Ausbildung & Beruf. Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

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1 Ausbildung & Beruf Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

2 Impressum Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Referat Öffentlichkeitsarbeit Berlin und Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Referat Kommunikation und Internet Berlin Bestellungen Schriftlich an: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Postfach Bonn Gestaltung Weber Shandwick München Druckerei dp Druckpartner Moser Druck und Verlag GmbH Rheinbach Stand November Auflage oder telefonisch unter der Rufnummer: BMBF02 bzw Fax: BMBF03 bzw (0,12 Euro/Min.) Internet: Gedruckt auf Recyclingpapier

3 Ausbildung & Beruf Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung Berufsbildungsgesetz Handwerksordnung (Auszug) Vertragsmuster Für Jugendliche, Eltern, Ausbilder und Lehrer 30. Auflage

4 Inhaltsverzeichnis Die Aufgaben dieser Broschüre 6 I. Berufsausbildungsvertrag 1. Vertragsparteien 2. Vertragsniederschrift 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse II. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung III. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis 1. Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel 2. Ausbildung durch geeignetes Personal 3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln 4. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung 5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung 6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) 7. Befolgung von Weisungen 8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte 9. Pflicht zur Verschwiegenheit 10. Ärztliche Untersuchungen IV. Ausbildungszeit und Urlaub 1. Ausbildungsdauer 2. Probezeit 3. Aufteilung der Ausbildungszeit 4. Urlaub V. Ausbildungsstätte VI. Vergütung und sonstige Leistungen VII. Prüfungen 1. Abschlussprüfung 2. Zwischenprüfung VIII. Kündigung IX. Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung X. Auskunfts-, Beschwerde- u. Klagemöglichkeiten XI. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung XII. Lebenslanges Lernen XIII. Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene 1. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz 2. Die Landesausschüsse für Berufsbildung

5 XIV. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene 1. Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung 2. Die Ausschüsse und ihre Funktionen XV. Planung und Statistik nach dem Berufsbildungförderungsgesetz Anhang A: Rechtsgrundlagen 1. Berufsbildungsgesetz 2. Handwerksordnung (Auszug) 3. Berufsbildungsförderungsgesetz 4. Jugendarbeitsschutzgesetz 5. Ausbilder-Eignungsverordnung 6. Berufsgrundbildungsjahr-/Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnungen a) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft b) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft c) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst d) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Hauswirtschaft e) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung industrielle Metall- und Elektroberufe f) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung handwerkliche Elektroberufe g) Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung handwerkliche Metallberufe h) Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung gewerbliche Wirtschaft Anhang B: Vertragsmuster, Verzeichnisse 1. Ausbildungsvertragsmuster 2. Musterprüfungsordnung 3. Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 4. Anschriften der zuständigen Stellen 5. Informationsquellen zur beruflichen Bildung im Internet 6. Abkürzungsverzeichnis

6 Die Aufgaben dieser Broschüre Genaue Kenntnisse der Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung erleichtern das Zusammenwirken von Auszubildenden und Ausbildenden, den Partnern in einem Berufsausbildungsverhältnis. Die vorliegende 30. Auflage von Ausbildung & Beruf gibt hierzu eine Fülle von Informationen. Im ersten Teil werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis eingehend erläutert. Die Anhänge A und B enthalten neben Vertragsmustern und dem Anschriftenverzeichnis der zuständigen Stellen wesentliche gesetzliche Bestimmungen im Wortlaut und geben damit einen umfassenden Überblick über die Rechtsgrundlagen der beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Informationen für Auszubildende und Ausbildende, Lehrer und Eltern Mit diesem Heft wendet sich die Bundesregierung vor allem an junge Menschen, die sich in der Berufsausbildung befinden oder als Schüler in den Abgangsklassen allgemeinbildender Schulen demnächst eine Berufsausbildung beginnen wollen. Darüber hinaus soll diese Schrift auch für die praktische Arbeit der Ausbildenden in den Betrieben und der Ausbildungsberater sowie für Eltern und Lehrer eine zusätzliche Hilfe sein. Ausbildung darf nicht aufhören In der Broschüre werden insbesondere die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und Ausbildenden aufgezeigt. Dabei ist zu beachten, dass den Rechten des Auszubildenden jeweils entsprechende Pflichten des Ausbildenden gegenüberstehen und umgekehrt. Diese Broschüre enthält auch Hinweise, an wen sich Auszubildende zur Beratung oder wegen der Beseitigung von Mängeln ihrer Berufsausbildung wenden können. Da es aber heute noch weniger als früher bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung bleiben darf, wenn der Einzelne den Anforderungen einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt gerecht werden und sich persönlich entfalten will, werden auch die Notwendigkeit lebenslangen Lernens und Möglichkeiten eines beruflichen Aufstiegs dargestellt. 6

