Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg

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1 Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg Geschäftsjahr 2010

2 Inhaltsübersicht I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg II. Geschäftsentwicklung 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten 2. Sozialgerichte in Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten III. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) 2. Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 3. Arbeitslosenversicherung 4. Krankenversicherung 5. Rentenversicherung 6. Pflegeversicherung 7. Unfallversicherung 8. Recht der schwerbehinderten Menschen 9. Vertragsarztrecht 10. Elterngeld/Erziehungsgeld 11. Verfahrensrecht IV. Fortbildung/Projekte/Ausblick V. Anlage Jahrespressekonferenz Geschäftsbericht

3 I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg sind 8 Sozialgerichte mit Sitz in Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Freiburg und Konstanz sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart mit der Rechtsprechung für alle sozialrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Vertragsarzt- und Vergaberechts zuständig. Zum Stand standen dafür insgesamt rund 45 Richterplanstellen am Landessozialgericht und 120 Richterplanstellen an den Sozialgerichten zur Verfügung. In der Erprobung am Landessozialgericht befanden sich im Jahr 2010 sechs Richterinnen und Richter. Zu Richtern am Landessozialgericht ernannt wurden 2010 vier Kollegen. Neben den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sind am Landessozialgericht mehr als 200, an den Sozialgerichten insgesamt rund ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese Zahlen belegen eindrucksvoll die große Bedeutung des ehrenamtlichen Elements in der Sozialgerichtsbarkeit. Geschäftsbericht

4 II. Geschäftsentwicklung 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen Im Jahr 2010 gingen beim Landessozialgericht insgesamt Berufungen und 669 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Während im Vergleich zum Jahr 2009 die Zahl der Berufungen um 4,3% angestiegen ist (Eingänge 2009: 3.707), sank die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz deutlich ab (Eingänge 2009: 786). Den Hauptanteil der Eilverfahren, nämlich knapp 50% (306 Verfahren), machen dabei Anträge aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ) aus. Hinzu kamen 138 Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen auf diesem Rechtsgebiet (bei 219 Beschwerden insgesamt auch hier ein überdurchschnittlicher Anteil). Verglichen mit den Neueingängen 2005 (mit Einführung des SGB II) von 52 Berufungen/115 Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stieg die Zahl der Neueingänge auf 466 Berufungen/ 306 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und damit signifikant an. Dieser Anstieg wurde nicht durch einen merklichen Rückgang der Verfahren in den übrigen Rechtsgebieten kompensiert, so dass auch die absolute Zahl der zu bearbeitenden Berufungs- und Antragsverfahren seitdem kontinuierlich anstieg. Trotz großem Arbeitseinsatz aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landessozialgerichts ist es aufgrund der weiter angestiegenen Zahl der Berufungen aber auch aufgrund personeller Vakanzen im Geschäftsjahr 2010 im Gegensatz zu 2009 nicht gelungen, die Bestände an unerledigten Verfahren abzubauen. Vielmehr standen unerledigten Berufungen mit Ablauf des Jahres unerledigte Berufungen Ende 2010 gegenüber - trotz einer nahezu gleich hohen Zahl an erledigten Verfahren, verglichen mit Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Berufungen Eilrechtsschutz Erledigungen Berufungen Eilrechtsschutz Geschäftsbericht

5 Alle Verfahren (Berufungen, einstweiliger Rechtsschutz, sonstige Beschwerden inklusive Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz) Eingänge 2009 Eingänge 2010 Veränderung in % Krankenversicherung ,02% Vertrags(zahn)arztangelegenheiten ,30% Pflegeversicherung ,46% Unfallversicherung ,58% Rentenversicherung ,35% Arbeitslosenversicherung ,80% Grundsicherung für Arbeitssuchende ,52% Sozialhilfe/ Asylbewerberleistungsgesetz ,83% Versorgungs- u. Entschädigungsrecht ,15% Schwerbehindertenrecht ,91% Erziehungs- und Elterngeldrecht ,04% Sonstiges ,17% Gesamt ,38% Geschäftsbericht

6 b) Verfahrensdauer Trotz der weiterhin hohen Eingangsbelastung konnte die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit der Berufungen auf 11,7 Monate leicht gesenkt werden (2009: 11,9 Monate). Diese Verbesserung ist auch dem Umstand geschuldet, dass infolge des Rückgangs der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entstandene Kapazitäten zur Bearbeitung der Hauptsacheverfahren freigeworden und entsprechend genutzt worden sind. Geschäftsbericht

