Gabi Schmid Gleichstellungsbeauftragte im Landkreis Kelheim

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2 Jede Partnerschaft macht hin und wieder Zeiten der Krisen durch. Konflikte in Beziehungen sind ganz normal. Jeder der Ehepartner hat eigene Vorstellungen und Erwartungen, entwickelt eine eigene Persönlichkeit und verfolgt ein gewünschtes Lebensziel. Aber diese Ziele, die Vorstellungen und Erwartungen verändern sich im Laufe einer Partnerschaft und oft lassen sich die von den Ehepartnern verfolgten Ziele und Wünsche nicht mehr miteinander vereinbaren. Viele Krisen oder Konfliktsituationen können von beiden Partner gemeinsam und zu beider Zufriedenheit bewältigt werden. Manchmal kommen jedoch einem Partner die Schwierigkeiten so massiv vor, dass nur noch eine Trennung als Lösung möglich erscheint. Da sich beide Partner in dieser Situation meist überfordert, vom anderen enttäuscht, gekränkt und verletzt fühlen, ist es nicht einfach in dieser aufgeladenen emotionalen Atmosphäre noch einmal konstruktiv miteinander ins Gespräch zu kommen und gemeinsam nach einer für die Partnerschaft sinnvollen Lösungen zu suchen. Wenn Sie erwägen sich von Ihrem Partner zu trennen oder sich scheiden zu lassen, erscheint häufig die Zukunft ungewiss und erschreckend. In diesem Zusammenhang tauchen eine Reihe von rechtlichen und persönlichen Fragen auf : Wie läuft eine Scheidung ab? Wovon werden ich und meine Kinder unseren Lebensunterhalt sicherstellen? Wie finde ich eine Wohnung? Wieviel Unterhalt steht mir zu? u.v.m. Dieser Leitfaden ist als Orientierungshilfe für Frauen und Männer in Trennungssituationen gedacht. Er soll zur allgemeinen Information dienen, unabhängig davon, ob die Ehepartner bereits getrennt leben oder geschieden sind, ob sie eine Trennung oder Scheidung in Erwägung ziehen oder durch eine Entscheidung des Partners mit einer Trennung oder Scheidung konfrontiert sind. Die Broschüre ersetzt aber keineswegs eine fachkundige Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Trotz größter Sorgfalt kann es immer einmal passieren, dass es zu Druckfehlern kommt oder die Rechtslage sich kurzfristig ändert. Für die Richtigkeit der Angaben kann daher keine Gewähr übernommen werden. Betrachten Sie die Zeit der Trennung von Ihrem Partner und die anschließende Scheidung trotz der oft nervenaufreibenden und emotionsgeladenen Situation als eine Phase der Neuorientierung Ihres Lebens. Es ist für Sie ein Neubeginn, eine Möglichkeit, sich neue Lebensziele zu stecken und sich weiter zu entwickeln. Geben Sie sich, Ihrem ehemaligen Partner und Ihren Kindern die faire Chance, ohne Erniedrigung und Übervorteilung, ohne schwere seelische Belastungen und ohne Hass diese Situation zu meistern, um selbstbewusst, frei und um einige Erfahrungen reifer in die Zukunft zu starten. Gabi Schmid Gleichstellungsbeauftragte im Landkreis Kelheim 1

3 Impressum Gleichstellungsstelle im Landkreis Kelheim Landratsamt Kelheim Schlossweg Kelheim Telefon 09441/ Fax 09441/ gleichstellungsstelle@landkreis-kelheim.de Internet: 2

4 Inhalt Einführung Seite 1 Impressum Seite 2 Mediation und Beratung Seite 4 Die Trennung Seite 5 Die Scheidung einvernehmlich oder streitig? Seite 6 Scheidungsverfahren Seite 7 Kosten der Scheidung Seite 8 Tipps zu Trennung und Scheidung Seite 9-10 Tipps für Eltern Seite 11 Schutz vor Gewalt Seite 12 Hilfen bei Gewalt Seite 13 Trennung von ausländischen Ehepartnern Seite Unterhalt für den Ehegatten Seite Kindesunterhalt Seite Sorgerecht für Kinder Seite Scheidungsfolgen Seite Zugewinnausgleich Seite Beispiel einer Zugewinnberechnung Seite Sonstige wichtige Angelegenheiten Seite 32 Fachanwälte für Familienrecht im Landkreis Seite 33 Sonstige Rechtsanwaltskanzleien im Landkreis Seite

5 Mediation und Beratung Ehen werden geschieden, Beziehungen scheitern. Das ist schmerzhaft und bedauerlich, aber es ist so. Zerbrechende Partnerschaften enden oft in Enttäuschung, Trauer, Zorn, Streit, Vorwürfen, Gesprächsunfähigkeit. Wollen sich Eltern im Interesse ihrer Kinder einvernehmlich einigen und die Entscheidung über die Ausgestaltung der elterlichen Sorge und/oder des Umgangsrechts nicht Dritten überlassen, können sie im Konfliktfall mit Hilfe eines/r Mediatoren/in versuchen, eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Das Ziel einer Mediation ist, dass es keine Verlierer auf Kosten des anderen geben soll. Dabei geben die Ehepartner die Verantwortung nicht an ihre Rechtsanwälte oder an das Gericht ab, sondern sie werden dabei unterstützt, direkt miteinander und nicht über Dritte (z.b. Rechtsanwälte) zu verhandeln und alle Folgen einer Scheidung zu regeln. Jeder Partner hat die Möglichkeit gleichberechtigt und ohne Entscheidungsdruck eine individuelle Lösung aller Trennungsprobleme mit zu gestalten. Sie setzt jedoch eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit beider Ehepartner voraus und ist deshalb nicht für alle geeignet. Während eines Mediationsprozesses wird eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet. Im Durchschnitt werden 5-10 Doppelstunden benötigt, bis eine einverständliche Lösung fertig ist. Die Mediatoren, die im Landkreis Kelheim tätig sind, können über die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation erfragt werden: Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation Eisenacher Str. 1, Berlin Tel. 0 30/ , Fax 0 30/ Internet: bafm-mediation@tonline.de Krisen in der Partnerschaft, Trennung oder Scheidung führen oft dazu, dass der Einzelne, das Paar oder die Familie in der Krise schlicht überfordert ist und keinen Ausweg mehr sieht. Ängste, Depressionen, Erschöpfungszustände, Süchte, fehlender Lebensmut und Lebensfreude begleiten häufig diese Krisensituationen. Wer diese Situationen nicht allein in den Griff bekommt, sollte sich ebenso wenig wie bei körperlichen Erkrankungen scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Niedergelassene und frei praktizierende Psychotherapeuten/innen und Psychologen/innen sowie Beratungsstellen bieten hier Beratung und Unterstützung an. Beratungsstelle im Landkreis Kelheim: Caritas-Beratungsstelle für Ehe-, Familien und Lebensberatung Pfarrhofgasse 1, Kelheim, Tel / kreisverband@caritas-kelheim.de 4