7 I I. Berufsausbildungsvertrag 1. Vertragsparteien Die betriebliche Berufsausbildung wird in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes und der Angehörigen freier Berufe sowie in Haushalten durchgeführt ( 1 Berufsbildungsgesetz BBiG). Im öffentlichen Dienst gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes für Personen, die bei Bund, Ländern, Gemeinden oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu Facharbeitern oder Fachangestellten ausgebildet werden. Vor Beginn einer Berufsausbildung muss zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden ( 3 BBiG). Ausbildender ist derjenige, der eine andere Person zur Berufsausbildung einstellt. Davon ist derjenige zu unterscheiden, der die Ausbildung durchführt. Das kann der Ausbildende selbst oder ein von ihm beauftragter Ausbilder sein. Auszubildender ist derjenige, der ausgebildet wird. Ist die Person noch minderjährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Eltern gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund. 2. Vertragsniederschrift Der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages muss vom Ausbildenden unverzüglich nach der Vereinbarung, auf jeden Fall aber vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden ( 4 BBiG). Die Niederschrift des Vertrages ist vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und von dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Die Vertragsniederschrift muss mindestens Angaben enthalten über ( 4 BBiG): 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (siehe III. 1.), insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung (siehe IV. 1.), 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe V.), 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit (siehe IV. 3.), 5. die Dauer der Probezeit (siehe IV. 2.), 6. die Zahlung und Höhe der Vergütung (siehe VI.), 7. die Dauer des Urlaubs (siehe IV. 4.), 8. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (siehe VIII.), 9. Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. In dieser Broschüre finden Sie ein Muster für einen Ausbildungsvertrag (Anhang B.1). Das Formular enthält über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgehalt hinaus weitere für den Auszubildenden bedeutsame Bestimmungen. Ungültig sind Vereinbarungen im Vertrag, die Auszubildende für die Zeit nach ihrer Berufsausbildung in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränken. Keine Gültigkeit haben auch Vereinbarungen, die eine Verpflichtung des Auszubildenden zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafen, den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen vorsehen ( 5 BBiG). Nach Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages (Niederschrift) hat der Ausbildende dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen ( 4 BBiG). Damit erhalten beide Vertragspartner eine Unterlage über den wesentlichen Inhalt des Vertrages. Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages müssen die Vorschriften über den Mindestinhalt der Vertragsniederschrift sowie über die Unterzeichnung und Aushändigung des Vertragstextes ebenfalls beachtet werden ( 4 BBiG). 3. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages hat der Ausbildende unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen ( 33 BBiG, 30 Handwerksordnung HwO). Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei ( 31 BBiG, 28 HwO). Das Verzeichnis wird bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) geführt und dient vor allem der Überwachung und Beratung. Die Eintragung in das Verzeichnis wird nur vorgenommen, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, bei Auszubildenden unter 18 Jahren die 7

8 II Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG zur Einsicht vorgelegt wird und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals (siehe III. 2.) sowie die Eignung der Ausbildungsstätte (siehe V.) vorliegen ( 32 BBiG, 29 HwO). Berufsausbildungsvertrag 1. Partner zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind der Ausbildende und der Auszubildende. Sie haben vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Bei Vertragsabschluss mit einem Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. 2. Der Berufsausbildungsvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten. Im Anhang B dieser Broschüre ist ein Vertragsmuster abgedruckt, aus dem alle wesentlichen Vertragsbestandteile ersichtlich sind. Wichtig ist, dass der Ausbildende alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederlegt. Der Vertrag muss vom Ausbildenden, vom Auszubildenden und ggf. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Jeder Partei ist eine Niederschrift auszuhändigen. 3. Die zuständigen Stellen, z. B. Kammern, führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis eingetragen werden kann. II. Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die dazu von der Bundesregierung für alle verbindlich erlassenen Ausbildungsordnungen ( 25 BBiG, 25 HwO). Dabei können im Handwerk in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist ( 25 HwO). Aufgrund von Vereinbarungen des Bundes und der Länder werden Ausbildungsordnungen und ländereinheitliche Rahmenlehrpläne für den Berufsschulunterricht inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. Einen Überblick über die anerkannten Ausbildungs- berufe vermittelt das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführt und jährlich veröffentlicht wird ( 6 Abs. 2 Nr. 4 Berufsbildungsförderungsgesetz BerBiFG). Es kann bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes oder bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) eingesehen werden (siehe auch Kurzübersicht im Anhang B). Die Ausbildungsordnung sollte der Ausbildende seinen Auszubildenden kostenlos aushändigen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden ( 28 Abs. 2 BBiG). Ausgenommen von dieser Vorschrift sind u. a. Ausbildungsgänge, die von den zuständigen Bundesministerien zur Entwicklung neuer Ausbildungsformen und -berufe zugelassen worden sind ( 28 Abs. 3 BBiG). Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung ausgebildet werden ( 28 Abs. 1 BBiG und 27 Abs. 1 HwO). In einer Übergangszeit bis zum Erlass der entsprechenden neuen Ausbildungsordnungen sind auch gem. 108 BBiG die bisherigen Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen bzw. gem. 122 HwO die bisherigen fachlichen Vorschriften des Handwerks anzuwenden. Die Ausbildungsordnung legt dem gesetzlichen Grundauftrag in 1 Abs. 2 BBiG entsprechend für die anerkannten Ausbildungsberufe konkret fest, dass in der Berufsausbildung sowohl eine breit angelegte berufliche Grundbildung als auch die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse (also die berufliche Fachbildung) vermittelt werden müssen. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen. Die Ausbildungsordnung enthält mindestens ( 25 BBiG): 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. Da die Ausbildungsordnung den betrieblichen Ausbildungsablauf nicht in allen Einzelheiten festlegen kann, soll die Ausbildungsstätte anhand des Ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen Ausbildungs- 8

9 III plan erstellen, der auch den vertraglichen Vereinbarungen über die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (siehe I. 2.) entsprechen muss. In der Ausbildungsordnung können auch aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung (Stufenausbildung) festgelegt sein, nach denen sowohl ein Ausbildungsabschluss als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung möglich ist ( 26 BBiG, 26 HwO). Schließlich kann in der Ausbildungsordnung festgelegt sein, dass die Berufsausbildung in einem bestimmten Umfang in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. überbetriebliche Lehrwerkstätten) durchzuführen ist ( 27 BBiG, 26 a HwO), aber nur, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Behinderte Menschen unter 18 Jahren dürfen, soweit Art und Schwere der Behinderung es erfordern, auch in anderen als den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden ( 48, 48 b BBiG, 42 b, 42 d HwO). Bei behinderten Menschen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, darf außerdem von der dazu erlassenen Ausbildungsordnung abgewichen werden ( 48 a BBiG, 42 c HwO). Ausbildungsberuf und Ausbildungsordnung Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen. Das vom BIBB herauszugebende Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe macht die Entwicklung in den einzelnen Ausbildungsberufen überschaubar. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgebend. In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll. Die Ausbildungsordnung kann auch eine Stufenausbildung festlegen. Diese Ausbildung führt nach jeder Stufe zu einem Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt und die Fortsetzung der Berufsausbildung in einer weiteren Stufe ermöglicht. Bei behinderten Menschen unter 18 Jahren kann in der Ausbildung von der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung abgewichen werden, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. III. Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis 1. Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er hat die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann ( 6 BBiG). Über das Ausbildungsziel sowie die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung enthält der Ausbildungsvertrag (Niederschrift) wie auch die Ausbildungsordnung Regelungen (siehe I. 2. und II.). Anhand dieser Unterlagen ist ein späterer Vergleich mit dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf möglich. Der Auszubildende muss an seiner eigenen Ausbildung aktiv mitwirken und sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen ( 9 BBiG). 2. Ausbildung durch geeignetes Personal Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen ( 6 BBiG). Es darf nur derjenige ausbilden, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist ( 20 BBiG, 21 HwO). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ( 25 JArbSchG) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z. B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Außerdem ist vor allem persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz, die Handwerksordnung oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften verstoßen hat ( 20 BBiG, 21 HwO). Zur Berufsausbildung ist fachlich nicht geeignet, wer nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt ( 20 BBiG). Durch welche Ausbildungsgänge und Berufserfahrungen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden können, ist für die verschiedenen Ausbildungsbereiche im einzelnen geregelt ( 76 ff. BBiG, 21, 22 HwO). In diesen Bestimmungen sind auch einige Voraussetzungen für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung festgelegt. Als Ausbilder im Handwerk ist auf jeden Fall fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat. 9

