Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /21E W /14E

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /21E W /14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Ukraine, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zlen. 1.) / und 2.) / , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm. 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und 46 FPG, sowie 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2); gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet. 1. Der BF1 und die BF2, beide Staatsangehörige der Ukraine, reisten am in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ivm 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 in die Ukraine gemäß 46 FPG zulässig sei. Seite 1 von 15

2 Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom , GZ: W /1/3E und W /3E wurden die Beschwerden der BF in allen Punkten als unbegründet abgewiesen. Am sind die BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. 4. Am sind die BF neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte die BF2 am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 begab sich sofort in medizinische Behandlung im LK Baden. 5. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag erklärte die BF2, Staatsangehörige der Ukraine, Zugehörige der Volksgruppe der Armenier und armenisch-apostolischen Glaubens zu sein. Armenisch sei ihre Muttersprache und sie beherrsche die Sprachen Russisch und Ukrainisch in Wort und Schrift. Zu den Fluchtgründen gab die BF2 an, dass der BF1 schwer herzkrank sei und sein Herz nur zu 25% funktionieren würde. Ihrem Mann würde es so schlecht gehen, dass die Reise nach Österreich die einzige Möglichkeit gewesen sei, um sein Leben zu verlängern. In Krankenhäusern in Armenien und der Ukraine habe ihm nicht geholfen werden können. Da es für die Erkrankung ihres Mannes in ihrem Heimatland keine entsprechende Behandlung gebe, würde er dort sofort sterben. 6. Am stellte der BF1 ebenfalls einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu dem er am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen worden sei. Der BF1 gab im Zuge dieser Befragung an, Staatsangehöriger der Ukraine, Zugehöriger der Volksgruppe der Armenier und armenisch-apostolischen Glaubens zu sein. Armenisch sei seine Muttersprache und er beherrsche die Sprache Russisch in Wort und Schrift und Ukrainisch nur schlecht. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er im Sommer 2018 nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig mit der Rückkehrberatung ausgereist sei. In seiner Heimat hätte er jedoch keine finanziellen Mittel gehabt und hätte ihn kein Arzt behandeln wollen. Aufgrund seines immer weiter verschlechternden Gesundheitszustandes hätten die BF beschlossen, wieder nach Österreich zu reisen und habe sich der BF1 am Tag seiner Ankunft in Österreich sofort in medizinische Behandlung begeben. 7. Am wurden die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF seien in Armenien geboren und seien ukrainische Staatsangehörige und hätten in der Stadt Odessa in einem Mietshaus gelebt. Die BF hätten beide zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Die BF2 habe zudem eine Ausbildung zur Konditorin und zur Schneiderin gemacht. Der BF1 habe keine Ausbildung gemacht und würde aufgrund seines Gesundheitszustandes seit vier Jahren nicht mehr arbeiten. Die Angehörigen der BF würden Großteils in Armenien leben. In der Ukraine würde lediglich noch die Schwester des BF1 leben. Die BF gaben an, dass ihre Tochter im Sommer 2018 lediglich als Touristin in der Ukraine gewesen sei, um sich einen ukrainischen Pass ausstellen zu lassen. Der BF1 nehme an, dass seine Tochter seit drei Jahren in Armenien lebe. Die BF2 gab dazu an, dass die gemeinsame Tochter seit sieben Jahren in Armenien leben würde. Zu ihren Fluchtgründen brachten die BF vor, dass sie aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des BF1 und der mangelhaften medizinischen Versorgung aus ihrem Heimatland geflüchtet seien. Die BF2 brachte dazu vor, dass die Ärzte des BF1 diesen im Jänner 2018 bereits aufgegeben hätten und ihm nur noch wenige Tage zu leben gegeben hätten. Der BF 1 brachte zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er hohen Blutdruck haben würde und erst im Jahr 2004 erfahren habe, dass er Herzprobleme habe. Er nehme schon seit längerer Zeit Medikamente wegen seiner Herzprobleme. Die medizinischen Unterlagen aus seinem Heimatland habe er in der Ukraine gelassen. Im Bundesgebiet würde kein Abhängigkeitsverhältnis zu hier lebenden Personen bestehen und hätten die BF keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Die BF würden von staatlichen Leistungen leben. Sie seien nicht in Vereinen oder Organisationen tätig. Die BF legten in der Einvernahme folgende Befunde vor: * Entlassungsbrief des LK Baden vom ; * Aufenthaltsbestätigung des LK Baden vom ; * Blutbefund des BF1 vom ; * Sonografie Abdomen vom ; Seite 2 von 15

