RS Akt 06-ALW-600/ gültig ab R I C H T L I N I E der Kärntner Landesregierung

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1 RS Akt 06-ALW-600/ gültig ab R I C H T L I N I E der Kärntner Landesregierung zur Gewährung von Förderungsmitteln im Rahmen des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz (K-AWFG) über die Förderung von Arbeitnehmern und Weiterbildung in Kärnten. Grundlage dieser Richtlinie sind das Gesetz vom 14. Juni 1984 über die Förderung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz), LGBl.Nr. 49/1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 91/1992, 39/1995, LGBl. Nr. 16/1996, LGBl. Nr. 59/2006, sowie die Behandlung in der ANF-Beiratssitzung vom 21. November 2013 und des Beschlusses der Kärntner Landesregierung vom 17. Dezember I. Zielsetzung Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, die Teilnahme der in Kärnten wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft zu sichern und entstehende Nachteile und Belastungen auszugleichen, sowie die Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in beruflicher und örtlicher Hinsicht zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Zieles unterstützt das Land Kärnten Einrichtungen und Maßnahmen, die durch die Arbeitsmarktstruktur und sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeglichen oder vermieden werden sollen. Um die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen zu können, wird die Weiterbildung lebensbegleitend gefördert. Weiters hat die Landesregierung entsprechend den Zielsetzungen des Kärntner Arbeitnehmerund Weiterbildungsförderungsgesetzes in den Förderungsrichtlinien festzulegen, welche Förderungsmaßnahmen auf Grund des Gesetzes umgesetzt werden. Gemäß 2 Abs. 2 lit. a) bis o) leg. cit. des K-AWFG sind folgende Förderungsvorgaben vorgesehen und auf dieser Basis werden Teilbereiche der nachfolgenden Förderungsmaßnahmen in dieser Richtlinie geregelt: - Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten; - Wohnkostenzuschüsse für Lehrlinge; - Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern; - Aufwandsentschädigung für Besucher berufsbildender und berufsfortbildender Veranstaltungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; - Förderung bedürftiger Arbeitnehmerfamilien; - Förderung der beruflichen Erwachsenenbildung im Arbeitnehmerbereich; - Beihilfen zu Aufwendungen bei der Wohnraumbeschaffung; - Förderung von Einrichtungen der Arbeitnehmerorganisationen; Seite 1 von 14

2 - Beihilfen für Arbeitnehmer, denen erhöhte Aufwendungen zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz entstehen; - Beihilfen, die Arbeitnehmern nach unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes in besonderen Härtefällen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtern; - Förderung der Bereitschaft und der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine lebensbegleitende Weiterbildung von Beschäftigten und Nichtbeschäftigten unabhängig von ihrem Alter; - Förderung der lebensbegleitenden Bildungs-, Berufs- und Karriereberatung; - Förderung eines dezentralen bedarfsgerechten Weiterbildungsangebotes; - Förderung der Entwicklung von Qualitätsstandards für eine ziel- und wirkungsorientierte Weiterbildung; - Förderung spezifischer Weiterbildungsmaßnahmen für Zielgruppen mit besonderen Bedürfnissen (WiedereinsteigerInnen, gering Qualifizierte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, etc.). II. Förderungsvoraussetzungen und Förderungsgrundsätze Förderungen können nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III gewährt werden an: - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und deren Einkommen, die bei den einzelnen Fördermaßnahmen jeweils festgelegte Obergrenze, nicht übersteigt. - Freie Dienstnehmer, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und deren Einkommen, die bei den einzelnen Fördermaßnahmen jeweils festgelegte Obergrenze, nicht übersteigt. - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die bis zu 3 Jahre nach Elternkarenzende den Wiedereinstieg in das Berufsleben beabsichtigen. Voraussetzung ist, dass für diese Maßnahme keine sonstige Förderung (Bund, Land etc.) gewährt wird. - Unternehmen und Institutionen bei Förderungen gem. Abschnitt III, Pkt. A. Maßgeblich ist, dass sich die Lehrwerkstätte / Überbetriebliche-Lehrwerkstätte in Kärnten befindet. Von diesen Einrichtungen können aber auch Förderanträge für Lehrlinge eingereicht werden, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Kärntens haben. - Institutionen gem. Abschnitt III Pkt. E, wenn diese Einrichtungen wichtige Aufgaben der Arbeitnehmerförderung und/oder Weiterbildung wahrnehmen und ihren Sitz bzw. Betriebsstandort in Kärnten haben. Vor Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz sind andere, für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehende Förderungen in Anspruch zu nehmen. Werden für eine Maßnahme oder eine Einrichtung andere Förderungen in Anspruch genommen, so darf die Förderung nach dem Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz nur in einem Ausmaß gewährt werden, das die Gesamtförderung aus allen in Anspruch genommenen Förderungsmöglichkeiten höchstens den im Pkt. III angeführten höchstmöglichen Förderanteil beträgt. Seite 2 von 14

