Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung. von Soldatinnen und Soldaten

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1 Zentralerlass Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung Zweck der Regelung: von Soldatinnen und Soldaten Herausgegeben durch: BMVg, P II 1 Beteiligte Interessenvertretungen: Schaffung einheitlicher Verfahrensweisen bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung, Hinweise auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Auswirkungen GVPA Gebilligt durch: RL BMVg P II 1 Herausgebende Stelle: BMVg P II 1 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Geschäftsbereich des BMVg Offen Nein Nein Gültig ab: Frist zur Überprüfung: Version: 1 Überführt: Aktenzeichen: /11 Identifikationsnummer: BMVg - PSZ I 1 (20) Az /11 vom 20. Juli 2006 (R10/06) i.d.f. vom 17. September 2009 B I

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Grundsätzliches 3 3 Durchführung Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung Konditionierter Versetzungsantrag Ende der Teilzeitbeschäftigung Verlängerung Widerruf Änderung der Bewilligung Unterbrechung der Teilzeit Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 12 4 Auswirkungen Anrechnung von Dienstzeiten gemäß 5 Abs. 7 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) Verlängerung der Dienstzeit ( 40 Abs. 4 und 46 Abs. 4 SG) 12 5 Sonstiges Beurteilung Dokumentation Statistik 13 6 Anlage (Merkblatt) 14 Seite 2

3 Allgemeines B-1330/55 1 Allgemeines 101. Das Soldatengesetz (SG) eröffnet Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) und Soldaten auf Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ) grundsätzlich die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Mit 30a SG werden die Vorgaben aus dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften konkret rechtlich ausgestaltet. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Entlassungsdienststelle. Sie setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Damit kann nicht jeder dienstliche Grund eine Ablehnung rechtfertigen. Es müssen gewichtige dienstliche Gründe 1 vorliegen. Diese sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung wegen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt. Unzumutbare Mehrbelastungen dürfen sich aus der Gewährung von Teilzeitdienst für andere Personen nicht ergeben. Erläuterungen zur Teilzeitbeschäftigung gibt die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV). 2 Grundsätzliches 201. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren möglich. Ausnahmeregelungen sind in 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 STzV enthalten. Persönliche Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger/eine pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von schwangeren Soldatinnen, die mit dem Ziel der Betreuung des (noch ungeborenen) Kindes gestellt werden, sind soweit keine besonderen Ablehnungsgründe vorliegen nicht unter Hinweis auf das Fehlen der formalen Antragsvoraussetzungen ( 3 Abs. 1 STzV) abzulehnen, sondern entsprechend den unten angeführten Vorgaben bis zur Entscheidungsreife weiter zu bearbeiten und bei Vorliegen der geforderten Voraussetzung unverzüglich zu bescheiden. Die Gesamtdauer einer Teilzeitbeschäftigung kann längstens zwölf Jahre betragen. Zeiten einer Beurlaubung nach 28 Abs. 5 SG (Betreuungsurlaub) oder 28a SG (Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes) sind dabei anzurechnen (vgl. 30b SG). Insgesamt kann Teilzeitbeschäftigung auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden ( 5 Abs. 1 STzV) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist bei dem/der Disziplinarvorgesetzten des Stammtruppenteils zu stellen Die Die Prüfung, ob eine dienstliche Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann, bezieht sich auf die antragstellende Einzelperson, grundsätzlich auf einen 1 Vgl. hierzu 7 Abs. 1 Satz 2 STzV Seite 3

