Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren*

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren*"

Transkript

1 Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren* von MIGUEL VIRGOS, Professor an der Universidad Autónoma Madrid (Vorgeschichte, Allgemeiner Überblick und Erläuterungen zu Art. 1-26, 43-46, Räumlicher Geltungsbereich und Art. 48) und ETIENNE SCHMIT, Deputy Public Prosecutor, Luxemburg (Erläuterungen zu Art. 3(2)-3(4) und Art , 47, 49-55) * Deutsche Fassung nach Überarbeitung durch die Gruppe der Rechts- und Sprachsachverständigen, Der Rat der Europäischen Union, Doc. 6500/1/96 REV 1 Inhalt I. Vorgeschichte des Übereinkommens 3 II. Allgemeiner Überblick über das Übereinkommen 4 A. Aufbau des Übereinkommens: 4 B. Gründe für das Übereinkommen 4 C. Anwendungsbereich 5 D. Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren 5 E. Das Hauptinsolvenzverfahren 6 E. Schutz der inländischen Interessen im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens 7 G. Nationale Insolvenzverfahren:»unabhängige«und»sekundäre«Partikularverfahren 8 H. Funktionen des nationalen Verfahrens 8 I. Koordinierung der nationalen Insolvenzverfahren 9 III. Prüfung der einzelnen Vorschriften 10 A. Präambel 10 B. Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften 12 Artikel 1 - Anwendungsbereich 12 Artikel 2 - Definitionen 15 Artikel 3 - Internationale Zuständigkeit 18 Artikel 4 - Anwendbares Recht 21 Artikel 5 - Dingliche Rechte Dritter 24 Artikel 6 - Aufrechnung 26 Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt 27 Artikel 8 - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand 27 Artikel 9 - Zahlungssysteme und Finanzmärkte 28 Artikel 10 - Arbeitsvertrag 28 Artikel 11 - Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte 29 Artikel 12 - Gemeinschaftspatente und -marken 30 Artikel 13 - Benachteiligende Rechtshandlungen 30 Artikel 14 - Schutz des Dritterwerbers 31 Artikel 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten 32 1

2 C. Kapitel II: Anerkennung der Insolvenzverfahren 32 Artikel 16 - Grundsatz 32 Artikel 17 - Wirkungen der Anerkennung 33 Artikel 18 - Befugnisse des Verwalters 34 Artikel 19 - Nachweis der Verwalterbestellung 36 Artikel 20 - Herausgabepflicht und Anrechnung 37 Artikel 21 - Öffentliche Bekanntmachung 38 Artikel 22 - Eintragung in öffentliche Register 39 Artikel 23 - Kosten 40 Artikel 24 - Leistung an den Schuldner 40 Artikel 25 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen 40 Artikel 26 - Ordre Public 43 D. Kapitel III: Sekundärinsolvenzverfahren 45 Artikel 27 - Verfahrenseröffnung 45 Artikel 28 - Anwendbares Recht 47 Artikel 29 - Antragsrecht 47 Artikel 30 - Kostenvorschuss 48 Artikel 31 - Kooperations- und Unterrichtungspflicht 48 Artikel 32 - Ausübung von Gläubigerrechten 49 Artikel 33 - Aussetzung der Verwertung 50 Artikel 34 - Verfahrensbeendende Maßnahmen 51 Artikel 35 - Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren 52 Artikel 36 - Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens 52 Artikel 37 - Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens 53 Artikel 38 - Sicherungsmaßnahmen 53 E. Kapitel IV: Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen 54 Artikel 39 - Recht auf Anmeldung von Forderungen 54 Artikel 40 - Verpflichtung zur Unterrichtung der Gläubiger 55 Artikel 41 - Inhalt einer Forderungsanmeldung 55 Artikel 42 - Sprachen 55 F. Kapitel V: Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 56 Artikel 43 - Zuständigkeit des Gerichtshofs 56 Artikel 44 - Vorabentscheidungsverfahren 57 Artikel 45 - Verfahren auf Antrag einer zuständigen Stelle 58 Artikel 46 - Vorbehalte 58 G. Kapitel VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen 58 Räumlicher Geltungsbereich 58 Artikel 47 - Zeitlicher Geltungsbereich 59 Artikel 48 - Verhältnis zu anderen Übereinkünften 60 Artikel 49 - Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten 60 Artikel 50 - Beitritt zu dem Übereinkommen 60 2

3 Artikel 51 - Notifizierung durch den Verwahrer 61 Artikel 52 - Geltungsdauer des Übereinkommens 61 Artikel 53 - Revision oder Evaluierung des Übereinkommens 61 Artikel 54 - Änderung der Anhänge 61 Artikel 55 - Hinterlegung des Übereinkommens 62 I. Vorgeschichte des Übereinkommens 1. Das Fehlen eines Übereinkommens über Insolvenzverfahren im Rahmen Gemeinschaft wird als Manko bei der Vollendung des Binnenmarktes empfunden. Es erscheint schwerlich akzeptabel, dass die Tätigkeit von Unternehmen in zunehmendem Maße durch das Gemeinschaftsrecht geregelt wird, jedoch bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens weiterhin allein das nationale Recht Anwendung findet. Diese Feststellung hat die Justizminister der Gemeinschaft auf ihrer informellen Tagung vom 25. bis 27. Mai 1989 in San Sebastian veranlasst, dem Wunsch nach einer Lösung dieses Problems Ausdruck zu geben, die Verhandlungen über ein einschlägiges Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten wieder in Gang zu bringen und einer beim Rat der Europäischen Gemeinschaften - so die seinerzeitige Beziehung - eingesetzten Ad-hoc- Gruppe»Konkursübereinkommen«ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Hierzu wurde eine Reihe nationaler Sachverständiger (siehe Liste in Anlage 1) bestimmt. Die Ad-hoc-Gruppe war von 1991 bis zur Erstellung des endgültigen Übereinkommenstextes im Jahr 1995 tätig. Dr. Manfred Balz (Deutschland) wurde zum Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses ernannt. Von ihm stammen auch hauptsächlich die verschiedenen Entwürfe, über die während der Verhandlungen beraten wurde. 2. Es gibt zwar eine begrenzte Zahl bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten (siehe Artikel 48 des Übereinkommens), die Mitgliedstaaten müssten jedoch durch ein multilaterales Übereinkommen verknüpft werden, mit dem die hinsichtlich des Vermögens des insolventen Schuldners zu ergreifenden Maßnahmen durch die gegenseitige Anerkennung der in den einzelnen Staaten eröffneten Verfahren koordiniert werden. Den bisherigen Versuchen zur Schaffung eines geeigneten Instruments hierfür war jedoch kein Erfolg beschieden. 3. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren wurden von dem Anwendungsbereich des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handeissachen in der nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den Jahren 1978, 1982 und 1989 überarbeiteten Fassung (siehe ABI. Nr. C 189 vom 28.Juli 1990), nachstehend»brüsseler Übereinkommen von 1968«genannt, ausgenommen. Für diese Verfahren erarbeitete bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von 1963 bis 1980 ein Sachverständigenausschuss einen ersten sowie - nach der Erweiterung der Gemeinschaft ab zweiten Übereinkommensentwurf (siehe Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 2/82, das sowohl den Übereinkommensentwurf als auch den erläuternden Bericht enthält). Den zweiten Entwurf erörterten die Gremien des Rates von 1982 an, bis 1985 die Beratungen mangels hinreichenden Einvernehmens ausgesetzt wurden. Dieser Entwurf sah ein einziges Verfahren vor (bei dem die ausschließliche Zuständigkeit für die Konkurseröffnung bei den Gerichten des Staates lag, in dem sich das Geschäftszentrum des Schuldners befindet); es musste in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne dass in diesen anderen Staaten parallel dazu inländische Verfahren eröffnet werden konnten. Damit richtete sich dieser Text streng nach den Grundsätzen der»einheit (ein einziges Verfahren für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft) und der»universalität«(das Verfahren erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners, unabhängig davon, wo dieses belegen ist) des Verfahrens. 4. In der Zwischenzeit waren im Rahmen des Europarates Verhandlungen auf- genommen worden, die schließlich zur Annahme eines»europäischen Übereinkommens über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses«führten, das am 5.Juni 1990 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nachstehend»übereinkommen von Istanbul von 1990«genannt (siehe das Übereinkommen und den dazugehörigen erläuternden Bericht in Europarat, internationale Aspekte des Konkurses, Straßburg 1990). Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul von 1990 durch die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht als sicher erscheint. Außerdem werden in Artikel 40 des Übereinkommens gewisse Vorbehalte - sei es zu Kapitel II (Ausübung bestimmter Befugnisse des Verwalters), sei es zu Kapitel III (Sekundärkonkurse) - zugelassen, was die ernsthafte Gefahr von Verzerrungen zwischen den Vertragsstaaten mit sich bringt. 3