7 c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die Geschäftsentwicklung in den übrigen Rechtsgebieten (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld, Versorgungs- und Entschädigungsrecht, Verfahren um die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch [sog. Schwerbehindertenrecht] sowie Vertragsarztrecht und Vergaberecht) verlief verglichen mit 2009 weitgehend homogen. Die größte Zahl an Berufungen (1.209) betraf auch im Jahr 2010 Bescheide der Deutschen Rentenversicherung (2009: Verfahren), im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Streitigkeiten aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nahmen den zweiten Platz in der Eingangsstatistik ein (insgesamt 588 Berufungen), gefolgt von den Verfahren nach dem SGB II. Streitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit und nach dem Schwerbehindertenrecht folgten im Wesentlichen gleichauf. Auffällig im Trend war lediglich der weitere Rückgang der Verfahren aus dem Bereich der Pflegeversicherung. Die Zahl der eingegangenen Berufungen fiel von noch 125 Berufungen im Jahr 2008 auf 58 in 2009 und 50 in 2010 zurück. Geschäftsbericht

8 2. Sozialgerichte a) Eingänge und Erledigungen Im Jahr 2010 gingen bei allen 8 Sozialgerichten in Baden-Württemberg insgesamt Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Damit stieg im Vergleich zum Jahr 2009 die Zahl der Klagen (Eingänge 2009: ) erneut an, die Eingänge im einstweiligen Rechtsschutz blieben auf hohem Niveau nahezu konstant (Eingänge 2009: 3.683). Der Hauptanteil dieser Verfahren machten auch bei den Sozialgerichten Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ) aus (neu eingegangene Klagen: entspricht 28,7 % aller Neueingänge; neu eingegangene Anträge auf Eilrechtsschutz: 2.494, entspricht 68,6 % aller Eingänge). Verglichen mit den Neueingängen 2005 in diesem Rechtsgebiet (mit Einführung des SGB II) von Klagen/892 Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stieg die Zahl der Neueingänge in diesem Rechtsgebiet weiterhin signifikant an. Trotz des großen Arbeitseinsatzes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichte sowie der im Jahr 2009 erfolgten Personalverstärkung und weiter gesteigerten Erledigungszahlen sind die Bestände an unerledigten Verfahren weiter angewachsen. Ende 2005 waren Klagen und 215 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht entschieden; Ende 2010 belief sich die Zahl der unerledigten Klagen auf , die der Anträge auf Eilrechtsschutz auf 261 (Stand : unerledigte Klagen ; noch nicht beschiedene Anträge auf Eilrechtsschutz 343). Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Klagen Eilrechtsschutz Erledigungen Klagen Eilrechtsschutz Geschäftsbericht

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10 b) Verfahrensdauer Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit aller Klagen vor den Sozialgerichten konnte auf 12 Monate gesenkt werden (2009: 12,2 Monate). Dies ist vor dem Hintergrund der auch in 2010 weiter angestiegenen Eingangszahlen nicht selbstverständlich. Die in 2009 erfolgte personelle Verstärkung hat an den Gerichten für eine spürbare Entlastung jedes einzelnen Richters gesorgt, hat aber wegen der erneut gestiegenen Eingangszahlen noch nicht dazu geführt, dass die Bestände maßgeblich abgebaut werden konnten. Das für das Jahr 2010 formulierte Ziel, den Bestand unerledigter Verfahren weiter abzubauen, die vor allem infolge der vorrangig zu bearbeitenden Verfahren im Eilrechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen ( Hartz IV, Sozialhilfe) entstanden sind, konnte deshalb noch nicht erreicht werden. Auch wenn bereits zu Beginn des Jahres 2011 die Eingangszahlen erneut spürbar steigen, wird das Augenmerk im laufenden Jahr auf dem Abbau der Bestände liegen. Dies wird allerdings keine einfach zu bewältigende Aufgabe darstellen und die Sozialgerichte vor eine weitere Bewährungsprobe stellen. c) Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die Geschäftsentwicklung in den übrigen Rechtsgebieten (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit, Kindergeld, Erziehungsgeld und Elterngeld, Versorgungs- und Entschädigungsrecht, Verfahren um die Feststellung von Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (sog. Schwerbehindertenrecht) verlief auch bei den Sozialgerichten, verglichen mit 2009, weitgehend homogen. Ein über die Jahre gleichmäßig hoher Anteil der eingegangenen Klagen stammte auch 2010 aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (8.662 Klagen). Eine Vielzahl von Verfahren wurde darüber hinaus auf dem Gebiet des Geschäftsbericht

11 Schwerbehindertenrechts anhängig gemacht (5.936 Klagen), gefolgt von Streitigkeiten der Arbeitslosenversicherung (Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit) mit Klagen, der Krankenversicherung (2.904 Klagen) und der Unfallversicherung (2.302 Klagen). Geschäftsbericht