4 Grundsätzliches Dienstposten, auf dem eine Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann und auf die Dauer des beantragten Zeitraumes Die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter Nutzung einer Planstelle z.b.v. kommt dabei nur im Ausnahmefall in Betracht. Eine stattgebende Entscheidung durch die Entlassungsdienststellen bedarf der vorherigen Einwilligung des BMVg Bei einer Umgliederung/Auflösung der Einheit/Dienststelle sind die Soldaten/Soldatinnen, die bereits eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen, für eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten, der die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung zulässt, einzuplanen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist die Bereitstellung einer Planstelle z.b.v., mittels der die Teilzeitbeschäftigung bis zur Umsetzung auf einen anderen Dienstposten - längstens bis zum Ablauf der ursprünglich bewilligten Dauer der Teilzeitbeschäftigung - wahrgenommen werden soll, auf dem Dienstweg bei BMVg P II 1 - zu beantragen. Eine Versetzung auf einen Dienstposten, der in den Organisationsgrundlagen bereits mit einem kw-vermerk versehen ist, darf zum Zwecke der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung nur erfolgen, wenn die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nicht über das Datum des Wegfalls des Dienstpostens hinausgeht Beantragt eine Soldatin/ein Soldat, die/der u.a. wegen Wegfalls/Herabdotierung des Dienstpostens oder sonstige nicht durch sie/ihn zu vertretende Gründe vorübergehend eine Planstelle z.b.v. besetzt, eine Teilzeitbeschäftigung, holt die zuständige Entlassungsdienststelle bei einer beabsichtigten Zustimmung vor ihrer Entscheidung auf dem Dienstweg die Zustimmung des BMVg P II 1 - ein. Auch bei Teilzeitbeschäftigung unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.v. hat schnellst möglich die Umsetzung auf einen Dienstposten zu erfolgen. Die vorzulegenden Unterlagen haben daher neben der genehmigten Dauer der Nutzung der Planstelle z.b.v. auch Aussagen der Entlassungsdienststelle über die festgelegte weitere Verwendung zu enthalten Die Vertrauensperson soll auf Antrag des Soldaten oder der Soldatin nach 23 Abs. 1 Nr. 9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört werden Über den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet die zuständige Entlassungsdienststelle des Antragstellers/der Antragstellerin unter besonderer Berücksichtigung des Votums des/der letzten Stellung nehmenden Disziplinarvorgesetzten. Dessen/deren ablehnende Stellungnahme ist für die Entlassungsdienststelle dabei regelmäßig von maßgeblicher Bedeutung (s. a. Nr. 303). Die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen Neben dem/der nächsten Disziplinarvorgesetzten nimmt mindestens der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zum Antrag Stellung und legt diesen der Entlassungsdienststelle vor 2 ( 2 Abs. 2 Satz 1 STzV). 2 Es sei denn, diese Vorgesetzten leiten die Entlassungsdienststelle. Seite 4

5 Grundsätzliches B-1330/ Ist einer/eine der o.a. Disziplinarvorgesetzten oder die Entlassungsdienststelle nicht zugleich Personal bearbeitende Stelle (PersBSt) des Antragstellers/der Antragstellerin, sind diese im Antragsverfahren zusätzlich zu beteiligen (s. a. Nr. 302) Die Teilzeitbeschäftigung kann durch die Entlassungsdienststelle aus wichtigen dienstlichen Gründen versagt und aus zwingenden dienstlichen Gründen (s. hierzu 309) nachträglich - auch auf Antrag eines/einer Disziplinarvorgesetzten - widerrufen oder eingeschränkt werden. Im Falle der beabsichtigten Versagung oder Einschränkung (beabsichtigte Ablehnung bzw. teilweise Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung) soll auf Antrag des betroffenen Soldaten/der betroffenen Soldatin die Vertrauensperson nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden Der Antragsteller/die Antragstellerin verbleibt bei Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf dem bisherigen Dienstposten. Die tatsächlich zu leistende Dienstzeit muss mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Rahmendienstzeit betragen. In Dienststellen, in denen Soldaten und Soldatinnen an Dienstvereinbarungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Verbindung mit automatisierter Arbeitszeiterfassung der zivilen Beschäftigten teilnehmen, gelten die dort getroffenen Dienstvereinbarungen als Berechnungsgrundlage Sofern die familiäre Situation eines Soldaten/einer Soldatin einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung begründet und ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist sie als schwerwiegender persönlicher Grund 3 anzusehen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung soll stattgegeben werden, sofern die Einheit oder Dienststelle, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden soll, keine wichtigen dienstlichen Gründe dagegen geltend macht Im Falle eines Versetzungsgesuches, das mit dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung verbunden ist 4, gelten, sofern für den Soldaten/die Soldatin ein freier, zur anteiligen Aufgabenwahrnehmung geeigneter Dienstposten vorhanden ist 5, als Maßstab die in Nr 213. aufgeführten schwerwiegenden Gründe Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar. Hierauf ist der Antragsteller/die Antragstellerin durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten/die zuständige Disziplinarvorgesetzte bei Antragstellung aktenkundig hinzuweisen Zur grundsätzlichen Information von Interessenten zu dienst-, besoldungs-, und versorgungsrechtlichen Folgen wird ein Merkblatt (Anlage) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gehender Informationsbedarf bzgl. Besoldung oder Versorgung ist an die zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes, ergänzende Anfragen zu dienstrechtlichen Folgen sind über den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. die nächste Disziplinarvorgesetzte an die zuständige PersBSt zu richten. 3 A-1300/46, Nr. 204, Versetzung, Kommandierung und Dienstpostenwechsel von Soldatinnen und Soldaten 4 Konditionierter Versetzungsantrag (siehe hierzu Nr. 3.2) 5 Versetzungen unter Nutzung einer Planstelle z.b.v. sind nicht zulässig. Seite 5