4 Dem Text des Übereinkommens von Istanbul von 1990 kommt jedoch nach wie vor Bedeutung zu, da ihm die Grundsätze der Einheit und der Universalität zumindest in abgeschwächter Form zugrunde liegen. 5. Der vorausgegangene Gemeinschaftsentwurf war auf eine Reihe von Hindernissen gestoßen. Der Grundsatz der Einheit des Konkursverfahrens, von dem er ausging, führte insbesondere zu komplexen Bestimmungen, mit denen die nur in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Sicherheiten und Vorrechte berücksichtigt werden sollten. Diese sahen die Möglichkeit vor, nationale»untermassen «in Bezug auf Sicherungsrechte, Vorrechte und bevorrechtigte Forderungen zu bilden. Die Regelung insgesamt erwies sich als zu kompliziert und zu ambitiös. Deshalb sieht das neue Übereinkommen über Insolvenzverfahren soweit wie möglich einfachere und flexiblere Lösungen vor. Vor allem geht es von der Universalität des Verfahrens aus, die jedoch dadurch eingeschränkt wird, dass gegebenenfalls ein oder mehrere Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden können, dessen/deren Wirkungen auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten beschränkt bleiben, in dem bzw. denen die Eröffnung erfolgt ist. Mit der Parallelität zwischen dem Hauptinsolvenzverfahren (das in anderen Ländern anerkannt wird) und dem Sekundärinsolvenzverfahren (das den Gläubigern eines anderen Vertragsstaates ein inländisches Instrument zur Wahrung ihrer Interessen an die Hand gibt) konnte eine zu starre Zentralisierung vermieden werden, die bislang manchen Mitgliedstaaten inakzeptabel erschien. Zwingende Bestimmungen über die Koordinierung mit dem Hauptverfahren bieten eine Gewähr für das Erfordernis der Einheitlichkeit in der Gemeinschaft. II. Allgemeiner Überblick über das Übereinkommen A. Aufbau des Übereinkommens: 6. Das Übereinkommen gliedert sich in sechs Kapitel mit insgesamt 55 Artikeln. Eine Präambel, die wichtige Angaben zum Anwendungsbereich und zu der Art des Übereinkommens enthält, und drei Anhänge, die Bestandteil des Übereinkommens sind, ergänzen die darin enthaltenen Bestimmungen. Kapitel I (Artikel 1 bis 15) bestimmt den Anwendungsbereich des Übereinkommens (Artikel 1 und 2), enthält die Vorschriften für die direkte internationale Zuständigkeit (Artikel 3) und legt durch einheitliche Kollisionsnormen das anzuwendende einzelstaatliche Recht fest (Artikel 4 bis 15). Kapitel II (Artikel 16 bis 26 behandelt die Anerkennung und Vollstreckung von Insolvenzverfahren, die in anderen Vertragsstaaten eröffnet werden, und die Anerkennung der Befugnisse des Verwalters. Kapitel III (Artikel 27 bis 38) enthält Vorschriften für die Sekundärinsolvenzverfahren und deren Koordinierung mit dem Hauptverfahren und mit anderen Sekundärinsolvenzverfahren. Kapitel IV (Artikel 39 bis 42) sieht mehrere einheitliche Vorschriften für das Recht auf Anmeldung von Forderungen, die Verpflichtung zur Unterrichtung und die zu verwendende Sprache vor. Kapitel V (Artikel 43 bis 46) überträgt die Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Kapitel VI (Artikel 47 bis 55) enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen einschließlich der Vorschriften über den zeitlichen Geltungsbereich des Übereinkommens (Artikel 47), sein Verhältnis zu anderen Übereinkünften (Artikel 48) und die Verfahren zur Änderung der Anhänge (Artikel 54), in denen die Insolvenzverfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, und die Personen bzw. Einrichtungen, die nach dem Übereinkommen als Verwalter anerkannt werden können, aufgeführt sind. B. Gründe für das Übereinkommen 7. Bislang war die insolvenzrechtliche Lage in der Gemeinschaft aus der Sicht des Internationalen Privatrechts eher entmutigend. Es gab sowohl auf interner Ebene mit voneinander abweichenden einzelstaatlichen materiellrechtlichen Vorschriften als auch auf internationaler Ebene mit unterschiedlichen Regelungen des Internationalen Privatrechts Rechtskollisionen. Im Gegensatz zu Verträgen bilden Insolvenzen keinen rechtlichen Bereich, in dem die private Zusammenarbeit von Fall zu Fall ein Ersatz für einen mangelnden gemeinsamen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene sein kann. Eine institutionelle Zusammenarbeit ist erforderlich, um eine gewisse rechtliche Ordnung zu schaffen, die es verhindert, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Streitigkeiten oder Vermögensgegenstände von einem Staat in einen anderen zu verlagern und auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (»forum shopping«) oder ihre individuellen Forderungen unabhängig von den Kosten bzw. Nachteilen zu befriedigen, die 4