12 III. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) 1.1. Überblick Die sogenannten Hartz IV -Verfahren standen auch im Jahr 2010 im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Ein Schwerpunkt der beim Landessozialgericht geführten Streitsachen lag dabei auf Verfahren, in denen um die Kosten der Unterkunft gestritten wurde. Nach wie vor bereitet die Frage, welcher Quadratmetermietzins in der einzelnen Wohnortgemeinde angemessen ist, nicht nur den Jobcentern, sondern auch den Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Gestritten wurde darüber hinaus vermehrt über sog. Sonderbedarfe, d. h. über solche Bedarfe, die - aus Sicht der Leistungsempfänger - nicht aus der Regelleistung bezahlt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit beanstandet, dass im Gesetz eine Ausnahmeregelung für unabweisbare, nicht nur einmalige besondere Bedarfe fehle. Der Gesetzgeber hat zwar zwischenzeitlich eine entsprechende Regelung geschaffen. Was unter unabweisbar, nicht nur einmalig oder besonders zu verstehen ist, muss die Rechtsprechung aber in jedem Einzelfall entscheiden Beispiele Eheleute haben keinen Anspruch auf getrennte Schlafzimmer (Urteil vom L 13 AS 3308/08) Eheleute haben im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (sog. Hartz IV ) auch dann keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer größeren Wohnung, wenn sie unterschiedliche Bedürfnisse im Hinblick auf ihre Schlafgewohnheiten geltend machen. Mit dieser Begründung hatte ein Ehepaar einen größeren Wohnbedarf eingefordert, unterlag damit aber auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht. Die angemessene Wohnungsgröße sei nach den Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung festzulegen. Danach ergebe sich bei Haushalten mit zwei Haushaltsangehörigen eine angemessene Wohnungsgröße von bis zu 60 qm. Von diesem Grundsatz wollten die Gerichte auch im Fall der Kläger, die eine 82 qm große Mietwohnung bewohnen, keine Ausnahme machen. Diese hatten vorgetragen, der Ehemann friere nachts leicht und benötige deshalb ein warmes Zimmer. Demgegenüber erfahre die an Asthma leidende Ehefrau gerade durch kühlere Raumtemperaturen eine Atmungserleichterung. Diesen Bedürfnissen könne nur durch getrennte Schlafzimmer und eine entsprechend größere Wohnung ausreichend Rechnung getragen werden. Die Argumente des Ehepaars überzeugten nicht. Dem Ehemann sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar, seine Schlafgepflogenheiten den Bedürfnissen seiner Frau anzupassen. Dies könne z. B. durch Tragen warmer Nachtwäsche oder durch die Nutzung zusätzlicher Decken erfolgen. Geschäftsbericht

13 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nr der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung Angemessen nach 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG und damit maßgeblich sind folgende Wohnungsgrößen: - Alleinstehende: bis zu 45 qm Gesamtwohnfläche, - Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen: bis zu 60 qm oder zwei Wohnräume, - Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen: bis zu 75 qm oder drei Wohnräume, - Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen: bis zu 90 qm oder vier Wohnräume. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm oder einen weiteren Raum. Kein Hartz IV für Schüleraustausch mit den USA (Urteil vom L 13 AS 678/10) Schüler, die Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) beziehen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs, wenn an dem Austausch nur wenige speziell ausgewählte Schüler teilnehmen. Dies entschied der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Austauschprogramms eine High-School in Arizona/USA besucht hatte. Der inzwischen volljährige Schüler, dessen Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hatte im Herbst 2009 an einem von der Kultusministerkonferenz und vom Goethe Institut geförderten Austauschprogramm mit einer High-School in Arizona teilgenommen. Hierfür war er als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe wegen seiner guten schulischen Leistungen und wegen seines sozialen Engagements ausgewählt worden. Der einmonatige Aufenthalt in den USA beinhaltete den Besuch der High- School und eine einwöchige Studienfahrt durch Arizona, Utah und Kalifornien. Die Kosten für der Reise, die der Kläger auf bezifferte, hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Diese Kosten wollte der zuständige Landkreis nicht übernehmen. Zu Recht, entschieden die Stuttgarter Richter und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg. Empfänger von Arbeitslosengeld II hätten zwar einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten; um eine solche habe es sich hier aber nicht gehandelt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindern. Eine derartige Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten wenn - wie hier - nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen. Das Bundessozialgericht hat in diesem Rechtsstreit zwischenzeitlich die Revision zugelassen, eine Entscheidung in der Sache aber noch nicht getroffen. Geschäftsbericht

