Landtag Brandenburg Drucksache 2/1515. Erstes Gesetz zur Änderung des B r a n d e n b u r g i s chen Datenschutzgesetzes
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- Ursula Kneller
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1 Landtag Brandenburg Drucksache 2/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des B r a n d e n b u r g i s chen Datenschutzgesetzes A. Problem Am 23. Januar 1992 trat das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg in Kraft. Das Gesetz regelt die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich. Nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers treten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ( 12 Abs. 1, 13 bis 17) 48 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft ( 41 Abs. 2 Bbg DSG). Vom Gesetzgeber ist nunmehr zu entscheiden, ob diese Frist verstreichen soll, mit der Folge, daß die genannten Vorschriften außer Kraft treten, oder der 41 Abs. 2 geändert wird. B. Lösung Da in längst nicht allen Gesetzen des Landes Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten enthalten sind, kommt als Lösung nur eine Verlängerung der Übergangsregelung in Betracht. Die Frist in 41 Abs. 2 Bbg DSG soll nunmehr mit Ablauf des auslaufen. Des weiteren sollen durch dieses Gesetz eine Regelung zur Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter eingeführt sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. C. Alternative Wenn eine entsprechende Änderung des Gesetzes zur Fristverlängerung nicht vorgenommen wird, ist es nach dem 23. Januar 1996 nicht mehr zulässig, auf der Grundlage der 12 Abs. 1, 13 bis 17 personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium des Innern.
2 Datum des Eingangs: / Ausgegeben: Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Brandenburgische Datenschutzgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Hinweis auf 7 wird folgender Hinweis auf 7 a e i n g e f ü g t : " 7 a B e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftragte". b) Nach dem Hinweis auf 11 wird folgender Hinweis auf 11 a eingefügt: " 11 a Wartung und Fernwartung". c) 24 wird gestrichen. d) Nach dem Hinweis auf 40 wird folgender Hinweis auf 40 a eingefügt: " 40 a Einschränkung von Grundrechten" wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " 36 bis 38" durch die Angabe " 32 sowie 36 bis 38" ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen. In Satz 3 wird das Wort "speichernden" durch das
3 Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In den Sätzen 1 bis 4 wird das Wort "speichernde" jeweils durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Vor dem Erlaß von R e chts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. 6. Nach 7 wird folgender 7 a eingefügt: " 7 a Behördliche Datenschutzbeauftragte (1) Öffentliche Stellen, bei denen mindestens 15 Beschäftigte regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und die Daten einem Berufsoder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, haben schriftlich behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Diese sind insoweit unmittelbar den jeweiligen Behördenleitungen zu unterstellen. Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind bei Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Verfassungsschutzbehörde bestellt sich einen eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten. (2) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind zur Verschwiegenheit über persönliche Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden, verpflichtet, soweit die Daten nicht offenkundig sind oder offenkundig ist, daß an ihrer Geheimhaltung kein Interesse besteht. (3) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung und Anwendung von Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten
4 Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen, 3. die öffentlichen Stellen bei der Umsetzung der nach den 7, 8 und 10 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen sowie 4. Hinweise zur Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu geben. (4) Soweit eine Verpflichtung, behördliche Datenschutzbeauftragte nach Absatz 1 Satz 1 zu bestellen, nicht besteht, hat die öffentliche Stelle die Anforderungen des Absatzes 3 in gleicher oder anderer Weise sicherzustellen." 7. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Daten schutz den näheren Inhalt der Dateibeschreibung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz Nach 11 wird folgender 11 a eingefügt: " 11 a Wartung und Fernwartung (1) Bei der Wartung von Datenverarbeitungssystemen sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Offenbarung personenbezogener Daten ausschließen. (2) Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, darf die Wartung oder Fernwartung von Datenverarbeitungssystemen durch andere Stellen nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen erfolgen. In der Vereinbarung sind die im Rahmen der Wartung und Fernwartung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 10) festzulegen. Die mit Wartungsarbeiten betrauten Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnises nach 6 zu verpflichten." 9. In 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f wird das Wort
