Die Österreichische Staatsbürgerschaft
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1 Merkblatt der Sparte Industrie Niederösterreich Die Österreichische Staatsbürgerschaft Autor: Mag. Stefan Gratzl Stand: Februar 2003
2 Die österreichische Staatsbürgerschaft Einleitung Anhand dieses Merkblattes soll zunächst kurz zusammengefasst dargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen man nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben kann. In weiterer Folge finden Sie Hinweise zur Antragstellung (z.b. Musterantrag) Erwerb der Staatsbürgerschaft - Erwerbsarten Gemäß 6 StbG wird die österreichische Staatsbürgerschaft erworben durch Abstammung (Legitimation) Verleihung (Erstreckung der Verleihung) Dienstantritt als Universitäts (Hochschul) professor Erklärung Anzeige Erwerb durch Abstammung (Legitimation) Ein eheliches Kind wird mit der Geburt ex lege Staatsbürger, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes Staatsbürger war. Ein uneheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürgerin ist bzw. war. Die Legitimation ist der Abstammung gleichgesetzt. Wird ein minderjähriger, lediger Fremder legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt es nur dann zum Erwerb der Staatsbürgerschaft, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen. Bis zum Beweis des Gegenteils (widerlegliche Rechtsvermutung) gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird. Das gleiche gilt für Personen, die im Gebiet der Republik geboren werden, wenn bei ehelicher Geburt ein Elternteil, bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist. Erwerb durch Verleihung Voraussetzung jeglicher Verleihung (auch für die privilegierten Verleihungen) sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des Fremden jedenfalls Kenntnisse der deutschen Sprache.
3 Die Sprachkenntnisse sind nicht in Form einer Prüfung unter Beweis zu stellen. Sie sind von der Behörde nach den Lebensumständen des Betroffenen zu beleuchten. In Niederösterreich erfolgt die Überprüfung im Zuge eines Gespräches mit der Behörde. Das zu erfüllende Maß wird nach den Lebensumständen (z.b. leitender Angestellter, Hausfrau) festgelegt. Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden grundsätzlich verliehen werden ( 10 StbG), wenn 1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat o- der eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; 5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden ( 10 Abs. 3 StbG), wenn er 1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder 2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. Von der Voraussetzung, dass der Fremde zumindest 10 Jahre ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben muss, kann abgesehen werden 1. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund (z.b. bereits erbrachte und zu erwartende besondere Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet oder der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration), sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren (in bestimmten Fällen nur vier Jahre) seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
4 2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte. Schließlich kann davon abgesehen werden, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt (Einbürgerung wegen außerordentlicher Leistungen). Es bestehen zwei Möglichkeiten, wie ein Ehegatte die Staatsbürgerschaft im Wege der Verleihung erlangen kann: Verleihung an Ehegatten Einem Fremden im Sinn des StbG ist unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist, er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach 33 StbG Fremder ist und die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder... die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer Staatsbürger ist. Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft in diesem Sinn nicht verliehen werden, wenn er mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und diesem die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde. Erstreckung auf Ehegatten Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Z.2 bis 8 und Abs. 3 StbG auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist, er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (gem. 33 StbG) Fremder ist und......die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder... die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist. Wenn eine Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten gewünscht wird, muss dies in den Antrag miteinbezogen werden (Ehegatte muss Antrag ebenfalls unterschreiben!) gleichzeitige Geltendmachung. Sollte ein Ehepartner die Erstreckung nicht wünschen, so kann er jederzeit später einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen (der Anspruch auf Verleihung wird dadurch nicht verwirkt).
5 Sollte der Ehepartner, der den Antrag auf Verleihung stellt, noch keine 10 Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet haben (Verleihung nach 10 Abs. 4 StbG), wird es durch die nicht beantragte Erstreckung auf den anderen Ehepartner zu einer Antragsablehnung seitens der Behörde kommen. Der Verzicht auf eine Erstreckung ist daher im Antrag zu begründen. Auf Kinder kann die Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen erstreckt werden: Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 zu erstrecken auf 1. die ehelichen Kinder des Fremden, 2. die unehelichen Kinder der Frau, 3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen, 4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach 33 Fremde sind. Die Voraussetzung der Minderjährigkeit entfällt bei einem behinderten Kind, wenn die Behinderung erheblich ist und das Kind mit dem für die Erstreckung der Verleihung maßgebenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt lebt oder diesem die Sorgepflicht für das Kind obliegt und er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Schließlich bestehen noch Verleihungsansprüche für Personen, die seit 30 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, für Heimkehrer, für Staatenlose, die in Österreich geboren sind. Erwerb durch Dienstantritt Diese Regelung gilt für Universitätsprofessoren, Ordentliche Universitäts- und Ordentliche Hochschulprofessoren an einer inländischen Universität oder Hochschule (z.b. Akademie der bildenden Künste). Der Fremde darf keine Staatsangehörigkeit besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (gemeint sind EU- und EWR Bürger). Mit dem Eintritt in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis erwirbt der Fremde die Staatsbürgerschaft. Erwerb durch Erklärung Diese Regelung betrifft nur die Angehörigen (Ehegatte und Kinder) jener Universitäts(Hochschul)professoren, die durch Dienstantritt die Staatsbürgerschaft erworben haben. Deren Ehegatten und Kinder können die Staatsbürgerschaft mit der Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen (Erklärung muss innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt schriftlich bei der zuständigen Behörde abgegeben werden), erwerben.
6 Erwerb durch Anzeige Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf das Staatsbürgerschaftsgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Zuständige Behörde Grundsätzlich ist die Landesregierung in erster und gleichzeitig letzter Instanz für die Erlassung von Bescheiden im Staatsbürgerschaftsverfahren zuständig. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Gemeinde bzw. Gemeindeverband) liegt. Die Zuständigkeit für die Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Ansprechstelle: Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen Landhausplatz 1, Haus St. Pölten Tel.: (02742) 9005 DW post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte. Antrag Der Antrag kann selbst verfasst sein, es kann aber auch das dafür vorgesehene Musterformular verwendet werden ( Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder direkt beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen, eingebracht werden. Folgende Urkunden müssen dem Antrag beigelegt werden (Original und beglaubigte Kopie): Geburtsurkunde(n) Heiratsurkunde(n) Scheidungsurteil(e) Sterbeurkunde (z.b. Ehegatte) Urkunden über Namensänderung Legitimationsbeschlüsse Pflegschaftsgerichtliche Urteile über gesetzliche Vertretung von Kindern Urkunden über akademische Grade und Berufstitel Staatsangehörigkeitsnachweise (z.b. Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Ehegatten) Führungszeugnisse ausländischer Sicherheitsbehörden entsprechend der Vorwohnsitze Flüchtlingsausweis
7 Reisepässe Meldebestätigung aller österreichischen Gemeinden, in denen ein Wohnsitz bestanden hat bzw. noch besteht (keine Meldezettel) Einkommensnachweis Nachweis bisheriger Sozialversicherungszeiten in Österreich Passfoto nicht älter als 6 Monate Lebenslauf von jeder Person, die im Antrag angeführt ist, ausgenommen von Kindern unter 10 Jahren Bestätigungen über Vormerkzeiten und Leistungsbezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Ausstellungsbehörde: örtliches AMS) Stand: 27. Februar 2003 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Sparte Industrie NÖ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an : Mag. Stefan Gratzl, Tel.: (01) , industrie.referat4@noe.wk.or.at Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Extranet der Sparte Industrie unter Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung keine Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgeschlossen.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (NR: GP XXIV RV 2303 2539 S. 215. BR: AB 9057 S. 823.
Source: http:///dokument.wxe?abfrage=bgblauth&dokumentnummer=bgbla_2013_i_136 (accessed 23.03.15) 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 136. Bundesgesetz: Ausgegeben am 30.
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