Seminarinhalt. Allgemeines Praktische Umsetzung der Vermögensauskunft und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Ingelheim,
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- Gerd Burgstaller
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1 Praktische Umsetzung der Vermögensauskunft und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Ingelheim, Seminarinhalt Allgemeines Gütliche und zügige Erledigung Abgabe der Vermögensauskunft Sofortabnahme Auswertung des Vermögensverzeichnisses Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kommunikation mit dem zentralen Vollstreckungsgericht Kostenregelungen Allgemeines Offenlage pfändbaren Vermögens Versicherung an Eides statt Effizienzsteigerung Sanktionsdruck Schutz von Teilnehmern am Wirtschaftsleben 1
2 Gütliche und zügige Erledigung, 24a LVwVG Gütliche und zügige Erledigung, 24a Der Vollstreckungsbeamte wird in 21 Satz 2 mit dem Vollstreckungsauftrag ermächtigt, Zahlungsvereinbarungen nach 24a vorzunehmen Und zwar in jeder Lage des Verfahrens Ausnahme: Sofern der Vollstreckungsgläubiger eine Vereinbarung nicht von vornherein ausschließt Gütliche und zügige Erledigung, 24a Der Gläubiger kann von vornherein eine Zahlungsvereinbarung ausschließen bzw. bewilligen Ansonsten ist der Vollstreckungsbeamte dazu ermächtigt, eine Zahlungsfrist bzw. eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Mit der Zahlungsvereinbarung ist die Vollstreckung aufgeschoben Das Gesetz bestimmt die Dauer auf 12 Monate Der Vollstreckungsschuldner muss seine Zahlungsbereitschaft glaubhaft machen 2
3 Gütliche und zügige Erledigung, 24a Wenn der Vollstreckungsbeamte eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, muss er den Gläubiger davon unverzüglich unterrichten Hiergegen kann der Gläubiger widersprechen, damit wird die Zahlungsvereinbarung hinfällig, der Vollstreckungsaufschub endet darüber sollte man den Schuldner belehren, sonst gibt es anschließend Diskussionen Gütliche und zügige Erledigung, 24a Die Zahlungsvereinbarung endet darüber hinaus kraft Gesetzes, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät Wiederaufnahme ist möglich, dann erneutes Widerspruchsrecht des Gläubigers möglich Probleme des 24a Was passiert, wenn mit mehreren Vollstreckungsorgangen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden bzw. dort unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen? 3
4 Probleme des 24a Beispiel 1: Der Schuldner vereinbart mit dem Vollstreckungsbeamten eine Ratenzahlung für den Zeitraum von zwölf Monaten, die Pfändung des wertvollen Teppichs unterbleibt Gleichzeitig vollstreckt der Gerichtsvollzieher für eine privatrechtliche Forderung eines Gläubigers, der eine gütliche Erledigung nach der ZPO ausgeschlossen hat Probleme des 24a Beispiel 2: Die Behörde vollstreckt gleichzeitig für unterschiedliche Gläubiger Ist die Rate entsprechend der Forderungshöhe aufzuteilen? Probleme des 24a Die gütliche und zügige Erledigung ist nicht vor einer insolvenzrechtlichen Anfechtung geschützt 4
5 Abgabe Vermögensauskunft Vermögensauskunft oder Fruchtlosprotokoll Es gibt keine Wertigkeit zwischen beiden Maßnahmen Die Frage ist, was bezweckt werden soll Grundsatz Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln, 25 LVwVG 5
6 Erneute Vermögensauskunft, 25b Ein Vollstreckungsschuldner muss die Vermögensauskunft nach 25 LVwVG nicht abgeben, wenn er bereits innerhalb der letzten zwei Jahre eine solche abgegeben hat Dies hat die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen über eine Abfrage unter festzustellen Übergangsweise waren auch noch die gültigen eidesstattlichen Versicherungen nach altem Recht beim Amtsgericht abzufragen Erneute Vermögensauskunft, 25b Ausnahmsweise kann der Vollstreckungsschuldner zur Neuabgabe innerhalb der Sperrfrist verpflichtet sein Wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben vgl. App in KKZ 2013, S. 29f. Erneute Vermögensauskunft, 25b Der Gläubiger kann eine erneute Vermögensauskunft auch vor Ablauf der Sperrfrist von zwei Jahren beantragen, wenn ein Wohnungswechsel des Schuldners vorliegt LG Kassel, T 309/04 und AG Leipzig, Beschluss vom 04. August 2015, 434 M 15064/15 Aufgru d des Woh u gs e hsels der S huld eri liegt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer Kaution vor, damit ist der Erwerb neuen Vermögens glaubhaft gemacht und zur erneuten Vermögensauskunft verpflichtet 6
7 Zuständigkeit, 25c Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners befindet Möglichkeiten der Vollstreckungshilfe Ausnahmsweise kann auch die örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde tätig werden, wenn der Schuldner sich damit einverstanden erklärt Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen Optionslösung, der Kommune bleibt es überlassen, ob sie selbst die Vermögensauskunft abnimmt oder sich der Gerichtsvollzieher bedient Ausschließlich Vermögensauskunft über Gerichtsvollzieher Ausschließliche Aufgabe der Vollstreckungsbehörde Hinweis auf die Pflicht zur Abgabe Grundsätzlich ist der Vollstreckungsschuldner auf die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft hinzuweisen, 25a Abs. 1 Satz 1 Von dieser Pflicht ist er entbunden, wenn er binnen zwei Wochen die Forderung begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf seine Pflichten zur Zahlung aufgefordert hat (Zahlungsaufforderung) 7
8 Hinweis auf die Pflicht zur Abgabe Mithin könnte der Hinweis auf die Pflicht zur Abgabe bereits in der Vollstreckungsankündigung aufgenommen werden Problem: Zugangsnachweis? Belehrung bereits mit der Mahnung??? Zahlungsaufforderung Wer erstellt im Rahmen der Vollstreckungshilfe die Zahlungsaufforderung nach 25a als vorbereitende Maßnahme zur Abnahme der Vermögensauskunft? Die Zahlungsaufforderung ist der Einstieg in das Verfahren Bereits hier soll ein Hinweis auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens hingewiesen werden Verfahren zur Abnahme Die Ladung muss dem Vollstreckungsschuldner förmlich zugestellt werden, 25d Der Abnahmetermin soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung stattfinden Sie kann mit der Zahlungsaufforderung/ Fristsetzung nach 25a verbunden werden 8