3 * Kardiologische Befundberichte vom Am Ende der Einvernahme wurden den BF die Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und sie über die Möglichkeit aufgeklärt, eine Stellungnahme abzugeben. 8. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurden ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß 10 Abs. 1 Z 3 ivm 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Nicht festgestellt wurde, dass die BF den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Auch wurde eine sonstige Gefährdung für die BF im Fall einer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt, zumal für den BF1 die Möglichkeit bestehe sich im ukrainischen Gesundheitssystem behandeln zu lassen. Der BF 1 würde über Ansprüche aus dem ukrainischen Sozialsystem sowie eine Rente verfügen. Zudem sei es der BF2 möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten zu bestreiten. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF somit nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation isd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Vorrausetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 18 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei gegeben, da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Aus diesem Grund habe das BFA gemäß 55 Abs. 1a AsylG 2005 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. 9. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI dieser Bescheide wurde von der rechtlichen Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF im Verfahren ausdrücklich angegeben hätten, dass sie nur wegen der Gesundheitsprobleme des BF1 nach Österreich gekommen seien. Der BF1 würde über eine chronische Herzinsuffizienz NYHA II-III verfügen. Beim BF1 würde daher eine starke Einschränkung der Belastbarkeit und das Auftreten von Symptomen bereits bei leichter Belastung vorliegen. Es bestehe beim BF1 eine erhöhte Gefahr des plötzlichen Herztodes und liege die Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit einer Herztransplantation bei Patienten mit Herzinsuffizienz bei 25%. Da der BF1 keine finanziellen Mittel für eine ICD-Implantation in seinem Heimatland haben würde und ihm auch schon mitgeteilt worden sei, dass die Ärzte in seinem Heimatland nichts für ihn machen könnten, sei er zur ärztlichen Behandlung nach Österreich gereist. Am werde eine ICD-Implantation in Österreich durchgeführt. Eine Ausweisung in die Ukraine und damit verbundene Unterbrechung der Behandlung würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen und stelle daher eine reale Gefahr im Sinn des Art. 3 EMRK dar. Deshalb werde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom zu W /5Z und W /4Z wurde den Beschwerden gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Gefährdung der Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 11. Mit Urkundenvorlage vom , und vom legten die BF medizinische Befunde vor. Dabei wurden folgende Unterlagen vorgelegt: * Koronarangiographie vom ; * Echokardiographie vom ; *Aufenthaltsbestätigung des LK Wr. Neustadt vom ; Seite 3 von 15

4 * ärztlicher Entlassungsbrief des LK Wr. Neustadt vom ; * Ambulanzbrief des LK Wr. Neustadt vom ; * ärztliche Stellungnahme der Med Uni Wien vom ; * Befund des LK Baden vom ; *Befund des LK Wr. Neustadt betreffend die BF2 vom : * Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom ; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am bzw. am , die niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR, durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine, sowie durch Einsichtnahme in die von den BF vorgelegten Urkunden. 1. Feststellungen: 1.1. Festgestellt wird, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine sind und in Odessa lebten. Sie sind Zugehörige der Volksgruppe der Armenier und bekennen sich zum armenisch-apostolischen Glauben. Sie sprechen Armenisch, Ukrainisch und Russisch. Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Die BF sind in Armenien geboren, wo sie die Schule besucht haben. Der BF1 hat auf einer Baustelle gearbeitet und hat seit seiner Arbeitsunfähigkeit eine staatliche Pension bezogen. Die BF2 hat eine Ausbildung zur Konditorin und zur Schneiderin gemacht. Zuletzt hat sie in ihrem Heimatstaat in einer Pizzeria gearbeitet. Der BF1 leidet an einer chronischen Herzinsuffizienz NYHA II-III und hat in der Ukraine zwei Herzinfarkte erlitten. Die BF2 leidet an einer traumatischen Trommelfell-Perforation am rechten Ohr Die BF reisten erstmalig am illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Die BF sind am aus dem Bundesgebiet ausgereist. Am sind die BF neuerlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellten den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die BF können auch weiterhin in Odessa leben, das weit entfernt von den von Unruhen betroffenen Gebieten in der Ukraine gelegen ist. Die Tochter der BF lebt mit ihrer Familie weiterhin in der Ukraine. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und konnte eine überdurchschnittliche Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus ihrer Heimat sozial oder beruflich entwurzelt wären. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und ist die BF2 im erwerbsfähigen Alter Zum Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Grundversorgung Seite 4 von 15