10 III Die zuständige Stelle (siehe XIII.) hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder vorliegt ( 23 BBiG, 23 a HwO). Ist dies nicht der Fall, führt dies in der Regel zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden ( 99 BBiG). 3. Bereitstellung von Ausbildungs- und Prüfungsmitteln Der Ausbildende hat seinen Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen erforderlich sind ( 6 BBiG). Zu den Ausbildungsmitteln gehören zudem vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise), eine ggf. erforderliche Sicherheitsausrüstung, Zeichen- und Schreibmaterial sowie Fach- und Tabellenbücher, die für die Ausbildung in der Ausbildungsstätte gebraucht werden. Vom Ausbildenden vorgeschriebene besondere Berufskleidung sollte zweckmäßigerweise auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung von diesem zur Verfügung gestellt werden. Nicht zu den erforderlichen Ausbildungsmitteln nach 6 BBiG zählen jedoch die Materialien, Lehrbücher und Unterlagen, die für den begleitenden Berufsschulunterricht benötigt werden. Der Auszubildende ist verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln ( 9 BBiG). Das setzt aber auch eine entsprechende Anleitung durch den Ausbildenden zur Bedienung und Handhabung voraus. 4. Berufsschulunterricht, überbetriebliche Ausbildung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten) freizustellen ( 7 BBiG). Der Auszubildende muss an Ausbildungsmaßnahmen, für die er freigestellt wird, teilnehmen ( 9 BBiG). Die Zeit dieser Freistellung umfasst den Zeitraum für den Unterricht (die Ausbildungsmaßnahme) einschließlich Pausen und für die Wegstrecke zwischen Ausbildungsbetrieb und Unterrichtsstätte (überbetriebliche Ausbildungsstätte). Auch für Veranstaltungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die außerhalb der eigentlichen Unterrichtszeit durchgeführt werden und die den Unterricht notwendig ergänzen (z. B. Betriebsbesichtigungen), müssen Auszubildende freigestellt werden. Für jugendliche Auszubildende gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten: Beträgt die Unterrichtszeit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer, so dürfen jugendliche Auszubildende an diesem Schultag nicht mehr beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche ( 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG). Auf die gesetzliche Arbeitszeit werden bei jugendlichen Auszubildenden angerechnet Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten mit acht Stunden Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen mit 40 Stunden im übrigen die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen. Als Arbeitszeit gilt, falls Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nicht günstigere Anrechnungsmodelle vorsehen, bei jugendlichen Auszubildenden die höchstzulässige Arbeitszeit nach 8 JArbSchG, bei erwachsenen Auszubildenden die höchstzulässige Arbeitszeit nach 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Geldbußen bis zu ( 99 BBiG) und solche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sogar bis zu ( 58 JArbSchG) geahndet werden. 5. Ausbildungsgerechte und körperlich angemessene Beschäftigung Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind ( 6 BBiG). Die Ausbildungsordnung (Ausbildungsberufsbild) legt die Fertigkeiten und Kenntnisse fest, die Gegenstand der Berufsausbildung sind. Dem Ausbildungszweck dienen grundsätzlich nicht z. B. private Besorgungen für den Ausbildenden wie etwa Einkäufe besorgen, Kinder verwahren, Teppiche klopfen. Unzulässig ist auch der Einsatz bei bestimmten Verrichtungen, wenn dadurch nur fehlende Arbeitskräfte (z. B. Raumpfleger, Fensterputzer, Heizer, Lagerarbeiter, Magazinverwalter, Boten, Fahrer, Post- und Frachtexpedienten, Schreibkräfte) ersetzt werden sollen. Zumutbar und deshalb durch die Ausbildungsordnungen im allgemeinen auch vorgeschrieben sind dagegen Verrichtungen, die mit der Sauberkeit am Arbeitsplatz und der Pflege von Waren, Maschinen, Geräten und Werk- 10