9 Beispiel 1 Zahlungsaufforderung vom geht dem Schuldner zu Zahlungsfrist 14 Tage: Hiernach Zustellung der Ladung vom am Frühester Abnahmetermin: Beispiel 2 Ladung vom beinhaltet gleichzeitig die Zahlungsaufforderung nach 25a, Zustellung am Wenn der Schuldner bis zum bezahlt, ist die Ladung hinfällig Wenn er nicht bezahlt, kann am der Abnahmetermin stattfinden Inhalt der Ladung Ort, Datum und Uhrzeit des Abnahmetermins Belehrung über die Folgen einer unentschuldigten Terminversäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten Möglichkeit der Erzwingungshaft Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und ihre Folgen, 25a Abs. 3 Belehrung über die Möglichkeit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis 9
10 Rechtsbehelf Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Vermögensauskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung, 25d Abs. 1 Satz 3 Verfahren zur Abnahme Im Termin muss der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben, 25a Absatz 2 Darüber hinaus sind die entgeltlichen Veräußerungen der letzten zwei Jahre an nahestehende Personen sowie unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre darzulegen Verfahren zur Abnahme Die erforderlichen Unterlagen zur Vermögensauskunft hat der Schuldner im Termin vorzulegen, 25d Abs. 1 Satz 4 Darüber hinaus muss der Vollstreckungsschuldner sein Geburtsdatum, seinen Geburtsnamen und seinen Geburtsort (natürliche Personen) bzw. die Nummer des Registerblatts und der Sitz der Firma (juristische Personen) angeben 10
11 Fehlende Unterlagen Beispiel: Der Vollstreckungsschuldner wird zur Abgabe der Vermögensauskunft für den , Uhr ins Rathaus der Gemeinde X, Zimmer 28. Er erscheint pünktlich zum Termin, kann aber keine Unterlagen zum Arbeitseinkommen und zur angeblichen Sicherungsübereignung seines Fahrzeugs vorlegen. Fehlende Unterlagen Amtsgericht Essen-Borbeck, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 17 M 1511/15: Kann der Schuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht alle Unterlagen vorlegen, gilt das als Verweigerung der Abgabe. Eine Vertagung ist gesetzlich nicht vorgesen Der Schuldner ist wegen Nichtabgabe im Schuldnerverzeichnis einzutragen Vermögensverzeichnis Im Termin erstellt die Behörde ein elektronisches Dokument, 25d Abs. 2 D.h. die Angaben des Schuldners können zunächst unmittelbar über geeignete Software erfasst werden Es besteht auch die Möglichkeit, ein Papierdokument zu erstellen und dieses ins PDF-Format zu konvertieren Sollte das Vermögensverzeichnis Anlagen haben, so müssen alle Dokumente in einer PDF-Datei zusammengeführt werden 11
12 Vermögensverzeichnis Das Vermögensverzeichnis enthält alle Daten nach 25a Absatz 2 sowie nach 25a Absatz 1 Vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind dem Schuldner die erfassten Daten vorzulesen bzw. die Kontrolle auf dem Bildschirm zu ermöglichen Der Schuldner hat Anspruch auf einen Ausdruck, sofern er das wünscht Vermögensverzeichnis Die eidesstattliche Versicherung gibt er auf dem Protokoll ab, 25a Abs. 3 Zuvor ist er nochmals über die Bedeutung zu belehren Das Gesetz sieht kein Ermessen vor, auf die eidesstattliche Erklärung zu verzichten! Das Vermögensverzeichnis wird anschließend stets beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt Möglichkeit der Erzwingungshaft, 25e Die Vollstreckungsbehörde kann beim zuständigen Amtsgericht die Erzwingungshaft beantragen wenn der Schuldner: den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt oder im Termin die Abgabe der Vermögensauskunft bzw. der eidesstattlichen Versicherung grundlos verweigert bzw. die Unterlagen nicht vollständig vorlegt. Das Verfahren der Erzwingungshaft richtet sich nach den 802g bis 802j ZPO 12
13 Zuständigkeit Welche Vollstreckungsbehörde beantragt im Rahmen der Vollstreckungshilfe die Erzwingungshaft? Die ersuchende Vollstreckungsbehörde oder die ersuchte Vollstreckungsbehörde? Zuständigkeit Beispiel: Die Verbandsgemeinde X sendet ein Vollstreckungshilfeersuchen an die Stadt Y mit der Bitte um Abnahme der Vermögensauskunft. Die Stadtkasse lädt den Schuldner, dieser erscheint nicht. Daraufhin beantragt die Stadtkasse einen Haftbefehl und sendet diesen zum Vollzug an den zuständigen Gerichtsvollzieher Dieser stellt fest, dass der Schuldner verzogen ist und verlangt von der Stadt seine Gebühr Diese verlangt nun die Erstattung von der Verbandsgemeinde X Möglichkeit der Erzwingungshaft, 25e, 802g ZPO Im Haftbefehl sind der Gläubiger, der Vollstreckungsschuldner sowie der Grund der Verhaftung anzugeben Die Verhaftung wird vom für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort zuständigen Gerichtsvollzieher wahrgenommen 13
14 Unzulässigkeit der Haftvollstreckung, 25e, 802h ZPO Der Haftbefehl besitzt eine Gültigkeit von zwei Jahren, gerechnet vom Erlassdatum Nicht zulässig ist der Vollzug des Haftbefehls bei Gesundheitsgefährdung Möglichkeit der Erzwingungshaft, 25e, 802h ZPO Wenn der Vollstreckungsschuldner verhaftet ist, muss ihm jederzeit die Abgabe der Vermögensauskunft ermöglicht werden Wenn er die Unterlagen zur Vervollständigung nicht greifbar hat, wird ein neuer Termin bestimmt und der Vollzug des Haftbefehls bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt Kosten der Erzwingungshaft 3 GKG in Verbindung mit Anlage 1: Gebührentatbestand Nr Kosten einer Zwangshaft, auch auf Grund eines Haftbefehls nach 802g ZPO: Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags nach Landesrecht Torsten Heuser 14
15 Kosten der Erzwingungshaft Tatbestand Betrag / Monat Unterkunft/ Einzelzimmer Frühstück Mittagsverpflegung Abendverpflegung Gesamtbetrag/ Monat,,,,, Torsten Heuser Schuldnerbefriedigung Eine Löschung des Vermögensverzeichnisses im zentralen Register ist nicht vorgesehen Abnahme nach Pfändungsversuch 15
16 Abnahme nach Pfändungsversuch, 30a Eine Zahlungsaufforderung nach 25a bzw. eine Ladung nach 25d ist entbehrlich wenn der Schuldner die Wohnungsdurchsuchung verweigert oder der Pfändungsversuch nicht zu einer voll-ständigen Befriedigung führt Mit Vorliegen dieser Voraussetzungen ist es möglich, dass der Vollstreckungsbeamte vor Ort die Vermögensauskunft abnimmt Abnahme nach Pfändungsversuch, 30a Der Vollstreckungsschuldner kann dieser Verfahrensweise widersprechen, dann ist das reguläre Verfahren zu betreiben, 30a Abs. 2 Eine Zahlungsaufforderung nach 25a ist dann aber nicht mehr erforderlich Auswertung des Vermögensverzeichnisses 16
17 Gliederung der Vordrucke Hauptbogen für natürliche Personen bzw. Personengesellschaften und Kaptitalgesellschaften unterschiedlich Ergänzungsblatt I für Gewerbetreibende Ergänzungsblatt II für Eigentümer von Grundvermögen und Personen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben Ergänzungsblatt III als Ergänzung zu Nr. 10 und 15 des Hauptbogens für Angaben zu Lebensversicherungen, Sterbekasse, Rürup- und Riesterrenten Merkblatt Grundangaben Bei natürlichen Personen: Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Firma, Nummer des Registerblattes im Handelsregister, Sitz Grundangaben Erlernter Beruf Ausgeübte Tätigkeit Angaben zum Familienstand Angaben über unterhaltsberechtigte Personen und deren Einkünfte Güterstand 17