5 "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. 10. In 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt wird aufgehoben. 14. In 28 Abs. 1 werden das Wort "erheben" einschließlich des nachfolgenden Kommas sowie die Worte "oder nutzen" gestrichen. 15. In 29 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4" durch die Angabe " 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie 19 Abs. 4" ersetzt. 16. In 35 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. 17. In 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; die Angabe " 18 Absatz 2" wird durch die Angabe " 18 Abs. 2" ersetzt. 19. Nach 40 wird folgender 40 a eingefügt: " 40 a Einschränkung von Grundrechten Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen personenbezogene Daten nicht mehr auf der Grundlage des 12 Abs. 1 sowie der 13 bis 17 erhoben, gespeichert oder übermittelt werden." Artikel 2 Der Minister des Innern kann den Wortlaut des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den Der Präsident des Landtages Dr. Herbert Knoblich
7 Begründung: A. Allgemeiner Teil Am 23. Januar 1992 trat das Datenschutzgesetz für das Land Brandenburg in Kraft. Das Gesetz regelt die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich. Nach dem Willen des Gesetzgebers treten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ( 12 Abs. 1, 13 bis 17) 48 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft ( 41 Abs. 2 BbgDSG). Kern des Änderungsgesetzes ist es, diese Frist zu verlängern und nur unbedingt notwendige weitere Änderungen vorzunehmen. Außerdem hat sich bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt, daß die bisher geltende Fassung redaktionelle Fehler enthält. Daneben soll als einzige substantielle Änderung eine R e g e l u n g ü b e r d i e B e s t e l l u n g b e h ö r d l i c h e r Datenschutzbeauftragter Eingang in das Gesetz finden ( 7a des Entwurfs). Diese "kleine Lösung" wurde einer grundsätzlichen Änderung vorgezogen, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der anstehenden Fusion mit dem Land Berlin, eine große Änderung nicht für sinnvoll erachtet wird und eine solche Änderung einen größeren zeitlichen Vorlauf bedarf. Außerdem müßte in eine grundlegende Novellierung auch die gerade durch den EG-Binnenmarkt-Rat beschlossene EG-Datenschutzrichtlinie einbezogen werden. Zudem hat sich das bestehende Gesetz nach Auffassung der Landesregierung bewährt. B. Besonderer Teil Artikel 1: Zum Inhaltsverzeichnis: Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sind Folgeänderungen. Zu 2: Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 1 dient der Klarstellung. Sie entspricht 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Die Einfügung bei Absatz 2 dient der Klarstellung. Für die in 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen gelten diejenigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auch für nicht-öffentliche Stellen gelten, mit Ausnahme der 36 bis 38. Der 38 BDSG regelt die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Unter anderem hat die Aufsichtsbehörde das Register nach 32 BDSG über die Firmen zu führen, die ihrer regelmäßigen Aufsicht unterfallen ( 38 Abs. 2 BDSG). 32 BDSG bestimmt, daß sich die Firmen, die unter den 38 Abs. 2 Satz 1 BDSG fallen, zum Register anzumelden haben. In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob sich Stellen, die unter die Regelung des 2 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG fallen, auch
8 wenn sie ansonsten der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen zum Register nach 32 BDSG zu melden haben. Diese Unsicherheit soll durch die Änderung beseitigt werden. Zu 3: Durch die bisherige Begriffsbestimmung "speichernde Stelle" entstand der Eindruck, die Regelungen des Gesetzes, in denen der Begriff verwandt wird, würden nur gelten, wenn die Stelle die Daten tatsächlich speichert. Nur im Wege der Auslegung ergab sich, daß jede Form der Datenverarbeitung eine Stelle zur speichernden Stelle macht. Durch die neue Begriffswahl wird die Auslegung des Gesetzes erleichtert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu 5: Die Streichung der Nummer 5 in Absatz 1 ist Folgeänderung zur Streichung des 24. Die weiteren Änderungen beruhen auf der Änderung des 3. Zu 7: Der Landtag des Landes Brandenburg hat mit Beschluß vom 23. März 1995 (Drucksache 2/335-B) die Landesregierung u.a. aufgefordert, "- die Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, insbesondere bei der Vorbereitung datenschutzrechtlicher Regelungen, enger zu gestalten". Diesem Anliegen t r ä g t d i e L a n d e s r e g i e r u n g mit der vorgeschlagenen Neufassung des 7 Abs. 2 Rechnung. Die Änderung in Absatz 3 beruht auf der Änderung des 3. Zu 7 a: E i n e a u s d r ü c k l i c h e V e r p f l i c h t u n g, b e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftr a g t e z u b e s t e l l e n, war bisher im Landesdatenschutzgesetz nicht vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung galt bis zur Änderung des SGB X im Jahre 1994 unter anderem jedoch bereits für diejenigen öffentlichen Stellen, die als Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch personenbezogene Daten verarbeiten. Unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung sind bei zahlreichen öffentlichen Stellen behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. entsprechend den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum Bbg DSG Datenschutzverantwortliche bestellt worden, die in den j e w e i l i g e n V e r w a l t u n g e n A n s p r e c h p a r t n e r f ü r datenschutzrechtliche Fragen sind.
9 Mit den Regelungen des 7 a sollen nunmehr die Voraussetzungen geschaffen werden, daß alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, bei denen mindestens fünfzehn Bedienstete Umgang mit personenbezogenen Daten haben, die in automatisierter Form verarbeitet werden und die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis (z.b. Arztgeheimnis, Sozialgeheimnis, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis und Meldegeheimnis) unterfallen. Dieser behördliche Datenschutzbeauftragte soll vorrangig die jeweilige öffentliche Stelle bei der Umsetzung der Datenschutzvorschriften unterstützen und beraten. Damit wird gleichzeitig ein Ausgleich für den Wegfall der Verpflichtung im Sozialbereich hinsichtlich der Daten, die unter das Sozialgeheimnis fallen, geschaffen (vgl. 81 Abs. 4 SGB X). Da auch Daten, die unter andere Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse fallen vom Datenschutzrecht in besonderer Weise erfaßt werden (vgl. 1 Abs. 4 Satz 2 BDSG und 13 Abs. 2 Satz 2 BbgDSG), sollten für alle diese Daten die gleichen Bedingungen gelten. Zu den Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gehört es auch, gegenüber der öffentlichen Stelle Verbesserungen des Datenschutzes anzuregen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist demgegenüber nicht verpflichtet, "die Ausführung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen" oder "die ordnungsgemäße Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen zu überwachen". Diese dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bestellenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten obliegende Aufgabe ist der für den Vollzug der Datenschutzvorschriften bei Unternehmen und Betrieben im nicht-öffentlichen Bereich notwendige Ausgleich für den weitgehenden Verzicht auf die "Fremdkontrolle" durch staatliche Aufsichtsbehörden. Da die öffentlichen Stellen des Landes umfassend der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, besteht keine Notwendigkeit, den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit "Überwachungsaufgaben" zu betrauen. Daher ist es auch nicht erforderlich, jede öffentliche Stelle zu verpflichten, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die Regelung, daß behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen sind, ist auf Kritik bei den kommunalen Spitzenverbänden gestoßen, doch ist hier zu bemerken, daß die Voraussetzungen zur Bestellung kumulativ vorliegen müssen und somit viele Gemeinden und Gemeindeverbände wie auch andere kleinere Behörden von der Pflicht zur Bestellung ausgenommen sind. Größere Behörden, für die die Verpflichtung dann nach diesem Gesetz bestehen soll, haben in aller Regel bereits einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt. Die Forderung des 7a stellt für diese Behörden keine Neuregelung dar. Auch andere Länder haben in ihren Gesetzen Regelungen über die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ( 19 Abs. 5 BlnDSG, 5 Abs. 2 HDSG und 8 NDSG). Die hier vorgeschlagene
10 orientiert sich an 11 LDSG RP. Zu Absatz 1: Nach Satz 1 haben alle öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünfzehn Bedienstete regelmäßig personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Soweit weniger als fünfzehn Bedienstete Umgang mit personenbezogenen Daten haben, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen oder Daten in nicht-automatisierter Form verarbeitet werden, ist die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten entbehrlich - sie kann jedoch gleichwohl vorgenommen werden - da in diesen Fällen regelmäßig nur in geringem Umfang oder weniger sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden und sich d e s h a l b d i e N o t w e n d i g k e i t d e r " B ü n d e l u n g " d e r Datenschutzmaßnahmen nicht in gleicher Weise stellt wie bei größeren Dienststellen. Insoweit erscheint die in Absatz 4 vorgesehene Regelung ausreichend, die entsprechenden Aufgaben durch sonstige Maßnahmen zu gewährleisten. Hierzu zählen die Unterstützung bei d e r A u f g a b e n e r l e d i gung durch die Fachaufsichtsbehörde ebenso wie die Durchführung von Schulungsveranstaltungen für die Bediensteten mehrerer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen. Nach Satz 2 ist der behördliche Datenschutzbeauftragte hinsichtlich dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. Nach Satz 3 muß der behördliche Datenschutzbeauftragte über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Diese Regelung entspricht 36 Abs. 2 BDSG. Vom Vorliegen der erforderlichen Fachkunde ist auszugehen, wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte über die notwendigen Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügt, die besonderen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung einzuschätzen vermag und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben der Beratung und Schulung in Datenschutzfragen wahrzunehmen. Weitergehende Anforderungen, insbesondere der Abschluß einer entsprechenden Ausbildung oder das Ablegen von Prüfungen zum Nachweis der Fachkunde, sind nicht erforderlich. Im Rahmen d e r " Z u v e r l ä s sigkeit" des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen, daß mit dieser Funktion nur solche Bedienstete betraut werden, die dadurch nicht in einen Interessenwiderstreit mit ihren regelmäßig wahrzunehmenden sonstigen Aufgaben geraten. Satz 4 sieht darüber hinaus vor, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Durch die vorgenannte Bestimmung, die weitgehend 36 Abs. 3 BDSG entspricht, soll die Voraussetzung geschaffen werden, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe frei von
11 Weisungen wahrnehmen kann, nicht mit einer Benachteiligung rechnen muß und sich gegebenenfalls unmittelbar an die Behördenleitung wenden kann. Satz 5 sieht vor, daß unabhängig von Satz 1 die Verfassungsschutzbehörde einen eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Damit wird den, einem besonderen Geheimhaltungsprinzip unterfallenden Daten bei dieser Behörde Rechnung getragen. Zu Absatz 2: Entsprechend der in 36 Abs. 4 BDSG getroffenen Regelung ist in Absatz 2 vorgesehen, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen v e r p f l i c h t e t i s t. A u c h w e n n d e r b e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftragte vorrangig Beratungsaufgaben gegenüber der öffentlichen Stelle wahrzunehmen hat, sind Fälle denkbar, in denen er von Bediensteten um eine Auskunft zu Einzelfragen gebeten oder auf mögliche Datenschutzverstöße hingewiesen wird. Insoweit soll sichergestellt werden, daß die Betroffenen sich vertrauensvoll an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden können. Zu Absatz 3: I n S a t z 1 i s t d i e A u f g a b e d e s b e h ö r d l i c h e n Datenschutzbeauftragten dahin gehend umschrieben, daß er die jeweilige öffentliche Stelle bei der Ausführung des Landesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften bei selbständig von den öffentlichen Stellen durchzuführenden Aufgaben zu unterstützen hat. In Satz 2 werden beispielhaft einzelne Aufgaben genannt. Die dort genannten Aufgaben entsprechen zum Teil den Empfehlungen in den Vorläufigen V e r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n z u r B e s t e l l u n g e i n e s Datenschutzverantwortlichen. Zu Absatz 4: Nach dieser Bestimmung ist vorgesehen, daß öffentliche Stellen, die keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben, die Erfüllung der nach Absatz 3 vorgesehenen Aufgaben in gleicher oder anderer Weise sicherzustellen haben (siehe auch die Begründung zu Absatz 1). Dies entspricht weitestgehend bereits der gegenwärtigen Rechtslage, wonach nach 7 Abs. 1 Bbg DSG die öffentlichen Stellen die Sicherstellung des Datenschutzes zu gewährleisten haben. In diesem Zusammenhang können gemeinsame Schulungsveranstaltungen für mehrere Dienststellen, ein Zustimmungsvorbehalt bei der Einführung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung oder eine s c h r i f t l i c h e o d e r m ü n d l i c h e B e r a t u n g d u r c h d i e Fachaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den nach den 7, 8 und 10 erforderlichen Maßnahmen oder beim Vollzug anderer Datenschutzvorschriften erforderlich sein.
12 Zu 8: Die Änderung in Absatz 1 beruht auf der Änderung von 3. Die Einfügung eines neuen Absatzes 3 ist durch den Wegfall des 24 bei gleichzeitiger Beibehaltung des 8 erforderlich, da nunmehr an anderer Stelle der Inhalt der Dateibeschreibung geregelt werden muß. Als Folge hiervon wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. Zu 11 a: I m R a h m e n d e r W a r t u n g u n d F e r n w a r t u n g v o n Datenverarbeitungsanlagen ist nicht auszuschließen, daß das Wartungspersonal personenbezogene Daten zur Kenntnis nimmt. Mit dieser Regelung sollen die öffentlichen Stellen angehalten werden, insbesondere Maßnahmen zur Datensicherheit in die Verträge einfließen zu lassen. Zu 13: Folgeänderung zu 3 Zu 16: 16 Abs. 1 besteht nur aus einem Satz, so daß in der Verweisung in Absatz 2 die Worte "Satz 1" entbehrlich sind. Zu 18 und 19: Folgeänderungen zu 3 Zu 24: Die bisherige Regelung verfolgte zwei Zwecke. Die Bürger sollten über das Einsichtsrecht nach Absatz 2 einen Überblick über die Dateien verschaffen können, in denen Daten über sie gespeichert sein könnten. Hiervon ist kein oder nur im geringen Umfang Gebrauch gemacht worden. Andererseits ist das Dateiregister ein Hilfsmittel des Datenschutzbeauftragten zur Vorbereitung von Prüfungen bei öffentlichen Stellen. Dem Landesbeauftragten ist es jedoch unbenommen, sich auch, ohne daß es hierfür eines besonderen Anlasses bedürfte, die Dateibeschreibungen nach 8 Abs. 1 vorlegen zu lassen. Parallel wird durch die Landesregierung die Verordnung über das Dateienregister aufgehoben und durch eine neue Verordnung nach 8 Abs. 4 (neu) ersetzt. Die bisherige Verordnung regelt neben dem Inhalt des Dateienregisters auch das Meldeverfahren
13 gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dies wäre obsolet, wenn der 24 BbgDSG, wie vorgeschlagen, aufgehoben wird. Zu 28: Die Datenverarbeitungsphasen "erheben" und "nutzen" werden von dem Begriff "verarbeiten" mit erfaßt ( 3 Abs. 2 BbgDSG). Zu 29: In 29 Abs. 3 wird die Löschung von Daten geregelt. Die Verweisung muß angepaßt werden. In 19 Abs. 2 wird allgemein die Löschung von Daten geregelt. Zu 35 und 36: Folgeänderungen zu 3 Zu 40: Die Änderung in Absatz 1 beruht auf der Änderung des 3. Die Übergangsbestimmungen (Absätze 3, 4, 6 und 7) können mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes entfallen. Zu 40 a: Die Einfügung des 40 a "Einschränkung von Grundrechten" ist erforderlich, da das bisherige Datenschutzgesetz als vorkonstitutionelles Gesetz dem Zitiergebot nicht entsprach. Durch das Brandenburgische Datenschutzgesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Anläßlich der erstmaligen Änderung des Gesetzes soll nunmehr dem Zitiergebot der Landesverfassung (Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 LV) Rechnung getragen werden. Zu 41: Die Frist in 41 Abs. 2 muß verlängert werden, da in längst nicht allen Gesetzen des Landes, die seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erlassen wurden, bereichsspezifische Datenschutzregelungen Eingang gefunden haben. Auch gibt es weiterhin Materien, die noch einer rechtlichen Regelung bedürfen. Außerdem sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der anstehenden Fusion mit dem Land Berlin, nicht das Gesetz grundlegend geändert werden, was notwendig wäre, wenn die Frist nicht verlängert würde. Artikel 2:
14 Hiermit wird der Minister des Innern ermächtigt das Gesetz in der geänderten Fassung neu bekanntzumachen. Artikel 3: Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
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