11 III zeugen zusammenhängen, soweit Auszubildende damit persönlich umzugehen haben. Wer Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden ( 99 BBiG). Die Beschäftigung mit Arbeiten, die die körperlichen Kräfte jugendlicher Auszubildender übersteigen oder bei denen diese gesundheitlichen oder sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, ist verboten ( 22 JArbSchG). Verboten ist insbesondere die Beschäftigung durch Akkordarbeiten und durch Fließbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ( 23 JArbSchG). Die gesundheitsschädlichen Arbeiten, mit denen Auszubildende nicht beschäftigt werden dürfen, sind in den für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Rechtsund Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Aufträge, die diesen Verboten zuwiderlaufen, braucht der Auszubildende nicht auszuführen. Eine Weigerung ist kein wichtiger Grund zur Kündigung. 6. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) Soweit in der Ausbildungsordnung das Führen von Berichtsheften für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist und dies ist in allen neueren Ausbildungsordnungen der Fall, müssen Auszubildende sie ordnungsgemäß führen und regelmäßig vorlegen. Der Ausbildende muss zum Führen der Berichtshefte anhalten und sie durchsehen ( 6 BBiG). Vorgeschriebene Berichtshefte bilden eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung ( 39 BBiG). Die Pflicht zur Berichtsheftführung muss vom Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses erfüllt werden, die Berichtshefte sind vom Ausbildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen (siehe III. 3.). 7. Befolgung von Weisungen Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden ( 9 BBiG). Andere weisungsberechtigte Personen können z. B. Verantwortliche für den Arbeitsschutz sein. Weisungen, die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind (siehe III. 5.), sind unzulässig. Kein Jugendlicher darf körperlich gezüchtigt werden ( 31 JArbSchG). 8. Beachtung der Ordnung in der Ausbildungsstätte Auszubildende müssen die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung beachten ( 9 BBiG). Diese kann z. B. betreffen: Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Anlegen von Schutzkleidung, Rauchverbote, Vorschriften über das Betreten von Werkstätten und bestimmten Räumen, Benutzungsordnungen für Sozialeinrichtungen, allgemeine Hausordnung usw., soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes stehen. Der Ausbildende soll seine Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinweisen. Die Ordnungen dürfen nicht in das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz GG) eingreifen, wie z. B. Verbot langer Haare, bestimmter Kleidung. Arbeitsschutzbestimmungen und Hygienevorschriften müssen aber eingehalten werden. Dabei kann z. B. das Problem, dass ein Auszubildender bei der Tätigkeit an einer Maschine durch zu lange Haare gefährdet würde, gegebenenfalls durch das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung gelöst werden. Schließlich ist ein bestimmtes äußeres Auftreten von Auszubildenden dort erforderlich, wo sonst eindeutig ein berufs- und geschäftsschädigendes Verhalten des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden (z. B. in der Parfümerie und Kosmetikhandlung, beim Friseur usw.) vorliegen würde. 9. Pflicht zur Verschwiegenheit Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren ( 9 BBiG), da der Ausbildungsbetrieb ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht der Konkurrenz bekannt werden. 10. Ärztliche Untersuchungen Der Ausbildende darf mit der Berufsausbildung eines Jugendlichen nur beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ( 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist ( 33 JArbSchG). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Ausbildende soll den Auszubildenden neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Auszubildende die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Wird die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht vorgelegt, muss der Auszubildende damit rechnen, dass sein Ausbildungsverhältnis im Verzeichnis 11

12 IV bei der Kammer oder sonst zuständigen Stellen gelöscht wird (vgl. 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Wenn der Ausbildende den Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt, kann er mit einer Geldbuße bis zu belegt werden ( 59 JArbSchG). Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis 1. Während der Berufsausbildung hat der Ausbildende, aber auch der Auszubildende, Pflichten zu übernehmen. Der Ausbildende muss dafür Sorge tragen, dass der Auszubildende das vorgesehene Ausbildungsziel erreichen kann. Der Auszubildende muss sich bemühen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. 2. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Welche Qualifikationen der Ausbildende oder der Ausbilder haben muss, ist insbesondere im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegt. Über die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und der Ausbilder wachen die zuständigen Stellen, z. B. die Kammern. 3. Ausbildungsmittel, wie z. B. Werkzeuge und Werkstoffe, muss der Ausbildende kostenlos zur Verfügung stellen. 4. Die Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht oder für Sonderveranstaltungen des Berufsschulunterrichts ist für ihn mit der Verpflichtung verbunden, an den Veranstaltungen teilzunehmen. 5. Dem Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Ein Auszubildender ist nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen, die mit seiner Ausbildung nicht in Zusammenhang stehen. Verboten sind Arbeiten wie z. B. Akkord- oder Fließbandarbeiten, die die körperlichen Kräfte des Auszubildenden übersteigen. Zumutbar sind dagegen Verrichtungen, die mit der Sauberkeit des eigenen Arbeitsplatzes und der Pflege der Gegenstände zusammenhängen, mit denen der Auszubildende zu tun hat. 6. Berichtshefte muss der Auszubildende selbst ordnungsgemäß und regelmäßig führen, soweit sie in den einzelnen Ausbildungsordnungen vorgeschrieben sind. Zur Führung der Berichtshefte muss der Ausbildende dem Auszubildenden Gelegenheit geben und ihm das notwendige Material zur Verfügung stellen. In den Fällen, in denen Berichtshefte nach der Ausbildungsordnung geführt werden müssen, gelten sie als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. 7. Zu den Pflichten des Auszubildenden gehört, den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden oder sonst Weisungsberechtigten erteilt werden. Der Ausbildende muss darauf achten, dass keine Weisungen erteilt werden, die auf die Ausübung einer ausbildungswidrigen Beschäftigung gerichtet sind. Die Anwendung körperlicher Gewalt oder körperlicher Züchtigung ist unzulässig. 8. An jeder Ausbildungsstätte gelten bestimmte Ordnungsvorschriften. Über die bestehende Ordnung soll der Auszubildende informiert werden. 9. Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebsund Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. 10. Die Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der jugendliche Auszubildende innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden ist und dem Ausbildenden eine vom untersuchenden Arzt ausgestellte Bescheinigung vorgelegen hat. Zur Überprüfung des Gesundheits- und Entwicklungszustandes des Jugendlichen muss vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres eine ärztliche Nachuntersuchung erfolgen. IV. Ausbildungszeit und Urlaub 1. Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung (siehe II.) vorgeschrieben. Außerdem müssen Beginn und Dauer der Berufsausbildung in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages (siehe I. 2.) enthalten sein. Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verkürzt oder verlängert werden ( 29 BBiG, 27 a HwO). So muss aufgrund von Rechtsverordnungen der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Auf Antrag hat die zuständige Stelle (siehe XIII.) die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Sie kann auch in Ausnahmefällen (z. B. bei längeren Krankheitszeiten) jedoch nur auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor einer Entscheidung der zuständigen Stelle über eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildung müssen die Beteiligten, insbesondere der Auszubildende und der Ausbildende, gehört werden. 12

