Landtag Brandenburg Drucksache 2/1515. Erstes Gesetz zur Änderung des B r a n d e n b u r g i s chen Datenschutzgesetzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landtag Brandenburg Drucksache 2/1515. Erstes Gesetz zur Änderung des B r a n d e n b u r g i s chen Datenschutzgesetzes"

Transkript

1 Landtag Brandenburg Drucksache 2/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des B r a n d e n b u r g i s chen Datenschutzgesetzes A. Problem Am 23. Januar 1992 trat das Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg in Kraft. Das Gesetz regelt die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich. Nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers treten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ( 12 Abs. 1, 13 bis 17) 48 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft ( 41 Abs. 2 Bbg DSG). Vom Gesetzgeber ist nunmehr zu entscheiden, ob diese Frist verstreichen soll, mit der Folge, daß die genannten Vorschriften außer Kraft treten, oder der 41 Abs. 2 geändert wird. B. Lösung Da in längst nicht allen Gesetzen des Landes Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten enthalten sind, kommt als Lösung nur eine Verlängerung der Übergangsregelung in Betracht. Die Frist in 41 Abs. 2 Bbg DSG soll nunmehr mit Ablauf des auslaufen. Des weiteren sollen durch dieses Gesetz eine Regelung zur Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter eingeführt sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. C. Alternative Wenn eine entsprechende Änderung des Gesetzes zur Fristverlängerung nicht vorgenommen wird, ist es nach dem 23. Januar 1996 nicht mehr zulässig, auf der Grundlage der 12 Abs. 1, 13 bis 17 personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium des Innern.

2 Datum des Eingangs: / Ausgegeben: Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Brandenburgische Datenschutzgesetz vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Hinweis auf 7 wird folgender Hinweis auf 7 a e i n g e f ü g t : " 7 a B e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftragte". b) Nach dem Hinweis auf 11 wird folgender Hinweis auf 11 a eingefügt: " 11 a Wartung und Fernwartung". c) 24 wird gestrichen. d) Nach dem Hinweis auf 40 wird folgender Hinweis auf 40 a eingefügt: " 40 a Einschränkung von Grundrechten" wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " 36 bis 38" durch die Angabe " 32 sowie 36 bis 38" ersetzt Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 wird die Nummer 5 gestrichen. In Satz 3 wird das Wort "speichernden" durch das

3 Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In den Sätzen 1 bis 4 wird das Wort "speichernde" jeweils durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Vor dem Erlaß von R e chts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. 6. Nach 7 wird folgender 7 a eingefügt: " 7 a Behördliche Datenschutzbeauftragte (1) Öffentliche Stellen, bei denen mindestens 15 Beschäftigte regelmäßig personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und die Daten einem Berufsoder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen, haben schriftlich behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Diese sind insoweit unmittelbar den jeweiligen Behördenleitungen zu unterstellen. Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind bei Anwendung ihrer Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Verfassungsschutzbehörde bestellt sich einen eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten. (2) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind zur Verschwiegenheit über persönliche Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden, verpflichtet, soweit die Daten nicht offenkundig sind oder offenkundig ist, daß an ihrer Geheimhaltung kein Interesse besteht. (3) Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Einführung und Anwendung von Verfahren, in denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken; zu diesem Zweck sind sie über Vorhaben der automatisierten

4 Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen, 3. die öffentlichen Stellen bei der Umsetzung der nach den 7, 8 und 10 erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen sowie 4. Hinweise zur Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu geben. (4) Soweit eine Verpflichtung, behördliche Datenschutzbeauftragte nach Absatz 1 Satz 1 zu bestellen, nicht besteht, hat die öffentliche Stelle die Anforderungen des Absatzes 3 in gleicher oder anderer Weise sicherzustellen." 7. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Daten schutz den näheren Inhalt der Dateibeschreibung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz Nach 11 wird folgender 11 a eingefügt: " 11 a Wartung und Fernwartung (1) Bei der Wartung von Datenverarbeitungssystemen sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Offenbarung personenbezogener Daten ausschließen. (2) Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, darf die Wartung oder Fernwartung von Datenverarbeitungssystemen durch andere Stellen nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen erfolgen. In der Vereinbarung sind die im Rahmen der Wartung und Fernwartung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen ( 10) festzulegen. Die mit Wartungsarbeiten betrauten Personen sind zur Wahrung des Datengeheimnises nach 6 zu verpflichten." 9. In 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f wird das Wort