14 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen... (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Landessozialgericht verurteilt Stuttgarter Job-Center zu höheren Unterkunftsleistungen (Urteil vom L 1 AS 2852/09) Weist der zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft herangezogenen Mietspiegel Mietpreisspannen und keine Durchschnittswerte aus, ist nicht der Mittel-, sondern der Spannenoberwert für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten heranzuziehen. Dies entschied das Landessozialgericht in einem Grundsatzurteil und erklärte damit die entgegenstehende Praxis des Stuttgarter Job- Centers für rechtswidrig. Ein qualifizierter Mietspiegel, wie derjenige der Stadt Stuttgart, biete zwar grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete, allerdings habe das Job-Center zu Unrecht nur den Mittelwert der jeweiligen Mietpreisspanne herangezogen. Anders als in anderen großen Städten würden in Stuttgart Preisspannen auf Grundlage einer auf die entsprechenden Wohnungssegmente bezogenen Erhebung ermittelt. Für das Einziehen einer Grenze im maßgeblichen Preissegment, sei es auch nur im Sinne des arithmetischen Mittels, fehle es an einer tatsächlichen oder rechtlichen Handlungsermächtigung. Im Ergebnis sei deshalb der Spannenoberwert für die Ermittlung der für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( Hartz IV ) maßgeblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Der beklagte Grundsicherungsträger hatte erfolglos eingewandt, es wirke sich preistreibend aus, wenn die Mietobergrenze deutlich über dem Mittelwert angesetzt werde. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BSG noch anhängig. 22 SGB II - Leistungen für Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Geschäftsbericht

15 Ortsübliche Vergleichsmieten in /qm nach dem Stuttgarter Mietspiegel 2007/2008 (Auszug) Ausstattung Lage Wohnfläche in qm 30 bis unter bis unter bis unter 60 einfach mit Nachteilen 6,10-7,70 5,70-7,20 5,40-6,80 durchschnittlich 6,30-8,00 5,90-7,50 5,60-7,10 mit Vorteilen 6,50-8,20 6,10-7,80 5,80-7,40 Landessozialgericht lehnt Kostenerstattung für Fahrten zu den Kindern ab (Beschluss vom 3, August L 13 AS 3318/10 ER-B) Das Landessozialgericht hat die Beschwerde eines Beziehers von Arbeitslosengeld II ( Hartz VI ) zurückgewiesen, der die Erstattung von Fahrtkosten für Besuche bei seinen Kindern geltend gemacht hatte. Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts seien zwar grundsätzlich erstattungsfähig. Abweichendes müsse aber gelten, wenn die Kosten - wie hier - ohne nachvollziehbaren Grund vom Hilfebedürftigen selbst verursacht wurden. Der Kläger hatte, nachdem seine Frau aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, gemeinsam mit seinen beiden Kindern zunächst in der Nähe von Freiburg im Haus seiner Schwiegereltern gewohnt. Er verzog dann, ohne seine ebenfalls sorgeberechtigte Ehefrau hiervon in Kenntnis zu setzen, zusammen mit den Kindern in den Odenwald. Das Familiengericht hat daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen, zu der die Kinder dann auch wieder gezogen sind. Der Kläger blieb im Odenwald wohnen und verlangte vom Grundsicherungsträger die Erstattung der Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern in Höhe von 430 monatlich. Er habe schon früher einmal im Odenwald gewohnt und sich dort sehr wohl gefühlt. Der neue Wohnort habe sich auch deshalb angeboten, weil seine Eltern im Großraum Stuttgart lebten. Letztlich solle die von ihm bewusst gewählte große räumliche Distanz Ruhe in die Beziehung zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau bringen. Der 13. Senat des Landessozialgerichts erteilte dem Begehren des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch eine Absage. Unabweisbar und damit erstattungsfähig sei ein Bedarf dann nicht, wenn er ohne tragfähige Gründe geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte. Gemessen hieran sei der vom Kläger geltend gemachte Bedarf nicht unabweisbar. Dieser habe die hohen mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Kosten durch seinen Umzug in den Odenwald letztlich selbst verursacht. Die vorgebrachten Gründe seien zwar geeignet, einen Auszug aus dem Haus der Schwiegereltern zu rechtfertigen. Die Wahl eines vom Wohnort der Kinder derart weit entfernten eigenen Wohnortes erscheine angesichts des Wunsches des Klägers, sein Umgangsrecht auch wahrzunehmen, nicht nachvollziehbar. Geschäftsbericht