5 Die makroökonomische Lage stabilisiert sich nach schweren Krisenjahren auf niedrigem Niveau. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen, die Wirtschaftsentwicklung weiter erheblich beeinträchtigenden, Umstände, wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von geschätzten 3,4% erzielt; die Inflation lag bei rund 10%. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn UAH (ca. 130 EUR) (AA ). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig. In den von Separatisten besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA ). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EURaum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB ). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nichtmedizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab 1. Juli 2019 mit UAH (ca. 62 EUR) und ab 1. Dezember 2019 mit (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe UAH (ca EUR). Davon werden UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens UAH (ca. 45 EUR) und maximal UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis Seite 5 von 15

6 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.b. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB ; vgl. UA ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Zugriff ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, Zugriff UA - Ukraine Analysen ( ): Rentenreform, Zugriff Medizinische Versorgung Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen, oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB ). Patienten müssen in der Praxis die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA ). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der "Familienärzte". Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen, und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde im März 2018 ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister Seite 6 von 15

7 dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. Über die Hälfte aller in der medizinischen Grundversorgung tätigen Institutionen haben bereits neue Verträge mit dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen (ÖB ). Der Nationale Gesundheitsdienst hat die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-healthsystem (Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen von erstattungsfähigen Arzneien etc.) eingeführt. Das noch im Aufbau begriffene System umfasst derzeit ca. 700 medizinische private und kommunale Einrichtungen mit ca. 24 Mio. Patienten sowie mehr als 17 Mio. einzelne Patientenverträge mit ihren Familienärzten, und deckt damit etwa die Hälfte aller Einrichtungen der primären medizinischen Fürsorge ab. Es ermöglicht derzeit bereits mehr als 40% der ukrainischen Bevölkerung freie Hausarztwahl sowie einen geregelten Zugang zu erstattungsfähigen Arzneien (derzeit mehr als 300 gelistete Arzneien) (AA ). Die Gesundheitsreform sieht eine Rückerstattung der Kosten für eigens gelistete Medikamente für Herzkreislauf-Erkrankungen, Asthma und Typ 2 Diabetes vor, die bei teilnehmenden Apotheken und mit einem entsprechenden Rezept teils auch kostenlos oder stark vergünstigt erworben werden können. Die Verfügbarkeit dieses Angebots ist zwar vorerst weiterhin von den an diesem Programm teilnehmenden Apotheken abhängig, allgemein scheint dieses System jedoch in der Praxis gut zu funktionieren (ÖB ; Liste der Medikamente siehe unter: MOZ o.d.). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA ). In den unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk leidet die medizinische Versorgung unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit nur eingeschränkte psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört wurde und bisher nur die Einrichtungen für Kinder und Tuberkulosekranke wieder hergerichtet werden konnten. Das Gebietskrankenhaus des Luhansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubishne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA ). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Zugriff BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI ( ): Question & Answer, BDA MOZ - Ukrainisches Gesundheitsministerium (o.d.): Affordable Medicines, Zugriff ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, Zugriff Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA ). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der im Verfahren nicht vorliegenden nationalen Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität der BF nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden dient dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des 38 AVG. Seite 7 von 15