5 "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. 10. In 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt wird aufgehoben. 14. In 28 Abs. 1 werden das Wort "erheben" einschließlich des nachfolgenden Kommas sowie die Worte "oder nutzen" gestrichen. 15. In 29 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4" durch die Angabe " 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie 19 Abs. 4" ersetzt. 16. In 35 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "datenverarbeitenden" ersetzt. 17. In 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "speichernde" durch das Wort "datenverarbeitende" ersetzt. b) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; die Angabe " 18 Absatz 2" wird durch die Angabe " 18 Abs. 2" ersetzt. 19. Nach 40 wird folgender 40 a eingefügt: " 40 a Einschränkung von Grundrechten Das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."

6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 dürfen personenbezogene Daten nicht mehr auf der Grundlage des 12 Abs. 1 sowie der 13 bis 17 erhoben, gespeichert oder übermittelt werden." Artikel 2 Der Minister des Innern kann den Wortlaut des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I bekanntmachen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den Der Präsident des Landtages Dr. Herbert Knoblich

7 Begründung: A. Allgemeiner Teil Am 23. Januar 1992 trat das Datenschutzgesetz für das Land Brandenburg in Kraft. Das Gesetz regelt die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich. Nach dem Willen des Gesetzgebers treten die allgemeinen Vorschriften über die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ( 12 Abs. 1, 13 bis 17) 48 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft ( 41 Abs. 2 BbgDSG). Kern des Änderungsgesetzes ist es, diese Frist zu verlängern und nur unbedingt notwendige weitere Änderungen vorzunehmen. Außerdem hat sich bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt, daß die bisher geltende Fassung redaktionelle Fehler enthält. Daneben soll als einzige substantielle Änderung eine R e g e l u n g ü b e r d i e B e s t e l l u n g b e h ö r d l i c h e r Datenschutzbeauftragter Eingang in das Gesetz finden ( 7a des Entwurfs). Diese "kleine Lösung" wurde einer grundsätzlichen Änderung vorgezogen, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der anstehenden Fusion mit dem Land Berlin, eine große Änderung nicht für sinnvoll erachtet wird und eine solche Änderung einen größeren zeitlichen Vorlauf bedarf. Außerdem müßte in eine grundlegende Novellierung auch die gerade durch den EG-Binnenmarkt-Rat beschlossene EG-Datenschutzrichtlinie einbezogen werden. Zudem hat sich das bestehende Gesetz nach Auffassung der Landesregierung bewährt. B. Besonderer Teil Artikel 1: Zum Inhaltsverzeichnis: Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sind Folgeänderungen. Zu 2: Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 1 dient der Klarstellung. Sie entspricht 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Die Einfügung bei Absatz 2 dient der Klarstellung. Für die in 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen gelten diejenigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die auch für nicht-öffentliche Stellen gelten, mit Ausnahme der 36 bis 38. Der 38 BDSG regelt die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Unter anderem hat die Aufsichtsbehörde das Register nach 32 BDSG über die Firmen zu führen, die ihrer regelmäßigen Aufsicht unterfallen ( 38 Abs. 2 BDSG). 32 BDSG bestimmt, daß sich die Firmen, die unter den 38 Abs. 2 Satz 1 BDSG fallen, zum Register anzumelden haben. In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob sich Stellen, die unter die Regelung des 2 Abs. 2 Satz 1 BbgDSG fallen, auch