18 Bewegliches Vermögen Vorbemerkungen: Sollten sich die Sachen nicht in seinem Gewahrsam befinden, so muss der Schuldner angeben, wo sie sich befinden Sachen die dem Schuldner nicht alleine gehören, sind ebenfalls zu bezeichnen Bewegliches Vermögen Bargeld Wertpapiere Bewegliches Vermögen Einrichtung und persönliche Gegenstände Pfändbarkeit richtet sich nach dem konkreten Bedarf des Haushalts Möglichkeiten der Austauschpfändung Mehrere Wohnungen 18
19 Bewegliches Vermögen Wohnungseinrichtung, Möbel Haus- und Küchengeräte Geräte der Informationstechnologie Kleidungsstücke Bewegliches Vermögen Kunstgegenstände und Sammlungen Zunächst Wertangaben machen lassen Antiquitäten, Bilder Briefmarken- und Münzsammlungen Wertermittlung durch Sachverständigen Versteigerung bzw. freihändiger Verkauf Bewegliches Vermögen Uhren, Schmuck und ähnliche Wertsachen Schmuck ist grundsätzlich pfändbar Nicht eine einfache Armbanduhr Nicht der Ehering 19
20 Bewegliches Vermögen Wertvolle Gebrauchsgegenstände Fernseh- und Rundfunkgeräte Elektronische Geräte mit Wert Sportgeräte und Solarien Foto- und Videokameras Bewegliches Vermögen Fahrzeuge Angabe von Typ, Baujahr, Kennzeichen, Kilometerstand Sofern keine Daten zu einem Kraftfahrzeug angegeben sind, Datenabgleich Zulassungsstelle, Kraftfahrtbundesamt Bewegliches Vermögen Möglichkeiten der Austauschpfändung Ersatzstück muss annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer aufweisen Fahrzeuge von gehbehinderten und außergewöhnlich gehbehinderten Menschen Einzelfallprüfung, Rechtsprechung beachten 20
21 Bewegliches Vermögen Ist das Fahrzeug für die Aufnahme bzw. Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich? Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmers Bewegliches Vermögen Wertvolle Haustiere Grundsätzlich sind Haustiere im häuslichen Bereich, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nach 811c ZPO der Pfändung unterworfen Ausnahmen: Tiere mit besonderem Wert Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Abzahlung von unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen Sicherungsmittel des Verkäufers Mit jeder Zahlung erhöht sich der Wert des Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung 21
22 Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Beispiel: X kauft von Y ein Kraftfahrzeug zum Preis o. i Ja uar u ter Eigentumsvorbehalt Es erde regel äßige Rate Monat vereinbart o. / Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Das Anwartschaftsrecht (als Forderung) unterliegt der Pfändung Für eine wirksame Beschlagnahme ist zugleich die Sachpfändung durch den Vollstreckungsbeamten erforderlich Damit kann der Gläubiger die Befriedigung aus der Verwertung der Sache erlangen Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Ein Erlös aus der Verwertung hängt davon ab, welche Zahlungen bereits geleistet wurden Erst wenn der erwartete Versteigerungserlös höher ist als die noch zu zahlenden Kaufpreisraten macht die Pfändung Sinn 22
23 Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Drittschuldner ist der Eigentümer des Gegenstands Durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts erwirbt der Gläubiger das Recht, den Restkaufpreis an den Eigentümer zu zahlen und dadurch den Eigentumsübergang auf den Schuldner herbeizuführen Die Ablösesumme sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung Anwartschaftsrechte, Abschnitt A Nr. 9a c Fortführung Beispiel: Der Schuldner X hat bis Monat August. gezahlt. Mit wirksamer Pfändung hat der Gläubiger das Re ht, die er lei e de. a de Verkäufer Y zu zahlen Damit geht das Eigentum an X über und durch die gleichzeitige Sachpfändung kann das Fahrzeug jetzt verwertet werden Sicherungsübereignete Sachen, Abschnitt A Nr. 9 a- c Der Schuldner muss angeben, ob und an wen er Sachen zur Sicherheit übereignet hat Entweder durch Einigung und Übergabe oder durch Besitzkonstitut 23
24 Sicherungsübereignete Sachen, Abschnitt A Nr. 9 a- c In diesen Fällen kann der Gläubiger eine Doppelpfändung vornehmen: Sachpfändung, wenn sich die Sache beim Schuldner befindet Forderungspfändung auf Übereignung und Herausgabe der Sache und das Anwartschaftsrecht; Drittschuldner ist der Sicherungsnehmer Sicherungsübereignete Sachen, Abschnitt A Nr. 9 a- c Hierdurch kann der Gläubiger ebenfalls die offenen Raten vorschießen und damit die Rückübertragung des Eigentums erreichen Die Zahlungen sind notwendige Kosten der Vollstreckung Bereits gepfändete Sachen, Abschnitt A Nr. 9 a- c Zugriff durch Anschlusspfändung, 41 LVwVG Auch in den Erlös nach Versteigerung Es genügt die Erklärung des Vollstreckungsbeamten, mit genauer Zeitangabe und Pfändungsprotokoll Pfändung zunächst ohne Rücksicht, ob nach der Verwertung noch Überschüsse zu erwarten sind 24
25 Bewegliches Vermögen Weitere Sachen von Wert Auffangtatbestände Bewegliches Vermögen Weitere Fragen zum Eigentumsvorbehalt, Ratenkäufen Zur freiwilligen Verpfändung und Sicherungsabtretung Vorpfändungen Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Monatliche Einkünfte Arbeitseinkommen Sozialleistungen Zusatzrenten Sachleistungen Unterhaltsansprüche 25
26 Arbeitseinkommen Zum Arbeitseinkommen im Sinne des Vollstreckungsrecht gehören u.a.: Lohn/ Vergütung/ Gehalt Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitseinkommen Neben Brutto- und Nettoeinkommen werden auch Angaben zum Weihnachts- und Urlaubsgeld und weiteren Zulagen verlangt Darüber hinaus bei Pfändung Anspruch auf Vorlage des Arbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate Arbeitseinkommen Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die Nettomethode beachten!!!! Entscheidung BAG vom AZR 59/12 26
27 Arbeitseinkommen Beachte unterhaltsberechtigte Angehörige mit eigenem Einkommen Naturalleistungen sind nicht der Pfändung unterworfen Sie werden aber mit der Geldleistung zusammengerechnet und erhöhen damit das pfändbare Einkommen Verschleiertes Einkommen I h erde o ei e Le e sgefährte ersorgt, Schuldner gibt an, dass er keine eigenen Einkünfte hat Name und Anschrift des Leistenden sowie Art und Umfang der Unterhaltsleistungen sind anzugeben Arbeitet der Schuldner/ die Schuldnerin im Erwerbsgeschäft des Ehegatten/ Lebensgefährten/ sonstigen Dritten? Verschleiertes Einkommen Gläubigerschutz über 850 h Wenn der Schuldner dauerhaft Leistungen für eine dritte Person erbringt, die üblicherweise vergütet bzw. wesentlich höher vergütet wird Damit kann der Dritte so behandelt werden, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütungszahlung verpflichtet wäre 27