5 dies für die Gläubiger insgesamt oder den»going-concern-wert«des Unternehmens des Schuldners mit sich bringen könnte. Nur ein multilaterales Übereinkommen zwischen allen Mitgliedstaaten kann ein opportunistisches Vorgehen von Schuldnern oder Gläubigern verhindern und die effiziente Bewältigung der Finanzkrise von Betrieben und Einzelpersonen in der Gemeinschaft ermöglichen. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren enthält einen solchen zwingenden rechtlichen Rahmen für die innergemeinschaftliche Zusammenarbeit. Mit dem Übereinkommen wird Artikel 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend»eg-vertrag«genannt, angewandt und das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ergänzt. Ferner überträgt es dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Zuständigkeit für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen. Doch im Gegensatz zu dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 enthält es auch Kollisionsnormen. Für diesen Unterschied sprechen gewichtige Gründe. 8. Bei Insolvenzverfahren handelt es sich um Gesamtverfahren. Bei einem kollektiven Vorgehen bedarf es genau bestimmter Rechtspositionen zur Schaffung angemessener Verhandlungsgrundlagen. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist, sondern auch für die Zeit vor dessen Einleitung (wenn sich der Schuldner bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet), da die Rechte»im Konkursverfahren«auch Einfluss auf die Verhandlungen über eine etwaige Umstrukturierung vor Einleitung des Verfahrens haben. Außerdem kann ein grenzüberschreitendes Insolvenzverfahren nur dann wirksam durchgeführt werden, wenn die betreffenden Staaten die Zuständigkeit der Gerichte des Staates des Verfahrenseröffnung, die Befugnisse des Verwalters und die Wirkungen der dort ergangenen Beschlüsse anerkennen. Und sie können dies nur, wenn auch die Kollisionsnormen harmonisiert sind, weil harmonisierte Kollisionsnormen eine Gewähr dafür bieten, dass nach ihrer Rechtsordnung bestehenden Rechte im Insolvenzfall in allen Vertragsstaaten anerkannt werden. C. Anwendungsbereich 9. Das Übereinkommen gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. In zwei Anhängen zu dem Übereinkommen sind die einzelstaatlichen Verfahren festgelegt, auf die das Übereinkommen Anwendung findet. Diese Anhänge sind Bestandteil des Übereinkommens. 10. Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen sind von dem Übereinkommen ausgenommen. In der Gemeinschaft finden derzeit Diskussionen über eine Regelung für die Sanierung und Liquidation solcher Einrichtungen statt. 11. Das Übereinkommen regelt lediglich die innergemeinschaftlichen Wirkungen von Insolvenzverfahren. Es findet nur dann Anwendung, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Gebiet eines Vertragsstaates (d. h. der Gemeinschaft) liegt (siehe Nummer 300). Selbst dann regelt das Übereinkommen aber nicht die Wirkungen des Verfahrens gegenüber Drittstaaten. In Bezug auf Drittstaaten hindert das Übereinkommen die Vertragsstaaten nicht daran, geeignete Vorschriften zu erlassen. D. Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren 12. Mit dem Übereinkommen soll ein»neutraler Mechanismus«für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden, der den grundlegenden Erwartungen der Parteien, unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem sie sich befinden, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck folgt es einem Modell, das die bestehenden Grundsätze für die Regelung internationaler Konkurse (Universalität oder Territorialität der Wirkungen und Einheit oder Pluralität des/der Verfahren(s)). miteinander kombiniert. Die Vorstellung von einem einzigen Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft ist schwer zu verwirklichen, ohne dass bereits bestehende Rechte, die nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht anderer Vertragsstaaten vor dem Konkurs erworben wurden, aufgrund der Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung geändert werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es in Europa kein einheitliches System von Sicherungsrechten und sehr unterschiedliche einzelstaatliche Vorschriften hinsichtlich der Kriterien für die Vorrechte der verschiedenen Gläubigerkategorien gibt. 13. In diesem rechtlichen Zusammenhang wird mit dem Übereinkommen angestrebt, die Vorteile des Grundsatzes der Universalität mit dem notwendigen Schutz der inländischen Interessen in Einklang zu bringen. Dies erklärt, warum man sich für eine kombinierte Lösung entschieden hat, bei der es neben einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche Verfahren (Partikularverfahren) gibt. 5

6 14. Insolvenzverfahren können in dem Vertragsstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Insolvenzverfahren, die in diesem Staat eröffnet werden, handelt es sich um Hauptverfahren mit universaler Geltung; als»hauptverfahren«werden sie bezeichnet, weil für gegebenenfalls eröffnete nationale Verfahren zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptverfahren und die Unterordnung unter dieses gelten, und von»universaler Geltung«ist die Rede, weil das gesamte Vermögen des Schuldners, ungeachtet davon, wo es belegen ist, davon erfasst wird, falls kein nationales Verfahren eröffnet wird. Ein Hauptverfahren kann in der Gemeinschaft stets eröffnet werden, schließt aber die Eröffnung nationaler Verfahren, die den betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften unterworfen sind, zum Schutz inländischer Interessen nicht aus. Nationale Verfahren haben nur eine räumlich begrenzte Geltung und beschränken sich auf das im Gebiet des betreffenden Staates belegene Vermögen. Die Eröffnung solcher nationaler Verfahren erfordert, dass der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung besitzt. Bezogen auf das Hauptverfahren kann es sich bei einem solchen nationalen Insolvenzverfahren nur um ein»sekundärinsolvenzverfahren«handeln, da letztere mit dem Hauptverfahren zu koordinieren und diesen unterzuordnen sind. E. Das Hauptinsolvenzverfahren 15. Ein Hauptinsolvenzverfahren kann nur in dem Vertragsstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den»mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen«(im folgenden»f 1 Staat«) hat. Es ist nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren zulässig, das im Falle juristischer Personen normalerweise am Ort des satzungsmäßigen Sitzes eröffnet wird. 16. Hauptinsolvenzverfahren können Liquidations- oder Sanierungsverfahren sein, wie sie in Anhang A des Übereinkommens aufgeführt sind. 17. Generell gilt für Insolvenzverfahren das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus). Nach ihm richten sich die Eröffnung, die Abwicklung und die Beendigung des Verfahrens. 18. Einige Fragen werden direkt durch das Übereinkommen geregelt, das eine einheitliche Regelung für die individuelle Benachrichtigung, die Anmeldung der Forderungen und die zu verwendende Sprache vorsieht: a) Die ausländischen Gläubiger müssen ordnungsgemäß über die Verfahrenseröffnung unterrichtet werden. Alle bekannten, in anderen Vertragsstaaten ansässigen Gläubiger müssen individuell benachrichtigt werden. Erforderlichenfalls wird in anderen Vertragsstaaten nach den innerstaatlichen Bekanntmachungsverfahren (F 2- Recht) ein Hinweis auf die Eröffnung des Verfahrens veröffentlicht. Vertragsstaaten, in denen der Schuldner eine Niederlassung besitzt, können verlangen, dass zwingend eine Veröffentlichung vorgenommen wird. b) Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat haben, können sich unabhängig von dem (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Charakter ihrer Forderungen an dem Hauptverfahren beteiligen. 19. Das Hauptinsolvenzverfahren hat stets universale Geltung. Dies hat einige wichtige Rechtsfolgen: a) Außerhalb des Staates der Verfahrenseröffnung belegenes Vermögen ist ebenfalls Gegenstand des Insolvenzverfahrens und unterfällt weltweit ab Eröffnung des Verfahrens der Beschlagnahme. b) Alle Gläubiger werden miteinbezogen. c) Ein in einem Mitgliedstaat eröffnetes Verfahren ist im gesamten Gebiet der Vertragsstaaten (d. h. der Gemeinschaft) wirksam. Die Anerkennung der Wirkungen des Verfahrens in anderen Vertragsstaaten erfolgt automatisch, kraft Gesetzes, ohne dass es einer Exequatur bedürfte und auch unabhängig von etwaigen Bekanntmachungen. Die Vollstreckung der Entscheidungen erfordert dagegen eine begrenzte Vorabkontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte mittels eines Exequaturs. Sind die im Übereinkommen vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, so sind die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet, es zu gewähren. Das Übereinkommen folgt dem Modell der»ausdehnung«der Wirkungen, die sich nach dem Recht des Staates ergeben, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist (F 1), auf die anderen Staaten (auf F 2, F 3 usw.). d) Der im Hauptinsolvenzverfahren bestellte Verwalter ist befugt, in allen anderen Vertragsstaaten ohne Exequatur tätig zu werden. Er kann Vermögensgegenstände aus dem Land, in dem sie belegen sind, entfernen. Bei Ausübung dieser Befugnisse (die ihm nach F 1 Recht zustehen) muss sich der Verwalter nach den Gesetzen den betreffenden Staates (F 2) richten. Dies gilt vor allem, wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich sind, 6