8 wenn sie ansonsten der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen zum Register nach 32 BDSG zu melden haben. Diese Unsicherheit soll durch die Änderung beseitigt werden. Zu 3: Durch die bisherige Begriffsbestimmung "speichernde Stelle" entstand der Eindruck, die Regelungen des Gesetzes, in denen der Begriff verwandt wird, würden nur gelten, wenn die Stelle die Daten tatsächlich speichert. Nur im Wege der Auslegung ergab sich, daß jede Form der Datenverarbeitung eine Stelle zur speichernden Stelle macht. Durch die neue Begriffswahl wird die Auslegung des Gesetzes erleichtert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu 5: Die Streichung der Nummer 5 in Absatz 1 ist Folgeänderung zur Streichung des 24. Die weiteren Änderungen beruhen auf der Änderung des 3. Zu 7: Der Landtag des Landes Brandenburg hat mit Beschluß vom 23. März 1995 (Drucksache 2/335-B) die Landesregierung u.a. aufgefordert, "- die Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, insbesondere bei der Vorbereitung datenschutzrechtlicher Regelungen, enger zu gestalten". Diesem Anliegen t r ä g t d i e L a n d e s r e g i e r u n g mit der vorgeschlagenen Neufassung des 7 Abs. 2 Rechnung. Die Änderung in Absatz 3 beruht auf der Änderung des 3. Zu 7 a: E i n e a u s d r ü c k l i c h e V e r p f l i c h t u n g, b e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftr a g t e z u b e s t e l l e n, war bisher im Landesdatenschutzgesetz nicht vorgesehen. Eine entsprechende Verpflichtung galt bis zur Änderung des SGB X im Jahre 1994 unter anderem jedoch bereits für diejenigen öffentlichen Stellen, die als Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch personenbezogene Daten verarbeiten. Unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung sind bei zahlreichen öffentlichen Stellen behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. entsprechend den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum Bbg DSG Datenschutzverantwortliche bestellt worden, die in den j e w e i l i g e n V e r w a l t u n g e n A n s p r e c h p a r t n e r f ü r datenschutzrechtliche Fragen sind.

9 Mit den Regelungen des 7 a sollen nunmehr die Voraussetzungen geschaffen werden, daß alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen, bei denen mindestens fünfzehn Bedienstete Umgang mit personenbezogenen Daten haben, die in automatisierter Form verarbeitet werden und die einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis (z.b. Arztgeheimnis, Sozialgeheimnis, Statistikgeheimnis, Steuergeheimnis und Meldegeheimnis) unterfallen. Dieser behördliche Datenschutzbeauftragte soll vorrangig die jeweilige öffentliche Stelle bei der Umsetzung der Datenschutzvorschriften unterstützen und beraten. Damit wird gleichzeitig ein Ausgleich für den Wegfall der Verpflichtung im Sozialbereich hinsichtlich der Daten, die unter das Sozialgeheimnis fallen, geschaffen (vgl. 81 Abs. 4 SGB X). Da auch Daten, die unter andere Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse fallen vom Datenschutzrecht in besonderer Weise erfaßt werden (vgl. 1 Abs. 4 Satz 2 BDSG und 13 Abs. 2 Satz 2 BbgDSG), sollten für alle diese Daten die gleichen Bedingungen gelten. Zu den Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten gehört es auch, gegenüber der öffentlichen Stelle Verbesserungen des Datenschutzes anzuregen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist demgegenüber nicht verpflichtet, "die Ausführung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen" oder "die ordnungsgemäße Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen zu überwachen". Diese dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu bestellenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten obliegende Aufgabe ist der für den Vollzug der Datenschutzvorschriften bei Unternehmen und Betrieben im nicht-öffentlichen Bereich notwendige Ausgleich für den weitgehenden Verzicht auf die "Fremdkontrolle" durch staatliche Aufsichtsbehörden. Da die öffentlichen Stellen des Landes umfassend der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, besteht keine Notwendigkeit, den behördlichen Datenschutzbeauftragten mit "Überwachungsaufgaben" zu betrauen. Daher ist es auch nicht erforderlich, jede öffentliche Stelle zu verpflichten, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Die Regelung, daß behördliche Datenschutzbeauftragte zu bestellen sind, ist auf Kritik bei den kommunalen Spitzenverbänden gestoßen, doch ist hier zu bemerken, daß die Voraussetzungen zur Bestellung kumulativ vorliegen müssen und somit viele Gemeinden und Gemeindeverbände wie auch andere kleinere Behörden von der Pflicht zur Bestellung ausgenommen sind. Größere Behörden, für die die Verpflichtung dann nach diesem Gesetz bestehen soll, haben in aller Regel bereits einen behördlichen Datenschutzbeauftragten benannt. Die Forderung des 7a stellt für diese Behörden keine Neuregelung dar. Auch andere Länder haben in ihren Gesetzen Regelungen über die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ( 19 Abs. 5 BlnDSG, 5 Abs. 2 HDSG und 8 NDSG). Die hier vorgeschlagene