8 Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, zu den Privat- und Familienverhältnissen, sowie die Feststellung, dass die BF keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich haben, nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen sind, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA am Die Feststellung, dass der BF1 eine staatliche Pension in der Ukraine bezogen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Erstverfahrens (W /3E und W /3E). Soweit im gegenständlichen Verfahren die BF angegeben haben, dass der BF1 keine staatliche Leistung beziehen würde, sind die diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft und erwecken den Eindruck, dass dadurch die Situation der BF im Heimatstaat schlechter dargestellt werde, um die Chancen auf einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verbessern. Die BF2 habe in ihrer Einvernahme zudem angegeben, dass sie keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt hätten, da "sie nicht dazu gekommen seien, diesen Antrag zu stellen." Angesichts der schlechten gesundheitlichen Situation des BF1 und der behaupteten hohen Kosten für eine medizinische Behandlung in der Ukraine, ist es nicht glaubhaft, dass die BF keine Sozialleistungen beantragt hätten. Die Feststellung, dass die BF noch über Angehörige in der Ukraine verfügen, beruht auf den glaubhaften Angaben im Erstverfahren. Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren vorgebracht haben, dass insbesondere die erwachsene Tochter der BF mittlerweile in Armenien leben würde, sind diese Angaben nicht glaubhaft. Entgegen den Angaben im Erstverfahren, gab der BF1 in der Einvernahme am an, dass seine Tochter im Sommer 2018 lediglich als Touristin in der Ukraine gewesen sei und seit drei Jahren in Armenien leben würde. Die BF2 gab in derselben Einvernahme hingegen an, dass ihre Tochter bereits seit sieben Jahren in Armenien leben würde. In dem Erstverfahren gaben die BF am hingegen an, dass die Tochter und die Schwestern des BF1 in der Ukraine auf Arbeitsuche seien. Auch diese Angaben erwecken daher beim erkennenden Gericht den Eindruck von Behauptungen, durch welche die Situation der BF in ihrem Heimatland schlechter dargestellt werden sollen Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den glaubhaften Angaben im Verfahren, sowie den vorgelegten medizinischen Befunden. Soweit die BF2 in ihrer Einvernahme vorgebracht hat, dass die Ärzte in der Ukraine dem BF1 gesagt hätten, dass sie ihn nicht mehr behandeln können und ihm im Jänner 2019 nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Tagen gegeben hätten, ist aus diesen Angaben nicht ersichtlich, dass dem BF1 in seinem Heimatland eine medizinische Behandlung verweigert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 laut seinen Angaben in der Einvernahme vom schon seit 2004 an Herzproblemen leidet, er in der Ukraine Medikamente dagegen genommen habe ist es für das erkennende Gericht daher naheliegend, dass der BF1 über einen langen Zeitraum, einer medizinische Behandlung in seinem Heimatstaat unterzogen worden ist. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass dem BF1 bei seiner Rückkehr eine Heilbehandlung verwehrt werden würde. Es wird seitens des Gerichtes keineswegs verkannt, dass eine Behandlung in der Ukraine mit etwaigen Hürden verbunden sein kann, oder, dass die Behandlung in Österreich möglicherweise qualitativ hochwertiger ist. Jedoch ist laut dem vorliegenden Ländermaterial zur Ukraine für die Bevölkerung grundsätzlich eine Behandlungsmöglichkeit vorhanden und für niemanden ausgeschlossen. Da die BF keine medizinischen Unterlagen aus ihrem Heimatstaat vorgelegt haben und da ihr Vorbringen zu der behaupteten mangelhaften, medizinischen Versorgung nicht ausreichend substantiiert gewesen ist, konnte festgestellt werden, dass die BF - insbesondere der BF1 - dem ukrainischen Standard entsprechend medizinisch behandelt wurden. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden aus Österreich ist zudem ersichtlich, dass eine weiterführende Behandlung des BF1 - in der Form einer Herztransplantation (HTX) - auch in Österreich derzeit nicht möglich ist, da der BF1 Raucher sei und sein Bodymaßindex deutlich zu hoch sei. Es würde daher auch bei einem Verbleib der BF in Österreich derzeit keine weiterführende operative Behandlung des BF1 stattfinden. Es ist daher für die erkennende Richterin nicht ersichtlich, dass eine Unterbrechung der Behandlung in Österreich und eine Ausweisung in die Ukraine im gegenständlichen Fall zu einer Verschlechterung der Erkrankung des BF1 führen würde. Da der BF1 auch in Österreich derzeit keine Möglichkeit hat, eine Herztransplantation zu erlangen, ist es für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall auch nicht relevant, dass der BF1 nach eigenen Angaben keine ausreichenden finanziellen Mittel haben würde, um sich in seinem Heimatland einer Transplantation zu unterziehen. Soweit der BF1 in seiner Beschwerdeschrift angeführt hat, dass bei ihm am im LK Wiener Neustadt eine ICD-Implantation durchgeführt werde, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Schreiben des LK Wr. Neustadt vom hervorgeht, dass die ICD-Implantation bereits durchgeführt wurde. Darin wird weiters erwähnt, dass bezüglich des BF1 aufgrund des Übergewichts, des Nikotinabusus, sowie des ungeklärten Seite 8 von 15