28 Verschleiertes Einkommen Der Schuldner muss dem Dritten dauerhaft Dienste erbringen Steuerklassenwahl: Der Schuldner ändert seine Steuerklasse von IV nach V, um so der Pfändung zu entgehen Elterngeld Seit 2007 dem Grunde nach pfändbar Als Lohnersatzleistung konzipiert We der Basis etrag o ü ers hritte ird Alternativ: Der Bezieher kann gemäß 850c Absatz 4 bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt. Renten, Rentenanwartschaften Renten, Rentenanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge Nicht pfändbar ist der jährliche Auskunftsanspruch, BGH, , VII ZB 117/09 Weitere Angaben zum Witwengeld bzw. zur Waisenrente 28
29 Renten, Rentenanwartschaften Praxisproblem: Wer ist Drittschuldner? Angestellte: BfA Bund, 125 Nr. 2, 132 SGB VI mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG (Bahnversicherungsanstalt, Hauptverwaltung) Arbeiter: örtlich zuständige Landesversicherungsanstalten ( 125 Nr.1, 127 Nr.1, 128 Nr. 1, 130 SGB VI) mit Ausnahme Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG, s.o. Seeleute, Küstenfischer und schiffer: Seekasse, 127 Nr. 3, 128 Nr. 3, 129 Nr. 6) Bundesknappschaft für Bergleute, 136 SGB VI Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige: Landwirtschaftliche Alterskassen, 49, 50 ALG) Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Sind die monatlichen Einkünfte gepfändet? abgetreten? Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Vermögenswirksame Leistungen Bausparverträge Nebenverdienste Steuerrückerstattungen 29
30 Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Bankverbindungen, Konten Sparguthaben Konten bei Bezahldiensten Die Frage nach Ansprüchen auf Konten von Dritten Pfändung der Ansprüche aus Bankverbindung Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Aushändigung von Kontoauszügen ab dem Zeitpunkt der Pfändung, alternativ von Kopien, 49 Abs. 3 LVwVG Schwärzungen einzelner Buchungen durch den Schuldner sind nicht zulässig Torsten Heuser 89 Überziehungskredit bei Girokonten Der Anspruch aus einem Überziehungskredit (Dispositionskredit) ist pfändbar Der Schuldner muss diesen aber durch eine Abhebung, Überweisung, Zustimmung in Anspruch nehmen Diesen kann aber nur der Schuldner in Anspruch nehmen Eine bloße Duldung der Überziehung ergibt keinen derartigen Anspruch, diese ist mithin nicht pfändbar Torsten Heuser 90 30
31 Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Lebensversicherungen, Sterbekassen Ergänzungsblatt III Geschäftsanteile Ansprüche aus Mietverträgen Erstattungen aus Mietnebenkosten bzw. Mietkautionen Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte Frage zu Einkünften des Ehegatten sind zugelassen So stige Forderu ge.. Veräußerung von Vermögensgegenständen, Abschnitt C Entgeltliche Veräußerungen in den letzten zwei Jahren an nahestehende Personen Unentgeltliche Veräußerungen in den letzten vier Jahren Möglichkeiten der Anfechtung über das AnfG 31
32 Von Rechtsprechung zugelassene zusätzliche Fragen Über den Vordruck hinaus hat die Rechtsprechung weitere Zusatzfragen zugelassen, z.b. Welche zusätzlichen Versicherungen unterhält der Schuldner? Verfügt der Schuldner über Einkünfte aus Schwarzarbeit oder aus Gelegenheitsarbeiten? Von Rechtsprechung zugelassene zusätzliche Fragen Welche Kunden beauftragen den selbständigen Schuldner regelmäßig? Wird dem Schuldner ein Firmenfahrzeug gestellt? Verfügen dem Schuldner nahestehende Personen über eigene Einkünfte und wenn ja, in welcher Höhe? Über welches Einkommen verfügt der Ehegatte? Von Rechtsprechung zugelassene zusätzliche Fragen Nutzt der Schuldner fremde Konten? Ist der Schuldner unwiderruflich Bezugsberechtigter der Lebensversicherung eines Dritten? 32
33 EINTRAGUNG INS SCHULDNERVERZEICHNIS Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, 25f Abs. 1 Der Vollstreckungsschuldner kann im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht ausreicht, zu einer vollständigen Befriedigung zu gelangen Wenn er nicht binnen eines Monats nach Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt wurde (Abweisung mangels Masse, 26 InsO) Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Die Voraussetzungen des 25f sind alternativ, trotzdem ist die Reihenfolge vorgegeben: Schuldner erschienen, ja oder nein Verzeichnis vollständig erstellt und Unterlagen vorgelegt, ja oder nein Prüfung, ob Aussicht auf vollständige Befriedigung besteht, ja oder nein Monatsfrist zur Zahlung eingeräumt 33
34 Zuständige Vollstreckungsbehörde 25f LVwVG spricht davon, dass die Vollstreckungsbehörde die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vornehmen kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bei Vollstreckungshilfe nach 5 LVwVG: Welche Vollstreckungsbehörde? Die ersuchte oder die ersuchende Behörde? Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Die Eintragungsanordnung stellt eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde dar Fall des intendierten Ermessens: Im Regelfall besteht die Pflicht zur Eintragung In atypischen Fällen wird aus Ermessensgründen von Eintragung abgesehen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Die Eintragung ist zu begründen und dem Schuldner förmlich zuzustellen Eintragungsgründe: Schuldner ohne ausreichenden Grund nicht erschienen Schuldner verweigert die Vermögensauskunft Schuldner verweigert die eidesstattliche Versicherung Schuldner legt erforderliche Dokumente nicht vor 34
35 Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Vermögensverzeichnis enthält kein pfändbares Vermögen bzw. kein verwertbares Vermögen Das gem. Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögen reicht bei Verwertung nicht aus, die zu Grunde liegende Forderung vollständig zu befriedigen Das bereits erstellte Vermögensverzeichnis mit Sperrwirkung enthält kein bzw. kein ausreichendes Vermögen Keine Bezahlung binnen Monatsfrist nach Abgabe der Vermögensauskunft Keine Bezahlung binnen Monatsfrist nach Androhung der Eintragung Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Die Eintragungsanordnung hat die in 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname Alt. Firma und Nummer Registerblatt Wohnsitze bzw. Sitz des Schuldners/ der Schuldnerin Aktenzeichen und Behörde Datum der Eintragungsanordnung und der Eintragungsgrund Isoliertes Eintragungsverfahren Verfahren für Folgegläubiger, wenn die Vermögensauskunft bereits abgegeben und nach 25b noch Gültigkeit hat Kann von der Behörde durchgeführt werden, ohne dass eine Amtshilfe erforderlich wird 35