7 um die Verfügungsgewalt über die Vermögensgegenstände zu erhalten (der Verwalter muss dann die örtlichen Stellen um Unterstützung bitten) e) Gegen das Vermögen eines Schuldners in einem Vertragsstaat sind keine Einzelvollstreckungen möglich. f) Es besteht die gesetzliche Pflicht, den Erlös einer Einzelvollstreckung oder eine freiwillige Zahlung, die der Schuldner unter Verwertung von im Ausland belegenen Vermögensgegenständen geleistet hat, in das Insolvenzverfahren einzubeziehen. 20. Nach dem Übereinkommen eröffnete nationale Verfahren schränken die universale Geltung des Hauptinsolvenzverfahrens ein. Das Vermögen, das in dem Vertragsstaat belegen ist, in dem ein nationales Verfahren eröffnet wird, wird nur von dem nationalen Verfahren erfasst. Die universale Geltung des Hauptverfahrens kommt jedoch in den zwingenden Vorschriften für die Koordinierung von nationalen Verfahren mit dem Hauptverfahren zum Ausdruck, die im Sinne des Übereinkommens einige besondere Eingriffsbefugnisse für den Verwalter des Hauptverfahrens (siehe Nummern 36.3 und 38) und die Übertragung etwaiger Überschüsse aus dem nationalen Verfahren auf das Hauptverfahren vorsehen. E. Schutz der inländischen Interessen im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens 21. Wenn der Staat der Verfahrenseröffnung sein Recht anwendet und dessen Wirkungen automatisch auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgedehnt werden, so kann dies zu Überschneidungen mit den Regelungen führen, die in anderen Staaten für inländische Rechtsgeschäfte gelten. Aus diesem Grund werden bei der Regelung des Hauptinsolvenzverfahrens im Übereinkommen wichtige inländische Interessen soweit erforderlich berücksichtigt (Vertrauensschutz und Sicherheit des Rechtsverkehrs). 22. Zu diesem Zweck sind nach dem Übereinkommen bestimmte Rechte an in einem anderen Vertragsstaat befindlichen Vermögenswerten von den Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens ausgenommen bzw. wird im Übereinkommen festgestellt, dass diese Wirkungen sich nach dem Insolvenzrecht der betreffenden Staaten und nicht nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten müssen Von den Wirkungen des Hauptinsolvenzverfahrens ausgenommene Rechte: a) Von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden die bereits bestehenden dinglichen Rechte von Gläubigern oder sonstigen Dritten an Vermögensgegenständen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, nicht berührt. Dieselbe Regel gilt auch für Eigentumsvorbehalte. Unternehmen können damit Kredite zu Bedingungen erhalten, die ohne diese Art von Sicherheit nicht gewährt werden könnten. Falls das Recht des Staates der Belegenheit der Sicherungsgegenstände den Zugriff auf diese Rechte zulässt, muss der Verwalter (oder ein hierzu befugter Gläubiger) hierfür die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens beantragen. Die Stellung der gesicherten Gläubiger entspricht dann derjenigen, die sie in einem rein inländischen Insolvenzverfahren hätten. Nur für Sicherheiten in Form eines dinglichen Rechts gilt diese Vorzugsbehandlung. b) Für unter das Recht eines anderen Vertragsstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung fallende Aufrechnungsrechte ist eine Regelung vorgesehen, die der für dingliche Rechte entspricht In anderen Fällen sieht das Übereinkommen vor, dass für bestimmte Wirkungen der Insolvenz nicht das normalerweise anwendbare Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (F 1), sondern das Recht des betroffenen Staates (F 2) gilt; auf diese Weise hat ein in einem anderen Vertragsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren in einem gegebenen Staat dieselben Wirkungen wie ein inländisches Verfahren. a) Um die inländischen Regelungen für die Registrierung der Recht an unbeweglichen Gegenständen zu wahren, gilt für die zulässigen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte des Schuldners an eintragungspflichtigen unbeweglichen Gegenständen, Schiffen und Luftfahrzeugen das Insolvenzrecht des Registerstaats. b) Außerdem sieht das Übereinkommen zum Schutz gutgläubiger Dritterwerber vor, dass das Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen belegen ist, anwendbar ist, wenn der Schuldner nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Vertragsstaat einen unbeweglichen Gegenstand veräußert. Im Falle von eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen, Schiffen oder Wertpapieren ist das Recht des Staates der Registrierung anwendbar. 7

8 c) Um Störungen der nach einzelstaatlichem Recht gegebenenfalls von den normalen Regeln des Konkursrechts ausgenommenen Zahlungssysteme und Finanzmärkte zu vermeiden, gilt für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens das Recht des Staates, dem das Zahlungssystem oder der Finanzmarkt unterliegt. d) Für die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstandes berechtigen, sowie auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse gilt das Recht des Belegenheitsstaats bzw. das Recht des Staates, das auf den Vertrag anzuwenden ist. G. Nationale Insolvenzverfahren:»unabhängige«und»sekundäre«Partikularverfahren 24. In einem Vertragsstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, kann ein nationales Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Wirkungen eines solchen nationalen Verfahrens sind auf das in diesem Staat belegene Vermögen beschränkt. Bei nationalen Verfahren handelt es sich stets um Partikularverfahren. 25. Nach dem Übereinkommen können Partikularverfahren sowohl vor als auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens in dem Vertragsstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, eröffnet werden. Nationale Innsolvenzverfahren werden im erstgenannten Fall als»unabhängige«partikularverfahren (da dann noch kein Hauptverfahren läuft, dem sie unterzuordnen sind) und im zweitgenannten Fall als»sekundäre«partikularverfahren angesehen. Unabhängige Verfahren werden nach Eröffnung eines Hauptverfahrens zu sekundären Verfahren, für die besondere Vorschriften gelten (siehe Nummer 31, 37 und 38). 26. Für beide Verfahren sind Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptverfahren (im Falle eines unabhängigen Partikularverfahren: nach Eröffnung des Hauptverfahrens) und mit anderen nationalen Verfahren vorgesehen. 27. Für das nationale Insolvenzverfahren gilt das Recht des Staates, in dem dieses Verfahren eröffnet worden ist (siehe Nummer 17). Das Recht, sich an einem nationalen Insolvenzverfahren zu beteiligen, ist nicht auf die inländischen Gläubiger beschränkt. Nach der Eröffnung eines nationalen Verfahrens können sich alle Gläubiger (unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Gläubiger handelt) (direkt oder über den Verwalter des Hauptverfahrens) an ihm beteiligen. Durch diese Offenheit wird gewährleistet, dass für alle Gläubiger gemeinschaftsweit die gleichen Bedingungen gelten. Da die Gemeinschaft ein Binnenmarkt ist, darf es keine Beschränkungen der Teilnahme an nationalen Insolvenzverfahren aufgrund des Orts der Entstehung der Forderung oder des Wohnsitzes des Gläubigers geben. 28. Das Übereinkommen beschränkt nicht das Recht der Gläubiger, die Eröffnung eines sekundären Partikularverfahrens zu beantragen. 29. Das Sekundärinsolvenzverfahren muss ein Liquidationsverfahren sein (siehe auch Nummer 31). 30. Das Recht, die Eröffnung eines unabhängigen Partikularverfahrens zu beantragen, ist auf inländische Gläubiger und Gläubiger der inländischen Niederlassung bzw. auf Fälle beschränkt, in denen nach dem anwendbaren Recht ein Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann. Durch diese Beschränkungen sollen parallele inländische Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Hauptverfahren in der Gemeinschaft koordiniert sind. Diese Beschränkungen stehen dem individuellen Recht der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen nicht entgegen. Wird kein Gesamtverfahren eröffnet, so können sie die Zwangsvollstreckung betreiben. 31. Bei einem unabhängigen Partikularverfahren kann es sich um ein Liquidationsverfahren oder um ein Sanierungsverfahren handeln, das in Anhang A bzw. In Anhang B aufgeführt ist. Ein Sanierungsverfahren kann im Falle einer späteren Eröffnung eines Hauptverfahrens in ein Liquidationsverfahren umgewandelt werden, wenn der Verwalter des Hauptverfahrens dies beantragt. Wird keine solche Umwandlung beantragt, so kann das nationale Verfahren als Sanierungsverfahren fortgesetzt werden. H. Funktionen des nationalen Verfahrens 32. Die erste Funktion des nationalen Verfahrens ist der Schutz der inländischen Interessen. Die Gläubiger können die Eröffnung eines Partikularverfahrens beantragen, um sich vor den aus den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates resultierenden Folgen zu schützen. Auf diese Weise können sie sicher sein, dass sie rechtlich genauso wie bei einem inländischen Verfahren gestellt sind, auch wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in einem anderen Vertragsstaat hat. Diese Möglichkeit ist für Gläubiger sinnvoll, die nicht mit 8