6 Die Trennung Ist die Ehe in eine schwere Krise geraten, liegt der Gedanke an eine Trennung nicht mehr fern. Eine Ehescheidung erfolgt frühestens Monate nach einem solchen Trennungsentschluss, manchmal erst nach Jahren. Deshalb sind folgende wesentliche Dinge bereits als Folgen der Trennung und nicht erst bei Scheidung der Ehe zu regeln, zumindest vorläufig: Ehewohnung Sorgerecht für die Kinder Umgangsrecht mit dem Kind oder den Kindern Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt Regelung der Verbindlichkeiten und Bankangelegenheiten Feststellung des Besitzstandes Hausratsnutzung bzw. teilung Voraussetzung zur Beantragung der Ehescheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Bei der Feststellung, ob eine Ehe gescheitert ist, kommt es nicht darauf an, ob das Scheitern der Ehe auf ein Verschulden eines Ehegatten zurückzuführen ist. Trennungszeit Weitere Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Ehegatten getrennt leben. Eine Trennung liegt vor, wenn ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht, um die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Es ist jedoch auch möglich, innerhalb der ehelichen Wohnung die Trennung herbeizuführen. Dies bedeutet für die Ehegatten, dass sie ihre Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgeben müssen, d.h. sich nicht mehr gegenseitig versorgen, das Schlafzimmer nicht mehr miteinander teilen oder die Freizeit miteinander verbringen. Die Trennungszeit wird nicht unterbrochen, wenn im Rahmen eines Versöhnungsversuches die Ehegatten für eine kurze Zeit wieder zusammen leben. Nach einjähriger Trennung von Tisch und Bett kann die Ehe geschieden werden, wenn beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder wenn ein/e Ehepartner/in dem Gericht überzeugend dargelegt hat, dass sie oder er nicht mehr bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Bei einem Scheidungsantrag nach drei Jahren Trennung wird vom Gericht die Zerrüttung der Ehe nicht mehr geprüft - sie wird nach so einer langen Trennungszeit als unwiderleglich unterstellt. Bei Gewalttätigkeit, Ehebruch oder Alkoholabhängigkeit muss die Trennungsfrist nicht immer eingehalten werden. In diesen Ausnahmefällen kann es zu einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommen. 5

7 Die Scheidung - einvernehmlich oder streitig? Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidung zu. Der Gesetzgeber verlangt außerdem bei einer einvernehmlichen Scheidung, dass sich beide Ehegatten über die so genannten Folgesachen einer Scheidung, mit Ausnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens, das von Amts wegen durchgeführt wird, einigen. Zu den Folgesachen gehören: Zuteilung der Ehewohnung Aufteilung des Hausrats Zugewinnausgleich Ehegatten- und Kindesunterhalt Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts. Es genügt, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, einen Rechtsanwalt hat. Dieser vertritt dann aber nur seinen Klienten. Der andere Ehegatte hat also keinen Rechtsanwalt und stimmt der Scheidung persönlich zu. Bei streitigen Ehescheidungen sollten beide Partner einen Rechtsanwalt haben, damit keiner der Partner benachteiligt wird. Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht des ehemals gemeinsamen Wohnortes - wenn ein/e Ehepartner/in noch dort wohnt, oder das Gericht des Ortes, wo z.b. die Ehefrau mit gemeinsamen minderjährigen Kindern wohnt. In nur wenigen Fällen weigert sich das Gericht, die Ehe zu scheiden, beispielsweise wenn eine der Partner nur eine geringe Lebenserwartung hat (schwere Krankheit) oder stark selbstmordgefährdet ist. Bei einer streitigen Ehescheidung muss im Scheidungsverfahren dargelegt werden, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann eine gescheiterte Ehe nur dann geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den scheidungsunwilligen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. (z.b. Verletzung der ehelichen Treue, körperliche Misshandlung oder massiver Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch). Die Gründe müssen vom Antragsteller bewiesen werden. Auch nach einer bereits einjährigen Trennung kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen. Der antragstellende Ehegatte muss dann Gründe vortragen, die das Scheitern der Ehe belegen. Leben die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, müssen nicht mehr aufgezeigt werden. Die gescheiterte Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die Scheidung für den scheidungsunwilligen Antragsgegner, eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des antragstellenden Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint. 6