16 21 SGB II - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Job-Center muss nicht für die Kosten einer Sterilisation aufkommen (Beschluss vom L 13 AS 4732/10 B) Bezieher von Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) müssen für die Kosten der Verhütung selbst aufkommen. Deshalb sind auch die Kosten einer Sterilisation nicht vom Job- Center zu übernehmen. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht die Beschwerde einer 42jährigen Mutter von vier Kindern gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Karlsruhe geführte Klageverfahren abgelehnt. Die Klägerin hatte vorgebracht, sie sei trotz Verhütung mittels Anti-Baby-Pille erneut Schwanger geworden. Sie wolle keine Kinder mehr haben und nur eine Sterilisation biete ihr die hundertprozentige Gewähr dafür, nicht mehr schwanger zu werden. Der Grundsicherungsträger hatte eine Kostenerstattung abgelehnt. Eine Notsituation sei nicht erkennbar; der Klägerin sei es zuzumuten, die Kosten für eine Sterilisation aus der Regelleistung anzusparen. Die hiergegen erhobene Klage hielten die Stuttgarter Richter - ebenso wie zuvor das Sozialgericht Karlsruhe - nicht für erfolgversprechend. Solange andere geeignete Verhütungsmittel zur Verfügung stünden, könne ein unabweisbarer Bedarf im Hinblick auf die begehrte Sterilisation nicht bejaht werden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für diejenige Verhütungsform, die die höchste Erfolgswahrscheinlichkeit bietet, bestehe nicht. 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Geschäftsbericht

17 2. Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz 2.1 Überblick Im Sozialhilferecht stehen - ebenso wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ( Hartz IV ) - regelmäßig existenzsichernde Leistungen im Streit. Häufig werden die Ansprüche deshalb im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, also im Wege des Eilverfahrens, geltend gemacht. Im vergangen Jahr standen u. a. Verfahren im Focus, in denen um Leistungen der Eingliederung für behinderte Menschen, vor allem für Kinder und Jugendliche, gestritten wurde Beispiele Sozialhilfeträger muss Kosten für Montessori-Therapie erstatten (Urteil vom L 7 SO 6090/08) Zu den vom Sozialhilfeträger zu erbringenden Eingliederungshilfen gehört auch eine Montessori-Therapie, wenn diese geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies entschied der 7. Senat des Landessozialgerichts im Fall einer 1998 geborenen, an einer Spracheentwicklungsstörung leidenden Schülerin, die für die durchgeführte Montessori-Therapie Kostenerstattung begehrte. Die Schülerin hatte wegen sprachlicher Entwicklungsschwierigkeiten bereits während der Kindergartenzeit eine Eingliederungshilfe in Form einer Montessori- Einzeltherapie erhalten. Nach der Einschulung in die Regelgrundschule bewilligte der Sozialhilfeträger die Therapie allerdings nur noch für das erste Schulhalbjahr. Eine weitergehende Kostenerstattung lehnte er mit der Begründung ab, bei der Montessori-Therapie handele es sich um eine rein pädagogische Maßnahme, die für Schulkinder nicht gewährt werden könne, weil dieser Bereich durch die Schule abgedeckt werden müsse. Das von den Eltern der Klägerin angerufene Sozialgericht schätzte den Anteil der pädagogischen und therapeutischen Elemente auf jeweils 50 Prozent und verurteilte den Sozialhilfeträger, die hälftigen Kosten der Montessori-Therapie auch für das zweite Schulhalbjahr zu übernehmen. Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil gaben die Richter des 7. Senats statt. Die vom Sozialhilfeträger zu gewährende Eingliederungshilfe umfasse auch Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung. Erfasst seien dabei auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder wie die von der Klägerin durchgeführte Montessori-Therapie. Die pädagogische Förderung von Schülern sei zwar in erster Linie Aufgabe der Schule, ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger seien aber nicht vollständig ausgeschlossen. Im Fall der Klägerin habe die Montessori-Therapie einen erfolgreichen Besuch der Regelschule erst ermöglicht; die hierfür anfallenden Kosten seien deshalb in voller Höhe zu übernehmen. Geschäftsbericht

18 53 SGB II - Leistungsberechtigte und Aufgabe (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 54 SGB II - Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt 3. Arbeitslosenversicherung 3.1. Überblick Die von den für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senaten des Landessozialgerichts zu entscheidenden Fälle zeigten sich weiterhin vielgestaltig. Die in der Vergangenheit dominierenden Streitigkeiten über Sperrzeiten haben weiter an Bedeutung verloren. Wie schon in den Vorjahren war auch 2010 über zahlreiche Berufungen zu entscheiden, in den die Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe wegen seinerzeit verschwiegenen, in der Türkei angelegten Vermögens der Arbeitslosen im Streit stand. Zunehmende Bedeutung erlangten auch Streitsachen, bei denen die Erstattung von - aus Sicht der Versicherten - zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung im Streit steht. Vermehrt kam es ferner zu Verfahren, die Ansprüche auf Arbeitslosengeld von Schwangeren mit Beschäftigungsverbot zum Gegenstand hatten. Geschäftsbericht