9 der Anerkennung ihrer Rechte (oder ihres Vorrangs) in dem in einem anderen Vertragsstaat durchgeführten Verfahren rechnen können. Ferner ist sie für Gläubiger sinnvoll, die sich nicht auf die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates verlassen können (z. B. kleinere Gläubiger, die mit der inländischen Niederlassung eines in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmens nur Inlandsgeschäfte getätigt haben usw.). 33. Die zweite Funktion ist die eines Hilfsverfahrens für das Hauptverfahren. Der Verwalter des Hauptverfahrens kann die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu komplex ist, um als Einheit verwaltet werden zu können, wenn die Unterschiede zwischen den betreffenden Rechtsordnungen sehr groß sind, so dass das System der Ausdehnung der sich aus dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ergebenden Wirkungen auf die übrigen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen sind, zu Schwierigkeiten führen kann. Dies ist immer der Fall, wenn der Verwalter des Hauptverfahrens Zugriff auf die dinglichen Rechte von Gläubigern oder sonstigen Dritten an den zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in einem anderen Staat belegenen Gegenständen nehmen möchte. I. Koordinierung der nationalen Insolvenzverfahren 34. Die Kombination eines Hauptinsolvenzverfahrens mit einem inländischen Insolvenzverfahren steht zwischen der Anstrengung von Einzelklagen durch die Gläubiger und der Einleitung eines echten Gesamtprozesses im Wege eines einzigen Verfahrens mit universaler Geltung. Die Zusammenarbeit wird einfacher, da sich die Anzahl der Akteure durch die Einschaltung der Verwalter verringert (Reduzierung der Komplexität insgesamt). Allerdings ist die Methode zur Koordinierung der inländischen Verfahren genau so wichtig wie deren Existenz. Um ein kooperatives Verhalten zu fördern, sieht das Übereinkommen vor, dass alle Gläubiger - unabhängig von dem Staat, in dem ihre Forderungen entstanden sind - an dem nationalen Verfahren mitwirken können (nationale Verfahren sind nicht inländischen Gläubigern vorbehalten). 35. Die Sekundärinsolvenzverfahren sind auf verschiedene Art und Weise mit dem Hauptverfahren abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Belange des Hauptverfahrens - unter Wahrung der Funktionen des Sekundärverfahrens - gebührend berücksichtigt werden. Manche dieser Koordinierungsvorschriften gelten auch für Sekundärinsolvenzverfahren untereinander (siehe Nummer 36. 1, und 36. 5) Das Übereinkommen verpflichtet die Verwalter - sowohl des Hauptinsolvenzverfahrens als auch der Sekundärinsolvenzverfahren - zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch Alle Verwalter sind berechtigt, a) die in ihren Verfahren bereits angemeldeten Forderungen auch in anderen Insolvenzverfahren anzumelden; diese Befugnis ist für die kleineren Gläubiger, deren Forderungen somit ohne großen Kostenaufwand in einem Verfahren in einem anderen Vertragsstaat angemeldet werden können, ebenso wie für den Verwalter des Hauptverfahrens, der damit seine Befugnisse zur Beeinflussung des Sekundärinsolvenzverfahrens ausbauen kann, von großer Bedeutung. b) an diesen Insolvenzverfahren mitzuwirken Der Verwalter des Hauptverfahrens erhält in dieser Eigenschaft folgende Befugnisse: a) Beantragung der Eröffnung eines Sekundärkonkurses; b) Unterbreitung von Vorschlägen im Hinblick auf die Verwertung oder anderweitige Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens; c) Vorschlag eines Sanierungsplans, Vergleichs oder einer ähnlichen Maßnahme im Sekundärinsolvenzverfahren oder Formulierung von Bedingungen dafür; hierbei ist grundsätzlich seine Zustimmung erforderlich; d) Beantragung der Aussetzung der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens; ein derartiger Antrag kann von dem inländischen Gericht nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Dadurch soll Zeit für eine Sanierung oder einen Vergleich im Hauptverfahren oder für den Verkauf des gesamten Unternehmens oder der gesamten Niederlassung gewonnen werden; Die Vermögensgegenstände, die nach der Verwertung und Verteilung in einem inländischen Insolvenzverfahren übrig bleiben, gehen in die Masse des Hauptverfahrens über Jeder Gläubiger darf behalten, was er im Rahmen eines Sekundärkonkurses erhalten hat, kann aber an der Verteilung der Masse im Rahmen des Hauptkonkurses erst dann teilnehmen, wenn die anderen Gläubiger gleichen Ranges (nach dem für das Hauptverfahren geltenden Recht) die gleiche Quote auf ihre Forderungen 9

10 erlangt haben. Die gleiche Regel gilt, wenn der Gläubiger sich an einem anderen Sekundärverfahren beteiligen möchte. Für die Vertragsstaaten insgesamt (d. h. die Gemeinschaft) muss eine konsolidierte Quotenübersicht erstellt werden. 37. Die unabhängigen Partikularverfahren werden ebenfalls zu untergeordneten Verfahren, sobald in der Gemeinschaft ein Hauptverfahren eröffnet wird. In diesem Fall sind die Koordinierungsregeln, denen Sekundärverfahren unterliegen, anwendbar, soweit dies der Stand der unabhängigen Verfahren gestattet. Nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens dürfen nationale Insolvenzver- fahren nicht als unabhängige Verfahren fortgeführt werden, sondern sind als Sekundärverfahren fortzusetzen. 38. Darüber hinaus hat der Verwalter des Hauptverfahrens das besondere Recht, die Umwandlung eines zuvor eröffneten unabhängigen Partikularverfahrens zu Sanierungszwecken (siehe Nummern 31, 86 und 210) in ein Liquidationsverfahren zu beantragen (um so eine bessere Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren zu ermöglichen). 39. Im Übereinkommen nicht behandelt wird der Sonderfall zweier unabhängiger Partikularverfahren, die zur gleichen Zeit in der Gemeinschaft laufen, ohne dass in dem Vertragsstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptverfahren eingeleitet worden ist. Analog sollten hier dieselben Übereinkommensvorschriften angewandt werden können, die auch zur Koordinierung der Sekundärinsolvenzverfahren untereinander dienen (siehe Nummern 36. 1, und 36. 5). III. Prüfung der einzelnen Vorschriften A. Präambel 40. Die Präambel des Übereinkommens enthält mehrere wichtige Angaben zur Funktion des Übereinkommens im gemeinschaftlichen Regelwerk. 41. Die erste betrifft die Rechtsgrundlage des Übereinkommens. Nach der Präambel stützt sich das Übereinkommen auf Artikel 220 des EG Vertrags. - Deshalb weist das Übereinkommen über Insolvenzverfahren folgende Merkmale auf. - Das Übereinkommen muss von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. - Die Zuständigkeit für Entscheidungen über seine Auslegung liegt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Im Gegensatz zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 und zum Übereinkommen von Rom vom 19.Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, nachstehend»übereinkommen von Rom von 1980«genannt, erfolgt diese Zuständigkeitsübertragung im Übereinkommen selbst und nicht in Zusatzprotokollen. - Das Übereinkommen lässt keine Vorbehalte zu, ausgenommen hinsichtlich der Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (siehe Artikel 46) (vgl. Nummer 57ff). 42. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren ergänzt das System der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, das im mit dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, das sich ebenfalls auf Artikel 220 des EG-Vertrags stützt, eingeführt wurde. Das Insolvenzübereinkommen geht jedoch insofern weiter als das Brüsseler Übereinkommen von 1968, als es nicht nur die internationale gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen regelt, sondern auch Kollisionsnormen für das auf das Verfahren und seine Wirkungen anwendbare Recht enthält. Ohne die durch ein einheitliches System von Kollisionsnormen gegebene Garantie, dass erworbene Rechte gewahrt bleiben, wäre ein Überein- kommen über die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren nicht möglich. Harmonisierte Kollisionsnormen bieten eine Gewähr für erworbene Rechte dergestalt, dass im Insolvenzfall die im Rahmen der einzelnen Staaten geschaffenen Rechte in anderen Vertragsstaaten anerkannt werden. 43. Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren enthält keine ausdrückliche Vorschrift für seine Auslegung. Wie bei dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 und dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 muss man sich bei seiner Auslegung von zwei Grundsätzen leiten lassen: dem Grundsatz der Beachtung des internationalen Charakters der Rechtsnorm und dem Grundsatz der Einheitlichkeit. Das Übereinkommen stellt ein in sich geschlossenes Regelwerk dar, und die darin verwendeten Begriffe dürfen nicht mit den spezifischen Begriffen des einzelstaatlichen Rechts gleichgesetzt werden. Das Übereinkommen muss in unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsordnungen denselben Sinn haben. Die darin verwendeten Begriffe dürfen daher nicht einfach durch Bezugnahmen auf das einzelstaatliche Recht eines der betroffenen Staaten ausgelegt werden: 10