8 Scheidungsverfahren Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, muss einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen. Dazu muss er einen Anwalt beauftragen. Der Scheidungsantrag muss vom Anwalt beim örtlich zuständigen Amtsgericht, Abteilung Familiengericht, eingereicht werden. Das Scheidungsverfahren wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner eingeleitet. Sind beide Ehegatten Deutsche, erfolgt die Scheidung grundsätzlich nach deutschem Recht. Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, so richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn sie in Deutschland stattfindet. Findet die Ehescheidung im Ausland statt, ist u.u. das dortige Recht anzuwenden. Sind beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Nationalität, richtet sich die Scheidung nach dem Heimatrecht. Die Scheidung kann der Rechtsanwalt bei den meisten Gerichten dann einreichen, wenn die Ehegatten mindestens 10 Monate bereits getrennt sind. Das Gericht sendet dann den Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich (Berechnung der Rentenanwartschaften) zu. Liegen diese Auskünfte der Rentenversicherungsträger vor, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin. Mit dem Scheidungsverfahren ist die Regelung des Versorgungsausgleichs zwingend verbunden, es sei denn, er wurde ausgeschlossen. Im so genannten Verbundverfahren wird über Scheidung und Folgesachen wie Unterhalt, Wohnung, Hausrat und Zugewinn zum gleichen Zeitpunkt, aber nur auf Antrag einer der Parteien entschieden. Ein Teil oder auch alle dieser Scheidungsfolgesachen ist jedoch schon bei der Trennung regelungsbedürftig. Wenn Sie sich mit Ihrem Partner nicht einigen können, können Sie beim Familiengericht über eine Anwältin oder einen Anwalt vorläufige Regelungen beantragen. Mit dem Sorgerecht sind die Familiengerichte nur dann befasst, wenn ein Elternteil den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf sich allein stellt. Ansonsten verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Die Dauer der Scheidung (ca. sechs Monate bis mehrere Jahre) ist abhängig von der Regelung des Versorgungsausgleichs und davon, ob einer der Ehegatten nicht geschieden werden möchte oder es Streit über die Folgesachen gibt. Ist die Sache entscheidungsreif, wird das Gericht meist in Anwesenheit der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden. Wenn beide Ehegatten erklären, dass sie auf Rechtsmittel gegen die Scheidung verzichten wollen, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ansonsten muss noch der Ablauf einer einmonatigen Berufungsfrist abgewartet werden. Mit der Zustellung des schriftlichen Scheidungsurteils ist das Verfahren beendet. 7

9 Kosten der Scheidung Im Zusammenhang mit der Scheidung kommen Gerichtskosten und Anwaltskosten auf Sie zu. Grundlage für die Berechnung von Gebühren ist der so genannte Streitwert. Der Streitwert der Scheidung ist das dreifache gemeinsame Nettomonatseinkommen. Gegebenenfalls werden Abschläge oder Zuschläge für Schulden oder Vermögen berechnet. Die Scheidung allein ist nicht teuer, sondern meist das, was noch zusätzlich geregelt werden muss, wenn keine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien möglich ist. Der Gesamtstreitwert und damit die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten werden umso höher, je mehr mit der Scheidung geregelt werden muss, also z.b. Umgangsrecht, Hausrat oder Zugewinnausgleich. Eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung zwischen den Ehegatten verringert hier nicht nur die psychischen Belastungen der Parteien, sondern ist meist auch die wirtschaftlich sinnvollere Lösung. Die Kosten, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Rechnung stellt, ist in der Rechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Soll der Anwalt nur beraten, entsteht nur eine Beratungsgebühr. Kommt es zu einer außergerichtlichen Regelung oder sogar zu einem Prozess, entstehen weitere Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Tipp: Ihr Rechtsanwalt wird von Ihnen bezahlt, damit er Sie berät und Ihre Interessen durchsetzt. Es ist sinnvoll sich auf den ersten Besuch beim Rechtsanwalt gut vorzubereiten. Schreiben Sie sich vorher auf, was Sie Ihren Rechtsanwalt fragen wollen. Fragen Sie ihn auch, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben, denn die Kosten des Rechtsanwaltes berechnen sich nicht nach Zeitaufwand, sondern nach dem Streitwert. Bei einem Scheidungsverfahren fällt immer eine Verfahrensgebühr und eine Urteilsgebühr an, die jedoch im Vergleich zu den Anwaltskosten eher gering ist. Die Gerichtskosten werden normalerweise von beiden Ehegatten zur Hälfte getragen; bei den Anwaltskosten muss jeder Beteiligte für seine eigenen Kosten aufkommen. In einem Prozess, in dem es nur um Unterhalt, Zugewinn oder Ähnliches geht, hängt es davon ab, ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren und Sie haben unter Umständen einen Erstattungsanspruch Ihrer Anwaltskosten gegen den Ehegatten. Verfügen die Eheleute über unterschiedliche Einkommen oder hat ein Teil kein eigenes Einkommen, ist der oder die Verdienende zu einem Kostenvorschuss an die andere Partei verpflichtet. Kann dieser Prozesskostenvorschuss nicht geleistet werde, kann die oder derjenige mit geringem oder keinem Einkommen einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Abgeltung der Gerichts und Anwaltskosten stellen. Je nach persönlicher und wirtschaftlicher Situation kann das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. 8

10 Tipps zu Trennung und Scheidung Trennung, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleichsverfahren kosten neben Geld auch Zeit, Nerven und Lebensfreude. Gehen Sie besonders in dieser ohnehin schwierigen Zeit der Neuorientierung Ihres Lebens bewusst sparsam mit jeder dieser Ressourcen um. Versuchen Sie immer zuerst und möglichst früh eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Ehegatten über alle mit der Trennung in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere auch die Zukunft des Familienheims und den Zugewinnausgleich (unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Unterhalt) in Form eines Scheidungsfolgenvergleiches zu erreichen. Prüfen Sie dabei bevorzugt, ob durch Realteilung des Vermögens ein faires Ergebnis erreicht werden kann, ohne dass Ausgleichszahlungen erfolgen müssen. Verzetteln Sie sich nicht in Detailfragen sondern behalten Sie den Gesamtkompromiss als Ziel im Auge. Eine zeitnahe klare Regelung der Eigentumsverhältnisse ist immer besser als jahrelanges, nervenaufreibendes und kostenintensives Prozessieren durch mehrere Instanzen. Ziehen Sie frühzeitig Familienrechtsspezialisten hinzu. Fachanwälte für Familienrecht müssen - im Unterschied zu Anwälten, die das Familienrecht als Tätigkeits- oder nur Interessenschwerpunkt selbst angeben - gegenüber der Rechtsanwaltskammer im Rechtsgebiet des Familienrechts besondere theoretische und praktische Kenntnisse durch Zertifikate nachgewiesen haben. Die Prioritäten bei der Abwägung der o. g. Güter (Lebensfreude, Geld, Zeit, Nerven und vielleicht Gesundheit) sind individuell höchst verschieden. Besinnen Sie sich während langwieriger Verhandlungen auf das, was Ihnen wirklich am wichtigsten ist. Besprechen Sie dies immer wieder mit Ihrer/m Anwältin/Anwalt um eine optimale Vertretung Ihrer Interessen zu erreichen. Stellen Sie Unterlagen über den aktuellen Vermögensbestand Ihres Ehegatten bereits vor der Äußerung der Trennungsabsicht zusammen und bewahren Sie Kopien davon außerhalb der Ehewohnung auf. Die eigene Verhandlungsposition verbessert sich erheblich, wenn konkret argumentiert und nachgefragt werden kann. Ermitteln Sie Verkehrswerte von Immobilien zunächst überschlägig selbst (durch Maklerkonsultation, eigene Beobachtung des Immobilienmarktes für vergleichbare Objekte in vergleichbarer Lage). Für erste Vergleichsverhandlungen ist das oft eine ausreichende Basis. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sollten erst beauftragt werden, wenn anders eine Einigung nicht erzielt werden kann (hohe Kosten!). 9