36 Isoliertes Eintragungsverfahren Wenn das vorliegende Vermögensverzeichnis eine vollständige Befriedigung der zu Grunde liegenden Forderung nicht zulässt ( 25f Abs. 1 Nr. 2) Dann ist eine Zahlungsfrist entbehrlich, es kann sofort eine Eintragungs-anordnung erstellt werden Isoliertes Eintragungsverfahren Wenn das vorliegende Vermögensverzeichnis eine Befriedigung der Forderung zulassen würde ( 25f Abs. 1 Nr. 3) Leistungsaufforderung mit Monatsfrist zur Begleichung der Forderung, erst anschließend wird die Zahlungsaufforderung erstellt Eintragungshindernis Ein Zahlungsplan nach 802 b ZPO (gleichlautend mit 24a LVwVG), der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Ei tragu g i s S huld er erzei h is. i ht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern im Falle der Eintragungsgründe nach 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen BGH, Beschluss vom , I ZB 107/14 36
37 Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung ist ebenfalls möglich, er entfaltet keine aufschiebende Wirkung, 25f Abs. 4 Nach Ablauf eines Monats seit Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner ist diese an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln Hierzu gibt es Ausnahmen War die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bereits erfolgt, werden Entscheidungen über Rechtsbehelfe ebenfalls an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt Anzahl der Eintragungen Beispiel: Die Vollstreckungsbehörde nimmt die Vermögensauskunft ab für Eigene Forderungen Rundfunkbeiträge Bußgeld auf Grund eines Vollstreckungshilfeersuchens einer Gemeinde Torsten Heuser 110 Anzahl der Eintragungen Mehrere Forderungen desselben Gläubigers werden zusammen gefasst Forderungen von verschiedenen Gläubigern werden jeweils für sich eingetragen Damit wird dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses Rechnung getragen, da die vielfache Zahlungsunwilligkeit bzw. Unzuverlässigkeit dokumentiert wird Torsten Heuser
38 Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis Die Löschung im Schuldnerverzeichnis erfolgt nach drei Jahren bzw. wenn die vollständige Gläubigerbefriedigung nachgewiesen wurde oder der Eintragungsgrund fehlt bzw. bei gerichtlichen Entscheidungen über die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis Fall: Schuldnerin erhält Zahlungsaufforderung und Ladung zur Vermögensauskunft Sie erscheint nicht, hierauf wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorgenommen und ein Haftbefehl beantragt Hierauf veranlasst die Schuldnerin eine sofortige Abschlagszahlung und vereinbart eine Ratenzahlung Dabei begehrt sie die sofortige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis. Zu Recht? LG Karlsruhe vom , 5 T 75/13 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Einsicht ist nach 882f ZPO, 5 SchuFV jedem gestattet für Zwecke der Zwangsvollstreckung Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Prüfung der Zuverlässigkeit Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung öffentlicher Leistungen die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für Zwecke der Strafverfolgung und vollstreckung zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen 38
39 Mitteilungspflichtige Eintragungen Eintragungen sind unter gewissen Voraussetzungen den Berufskammern bzw. der Staatsanwaltschaft mitzuteilen Soweit keine Mitteilung durch andere Beteiligte erfolgt, teilt dies bis auf Weiteres das zentrale Vollstreckungsgericht mit Die Vollstreckungsbehörde teilt die Eintragung mit der Verfahrensnummer dem AG Kaiserslautern mit Mitteilungspflichtige Eintragungen Z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, vgl. BGH, AnwZ 21/14 vom 04. Juli 2015 Aktiengesellschaften, GmbH, eingetragene Genossenschaften Vgl. Schreiben ISIM vom , (GStB-Nachricht 269/2012) Kommunikation mit dem zentralen Vollstreckungsgericht 39
40 Zentrales Vollstreckungsgericht Amtsgericht Kaiserslautern Bahnhofstraße Kaiserslautern Strikte Trennung von zentralem Vermögensverzeichnisregister und zentralem Schuldnerverzeichnis Rechtsverordnungen Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV), Rechtsgrundlage 882 k Abs. 3 ZPO) Regelt die Übermittlung der Eintragungsanordnung sowie die Einsichtnahme im Schuldnerverzeichnis Rechtsverordnungen Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV), Rechtsgrundlage 802 k Abs. 4 ZPO) Regelt Inhalt, Form, Aufnahme und Übermittlung sowie die Einsichtnahme ins Vermögensverzeichnisregister 40
41 Rechtsverordnungen Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrVO), Rechtsgrundlage 882g ZPO Regelt Zulässigkeit der Abdruckerteilung an bestimmte Stellen Beteiligte an der Datenübermittlung Schuldnerverzeichnis Zur Einlieferung berechtigt sind: Gerichtsvollzieher Vollstreckungsbehörden Insolvenzgerichte Einsichtsberechtigt sind: registrierte Nutzer, die einen zugelassenen Grund nach 882f ZPO nachweisen Beteiligte an der Datenübermittlung Vermögensverzeichnisregister Berechtigt zur Einlieferung Gerichtsvollzieher Vollstreckungsbehörden Berechtigt zur Einsichtnahme sind: Gerichtsvollzieher Vollstreckungsbehörden und gerichte Insolvenz- und Registergerichte Strafvollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben 41
42 Beteiligte an der Datenübermittlung Schuldnerverzeichnisabdrucke Erhalten Inhaber einer Bewilligung Kammern Antragsteller für die Errichtung und Führung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse Antragsteller, die ein berechtigtes Interesse nachweisen Kommunikation mit dem Gericht Benennung von Identitätsadministratoren Einrichtung eines Postfachs mit dem GovernikusCommunicator und Herstellung einer elektronischen Signatur Registrierung und Freischaltung durch einen Identitätsadministrator über S.A.F.E. Erstellen einer Datei zur Übersendung ans zentrale Vollstreckungsgericht Identitätsadministratoren Auf Antrag werden je Kommune zwei Personen als Identitätsadministratoren bestellt Der Antrag ist an das zentrale Vollstreckungsgericht in Kaiserslautern zu richten Alternativ kann nach Wahl der Behörde die Funktion des Identitätsadministrators durch den Fachverband wahrgenommen werden 42
43 Zugang Einsichtnehmer Neuregistrierung unter Vorname, Nachname, Mailadresse Benutzername Gemeindeschlüssel Präfix: Kommune Feld JP-VP: Einsichtnehmer VV, Einsichtnehmer SV Zugang Einsichtnehmer Abschluss der Registrierung mit der Vergabe eines Kennworts der Safe-ID Anschließend muss eine Freischaltung durch einen Identitätsadministrator erfolgen Nach der Freischaltung ist eine Recherche möglich Zugang Errichtungsberechtigter Dieser muss zunächst ein elektronisches Postfach mit dem Governikus-Communicator einrichten Hierzu muss eine Software installiert werden Systemadministrator der Verwaltung 43
44 Zugang Errichtungsberechtigter Anlage des Postfachs: Einrichtung einer Visitenkarte mit PIN Abschluss: Erstellung eines Softwarezertifikats (Datei) Diese Datei muss sicher gespeichert werden Zugang Errichtungsberechtigter Anschließend Registrierung über Hier aber über Anmeldung mit Zertifikat Datei auswählen und PIN eingeben Gemeindeschlüssel Im Benutzernamen wird die Safe-ID hinterlegt Zugang Errichtungsberechtigter Feld Rollen ZenVG: VVB-VV, VVB-EA Feld Rollen JP-VP: VVB-E, VVB-VV Anschließende Freischaldung durch Identitätsadministrator 44
45 Dateneinlieferung Nach Abnahme des Vermögensverzeichnisses bzw. nach Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis müssen diese Daten ans zentrale Vollstreckungsgericht verschickt werden Hierzu wird eine Datei im XML-Format benötigt Dateneinlieferung Diese Datei kann entweder unmittelbar aus der Vollstreckungssoftware als auch über ein Webformular erzeugt werden Befindet sich im geschlossenen Bereich des Vollstreckungsportals Erfasst werden: Basisdaten Schuldnerdaten Daten des Anordnenden Dateneinlieferung Die Datei wird lokal gespeichert ACHTUNG: Webformular verwendet immer denselben Namen, deshalb der Datei eine individuelle Bezeichnung geben Diese Datei wird mit der PDF-Datei (Vermögensverzeichnis) verbunden und über das EGVP ans zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt 45
46 Kostenregelungen Kostenregelungen Die Kostenordnung zum LVwVG wurde insoweit geändert, dass eine Gebühr für die Abnahme der Ver öge sausku ft i Höhe o, eine Gebühr bei der Einholung von Auskü fte ei Dritte i Höhe o eingeführt wird Kostenregelungen Abruf Vermögensverzeichnis: Kostenfrei Abruf Schuldnerverzeichnis: In Rheinland-Pfalz Gebührenfreiheit über 1 JGebBefrG 46
47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 47
48 Muster zum Seminar Praktische Umsetzung der Vermögensauskunft Muster 1 Zahlungsaufforderung Muster 2 Ladung Vermögensauskunft Muster 3 Terminprotokoll Muster 4 Eintragungsanordnung Muster 5 Zahlungsaufforderung mit Androhung Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Muster 6 Antrag Haftanordnung Muster 7 Vollzug Haftbefehl Muster 8 Ratenzahlungsvereinbarung Formulare Vermögensauskunft
49 Muster 1 Zahlungsaufforderung und Androhung zur Abgabe Vermögensauskunft Sehr geehrter Herr XY, Sie schulden der Gemeinde Z folgende Beträge: 1. Forderung 1 gem. Bescheid vom, Az. Fällig: Betrag: 2. Forderung 2 gem. Bescheid vom, Az. fällig: Betrag: Gesamtbetrag: Wegen dieser Forderungen werden Sie gemäß 25a Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert. I. Bis heute haben Sie den o.a. Gesamtbetrag nicht bzw. nicht vollständig beglichen. Sie können die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft umgehen, wenn Sie die oben genannte/n Forderung/en binnen zwei Wochen vollständig begleichen. Hierzu überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum (= letzter Zahlungstermin) auf eines der unten genannten Konten. II. Sollte der o.a. Gesamtbetrag nicht bis zum genannten letzten Zahlungstermin rechtzeitig entrichtet worden sein, setzt die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von 25a LVwVG fest. In diesem wird ein vollständiges Verzeichnis über Ihr Vermögen erstellt. Sofern Sie zu diesem Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen sollten bzw. im Termin ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigern, so kann die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde a) gemäß 25b LVwVG die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft anordnen b) eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß den 25f LVwVG, 882h ZPO vornehmen. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Vermögensauskunft entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
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51 Muster 2 Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft Sehr geehrter Herr XY, die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde betreibt gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen folgender bis heute nicht beglichener Zahlungsrückstände: 1. Forderung 1 gem. Bescheid vom, Az. Fällig: Betrag: 2. Forderung 2 gem. Bescheid vom, Az. Fällig: Betrag: Gesamtbetrag: Mit Schreiben vom wurden Sie zur Zahlung aufgefordert. Letzter Zahlungstermin war dabei der. Bis zum heutigen Tag haben Sie den ausgewiesenen Gesamtbetrag nicht bzw. nicht vollständig beglichen. Aus diesem Grund werden Sie hiermit gemäß 25a, 25d Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft: Wochentag, Datum: Uhrzeit: Gebäude: Rathaus der Gemeinde Z, Straße, Raum Den Termin können Sie durch sofortige Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrages in Höhe von unter Angabe des o. g. Aktenzeichens abwenden. Haben Sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Vermögensauskunft abgegeben, so teilen Sie dies der Vollstreckungsbehörde bitte unverzüglich mit. Trotzdem müssen Sie zu dem angesetzten Termin erscheinen. Es können nach 25b LVwVG Gründe vorliegen, die innerhalb der Schutzfrist von 2 Jahren zu einer erneuten Abnahme der Vermögensauskunft berechtigen. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein Vermögensverzeichnis nach 25d Abs. 2 LVwVG. Zur Auskunft über Ihr Vermögen (Auskunftserteilung) müssen Sie alle Vermögensgegenstände, die Ihnen gehören, angeben. Hierzu zählen zum Beispiel Bargeld, Gold, Schmuck, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, wertvolle Gebrauchsgegenstände und Wohnungseinrichtungen, aber auch Immobilien und Forderungen, wie noch nicht ausbezahltes Arbeitseinkommen, Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt, Guthaben bei Kreditinstituten, Ansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften (Lebensversicherungen) und Bausparkassen. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner müssen Sie entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen im Sinne von 138 Insolvenzordnung, die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben, und unentgeltliche Leistungen, die Sie in den letzten vier
52 Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben, angeben. Bitte bringen Sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alle erforderlichen Unterlagen, die diesem Zweck dienen, mit. Sie müssen die Unterlagen im Termin vorlegen ( 25d LVwVG), eine unvollständige Vorlage der Unterlagen gilt als Verweigerung der Abgabe. In dem vorgenannten Termin müssen Sie auf der Grundlage von 25a Abs. 3 LVwVG zu Protokoll an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. In diesen Zusammenhang wird vorsorglich auf 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) hingewiesen. Wer vor der Vollstreckungsbehörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch eine fahrlässige Versicherung an Eides statt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gemeindekasse der Gemeinde Z als Vollstreckungsbehörde sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den 4 und 19 LVwVG, die örtliche Zuständigkeit aus 25c LVwVG. Erscheinen Sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin oder verweigern Sie grundlos die Abgabe einer Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde gemäß 25c LVwVG beim zuständigen Amtsgericht die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe Vermögensauskunft beantragen. Daneben kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach den 25f LVwVG, 882h Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) anordnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Z, zu erheben. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Der Widerspruch gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat jedoch gemäß 25d Abs. 3 LVwVG keine aufschiebende Wirkung. Anlagen: Vordruck Vermögensverzeichnis Merkblatt
53 Muster 3 Terminprotokoll Abgabe einer Vermögensauskunft Terminprotokoll Vollstreckungsschuldner Name, Vorname: ggf. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand: Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Beruf: Staatsangehörigkeit: Firma: Nr. des Registerblatts im Handelsregister: Geschäftsführer: Sitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft: Wochentag, Datum: Uhrzeit: Gebäude: Rathaus der Gemeinde Z, Straße, Raum wegen nachfolgender Forderungen 1. Forderung 1 gem. Bescheid vom, Az. Fällig: Betrag: 2. Forderung 2 gem. Bescheid vom, Az. Fällig: Betrag: Gesamtbetrag: In dem heutigen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien: [ ] niemand [ ] die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner [ ] für die Vollstreckungsschuldnerin/den Vollstreckungsschuldner: [ ] Es wurde festgestellt, dass die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
54 [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner ist ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen. [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner hat eine Vermögensauskunft im Sinne von 25a LVwVG abgegeben. [ ] Die in das elektronische Dokument (Vermögensverzeichnis) aufgenommenen Angaben wurden der Vollstreckungsschuldnerin/dem Vollstreckungsschuldner vorgelesen bzw. zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiedergegeben. [ ] Auf Verlangen der Vollstreckungsschuldnerin/des Vollstreckungsschuldners wurde ihr/ihm ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses erteilt. [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner hat grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des 25a LVwVG verweigert. [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner wurde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt ( 156, 161 StGB) belehrt. [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner versicherte an Eides statt, dass sie/er die Angaben in der Vermögensauskunft im Sinne von 25a Abs. 2 LVwVG nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner hat folgende weitere Erklärung abgegeben: [ ] Die Vollstreckungsschuldnerin/der Vollstreckungsschuldner wurde darauf hingewiesen, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach 25f LVwVG 882h Abs. 1 ZPO erfolgen kann, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft (Vermögensverzeichnis) offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, oder wenn sie/er nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Die Monatsfrist endet am: Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft endete um Uhr. vorgelesen genehmigt unterschrieben Unterschrift Vollstreckungsschuldner Unterschrift Vertreter der Vollstreckungsbehörde Unterschrift Protokollführer
55 Muster 4 - Anordnung auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Sehr geehrte r Frau/Herr., die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde ordnet auf der Grundlage von 25f Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach 882h Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) an. Die Eintragung erfolgt, weil [ ] Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind ( 25f Abs. 1 Nr. 1 LVwVG) Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war anberaumt auf den Tag, Datum, Uhrzeit, Rathaus, Raum [ ] eine Vollstreckung nach dem Inhalt des erstellten Vermögensverzeichnisses vom, Aktenzeichen offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde ( 25f Abs. 1 Nr. 2 LVwVG) [ ] Sie die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig befriedigt haben ( 25f Abs.1 Nr. 3, 1. Alt. LVwVG). Die Monatsfrist endete am. [ ] Sie auf Grund der Sperrwirkung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft vom und der verstrichenen Zahlungsfrist von einem Monat die Forderung nicht vollständig befriedigt haben ( 25f Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt). Die Monatsfrist endete am: Für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis werden dem zentralen Vollstreckungsgericht nach 25f LVwVG, 882h Abs. 1 ZPO neben dem Eintragungsgrund folgende Daten Ihre Person betreffend übermittelt: Name, Vorname: ggf. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Wohnsitze: Firma: Nummer des Registerblatts im Handelsregister: Firmensitz: Begründung: Weitere Ausführungen zum Anordnungsgrund, z.b. Details und Daten zum Sachverhalt
56 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Eintragungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Z, zu erheben. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf vor Ablauf der Frist eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung entfaltet gemäß 25f LVwVG keine aufschiebende Wirkung.