11 Nachdem der Kernbereich unmittelbar durch das Übereinkommen geregelt ist, erfordert dessen internationaler Charakter eine eigenständige Auslegung seiner Konzepte. Eine eigenständige Auslegung beinhaltet, dass diese Konzepte entsprechend der Zielsetzung und Ausgestaltung des Übereinkommens zu verstehen sind, wobei die besondere Funktion der Konzepte im Rahmen des Übereinkommens und die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten herleitenden allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen sind. Es kann jedoch sein, dass das Übereinkommen selbst erfordert, die Bedeutung eines Begriffs durch Rückgriff auf das anwendbare einzelstaatliche Recht zu ermitteln, wenn kein Eingriff in die einzelstaatlichen Rechtsordnungen erfolgen soll oder wenn sich dies aus der Funktion einer spezifischen Bestimmung des Übereinkommens so ergibt. Dies geschieht zum Beispiel. mit dem Begriff der Insolvenz in Artikel 1 oder dem Begriff des dinglichen Rechts in Artikel 5 des Übereinkommens. Eine einheitliche Auslegung ist notwendig, damit gleiche aus dem Übereinkommen hergeleitete Rechte und Pflichten für die Vertragsstaaten und die davon betroffenen Personen, unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem sie sich befinden, gewährleistet sind. Zu diesem Zweck wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Auslegung übertragen. 44. Die zweite wichtige Angabe betrifft den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens: es regelt nur die»innergemeinschaftlichen Wirkungen«der Insolvenzverfahren. Mit dem Übereinkommen werden nur Konflikte innerhalb der Gemeinschaft geregelt, wofür jedoch zwei weitere Einschränkungen gelten: a) Mit dem Übereinkommen werden nicht alle Konflikte innerhalb der Gemeinschaft geregelt. Das Übereinkommen erstreckt sich nur auf die Fälle, in denen sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Vertragsstaat befindet. Liegt der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners außerhalb des Gebiets eines Vertragsstaates, so findet das Übereinkommen keine Anwendung. In diesem Fall bestimmt das internationale Privatrecht der einzelnen Mitgliedstaaten, ob ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet werden darf, und legt die anwendbaren Normen fest. Dies gilt auch dann, wenn es in anderen Vertragsstaaten Vermögensgegenstände oder Gläubiger des betreffenden Schuldners gibt und sich damit die Frage erhebt, welche Wirkungen ein solches Verfahren in anderen Vertragsstaaten hat (siehe Nummer 82). b) Wenn der Schuldner seinen Interessenmittelpunkt in einem Vertragsstaat hat und das Übereinkommen mithin Anwendung findet, beschränken sich seine Vorschriften auf die Beziehungen mit anderen Vertragsstaaten. Jeder Staat muss im Verhältnis zu Drittstaaten geeignete Kollisionsnormen vorsehen. So regelt Artikel 8 zwar in Abweichung von der allgemeinen Anwendbarkeit des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung (nach Artike4) beispielsweise die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf Verträge über unbewegliche Gegenstände des Schuldners; er gilt aber nur für den Fall, dass Vermögensgegenstände im Gebiet eines Vertragsstaats belegen sind. Für den Fall, dass der Vermögensgegenstand in einem außergemeinschaftlichen Staat belegen ist, enthält das Übereinkommen keine Regelung. Es liegt beim Staat der Verfahrenseröffnung zu entscheiden, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit seines Rechts angebracht ist und welche Voraussetzungen dafür gelten sollen. 45. Da das Übereinkommen nur eine partielle (innergemeinschaftliche) Regelung vorsieht, muss es durch die Vorschriften des internationalen Privatrechts des Staates der Verfahrenseröffnung ergänzt werden. Bei der Umsetzung des Übereinkommens in ihr Recht müssen die Vertragsstaaten prüfen, ob ihre bestehenden Vorschriften die Regelung des Übereinkommens in geeigneter Weise ergänzen oder ob sie hierzu neue Vorschriften erlassen müssen. Dabei steht es den Vertragsstaaten frei, alle oder einige der in dem Übereinkommen enthaltenen Lösungen als Bestandteil ihres nationalen Rechts einseitig auf Nichtgemeinschaftsstaaten auszudehnen. 46. Die dritte wichtige Angabe betrifft das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht. Das Übereinkommen stellt den allgemeinen Rahmen für eine innergemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzverfahren dar. Wie das Brüsseler Übereinkommen von 1968 (Artikel 57 Absatz 3) und das Übereinkommen von Rom von 1980 (Artikel 20) erkennt es jedoch ausdrücklich den Grundsatz des Vorrangs des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts an. Aus diesem Grund wird in der Präambel betont, dass das Übereinkommen weder die etwaige Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts noch die in Anwendung solchen Gemeinschaftsrechts harmonisierten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berührt, mit denen in Einzelfragen Vorschriften für Insolvenzverfahren erlassen werden. Dieser Grundsatz hindert jedoch nicht, dass mit manchen Vorschriften des Übereinkommens die in früheren gemeinschaftlichen Rechtsakten enthaltenen Regelungen unmittelbar geändert werden (vgl. Artikel 12). 11