19 3.2. Beispiele Auch Schwangere mit Beschäftigungsverbot haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (Urteil vom 22. Juni L 13 AL 4524/09) Der 13. Senat des Landessozialgerichts hat einer Schwangeren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zugesprochen, obwohl deren Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte. Die Agentur für Arbeit hatte den Antrag auf Arbeitslosengeld im Hinblick auf das ausgesprochene Beschäftigungsverbot abgelehnt. Die Klägerin dürfe schon aus rechtlichen Gründen keine Beschäftigung aufnehmen. Sie stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei damit auch nicht arbeitslos. Das Landessozialgericht widersprach dieser Einschätzung und bestätigte das von der Bundesagentur für Arbeit mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen sei. Das Beschäftigungsverbot sei im Fall der Klägerin allein wegen der aufgrund der durchgeführten künstlichen Befruchtung und einer Zwillingsschwangerschaft bestehenden Gefahr einer Frühgeburt ausgesprochen worden. Die Klägerin sei nicht krank und habe deshalb auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Würde man in einem solchen Fall auch das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verneinen, stünden die betroffenen Frauen gänzlich ohne Leistungen da. Dies könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Dieser habe den Schutz einer schwangeren arbeitslosen Arbeitnehmerin nicht geringer ausgestalten wollen als denjenigen von schwangeren Arbeitnehmerinnen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Im Ergebnis sei deshalb das für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vorausgesetzte Merkmal der Verfügbarkeit - auch im Hinblick auf die Vorgaben des Grundgesetzes - zu fingieren. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Das Revisionsverfahren ist noch beim BSG anhängig. 119 SGB III - Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, Geschäftsbericht

20 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen MuSchG - Beschäftigungsverbote für werdende Mütter (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist Berufsschülerin erhält auch für Internatskosten Berufsausbildungsbeihilfe (Urteil vom L 12 AL 2131/08) Das Landessozialgericht hat die beklagte Bundesagentur für Arbeit im Fall einer Berufsschülerin verurteilt, auch die Kosten für die Internatsunterbringung anlässlich der in Blockunterricht durchgeführten Berufsschule als Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu übernehmen. Die Richter des 12. Senats bestätigten damit weitgehend das von der Beklagten mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts. Die 1988 geborene Klägerin absolvierte von September 2004 bis August 2007 eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Während des zweiten und dritten Lehrjahres fand der Berufsschulunterricht in Blockform statt. Wegen der Entfernung von Wohnort und Ausbildungsstätte war eine Internatsunterbringung erforderlich. Die Beklagte lehnte eine Übernahme der für die Internatsunterbringung anfallenden Kosten im Rahmen der gewährten BAB ab. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass der Bedarf für Zeiten des Blockunterrichts nicht neu festzustellen sei. Dem widersprachen nach dem Sozialgericht nun auch die Richter des 12. Senats. Jedenfalls ein von Anfang an bekannter und nachweislich entstandener Bedarf anlässlich der Internatsunterbringung dürfe bei der Leistungsgewährung nicht außer Betracht gelassen werden. Der Senat hat die Rechtsache für grundsätzlich bedeutsam gehalten und deshalb die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. 59 SGB III - Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn 1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist, 2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und 3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Geschäftsbericht

21 73 SGB III - Dauer der Förderung (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. 4. Krankenversicherung 4.1 Überblick Im Mittelpunkt der von den zuständigen Senaten zu entscheidenden Verfahren standen auch 2010 Ansprüche von Versicherten auf Gewährung von Krankengeld, auf Kostenerstattung für privatärztliche Behandlung von nicht zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsärzte und Kliniken) und auf Hilfsmittel. Ferner war in vielen Verfahren das Bestehen eines abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses umstritten. Vielfach handelte es sich dabei um Familienangehörige, die im Betrieb der Ehefrau oder des Ehemannes beschäftigt waren bzw. sind und ihren versicherungsrechtlichen Status geklärt wissen und/oder eine Beitragserstattung (hauptsächlich der Rentenversicherungsbeiträge) erreichen wollten. 4.2 Beispiele Hochgradig Sehbehinderter hat Anspruch auf Software für Bildschirmlesegerät (Urteil vom 24. August L 11 KR 3089/09) Im Jahr 2002 hatte die beklagte Krankenkasse den damals hochgradig sehbehinderten, mittlerweile nahezu blinden Kläger mit einem Texterkennungssystem (Computer, Scanner, Tastatur und Software) versorgt, im Jahr 2006 zusätzlich mit einen Pocket Viewer, mit dem Texte oder Zeichen siebenfach vergrößert werden. Im Juli 2007 verordnete der Augenarzt dem Kläger eine Screenreader-Software, die den Bildschirminhalt einliest und die Informationen über Sprache oder Braille-Zeichen wiedergibt. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme hierfür ab, da dies nur Belangen der privaten Lebensführung diene, u.a. der Nutzung des Internets. Die Kosten inkl. Installation und Schulung beliefen sich auf rund 2.500,-. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, das die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt hat. Es handle sich bei der Software nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, für den die Krankenkasse nicht leistungspflichtig sei, da diese Software nur von Behinderten und nicht auch von Nichtbehinderten in nennenswerter Zahl genutzt werde. Die Software sei auch ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel der Kommunikation zum Ausgleich des infolge der Behinderung bestehenden Defizits. Auch wenn es sich bei der Kommunikation um ein allgemeines Grundbedürfnis des Lebens handle, sei die Krankenkasse über den Basisausgleich hinaus zur Kostentragung verpflichtet. Denn die Software beseitige bzw. mindere die Geschäftsbericht