11 Achten Sie darauf, dass bei der Immobilienwertermittlung den Verkehrswert beeinflussende Rechte Dritter (Nießbrauch, lebenslanges Wohnrecht) nicht vergessen werden. Zahlen Sie die gesamten Anwaltskosten vor Zustellung des Scheidungsantrages im Voraus. Die Kosten sind dann am Stichtag in Ihrem Endvermögen nicht mehr vorhanden, was den eigenen Zugewinn minimiert (und über den Zugewinnausgleich zu einer Mitfinanzierung der Anwältin/des Anwalts des Ehegatten führen kann). Bereits bevor die Ehe in die Krise gerät, sollte ohne großen Aufwand für Rechtsklarheit und spätere Streitvermeidung gesorgt werden. Dokumentieren Sie Ihr Anfangsvermögen durch Anfertigung eines Verzeichnisses über den Vermögensbestand bei Eheschließung. Bewahren Sie Belege, Kontoauszüge und Unterlagen über wertbildende Faktoren, Fotos, Gutachten usw. auf. Je höher das Anfangsvermögen desto geringer der Zugewinn. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf das Anfangsvermögen berufen will. Dokumentieren Sie Erbschaften und insbesondere Schenkungen stets schriftlich, da diese im Zugewinnausgleichsverfahren nicht geteilt werden. Wer sich auf solche Zuwendungen berufen will, muss sie beweisen. Es besteht die Gefahr, dass der Schenker zur Zeit einer Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich, die Jahrzehnte nach der Zuwendung erfolgen kann, unauffindbar oder verstorben ist und deshalb als Zeuge nicht gehört werden kann. Klären Sie bei beabsichtigten größeren Vermögensübertragungen an den eigenen Ehegatten vorher untereinander, ob eine Rückforderung oder Ausgleichszahlung für den Fall der Scheidung vorbehalten bleiben soll. Dokumentieren Sie getroffene Abreden nachweisbar (schriftlich). Wenn es sich um eine Immobilienübertragung handelt, erörtern Sie die Rückforderungsmöglichkeit mit dem Notar und achten Sie darauf, dass eine entsprechende Passage in den Vertrag mit aufgenommen wird. Dasselbe gilt für Vermögensübertragungen durch Eltern/Schwiegereltern an einen oder beide Ehegatten. Die Eltern haben zur Zeit der Zuwendung immer eine klare Position dazu, was mit der Zuwendung geschehen soll, wenn die Ehe scheitern sollte. Dieser Wille sollte zur Zeit der Zuwendung schriftlich dokumentiert werden. Unterschreiben Sie nichts ohne Rücksprache mit Ihrer Anwältin oder dem Anwalt. Lassen Sie sich insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Ihre Rechte drängen. 10

12 Tipps für Eltern Wie können Eltern ihre Kinder auf die Trennung oder Scheidung vorbereiten? Die Auflösung der Ehe ist für Ihre Kinder ein einschneidendes Erlebnis. Meistens haben Ihre Kinder die wachsenden Spannungen, die zur Trennung führen längst bemerkt. Seien Sie ehrlich zu Ihren Kindern und versuchen Sie, Ihnen die Situation altersgemäß zu erklären. Wichtig für Ihre Kinder ist zu wissen, dass sie nicht Schuld an der Trennung sind! Versuchen Sie nicht, Ihre Kinder dem anderen Elternteil zu entfremden! Warum sollen Eltern auch nach der Trennung zusammenarbeiten? Kinder tragen am wenigsten Schädigungen davon, wenn sich die Eltern weiterhin gemeinsam um das Wohl ihrer Kinder sorgen und hier vernünftig zusammenarbeiten können. Bemühen Sie sich, auch wenn es manchmal schwer fällt, um einen fairen Austausch mit Ihrem Ex-Partner in Belangen, die Ihre Kinder angehen. Führen Sie Auseinandersetzungen z.b. um den Unterhalt, nicht vor den Kindern. Warum benötigt ein Kind Kontakt zu beiden Elternteilen? Für die gesunde Entwicklung eines Kindes ist es notwendig, zu beiden Eltern eine Beziehung zu haben. Es soll sich ein eigenes realistisches Bild von beiden Eltern machen und auch guten Gewissens beide Eltern lieb haben dürfen. Zorn und Bitterkeit zwischen Ihnen als Eltern können Ihre Kinder viel mehr verletzen als die Trennung selbst. Ermöglichen Sie Ihren Kindern regelmäßige Kontakte zum Besuchselternteil. Enthalten Sie sich negativer Kommentare über Ihren Ex-Partner. Verhalten Sie sich möglichst neutral gegenüber Ihrem Ex-Partner. Wie sollen wir den Umgang gestalten? In der Regel gilt ab etwa dem Kindergartenalter, dass die Kinder jedes 2. Wochenende und die Hälfte der Ferien beim Besuchselternteil verbringen. Davor sollten sie in kürzeren Abständen Stunden/Tageweise bei diesem sein. Weitaus wichtiger ist jedoch die Gestaltung des Umgangs. Dieser sollte regelmäßig und zuverlässig stattfinden und die Beziehung zum Kind sollte dabei im Vordergrund stehen. Der Umgang sollte nach Möglichkeit überwiegend alleine vom Besuchselternteil ausgeübt werden. Überschütten Sie Ihre Kinder beim Besuch nicht übermäßig mit Geschenken, sondern legen Sie Wert auf die persönliche Beziehung. Außerdem vermeiden Sie möglicherweise dadurch auch Probleme mit Ihrem Ex-Partner, der annehmen könnte, dass Sie die Kinder kaufen wollen. Belasten Sie Ihre Kinder nicht mit Dingen, denen sie nicht gewachsen sind. Missbrauchen Sie Ihre Kinder nicht als Spione oder als Nachrichtenträger zu Ihrem Ex-Partner. Behandeln Sie Ihre Kinder nicht als Erwachsene oder suchen Sie in Ihren Kindern nicht Ersatz für den verlorenen Partner. 11