12 47. Die vierte Angabe betrifft den zwingenden Charakter des Übereinkommens, dessen Vorschriften einschließlich der Kollisionsnormen von den Gerichten von Amts wegen zu beachten sind, selbst wenn sie von den Parteien nicht geltend gemacht werden. Auch wenn hierzu im Übereinkommen keine spezifische Bestimmung enthalten ist, entspricht dies doch der Regelung für das Brüsseler Übereinkommen von Bei dem Übereinkommen über Insolvenzverfahren sprechen gewichtige Gründe für den zwingenden Charakter, da es sich um Gesamtverfahren handelt, von denen naturgemäß viele Interessen und Personen betroffen sein können. Der zwingende Charakter ist erforderlich, um einen stärkeren Rechtsschutz von in der Gemeinschaft ansässigen Personen zu gewährleisten, denn das Übereinkommen bildet die grundlegende Garantie für die darin verankerten Rechte bei in anderen Vertragsstaaten eröffneten Insolvenzverfahren. Dabei ist das einzelstaatliche Recht maßgebend dafür, ob der Richter von Amts wegen auch die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermitteln muss oder ob die beteiligten Parteien die notwendigen Beweise selbst liefern müssen (siehe Nummer 22 des Schlosser-Berichts zum Brüsseler Übereinkommen von 1968). B. Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 1 - Anwendungsbereich 48. Artikel 1 Absatz 1 legt den materiellen Anwendungsbereich des Übereinkommens anhand des Begriffs»Gesamtverfahren«fest. Artikel 1 beschränkt sich darauf, mit diesem Begriff einen sehr weiten Bereich vorzugeben, da mit diesem sehr unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren erfasst werden müssen. In Absatz 1 wird dieser Bereich abgegrenzt, indem vier kumulativ geltende Bedingungen vorgesehen werden, auf die später eingegangen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht schon dadurch gegeben ist, dass das betreffende Verfahren generell diese Voraussetzungen erfüllt. Eine weitere Bedingung dafür, dass ein Insolvenzverfahren von dem Übereinkommen erfasst wird, ist nach Artikel 2 Buchstaben a und c, dass das Verfahren von dem betreffenden Staat ausdrücklich in die Liste der erfassten Verfahren in den Anhängen aufgenommen wurde, die Bestandteil des Übereinkommens sind. Als»Insolvenzverfahren«im Sinne des Übereinkommens, auf die die darin enthaltenen Vorschriften Anwendung finden, gelten nur die ausdrücklich in diesen Listen aufgeführten Verfahren. In einem Bereich, in dem die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen, soll die Auflistung Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, bieten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Artikel 1 Absatz 1 die Bedingungen dafür nennt, dass ein Verfahren in die Listen des Übereinkommen aufgenommen werden kann; dabei ist das Übereinkommen jedoch auf das Verfahren nur anwendbar, wenn es in die richtige Liste aufgenommen wurde (siehe Artikel 2 Buchstaben a und c). 49. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, anhand von vier grundlegenden Bedingungen bestimmt: a) Es muss sich um»gesamtverfahren«handeln, d. h. alle betroffenen Gläubiger können die Befriedigung ihrer Forderungen nur über das Insolvenzverfahren anstreben, da individuelle Rechtsverfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen sind. b) Die Verfahren müssen die»insolvenz«des Schuldners, nicht jedoch andere Ursachen voraussetzen. Das Übereinkommen geht von der Vorstellung einer Finanzkrise aus, enthält aber keine spezifische Bestimmung des Begriffs der Insolvenz. Es bestimmt diesen vielmehr nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Es gibt für die Insolvenz keinen anderen Prüfstein als die einschlägigen Kriterien im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Wenn das einzelstaatliche Recht beispielsweise vom Vorliegen eines Konkursgrundes im Sinne des Konkursgesetzes oder von der Tatsache ausgeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, so reicht ein solcher Tatbestand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und damit für die Anwendbarkeit des Übereinkommens aus. Im Ausnahmefall kann es vorkommen, dass eines der in Anhang A oder Anhang B des Übereinkommens genannten Verfahren kein spezifisch konkursrechtliches Verfahren darstellt, sondern verschiedenen Zwecken dient. Ein solches Verfahren fällt nur dann in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wenn es auf einer Insolvenz des Schuldners beruht (gegebenenfalls findet dann das Brüsseler Übereinkommen Von 1968 Anwendung). Dies trifft zum Beispiel auf die»winding-up-verfahren«des britischen und des irischen Rechts zu (siehe Nummer 55ff des Schlosser-Berichts zu dem Brüssler Übereinkommen von 1968). 12

13 Deshalb sollten die Staaten, die in den Listen Verfahren aufführen, welche nicht nur als Gesamtinsolvenzverfahren, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, genügend Unterscheidungsmerkmale der Verfahren an die Hand geben, um die Anwendung des Übereinkommens zu erleichtern. So müssen sie zum Beispiel ihren Gerichten oder zuständigen Stellen vorschreiben, dass sie klar die Gründe für die Eröffnungsentscheidung angeben müssen, damit diese als»etikett«für die Verfahrensart dienen können. c) Das Verfahren muss zum vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner führen; dies bedeutet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners in Bezug auf sein Vermögen insgesamt oder Teile desselben auf eine andere Person, den Verwalter, übergeht oder durch das Eingreifen des Verwalters sowie die Überwachung der Rechtshandlungen des Schuldners eingeschränkt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der teilweise Beschlag (der sich auf einen Teil des Vermögens oder der Verwaltungsbefugnisse erstreckt) hier ausreichend ist. Wie im anzuwendenden nationalen Recht in solcher Beschlag ausgestaltet ist, hat keine Bedeutung für die Anwendung des Übereinkommens auf das betreffende Verfahren. d) Das Verfahren muss die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Dieses Erfordernis hängt unmittelbar mit der vorangehenden Bedingung zusammen. Bei dem im Übereinkommen verwendeten Begriff des Verwalters handelt es sich wiederum um einen sehr weit gefassten Begriff. Er umfasst nach Artikel 2 Buchstabe b alle Personen oder Stellen, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Auch ein Gericht kann diese Funktion übernehmen. Welche Personen oder Stellen als Verwalter im Sinne des Übereinkommens gelten, geht aus der Liste in dessen Anhang C hervor. 50. Alle in der Liste in Anhang A aufgeführten Verfahren haben die beiden letztgenannten Wirkungen, ziehen also den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und die Bestellung eines Verwalters nach sich. Allerdings würde es sich verzerrend auswirken, wenn die Anwendbarkeit des Übereinkommens erst gegeben wäre, wenn diese Wirkungen eingetreten sind. Die Anfangsphasen der Insolvenzverfahren könnten von dem System der internationalen Zusammenarbeit nach dem Übereinkommen ausgenommen werden. Diese Wirkungen müssen gegeben sein, damit ein Verfahren in die Liste des Anhangs A aufgenommen werden kann. Wenn jedoch ein Verfahren einmal aufgenommen ist, ist dessen Eröffnung bereits ausreichend dafür, dass das Übereinkommen schon von Anfang an Anwendung findet. 51. Die Endfassung von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthält nicht das Erfordernis, dass das Verfahren zur Liquidation des Schuldnervermögens zu führen vermag. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf Liquidationsverfahren hätte zu einer einfachen Regelung führen können. Nachteilig wäre dabei jedoch gewesen, dass Verfahren, denen in der Insolvenzpraxis einiger Vertragsstaaten große Bedeutung zukommt, wie zum Beispiel die»suspensiön de pagos«in Spanien oder die»suralance van betaling«in den Niederlanden, vom System der europäischen Zusammenarbeit ausgenommen gewesen wären. Wirtschaftliche Analysen belegen außerdem, dass aus Effizienzgründen im Insolvenzrecht die Möglichkeit gewahrt werden sollte, zwischen zwei Möglichkeiten, nämlich der Liquidation und der Sanierung, zu wählen. Dasselbe muss im internationalen Bereich der Fall sein. Es gibt keinen wirtschaftlichen Grund für den Ausschluss von Sanierungs- oder Umstrukturierungsverfahren von der internationalen Zusammenarbeit. Das Übereinkommen enthält auch ausreichende Mechanismen zur Wahrung der Interessen der Gläubiger (z. B. die Möglichkeit der Eröffnung von Partikularverfahren nach einzelstaatlichem Recht). Nach Auffassung mancher Vertragsstaaten war daher ein Ausschluss der Sanierungsverfahren nicht gerechtfertigt. Zum Abschluss der Beratungen gelangte man zu dem Kompromiss, das System des Übereinkommens auf Insolvenzverfahren auszudehnen, deren Hauptziel nicht die Liquidation, sondern die Sanierung ist. Bestandteil dieses Kompromisses war jedoch, dass es sich bei Partikularverfahren, die nach dem Hauptverfahren eröffnet werden, nur um Liquidationsverfahren handeln kann (siehe Nummern 83 und 86). Bei Eröffnung vor dem Hauptverfahren können Partikularverfahren Sanierungsverfahren gemäß Anhang A sein, sind jedoch in Liquidationsverfahren umzuwandeln, falls dies vom Verwalter des Hauptverfahrens beantragt wird. Aufgrund der Probleme der Vereinbarkeit und der Koordinierung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zum Zwecke der Sanierung (oder mehrerer solcher Verfahren, falls der Schuldner in mehreren Mitgliedstaaten Niederlassungen hat) mit dem Hauptinsolvenzverfahren wurde diese Einschränkung vorgenommen. 52. Das Übereinkommen geht von Insolvenzverfahren aus, die von Gerichten durchgeführt werden. Dies ist die allgemeine Regel. Artikel 1 schreibt jedoch nicht zwingend das Eingreifen eines Gerichts (oder einer Behörde mit entsprechenden Funktionen) vor. Es muss sich aber eindeutig um ein im Staat der Verfahrenseröffnung offiziell anerkanntes 13