9 Aufenthaltsstatus derzeit keine Herztransplantation möglich sei und am lediglich eine Kontrolle zur neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen für eine zukünftige Transplantation geplant sei. Es ist daher in absehbarer Zeit mit keiner weiteren Operation des BF1 zu rechnen. Es wird insgesamt nicht verkannt, dass der BF1 sehr krank ist und möglicherweise eine bessere medizinische Behandlung in Österreich erlangen könnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche Exzeptionalität des Einzelfalles vor, die die - gemäß höchstgerichtlicher Judikatur - sehr hohe Schwelle der Art. 2 und 3 EMRK erreicht Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF weder in ihrer Einvernahme, noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Verfahrensbestimmungen Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.1. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide: Gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Seite 9 von 15

10 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF befinden sich seit Jänner 2019 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Gemäß 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, eine Ausweisung gemäß 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht ( 45 oder 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Seite 10 von 15

11 Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR , Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR , B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR , B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR , 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR , 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR , B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung isd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg und VwGH vom , Zl. 2007/01/0479). Da die BF sind von der Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind und sie keine sonstigen Familienangehörigen im Bundesgebiet aufweisen, stellt die Ausweisung somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom , Nr /05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom (Nr /06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes der BF seit ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2019 ist als äußerst kurz zu bezeichnen und wird weiters dadurch relativiert, dass der Aufenthalt ausschließlich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF bewusst gewesen sein. Die BF haben weder Deutschkurs-Besuchsbestätigungen vorgelegt, noch haben sie irgendwelche sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zu Österreich geltend gemacht. Die BF lebten stets von Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF sind auch nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen und haben sie sonstige ausgeprägte private oder persönliche Interessen im Verfahren auch nicht dargetan. So konnte eine überdurchschnittliche Integration der BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Seite 11 von 15

12 Schließlich ist im Hinblick auf den Umstand, dass die BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, dort ihre Ausbildung erfuhren, die BF2 dort einen Beruf erlernte, beide einem Erwerb nachgingen und beide die Sprachen des Herkunftsstaates beherrschen, davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die gemeinsame Tochter und die Schwester des BF1 leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH , 2003/07/0007]). Dass die BF aufgrund des Gesundheitszustandes des BF1 und der im Bundesgebiet erfolgten Behandlung des BF1 ein gewisses Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet haben, ist für sich alleine genommen nicht ausreichend, um die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF entscheidend zu erhöhen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, , Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom , Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, , Nr /03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Im Lichte dieser Judikatur und im Hinblick auf die in der Ukraine bestehende Gesundheitsversorgung - siehe die unter Pkt wiedergegebenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung - und des dort bestehenden sozialen und familiären Netzwerkes bedeutet die Abschiebung von BF1 keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Obzwar es verständlich ist, dass die BF die bestmögliche gesundheitliche Versorgung anstreben, muss auch festgehalten werden, dass in der Ukraine insbesondere in der Großstadt Odessa, aus der die BF stammen, eine unmittelbare medizinische Versorgung für den BF1 sichergestellt werden kann. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtenen Bescheide eine Verletzung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Seite 12 von 15

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