10 orientiert sich an 11 LDSG RP. Zu Absatz 1: Nach Satz 1 haben alle öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünfzehn Bedienstete regelmäßig personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Soweit weniger als fünfzehn Bedienstete Umgang mit personenbezogenen Daten haben, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen oder Daten in nicht-automatisierter Form verarbeitet werden, ist die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten entbehrlich - sie kann jedoch gleichwohl vorgenommen werden - da in diesen Fällen regelmäßig nur in geringem Umfang oder weniger sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden und sich d e s h a l b d i e N o t w e n d i g k e i t d e r " B ü n d e l u n g " d e r Datenschutzmaßnahmen nicht in gleicher Weise stellt wie bei größeren Dienststellen. Insoweit erscheint die in Absatz 4 vorgesehene Regelung ausreichend, die entsprechenden Aufgaben durch sonstige Maßnahmen zu gewährleisten. Hierzu zählen die Unterstützung bei d e r A u f g a b e n e r l e d i gung durch die Fachaufsichtsbehörde ebenso wie die Durchführung von Schulungsveranstaltungen für die Bediensteten mehrerer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen. Nach Satz 2 ist der behördliche Datenschutzbeauftragte hinsichtlich dieser Funktion der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. Nach Satz 3 muß der behördliche Datenschutzbeauftragte über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Diese Regelung entspricht 36 Abs. 2 BDSG. Vom Vorliegen der erforderlichen Fachkunde ist auszugehen, wenn der behördliche Datenschutzbeauftragte über die notwendigen Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügt, die besonderen Risiken der automatisierten Datenverarbeitung einzuschätzen vermag und in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben der Beratung und Schulung in Datenschutzfragen wahrzunehmen. Weitergehende Anforderungen, insbesondere der Abschluß einer entsprechenden Ausbildung oder das Ablegen von Prüfungen zum Nachweis der Fachkunde, sind nicht erforderlich. Im Rahmen d e r " Z u v e r l ä s sigkeit" des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen, daß mit dieser Funktion nur solche Bedienstete betraut werden, die dadurch nicht in einen Interessenwiderstreit mit ihren regelmäßig wahrzunehmenden sonstigen Aufgaben geraten. Satz 4 sieht darüber hinaus vor, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf. Durch die vorgenannte Bestimmung, die weitgehend 36 Abs. 3 BDSG entspricht, soll die Voraussetzung geschaffen werden, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte seine Aufgabe frei von

11 Weisungen wahrnehmen kann, nicht mit einer Benachteiligung rechnen muß und sich gegebenenfalls unmittelbar an die Behördenleitung wenden kann. Satz 5 sieht vor, daß unabhängig von Satz 1 die Verfassungsschutzbehörde einen eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Damit wird den, einem besonderen Geheimhaltungsprinzip unterfallenden Daten bei dieser Behörde Rechnung getragen. Zu Absatz 2: Entsprechend der in 36 Abs. 4 BDSG getroffenen Regelung ist in Absatz 2 vorgesehen, daß der behördliche Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen v e r p f l i c h t e t i s t. A u c h w e n n d e r b e h ö r d l i c h e Datenschutzbeauftragte vorrangig Beratungsaufgaben gegenüber der öffentlichen Stelle wahrzunehmen hat, sind Fälle denkbar, in denen er von Bediensteten um eine Auskunft zu Einzelfragen gebeten oder auf mögliche Datenschutzverstöße hingewiesen wird. Insoweit soll sichergestellt werden, daß die Betroffenen sich vertrauensvoll an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden können. Zu Absatz 3: I n S a t z 1 i s t d i e A u f g a b e d e s b e h ö r d l i c h e n Datenschutzbeauftragten dahin gehend umschrieben, daß er die jeweilige öffentliche Stelle bei der Ausführung des Landesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften bei selbständig von den öffentlichen Stellen durchzuführenden Aufgaben zu unterstützen hat. In Satz 2 werden beispielhaft einzelne Aufgaben genannt. Die dort genannten Aufgaben entsprechen zum Teil den Empfehlungen in den Vorläufigen V e r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n z u r B e s t e l l u n g e i n e s Datenschutzverantwortlichen. Zu Absatz 4: Nach dieser Bestimmung ist vorgesehen, daß öffentliche Stellen, die keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben, die Erfüllung der nach Absatz 3 vorgesehenen Aufgaben in gleicher oder anderer Weise sicherzustellen haben (siehe auch die Begründung zu Absatz 1). Dies entspricht weitestgehend bereits der gegenwärtigen Rechtslage, wonach nach 7 Abs. 1 Bbg DSG die öffentlichen Stellen die Sicherstellung des Datenschutzes zu gewährleisten haben. In diesem Zusammenhang können gemeinsame Schulungsveranstaltungen für mehrere Dienststellen, ein Zustimmungsvorbehalt bei der Einführung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung oder eine s c h r i f t l i c h e o d e r m ü n d l i c h e B e r a t u n g d u r c h d i e Fachaufsichtsbehörden im Zusammenhang mit den nach den 7, 8 und 10 erforderlichen Maßnahmen oder beim Vollzug anderer Datenschutzvorschriften erforderlich sein.