13 Schutz vor Gewalt Die Einsetzung des neuen Gewaltschutzgesetzes zum war ein Meilenstein bei der Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich. In ihm ist der Grundsatz verankert: Wer schlägt, muss gehen ; das Opfer bleibt in der Wohnung. Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Dies ist insbesondere auch für die Kinder sehr wichtig, leiden sie doch schon genug daran, Gewalt gegenüber einem Elternteil miterleben zu müssen. Bei einer akuten Gefährdung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit kann die herbeigerufene Polizei den Täter sofort aus der Wohnung und der Umgebung verweisen und ihm die Rückkehr in diesen Bereich untersagen (Wegweisung). Die polizeiliche Wegweisung wird auf zehn Tage befristet. Wenn Sie innerhalb dieser zehn Tage beim Gericht beantragen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kann die polizeiliche Wegweisung um zehn Tage verlängert werden, wenn Ihnen oder den Kindern weitere Verletzungen drohen. Für die polizeiliche Wegweisung und das Rückkehrverbot spielt es keine Rolle, ob Sie mit dem Täter verheiratet sind oder nicht. Auf Antrag beim Familiengericht können Sie Ihrem gewalttätigen Partner, mit dem Sie einen gemeinsamen Haushalt führen, gerichtlich verbieten lassen, die Wohnung zu betreten oder sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten. Das Gericht kann auch auf Antrag ein Kontaktverbot aussprechen. Die Anordnungen gelten nur vorübergehend, können aber bei Bedarf verlängert werden. Wenn Sie mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt führen, können Sie verlangen, dass Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird und zwar ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Wenn der Mietvertrag (auch) auf den Täter lautet oder die Wohnung (auch) sein Eigentum ist, wird die Wohnungsüberlassung allerdings befristet. Die Überlassung muss innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich von dem Täter verlangt werden. Der Überlassungsanspruch besteht nur, wenn weitere Verletzungen drohen oder das Zusammenleben wegen der Schwere der Tat unzumutbar ist. Gegebenenfalls müssen Sie dem Täter für die Überlassung der Wohnung eine Vergütung bezahlen. Die Zuweisung der Wohnung kann auch verlangt werden, wenn im Haushalt lebende Kinder misshandelt werden. Bei Eheleuten weist das Gericht die Wohnung bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung zu. Bei unverheirateten Paaren wird die Überlassung der Wohnung zur alleinigen Nutzung auf bis zu sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. 12

14 Hilfe bei Gewalt Wenn Sie von Gewalt betroffen sind oder bedroht werden, kann es hilfreich sein, Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie sich so bedroht fühlen, dass Sie nicht in Ihrem Wohnumfeld bleiben wollen, können Sie und Ihre Kinder in einem Frauenhaus in der Umgebung Zuflucht finden. Die Kosten für den Aufenthalt und für Ihre Lebenshaltungskosten übernimmt in der Regel die Sozialhilfeverwaltung. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser beraten und begleiten Sie auch bei Behördengängen. Hilfsstellen in der Umgebung: Beratungsstelle für Frauen, Gumpelzhaimer Str. 8a, Regenburg Bürozeiten: Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis Uhr Telefon 0941/ Fax 0941/ , Termine nur nach Vereinbarung Notruf und Beratung e.v., Beratung bei sexualisierter Gewalt an Mädchen und Frauen, Alte Manggasse 1, Regensburg Bürozeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch Uhr bis Uhr, Donnerstag Uhr bis Uhr Telefon 0941/ Fax 0941/ Beauftragte der Polizei für Frauen und Kinder, Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz (während der Dienstzeiten) Telefon 0941/ Die Adressen der Frauenhäuser in der Umgebung sind geheim; telefonisch sind sie Tag und Nacht unter folgenden Nummern zu erreichen: Autonomes Frauenhaus Frauen helfen Frauen e.v., Regensburg, Unterstützung für misshandelte Frauen und ihre Kinder Telefon 0941/ Frauen und Kinderschutzhaus für misshandelte Frauen und ihre Kinder (Sozialdienst kath. Frauen e.v.) Regensburg, Telefon 0941/ Frauenhaus der AWO Landshut, Telefon 0871/ Frauenhaus Landshut, Telefon 0871/ Frauenhaus Ingolstadt, Telefon 0841/ Frauenhaus Freising, Telefon /

15 Trennung von ausländischen Ehepartnern Welches Familienrecht wird angewendet, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt? Im Falle, dass einer der beiden Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der gemeinsame Wohnsitz des Ehepaares in Deutschland ist, wird nach deutschem Ehe- und Familienrecht verhandelt. Welches Familienrecht wird angewendet, wenn kein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt? Vorweg kann man sagen, dass in solch einem Fall nicht nur das BGB, sondern auch das internationale Privatrecht angewandt wird. Aus dem Einführungsgesetz zum BGB ergibt sich das jeweils anzuwendende Recht (Art. 17 EGBGB). Es wird dringend empfohlen, bei Trennungserwägungen schon sehr frühzeitig Rat von kompetenten Stellen (z. B. Rechtsanwalt) einzuholen. Wenn auf Grund von deutschem internationalen Privatrecht ausländisches Recht anzuwenden ist, so kann es das nur insoweit, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen. Hierbei muss auch bedacht werden, dass es Länder gibt, in denen es keine Scheidung auf Antrag gibt. Falls beide Ehepartner dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, so wird die Ehe nach dem gemeinsamen Heimatrecht geschieden. D.h. falls beide Eheleute griechisch sind, nach griechischem Recht. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gemeinsam hatten. D.h. ein türkischgriechisches Ehepaar, das in Deutschland gelebt hat, wird nach deutschem Recht geschieden. Für den Fall, dass weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ein gemeinsamer Aufenthalt vorliegt, gilt für die Scheidung das Recht des Staates, dem das Ehepaar auf andere Weise am engsten verbunden ist. Bei Scheidungen, die in Deutschland ausgesprochen werden, ist es erforderlich, die Scheidung im Heimatland registrieren bzw. legitimieren zu lassen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn eine neue Eheschließung geplant ist. Wer erhält das Sorgerecht für die Kinder? Seit der Kindschaftsreform vom behalten die Eltern, außer bei äußerst wichtigen Gründen, das gemeinsame Sorgerecht. Diesem Recht haben sich aber nur einige Länder wie z.b. Portugal, Spanien, Polen und die Türkei angeschlossen. Welches Recht haben die ehelichen Kinder? Auch wenn für das Ehepaar selbst nicht deutsches Recht anwendbar ist, gilt für die hier lebenden Kinder zu ihrem Schutz etwas anderes. Nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen von 1961 steht fest, dass, wenn ein Kind in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hat, die deutschen Gerichte zuständig sind. 14

16 Welches Aufenthaltsrecht erhält die Ehefrau nach der Scheidung? Nach 31 AufenthG erlangen Personen, die im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, nach 2 Jahren ehelicher Gemeinschaft (ohne Trennungszeit) ein eigenständiges, von Ehe und Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht. Bei besonderer Härte, wie z.b. Misshandlungen der Ehefrau, wird laut 31 Abs. 2 AufenthG kein Nachweis der Ehebestandszeit gefordert. Falls der Ehemann gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, wird ebenfalls von einem Nachweis der Bestandszeit der Ehe abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen solange um jeweils ein Jahr verlängert, bis die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich ist. Ausländische getrennt lebende bzw. geschiedene Ehefrauen können darüber hinaus auch dann eine weitere Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie das Sorgerecht für ein minderjähriges deutsches Kind haben. Kinder aus deutschausländischen Ehen erwerben mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erwerben mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil rechtmäßig seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Es ist wichtig, sich in dieser Zeit auf eigene Füße zu stellen, da die Inanspruchnahme von Unterstützung nach dem SGB II eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verhindern kann. Nur unter besonderen Umständen kann im Einzelfall anders entschieden werden. Außerdem sollten sich Ausländerinnen darum bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, weil zukünftig ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt werden (bisher nur die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich in der deutschen Sprache verständigen zu können), um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten. Auskunft zum Ausländer- und Asylrecht erteilt das Landratsamt Kelheim, Sachgebiet für Ausländer- und Personenstandsrecht, Hemauer Str. 48, Kelheim, Tel /

17 Unterhalt für den Ehegatten Seit ist das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft, in dem das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel angepasst wurde. Dazu gehören die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern nach Scheidung einer ersten Ehe und eine Zunahme von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Alleinerziehenden. Immer häufiger sind beide Partner -auch mit Kindern berufstätig oder nehmen nach der Erziehungszeit ihre Erwerbstätigkeit wieder auf. Nach dem neuen Unterhaltsrecht obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Eine wichtige Anpassung ist beim neuen Unterhaltsrecht die Änderung der Rangfolge bei der Verteilung von Unterhalt: Insbesondere für so genannte Mangelfälle, das heißt für Fälle, in denen das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang zu leisten, wurden mit der Unterhaltsreform neue Rangfolgen geregelt: Den Unterhaltsansprüchen von Kindern, egal ob eheliche oder nichteheliche handelt, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Im zweiten Rang stehen alle Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsbedürftig sind, und Unterhaltsansprüche von früheren Ehegattinnen bzw. -gatten, wenn die Ehe von langer Dauer ist oder war. Im dritten Rang stehen alle übrigen Unterhaltsansprüche. Sofern das Einkommen des Unterhaltspflichtigen hoch ist, wird der Unterhalt für alle reichen. Im Mangelfall kann die neue Rangfolge aber dazu führen, dass die Mütter leer ausgehen und beispielsweise Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen. Der Bedarf von Ehegatten in Trennung und in den ersten Jahren nach der Scheidung entspricht 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen eigenem Einkommen und demjenigen der/des Unterhaltspflichtigen, wenn keine weiteren Berechtigten in der 2. Rangstufe zu unterhalten sind (z.b. Ehefrau oder Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern). Sind weitere Berechtigte in der 2. Rangstufe vorhanden, verringert sich der Bedarf erheblich, denn das Einkommen des Verpflichteten ist auf mehrere Berechtigte zu verteilen. In jedem Fall ist der Bedarf von Berechtigten in der 2. Rangstufe nur zu berücksichtigen, sofern dem Zahlungspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes noch ein Einkommen von mehr als (großer Selbstbehalt) zur Verfügung steht; gleiches gilt beim Bedarf von Berechtigten in der 3. Rangstufe: Hier muss dem Zahlungspflichtigen nach Abzug der vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen ebenfalls ein Selbstbehalt von verbleiben. 16