13 IV Schließlich kann der Auszubildende nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen ( 40 BBiG, 37 HwO). Besteht der Auszubildende diese Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ( 14 BBiG). Wenn der Auszubildende eine Abschlussprüfung nicht besteht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( 14 BBiG). 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen ( 13 BBiG). Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden. Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Auszubildende muss prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden ( 15 BBiG). 3. Aufteilung der Ausbildungszeit Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss in der Vertragsniederschrift ausdrücklich vereinbart werden (siehe I. 2.). Dabei ist für jugendliche Auszubildende die Begrenzung nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Auch in Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Lage der täglichen Ausbildungszeit muss sich ebenfalls innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen. Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden ( 8 JArbSchG). Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen. Zwischen und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z. B. für Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten (bis Uhr), oder für bestimmte Gewerbezweige, wie z. B. das Gast- und Hotelgewerbe (bis Uhr) oder das Backgewerbe (ab 5.00 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden ( 14 JArbSchG). Durch Tarifverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden ( 21 a JArbSchG). Ausnahmen vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist ( 21 b JArbSchG). Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je nach Schwere der Zuwiderhandlungen, mit einer Geldbuße bis zu , Geldstrafe oder Gefängnis bedroht ( 58 JArbSchG). Für erwachsene Auszubildende gilt im übrigen das Arbeitszeitgesetz, welches im Regelfall eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, also eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vorsieht, im Einzelnen aber weit reichende Abweichungen zulässt ( 3 ArbZG). 4. Urlaub Die Dauer des Urlaubs muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages festgelegt werden (siehe I. 2.). Sie richtet sich u. a. nach dem Alter des Auszubildenden. Für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende beträgt der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 25 Werktage, für noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende mindestens 27 Werktage und für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende mindestens 30 Werktage ( 19 JArbSchG). Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen sichert ( 3 Bundesurlaubsgesetz BUrlG) Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 13

14 V/VI Ausbildungszeit und Urlaub 1. Die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Vor der Entscheidung hierüber müssen u. a. der Auszubildende und der Ausbildende gehört werden. Das Berufsausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Eine Ausnahme hiervon gilt bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung. Die Ausbildungszeit endet dann mit dem Bestehen der Prüfung. Besteht der Auszubildende innerhalb der Ausbildungszeit die Prüfung nicht, kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden. 2. Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien von Bedeutung. Der Ausbildende ist verpflichtet, während dieser Zeit die Eignung des Auszubildenden zu prüfen. Der Auszubildende muss prüfen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. 3. Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit für Auszubildende acht Stunden täglich. Das gilt auch für Betriebe mit gleitender Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. 4. Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 24 Werktage. V. Ausbildungsstätte Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht ( 22 BBiG, 23 HwO). Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse in vollem Umfang vermitteln kann. Etwa vorhandene Mängel können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerkstätten und anderen überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden ( 22 BBiG, 23 HwO). Die zuständige Stelle muss darüber wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt ( 23 BBiG, 23 a HwO). Andernfalls ist dem Betrieb die Ausbildungsbefugnis zu entziehen. Ausbildungsstätte Nur in geeigneten Ausbildungsstätten darf ausgebildet werden. Dazu gehören eine genügende Ausstattung und ausreichend qualifiziertes Ausbildungspersonal. VI. Vergütung und sonstige Leistungen Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 10 BBiG). Sie muss nach dem Lebensalter der Auszubildenden so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Werden dem Auszubildenden vom Ausbildenden Sachleistungen (z. B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 % der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben ( 10 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden ( 11 BBiG). Wenn für den Ausbildenden und den Auszubildenden eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Ob eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, lässt sich beim Ausbildenden, Betriebsrat oder soweit vorhanden bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei den im Betrieb vorhandenen Gewerkschaftsvertretern erfragen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (siehe IV. 3.) hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten ( 10 BBiG). Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonnund Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden ( 17, 18, 21 JArbSchG). Dem Auszubildenden muss die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt werden, wenn er z. B. unverschuldet krank ist ( 12 BBiG). Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe nach 59 des Drit- 14

15 VII ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom Arbeitsamt erhalten. Die Beihilfe wird gewährt, soweit die für die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Höhe der Beihilfe richtet sich sowohl nach dem Nettoeinkommen der Eltern als auch nach dem Nettoeinkommen des Auszubildenden (einschließlich Ausbildungsvergütung). Vergütung und sonstige Leistungen Der Auszubildende erhält vom Ausbildenden während der Ausbildung eine angemessene Vergütung. Sie richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und der Dauer der Berufsausbildung. Die Vergütung ist so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Die Vergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Im Krankheitsfall wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. VII. Prüfungen 1. Abschlussprüfung In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt ( 34 BBiG, 31 HwO). Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Abschlussprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zu den Abschlussprüfungen freistellen für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein Freistellungsanspruch auch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht ( 7 BBiG, 10 JArbSchG) und zu den Prüfungsterminen mit dessen Zustimmung rechtzeitig anmelden. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet ( 39 BBiG, 36 HwO). Außerdem müssen die Prüflinge an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte (siehe III. 6.) geführt haben. Prüfungstermine können bei der zuständigen Stelle (siehe XIII.) insbesondere beim Ausbildungsberater (siehe X.) erfragt werden. Wenn die Leistungen es rechtfertigen, können Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden ( 40 BBiG, 37 HwO). Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner Berufstätige ohne Berufsausbildung oder Personen, die in berufsbildenden Schulen oder sonstigen Einrichtungen ausgebildet worden sind, zur Abschlussprüfung zugelassen werden ( 40 BBiG, 37 HwO). Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle (siehe XIII.), im Handwerk der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ( 39 BBiG, 36 HwO). Hält sie bzw. der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Durch die Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Prüflinge die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut sind ( 35 BBiG, 32 HwO). Dabei werden die Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung zugrunde gelegt. Weitere Einzelheiten können den von den zuständigen Stellen herausgegebenen Prüfungsordnungen entnommen werden. Den Prüflingen ist ein Prüfungszeugnis auszustellen ( 34 BBiG, 31 HwO). Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ebenfalls ein Zeugnis auszustellen, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muss ( 8 BBiG). Auf Verlangen des Auszubildenden sind darin auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 2. Zwischenprüfung Während der Berufsausbildung wird mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt ( 42 BBiG, 39 HwO). In den Ausbildungsordnungen werden Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfungen vorgeschrieben. Hinsichtlich der Freistellung für die Zwischenprüfungen sowie der Gebührenfreiheit und Zeugniserteilung gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfungen entsprechend mit Ausnahme des 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG, der die Freistellung auf den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung beschränkt und daher bei Zwischenprüfungen nicht angewendet werden kann. In einigen Berufen wird die Zwischenprüfung probeweise als Teil 1 der Abschlussprüfung durchgeführt. In diesen Fällen geht das Ergebnis in die Gesamtabschlussnote ein. Prüfungen 1. In den anerkannten Ausbildungsberufen werden Abschlussprüfungen durchgeführt. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weitere Einzelheiten über Prüfungsgegenstand und 15