12 Zu 8: Die Änderung in Absatz 1 beruht auf der Änderung von 3. Die Einfügung eines neuen Absatzes 3 ist durch den Wegfall des 24 bei gleichzeitiger Beibehaltung des 8 erforderlich, da nunmehr an anderer Stelle der Inhalt der Dateibeschreibung geregelt werden muß. Als Folge hiervon wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 4. Zu 11 a: I m R a h m e n d e r W a r t u n g u n d F e r n w a r t u n g v o n Datenverarbeitungsanlagen ist nicht auszuschließen, daß das Wartungspersonal personenbezogene Daten zur Kenntnis nimmt. Mit dieser Regelung sollen die öffentlichen Stellen angehalten werden, insbesondere Maßnahmen zur Datensicherheit in die Verträge einfließen zu lassen. Zu 13: Folgeänderung zu 3 Zu 16: 16 Abs. 1 besteht nur aus einem Satz, so daß in der Verweisung in Absatz 2 die Worte "Satz 1" entbehrlich sind. Zu 18 und 19: Folgeänderungen zu 3 Zu 24: Die bisherige Regelung verfolgte zwei Zwecke. Die Bürger sollten über das Einsichtsrecht nach Absatz 2 einen Überblick über die Dateien verschaffen können, in denen Daten über sie gespeichert sein könnten. Hiervon ist kein oder nur im geringen Umfang Gebrauch gemacht worden. Andererseits ist das Dateiregister ein Hilfsmittel des Datenschutzbeauftragten zur Vorbereitung von Prüfungen bei öffentlichen Stellen. Dem Landesbeauftragten ist es jedoch unbenommen, sich auch, ohne daß es hierfür eines besonderen Anlasses bedürfte, die Dateibeschreibungen nach 8 Abs. 1 vorlegen zu lassen. Parallel wird durch die Landesregierung die Verordnung über das Dateienregister aufgehoben und durch eine neue Verordnung nach 8 Abs. 4 (neu) ersetzt. Die bisherige Verordnung regelt neben dem Inhalt des Dateienregisters auch das Meldeverfahren

13 gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dies wäre obsolet, wenn der 24 BbgDSG, wie vorgeschlagen, aufgehoben wird. Zu 28: Die Datenverarbeitungsphasen "erheben" und "nutzen" werden von dem Begriff "verarbeiten" mit erfaßt ( 3 Abs. 2 BbgDSG). Zu 29: In 29 Abs. 3 wird die Löschung von Daten geregelt. Die Verweisung muß angepaßt werden. In 19 Abs. 2 wird allgemein die Löschung von Daten geregelt. Zu 35 und 36: Folgeänderungen zu 3 Zu 40: Die Änderung in Absatz 1 beruht auf der Änderung des 3. Die Übergangsbestimmungen (Absätze 3, 4, 6 und 7) können mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes entfallen. Zu 40 a: Die Einfügung des 40 a "Einschränkung von Grundrechten" ist erforderlich, da das bisherige Datenschutzgesetz als vorkonstitutionelles Gesetz dem Zitiergebot nicht entsprach. Durch das Brandenburgische Datenschutzgesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Anläßlich der erstmaligen Änderung des Gesetzes soll nunmehr dem Zitiergebot der Landesverfassung (Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 LV) Rechnung getragen werden. Zu 41: Die Frist in 41 Abs. 2 muß verlängert werden, da in längst nicht allen Gesetzen des Landes, die seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erlassen wurden, bereichsspezifische Datenschutzregelungen Eingang gefunden haben. Auch gibt es weiterhin Materien, die noch einer rechtlichen Regelung bedürfen. Außerdem sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt, vor der anstehenden Fusion mit dem Land Berlin, nicht das Gesetz grundlegend geändert werden, was notwendig wäre, wenn die Frist nicht verlängert würde. Artikel 2:

14 Hiermit wird der Minister des Innern ermächtigt das Gesetz in der geänderten Fassung neu bekanntzumachen. Artikel 3: Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com

Stammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.