22 Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben und betreffe daher ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Krankenbehandlung 1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt. 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln 33 SGB V - Hilfsmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. 12 SGB V - Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Keine Kostenerstattung diätischer Lebensmittel bei Fettstoffwechselerkrankung (Urteil vom 14. Juli L 5 KR 2103/09; Revision anhängig: B1 KR 20/10 R) Der an einer Abbaustörung bestimmter Aminosäuren (Fettstoffwechselerkrankung Leucinose) leidende Kläger begehrte die Kostenübernahme einer Diätnahrung wegen dieser Erkrankung. Infolge dieser Erkrankung kann der Kläger ohne lebenslange Diät, die die Zufuhr dieser in fast allen Lebensmitteln enthaltenen Aminosäuren vermeidet, schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, verbunden mit lebensbedrohlichen Krisen bei Fehlernährung, nicht vermeiden, aber auch nicht die täglich benötigte Kalorienmenge zu sich nehmen. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten für die Beschaffung der benötigten Lebensmittel abgelehnt, da es sich nicht um Arznei- oder Hilfsmittel handle. Geschäftsbericht

23 Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt, das einen Kostenerstattungsanspruch abgelehnt hat. Bei den vom Kläger benötigten diätischen Lebensmitteln handle es sich weder um Arzneimittel noch um eine bilanzierte Diät zur enteralen Versorgung. Dabei hat der Senat offen gelassen, ob es sich bei den Nahrungsmitteln, die der Kläger zu sich nehmen muss, um Arznei- oder (nicht erstattungsfähige) Lebensmittel handelt. Denn auch bei unterstellter Eigenschaft als Arzneimittel liege eine arzneimittelrechtliche Zulassung nicht vor, die aber Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei. Aber auch eine Qualifizierung der Nahrungsmittel als Bestandteil einer bilanzierten Diät (diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) scheide aus, denn es handle sich bei den benötigten Nahrungsmitteln um Grundnahrungsmittel, die der Kläger anstelle der für ihn unverträglichen, gewöhnlichen Nahrungsmittel nach seinem individuellen Diätplan zu sich nehme. Sie unterscheiden sich nicht von glutenfreien, lactosefreien oder anderen Lebensmitteln, die nicht verordnungsfähig seien. Davon unterscheide sich eine bilanzierte Diät, die auf einem vom Hersteller entwickelten sicheren und nutzbringenden Konzept beruhe und alle notwendigen Nährstoffe beinhalte. 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Krankenbehandlung 1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt. 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln 31 SGB V - Arznei- und Verbandmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach 34 oder durch Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harnund Blutteststreifen... (5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. 34 Abs. 6 gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung gelten die 126 und 127 entsprechend. Bei Vereinbarungen nach 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1 zu berücksichtigen. Geschäftsbericht

24 Krankenkasse muss Immunbalancetherapie nicht bezahlen (Urteil vom L 11 KR 2307/07) Der 11. Senat des Landessozialgerichts hatte über die Klage eines 28jährigen Versicherten zu entscheiden, der sich nach einer Infektion mit einem Epstein-Barr-Virus zur Behandlung eines bestehenden chronischen Erschöpfungssyndroms einer Immunbalancetherapie unterzogen hatte. Ein Anspruch auf Erstattung der bislang dafür aufgewendeten Kosten (rund ,- ) hat das Landessozialgericht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der angewandten Therapiemethode überhaupt ein nachvollziehbares theoretisches Konzept ihrer Wirksamkeit zugrunde liege. Denn bei den vom behandelnden Arzt hauptsächlich verordneten Präparaten handele es sich solche, mit denen sich nach dem Werbeauftritt der Herstellerfirma eine Vielzahl unterschiedlichster Erkrankungen therapieren lasse. Jedenfalls aber scheitere die Kostenerstattung daran, dass die angewandte Therapie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss zur Behandlung der Erkrankung genehmigt worden sei und Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis nicht vorliegen würden. Dies gelte entsprechend für die verordneten Medikamente, soweit es sich nicht nur um Nahrungsergänzungsmittel handle, die von der Krankenkasse als Lebensmittel ohnehin nicht zu erstatten seien. Auch eine notstandsähnliche Krankensituation habe nicht vorgelegen, da die Erkrankung des Klägers nicht lebensbedrohlich sei. 2 Leistungen SGB V (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ( 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden..... Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 27 Krankenbehandlung SGB V (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln... Beiträge zur Krankenversicherung auch bei Versorgungwerk der Presse (Urteil vom L 5 KR 4986/08) Der in der Branche Werbung/Publikationen tätige Redakteur zahlte ,- DM aus einer Erbschaft in das Versorgungswerk der P. GmbH ein. Ab 2003 wurde ihm vierteljährlich eine Rente in Höhe von rund 1.500,- ausbezahlt. Im Streit stand, ob das Versorgungswerk hierfür Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abzuführen hatte. Geschäftsbericht

25 Der 5. Senat hat in seinem Urteil die Auffassung der Krankenversicherung bestätigt, wonach Krankenversicherungsbeiträge aus diesen Zahlungen abzuführen seien. Es handle sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, die den Leistungen einer Pensionskasse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsprechen würden. Unerheblich für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung sei, dass das Versorgungwerk neben den tarifvertraglich bestimmten Pflichtmitgliedern auch freiwilligen Mitgliedern offen stehe. Denn entscheidend sei die institutionelle Betrachtung und nicht der Umstand, ob die ausbezahlte Rente auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein des Arbeitnehmers beruhe. Der Umstand, dass der Rentenanspruch auf freiwilligen Leistungen beruhe, rechtfertige es nicht, die Rentenzahlung als private Vorsorge anzusehen. Vielmehr habe der Kläger nur aufgrund seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Redakteur die Möglichkeit besessen, Mitglied im Versorgungswerk zu werden und die entsprechenden Vorteile der betrieblichen Alterssicherung zu nutzen. Auch komme den Rentenzahlungen Einkommensersatzfunktion zu. Der Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, dass es sich um ererbtes Vermögen handle, das nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich beitragsfrei zu stellen sei. Diese Beitragsfreiheit gelte nicht, wenn das Vermögen in eine betriebliche Altersversorgung investiert werde. 237 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und 3. das Arbeitseinkommen. 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,.. 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. 5. Rentenversicherung 5.1 Überblick Der Schwerpunkt der zu entscheidenden Rechtsfragen lag auch im Jahr 2010 bei der Frage, ob einem Versicherten mit gesundheitlichen Einschränkungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Dagegen ist die Zahl der Verfahren aus dem Gebiet des Fremdrentenrechts, also der Anerkennung bestimm- Geschäftsbericht

26 ter, im Ausland erworbener Qualifikationen oder Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen Rentenversicherung, weiter spürbar zurück gegangen. 5.2 Beispiele Verweisung auf Tätigkeit als Pförtner unzulässig (Urteil vom 26. März L 4 R 3765/08) Der 1965 geborene Kläger, Rechtshänder, leidet seit einem privaten Verkehrsunfall u.a. an einer hochgradigen Kraftminderung und Bewegungseinschränkung des rechten Arms, einer Verletzung von Nerven in Höhe der Schulter und des Oberarms, so dass die Funktionsfähigkeit des rechten Arms nahezu aufgehoben ist. Während der Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger trotz dieser Beeinträchtigung, die als schwere spezifische Leistungsbehinderung anzusehen sei, noch als Pförtner an einer Nebenpforte tätig sein könne und daher nicht erwerbsunfähig sei, haben das Sozialgericht und das Landessozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Rentenversicherung zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verurteilt. Zwar könne der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen durchaus sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Doch bestehe eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit dann, wenn wie hier wegen der faktischen Einarmigkeit des Klägers, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Einer Tätigkeit als Pförtner stehe zwar auch die Einarmigkeit nicht grundsätzlich entgegen, wenn nicht, anders als beim Kläger, die Haupthand von der Funktionsbehinderung betroffen ist. Der Kläger könne deshalb keine Schreibarbeiten in einer im Arbeitsleben normalen Geschwindigkeit verrichten, was aber für einen Pförtner oder vergleichbare Tätigkeiten unverzichtbar sei. Auch sonstige Verweisungsberufe kämen nicht in Betracht, so dass dem Kläger, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt hat, volle Erwerbsminderungsrente ohne Befristung zustehe. (1) Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - 43 Rente wegen Erwerbsminderung (2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Geschäftsbericht

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