3 In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen oder bei einer Arbeitsmarktrelevanz können Förderungen auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß Abschnitt III nicht voll zutreffen. Eine Förderung kann nur auf Antrag gewährt werden. Anträge sind unter Verwendung der jeweils dafür bereitgestellten Antragsformulare fristgerecht einzubringen. Später einlangende Anträge dürfen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. III. Förderungsmaßnahmen Im Rahmen des Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetzes können nachstehende Förderungen gewährt werden: A) Förderung der Errichtung und des Betriebes von Lehrwerkstätten (Lehrecken), Lehrlingsheimen und Internaten Gefördert werden Betreiberinnen und Betreiber von Lehrwerkstätten, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden: - Die Ausbildung der Lehrlinge muss nach dem jeweils geltenden Berufsbild erfolgen (gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes); des Weiteren muss ein Ausbildungsplan vorgelegt werden, welcher beinhaltet, dass in einem Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten der Lehrling im ersten Lehrjahr mindestens 4 Monate, im zweiten Lehrjahr mindestens 3 Monate und im dritten Lehrjahr mindestens 2 Monate in der Ausbildungseinrichtung verbringen muss. - Zusätzliche technische Einrichtungen müssen vorhanden sein. - Die Ergebnisse der Lehrabschlussprüfungen der Lehrlinge des betreffenden Betriebes müssen zumindest dem allgemeinen Durchschnitt entsprechen. Die Bewertung erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren. Besteht die Lehrwerkstätte noch nicht seit 5 Jahren, ist der Zeitraum seit dem Bestehen der Lehrwerkstätte heranzuziehen. - Arbeitsmarktrelevanz muss gegeben sein (Mangelberufe). Diese Voraussetzungen werden von der Wirtschaftskammer Kärnten, der Arbeiterkammer Kärnten und dem Amt der Kärntner Landesregierung, bei Anträgen für Zuschüsse zu Investitionen sowie der allgemeinen Anerkennung als förderungsfähige Einrichtung überprüft. Ergänzend können stichprobenweise Prüfungen auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen durchgeführt werden. Über jeden Förderfall ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen. Hinsichtlich der Arbeitsmarktrelevanz kann eine Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Kärnten im Rahmen der Beschlussfassung im ANF Beirat hinzugezogen werden. Seite 3 von 14

4 A.1. Zuschüsse zu Investitionen in Lehrwerkstätten, lehrwerkstättenähnlichen Einrichtungen, Lehrlingsheimen und Internaten Zuschüsse zu Investitionen dürfen bei Lehrbetrieben bis zu 15 Lehrlingen innerhalb von drei Jahren nur einmal gewährt werden. Die Wartefrist beginnt nach Beschlussfassung im Beirat und schriftlicher Mitteilung der Landesregierung an den Förderungswerber. Die Obergrenze der für die Errichtung und Adaptierung von Lehrwerkstätten anzuerkennenden Kosten beträgt maximal ,-; das Förderungsvolumen darf maximal 50% der anerkannten Kosten betragen. Für Lehrmaschinen beträgt die anzuerkennende Obergrenze maximal ,- und das Förderungsvolumen maximal 50% der anerkannten Kosten. Die Anträge sind vor Investitionsbeginn samt Kostenvoranschlägen sowie Betreiberkonzept beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen und können nach Anhörung und Stellungnahmen durch den ANF Beirat gewährt werden. Die Investition muss in einem angemessenen Zeitrahmen erfolgen. A.2. Zuschüsse zum Betrieb von Lehrwerkstätten und lehrwerkstättenähnlichen Einrichtungen Die Förderung beträgt pro Lehrling: - im 1. Lehrjahr: 1.500,- - im 2. Lehrjahr: 750,- - im 3. Lehrjahr: 500,- Wobei in einem Durchrechnungszeitraum von zwölf Monaten der Lehrling im ersten Lehrjahr zumindest 4 Monate, im zweiten Lehrjahr zumindest 3 Monate und im dritten Lehrjahr zumindest 2 Monate in der Lehrwerkstätten verbringen muss. Zuschüsse zum Betrieb von Lehrwerkstätten sind einmal pro Kalenderjahr zu gewähren. Beschränkt sich der Anspruch auf eine Förderung nur auf einen Teil des Kalenderjahres, ist der Zuschuss anteilsmäßig zu gewähren. Es werden nur volle Monate gefördert. Die Anträge sind bis längstens 30. Juni des Folgejahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. A.3. Zuschüsse bei Entsendung zur zwischenbetrieblichen Lehrausbildung in Lehrwerkstätten und lehrwerkstättenähnlichen Einrichtungen Bei Entsendung in eine der vom Land Kärnten anerkannten zwischenbetrieblichen Lehrwerkstätten, kann der den Lehrling entsendende Betrieb mit 250,- pro Ausbildungsmonat, ohne Rücksicht auf das Ausbildungsjahr, gefördert werden. Antragsteller kann nur der den Lehrling entsendende Betrieb sein. Die Förderung wird für jenen Zeitraum gewährt, den der Lehrling tatsächlich in der zwischenbetrieblichen Lehrausbildung verbringt. Ist dies nicht der jeweilige gesamte Kalendermonat, so erfolgt die Förderung für den betreffenden Monat aliquot. Seite 4 von 14

5 Die Anträge sind bis längstens 30. Juni des Folgejahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. B Heimkostenzuschuss / Wohnkostenzuschuss für Lehrlinge während der Berufsschulzeit Lehrlingen werden Kosten für die Unterbringung rückerstattet, wenn sie für den Besuch der Berufsschule aufgrund der Unzumutbarkeit des Verkehrsweges vorübergehend einen Heimplatz oder eine Wohnung benötigen; sie können einen Heimkostenzuschuss / Wohnkostenzuschuss für den Zeitraum des Berufsschulbesuches, jedoch maximal 6 Wochen je Lehrgang bis zu 50,- pro Woche, beantragen. Die Anträge sind bis längstens 30. Juni des Folgejahres beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen. C Förderung der berufsbezogenen Qualifizierung und Weiterbildung (Bildungsförderung des Landes Kärnten) Gefördert werden Personen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unter ,-- (Jahreslohnzettel gemäß Ziffer 245) liegt. Bei Alleinverdiener, (i.s. EStG) und je unterhaltspflichtigem Kind erhöht sich dieser Betrag um 1.000,--. War oder ist die Antragstellerin / der Antragsteller auch selbständig erwerbstätig, ist der letzte verfügbare EStG-Bescheid (max. 2 Jahre alt) ergänzend zu berücksichtigen. Einkommen aus einem Landwirtschaftlichen Betrieb sind mit dem 4-fachen des Einheitswertes zu berücksichtigen. Die maximale Förderhöhe beträgt innerhalb eines Förderzeitraumes von 5 Jahren 2.500,-. Der Zeitraum startet mit Beginn der ersten hierbei geförderten Maßnahme. Es können grundsätzlich nur Weiterbildungsmaßnahmen, die eine nachhaltige berufliche Nutzung erwarten lassen sowie die Fachkompetenz steigern, gefördert werden. Maßnahmen die dem Eigeninteresse dienen oder in die Selbständigkeit führen sind generell nicht förderfähig. C.1. Förderung der Kursmaßnahmen sowie deren Prüfungsgebühren 1. Berufsspezifische Kursmaßnahmen, die der Absicherung des bestehenden Arbeitsplatzes dienen und eine erhebliche Qualifikationsverbesserung zur Folge haben. 2. Kursmaßnahmen, die den Wechsel in ein anderes Berufsfeld wesentlich erleichtern, wenn ein arbeitsmarktpolitisches Interesse gegeben ist. Ein arbeitsmarktpolitisches Interesse ist dann gegeben, wenn im bisher ausgeübten Berufsfeld eine Integration in den Arbeitsmarkt nachhaltig nicht möglich war und durch die Qualifizierungsmaßnahme die Chancen auf eine Integration in den regionalen Arbeitsmarkt höher sind als vor der Qualifizierungsmaßnahme. Der Fördergeber behält sich vor, dass bei Bedarf eine Stellungnahme einer anerkannten Bildungsberatungsstelle dem Antrag zugrunde zu legen ist. Seite 5 von 14

6 Es können nur Kurse und Maßnahmen ab einem Mindestumfang von 20 Unterrichtseinheiten zu je mind. 45 min. gefördert werden; bei einer modularen Kursmaßnahme sind die gewählten Moduleinheiten kumuliert zu sehen. Weiters müssen diese von einem vom Land Kärnten anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden. Kurskosten sowie Prüfungsgebühren ab 50,- werden grundsätzlich bis zur maximalen Förderhöhe mit 50% gefördert. Lehrlinge erhalten eine 75%ige Förderung. Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, bis 3 Jahre nach dem Elternkarenzende, die zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme kein oder nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis haben, werden auch mit 75% gefördert. Anträge zur Förderung können frühestens zu Beginn der Maßnahme, während der Laufzeit oder bis längstens 6 Monate nach Ende der Maßnahme, gestellt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme, sowie nach Vorlage der Teilnahme- und Zahlungsbestätigung durch den Bildungsträger. D. Zuschüsse für Lehr-/Ausbildungsbetriebe, deren Lehrlinge am Ausbildungsmodell Lehre mit Matura teilnehmen Förderbar ist der Besuch des Berufsreifeprüfungslehrgangs jener Lehrlinge, die parallel zur Lehre die Maturavorbereitungskurse an einer Fachberufsschule besuchen (Tageskursmodell). Ausbildungsbetriebe erhalten auf Antrag im Nachhinein einen jährlichen Zuschuss. Die Förderungshöhe beträgt im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr einmal jährlich 500,-, im 4. Ausbildungsjahr 1.000,-. Scheidet der Lehrling während des beantragten Ausbildungsjahres aus dem Ausbildungsmodell aus, beträgt die Förderung für das abgeschlossene 1. Schulsemester im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr 250,-, im 4. Ausbildungsjahr 500,-. Scheidet der Lehrling jedoch vor Abschluss des 1. Schulsemesters aus, hat der Betrieb keinen Anspruch auf eine Förderung. Anträge sind bis spätestens 31. Oktober für den jeweils abgeschlossenen Vorbereitungslehrgang zu stellen und haben die entsprechenden Bestätigungen der positiven Kursteilnahme durch die Berufsschule sowie die Bestätigung des aufrechten Lehrverhältnisses während des jeweiligen Ausbildungsjahres des Lehrbetriebes zu enthalten. E. Förderung von Einrichtungen Förderungen von Bildungs- und Berufsberatungseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitgeberorganisationen, die im Interesse der Arbeitnehmerförderung bestehen, können nach Behandlung und Stellungnahme durch den ANF Beirat gewährt werden. Seite 6 von 14

7 F. Fahrtkostenzuschüsse Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen: - Für alle in den nachfolgenden Punkten genannten Einkommensgrenzen ist stets das steuerpflichtige Jahreseinkommen gemäß Ziffer 245 des Jahreslohnzettels maßgeblich. - Ist die Antragstellerin, der Antragsteller auch selbstständig erwerbstätig, wird der letzte verfügbare Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ein landwirtschaftlicher Einheitswert wird mit einem Hebesatz von 400% bewertet. - Bei der Antragstellung ist jeweils das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld und dgl. werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. - Beschränkt sich der Anspruch auf einen der nachfolgenden Fahrtkostenzuschüsse nur auf einen Teil des Jahres, so ist er monatsaliquot auf Basis jener Beschäftigungsmonate zu gewähren, in denen zumindest 10 Beschäftigungstage vorlagen. Die Auszahlungsbeträge sind auf volle Euro / 1,- aufzurunden. Kommt dabei ein Auszahlungsbetrag von weniger als 25,- zustande, so beträgt die Förderung in solchen Fällen jedenfalls 25,-. - Alle Anträge sind bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres bei der Arbeiterkammer Kärnten, Bahnhofplatz 3, 9021 Klagenfurt am Wörthersee oder in allen AK-Bezirksstellen, einzubringen. Die Förderungen werden rückwirkend für ein Jahr gewährt. F.1. Fahrtkostenzuschuss für BerufspendlerInnen Fahrtkostenzuschüsse sind Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, einen wesentlich erhöhten zeitlichen und finanziellen Aufwand zu tragen haben. 1) TagespendlerInnen Fahrtkostenzuschüsse für Tagespendlerinnen und Tagespendlern, die mindestens vier Mal pro Woche pendeln und das öffentliche Verkehrsmittel benutzen, werden wie folgt gewährt: Einkommensgrenze (Ziffer 245 am Jahreslohnzettel) jährlich monatlich Zonen Zuschuss in % der Fahrausweis-Kosten ab 2 Zonen 100% 75% ab 3 Zonen 100% 100% 50% 0 0 ab 6 Zonen 100% 100% 75% 50% 0 ab 9 Zonen 100% 100% 100% 50% 50% ab 12 Zonen 100% 100% 100% 100% 50% Seite 7 von 14

8 Die in der Tabelle ersichtlichen, einkommens- und entfernungsabhängigen Anteile werden pro Kalenderjahr von den nachgewiesenen Kosten einer für die Pendelfahrt zeitlich und räumlich gültigen, namentlichen Verbund-Jahreskarte oder von bis zu 12 entsprechenden Verbund-Monatskarten gewährt (Fahrausweise gem. jeweils gültigem Verbundtarif der Kärntner Linien, Vorlage von Monatskarten stets im Original). Bei Pendelfahrten über das Verbund-Tarifgebiet hinaus werden auch Streckenzeitkarten (Original) oder das Österreichticket der ÖBB anerkannt. Diesfalls gilt als Zonenanzahl die durch fünf dividierte, kürzest mögliche einfache Straßendistanz zwischen dem Wohnsitz in Kärnten und dem außerhalb des Tarifgebiets liegenden Ziel (auf Einerstelle gerundet, z.b. 77,2 km = gerundet 80 Kilometer = 16 Zonen). Tagespendlerinnen und Tagespendler, die unter anderen aus einem der unten beispielhaft angeführten Kriterien (a-f) kein Ticket für den öffentlichen Verkehr erworben haben, erhalten einen Fahrkostenzuschuss wie folgt: a) Die kürzest mögliche Fußwegverbindung zwischen dem Wohnsitz oder der Arbeitsstätte und der jeweils nächstgelegenen Haltestelle des Öffentlichen Verkehrs ist mehr als 500 Meter lang. b) Die Gesamtfahrzeit (lt. Fahrplan) der kürzest möglichen Kursverbindung zwischen der wohnsitz- und der arbeitsplatznahen Haltestelle einschließlich aller nötigen Umsteigevorgänge und Zwischenwartezeiten beträgt mehr als das Zweifache der mit einem PKW durchschnittlich erreichten Straßen-Fahrzeit) zwischen Wohnsitz- und Arbeitsplatz- Adresse (Fahrzeit lt. Routenplaner). c) Die Ankunft der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach Nutzung der letzten ankommenden Kursverbindung vor Dienstbeginn und nach der Zugangszeit für den Fußweg gem. lit. a) liegt nicht mindestens 5 Minuten vor Dienstbeginn und die Benützung der vorletzten ankommenden Kursverbindung würde zu einem (ebenfalls inkl. Zugangszeit) um mehr als 30 Minuten verfrühten Eintreffen an der Arbeitsstätte führen. d) Die Wartezeit (ohne Zugangszeit des Fußweges) zwischen Dienstschluss und nächstmöglicher Abfahrt von der arbeitsplatznahen Haltestelle beträgt mehr als 30 Minuten. e) Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer muss zur Ausübung seines Berufs regelmäßig zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte eine Last (z.b. Werkzeug, Muster, Unterlagen) von mehr als 8 Kilogramm Gewicht zwingend mit sich führen. f) Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer unterliegt einer dauerhaften gravierenden gesundheitlichen Einschränkung (z.b. Gehbehinderung), welche die tägliche Benützung des Öffentlichen Verkehrs stark erschwert oder ausschließt. Seite 8 von 14

9 Fahrtkostenzuschüsse für Tagespendlerinnen und Tagespendler, die mindestens vier Mal pro Woche pendeln, werden wie folgt gewährt: jährlich monatlich km einfache Wegstrecke Einkommensgrenze (Ziffer 245 am Jahreslohnzettel) Auszahlungsbeträge pro Jahr ab 5 km ab 10 km ab 20 km ab 30 km ab 40 km ab 50 km ab 60 km (Kilometerangaben in der Tabelle gelten für die einfache Wegstrecke) - Eine Förderung ab 5 und ab 10 Kilometer ist nur möglich, wenn nachweislich die große Pendlerpauschale bezogen wird. - Bei Nachweis einer zumindest 50%igen Gehbehinderung erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller zusätzlich zum ermittelten Betrag einen Aufschlag im Ausmaß von 50%. Bei Benützung des öffentlichen Verkehrs erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller mit zumindest 50%iger Gehbehinderung 100% der Kosten für die vorgelegten Fahrkarten ersetzt. - Das Einkommen darf jährlich ,- nicht übersteigen. Als Einkommen gilt das zu versteuernde Einkommen lt. Ziffer 245 des Jahreslohnzettels. 2) WochenpendlerInnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nicht täglich, aber regelmäßig (einmal wöchentlich oder vierzehntägig) zwischen dem Wohnsitz und dem im Inland gelegenen Arbeitsplatz pendeln und die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mindestens 70 Kilometer in eine Richtung beträgt, wird ein Fahrtkostenzuschuss abhängig von ihrem Einkommen (max. 250,-) gewährt. Fahrtkostenzuschüsse für Wochenpendlerinnen und Wochenpendlern werden wie folgt gewährt: Einkommensgrenze (Ziffer 245 am Jahreslohnzettel) jährlich monatlich km einfache Wegstrecke Auszahlungsbeträge pro Jahr Wochenpendler ab 70 km (Kilometerangaben in der Tabelle gelten für die einfache Wegstrecke) Seite 9 von 14

10 F.2. Mautkostenersatz für BerufspendlerInnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die zwischen dem Wohnsitz und dem im Inland oder im Ausland gelegenen Arbeitsplatz pendeln (TagespendlerInnen oder WochenpendlerInnen) und hierbei nachweislich die Mautstrecken o o o Tauernautobahn, Felbertauerntunnel oder die ÖBB-Autoschleuse Tauernbahn von Mallnitz nach Böckstein benützen, werden jene Mautkosten ersetzt, die bei Inanspruchnahme aller in Betracht kommenden Ermäßigungen wie Jahreskarten, Pendlerkarten etc., anfallen. - Das steuerpflichtige Einkommen des/r Antragstellers/in darf die Grenze von ,- hierbei nicht überschreiten. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt der unter der Ziffer 245 des Jahreslohnzettels angeführte Betrag. Ist der/die Antragsteller/in auch selbständig erwerbstätig, wird der letzte verfügbare Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) als Bemessungsgrundlage herangezogen. - Ein landwirtschaftlicher Einheitswert wird mit einem Hebesatz von 400% bewertet. - Bei der Antragstellung sind jeweils die Benützung der Mautstrecke und das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld u. dgl. werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. F.3. Fahrtkostenzuschüsse für berufstätige AbendschülerInnen an öffentlichen Schulen oder an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Der Fahrtkostenzuschuss wird im Nachhinein für die kürzeste, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Abendschule, welche mindestens 5 km betragen muss, gewährt. Weiters muss auch ein positiver Abschluss des Schulbesuches nachgewiesen werden. Der Zuschuss wird pro Kalenderjahr für maximal zehn Monate gewährt. Beschränkt sich der Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss nur auf einen Teil des Jahres, so ist er anteilsmäßig zu gewähren. Die Staffelung der Förderung sieht folgende Förderung vor: Kürzeste Wegstrecke vom Wohnsitz zur Abendschule (einfache Wegstrecke) Zuschuss/ Monat ab 5 km 10,- ab 15 km 15,- ab 20 km 20,- ab 40 km 26,- ab 60 km 30,- - Ein Nachweis der Benützung des Öffentlichen Verkehrs ist nicht erforderlich; jedoch muss ein positiver Jahresabschluss des Schulbesuchs nachgewiesen werden. - Das steuerpflichtige Einkommen des/r Antragstellers/in darf die Grenze von ,- hierbei nicht überschreiten. Als steuerpflichtiges Einkommen gilt der unter der Ziffer 245 des Jahreslohnzettels angeführte Betrag. Ist der/die Antragsteller/in auch selbstständig Seite 10 von 14

11 erwerbstätig, wird der letzte verfügbare Einkommensteuerbescheid (nicht älter als 2 Jahre) als Bemessungsgrundlage herangezogen. - Ein landwirtschaftlicher Einheitswert wird mit einem Hebesatz von 400% bewertet. - Bei der Antragstellung ist jeweils das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld dgl. werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. F.4. Fahrtkosten für Lehrlinge Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes sowie jugendlichen ArbeitnehmerInnen mit Anlern- und PraktikantInnenverträgen - die ihren ordentlichen Wohnsitz in Kärnten haben und - für die Familienbeihilfe gewährt wird oder für die nur deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (FLAG 4 Abs. 1) und - die in einem aufrechten Lehrverhältnis stehen, - die keinen Anspruch auf Freifahrt (gem. FLAG, Abschnitt Ib) haben und denen daher - ein Antrag auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge bzw. Schulfahrtbeihilfe für Lehrlinge (beide gem. FLAG, Abschnitt Ib) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, nachzuweisen durch eine Zahlungsbestätigung, gewährt wurde wird zusätzlich ein Zuschuss für die Fahrt zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz (Ausbildungsplatz) ab einer Mindesthöhe von 37,-- pro Jahr gewährt. Die kürzeste, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz (Ausbildungsplatz) muss zumindest 2 km betragen. Fahrtkostenzuschüsse werden je Kalenderjahr ohne Berufsschul- und Urlaubszeit berücksichtigt, daher höchstens für 39 Wochen. Zusätzlich zum Fahrtkostenzuschuss an Lehrlinge kann eine PendlerInnenbeihilfe gemäß den sonstigen Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht gewährt werden. Fahrtkostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn zur Bewältigung der Wegstrecke Wohnsitz- Arbeitsplatz-Wohnsitz kein Transportmittel zur Verfügung gestellt wird. Fahrtkostenzuschüsse durch den/die ArbeitgeberIn oder andere Stellen sind zu berücksichtigen und verringern den Förderungsbetrag. Der Anspruch auf Freifahrten schließt eine Förderung von Fahrtkosten an Lehrlinge aus. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, deren Wegzeit (= Wartezeit, Fahrtzeit und Wegzeiten) mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als 90 Minuten beträgt. Beschränkt sich der Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz nur auf einen Teil des Jahres, ist er anteilsmäßig zu gewähren. Seite 11 von 14