57 Muster 5 Zahlungsaufforderung und Belehrung zur Eintragungsmöglichkeit in das Schuldnerverzeichnis Sehr geehrte r Frau/Herr., die Gemeindekasse als Vollstreckungsbehörde gegen Sie die Zwangsvollstreckung wegen folgender bis heute nicht beglichener Zahlungsrückstände: 1. Forderung 1 ge. Bes heid o, Az. Fällig: Betrag: 2. Forderung 2 ge. Bes heid o, Az. Fällig: Betrag: Gesamtbetrag: Mit S hrei e o. urde Sie zur )ahlu g aufgefordert. Letzter Zahlungstermin war dabei der... Bis zu heutige Tag ha e Sie de ausgewiesenen Gesamtbetrag nicht bzw. nicht vollständig beglichen. Es ist uns bekannt, dass Sie a eine Vermögensauskunft im Sinne von 25a LVwVG, 802c ZPO, 284 Abgabenordnung (AO) oder anderer landesgesetzlicher Regelung abgegeben haben Eine grundsätzliche Verpflichtung zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des 25b LVwVG besteht nicht. Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich der oben genannten Gesamtforderung unter Bezugnahme auf das beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis die Möglichkeit besteht, die (erneute) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach 25f LVwVG, 882h ZPO anzuordnen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats vollständig beglichen wurde. Sie können die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis umgehen, wenn Sie den oben genannten Gesamtbetrag vollständig binnen eines Monats ab Zugang dieses Schreibens begleichen. Hinweis: Ein Widerspruch gegen die Forderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können.
58 Muster 6 Haftanordnung Antrag auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft Vollstreckungsschuldner Name, Vorname: ggf. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand: Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Beruf: Staatsangehörigkeit: Firma: Nr. des Registerblatts im Handelsregister: Geschäftsführer: Sitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Der o.a. Vollstreckungsschuldner war zur Abgabe der Vermögensauskunft für Wochentag, Datum: Uhrzeit: Gebäude: Rathaus der Gemeinde Z, Straße, Raum zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Er [ ] ist ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen. [ ] hat grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des 25a LVwVG verweigert. Es wird gemäß 25e LVwVG in Verbindung mit 802g ZPO ersucht, gegen den o.a. Vollstreckungsschuldner die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft anzuordnen. Unterschrift Vertreter der Vollstreckungsbehörde Anlagen Terminprotokoll
59 Muster 7 Vollzug des Haftbefehls Vollzug des Haftbefehls Vollstreckungsschuldner Name, Vorname: ggf. Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand: Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Beruf: Staatsangehörigkeit: Firma: Nr. des Registerblatts im Handelsregister: Geschäftsführer: Sitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort): Der o.a. Vollstreckungsschuldner war zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Er [ ] ist ohne ausreichende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen. [ ] hat grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des 25a LVwVG verweigert. Es wird gemäß 25e LVwVG in Verbindung mit 802g ZPO um Verhaftung des Vollstreckungsschuldners ersucht. Es wird gebeten, den Vollstreckungsschuldner darüber zu belehren, dass er zu jeder Zeit eine Vermögensauskunft gemäß 25a LVwVG abgeben kann. Anlagen Haftbefehl
60 Muster 8 Zahlungsvereinbarung nach 24a LVwVG Der Vollsteckungsschuldner schuldet der Gemeinde XY (Vollstreckungsgläubigerin) folgende Forderungen: - Forderung 1 - Forderung 2 Zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsbeamten der Gemeinde XY wird gemäß 24a LVwVG folgende Vereinbarung geschlossen: [ ] Dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist bis zum zur vollständigen Tilgung der Forderungen eingeräumt [ ] Der Vollstreckungsschuldner tilgt die offenen Forderungen vollständig in monatlichen Teilbetragen in Höhe von bis spätestens. Der Vollstreckungsschuldner hat glaubhaft dargelegt, dass er die Zahlungen nach der Höhe und dem Zeitpunkt erbringen kann. ( ggf. hier noch dokumentieren, wie er das machen will). Die Vollstreckung ist im Rahmen der Vereinbarung aufgeschoben. Gerät der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, endet der Vollstreckungsaufschub, ohne dass es einer weiteren Mitteilung bedarf. [ ] Dieser Zahlungsvereinbarung hat die Vollstreckungsgläubigerin bereits mit Ersuchen vom vorab zugestimmt. [ ] Die Zahlungsvereinbarung wird der Vollstreckungsgläubigerin unverzüglich mitgeteilt. Sie hat das Recht, der Vereinbarung und dem damit verbundenen Vollstreckungsaufschub unverzüglich zu widersprechen. Sofern die Vollstreckungsgläubigerin widerspricht, wird der Zahlungsplan hinfällig und der Vollstreckungsaufschub endet mit diesem Zeitpunkt. Ort, Datum Unterschrift Vollstreckungsbeamter Unterschrift Vollstreckungsschuldner
Teil III: Das Vollstreckungsrecht 6. Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen
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