6 Durchführung 3 Durchführung 3.1 Bewilligung/Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung 301. Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte prüft den Antrag auf Vollständigkeit, insbesondere hinsichtlich der Nachweise über die persönlichen Voraussetzungen gem. 3 STzV sowie der Erklärung zur Nebentätigkeit ( 30a Abs. 2 Satz 3 SG), veranlasst die aktenkundige Belehrung über die grundsätzliche Versetzbarkeit und händigt das Merkblatt zu dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen von Teilzeitbeschäftigung aus, prüft erforderlichenfalls, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann, soll im Falle eines entsprechenden Antrags nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG eine Stellungnahme der zuständigen Vertrauensperson zu dem Antrag einholen, die im weiteren Verfahrensgang beizufügen ist, legt den Antrag mit einer begründeten Stellungnahme und mit einer Aussage, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf dem jetzigen oder ggf. einem alternativen Dienstposten im eigenen Zuständigkeitsbereich dienstlich möglich ist und ggf. einschränkende Voraussetzungen vorliegen, dem/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zur weiteren Prüfung und zur anschließenden Vorlage an die Entlassungsdienststelle vor; im Falle einer positiven Stellungnahme fügt er/sie der Vorlage den Vorschlag eines mit den Belangen der Dienststelle und mit dem Antragsteller/der Antragstellerin abgestimmten Teilzeitmodells entsprechend 5 Abs. 2 STzV bei Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt zu Antrag und Stellungnahme des/der Disziplinarvorgesetzten Stellung, prüft bei ablehnender Stellungnahme seitens des/der Disziplinarvorgesetzten, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann, beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 6, 6 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg über die Bewilligung, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt ( 17 Abs. 3 SGleiG). Ansonsten ist die für die jeweilige entscheidende Entlassungsdienststelle zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Seite 6

7 Durchführung B-1330/55 beteiligt die PersBSt des Antragstellers/der Antragstellerin, um deren Planungen und Absichten in Erfahrung zu bringen, die wesentlich für die Abfassung der Stellungnahme sein können. Die Möglichkeit weiterer truppendienstlicher Vorgesetzter, eine Stellungnahme abzugeben, bleibt unberührt. Der/die letzte Stellung nehmende Vorgesetzte leitet den Antrag mit Stellungnahme, ggf. mit der Stellungnahme der Vertrauensperson und der militärischen Gleichstellungsbeauftragten sowie ggf. mit einem Vorschlag zur Besetzung eines anderen Dienstpostens seines/ihres Zuständigkeitsbereiches an die Entlassungsdienststelle weiter. Eine befürwortende Stellungnahme muss stets einen realisierbaren Vorschlag zu dem Dienstposten, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden soll, enthalten Die zuständige Entlassungsdienststelle erteilt regelmäßig einen ablehnenden Bescheid, sofern die Stellung nehmenden truppendienstlichen Vorgesetzten den Antrag aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht befürwortet 7 haben. Auf Antrag des Soldaten/der Soldatin soll vor der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung die zuständige Vertrauensperson angehört werden 8, beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 9, prüft im Falle einer Befürwortung seitens der Stellung nehmenden truppendienstlichen Vorgesetzten die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, insbesondere ob die Voraussetzungen gem. 1 i.v.m. 3 STzV für die Inanspruchnahme von Teilzeit vorliegen, prüft die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden dienstrechtlichen Aspekte, bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung auf Ausbildungs- und Verwendungsplanung des Antragstellers/der Antragstellerin und prüft hierbei insbesondere, ob erforderliche, nur im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung zu absolvierende Verwendungen und Ausbildungsvorhaben im Zeitraum der Antragstellung vorgesehen sind und ggf. später nicht mehr realisiert werden können; sie zieht dazu, sofern sie nicht selbst PersBSt ist, die Stellungnahme der zuständigen PersBSt heran, informiert den Antragsteller/die Antragstellerin über die aus Sicht der Personalführung relevanten Auswirkungen auf seine/ihre Ausbildungs- und Verwendungsplanung, entscheidet unter besonderer Berücksichtigung des Vorschlags des/der letzten Stellung nehmenden Vorgesetzten über den Antrag, 7 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur erforderlich, wenn die entscheidende Stelle das BMVg ist. 8 Vgl 23 Abs. 1 SBG 9 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt ( 17 Abs. 3 SGleiG). Seite 7

8 Durchführung erstellt den entsprechenden Bescheid 10 über Dauer und prozentualen Umfang der zu leistenden Dienstzeit, stellt diesen zusammen mit den erforderlichen aktenkundigen Belehrungen über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten/der Soldatin zu, beteiligt weitere Disziplinarvorgesetzte, die zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) sowie ggf. die PersBSt nachrichtlich 11, überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen sowie der Höchstzahl der zulässigen Zeitabschnitte für die Bewilligung. 3.2 Konditionierter Versetzungsantrag 304. Versetzungsanträge, die mit dem Ziel gestellt werden, an anderer Stelle eine Teilzeitbeschäftigung wahrzunehmen, sind zulässig. Die Prüfung, ob ein entsprechender Dienstposten verfügbar ist, erfolgt durch die Personalführung. Die in diesem Fall zuständigen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten der ggf. aufnehmenden Dienststelle nehmen nach Veranlassung durch die zuständige PersBSt gem. Nr. 301 und 302 Stellung. 3.3 Ende der Teilzeitbeschäftigung 305. Die Teilzeitbeschäftigung endet ohne weitere Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem jeweiligen Dienstposten (auf diesen Beendigungsgrund ist im Bewilligungsbescheid hinzuweisen), spätestens mit Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen, geändert oder beendet wird 12. Sie endet ebenfalls bei Fortfall der Voraussetzungen. Lediglich formale organisatorische Änderungen, zum Beispiel die Überführung des Dienstpostens in eine neue STAN, gegebenenfalls mit geänderter TE/ZE, fallen nicht hierunter. 3.4 Verlängerung 306. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag bis zur gem. 30a Abs. 1 SG möglichen Dauer (zwölf Jahre) verlängert werden. Anträge auf Verlängerung sind grundsätzlich drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen und unterliegen dem gleichen Verfahren wie Erstanträge. 3.5 Widerruf 307. Der Widerruf der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ( 30a Abs. 3 Satz 1 SG) hebt die bestehende Bewilligung ganz oder teilweise auf. Vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes der in Teilzeitbeschäftigung befindlichen Soldaten/Soldatinnen sind in einem Widerrufsverfahren strenge Maßstäbe anzulegen. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Widerruf wegen Pflichtenverstoßes 10 Einschließlich der Pflege des Personalwirtschaftsystems. 11 Empfänger/-innen sind darüber hinaus alle Adressaten einer Versetzungsverfügung. 12 Bei Teilzeitbeschäftigten, für die eine Planstelle z.b.v. genutzt wird, endet deren Nutzung mit dem Ende der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Seite 8

9 Durchführung B-1330/55 schuldhaft verursacht wird. Vor einer Entscheidung über den Widerruf der Bewilligung soll auf Antrag des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin die zuständige Vertrauensperson beteiligt werden Widerruf durch die Entlassungsdienststelle wegen schuldhaften Pflichtenverstoßes Die Entlassungsdienststelle soll die Teilzeitbeschäftigung von Amts wegen gemäß 30a Abs. 2 Satz 5 SG, 4 Abs. 3 Nr. 3 STzV bei schuldhafter Verletzung der Bestimmungen zu Umfang und Art der Ausübung von Nebentätigkeiten nach 30a Abs. 2 Satz 3 SG widerrufen 13. Vor einer Entscheidung der Entlassungsdienststelle über den Widerruf ist der Soldat/die Soldatin anzuhören. Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte und der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten/der Soldatin nehmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung. Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte leitet den Vorgang an die Entlassungsdienststelle zurück. Die nächsten Disziplinarvorgesetzten sind verpflichtet, die Entlassungsdienststelle über Verstöße gegen die Nebentätigkeitsbestimmungen zu informieren Widerruf in sonstigen Fällen (auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzte/n) Der/die Disziplinarvorgesetzte kann den Widerruf der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung i.s. des 30a Abs. 3 SG beantragen. Ein hierfür erforderlicher zwingender dienstlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der Soldatin die Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet. Der begründete Antrag ist der Entlassungsdienststelle unter Beachtung der Anhörungsvorschriften und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hatte Verfahren Die Entlassungsdienststelle erstellt nach Beteiligung der zuständigen militärischen Gleichstellungsbeauftragten den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Soldaten/der Soldatin über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter Beteiligung des/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, der zuständigen gebührniszahlenden Wehrbereichsverwaltung (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu. 3.6 Änderung der Bewilligung 311. Eine Änderung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung (vgl. 30a Abs. 3 SG) führt nicht zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides, sondern verändert ihn lediglich entsprechend. 13 Bei der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist aktenkundig auf die Verpflichtung nach 30a Abs. 2 Satz 3 SG und auf die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Seite 9

10 Durchführung Nr. 502 ist zu beachten. Vor einer Entscheidung über eine Änderung der Bewilligung ist die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Auf Antrag des betroffenen Soldaten oder der betroffenen Soldatin soll zudem die zuständige Vertrauensperson angehört werden Verkürzung der Dauer oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung Die Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann durch die zuständige Entlassungsdienststelle - auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten und - nach Beteiligung der zuständigen militärischen Gleichstellungsbeauftragten verkürzt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Die zuständige Entlassungsdienststelle kann - auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten - den zeitlichen Umfang des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes ( 30a Abs. 3 SG) erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Zwingende dienstliche Gründe für die Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes liegen insbesondere vor, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten/der Soldatin die Einsatzbereitschaft der Einheit oder Dienststelle ernsthaft gefährdet. Beabsichtigt die Entlassungsdienststelle eine Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes, nehmen der/die nächste Disziplinarvorgesetzte und der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten/der Soldatin im Rahmen des Anhörungsverfahrens auf dem Dienstweg Stellung. Bei Anträgen des/der Disziplinarvorgesetzten auf Verkürzung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes ist der Antrag der Entlassungsdienststelle unter Beachtung der Anhörungsvorschriften und mit Stellungnahmen bis zur Ebene mindestens desjenigen/derjenigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen, der/die dem zugrundeliegenden Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abschließend zugestimmt hat Reduzierung des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes Beantragt der Soldat/die Soldatin die Reduzierung des zeitlichen Umfangs des in Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes, ist wie bei einem Erstantrag zu verfahren. 3.7 Unterbrechung der Teilzeit Abs. 2 STzV eröffnet Soldaten/Soldatinnen z.b. auch auf Anregung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit, während der Dauer einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung befristet zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren, um in ihrem beruflichen Interesse an besonderen Verwendungen und Vorhaben teilzunehmen (z.b. Teilnahme an einer besonderen Seite 10

11 Durchführung B-1330/55 Auslandsverwendung einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase). Der Antrag auf Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des Unterbrechungszeitraumes zu stellen Wiederaufnahmen der Teilzeitbeschäftigung nach Unterbrechungen zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen (einschließlich Vor- und Nachbereitungsphase) oder anderen dienstlichen Vorhaben werden auf die Höchstzahl von vier Bewilligungszeiträumen ( 5 Abs. 1 STzV) gem. 6 Abs. 2 Satz 2 STzV nicht angerechnet. Unterbrechungen führen nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um den Zeitraum, in dem eine zwischenzeitliche Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde Der/die nächste Disziplinarvorgesetzte prüft den Antrag, insbesondere den Zweck, und veranlasst die aktenkundige Belehrung, dass die Unterbrechung nicht zu einer Verlängerung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung um den Zeitraum führt, in dem antragsgemäß Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird, legt den Antrag mit einer Stellungnahme, die sein/ihr begründetes Votum zur beantragten Unterbrechung eindeutig zum Ausdruck bringt, dem/der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vor. Ggf. ist die Stellungnahme der Vertrauensperson beizufügen Der/die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt unter Beachtung der Anhörungsvorschriften Stellung und leitet den Vorgang der Entlassungsdienststelle zur Entscheidung zu, beteiligt die zuständige PersBSt, sofern die Entlassungsdienststelle dies nicht selbst ist Die zuständige Entlassungsdienststelle prüft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, insbesondere des Zwecks der Unterbrechung, bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen der Unterbrechung auf den weiteren Werdegang und den geplanten Verwendungsaufbau des Soldaten/der Soldatin, beteiligt die zuständige militärische Gleichstellungsbeauftragte 14, entscheidet über den Antrag, überwacht die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen der bewilligten Teilzeitbeschäftigung und der Dauer der bewilligten Unterbrechung, 14 Entscheiden die ZPersBSt oder das BMVg, wird nur die militärische Gleichstellungsbeauftragte dieser Dienststellen durch diese beteiligt ( 17 Abs. 3 SGleiG). Seite 11

12 Auswirkungen erstellt den entsprechenden Bescheid und stellt ihn dem Antragsteller/der Antragstellerin über den nächsten Disziplinarvorgesetzten/die nächste Disziplinarvorgesetzte unter nachrichtlicher Beteiligung weiterer Disziplinarvorgesetzter, der zuständigen gebührniszahlenden Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes (s. Nr. 502) und ggf. der PersBSt zu. 3.8 Vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 319. Die Teilzeitbeschäftigung soll auf Antrag des/der Teilzeitbeschäftigten auf vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Interessen nicht entgegen stehen. Die Teilzeitbeschäftigung endet in jedem Fall bei Wegfall der erforderlichen Voraussetzungen. Die Bearbeitung der Anträge unterliegt dem für Erstanträge beschriebenen Verfahren. Den Zeitpunkt einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Wegfall der Voraussetzungen legt die Entlassungsdienststelle im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Disziplinarvorgesetzten fest. Nr. 502 ist zu beachten Wurde eine Soldatin /ein Soldat zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen anderen Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten. 4 Auswirkungen 4.1 Anrechnung von Dienstzeiten gemäß 5 Abs. 7 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) 401. Der Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung wird in vollem Umfang auf die in der SLV festgelegten Mindestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet. 4.2 Verlängerung der Dienstzeit ( 40 Abs. 4 und 46 Abs. 4 SG) 402. Für Soldatinnen auf Zeit/Soldaten auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und denen danach Teilzeit gewährt wurde, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen des 40 Abs. 1 SG Berufssoldatinnen/Berufssoldaten (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit ihre militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn Jahren (Abdienverpflichtung). Wird ihnen nach einer der genannten Ausbildungen eine Teilzeitbeschäftigung Seite 12

13 Sonstiges B-1330/55 gewährt, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung hinaus Sonstiges 5.1 Beurteilung 501. Die Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) sind unverändert auf teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen anzuwenden. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Ggf. vorliegende wichtige sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erfordern, sind im Rahmen der Beurteilung ausführlich darzulegen. 5.2 Dokumentation 502. Zur korrekten Abrechnung der Besoldung ist die zuständige Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes über alle Änderungen der zu leistenden Dienstzeit unverzüglich zu unterrichten. Die zuständigen Stellen veranlassen eine Änderungsmeldung, in der alle zahlungsrelevanten Daten zu vermerken sind (z.b. Anfangs- und Enddatum einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung, der Prozentsatz der zu leistenden Dienstzeit) Um eine spätere Versorgungsfestsetzung zu ermöglichen, sind Entscheidungen im Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung (Bewilligung, Verlängerung, Widerruf, Änderung der Bewilligung und Unterbrechung von Teilzeitbeschäftigung sowie eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung) in der Personalgrundakte zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen müssen Angaben über das Verhältnis des Umfangs der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung enthalten. 5.3 Statistik 504. Zur Vorbereitung der in 4 Abs. 5 und 24 SGleiG vorgesehenen Berichte stellen die Entlassungsdienststellen die Erfassung der statistischen Angaben gem. 23 SGleiG, aufgeteilt auf die in 4 Abs. 2 SGleiG festgelegten Bereiche, sicher Der Erlass BMVg - PSZ I 1 (20) Az /11 vom 2. Mai 2005 ( Vorläufige Richtlinie für die Personalführung im Zusammenhang mit der Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten ; R 3/05) wird aufgehoben Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden. 15 Der Umfang von 10 Jahren gem. 46 Abs. 3 und 4 SG entspricht der Kalenderzeit. Seite 13

14 Anlage (Merkblatt) 507. Die 1. Änderung BMVg PSZ I 1 (20) - Az /11 vom 17. September 2009 ist eingearbeitet. 6 Anlage (Merkblatt) Seite 14

15 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 Anlage zu PSZ I 1 (20) - Az /11 vom 20. Juli 2006 (R 10/06) i.d.f. vom 17. September 2009 Inhaltsverzeichnis Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung von Soldaten und Soldatinnen 1. Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen 2. Allgemeines 3. Personalbearbeitung 3.1. Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung 3.2. Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf 3.3. Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung 3.4. Versetzungen 3.5. Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung 3.6. Beurteilungen 3.7. Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen höherer Besoldungsgruppen 4. Besoldung, Versorgung 4.1. Stufenaufstieg 4.2. Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 4.3. Jubiläumszuwendung 4.4. Kindergeld, Elterngeld 4.5. Vermögenswirksame Leistungen 4.6. Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS) 4.7. Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten 4.8. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4.9. Unterschreiten der Mindestversorgung in Folge langer Freistellungszeiten Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe 5. Sonstiges Seite 15

16 Anlage (Merkblatt) 5.1. Erholungsurlaub 5.2. Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige 5.3. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit 6. Ansprech- und Auskunftsstellen Seite 16

17 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 1. Rechtsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen Soldatengesetz (SG) 30a und 30b Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten [Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822)] Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV) vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157) i.v.m. der Erste Verordnung zur Änderung der STzV vom 7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) Richtlinie für die Personalführung bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten (BMVg - PSZ I 1 (20) Az /11 vom 20. Juli 2006; R 10/06 i.d.f. vom 17. September 2009) Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten; hier: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit (BMVg R I 1 Az /30a/I vom 15. November 2006) 2. Allgemeines Mit 30a SG und der STzV ist erstmals Teilzeitbeschäftigung für Soldaten/Soldatinnen in einem Wehrdienstverhältnis möglich. Die Vorgaben aus dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG) zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften werden damit konkret rechtlich ausgestaltet. Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die dadurch bedingten Folgen in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht. Dieses Merkblatt gibt lediglich allgemeine Hinweise. Im konkreten Einzelfall erteilen auf Anfrage die jeweils zuständigen Dienststellen Auskunft. 3. Personalbearbeitung 3.1. Antragsvoraussetzungen, Antrag, Bewilligung, Teilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich erst nach vier Dienstjahren ermöglicht und nur dann, wenn sie der Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen dient. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung setzt voraus, dass wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg mit den Stellungnahmen der zuständigen Vorgesetzten sowie ggf. der Stellungnahme der militärischen Gleichstellungsbeauftragten der zuständigen Entlassungsdienststelle vorzulegen. Auf gesonderten Antrag des Soldaten/der Soldatin soll bei Antragstellung oder vor einer beabsichtigten (auch teilweisen) Ablehnung des Antrags auf Seite 17

18 Anlage (Merkblatt) Teilzeitbeschäftigung die Vertrauensperson nach 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SBG angehört werden. Die Stellungnahme der Vertrauensperson ist dem Antrag beizufügen. Die Entlassungsdienststelle entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen und Bewertung der Auswirkungen über den Antrag Dauer, Unterbrechung, Rückkehr, Widerruf Der Gesamtzeitraum einer Teilzeitbeschäftigung ist auf längstens zwölf Jahre begrenzt (bei Zusammentreffen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungen längstens 15 Jahre, 30b SG). Die Teilzeitbeschäftigung endet ohne erneute Mitteilung mit Ende der Verwendung auf dem jeweiligen Dienstposten oder der Nutzung der Planstelle z.b.v., es sei denn, die Teilzeitbeschäftigung kann ohne Unterbrechung auf einem (anderen) geeigneten Dienstposten oder bei Wegfall/Herabdotierung des Dienstpostens mit Zustimmung des BMVg unter Nutzung einer Planstelle z.b.v. fortgesetzt werden (siehe Ziffer 2.3 der Richtlinie R 10/06). Eine Teilzeitbeschäftigung endet spätestens mit Ablauf des im Bescheid genannten Zeitraums, sofern sie nicht vorzeitig widerrufen, geändert oder beendet wird. Die Teilzeitbeschäftigung kann unterbrochen werden, um im beruflichen Interesse an besonderen Verwendungen und Vorhaben teilzunehmen. Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet werden. Sie endet in jedem Fall bei Fortfall ihrer Voraussetzungen. Bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auch auf Antrag des/der Disziplinarvorgesetzten durch die Entlassungsdienststelle widerrufen werden Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung Wurde ein Soldat/eine Soldatin zur Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung auf einen anderen Dienstposten versetzt, besteht bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung kein Anspruch auf Rückversetzung auf den ursprünglichen Dienstposten Versetzungen Eine Teilzeitbeschäftigung stellt für sich allein keinen Versetzungshinderungsgrund dar Nachdienverpflichtung, Abdienverpflichtung Für Soldaten auf Zeit/Soldatinnen auf Zeit (SaZ), deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden ist und denen danach Teilzeit gewährt wird, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung (Nachdienverpflichtung) ohne die Beschränkungen des 40 Abs. 1 SG. Berufssoldaten/Berufssoldatinnen (BS) können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit ihre militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch regelmäßig erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach sich daran anschließenden zehn Jahren (Abdienverpflichtung). Wird ihnen nach einer der genannten Ausbildungen eine Seite 18

19 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 Teilzeitbeschäftigung gewährt, verlängert sich die Dienstzeit um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung, jedoch nicht über zehn Jahre nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung hinaus Beurteilungen Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Die Vorschriften über das Erstellen von Beurteilungen (ZDv 20/6) gelten unverändert auch für teilzeitbeschäftigte Soldaten/Soldatinnen Anrechnung von Dienstzeiten für Beförderungen und Einweisungen in Planstellen höherer Besoldungsgruppen Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder eine Einweisung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt. 4. Besoldung, Versorgung 4.1. Stufenaufstieg Nach 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) erfolgt das Aufsteigen in eine nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden (Erfahrungszeiten). Bei der Bemessung von Erfahrungszeiten wird hinsichtlich ihres Umfangs nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung unterschieden Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung Bei Teilzeitbeschäftigung erhält der Soldat/die Soldatin Dienstbezüge (insbesondere Grundgehalt, Amts-, Stellen- und Erschwerniszulagen, Leistungsstufe sowie Familienzuschlag und Auslandsdienstbezüge) grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis des festgelegten Beschäftigungsumfangs (z.b. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung. Ausnahmen: Abweichendes gilt für den Familienzuschlag. Teilzeitbeschäftigte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger haben Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 und die kindergezogenen Teile des Familienzuschlags, wenn beide Ehepartner zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Als regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist bei abweichenden Arbeitszeitregelungen für die anspruchsberechtigten Ehepartner/Eltern die niedrigere der beiden Arbeitszeitregelungen bei Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen. Zulagen (Amts-, Stellen- und Erschwerniszulage) in festen Monatsbeträgen stehen grundsätzlich anteilig zu. Erschwerniszulagen, für einzeln abzugeltende Erschwernisse (z.b. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Taucherzulage, sog. Antennenzulage) werden nicht Seite 19

20 Anlage (Merkblatt) anteilig gekürzt, da deren zeitliche Voraussetzungen nicht vom Beschäftigungsumfang abhängen. Dies gilt sinngemäß auch für die Vergütung für Soldaten/Soldatinnen mit besonderer zeitlicher Belastung. Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag [ 55 BBesG], Auslandskinderzuschlag [ 56 BBesG], Mietzuschuss [ 57 BBesG]) für Teilzeitbeschäftigung sind gesondert geregelt. Auskunft erteilt die zuständige gebührniszahlende Wehrbereichsverwaltung. Die Höchstgrenze einer Leistungsprämie oder Leistungszulage bemisst sich auch bei Teilzeitbeschäftigung nach dem vollen Anfangsgrundgehalt. Innerhalb dieser Höchstgrenze ist der Betrag der Leistungsprämie oder zulage wie bei Vollbeschäftigung in Relation zur damit zu würdigenden Leistung festzusetzen. ( 4 und 5 der Bundesleistungsbesoldungsverordnung BLBV vom 23. Juli 2009 [BGBl. I S. 2170]) Jubiläumszuwendung Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach jubiläumsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung der Soldatinnen und Soldaten gleich behandelt Kindergeld, Elterngeld Kindergeld wird bei Teilzeitbeschäftigung nicht gekürzt. Anfragen in Bezug auf die Gewährung von Elterngeld sind an die Elterngeldstelle zu richten, in deren Bereich der Soldat oder die Soldatin den Wohnsitz hat Vermögenswirksame Leistungen Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis des festgelegten Beschäftigungsumfangs (z.b. 50 Prozent) zur Vollzeitbeschäftigung entspricht ( 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen). Der Betrag für Vollzeitbeschäftigte beträgt monatlich 6,65 Euro Ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berufssoldaten/Berufssoldatinnen - BS) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von BS (auch im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegte) sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht ( 20 Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG) Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten Bei Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge, 17 Abs. 1 Satz 2 SVG) von insgesamt mehr als zwölf Monaten werden anzurechnende Ausbildungszeiten vor Eintritt in die Bundeswehr sowie Zurechnungszeiten im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nur anteilig berücksichtigt (sogenannte Quotelung, 23 Abs. 4 und 25 Abs. 1 Satz 3 SVG). Seite 20

21 Anlage (Merkblatt) B-1330/55 Bei der Quotelung von Ausbildungszeiten bleiben Freistellungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind außer Betracht ( 23 Abs. 4 Satz 2 SVG). Für Zeiten der Kindererziehung bzw. der Pflege eines/einer Pflegebedürftigen auch im Falle von Teilzeitbeschäftigung können unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungs- bzw. Pflegezuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden (vgl. Erlass vom 28. September 2004 PSZ III 3 Az /-02 / mit Änderung vom 23. März 2005 PSZ III 3 Az /02) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Endet das Dienstverhältnis durch Zurruhesetzung aus einer Teilzeitbeschäftigungsphase heraus, gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen Dienstbezüge ( 17 Abs. 1 Satz 2 SVG), wenn die Zweijahresfrist nach 18 Abs. 1 SVG erfüllt ist Unterschreiten der Mindestversorgung infolge langer Freistellungszeiten Bleibt die aufgrund der individuell erdienten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Dienstbezüge errechnete Versorgung wegen außergewöhnlich langer Zeiten einer Freistellung hinter der gesetzlichen Mindestversorgung zurück, wird nur das individuell erdiente Ruhegehalt gezahlt. Dies gilt nicht bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ( 26 Abs. 7 Satz 4 SVG) Berücksichtigung bei Berufsförderung, Übergangsgebührnissen und Übergangsbeihilfe Bei Teilzeitbeschäftigung von SaZ, die nach Ablauf ihrer Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, werden die zustehenden Ansprüche auf Berufsförderung und Übergangsgebührnisse wie bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach 13b SVG in ihrer Bezugsdauer und die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, der dem Verhältnis des durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigten Anteils zur Gesamtdienstzeit entspricht. Die jeweiligen Kürzungen entfallen für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wurde. 5. Sonstiges 5.1. Erholungsurlaub Erholungsurlaub steht Soldaten/Soldatinnen mit Teilzeitbeschäftigung im gleichen Umfang zu wie vollzeitbeschäftigten Soldaten/Soldatinnen. Sie erhalten die aus Nummer 32 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV F 511) sich ergebende Zahl an Urlaubstagen. Das gilt nur, wenn die ermäßigte Dienstzeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei davon abweichender Verteilung der ermäßigten Dienstzeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch nach Nummer 32 Abs. 2 Satz 3 AusfBest SUV. Wechselt der/die Teilzeitbeschäftigte vor Inanspruchnahme der während der Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsansprüche zur Vollzeitbeschäftigung, ist eine ggf. notwendige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung von Nr. 4 AusfBest SUV vorzunehmen. Seite 21

22 Anlage (Merkblatt) 5.2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, Beihilfe für Familienangehörige Die Ansprüche der Soldaten/Soldatinnen auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach 30 Abs. 1 SG, 69 Abs. 2 BBesG und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 69 Abs. 2 BBesG sowie auf Beihilfe für berücksichtigungsfähige Familienangehörige nach der Bundesbeihilfeverordnung bleiben von einer Teilzeitbeschäftigung unberührt Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zu leistenden Dienstzeit Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, insbesondere die tatsächlich wöchentlich zu leistende Dienstzeit, sowie der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der Verantwortung der jeweiligen nächsten militärischen Disziplinarvorgesetzten. Näheres hierzu regelt der Erlass BMVg R I 1 Az /30a/I 1001 vom 15. November Ansprech- und Auskunftsstellen Weitergehende Fragen im konkreten Einzelfall sind über die Disziplinarvorgesetzten an die für die Entscheidung zuständigen Stellen bzw. an die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu richten. Seite 22

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