12 1) Lehrlinge, die täglich pendeln Beträgt die kürzeste, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zumindest 2 km, werden 40% der vorgelegten, selbstgekauften Wochen- oder Monatskarten oder des nachweislich erworbenen JUGEND.mobil Tickets der Kärntner Linien gefördert. Ab einer Entfernung von zumindest 10 km einfache Wegstrecke und wenn die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist (z.b. Wegzeiten mehr als 90 Minuten, Schichtdienste usw.), werden die Förderungsbeträge laut nachfolgender Tabelle festgesetzt. Ab einer Entfernung von 75 km einfache Wegstrecke kann die Auszahlung jedenfalls beantragt werden. tagespendelnde Lehrlinge wochenpendelnde Lehrlinge Km-Grenze einfache Wegstrecke -Betrag pro Woche max. pro Jahr (39 Wochen) -Betrag pro Woche max. pro Jahr (39 Wochen) ab 10 km 4,00 156,00 ab 15 km 5,00 195,00 1,50 59,00 ab 20 km 6,00 234,00 2,00 78,00 ab 30 km 8,00 312,00 2,90 114,00 ab 40 km 10,00 390,00 3,80 149,00 ab 50km 11,00 429,00 4,70 184,00 ab 60 km 12,00 468,00 5,60 219,00 ab 70 km 13,00 507,00 6,50 254,00 ab 80 km 14,00 546,00 7,40 289,00 ab 90 km 15,00 585,00 8,30 324,00 ab 100 km 16,00 624,00 9,20 359,00 ab 110 km 17,00 663,00 10,10 394,00 ab 120 km 18,00 702,00 11,00 429,00 ab 130 km 19,00 741,00 11,90 465,00 ab 140 km 20,00 780,00 12,80 500,00 ab 160 km 22,00 858,00 14,80 578,00 ab 180 km 24,00 936,00 16,80 656,00 ab 200 km 26, ,00 18,80 734,00 2). Lehrlinge, die wöchentlich pendeln Beträgt die kürzeste, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zumindest 10 km, werden 50% der vorgelegten, selbstgekauften Wochen- oder Monatskarten oder 40% des nachweislich erworbenen JUGEND.mobil Tickets der Kärntner Linien gefördert. Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar (z.b. Wegzeiten 30 Minuten, Schichtdienste usw.) und beträgt die kürzeste, einfache Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz zumindest 15 km, werden die Förderungsbeträge laut Tabelle (siehe oben) festgesetzt. Ab einer Entfernung von 100 km einfache Wegstrecke kann die Auszahlung jedenfalls beantragt werden. Seite 12 von 14

13 F.5. Fahrtkostenzuschuss für Lehrlinge zur Fahrt zu Berufswettbewerben Lehrlinge im Sinne des Pkt. F.4., die an einem Berufswettbewerb im Inland teilnehmen, dafür nachweislich ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und eine einfache Wegstrecke von mindestens 40 km zurücklegen, erhalten 60% dafür nachweislich gelösten Einzelkarten. Kann für die Teilnahme am Berufswettbewerb der Öffentliche Verkehr nicht benützt werden, so werden die Fahrtkosten mit 0,11 pro zurückgelegten Kilometer gefördert. F.6 Zuschüsse für Einrichtungen zum Zwecke der kollektiven Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz Gefördert werden kann auch der Betrieb von Einrichtungen, die geeignet sind, den zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Bewältigung der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder für Orte der Weiterbildung für eine Gruppe von jeweils mindestens 15 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern zu senken (Werksverkehr, arbeitsstättenbezogene Linienkurse oder andere kollektive Verkehrsdienste). Maßgeblich für eine Förderung ist, dass die geförderte Einrichtung dazu geeignet ist, es Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern zu ermöglichen, sich für ihre regelmäßigen Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnsitz oder auf Dauer der Inanspruchnahme von Weiterbildungseinrichtungen den Betrieb eines eigenen Fahrzeuges zu ersparen. Die Anträge sind vor Betriebsbeginn samt Kostenvoranschlägen sowie Betreiberkonzept beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen und können nach Anhörung und Stellungnahme des ANF Beirats von der Kärntner Landesregierung gewährt werden. Seite 13 von 14

14 IV. Verfahren, Auflagen, Kontrolle Die Anträge sind unter Verwendung der bereitgestellten Antragsformulare bzw. Merkblätter und mit allen notwendigen Unterlagen versehen, einzubringen. Die/der Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger ist verpflichtet, - dem Amt der Kärntner Landesregierung jederzeit die Überprüfung der im jeweiligen Antrag gemachten Angaben zu gestatten, - alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen für die Förderung ändern, sofort bekanntzugeben, - bei Bedarf die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen und dem Amt der Kärntner Landesregierung jederzeit die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung zu gestatten sowie - die erhaltene Förderung in voller Höhe zusätzlich einer Verzinsung von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zurückzuzahlen, wenn sie/er über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die der Förderung zugrundeliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt wurden bzw. Aufwendungen nicht angefallen sind, die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet oder die Förderungsbedingungen nicht eingehalten wurden oder, soweit bei der Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht wurden. Die/der Förderungsempfängerin/Förderungsempfänger erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die im Rahmen dieser Förderungen bekannt gegebenen Daten elektronisch verarbeitet und auch genützt werden können. Klagenfurt am Wörthersee, 01. Jänner 2014 Seite 14 von 14

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