18 Die oben beschriebene Bedarfsberechnung geht davon aus, dass jedem Ehegatten bzw. gleichberechtigten Erwachsenen derselben Rangstufe etwa der gleiche Anteil am gemeinsamen Einkommen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen muss (Erwerbstätige erhalten einen Anteil von 1/7 als Bonus vorweg). Bei großen Einkommensunterschieden profitieren schlecht oder gar nicht verdienende Eheleute beim Trennungsunterhalt vom besseren Einkommen des Anderen (Lebensstandardgarantie). Bei langen Ehen und Ehen aus denen Kinder hervorgegangen sind, war dies in der Vergangenheit auch nach der Scheidung oft lebenslang der Fall. Nach der neuen Rechtslage kann sich der Bedarf nach einer gewissen Übergangszeit ab Ehescheidung auf den Betrag reduzieren, den die/der Berechtigte ohne die ehebedingten Nachteile im Berufsleben erzielen würde. Befristung von Ehegattenunterhalt und Begrenzung der Höhe nach Da alle Unterhaltsansprüche vorwiegend ehe und familienbedingte Nachteile im Erwerbsleben ausgleichen soll, ist zu prüfen, welches Einkommen die/der Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung erzielt hätte und wann der Rückstand wegen unterbrochener Karriere aufgeholt wäre. Nach einer gewissen Übergangszeit nach Scheidung kann der Unterhalt dann auf den Betrag reduziert werden, der als Einkommen ohne ehebedingte Nachteile erzielt werden könnte. Sobald angenommen werden kann, dass ein Karriereknick (wegen Kindererziehung etc. ) aufgeholt ist oder sein müsste, kann der Unterhalt sogar ganz gestrichen werden. Berechnung des Ehegattenunterhalts Bei der Berechnung des Unterhalts wird das Familieneinkommen während der Ehezeit zugrunde gelegt. Die Höhe Ihres Unterhaltsanspruches richtet sich meistens nach der Höhe des Einkommens des Hauptverdieners. Einkommen sind Arbeitslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und andere Zahlungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Rente, Krankengeld oder Arbeitslosenunterstützung, aber auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und sonstige Nebenverdienste. Von diesem Einkommen werden Steuern, Sozialabgaben und beruflich bedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge etc.) abgezogen. Nach Abzug evtl. ehe bedingter Schulden und evtl. Unterhaltszahlungen für die Kinder bildet der Restbetrag des Einkommens die Grundlage zur Berechnung Ihres Unterhaltsanspruches. Ihr Unterhaltsanspruch beträgt 3/7 dieses Restbetrages. Bei Nichterwerbstätigen (z. B. Rentnern, Langzeitarbeitslosen) ist dieser Restbetrag hälftig zu teilen. Da das erzielte Familieneinkommen und die dadurch geprägten ehelichen Lebensverhältnisse der Unterhaltsberechnung zugrunde liegen, fließt das Einkommen, dass Sie bereits durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen, ebenso in die Berechnung mit ein. Auch von Ihrem Einkommen sind die vorgenannten Abzüge vorzunehmen. Der Unterhaltsanspruch beträgt 3/7 der Differenz beider Einkommensrestbeträge. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten entstanden sind. 17

19 18 Regelungen bzw. Festlegungen zur Unterhaltshöhe und -zahlung sollten nicht nur für den nachehelichen Unterhalt, sondern auch für die Trennungszeit getroffen werden. Unterhaltsvereinbarungen für den nachehelichen Unterhalt, die vor der rechtskräftigen Scheidung geschlossen werden, müssen notariell beurkundet werden. Die Gründe, aus denen sich ein Unterhaltsanspruch ableiten lässt, dessen Höhe sich nach wie vor an den ehelichen Lebensverhältnissen ausrichtet, werden im Folgenden aufgeführt, wobei stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird: a) Kinderbetreuungsunterhalt Wer minderjährige Kinder betreut, hat für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt. Die Dauer kann verlängert werden, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit den Belangen des Kindes nicht vereinbar ist, also wenn zum Beispiel das Kind besonderer Betreuung durch die Mutter bedarf. Der Anspruch kann auch verlängert werden, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. b) Unterhalt wegen des Alters Dieser Anspruch besteht, wenn das Rentenalter erreicht ist oder wenn aufgrund des Alters der Unterhaltsberechtigten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine generelle Altersgrenze ist gesetzlich nicht geregelt. Vor der Unterhaltsreform lag die in der Regel von den Gerichten festgelegte Altersgrenze einer Frau, die längere Zeit nicht berufstätig war, bei 55 Jahren. Nach dem das Rentenalter heraufgesetzt worden ist, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Ob eine Berufstätigkeit bei fortgeschrittenem Alter zumutbar ist, hängt von vielen Faktoren ab: von der Dauer der Ehe, ggf. von der Dauer der Kindesbetreuung, vom Gesundheitszustand, der Rollenverteilung in der Ehe und der Qualifikation. c) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Bei Krankheit (z. B. auch Alkoholismus) oder Gebrechen liegt nach der Rechtsprechung fast immer die Beweislast bei derjenigen/demjenigen, die oder der Unterhalt fordert. Die Arbeitsunfähigkeit muss nachgewiesen werden. d) Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit Grundsätzlich gilt, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, solange die Frau (der Mann, wenn er ein geringeres Einkommen als die Frau hatte) nach der Scheidung keine angemessene Berufstätigkeit finden kann. Allerdings ist sie auch verpflichtet sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Bemühungen um eine Arbeitsstelle müssen genauestens nachgewiesen werden (Bewerbungen), wobei danach entschieden wird, ob die Anstrengungen intensiv genug waren. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand entspricht und sie muss von diesen Faktoren her auch zumutbar sein. Von einer geschiedenen Ehefrau kann auch verlangt werden, sich aus- oder fortbilden zu lassen, falls ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

