel 27 Abs. 2 der EG-Durchführungsverordnung Nr. 987/09 hat der Vertragszahnarzt nunmehr sowohl das Original als auch die Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem im Ausland krankenversicherten Patienten auszuhändigen, damit er diese direkt an den zuständigen Träger in seinem Heimatland zusenden kann. Aufgrund diese Änderungen hat die KZBV in Kooperation mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) eine Anpassung des Merkblattes über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind sowie die Anpassung der diesbezüglichen Hinweise vorgenommen. Das Muster 80 (Anlage 3 zum Merkblatt) wurde für den Vertragszahnarzt und für die Krankenkasse praktikabler gestaltet, so dass die diesbezüglichen Verfahren vereinfacht und die bisher identifizierten Fehler ausgemerzt wurden. So ist in Feld 3 des Musters 80 eine Ankreuzmöglichkeit zur Angabe des Geschlechts des Patienten aufgenommen worden. Die Bezeichnung in Feld 7 Kennnummer des Trägers wurde wie folgt konkretisiert: Kennnummer des ausländischen Trägers. Auch wurde die Bezeichnung des Feldes Ausstellungsdatum durch die Bezeichnung Datum ersetzt. Die überarbeiteten Fassungen der Hinweise des Merkblattes mit Stand erhalten Sie als Anlage zu diesem Rundschreiben. Sie können die aktuellen Muster auch auf unserer Internetseite unter unter der Rubrik Formulare runterladen. Wir bitten des Weiteren um Beachtung! Die vom tschechischen Versicherungsträger VZP ausgestellte innerstaatliche Krankenversichertenkarte berechtigt nicht zur Leistungsaushilfe und sieht der Europäischen Krankenversichertenkarte sehr ähnlich. Die Anordnung der Felder ist identisch. Die Karte ist jedoch grün anstatt blau und trägt den Eindruck VZP anstelle der Bezeichnung European Health Insurance Card. Darüber hinaus fehlt sowohl das Länderkürzel als auch das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen). 3
4 Diese Patienten können nicht über das Muster 80/81 abgerechnet werden und erhalten eine Privatrechnung. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Urlaubsvertretung In der Anlage finden Sie ein Schreiben der Charité mit der Bitte um Kenntnisnahme. 7. Meldung der Praxisgebührenkennzeichen In der Anlage finden Sie ein Schreiben der KKH-Allianz mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Abrechnung von Reparaturen bei Genehmigungsverzicht In der Anlage finden Sie ein Schreiben der KKH-Allianz mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Abholservice Monatsabrechnung In der Anlage finden Sie eine Übersicht über die nächsten Abholtermine der Monatsabrechnungen. 10. Punktwertübersichten III. Quartal 2011 In der Anlage erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das III. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Die Seminarreihe der KZV Berlin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank wird mit dem Thema Das ABC der erfolgreichen Praxisführung fortgesetzt. Die Veranstaltung findet statt am Mittwoch, von 15:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr im großen Sitzungssaal der KZV Berlin Wir möchten Sie zu diesem Seminar ganz herzlich einladen. Die Einzelheiten zur Anmeldung sowie die Themenschwerpunkte bitten wir der Anlage zu entnehmen 12. Informationen für das Praxisteam Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesem Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 13. Fortbildungsveranstaltungen des Philipp-Pfaff-Instituts Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden: Fax: Telefonisch erreichen Sie das Team des Instituts montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Karsten Geist RS-Nr. 7/2011 KZV Berlin 4
5 Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) Die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card - EHIC) dient als Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in nachfolgend aufgelisteten Staaten - Klammerzusatz enthält das jeweilige Länderkürzel: Belgien (BE) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Großbritannien (UK) Irland (IE) Island (15) Italien (IT) Lettland (LV) Liechtenstein (LI) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Malta (MT) Niederlande (NL) Norwegen (NO) österreich (AT) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Schweiz (CH) Slowakei (SK) Slowenien (SI) Spanien (ES) Tschech. Republik (CZ) Ungarn (HU) Zypern (CY) Diese Staaten verwenden ein gemeinsames, nachfolgend abgebildetes Muster der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC). - Vorderseite - - Rückseite -
6 Das Muster ist mit einem EU-Emblem (Kranz mit 12 Sternen) versehen und enthält in der Mitte das jeweilige Länderkürzel/Staat (s.o.). Die vorgegebene Anordnung der Textfelder ist ebenfalls identisch. Auf der EHIC-Karte sind folgende Angaben enthalten, die mit den Feldern auf dem Muster 80 übereinstimmen: Feld 3: Feld 4: Feld 5: Feld 6: Feld 7: Feld 8: Feld 9: Familienname des KarteninhabersNersicherten Vorname des KarteninhabersNersicherten Geburtsdatum des KarteninhabersNersicherten Persönliche Kennnummer des KarteninhabersNersicherten Kennnummer des Trägers/Krankenkasse Kennnummer der Karte Gültigkeitsdauer der Karte Die EHIC wird in der Regel in der jeweiligen Amtssprache ausgestellt und ist nicht mit dem Kartenlesegerät lesbar. Das Kartenmaterial besteht aus Plastik. Weitere Informationen, insbesondere über die in den einzelnen Mitgliedsstaaten verwendeten EHIC, finden Sie unter: Ergänzende Hinweise: 1. Auf den von schweizerischen Krankenversicherungsträgern ausgestellten Karten fehlt das EU-Emblem". Diese Karten sind gültig und berechtigen zur Leistungsaushilfe. 2. Keine Berechtigung zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen besteht bei Vorlage folgender Karten: vereinzelt von österreichischen Krankenversicherungsträgern ausgestellte Karten enthalten nur die Kennnummer der Karte (Feld 8). Die übrigen Felder sind mit Sternchen gefüllt. vom tschechischen VZP-Krankenversicherungsträger ausgestellte Karten, die folgende Merkmale aufweisen: die Karte ist grün, anstelle der Bezeichnung "European Health Insurance Card" ist der Eindruck VZP enthalten, das EU-Emblem und das Länderkürzel (CZ) fehlen. sog. KVKE0E-Karten, die für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt werden, bestehen aus Karton und enthalten nur Name und Geburtsdatum des Versicherten. Weiter Informationen hierzu finden Sie unter: de.htm
7 Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Stand:
8 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Grundlage hierfür sind zum einen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene und zum anderen bilaterale Abkommen, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Die Leistungsansprüche, die aus diesen Regelungen resultieren, sind von verschiedenen Faktoren abhängig (z. B. vorübergehender Aufenthalt oder Wohnort in Deutschland). Wir haben die komplexen Rechtsvorschriften in Form von praxisorientierten Übersichten aufbereitet, um Ihnen eine reibungslose Patientenbetreuung zu ermöglichen. Den Übersichten, die als Orientierungshilfe für Ihre tägliche Arbeit gedacht sind, können Sie entnehmen, was im Einzelnen von der Dokumentation bis zur Abrechnung zu beachten ist. Die Übersichten finden Sie auch im Internet unter bzw. > Urlaub in Deutschland > Informationen für Leistungserbringer > Vertragszahnärztliche Versorgung. Sollten Sie im Einzelfall Fragen zum Leistungsumfang haben, wenden Sie sich bitte an die gewählte deutsche Krankenkasse. Für generelle Auskünfte und Anregungen steht Ihnen Ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung telefonisch wie folgt zur Verfügung: Die KZBV erreichen Sie unter 0221 / (Frau Foullon). Der GKV-Spitzenverband, DVKA steht Ihnen unter 0228 / (Frau Steudter) zur Verfügung. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Köln GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn
9 INHALTSVERZEICHNIS 1. Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen...1 Anlage 1 - Muster der EHIC...3 Anlage 2 - Muster der PEB...4 Anlage 3 - Muster 80 Ausfertigung für die Krankenkasse/den Vertragszahnarzt...5 Anlage 4 - Muster 81 Ausfertigung für die Krankenkasse/den Vertragszahnarzt Patienten, die einen Erfassungsschein vorlegen Patienten, die eine deutsche Krankenversichertenkarte mit der Ziffer "7" oder "8" im Feld "StatusErgänzung" vorlegen Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen...12
10 Stand: Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen Praxis Patient 1. Anspruchsnachweis und Dokumentation prüft, ob Anspruchsnachweis einem der beigefügten Muster entspricht und den Behandlungszeitraum abdeckt legt zur Behandlung einen der folgenden gültigen Anspruchsnachweise vor: - EHIC (vgl. Anlage 1) oder - PEB (vgl. Anlage 2) und - Identitätsnachweis kopiert Anspruchs- und Identitätsnachweis jeweils zweifach; überträgt ersatzweise die Daten in das Muster 80 (vgl. Anlage 3) füllt Muster 81 (vgl. Anlage 4) aus; gibt hier auch die deutsche gesetzliche Krankenkasse seiner Wahl an prüft, ob Muster 81 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde gibt Anspruchs- und Identitätsnachweis an Patient zurück prüft Praxisgebühr und Zuzahlungspflicht; es gelten die gleichen Regeln wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte 2. Leistungsumfang stellt die Sachleistungen zur Verfügung, die während des Aufenthalts in Deutschland unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendig sind 1) stellt ggf. Überweisungen und Verordnungen wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus (im Feld "StatusErgänzung" bitte Ziffer 7 eintragen); bei einer Überweisung bitte auch die voraussichtliche Aufenthaltsdauer in Deutschland angeben 1) Eine Versorgung mit Zahnersatz kommt daher allenfalls in Betracht, wenn der Patient beabsichtigt, sich noch längere Zeit in Deutschland aufzuhalten. Ansonsten dürften provisorische Versorgungen als ausreichend anzusehen sein. Wünscht der Patient ausdrücklich Leistungen, die über den durch die EHIC abgedeckten Leistungsumfang hinausgehen, dokumentiert der Zahnarzt die Wahl des Patienten und rechnet die Mehrleistungen auf der Basis der GOZ bzw. GOÄ privat ab
11 verordnet ggf. Krankenhausbehandlung nach den Bestimmungen der gewählten deutschen Krankenkasse informiert den Patienten, dass Heil- und Hilfsmittel ggf. vorab von der gewählten deutschen Krankenkasse genehmigt werden müssen; dies gilt - sofern möglich - auch für Krankenhausbehandlung stellt ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus und händigt dem Patienten Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber aus 3. Abrechnung schickt eine Ausfertigung der Unterlagen (Kopien des Anspruchs- und Identitätsnachweises bzw. Muster 80 und Muster 81) unverzüglich an die gewählte deutsche Krankenkasse und bewahrt die zweite Ausfertigung zwei Jahre auf - rechnet die Kosten gesondert zulasten und zu den Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) der gewählten deutschen Krankenkasse über die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung ab; die Abrechnung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfahrens - trägt im Feld "StatusErgänzung" die Ziffer 7 ein - 2 -
12 Anlage 1 Muster der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) - Vorderseite - Ergänzende Hinweise: - Rückseite - Die EHIC wird in der Regel in der jeweiligen Amtssprache ausgestellt und ist nicht mit dem Kartenlesegerät lesbar. Vereinzelt werden in Österreich Karten ausgestellt, die lediglich im Feld 8 (Kennnummer der Karte) einen gültigen Eintrag enthalten. Alle anderen Felder sind mit Sternchen gefüllt. Diese Karten sind ungültig und berechtigen nicht zur Leistungsaushilfe. Versicherte, die eine solche Karte vorlegen, sollten an die gewählte deutsche Krankenkasse verwiesen werden. Diese fordert bei der zuständigen österreichischen Krankenkasse eine Provisorische Ersatzbescheinigung an, die zur Leistungsaushilfe berechtigt. Die Versicherten der schweizerischen Krankenversicherungsträger erhalten abweichend vom abgebildeten Muster eine Karte, auf der das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen) fehlt. Die Versicherten des tschechischen Krankenversicherungsträgers VZP erhalten eine innerstaatliche Krankenversichertenkarte, die der Europäischen Krankenversicherungskarte sehr ähnlich sieht. Die Felder sind gleich angeordnet. Sie ist jedoch grün anstatt blau und trägt den Eindruck der VZP anstelle der Bezeichnung European Health Insurance Card. Darüber hinaus fehlen sowohl das Länderkürzel als auch das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen). Diese Karte berechtigt nicht zur Leistungsaushilfe
13 Anlage 2 PROVISORISCHE ERSATZBESCHEINIGUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE KRANKENVERSICHERUNGSKARTE gemäß Anhang 2 des Beschlusses S2 betreffend die technischen Merkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte Ausgabemitgliedstaat Angaben zum Karteninhaber 3. Name: 4. Vornamen: 5. Geburtsdatum: / / 6. Persönliche Kennnummer: Angaben zum zuständigen Träger 7. Kennnummer des Trägers: Angaben zur Karte 8. Kennnummer der Karte: 9. Ablaufdatum: / / Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Ausgabedatum der Bescheinigung a) Von: / / c) / / b) bis: / / Stempel des Trägers und Unterschrift d) Herausgeber: DVKA, Bonn Hinweise und Informationen Alle Bestimmungen, die für die sichtbaren Daten auf der europäischen Karte gelten und sich auf die Datenfelder Bezeichnung, Werte, Länge sowie Hinweis beziehen, gelten auch für die Bescheinigung
14 Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten Der Behandlungsanspruch wurde nachgewiesen durch Europäische Kranken- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für versicherungskarte die Europäische Krankenversicherungskarte 80 Durchreise Vorübergehende Aufenthaltsadresse in Deutschland Straße, Hausnummer Herkunftsland (Länderkennzeichen) PLZ Ort I I Patient (diese Ziffern beziehen sich auf die Datenfelder der Karte bzw. des Scheins) 3 Name Geschlecht weiblich männlich 4 Vorname 5 Geburtsdatum 6 Persönliche Kennnummer I 1 I 7 Kennnummer des ausländischen Trägers I I 8 Kennnummer der Karte 9 Ablaufdatum I 1 Zusätzliche Angaben bei provisonscher Ersatzbescheinigung Güttigkeitsdauer der Bescheinigung vom bis Ausgabedatum der Bescheinigung Die Identität des Patienten wurde nachgewiesen durch I I Personalausweis Reisepass Nummer des Ausweises/des Passes Datum Ausfertigung für die Krankenkasse Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes Muster 80a (4.2011)
15 Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten Der Behandlungsanspruch wurde nachgewiesen durch Europäische Kranken- Bescheinigung als provisorischer Ersatz für versicherungskarte die Europäische Krankenversicherungskarte 80 Durchreise Vorübergehende Aufenthaltsadresse in Deutschland Straße, Hausnummer Herkunftsland (Länderkennzeichen) PLZ Ort I I Patient (diese Ziffern beziehen sich auf die Datenfelder der Karte bzw. des Scheins) 3 Name Geschlecht weiblich männlich 4 Vorname 5 Geburtsdatum 6 Persönliche Kennnummer 7 Kennnummer des ausländischen Trägers 8 Kennnummer der Karte 9 Ablaufdatum I 1 1 Zusätzliche Angaben bei provisorischer Ersatzbescheinigung Güttigkeitsdauer der Bescheinigung vom bis Ausgabedatum der Bescheinigung Die Identität des Patienten wurde nachgewlesen durch I I Personalausweis Reisepass Nummer des Ausweises/des Passes Datum Ausfertigung für den Vertragsarzt Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes Muster 80b (4.2011
16 Anlage 4 Erklärung 81 der im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen Deutsch Englisch Datum Ich bestätige, dass ich beabsichtige, mich bis zumji in Deutschland aufzuhalten und nicht zum Zweck der Behandlung eingereist bin. Date I confirm that I intend to stay in Germany until I I and did not enter the country for the purpose of treatment. Französisch Spanisch Je confirme avoir l'intention de sejourner en Allemagne jusqu'au j 1 I I I I et de ne pas m'y ötre rendu(e) dans le but d'y recevoir des soins. Date Fecha Confirmo que tengo la intencion de permanecer en Alemania hasta ei y que la entrada a este pais no tenia la finalidad de someterme al tratamiento en cuestiön. italienisch Confermo di avere intenzione di trattenermi in Germania fino al e di non essermici recato per sottopormi a trattamento. Data Griechisch 1 1 ilepop.11 Vie BEß0a4)14.1> "(xpociiEive)pxp Ttgl I 1 1 I I I Poinisch (st11 repp.ütka, KW, ()T1 8 1,, i)(43lel p.e CTKOITÖ TT) OE,p(kITEITRKi) 1.101) cky.tryii. Potwierdzam,te zamierzam przebywac w Niemczech do dnia i nie przyjechatem(am) do Niemiec w celu poddania sie leczeniu. Data Tschechisch Datum Potyrzuji, 2e se hodläm zdriovat a2 da v Nämecku a 2e jsem nepticestoval/a za üdelem osetteni. Name, Vorname des Versicherten Gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse Anschrift des Versicherten im Heimatstaat Ausstellungsdaturn Unterschrift des Patienten Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 81b n,7.2008j
17 Anlage 4 Erklärung 81 der im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen Deutsch Englisch Datum Ich bestätige, dass ich beabsichtige, mich bis zum I I I in Deutschland aufzuhalten und nicht zum Zweck der Behandlung eingereist bin. Date I confirm that I intend to stay in Germany until I and did not enter the country for the purpose of treatment. Französisch Spanisch Je confirme avoir l'intention de sejourner en Allemagne jusqu'au et de ne pas m'y etre rendu(e) dans le but d'y recevoir des soins. Date Fecha Confirmo que tengo la intencion de permanecer en Alemania hasta el y que la entrada a este pais no tenia la finalidad de someterme al tratamiento en cuestiön. italienisch Confermo di avere intenzione di trattenermi in Germania fino al e di non essermici recato per sottopormi a trattamento. Data Griechisch I I la.erpopaivie Poinisch BE.Pettirevto )(1.,) (-7Kcyn-6 VtX TrUp(11.1EIVle rrug I I I epi_tal4ct, KaL 671: SEV ixtü 7tx p.e (TKO176 7/1 OEpCkITEtraKi) 1101) cry«ryii. Potwierdzam, ±e zamierzam przebywad w Niemczech do dnia I I I I i nie przyjechatem(am) do Niemiec w celu poddania sie leczeniu. Data Tschechisch Datum Potvrzuji, e se hodläm zdrzovat a do v Nemecku a e jsem nepficestoval/a za ü gelem osetreni. Name, Vorname des Versicherten Gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse Anschrift des Versicherten im Heimatstaat Ausstellungsdatum [ Unterschrift des Patienten Ausfertigung für den Vertragsarzt Muster 31b 7.21)08;
18 Stand: Patienten, die einen Erfassungsschein vorlegen Praxis Patient 1. Anspruchsnachweis und Dokumentation tauscht den Anspruchsnachweis seines ausländischen Krankenversicherungsträgers zunächst bei der von ihm gewählten deutschen Krankenkasse gegen einen Erfassungsschein ein erfasst die Daten des Erfassungsscheins legt den Erfassungsschein zur Behandlung beim Zahnarzt vor prüft Praxisgebühr und Zuzahlungspflicht; es gelten die gleichen Regeln wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte 2. Leistungsumfang stellt Sachleistungen - ggf. auch Zahnersatz - zur Verfügung, dabei sind die ggf. auf dem Erfassungsschein vermerkten Einschränkungen zu beachten attestiert ggf. notwendige Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt auf einem Rezept, das der Patient der gewählten deutschen Krankenkasse vorlegen muss 1) - fertigt bei der Versorgung mit Zahnersatz einen Heil- und Kostenplan wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte an - informiert den Patienten, dass dieser von der gewählten deutschen Krankenkasse zunächst bewilligt werden muss 1) Die Krankenkasse prüft, ob der Behandlungsanspruch des Patienten eine Weiterbehandlung durch einen weiteren Zahnarzt umfasst und stellt ggf. einen weiteren Erfassungsschein aus
19 trägt bei Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnung die Ziffer 7 im Feld "StatusErgänzung" ein verordnet ggf. Krankenhausbehandlung nach den Bestimmungen der gewählten deutschen Krankenkasse unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen auf dem Erfassungsschein (auf der Verordnung bitte Ziffer 7 im Feld "StatusErgänzung" eintragen) informiert den Patienten, dass Heil- und Hilfsmittel ggf. vorab von der gewählten deutschen Krankenkasse genehmigt werden müssen; dies gilt - sofern möglich - auch für Krankenhausbehandlung stellt rechnet ggf. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kosten zulasten und zu den Bedin- wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus und leitet diese unverzüglich an die deutsche Krankenkasse weiter (Umwandlung in Arbeitsunfähigkeitsmitteilung für ausländischen zuständigen Träger durch deutsche Krankenkassen) 2 3. Abrechnung erstellt nach Abschluss der Behandlung (spätestens am Ende des Quartals) eine Abrechnung nach den Regelungen des Ersatzverfahrens und reicht diese gesondert bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ein 2) Den Patienten aus einem EU-Mitgliedstaat, die sich mit Genehmigung ihrer ausländischen Krankenkasse zur Behandlung in Deutschland aufhalten, werden die Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber ausgehändigt
20 Stand: Patienten, die eine deutsche Krankenversichertenkarte mit der Ziffer 7 oder 8 im Feld "StatusErgänzung" vorlegen Praxis Patient 1. Anspruchsnachweis und Dokumentation - wohnt in Deutschland und hat den Anspruchsnachweis seines ausländischen Krankenversicherungsträgers zunächst bei der von ihm gewählten deutschen Krankenkasse vorgelegt - erhält von der deutschen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte mit der Ziffer 7oder 8 im Feld "StatusErgänzung" erfasst die Daten der Krankenversichertenkarte legt die Krankenversichertenkarte zur Behandlung beim Arzt vor prüft Praxisgebühr und Zuzahlungspflicht; es gelten die gleichen Regeln wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte 2. Leistungsumfang stellt alle medizinisch notwendigen vertragszahnärztlichen Sachleistungen zur Verfügung stellt Verordnungen und Überweisungen sowie- Heil- und Kostenpläne wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus (bitte Ziffer 7 oder 8 ins Feld "StatusErgänzung" übertragen); alle üblichen Regelungen hinsichtlich Genehmigung bzw. Bewilligung gelten entsprechend stellt ggf. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie für in Deutschland gesetzlich Versicherte aus und händigt dem Patienten Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber aus 3. Abrechnung - rechnet die Kosten zulasten und zu den Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) der deutschen Krankenkasse über die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung ab - überträgt die Ziffer 7 oder 8 ins Feld "Status- Ergänzung" 11 -
21 Stand: Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen Praxis Patient informiert den Patienten, - dass das Zahnarzthonorar auf Basis der GOZ zunächst privat zu bezahlen ist und auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden können - dass sich der Patient an eine gesetzliche deutsche Krankenkasse seiner Wahl wenden kann, um ggf. einen Anspruchsnachweis (PEB, Erfassungsschein, Krankenversichertenkarte) zu erhalten, sodass ihm bei Vorlage dieses Anspruchsnachweises innerhalb von 10 Tagen das Honorar erstattet werden kann kommt aus einem EU-/EWR- 1) oder Abkommensstaat 2) oder der Schweiz und legt zur Behandlung keine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) keinen Erfassungsschein keine Krankenversicherungskarte oder legt zur Behandlung nur einen anderen Anspruchsnachweis seines ausländischen Krankenversicherungsträgers vor Ausnahme: Anspruchsnachweise aus Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien können den Hinweis enthalten, dass der Zahnarzt in dringenden Fällen bereit sein wird, den Anspruchsnachweis entgegenzunehmen und sich den Erfassungsschein bei der vom Patienten zu wählenden deutschen Krankenkasse selbst (z. B. telefonisch) zu besorgen. Hier entfällt die Honorarzahlung durch den Patienten genauso als ob ein Erfassungsschein vorgelegt würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Patient nur zur Behandlung in Deutschland aufhält bzw. die zu behandelnde Krankheit bereits vor dem Aufenthalt in Deutschland bestanden hat. informiert den Patienten, dass das Arzthonorar auf Basis der GOZ privat zu bezahlen ist und auch Arznei-, Heil-, und Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden können kommt nicht aus einem EU-/EWR- 1) oder Abkommensstaat 2) oder der Schweiz und legt zur Behandlung keinen Anspruchsnachweis vor 1) EU-/EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil) 2) Abkommensstaaten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien
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26 Abholservice Monatsabrechnungen September 2011 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Freitag, Parkplatz Gorkistraße/Eschachstraße an der Schranke der S Bahn in Tegel Berlin Pankow/Lichtenberg Freitag, Parkplatz der Park Klinik Weißensee Weißensee Schönstraße Berlin Marzahn Hellersdorf Dienstag, Vor dem Marzahner Krug Alt Marzahn Berlin Treptow Köpenick Dienstag, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße auf der Rückseite des Rathauses Köpenick Berlin
27 Abholservice Monatsabrechnungen Oktober 2011 Bezirk Termin Zeit Ort Reinickendorf Montag, Parkplatz Gorkistraße/Eschachstraße an der Schranke der S Bahn in Tegel Berlin Pankow/Lichtenberg Montag, Parkplatz der Park Klinik Weißensee Weißensee Schönstraße Berlin Marzahn Hellersdorf Dienstag, Vor dem Marzahner Krug Alt Marzahn Berlin Treptow Köpenick Dienstag, Parkplatz Rosenstraße/Kirchstraße auf der Rückseite des Rathauses Köpenick Berlin
28 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin III. Quartal 2011 Stand ( 2 ) Kr./Ro. KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Nordost >Berlin Kassennummern u ,8160 0,9286 0,7564 0,7620 3,50 BKK VBU BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,8080 0,9122 0,7566 0,7620 3,50 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8615 0,9122 0,7566 0,7620 3,50 IKK BIG direkt gesund Kassennummern >Patient wohnt in Berlin 0,8470 0,9695 * 0,7627 0,7620 3,50 für alle anderen IKK WOP-Kassen inklusive IKK Brandenburg u. Berlin >Patient wohnt in Berlin 0,8470 0,9195 0,7627 0,7620 3,50 LKK MOD 0,8546 0,8905 0,7702 0,7620 3,50 Knappschaft 0,8140 0,9300 0,7546 0,7620 3,40 vdek (ohne TKK) 0,8110 0,8987 0,7548 0,7620 Techniker Krankenkasse 0,8110 0,9500 0,7548 0,7620 KB 2,80 KFO 2,60 KB 2,80 KFO 2,60 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,8160 0,9286 0,7564 0,7620 3,50 KOV, V/Vf, BVFG, BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / Bundeswehr Heilfürsorge BPol (Bundespolizei / BGS) ZVD / Zivildienst 0,9710 0,9710 0,8337 0,8337 2,80 Polizeipräsident in Berlin 0,8110 0,8987 0,7548 0,7620 * inkl. 5 Cent Sondervereinbarung zur IP - Förderung einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,0875 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK 3,50 3,50 3,50 LKK 3,50 3,50 3,50 Knappschaft 3,40 3,40 3,40 BKK 3,50 3,50 3,50 IKK 3,50 3,50 3,50 vdek 4,10 4, Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von KB 2,80 KFO 2,60 Berlin 2011.xls.Kr./Ro.
29 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Fremde Ersatzkassen / vdek Punktwerte III. Quartal 2011 Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen / vdek sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0, für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7620. DAK, KKH-Allianz, Hanseatische Ersatzkasse, Handelskrankenkasse Techniker KK Barmer GEK (Barmer) Kassennummer 8000 Barmer GEK (GEK) Kassennummer 8968 Regionalkennzeichen Nr. PAR/KB PAR/KB PAR/KB PAR/KB KZV KCH/ KCH/ KCH/ KCH/ KZV IP/FU IP/FU IP/FU IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8297 0,8360 0,8297 0,8360 0,8297 0,8360 0,8297 0, Brandenburg 53 0,8280 0,8500 0,8430 0,8612 0,8280 0,8500 0,8280 0, Sachsen-Anhalt 54 0,8333 0,8520 0,8333 0,8520 0,8333 0,8520 0,8333 0, Schleswig-Holstein 36 0,9609 0,9877 0,9609 0,9877 0,9609 0,9799 0,9609 0, Hamburg 32 0,9609 KKH 0,9535 0,9585 0,9609 0,9646 0,9609 0,9585 0,9609 0, Niedersachsen 04 0,8944 0,8881 0,8944 0,8881 0,8944 0,8881 0,8944 0,8881 KKH 0,8854 hkk 0,8928 DAK/HEK 0,8934 KKH 0,9227 hkk 0, Bremen 31 DAK/HEK 0,9302 0,8879 0,9255 0,8825 0,9201 0,8825 0, Westfalen-Lippe 37 0,9385 0,9156 0,9318 0,9156 0,9355 0,9156 0,9355 0, , 49 Nordrhein 13 0,9456 1,0204 0,9354 1,0150 0,9413 1,0204 0,9413 1, Thüringen 55 0,8336 0,8336 0,8300 0,8500 0,8336 0,8336 0,8336 0, Hessen 20 0,9457 0,9697 0,9409 0,9689 0,9371 0,9607 0,9371 0, Rheinland-Pfalz 06 0,9421 0,9550 0,9308 0,9486 0,9372 0,9469 0,9372 0, Sachsen 56 0,8452 0,8452 0,8400 0,9500 0,8452 0,8452 0,8452 0, , 73, 78, 80 Baden-Württemberg 02 0,9401 0,9547 0,9336 0,9520 0,9307 0,9451 0,9307 0, Bayern 11 0,9555 1,0200 0,9467 1,0200 0,9555 1,0200 0,9555 1, Saarland 35 0,9287 0,9521 0,9288 0,9521 0,9226 0,9428 0,9226 0,9428 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZVen gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter der Sammelnummer , Fax , bkv@kzv-berlin.de Stand: ( 3 ) Kr./Ro. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt
30 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 Das ABC der erfolgreichen Praxisführung Business Know-how für Zahnärzte Der Gesundheitsmarkt ist allen Unkenrufen zum Trotz ein Wachstumsmarkt. Allerdings nicht immer in den herkömmlichen Angebotsstrukturen von Klinik und Praxis, sondern vor allem im Bereich der neuen Gesundheitsleistungen und innovativer Unternehmensformen, die vor allem auch von der Gesundheitspolitik und den Krankenkassen vehement postuliert werden. Der Praxisalltag sieht dagegen häufig ganz anders aus. Hier sieht sich der Zahnarzt bei marktwirtschaftlichen Kosten immer stärker budgetierten und stagnierenden, in vielen Fällen sogar rückläufigen Einnahmen gegenüber. Damit entwickelt sich die Kosten-Ertrags-Schere immer ungünstiger. Dass trotz dieser Entwicklung noch immer viele Zahnärzte wirtschaftlich erfolgreich im Markt bestehen, beweist, dass es auf mehr als nur medizinisches Fachwissen ankommt, um die Existenzfähigkeit des Unternehmens Praxis dauerhaft zu sichern. Auf betriebswirtschaftliches Know-how kann der Zahnarzt heute ebenso wenig verzichten wie auf profunde Kenntnisse in Personalmanagement, Praxisorganisation und Marktforschung. Dass hierbei die eigentliche zahnmedizinische Dienstleistung am Patienten nicht zu kurz kommen muss, sondern dass eine gute Patientenbetreuung letztendlich nur dann möglich ist, wenn sich der Zahnarzt frei von wirtschaftlichen Zwängen ganz auf seine Arbeit mit den Patienten kümmern kann, beweisen inzwischen viele Praxen, in denen die Umstrukturierung von der Massen- zur Qualitätspraxis erfolgreich gelungen ist. Das Seminar vermittelt deshalb grundlegende Informationen zu verschiedenen Aspekten moderner Praxisführung angefangen von der Interpretation betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als Voraussetzung zur Erstellung einer individuellen Unternehmensplanung über Optimierungsmöglichkeiten im Bereich der Praxisorganisation bis hin zu Fragen der Personalauswahl und Personalmotivation. Die Themenschwerpunkte: Freude am Beruf und unternehmerischer Erfolg zwei Seiten einer Medaille? Selbstmotivation und Zeitmanagement kreative Pausen von der Praxis statt ständiger Anwesenheit in der Praxis Betriebswirtschaft als Werkzeug effizient nutzen Controlling der betriebswirtschaftliche Bordcomputer für die Praxis Wie erfolgreich ist meine Praxis? Individuelle Kennzahlensysteme schaffen Transparenz Von Preisträumen zur realistischen Preiskalkulation wie hoch muss der Preis für meine zahnärztliche Leistung sein? Teamplayer statt einsamer Krieger Verantwortung teilen, Mitarbeiter mitgestalten lassen Die richtige Frau am richtigen Platz Funktions- und Arbeitsbereiche definieren, Verantwortungshierarchien schaffen Den Kollegen Computer intelligent als innerbetrieblichen Kommunikationsprofi nutzen Besser sein als andere, sich durch ein eigenständiges Praxisprofil zum Markenzeichen entwickeln Marketing im Praxisalltag Patienten für Mehrleistung und besseren Service begeistern! Die Leistung, nicht den Preis verkaufen Patienten für ein Mehr an Qualität begeistern Das Verkaufsgespräch ist nicht alles auch der Service muss stimmen
31 Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 Fax-Antwort an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (bitte an die Fax-Nr faxen) Anmeldung zum Seminar mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank am von 15:00 bis ca. 19:00 Uhr Veranstaltungsort: KZV Berlin großer Sitzungssaal im Erdgeschoss Georg-Wilhelm-Str. 16, Berlin Zur Teilnahme an dem Seminar Das ABC der erfolgreichen Praxisführung" Business Know-how für Zahnärzte am melde ich mich verbindlich an. Die Teilnahmegebühr beträgt inkl. der gesetzlichen MwSt 50,00. Überweisen Sie bitte diesen Betrag auf das Konto der Deutschen Apotheker- und Ärztebank: Kontoinhaber: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Kontonummer: BLZ: Sofern eine angemeldete Person nicht am Seminar teilnimmt, verfällt die Teilnahmegebühr. Es werden keine gesonderten Anmeldebestätigungen verschickt. Für die Teilnahme werden, gemäß den Richtlinien der BZÄK/KZBV/DGZMK, 4 Fortbildungspunkte vergeben. Sie erklären sich damit einverstanden, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank als Veranstalter nach Durchführung des Seminars mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Wellhöfer, Telefonnummer: Name des/der Teilnehmer/innen Anschrift Datum Unterschrift des Praxisinhabers Praxisstempel
32 Information für das Praxisteam 7/2011 Liebes Praxisteam, mit dieser weiteren Ausgabe bieten wir einen speziellen Service an, mit dem wir Ihnen Hilfestellungen bei der Abrechnung geben möchten. Ihr Abrechnungsteam der KZV Berlin egk - Kostenerstattung nur noch bis Ende September 2011! Bereits im Rundscheiben Nr. 6/2011 vom haben wir Sie über das Ende des Erstattungszeitraumes für die egk-ausstattung zum informiert. Zum jetzigen Zeitpunkt haben sich 55 Prozent der Berliner Zahnarztpraxen mit egk-lesegeräten ausgestattet. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben sich darauf geeinigt, dass für die Refinanzierung die Bestellung des Gerätes bis 30. September ausreichend ist. Die Regelung wurde notwendig, weil einige Hersteller bei der Auslieferung der Geräte derzeit Schwierigkeiten haben. Senden Sie uns also nach Ihrer Bestellung bis spätestens das Musterformular "Bestätigung über die erfolgte Ausstattung der Praxis mit zugelassenen Kartenterminals für die elektronische Gesundheitskarte (egk)" zu. Nur dann können wir Ihnen die Pauschalen erstatten!" Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer egk@kzv-berlin.de KZV Berlin-Website in neuem Glanz Informativer, frischer und serviceorientierter ist die neue Homepage der KZV Berlin. Die Website der KZV Berlin unter wurde einem grundlegenden Relaunch unterzogen. Sie präsentiert sich nun im neuen Design und mit vielen praktischen Möglichkeiten für die Zahnärztinnen und Zahnärzte Berlins und deren Praxisteams, aber auch für Patientinnen und Patienten sowie jeden interessierten Leser. Wir, das Team der KZV Berlin, haben unser Wissen übersichtlich und klar strukturiert zur Verfügung gestellt, um den (Praxis-)Alltag zu erleichtern. Was haben wir für Sie Neues? - Alle Informationen zur Abrechnung, zu Honoraren, zu Verträgen, zur Zulassung und Fortbildung, zu rechtlichen Fragen, zur elektronischen Gesundheitskarte und zum Qualitätsmanagement haben wir für Sie zusammengestellt. - Die Formulare der KZV Berlin und unsere weiteren Publikationen wie Rundschreiben und das Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte können Sie einfach herunterladen. - Unser Veranstaltungskalender weist auf interessante Termine hin, die Sie in Ihrem ical-, Outlook- oder Google-Kalender direkt eintragen können. - Das Serviceportal, also der Bereich, der nur den Mitgliedern der KZV Berlin zugängig ist, wurde den aktuellen Erfordernissen angepasst
33 Information für das Praxisteam 7/ Für Patienten haben wir die Darstellung des Notdienstes und die Suche nach einer Praxis übersichtlicher gestaltet. - Allgemeine Informationen über die Patientenberatung, Erkrankungen, Behandlungsmethoden und Kosten sind schnell auffindbar. Und es gibt noch soviel mehr zu entdecken. Klicken Sie sich durch unser neues Angebot. Viel Freude dabei! Anregungen, Lob und Feedback nehmen wir gerne entgegen. Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der KZV Berlin Tel.: Fax: presse@kzv-berlin.de Informationsblatt Erkennungsmerkmale der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)" Aufgrund wiederholt eingegangener Anfragen bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zum Aussehen der EHIC, wurde nun ein Informationsblatt Erkennungsmerk-male der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC)" entwickelt. Dieses steht für Sie zum Herunterladen auf unserer Homepage fuerdie-praxis/publikationen/handbuch.html unter der Überschrift EU-Hinweise zur Verfügung und liegt zusätzlich als Anlage diesem Rundschreiben bei. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind Die EWG-Verordnung Nr. 574/72 wurde über die Durchführung der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, durch die zum ersetzt. Die Änderungen erstrecken sich auf die Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt von Grenzgängern in Rente zum Zwecke der Behandlung sowie zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Der zur Behandlung berechtigte Personenkreis wurde nach der Bestimmung in Artikel 28 der EG-Verordnung Nr. 883/04 und Artikel 29 der EG-Durchführungsverordnung Nr. 987/09 auf die Rentenbezieher ausgeweitet. Ein Rentenbezieher, der in einem anderen EWR-Staat/ Schweiz wohnt und zuletzt vor Rentenbeginn in Deutschland gearbeitet hat, hat nunmehr einen uneingeschränkten Anspruch auf Sachleistungen in Deutschland, sofern es sich um die Fortführung einer bereits in Deutschland begonenen Behandlung handelt. Nach der Bestimmung in Artikel 27 Abs. 2 der EG-Durchführungsverordnung Nr. 987/09 hat der Vertragszahnarzt nunmehr sowohl das Original als auch die Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem im Ausland krankenversicherten Patienten auszuhändigen, damit er diese direkt an den zuständigen Träger in seinem Heimatland zusenden kann
34 Information für das Praxisteam 7/2011 Aufgrund diese Änderungen hat die KZBV in Kooperation mit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) eine Anpassung des Merkblattes über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen, die im Ausland krankenversichert sind sowie die Anpassung der diesbezüglichen Hinweise vorgenommen. Das Muster 80 (Anlage 3 zum Merkblatt) wurde für den Vertragszahnarzt und für die Krankenkasse praktikabler gestaltet, so dass die diesbezüglichen Verfahren vereinfacht und die bisher identifizierten Fehler ausgemerzt wurden. So ist in Feld 3 des Musters 80 eine Ankreuzmöglichkeit zur Angabe des Geschlechts des Patienten aufgenommen worden. Die Bezeichnung in Feld 7 Kennnummer des Trägers wurde wie folgt konkretisiert: Kennnummer des ausländischen Trägers. Auch wurde die Bezeichnung des Feldes Ausstellungsdatum durch die Bezeichnung Datum ersetzt. Die überarbeiteten Fassungen der Hinweise des Merkblattes mit Stand erhalten Sie als Anlage zu diesem Rundschreiben. Sie können die aktuellen Muster auch auf unserer Internetseite unter unter der Rubrik Formulare runterladen. Wir bitten des Weiteren um Beachtung! Die vom tschechischen Versicherungsträger VZP ausgestellte innerstaatliche Krankenversichertenkarte berechtigt nicht zur Leistungsaushilfe und sieht der Europäischen Krankenversichertenkarte sehr ähnlich. Die Anordnung der Felder ist identisch. Die Karte ist jedoch grün anstatt blau und trägt den Eindruck VZP anstelle der Bezeichnung European Health Insurance Card. Darüber hinaus fehlt sowohl das Länderkürzel als auch das europäische Emblem (Kranz aus 12 Sternen). Diese Patienten können nicht über das Muster 80/81 abgerechnet werden und erhalten eine Privatrechnung. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de Urlaubsvertretung In der Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 finden Sie ein Schreiben der Charité mit der Bitte um Kenntnisnahme. Meldung der Praxisgebührenkennzeichen In der Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 finden Sie ein Schreiben der KKH-Allianz mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer kontakt@kzv-berlin.de - 3 -
35 Information für das Praxisteam 7/2011 Abrechnung von Reparaturen bei Genehmigungsverzicht In der Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 finden Sie ein Schreiben der KKH-Allianz mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer Abholservice Monatsabrechnung In der Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 finden Sie eine Übersicht über die nächsten Abholtermine der Monatsabrechnungen. Punktwertübersichten III. Quartal 2011 In der Anlage zum Rundschreiben Nr. 7/2011 erhalten Sie die aktuellen Punktwertübersichten der KZV Berlin sowie der fremden Ersatzkassen für das III. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen erreichen Sie unter der Sammelnummer
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