16 VIII/IX -verfahren können der Ausbildungs- und der Prüfungsordnung entnommen werden. 2. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist auch davon abhängig, dass die erforderlichen Zwischenprüfungen abgelegt und die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt worden sind. Nach bestandener Prüfung erhält der Auszubildende ein Prüfungszeugnis. Vom Ausbildenden wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt. VIII. Kündigung Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sind in die Vertragsniederschrift aufzunehmen (siehe I. 2.). Während der Probezeit (siehe IV. 2.) kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden ( 15 BBiG). Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden ( 15 BBiG). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Nach der Probezeit kann außerdem vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will ( 15 BBiG). Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat ( 16 BBiG). Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. KÜNDIGUNG Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit kann aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen fristlos gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Der Auszubildende kann außerdem kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung ergreifen will. Jede Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen. IX. Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig ( 5 BBiG). Eine solche Vereinbarung kann frühestens während der letzten sechs Monate des bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses getroffen werden. Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so wird damit ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet ( 17 BBiG). Besondere Schutzvorschriften enthalten das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz für Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 78 a Betriebsverfassungsgesetz BetrVG, 9 Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG). Wenn der Arbeitgeber die Absicht hat, ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Ende der Ausbildung nicht mehr weiterzubeschäftigen, muss er ihm dieses drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen. Wenn der Jugend- oder Auszubildendenvertreter aber die Weiterbeschäftigung verlangt, so muss dem entsprochen werden. Von dieser Pflicht zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber nur durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts entbunden werden. 16

17 X Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung Während der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses können die Vertragspartner eine Weiterbeschäftigung vereinbaren. Jugend- und Auszubildendenvertreter müssen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn sie dies verlangen. X. Auskunfts-, Beschwerdeund Klagemöglichkeiten Für Auszubildende kann sich über die bisherigen Informationen hinaus die Frage stellen, an wen sie sich wegen weiterer Auskünfte und zur Beratung über ihre Berufsausbildung wenden können und wo Beschwerde wegen angetroffener Mängel und Missstände in der Berufsausbildung geführt werden kann. Im Betrieb und in den Verwaltungen im öffentlichen Dienst können sich Auszubildende wegen einer Auskunft oder Beschwerde an den Ausbildenden oder Ausbilder sowie an den Betriebsrat bzw. Personalrat und soweit vorhanden an die Jugend- und Auszubildendenvertretung wenden. Der Betriebs- oder Personalrat hat bei der Berufsausbildung im Betrieb neben anderen Aufgaben auch Überwachungsaufgaben. Er muss darauf achten, dass die Ausbildung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird. Dabei muss er auch Beschwerden entgegennehmen. Falls diese berechtigt erscheinen, muss der Betriebs- oder Personalrat durch Verhandlungen mit dem Ausbildenden auf ihre Erledigung hinwirken. Der Betriebs- oder Personalrat kann u. a. auch vom Ausbildenden die Abberufung eines Ausbilders verlangen, der persönlich oder fachlich, insbesondere auch berufs- und arbeitspädagogisch nicht geeignet ist oder seine Aufgaben vernachlässigt. Die Auszubildenden können sich daher auch in dieser Angelegenheit an den Betriebs- oder Personalrat wenden. Als außerbetriebliche Beratungs- und Beschwerdestellen kommen insbesondere die zuständige Stelle, deren Ausbildungsberater, Gewerkschaftsvertreter, Arbeitgeberverbände, berufsbildende Schulen (Lehrer und Schülervertreter), Gewerbeaufsichtsämter und Jugendverbände in Frage. Die zuständige Stelle, d. h. in den meisten Fällen die Kammer (siehe XIII.), ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern ( 45 BBiG, 41 a HwO). Sie muss zu diesem Zweck sowie zur Überwachung der Berufsausbildung Ausbildungsberater bestellen. Bei Schwierigkeiten in der Berufsausbildung können sich Auszubildende an die zuständige Stelle wenden. Handelt es sich dabei um wichtige Angelegenheiten der beruflichen Bildung, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, hat sich damit der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle zu befassen. Diesem Ausschuss gehören Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen an. Über Ausbildungsberufe und die Eignung von Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung unterrichten auch die Arbeitsämter. Über Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft, die in der Regel die Durchführung dieses Gesetzes zu überwachen haben und deren Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über etwaige Hinweise auf Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet sind. Zuständig für Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem Berufsausbildungsverhältnis ist das Arbeitsgericht. Vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts muss aber ein zur Beilegung von Streitigkeiten von der zuständigen Stelle (im Handwerk von den Innungen) errichteter Ausschuss angerufen werden. Diesem Ausschuss gehören Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Zahl an. Die Parteien müssen von diesem Gremium gehört werden. Wird der vom Ausschuss gefällte Spruch von den Parteien nicht innerhalb einer Woche anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach dem ergangenen Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (wie z. B. die Nicht-Zulassung zur Abschlussprüfung oder der Nicht-Abkürzung der Ausbildungszeit) kann innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle schriftlich Widerspruch erhoben werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht innerhalb eines Monats nach Zustellung des entsprechenden Widerspruchsbescheides der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen. Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten Im Betrieb können sich Auszubildende in allen Fragen an den Ausbildenden, den Ausbilder oder an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden. Daneben gibt es noch eine Reihe von außerbetrieblichen Beratungs- oder Beschwerdestellen. Die zuständige Stelle (z. B. Kammer) ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu fördern. Sie muss u. a. Ausbildungsberater bestellen. Über Ausbildungsstätten und Ausbildungsberufe berät das Arbeitsamt. 17

18 XI Über Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft. Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Vorher muss ein besonderer Ausschuss angerufen werden. Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (z. B. Kammer) kann der betroffene Auszubildende innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben. Bleibt dieser erfolglos, kann der Auszubildende innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht klagen. XI. Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung Wer sich in der Berufsausbildung befindet, wird in der Regel noch nicht sofort an einen beruflichen Aufstieg, sondern zuerst an eine erfolgreiche Abschlussprüfung denken. Trotzdem sollten auch schon Auszubildende wissen, welche Möglichkeiten eines beruflichen Aufstiegs die gewählte Berufsrichtung bietet und wer hierzu Auskunft und Rat erteilen kann. In dieser Broschüre kann nicht im Einzelnen aufgezeigt werden, welche Aufstiegspositionen die verschiedenen Berufe zu bieten haben und unter welchen Voraussetzungen ein beruflicher Aufstieg erreicht werden kann. Auszubildende sollten deshalb die angeführten Möglichkeiten zur Information wahrnehmen, wenn sie sich über die Chancen für ein berufliches Vorwärtskommen unterrichten wollen. Da sind z. B. die Mitarbeiter im Betrieb, die Berufsund Arbeitsberater des Arbeitsamtes, die Kammern, Verbände und Gewerkschaften und auch die Berufsschullehrer. Eine umfassende Information über die Aufstiegsformen in den einzelnen Berufen enthalten auch die Blätter zur Berufskunde, die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegeben werden. Die Arbeitsämter und Ämter für Ausbildungsförderung geben auch Auskunft über die zahlreichen finanziellen Hilfen für die Teilnahme an geeigneten Bildungsmaßnahmen. Wer die Berufsausbildung erfolgreich abschließt, hat für die Vorbereitung auf die Prüfung zum Meister, Techniker, Fachkaufmann oder auf einen anderen vergleichbaren, rechtlich geregelten Fortbildungsabschluss einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Dieses auch Meister-BAföG genannte Gesetz sieht für Vollzeitmaßnahmen einen nach Familiengröße gestaffelten Unterhaltsbeitrag vor, der aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Bankdarlehen besteht. Darüber hinaus können ebenfalls über einen Zuschuss und ein solches Bankdarlehen die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu finanziert werden. Existenzgründer, die Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen, erhalten einen Darlehensteilerlass. Wer sich später beruflich weiterbilden will, um im Beruf stärker voranzukommen, braucht die finanziellen Hürden also nicht zu fürchten. Zuständige Behörden sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers. Nähere Informationen finden sich unter der Internetadresse Wer die Ausbildung mit einem hervorragenden Ergebnis abgeschlossen oder erfolgreich an einem überregionalen Leistungswettbewerb teilgenommen hat, kann sich bei der für die jeweilige Berufsausbildung zuständigen Stelle (in der Regel die Kammern) um ein Stipendium der Begabtenförderung berufliche Bildung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewerben. Für anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Englisch-Intensivkurse, EDV-, Betriebswirt-, CAD- oder Meisterkurse) können die Stipendiatinnen und Stipendiaten drei Jahre lang insgesamt bis zu erhalten. Nähere Auskünfte erteilt auch die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbh (Lievelingsweg , Bonn, Tel: 0228/ ; Beruflicher Aufstieg, Begabtenförderung Die Abschlussprüfung ist Ausgangspunkt für den beruflichen Aufstieg. Deshalb ist es für jeden Auszubildenden wichtig, sich nach Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten zu erkundigen. Umfassende Informationen über Aufstiegsmöglichkeiten in den einzelnen Berufen enthalten die Blätter zur Berufskunde, die beim Arbeitsamt eingesehen oder von einem Verlag mit Bestellkarten, die das Arbeitsamt ausgibt, bezogen werden können. Die Arbeitsämter und die Ausbildungsförderungsämter geben auch Auskunft über die finanziellen Bildungsbeihilfen. Die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) und die zuständigen Stellen (in der Regel die Kammern) geben Auskunft über die Begabtenförderung berufliche Bildung und vergeben die Stipendien. 18

19 XII/XIII XII. Lebenslanges Lernen Mit dem Abschluss der Ausbildung darf heute das Lernen nicht mehr aufhören. Vielmehr ist ständige Weiterbildung und damit insbesondere berufliche Fortbildung auch später erforderlich. Nur so können neue Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden. Nur so kann man den wachsenden und wechselnden Anforderungen der Arbeitswelt gerecht werden. Weiterbildung im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses ist auch notwendig, damit der Einzelne bewusst an den Entwicklungsprozessen in den verschiedenen Lebensbereichen teilhaben kann. Dies ist der richtige Weg, zu Mündigkeit und Selbstbestimmung zu gelangen und auch Chancen im gesellschaftlichen und beruflichen Wandel erkennen und für sich nutzen zu können. Für diejenigen, die an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen möchten, stellen sich die Fragen: Welche Fortbildungsmaßnahme ist für mich geeignet? Von wem wird sie durchgeführt? Wie kann ich sie finanzieren? Darauf kann hier keine ausführliche Antwort gegeben werden. Der Interessent sollte, wenn ihm im Betrieb keine hinreichenden Antworten gegeben werden können, sich an das Arbeitsamt wenden, um sich eingehend über alle wichtigen Fragen beraten zu lassen. Lebenslanges Lernen Die beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen wachsen ständig. Berufliche Weiterbildung ist deshalb notwendig. Über den richtigen Weg und die Möglichkeiten beraten der ausbildende Betrieb und das Arbeitsamt. XIII. Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene 1. Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz Durch das Berufsbildungsgesetz sind mehrere Einrichtungen geschaffen worden, die eine erhebliche Bedeutung für die Durchführung und die Weiterentwicklung der beruflichen Bildung haben, insbesondere die zuständige Stelle und ihr Berufsbildungsausschuss. Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen und diese durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden zu fördern ( 45 BBiG, 41 a HwO). Sie kann von den Auszubildenden als Auskunfts- und Beschwerdestelle in Fragen der Berufsausbildung beansprucht werden (siehe X.). Zuständige Stelle für die Berufsausbildung sind in den meisten Wirtschafts- und Berufszweigen die jeweiligen Kammern, z. B. die n, die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern, die Rechts- und Patentanwaltskammern, die Notarkammern, die Wirtschaftsprüferkammern sowie die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten, die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammern sowie sonstige durch Rechtsverordnung bestimmte Einrichtungen ( BBiG). Dazu gehören auch die gemäß 84 BBiG von den obersten Bundesbehörden und von den Landesbehörden benannten zuständigen Stellen (Behörden) des öffentlichen Dienstes. Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle beschließt die von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung und muss in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört werden. Dem Berufsbildungsausschuss gehören Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mit beratender Stimme Lehrer der berufsbildenden Schulen an. 2. Die Landesausschüsse für Berufsbildung Die Landesausschüsse für Berufsbildung, die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der öffentlichen Hand besetzt sind, haben die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. Insbesondere haben sie auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach dem BBiG hinzuwirken ( 55 BBiG). Organisation der beruflichen Bildung auf Landes- und Kammerebene Die zuständigen Stellen stehen der Praxis am nächsten. Sie sind deshalb auch als Auskunfts- und Beschwerdestellen geeignet. Der Berufsbildungsausschuss muss in allen wichtigen Fragen der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört werden. Die Landesausschüsse für Berufsbildung beraten die jeweilige Landesregierung in Fragen der Berufsbildung. 19

20 XIV XIV. Organisation der beruflichen Bildung auf Bundesebene Durch das Berufsbildungsgesetz von 1969 wurden das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung und der Bundesausschuss für Berufsbildung errichtet. Beiden Institutionen waren grundlegende Aufgaben der beruflichen Bildung übertragen worden, die enge Berührungspunkte hatten und sich in weiten Bereichen überschnitten. Im Interesse einer Verbesserung der notwendigen Kooperation und einer Rationalisierung der Aufgabenerfüllung sind beide Einrichtungen durch das Berufsbildungsförderungsgesetz institutionell im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zusammengeführt worden. Mit der Errichtung dieses bundesunmittelbaren und rechtsfähigen Instituts sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass auf Bundesebene die öffentliche Verantwortung und die Verantwortung der an der beruflichen Bildung Beteiligten für die Gestaltung und Durchführung der beruflichen Bildung besser miteinander verbunden werden, die an der beruflichen Bildung beteiligten Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigt mitwirken, um so das für die Erhaltung und Fortentwicklung der Berufsbildung unverzichtbare Engagement dieser Gruppen zu fördern, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in der beruflichen Bildung gesichert wird, eine möglichst effektive, einheitliche und praxisnahe Aufgabenerfüllung gewährleistet wird, neue Entwicklungen in der beruflichen Bildung rechtzeitig erkennbar werden und unverzüglich die sich daraus ergebenden notwendigen bildungspolitischen Maßnahmen getroffen werden können. Damit ist durch das Bundesinstitut für Berufsbildung eine gemeinsame Adresse für alle an der beruflichen Bildung Beteiligten geschaffen worden, für Bund und Länder, Arbeitgeber und Gewerkschaften. Sie alle tragen diese Einrichtung gleichgewichtig und gleichberechtigt. 1. Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung Mit der Zusammenfassung der beiden früheren Institutionen sind auch deren Aufgaben weitgehend auf das Bundesinstitut für Berufsbildung übergegangen. Darüber hinaus ist der Aufgabenkatalog noch um eine Reihe anderer Aufgaben erweitert worden ( 6 BerBiFG). Folgende Tätigkeiten werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung wahrgenommen: die Durchführung der Berufsbildungsforschung nach einem vorher vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zu genehmigenden Forschungsprogramm, die Beratung der Bundesregierung in allen wichtigen Fragen der Berufsbildung, die Mitwirkung an der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die der Bund auf dem Gebiet der Berufsbildung zu erlassen hat, wie z. B. die Ausbildungsordnungen, die Weiterbildungsordnungen, Verordnungen über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen u. a., die Abstimmung der Ausbildungsordnungen mit den schulischen Rahmenlehrplänen gemeinsam mit den Sachverständigen des Bundes und der Länder, die Planung, Förderung und Weiterentwicklung überbetrieblicher Ausbildungsstätten, die Betreuung von Modellversuchen und Förderung der Bildungstechnologie, z. B. durch die Entwicklung von Lernmitteln im Bereich der beruflichen Bildung, Mitwirkung an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung, Überprüfung berufsbildender Fernlehrgänge, Führung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe, Mitwirkung an der Berufsbildungsstatistik und der Erstellung des Berufsbildungsberichts. 2. Die Ausschüsse und ihre Funktionen Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat drei Organe: den Hauptausschuss, den Ständigen Ausschuss und den Generalsekretär. Der Hauptausschuss setzt sich paritätisch zusammen aus den Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, des Bundes und der Länder. Dem Ständigen Ausschuss gehören acht Mitglieder des Hauptausschusses an, und zwar je zwei Beauftragte jeder Gruppe. Daneben gibt es eine Reihe von Unterausschüssen des Hauptausschusses. Dem als ständigen Unterausschuss errichteten Länderausschuss kommt die wich- 20

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