20 e) Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Mit der Begründung ehebedingter Nachteile kann ein Ausbildungsunterhalt geltend gemacht werden, z. B wenn Sie Ihre Ausbildung während der Ehe wegen der Geburt und Betreuung Ihres Kindes abgebrochen haben. Konkrete Berufsaussichten nach dem Ausbildungsabschluss müssen allerdings bestehen. Auch Ausbildungskosten können hier geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung sobald als möglich nach der Scheidung aufgenommen und in einer normalen Zeit abgeschlossen wird. f) Aufstockungsunterhalt Wenn das Gehalt aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um wie in den ehelichen Lebensverhältnissen zu leben, kann Aufstockungsunterhalt beantragt werden. Der Aufstockungsunterhalt kann aber zum Beispiel wegen der Kürze der Ehe begrenzt werden. Auch in diesem Zusammenhang muss geklärt werden, ob ein ehebedingter Nachteil vorliegt. g) Unterhalt aus Billigkeitsgründen Solcher Unterhalt kann gewährt werden, wenn die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Das kann in Betracht kommen, wenn der unterhaltsbedürftige Teil während der Ehe dem anderen außergewöhnliche Leistungen erbracht hat, z. B. durch jahrelange Finanzierung einer Ausbildung oder Mitarbeit im eigenen Betrieb. Auch die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes kann Unterhaltsleistungen nach sich ziehen, wenn es mit Einwilligung des anderen Teils in den ehelichen Hausstand aufgenommen worden war und der betreuende Teil deswegen von Erwerbstätigkeit abgesehen hat. Grundsätzlich gilt das neue Unterhaltsrecht ab Es ist auch anzuwenden auf Unterhaltsurteile, andere Unterhaltstitel oder außergerichtlich getroffene Unterhaltsvereinbarungen, die aus der Zeit vor dem stammen. Dafür gibt es spezielle Übergangsregelungen. Nach diesen Regelungen hätte eine Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen Aussicht auf Erfolg, wenn eine wesentliche Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung zum bisher geltenden Unterhaltsrecht wurde in der Regel angenommen, dass es sich um eine wesentliche Abänderung handelt, wenn sie mindestens 10 % des Unterhaltsanspruchs beträgt. Bei niedrigem Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann der Prozentsatz aber auch geringer sein. Welche Anforderungen die Gerichte an die Zumutbarkeit stellen werden, lässt sich derzeit nicht absehen. Denkbar wäre es, dass eine Abänderung des Unterhaltsanspruchs dann nicht zumutbar ist, wenn der Unterhalt nur ein Teil einer umfassenden Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ist, in der auch der Zugewinn- oder Versorgungsausgleich geregelt wurde. 19

21 Die Unterhaltsreform gilt nicht für Unterhaltsleistungen für Ehegatten, die vor dem 30. Juni 1977 geschieden worden sind. Sie gilt auch nicht für Unterhaltsansprüche, die vor dem fällig geworden sind. Das heißt, der Unterhaltsverpflichtete wurde unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und hat bis zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt. Für noch laufende Unterhaltsverfahren bedeutet das z. B., wenn ab fällig gewordener Unterhalt gefordert wird, dass für den Zeitraum vom bis zum der Unterhalt nach dem alten Recht berechnet und der Unterhalt ab dem nach dem neuen Recht berechnet wird. Versagung oder Herabsetzung eines Unterhaltsanspruches Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Die Inanspruchnahme der/des Unterhaltspflichtigen wäre z.b. grob unbillig, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder die/der unterhaltsberechtigte Ehegatte/in erneut heiratet oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Wie lange diese Gemeinschaft bestehen muss, ist noch unklar. Ebenso kann der Unterhalt versagt werden, wenn der Ex-Ehegatte sich weigert, eine ihr/ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen oder der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat oder dem Berechtigten ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, zum Beispiel Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht und Ausbruch aus einer intakten Ehe vorzuwerfen ist. Vielen Frauen wird ein Unterhaltsverzicht nahe gelegt. Es ist dabei aber in jedem Fall Vorsicht angezeigt. Auf Unterhalt sollte nicht verzichtet werden, wenn neben der Arbeit kleine Kinder betreut werden; Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen oder in absehbarer Zeit in Anspruch genommen wird;. man selbst mit Arbeitslosigkeit rechnen muss; die eigene Gesundheit stark angegriffen ist, Sie aber trotzdem arbeiten; nach langer Familientätigkeit anlässlich der Trennung wieder eine Arbeitsstelle angenommen wird. Vorsorgeunterhalt Einen Vorsorgeunterhalt zur Deckung von Kosten für die Alterssicherung, eine eigene Kranken und Pflegeversicherung kann beansprucht werden, wenn das Einkommen der Ehegattin/ des Ehegatten unter Beachtung des Selbstbehalts, des Kindesunterhalts und Ehegattenunterhaltszahlungspflichten ausrechend hoch ist. Lassen Sie sich hier von Ihrer Anwältin/ Ihrem Anwalt beraten, ob Vorsorgeunterhalt in Betracht kommt. 20

22 Kindesunterhalt Einen Anspruch auf Unterhalt hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die Verpflichtungen von Mutter und Vater gegenüber den gemeinsamen Kindern bleiben von einer Trennung/ Scheidung unberührt. Es gibt zwei verschiedene Arten, Unterhalt zu gewähren: Naturalunterhalt - dieser Unterhalt wird geleistet durch die Pflege und Erziehung des Kindes und wird meist von dem Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erbracht. Barunterhaltspflicht besteht nicht für den betreuenden Elternteil. Barunterhalt bedeutet die Entrichtung einer monatlichen Geldrente, die im Voraus zu zahlen ist. Barunterhaltspflichtig ist nur der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts wird einkommensabhängig festgelegt. Als Berechnungsgrundlage dient bundesweit die Düsseldorfer Tabelle. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber drei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, z.b. einem Ehegatten oder einer gleichgestellten Person und zwei Kindern. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere/höhere Gruppe vorzunehmen. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er nach Abzug auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, so erfolgt die Einstufung in eine niedrigere Gruppe oder es wird ein Zwischenbetrag angesetzt. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ist grundsätzlich als Eigeneinkommen vom Bedarf abzusetzen. Ein ausbildungsbedingter Mehraufwand ist in der Regel mit mtl. 90 bei der Nettovergütung zu berücksichtigen, soweit im Einzelfall keine höheren mtl. Aufwendungen nachgewiesen werden können. Die danach verbleibende Nettovergütung ist den Unterhaltspflichtigen je zur Hälfte zuzurechnen. Dadurch verringert sich beim Unterhaltszahler die Unterhaltslast um diesen hälftigen Anrechnungsbetrag. Der Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit 77,00 ). Nächste Seite: Düsseldorfer Tabelle ab mit Berücksichtigung des Kindergeldes für ein erstes bis drittes Kind (154 ): 21

23 Düsseldorfer Tabelle (Stand ) Gr Netto %-Satz Altersstufen in Jahren Bedarfskon- 1 MUH ab 18* trollbetrag Mindestunterhalt 36 Nr. 4 EGPO hälftiges Kindergeld Zahlbetrag / Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag Betrag nach Düsseldf. Tabelle hälftiges Kindergeld Zahlbetrag ab 5101 Je nach Fall

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