Mehr

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de Rundfunkgebühren für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de 1. Rechtsgrundlage Personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern z. B. Namen

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten

Mehr

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Datenschutzbeauftragte an Staatlichen Schulämtern für die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen

Datenschutzbeauftragte an Staatlichen Schulämtern für die staatlichen Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus flayv^hi*» sidäl6nin i»iniin lex umflichtund Kölns. 6032/ Mfothtn Herrn Rolf Habermann Vorsitzender des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der

Mehr

Rundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler)

Rundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler) Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Rundverfügung G 12/2015 (lt. Verteiler) Dienstgebäude Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax 0511 1241-0/163 E-Mail landeskirchenamt@evlka.de Auskunft

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+? Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung

Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung

Mehr

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ

AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ AUSZUG AUS DEM BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 14.01.2003, zuletzt geändert am 14.08.2009 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (1) Zweck dieses Gesetzes

Mehr

Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten

Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten Dr. Michael Scholz

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden

Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden Begriffsbestimmungen: FeGs= zum Bund gehörige FeG- Ortsgemeinden, FeG- Kreise, Arbeitszweige des Bundes, Verwaltung des Bundes. Erforderlichkeit=

Mehr

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner

Mehr

Kirchlicher Datenschutz

Kirchlicher Datenschutz Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst

Mehr

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung

Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz

Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen

Mehr

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten

61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten Aufenthaltsverordnung TK Lexikon Arbeitsrecht 61a - 61h Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten HI2176383 mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016 Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 -

Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ Mustervorlage Verpflichtung auf das Datengeheimnis - Stand: 1. März 2013 - Seite 2 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Königstraße 10a

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung

Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung Die bisher geltende Anordnung über das kirchliche Meldewesen (KMAO) war (in den westdeutschen Diözesen)

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten

Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Öffentliche und nicht-öffentliche

Mehr

Meine Daten. Mein Recht

Meine Daten. Mein Recht Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Nr.147. Gesetz zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn - PatDSG Zum Schutz von personenbezogenen

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Das digitale Klassenund Notizbuch

Das digitale Klassenund Notizbuch Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion. LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung

Mehr

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Verpflichtung auf das Datengeheimnis Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund

Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon

Mehr

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte)

Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte) RVO Bestellung örtlicher Datenschutzbeauftragter RVO-DS-Beauftragte 95-3 Rechtsverordnung über die Bestellung von örtlich Beauftragten für den Datenschutz (RVO-DS-Beauftragte) Vom 25. Juni 2015 KABl. 2015,

Mehr

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem

Mehr

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland

Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Datenschutz. Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM. Werkstätten:Messe 2015

Datenschutz. Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM. Werkstätten:Messe 2015 Datenschutz Praktische Datenschutz-Maßnahmen in der WfbM Werkstätten:Messe 2015 Referentin: Dipl.-Math. Ilse Römer, Datenschutzauditorin (TÜV) Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV) Herzlich Willkommen Datenschutz

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit Rüdiger Wehrmann Der Hessische Datenschutzbeauftragte Telefon 0611 / 1408-0 E-mail: Poststelle@datenschutz.hessen.de Der Hessische Datenschutzbeauftragte

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Secorvo. Partner und Unterstützer

Secorvo. Partner und Unterstützer Partner und Unterstützer Datenschutz Anspruch und Wirklichkeit im Unternehmen Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative, 31.03.2004 Dirk Fox fox@secorvo.de Secorvo Security Consulting GmbH Albert-Nestler-Straße

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren

Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Steuerberater haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen! - Verbände informieren Grundsätzlich ist jeder Steuerberater zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, es sei denn, er beschäftigt

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Datenschutz - Ein Grundrecht

Datenschutz - Ein Grundrecht Datenschutz - Ein Grundrecht? Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Datenschutz als Grundrecht Argumente für den Datenschutz Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig GRuSSwort 2 Liebe Leserin,

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr