R E C H T S Q U E L L E N S A M M L U N G DES EVANGELISCHEN REGIONALVERBANDES FRANKFURT AM MAIN

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1 R E C H T S Q U E L L E N S A M M L U N G DES EVANGELISCHEN REGIONALVERBANDES FRANKFURT AM MAIN Herausgegeben vom Evangelischen Regionalverband Stand: Bearbeitet von Christine Zerbst, Dirk Ramon Moser ( ) und Frank Hoffmann

2 Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtstexte kann nicht übernommen werden. Ansprüche und Verbindlichkeiten können aus der Veröffentlichung von Vorschriften in der Rechtsquellensammlung nicht hergeleitet werden.

3 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Rechtsquellensammlung des Evangelischen Regionalverbandes Teil I Verfassung, Organisation und Aufbau I 1. Satzung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom I 2. Geschäftsordnung für die Regionalversammlung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom , zuletzt geändert am I 3. Geschäftsordnung für den Vorstand des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom I 4. Geschäftsordnung für die Koordinationskonferenz I 5. Richtlinien für die Rechnungsprüfungsstelle in vom , i.d.f. vom I 6. Geschäftsordnung für die Arbeitsstelle Öffentlichkeitsarbeit des Evangelischen Regionalverbandes vom I 6 a. Satzung über die Gewährung von pauschalierter Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld im Evangelischen Regionalverband vom Verwaltung I 7. Geschäftsordnung für die Verwaltung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom I 7 a. Ordnung für die Hilfskasse des Evangelischen Regionalverbandes vom I 7 b. Kraftfahrzeug-Regelung im Bereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt a.m. vom , i.d.f. vom I 7 c. Ordnung für das Rentamt im Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main i.d.f. vom I 7 d. Geschäftsanweisung für das Siegelwesen im Evangelischen Regionalverband vom I 7 e. Inventarordnung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom , i.d.f. vom I 7 f. Richtlinien für die Führung eines Bücherverzeichnisses beim Evangelischen Regionalverband vom

4 Inhaltsverzeichnis 2 I 7 g. Richtlinien für die Schadensabwicklung bei Unfällen von Kraftfahrzeugen, deren Eigentümer oder Halter der Evangelische Regionalverband ist vom I 7 h. Richtlinien für das Vorschlagswesen im Ev. Regionalverband Frankfurt am Main vom , i.d.f. vom I 7 i. Ordnung über die Pauschalen für Bauunterhaltungsarbeiten an den kirchlichen Gebäuden der dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main angeschlossenen Kirchengemeinden (Bauunterhaltungspauschalen) vom , zuletzt geändert am , i.d.f. vom I 7 j. Richtlinien für die Vergabe von Bauleistungen durch die Bauabteilung des Evangelischen Regionalverbandes vom I 7 k. Richtlinien zur Vermietung und wirtschaftlichen Nutzung von Gewerbeflächen im Bereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom I 7 l. Budgetrichtlinien für die Verwaltungsabteilungen des Evangelischen Regionalverbandes vom Fachbereiche I 8. Geschäftsordnung für den Fachbereich I Beratung, Bildung, Jugend evangelisch - interkulturell vom I 8 a. Satzung des Evangelischen Vereins zur Förderung von Jugendberufshilfe in e.v. vom I 8 b. Satzung des Evangelischen Vereins für Jugendsozialarbeit in Frankfurt am Main e.v. vom , i.d.f. vom I 8 c. Vorstandsbeschluss des Evangelischen Regionalverbandes zur Vertretung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinden Frankfurts vom I 8 d. Gesellschaftsvertrag jugend-kultur-kirche sankt peter ggmbh vom in der Fassung vom I 8 e. Geschäftsordnung des Evangelischen Vereins für Jugendsozialarbeit in e.v. vom , i.d.f. vom I 9. Geschäftsordnung für den Fachbereich II Diakonisches Werk für vom I 9 b. Geschäftsordnung des Kuratoriums Seniorenwohnanlage Westend vom I 9 c. Vertrag zur Errichtung eines Betreuungsdienstes in der Altenwohnanlage Brentanostraße vom

5 3 Inhaltsverzeichnis I 9 d Satzung des Evangelischen Vereins für Wohnraumhilfe in Frankfurt am Main e.v. vom , i.d.f. vom I 9 e. Satzung des Vereins für Jugend- und Erwachsenenhilfe e.v. vom , i.d.f. vom I 9 f. Gesellschaftsvertrag der Evangelischen Gesellschaft zum Betrieb von Wohn-, Alten- und Pflegeheimen gemeinnützige GmbH vom I 9 g. Gesellschaftsvertrag der St. Thomas-Wohnanlage, Gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbh vom , i.d.f. vom I 9 h. Geschäftsordnung des Kuratoriums der St. Thomas-Wohnanlage GmbH vom I 9 i. Gesellschaftsvertrag Diakoniestationen gemeinnützige GmbH Evangelische Hauskrankenpflege i.d.f. vom I 9 j. Gesellschaftsvertrag Evangelisches Hospiz gemeinnützige GmbH vom 11. November 2009 I 10 a. Vereinbarung zwischen dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main (ERV) und dem Caritasverband Frankfurt e.v. (CV) über den Ökumenischen Flughafensozialdienst für Flüchtlinge I 10 b. Vereinbarung zwischen der Diözese Limburg, dem Caritasverband Frankfurt e.v. und dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt über die Kirchlichen Dienste am Flughafen vom I 10 e. Vertrag über die Errichtung eines Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge vom I 10 f. Vereinbarung über die Verfahrensbetreuung in der Unterbringungseinrichtung am Flughafen (Gebäude 587) I 10 g. Vereinbarung über den Einsatz der Notfallseelsorge im Rettungsdienstbereich der Stadt I 10 h. Vertrag über die Zukunft des Buchbestandes der Theologischen Zentralbibliothek Sonstige Stiftungen, Vereine, Werke und GmbH s I 11. Satzung des Bundes offener evangelischer Kinder- und Jugendeinrichtungen e.v. vom , i.d.f. vom I 11 a. Satzung des Evangelischen Jugendwerkes e. V. vom , i.d.f. vom I 11 b. Satzung der Freunde der Evangelischen Jugendwerke (FEJ) e.v. vom

6 Inhaltsverzeichnis 4 I 11 c. Satzung der Stiftung für kirchliche Versorgung der Außenstadt vom , i.d.f. vom I 11 d. Statut des Evangelisch-Kirchlichen-Hilfsvereins zu e.v. vom I 11 e. Satzung der Freunde und Förderer des St. Markus-Krankenhauses Verein für Krankenpflege und Diakonie in (gegründet 1876 als Bockenheimer Diakonissenverein) vom I 11 f. Gesellschaftsvertrag der Gemeindlichen Bau- und Verwaltungsgesellschaft mbh i.d.f. vom I 11 h. Gesellschaftsvertrag Integrative Schule Grund- und Sonderschule GmbH i.d.f. vom I 11 i. Satzung des Kirchenmusikvereins e.v. i.d.f. vom I 11 j. Ordnung des Rates der Evangelischen Jugend in (REJF) vom , i.d.f. vom I 11 k. Satzung des Vereins "Zeichen der Hoffnung - Znaki nadziei, Evangelische Initiative für eine bessere Zukunft von Polen und Deutschen" vom I 11 l. Verfassung der St. Georgenstiftung in vom I 11 m. Satzung des kirchlichen Dienstes in der Gastronomie Frankfurt am Main e.v. i.d.f. vom I 11 n. Satzung des Diakonievereins zur Förderung der Diakoniestationen ggmbh - Evangelische Hauskrankenpflege - e.v. vom I 11 o. Verfassung der nicht rechtsfähigen Evangelische Kirchenstiftung vom I 11 p. Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Evangelischen Kirchenstiftung vom I 11 q. Stiftung Evangelisches Jugendwerk Hessen I 12. Gemeindeordnung für die evangelische Personalkirchengemeinde Nord- Ost vom I 12 a. Kirchengesetz betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in vom 06. Mai 1953, i.d.f. vom 16. März 1985 I 12 b. Ordnung der Evangelischen Gehörlosengemeinde in Frankfurt am Main vom

7 5 Inhaltsverzeichnis I 12 c. Satzung des Altenwohnheimes der Luthergemeinde e.v. vom I 12 e. Satzung des Vereins "Familienlandheim der Heilandsgemeinde e.v." vom , i.d.f. vom I 12 h. Gesellschaftsvertrag der Alten- und Pflegeheim Anlagenring GmbH vom , i.d.f. vom I 13 a. Satzung der Evangelischen Zukunftsstiftung vom I 13 b. Satzung der Diakonie-Stiftung vom , i.d.f.v Teil II Kirchliche Mitarbeiterbestimmungen II 1. Arbeitszeitregelung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung des Evangelischen Regionalverbandes vom , zuletzt geändert am II 2. Ordnung für die Bewilligung von Geschenken an Mitarbeiter aus besonderem Anlaß vom , i.d.f. vom II 3. Umzugskostenregelung für Mitarbeiter des Evangelischen Regionalverbandes und der angeschlossenen Gemeinden vom II 4. Dienstanweisung für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Evangelischen Regionalverbandes vom II 6. Dienstanweisung für die Leiterinnen und Leiter der Freizeithäuser des Evangelischen Regionalverbandes vom II 7. Arbeitszeitregelung für die Leiter/-innen der Freizeit- und Tagungsstätten des Evangelischen Regionalverbandes vom II 8. Arbeitszeitregelung für die Mitarbeiter in den Freizeithäusern des Evangelischen Regionalverbandes vom II 9. Dienstanweisung für die Pförtner in Dienstgebäuden des Evangelischen Regionalverbandes (Dominikanerkloster, Haus am Weißen Stein, Rechneigrabenstraße) i.d.f. vom II 11. Ordnung für Honorarzahlungen innerhalb des Evangelischen Regionalverbandes (Vorstandsbeschluß vom , zuletzt geändert durch Vorstandsbeschluß vom ) II 12. Regelung der Mitarbeiterverpflegung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Gemeinden und dem Evangelischen Regionalverband vom

8 Inhaltsverzeichnis 6 II 13. Dienstwohnungsordnung des Evangelischen Regionalverbandes vom Teil III Allgemeine Bestimmungen, Kirchengemeinden betreffend III 1. Richtlinien bezüglich Sachmittelzuweisung für die Kirchengemeinden im Haushaltsplan des Evangelischen Regionalverbandes vom III 2. Vorstandsbeschluß über Festgaben bei Gemeindejubiläen und Einweihungen von gemeindlichen Neubauten vom III 3. Vorstandsbeschluss über Zuschüsse zur Ausstattung der dem Evangelischen Regionalverband angeschlossenen Gemeinden mit technischen Hilfsmitteln und Geräten i.d.f. vom III 4. Vorstandsbeschluß über Zuschüsse an Gemeinden für Inventarerneuerung vom III 5. Kirchenaufsichtliche Genehmigungen für den Bereich des ERV Beschluss des Vorstandes vom III 6. Vorstandsbeschluß über Bauunterhaltungsmaßnahmen in den Kindertagesstätten im Bereich des Evangelischen Regionalverbandes vom Teil IV Vermögens- und Finanzverwaltung IV 1. Verfassung des Evangelischen Almosenkastens vom IV 2. Urkunde über die Errichtung einer Adalbert Pauly-Stiftung vom IV 3. Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung der Pfarreivermögen in vom IV 4. Geschäftsordnung des Beirats für die gemeinsame Verwaltung der Pfarreivermögen in vom

9 Teil I Verfassung, Organisation und Aufbau Evangelischer Regionalverband

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11 1 I 1 I 1. Satzung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom Präambel Die evangelischen Kirchengemeinden in bilden zur Zeit den "Evangelischen Gemeindeverband ", vormals "Gemeindeverband der evangelisch-lutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden in ", davor "Stadtsynodalverband der evangelischlutherischen und evangelisch-unierten Kirchengemeinden", davor "Stadtsynodalverband der evangelisch-lutherischen Gemeinden", davor "Evangelischlutherischer Stadtsynodalverband", der die Rechte der Evangelisch lutherischen Gemeinde in übernommen hatte. Sie nehmen die evangelischen Dekanate im Stadtgebiet in diesen Verband auf, um gemeinsame Aufgaben in der Großstadt den heutigen Erfordernissen entsprechend erfüllen zu können. Deshalb wurde die Satzung des Evangelischen Gemeindeverbandes vom in der Fassung vom , auf der Grundlage der Artikel 4 und 26 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geändert, neugefaßt am und damit Satzung des Evangelischen Regionalverbandes. Sie wurde dem Verbandsgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom angepaßt und am neu gefaßt. Um die Frankfurter Dekanate und den Evangelischen Regionalverband noch weiter zusammenzuführen und den Erfordernissen moderner Großstadtkirche Rechnung zu tragen, wird die Satzung wie folgt geändert und neu gefaßt: 1 (1) Der Verband trägt den Namen "Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main". Ihm gehören die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Kirchengemeinden und Dekanate an. (2) Der Sitz des Verbandes ist. (3) Gemeinden, die innerhalb der Dekanate im Regionalverband durch Teilung oder Zusammenschluß neu entstehen, sind mit ihrer Errichtung Mitglieder des Regionalverbandes. Das gleiche gilt für Dekanate, die aus Mitgliedern des Regionalverbandes neu gebildet werden.

12 I 1 2 (4) Der Antrag auf Austritt einer Gemeinde oder eines Dekanats bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder der Dekanatssynode. Der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Regionalverband bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Regionalversammlung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Der Austritt eines Verbandsmitglieds kann erst wirksam werden, wenn die Vermögensauseinandersetzung geregelt ist. Für die Regelung der Vermögensauseinandersetzung wird eine Kommission eingesetzt, die aus je zwei Vertretern des Verbandsmitglieds und des Regionalverbandes besteht. Diese erarbeitet einen Vorschlag für die Vermögensauseinandersetzung. Kommt auf der Grundlage dieses Vorschlags eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten. 2 Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Regionalverbandes sind: (a) auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden und Dekanate innerhalb des Regionalverbandes zu achten sowie die Voraussetzungen für die Erfüllung besonderer Aufgaben des Regionalverbandes zu schaffen; (b) die Gemeinden und Dekanate bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und -soweit dies die Möglichkeit der einzelnen Gemeinden und Dekanate übersteigt- gemeinsame Einrichtungen innerhalb von Fachbereichen zu schaffen und Veranstaltungen durchzuführen, insbesondere im diakonischen und sozialen Bereich; (c) Regionalsatzungen zu beschließen; (d) den Haushaltsplan im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung festzusetzen sowie die Rechnung des Regionalverbandes abzunehmen und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN Entlastung zu erteilen; (e) die Kasse des Regionalverbandes zu verwalten; (f) die den Gemeinden und Dekanaten zustehenden Abgaben, wie Kirchensteuer und anderes, und Zuweisungen zu vereinnahmen und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten; (g) gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Kirchenvorstand und gegebenenfalls mit dem Dekanat auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Pfarr und Kirchenvermögens zu achten;

13 3 I 1 (h) das Vermögen des Regionalverbandes und das Grundvermögen aller angeschlossenen Gemeinden und Dekanate im Einvernehmen mit den zuständigen Körperschaften und unbeschadet ihres Verfügungsrechts zu verwalten, insbesondere die bauliche Unterhaltung aller Gebäude wahrzunehmen, die für die gemeindlichen und regionalen Aufgaben notwendigen Gebäude zu planen und zu errichten, weiter die übrigen Vermögen der Gemeinden zu verwalten, die die Gemeinden durch Vertrag dem Regionalverband (dessen Rentamt) übertragen haben; (i) den Evangelischen Almosenkasten, Zweckvermögen, Stiftungen und Zweckzuwendungen zu verwalten; (j) Kirchengemeindebeamte des Regionalverbandes im Rahmen des genehmigten Stellenplanes anzustellen, zu befördern, in den Ruhestand zu versetzen und -vorbehaltlich einer Entscheidung des Disziplinargerichts- vom Dienst zu suspendieren; (k) Verwaltungsangestellte, diakonische Kräfte und Arbeiter des Regionalverbandes aufgrund besonderer Dienst- und Arbeitsverträge unter Beachtung einschlägiger kirchlicher und staatlicher Gesetze einzustellen oder aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis zu entlassen; (l) die Stellenpläne für Kirchengemeindebeamte und Angestellte der zum Regionalverband gehörenden Kirchengemeinden und Dekanate sowie Grundsätze über deren Einstellung und Entlassung aufzustellen; (m) die Gehälter, Wartegelder und Ruhestandsbezüge an Kirchengemeindebeamte sowie Angestelltenvergütungen und Arbeiterlöhne auszuzahlen; (n) weitere dem Sinne dieser Satzung entsprechende Aufgaben zu übernehmen. 3 Die Organe des Regionalverbandes sind: (a) die Regionalversammlung, (b) der Vorstand.

14 I (1) Die Regionalversammlung ist das oberste Organ der Leitung des Regionalverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr das Verbandsgesetz und diese Satzung zuweisen sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. Ihre Beschlüsse sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Der Regionalversammlung obliegen insbesondere: a) die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes, b) die Wahl der Versammlungsleitung, c) die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen, d) die Beschlußfassung über den Haushaltsplan des Verbandes und der von ihm verwalteten Einrichtungen sowie die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben, e) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, f) die Beschlußfassung über den Erwerb von Grundeigentum, soweit der Erwerb nicht zu den laufenden Geschäften gehört oder den entsprechenden Haushaltsansatz im Einzelfall mit mehr als 50% in Anspruch nimmt und in den vorgenannten Fällen Vorstand und Versammlungsleitung übereinstimmende Beschlüsse nicht fassen können, g) die Beschlußfassung über Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum sowie über die Übernahme von Bürgschaften und über die Aufnahme von Darlehen, soweit die vorgenannten Geschäfte nicht zu den laufenden Geschäften gehören und Vorstand und Versammlungsleitung übereinstimmende Beschlüsse nicht fassen können, h) die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen, i) die Beschlußfassung über die mittelfristige Bauplanung, j) die Beschlußfassung über Änderungen der Verbandssatzung und der Erlaß von Satzungen des Verbandes, insbesondere für seine Einrichtungen.

15 5 I 1 (2) In die Regionalversammlung entsendet jede dem Regionalverband angehörende Gemeinde einen Vertreter und jedes ihm zugehörige Dekanat drei Vertreter. Die Vertreter der Dekanate sollen zugleich Mitglieder der jeweiligen Dekanatssynode sein. Die Regionalversammlung kann bis zu 10 weitere Personen als ihre Mitglieder berufen. (3) Die Vertreter der Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorständen in geheimer Wahl gewählt. Stellvertretung ist zulässig. (4) Die Vertreter der Dekanate werden in geheimer Wahl gewählt. Stellvertretung ist zulässig. (5) Scheidet der Vertreter einer Gemeinde oder eines Dekanats aus der Regionalversammlung aus, so entsenden diese einen neuen Vertreter. (6) Die Wahlperiode der Regionalversammlung beträgt 6 Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Kirchenwahlen folgenden 1. März. (7) Zu Beginn der Tagung der Regionalversammlung wird die Beschlußfähigkeit festgestellt. Über die in den Verhandlungen der Regionalversammlung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Versammlungsleiter regelt die Protokollführung. Die Niederschrift ist von dem die Verhandlung leitenden Mitglied der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlußfassung über die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächsten Tagung der Regionalversammlung. (8) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (9) Beschlüsse über a) die Auflösung des Regionalverbandes, b) Änderungen der 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Regionalversammlung. Sonstige satzungsändernde Beschlüsse erfolgen mit Zweidrittelmehrheit. (10) Die Verhandlungen der Regionalversammlung sind öffentlich, soweit sie nicht anders beschließt. (11) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

16 I (1) Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden eine Versammlungsleitung. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. (2) Die Versammlungsleitung bestimmt Ort und Zeit der Tagung der Regionalversammlung und stellt die Tagesordnung auf; Anträge des Vorstandes und der Ausschüsse zur Tagesordnung sind in diese aufzunehmen. Die Versammlungsleitung beruft die Regionalversammlung ein und leitet ihre Verhandlungen. Die Versammlungsleitung kann leitende Mitarbeiter der Einrichtungen und Verwaltung des Regionalverbandes sowie andere Personen zu den Tagungen der Regionalversammlung einladen; ihnen kann zu Auskünften über ihr Arbeitsgebiet das Wort erteilt werden. Die Regionalversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn die Kirchenleitung, der Vorstand oder 15 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. (3) Die Versammlungsleitung vertritt die Regionalversammlung gegenüber dem Vorstand. Die Versammlungsleitung kann von dem Vorstand jederzeit Auskunft in allen Angelegenheiten und Einsicht in die Akten verlangen. Sie ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Versammlungsleitung bleibt bis zur Wahl der Versammlungsleitung der neuen Regionalversammlung im Amt. 6 (1) Die Regionalversammlung kann Ausschüsse bilden. Sie beraten die Regionalversammlung und den Vorstand. (2) In die Ausschüsse soll aus dem Bereich eines jeden Dekanats mindestens ein Vertreter gewählt werden. Der Ausschußvorsitzende muß mit der Mehrheit der Ausschußmitglieder der Regionalversammlung angehören. (3) Der Vorsitzende des Vorstandes ist grundsätzlich an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme zu beteiligen. Er kann sich vertreten lassen. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Regionalversammlung.

17 7 I 1 (5) Jeder Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Regionalversammlung bedarf. 7 (1) a) Der Vorstand wird von der Regionalversammlung in geheimer Wahl für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Er besteht aus elf Personen. b) Vier Vorstandsmitglieder sollen aus den Dekanatssynodalvorständen der dem Regionalverband angehörenden Dekanate gewählt werden. c) Drei Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden können als hauptamtliche Mitglieder für die Zeit einer Wahlperiode des Vorstandes gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Macht die Regionalversammlung von der Möglichkeit, hauptamtliche Vorstandsmitglieder zu wählen, Gebrauch, regelt sie deren Tätigkeit und Vergütung in der Geschäftsordnung für den Vorstand. d) Mindestens vier weitere Vorstandsmitglieder werden von der Regionalversammlung gewählt. e) Nicht mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder sollen ordinierte Theologen sein. f) Den Stellvertreter des Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ist der Vorsitzende Pfarrer, darf nicht auch sein Stellvertreter Pfarrer sein und umgekehrt. (2) Die Wahl soll innerhalb von sieben Monaten nach Beginn der Wahlperiode erfolgen. Bis zu dieser Wahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. (3) Es sind in getrennten Wahlgängen zu wählen: a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende, c) jedes der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, d) die aus den Dekanaten vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder,

18 I 1 8 e) die weiteren Vorstandsmitglieder. (4) Mit der Annahme der Wahl in den Vorstand nach Abs. (3) scheiden Mitglieder der Regionalversammlung aus dieser aus. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, soll für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl in die jeweilige Gruppe stattfinden. (6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen der Regionalversammlung teil. Dem Vorsitzenden ist auf Verlangen auch außer der Reihe das Wort zu erteilen. 8 (1) Der Vorstand hat den Regionalverband zu leiten und zu verwalten, soweit nicht die Zuständigkeit der Regionalversammlung gegeben ist. Insbesondere hat er folgende Aufgaben: a) Er bereitet Beschlüsse der Regionalversammlung vor. b) Er führt die Beschlüsse der Regionalversammlung aus. c) Er beschließt im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung die Richtlinien für die Arbeit der bestehenden Einrichtungen und der Verwaltung. d) Er führt die Aufsicht über die Arbeit der Einrichtungen und der Verwaltung. e) Er bestellt den Leiter der Verwaltung. f) Er beobachtet das kirchliche und das öffentliche Leben. g) Er berichtet der Regionalversammlung über seine Tätigkeit, über den Stand der Arbeit im Verband und über die Gesamtlage in Kirche und Öffentlichkeit. h) Er regt Modelle an, erprobt neue Arbeits- und Organisationsformen und berichtet darüber der Regionalversammlung. i) Er ist mitverantwortlich für die Zusammenarbeit mit den Organen der Gesamtkirche und des Diakonischen Werkes sowie mit den übrigen Gemeinden, Dekanaten und Verbänden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

19 9 I 1 k) Er pflegt die ökumenischen Beziehungen. l) Er pflegt die Beziehungen zur Stadt und wahrt ihr gegenüber die kirchlichen Interessen. m) Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und kann hierbei Mitarbeitern Einzelvollmachten in Form des Abs. 5 erteilen. Für den Leiter der Verwaltung gilt 11 Abs. 4. (2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Regionalversammlung gebunden. Er kann jedoch gegen die Beschlüsse der Regionalversammlung bei schwerwiegenden Bedenken Einspruch einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich zu erheben und muß mit einer Begründung versehen sein. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten ordentlichen Tagung der Regionalversammlung erneut zu behandeln und endgültig zu entscheiden. (3) Faßt die Regionalversammlung einen Beschluß, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Vorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn der Vorstand befürchtet, daß durch den Beschluß erheblicher Schaden verursacht wird. (4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (5) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Regionalverband gegen Dritte verpflichten sollen, sowie Vollmachten sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. (6) Der Vorstand kann unter Bezugnahme auf 54 Abs. (2) KHO und unter Erwähnung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Mitarbeiter zur Erteilung von Kassenanweisungen ermächtigen. (7) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende kann unaufschiebbare Anordnungen, die an sich vom Vorstand zu beschließen wären, allein treffen. Die Angelegenheit ist dann unverzüglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Faßt der Vorstand einen Beschluß, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn der Vorsitzende befürchtet, daß durch den Beschluß erheblicher Schaden verursacht wird.

20 I 1 10 (8) Die Regionalversammlung bestimmt den weiteren Umfang der Verantwortung und die weiteren Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes in einer Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung regelt auch die Mitwirkung von Ausschüssen und verantwortlichen Vertretern des Regionalverbandes. 9 (1) Der Propst für nimmt die ihm nach der Kirchenordnung übertragenen Aufgaben auch im Regionalverband wahr. Er ist daher mit beratender Stimme an den Tagungen der Regionalversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes zu beteiligen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Sitzungen der Ausschüsse. (2) Fragen der Dienstaufsicht über die übergemeindlichen Pfarrer regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit Propst und Vorstand. 10 (1) Die Fachbereiche des Regionalverbandes nach 2 (b) erfüllen ihre Aufgaben nach den Richtlinien, die der Vorstand ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung gibt. (2) Innerhalb dieser Richtlinien arbeiten diese Fachbereiche unter ihren Leitern selbständig und in eigener Verantwortung, unbeschadet des Weisungsrechts des Vorstandes im Einzelfall. 11 (1) Die Verwaltung führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der kirchlichen Ordnungen. Dabei hat sie insbesondere die äußeren Voraussetzungen für die Arbeit der Gemeinden und übergemeindlichen Einrichtungen zu schaffen. (2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Verwaltungsarbeit. (3) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Verwaltung ihre Aufgaben unter ihrem Leiter selbständig und in eigener Verantwortung unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts des Vorstandes im Einzelfall.

21 11 I 1 (4) Unbeschadet des 8 Abs. 1 Buchst. m Abs. 8 und Abs. 7 vertritt für den Geschäftsbereich der Verwaltung im Rahmen der für diese gegebenen Geschäftsordnung dessen Leiter den Verband im Rechtsverkehr im Sinne der 38 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 3 Satz 3 des Verbandsgesetzes. Er kann diese Vertretung innerhalb der Zuständigkeit der Geschäftsordnung für die Verwaltung delegieren. 12 (1) Die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Kirchenleitung: a) bei Änderung dieser Satzung, b) bei Errichtung, Übernahme oder wesentlicher Änderung von Anstalten für christliche Liebestätigkeit, c) bei Veräußerung oder dinglicher Belastung von Grundeigentum, d) bei Verwendung kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken, e) in Angelegenheiten, die der Regionalverband für seine Mitglieder wahrnimmt, soweit Beschlüsse der kirchlichen Organe in solchen Angelegenheiten der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen und die Kirchenleitung nicht für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten eine allgemeine Genehmigung erteilt hat. (2) Der Haushaltsplan des Regionalverbandes ist der Kirchenleitung anzuzeigen. (3) Gegen die Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes in Streitigkeiten zwischen dem Regionalverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. Das gleiche gilt für Einsprüche der dem Regionalverband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse der Regionalversammlung und des Vorstandes. Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

22 I Mit Auflösung des Regionalverbandes fällt sein Vermögen an seine Mitglieder nach 1 Abs (1) Diese geänderte Satzung tritt nach Genehmigung der Kirchenleitung am Tage der Anerkennung durch die Kirchensynode in Kraft. (2) Die Wahlperiode der ersten Regionalversammlung beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung.

23 13 I 1 Anlage zu 1 der Satzung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom Kirchengemeinden: 1. Evangelische Kirchengemeinde Am Bügel 2. Evangelische Andreasgemeinde 3. Evangelische Auferstehungsgemeinde 4. Evangelische Bethaniengemeinde 5. Evangelische Bethlehemgemeinde 6. Evangelische Kirchengemeinde Bockenheim 7. Evangelische Kirchengemeinde - Bornheim 8. Evangelische Kirchengemeinde Cantate Domino 9. Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel 10. Evangelische Cyriakusgemeinde 11. Evangelische Dankeskirchengemeinde 12. Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde 13. Evangelische Dornbuschgemeinde 14. Evangelisch Dreifaltigkeitsgemeinde 15. Evangelisch-lutherische Dreikönigsgemeinde 16. Evangelische Emmausgemeinde 17. Evangelisch-lutherische Erlösergemeinde 18. Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt a.m. - Fechenheim 19. Evangelische Festeburggemeinde 20. Evangelische Kirchengemeinde Frieden und Versöhnung 21. Evangelische Kirchengemeinde Friedenau-Taunusblick 22. Evangelische Gehörlosengemeinde Frankfurt 23. Evangelisch-lutherische Gethsemanegemeinde 24. Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt Griesheim 25. Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt - Harheim 26. Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt/Main - Hausen 27. Evangelische Kirchengemeinde Höchst am Main 28. Evangelische Hoffnungsgemeinde 29. Evangelisch-lutherische St. Katharinengemeinde 30. Evangelische Kreuzgemeinde - Preungesheim 31. Evangelische Luthergemeinde 32. Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde - Sachsenhausen 33. Evangelische Mariengemeinde 34. Evangelische Martinusgemeinde 35. Evangelische Michaelisgemeinde 36. Evangelische Miriamgemeinde 37. Evangelische Nazarethgemeinde

24 I Evangelisch-Lutherische St. Nicolai-Gemeinde 39. Evangelische Kirchengemeinde - Nied 40. Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Erlenbach 41. Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Eschbach 42. Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Niederursel 43. Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde 44. Evangelisch-lutherische St. Paulsgemeinde 45. Evangelische Sankt Petersgemeinde 46. Evangelische Philippusgemeinde 47. Evangelische Regenbogengemeinde 48. Evangelische Kirchengemeinde Ffm. - Riedberg 49. Evangelische Kirchengemeinde Sindlingen 50. Evangelische St. Thomasgemeinde Frankfurt/Main - Heddernheim 51. Evangelische Kirchengemeinde Ffm. - Unterliederbach 52. Evangelisch-lutherische Wartburggemeinde 53. Evangelische Wicherngemeinde Frankfurt 54. Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt a. M. - Zeilsheim 55. Koreanische Evangelische Gemeinde im Rhein-Main-Gebiet 56. Evangelische Indonesische Kristusgemeinde Rhein-Main Dekanate: 1. Dekanat Höchst 2. Dekanat Nord 3. Dekanat Süd 4. Dekanat Mitte-Ost

25 1 I 2 I 2. Geschäftsordnung für die Regionalversammlung des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom , zuletzt geändert am (1) Zusammensetzung und Bildung der Regionalversammlung richten sich nach 4 (2) der Satzung. (2) Mit beratender Stimme nehmen außerdem an den Tagungen teil: Die Pröpstin/Der Propst ( 9 (1)) und die Mitglieder des Vorstandes ( 7 (6) der Satzung). 2 (1) Die Versammlungsleitung bestimmt Ort und Zeit der Tagung der Regionalversammlung und stellt die Tagesordnung auf. (2) Die Versammlungsleitung kündigt den Mitgliedern der Regionalversammlung 6 Wochen vorher die Tagung an und teilt die vorgesehene Tagesordnung mit. 3 (1) Anträge zur Tagesordnung von Kirchenvorständen, Dekanatssynoden (Dekanatssynodalvorständen), von Mitgliedern der Regionalversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind mindestens 4 Wochen vor dem Zusammentritt der Regionalversammlung bei der Versammlungsleitung schriftlich einzureichen. Die Versammlungsleitung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung. (2) Anträge des Vorstandes und der Ausschüsse müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. (3) Wenn 15 Mitglieder der Regionalversammlung einen Antrag zur Tagesordnung stellen, ist dieser aufzunehmen.

26 I Die Versammlungsleitung lädt die Mitglieder der Regionalversammlung spätestens 2 Wochen vor der Tagung schriftlich unter Beifügung der endgültigen Tagesordnung und der Unterlagen ein. Spätere dringliche Anträge können von der Versammlungsleitung zusätzlich auf die Tagesordnung genommen werden, sofern sie ihr vor Eröffnung der Versammlung vorliegen. 5 (1) Zu den Tagungen der Regionalversammlung sollen die Kirchenleitung, die Reformierte Stadtsynode, die Stadtversammlung der Frankfurter Katholiken, die evangelischen Freikirchen und das Dekanat Bad Vilbel eingeladen und um Entsendung eines/-er Vertreters/-in gebeten werden. (2) Der/Die Studienleiter/-in des Religionspädagogischen Amtes für Frankfurt am Main ist zu den Tagungen der Regionalversammlung einzuladen. (3) Die Versammlungsleitung kann weitere Gäste einladen. 6 Die Einladung muß eine Bestimmung darüber enthalten, daß die Tagung an einem oder mehreren genau zu bestimmenden Sitzungstagen fortgesetzt werden kann, falls die Tagesordnung infolge von Beschlußunfähigkeit der Regionalversammlung oder aus einem anderen Grunde nicht am ersten Tage erledigt werden könnte. An diesen Sitzungstagen ist die Regionalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4 Abs. 7 der Satzung bleibt unberührt. 7 (1) Die Tagung der Regionalversammlung ist öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag durch Mehrheitsbeschluß für bestimmte Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden. Die Beratung über einen solchen Antrag erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. 8 Die Tagungen werden mit einer Andacht eröffnet und einem Gebet geschlossen.

27 3 I 2 9 (1) Der/Die Versammlungsleiter/-in leitet die Verhandlungen der Regionalversammlung. Er/Sie wird dabei von den übrigen Mitgliedern der Versammlungsleitung unterstützt. (2) Der/Die Versammlungsleiter/-in regelt die Protokollführung. (3) Zu Beginn der Tagung stellt er/sie die Beschlußfähigkeit fest. (4) Er/Sie übt das Hausrecht aus. 10 (1) Die Regionalversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Sie gilt als beschlußfähig, solange nicht Beschlußunfähigkeit festgestellt ist. (3) Wird Beschlußunfähigkeit festgestellt, ist durch die Versammlungsleitung gemäß 6 zu verfahren. 11 Kein Mitglied der Regionalversammlung darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder betreffen. Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten. Auf sein Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören. 12 (1) Der/Die Versammlungsleiter/-in erteilt das Wort an die Redner/-innen nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann er/sie in der Reihenfolge Änderungen eintreten lassen. (3) Den Mitgliedern des Vorstandes, dem/der Vertreter/-in der Kirchenleitung und der Pröpstin/dem Propst soll auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden.

28 I 2 4 (4) Vertreter/-innen der Verwaltung, der Fachbereiche und der/dem Vorsitzenden der Verbandsmitarbeitervertretung sollen zu Fragen ihres Arbeitsgebietes das Wort erteilt werden. (5) Dem/Der Studienleiter/-in des Religionspädagogischen Amtes für Frankfurt am Main soll zu Fragen seines/ihres Sachgebietes auf Verlangen das Wort erteilt werden. 13 Will ein Mitglied der Regionalversammlung zur Geschäftsordnung sprechen, eine kurze Bemerkung persönlicher Art oder eine tatsächliche Berichtigung anbringen, so muß der/die Versammlungsleiter/-in diesem Mitglied sofort nach dem/der gerade sprechenden Redner/-in das Wort erteilen. 14 (1) Die Redner/-innen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. Weichen sie davon ab oder wiederholen sie sich, so kann sie der/die Versammlungsleiter/-in zur Sache rufen. Kommen die Redner/-innen dieser Aufforderung nicht nach, kann der/die Versammlungsleiter/-in ihnen das Wort zu diesem Tagesordnungspunkt entziehen. (2) Der/Die Versammlungsleiter/-in kann ein Mitglied der Regionalversammlung zur Ordnung rufen. (3) Gegen Wortentzug und Ordnungsruf können die Betroffenen unverzüglich die Regionalversammlung anrufen, die ohne Aussprache entscheidet. 15 (1) Anträge sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen. (2) Das gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung. (3) Anträge, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben würde, können nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein konkreter Deckungsvorschlag gemacht wird.

29 5 I 2 16 (1) Der/Die Versammlungsleiter/-in schließt die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist. (2) Anträge zur Beschränkung der Redezeit und auf Schluß der Rednerliste sind zulässig. 17 (1) Nach Schluß der Beratung hat der/die Versammlungsleiter/-in die Anträge zur Abstimmung zu bringen. Über den weitestgehenden Antrag ist zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen stellt die Regionalversammlung durch Abstimmung fest, welcher Antrag der weitestgehende ist. (2) Die Abstimmung erfolgt entweder durch Handaufhebung mit Gegenprobe oder namentliche Abstimmung oder durch geheime Abstimmung mit Stimmzettel oder durch geheime Abstimmung mit Stimmzettel und Namensaufruf (nur bei dem Erfordernis qualifizierter Mehrheit). Der/Die Versammlungsleiter/-in erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen, wenn alle bei Beginn der Abstimmung anwesenden und die während der Abstimmung noch erschienenen Mitglieder Gelegenheit hatten, ihre Stimme abzugeben. 18 Die Regionalversammlung kann die Anhörung von Sachverständigen beschließen und Gutachten anfordern. 19 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

30 I Bei Wahlen gelten folgende Bestimmungen: (1) a) Der Vorstand des Regionalverbandes ist unter Beachtung von 7 der Satzung des Regionalverbandes zu wählen. Danach sind in getrennten Wahlgängen zu wählen: Die/Der Vorsitzende Jedes der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder Die aus den Dekanaten vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder Die weiteren Vorstandsmitglieder Die/Der stellvertretende Vorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder. b) Bei der Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der weiteren hauptamtlichen Vorstandsmitglieder entscheidet in den ersten beiden Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Wird die Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem/der Versammlungsleiter/-in gezogen wird. c) Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes entscheidet die relative Stimmenmehrheit. (2) Für die Versammlungsleitung sind unter Beachtung von 5 der Satzung in getrennten Wahlgängen zu wählen: 1. Die/Der Vorsitzende 2. Die/Der stellvertretende Vorsitzende 3. Drei weitere Mitglieder Der vorstehende Abs. (1) Ziff. b) und c) gilt entsprechend. (3) Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse entscheidet relative Stimmenmehrheit. Auf schriftliche und geheime Abstimmung kann verzichtet werden. Vor der Wahl ist auf 6 (2) der Satzung hinzuweisen. 21 (1) Vorschläge für die Berufung von Personen als weitere Mitglieder in der Regionalversammlung werden von der Versammlungsleitung und von dem Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen unterbreitet.

31 7 I 2 (2) Über diese Vorschläge beschließt die Regionalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 22 (1) Über die Verhandlungen der Regionalversammlung ist ein Beschlußprotokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern der Regionalversammlung vor der nächsten Tagung rechtzeitig zu übersenden. (2) Daneben ist der Verlauf der Regionalversammlung durch ein Tonaufnahmegerät aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist in Schriftform zu übertragen. (3) Die technischen Einzelheiten der Protokollführung regelt die Versammlungsleitung. 23 (1) Die Ausführung der Beschlüsse ist Sache des geschäftsführenden Vorstandes des Regionalverbandes. Der Gesamtvorstand berichtet der Regionalversammlung über die Ausführung der Beschlüsse. Außerhalb der Tagungen der Regionalversammlung unterrichtet der geschäftsführende Vorstand die Versammlungsleitung, ob und in welcher Weise er die Beschlüsse ausgeführt hat. (2) Der geschäftsführende Vorstand ist der Regionalversammlung für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und hat ihr Rechenschaft zu geben. (3) Die Regionalversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung, nachdem die Jahresrechnung geprüft wurde und der Prüfungsvermerk der Regionalversammlung bekanntgegeben worden ist. 24 (1) Die Regionalversammlung bildet gemäß 6 der Satzung folgende Ausschüsse: 1. Benennungsausschuß 2. Satzungs- und Geschäftsordnungsausschuß 3. Finanz- und Verwaltungsausschuß (Ausschuß für die Verwaltung) 4. Ausschüsse für die Fachbereiche (2) Die Regionalversammlung kann weitere Ausschüsse bilden.

32 I a (1) Dem Benennungsausschuß gehören 16 Mitglieder der Regionalversammlung an, aus jedem Dekanatsbereich vier. (2) Für die Wahl werden der Regionalversammlung von den Delegierten jedes Dekanatsbereichs mindestens vier Mitglieder vorgeschlagen. Die Regionalversammlung ist an diese Vorschläge nicht gebunden. Entsprechendes gilt bei Neuwahlen. (3) Das lebensälteste Mitglied beruft die Zusammenkunft der Delegierten aus dem Dekanatsbereich ein und leitet die Sitzungen. 25 (1) Das lebensälteste Mitglied beruft den Ausschuß zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der/des Vorsitzenden. (2) Jeder Ausschuß wählt eine(n) Vorsitzende(n) und den/die Stellvertreter/-in. (3) Der/Die Vorsitzende regelt die Protokollführung. 26 (1) Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht im Einvernehmen mit der Versammlungsleitung etwas anderes beschlossen wird. Sie sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. (2) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist in besonderen Fällen zulässig. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Ausschussmitglieder. Das Ergebnis des Umlaufbeschlussverfahrens ist im Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung zu vermerken. 27 (1) Die/Der Vorsitzende des Vorstandes und die Pröpstin/der Propst sind zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen ( 6 (3) und 9 der Satzung). Die Ausschüsse können Auskünfte von dem Vorstand einholen. (2) Der/Die Versammlungsleiter/-in ist grundsätzlich an den Sitzungen der Ausschüsse zu beteiligen. Er/Sie kann sich vertreten lassen.

33 9 I 2 (3) An den Sitzungen der Ausschüsse können außerdem zwei weitere Mitglieder des Vorstandes und ein weiteres Mitglied der Versammlungsleitung mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die jeweiligen Fachbereichsleiter/-innen und Fachbereichssprecher/-innen sollen in der Regel an der Beratung der Ausschüsse teilnehmen oder einen/e Vertreter/-in entsenden. Die Ausschüsse können die Entsendung der Fachbereichsleiter/-innen und Fachbereichssprecher/-innen und/oder von ihnen beauftragter sachkundiger Vertreter/-innen verlangen. Diese sind verpflichtet, den Ausschußmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. (5) Der Benennungsausschuß kann wegen seiner besonderen Aufgabe hinsichtlich der Einladung und der Teilnahme von Abs. (1) bis Abs. (4) abweichende Regelungen treffen. (6) Antragsteller/-innen oder Sachverständige können als Berater/-innen hinzugezogen werden. An einzelnen Beratungsgegenständen interessierte Personen können angehört werden. 28 Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese gemeinsam beraten, sofern die Regionalversammlung den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder der/die Versammlungsleiter/-in zustimmt. Jeder Ausschuß kann die/den Vorsitzende(n) eines anderen Ausschusses oder dessen Beauftragte(n) bitten, an den Beratungen teilzunehmen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert. 29 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. 30 Beamte/-Beamtinnen, Angestellte und Arbeiter/-innen der Kirchengemeinden, der Dekanate und des Regionalverbandes sowie Pfarrer/-innen in beim Regionalverband oder bei den Frankfurter Dekanaten errichteten übergemeindlichen Pfarrstellen sollen nicht Mitglieder der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse sein. Ihnen gleichgestellt sind die hauptamtlichen Mitarbeiter/- innen in Vereinen, Gesellschaften usw., die der Regionalverband zur Wahr-

34 I 2 10 nehmung seiner Aufgaben gegründet hat oder deren Kosten er überwiegend trägt. 31 (1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind verpflichtet, an den Tagungen der Regionalversammlung teilzunehmen und an ihren Arbeiten mitzuwirken. (2) Ist ein Mitglied der Regionalversammlung verhindert, an einer Tagung teilzunehmen, so unterrichtet es unverzüglich seinen Kirchenvorstand oder Dekanatssynodalvorstand. Diese zeigen die Stellvertretung schnellstens dem Büro der Versammlungsleitung an. 32 (1) Zum Führen der laufenden Geschäfte der Versammlungsleitung errichtet diese gemeinsam mit dem Vorstand ein Büro. Dieses handelt, soweit es Angelegenheiten der Versammlungsleitung bearbeitet, auf Weisung des/der Versammlungsleiter(s)/-in oder seine(s)/-r Stellvertreter(s)/-in und, soweit es Angelegenheiten des Vorstandes bearbeitet, auf Weisung der/des Vorsitzenden des Vorstandes oder seines/-r oder ihres/-r Stellvertreter(s)/-in. (2) Die Planstellen der Bediensteten des Büros werden im Einvernehmen von Versammlungsleitung und Vorstand besetzt. Im übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Angehörigen der Verwaltung des Regionalverbandes.

35 1 I 3 I 3. Geschäftsordnung für den Vorstand des Evangelischen Regionalverbandes vom , i.d.f. vom I. Der Vorstand 1 Auftrag des Vorstandes (1) Der Vorstand hat im Auftrag der Regionalversammlung den Regionalverband zu leiten, zu vertreten und zu verwalten ( 8 der Satzung). (2) Im Rahmen dieses Auftrages hat sich der Vorstand davon leiten zu lassen, die Verkündigung des Evangeliums im Bereich des Regionalverbandes zu fördern und die dazu jeweils nötigen Dienste zu ermöglichen. (3) Im Rahmen seines Auftrages ist der Vorstand für alle Angelegenheiten zuständig, die sich die Regionalversammlung nicht durch ausdrücklichen Einzelbeschluß vorbehalten hat. Die Verantwortung des Vorstandes gegenüber der Regionalversammlung bleibt in allen Angelegenheiten bestehen. 2 Aufbau des Vorstandes (1) Der Gesamtvorstand wird durch alle Vorstandsmitglieder gebildet. (2) Der geschäftsführende Vorstand wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere ehrenamtliche Vorstandsmitglieder gebildet. Die beiden letztgenannten werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren, maximal bis zum Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes von diesem gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Dem geschäftsführenden Vorstand können bis zu zwei Theologen / Theologinnen angehören. (4) Soweit im folgenden nicht zwischen Gesamtvorstand und geschäftsführendem Vorstand differenziert ist, gelten die sich auf den Vorstand beziehenden Regelungen für den Gesamtvorstand.

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