14 rechtsgültiges Verfahren (mit einem Minimum von gesetzlich vorgeschriebenen Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das die vier Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllt. Von dem Erfordernis des Eingreifens eines Gerichts wurde bewusst abgesehen, um die Anwendung des Übereinkommens auf außergerichtliche Gesamtverfahren zu ermöglichen, die in Ländern wie dem Vereinigten Königreich oder Irland gängig sind (speziell das»creditors voluntary winding_up«). Diese Verfahren bieten ausreichende Garantien (z. B. für die Einlegung von Rechtsmitteln zur Kontrolle der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens und zur Lösung von gegebenenfalls im Verfahrensverlauf auftretenden Streitfällen), so dass sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einbezogen werden können. Ihre Bedeutung in der Praxis rechtfertigt dies, da auf sie ein großer Prozentsatz aller Verfahren wegen der Insolvenz von Gesellschaften entfällt. Das Übereinkommen sieht auch hier ausreichende Mechanismen zur Wahrung der Gläubigerinteressen (mögliche Sekundärinsolvenzverfahren,»ordre public«-klausel, Gewähr für die Wahrung erworbener Rechte usw.) vor, die eine Erfassung dieser Verfahren durch das Übereinkommen erlauben. Die Tatsache, dass außergerichtliche Verfahren von dem Übereinkommen erfasst werden, bedeutet jedoch nicht, dass sie als gerichtliche Verfahren behandelt werden oder dass man den im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen die Wirkungen eines gerichtlichen Beschlusses zuerkennt. Es bedeutet lediglich, dass die Vorschriften des Übereinkommens flexibel anzuwenden sind, und es ist dabei zu berücksichtigen, dass man bei ihrer Ausarbeitung von Verfahren ausging, die von Gerichten durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund gewährleistet das Übereinkommen eine positive Antwort auf die beiden Hauptfragen: 1. Diese Verfahren sind als Gesamtverfahren im Sinne von Artikel 1 anzuerkennen. Dies bedeutet, dass die Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens in einem nach Artikel 3 zuständigen Staat die Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen eines solchen Gesamtverfahrens anstreben müssen, auch wenn es sich dabei um kein von den Gerichten durchgeführtes Verfahren handelt. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Ablauf des Verfahrens oder den im Laufe des Verfahrens getroffenen Entscheidungen sind allerdings die Gerichte des betreffenden Staates zuständig. 2. Die Bestellung des Verwalters und dessen Befugnisse nach dem Recht des Eröffnungsmitgliedstaats sind in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen. Falls jedoch der Verwalter seine Befugnisse in einem anderen Vertragsstaat ausüben will, müssen die Vertragsstaaten, in denen es diese Art von Verfahren gibt, d. h. das Vereinigte Königreich und Irland, in ihrem jeweiligen Recht ein Verfahren für die gerichtliche Bestätigung der Art des Verfahrens und der Bestellung des Verwalters vorsehen. Diese Voraussetzung kommt ferner in der Liste in Anhang A zum Ausdruck, welche die von diesen Staaten benannten Verfahren enthält, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen sollen, wobei in beiden Fällen von Verfahren»mit gerichtlicher Bestätigung«die Rede ist. 53. Schließlich wird in Artikel 1 Absatz 1 für die Person des Schuldners kein bestimmter Status gefordert. Das Übereinkommen gilt unterschiedslos für alle Verfahren unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufh>ann oder eine Privatperson handelt (siehe Bemerkungen zu Artikel 4). 54. Artikel 1 Absatz 2: Das Übereinkommen gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen. Diese Einrichtungen unterliegen in den Vertragsstaaten der Aufsicht durch nationale Aufsichtsbehörden, die besondere Kontrollbefugnisse haben, damit das Risiko für die betreffenden Branchen und das Finanzsystem insgesamt auf ein Minimum reduziert wird. Für alle diese Einrichtungen gibt es besondere Gemeinschaftsregelungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die von dem Grundsatz der Kontrolle durch die Behörden des Herkunftsstaates der betreffenden Einrichtung ausgehen. Verhandelt wird derzeit über Richtlinien betreffend Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, und Richtlinien über Insolvenzverfahren für andere, in dieser Nummer genannte Einrichtungen sollen folgen. Es wurde deshalb vereinbart, dass die Insolvenzverfahren für die genannten Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommen ausgenommen werden. 55. Die Zustimmung aller Mitgliedstaaten zum Ausschluss von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen konnte nur mit der Maßgabe erzielt werden, dass der Rat und die Kommission eine Erklärung abgeben, in der sie die Notwendigkeit intensiverer Beratungen über die Insolvenzverfahren für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Institute und Unternehmen feststellen. 56. Die ausgenommenen Unternehmen und Einrichtungen werden nicht im Übereinkommen selbst definiert, sonder in anderen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts. Die gegenwärtig geltenden Vorschriften sind unter den Nummern 57 bis 60 aufgeführt. 14

15 Die Unternehmen und Einrichtungen, die von den Begriffsbestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien erfasst werden, sind von dem Übereinkommen ausgenommen. Wird ein Unternehmen oder eine Einrichtung von den genannten Begriffsbestimmungen erfasst, so ändert der Umstand, dass die in den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien enthaltenen besonderen Vorschriften aus anderen Gründen nicht darauf anwendbar sind, nichts an dieser Regel. 57.»Versicherungsunternehmen«sind Unternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24.Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der zuletzt geänderten. Fassung der Richtlinie 95/26/EG sowie der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der zuletzt geänderten Fassung der Richtlinie 95/26/EG. 58. Als»Kreditinstitute«gelten die von der Definition der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der zuletzt geänderten Fassung der Richtlinie 95/26/EG erfassten Einrichtungen, d. h. Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. 59.»Wertpapierfirmen«sind Unternehmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen in der geänderten Fassung der Richtlinie 95/26/EG (Artikel 1), also Unternehmen, die im Rahmen ihrer üblichen gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen (wie auch Dienstleistungen betreffend Geldmarktinstrumente) für Dritte erbringen.»wertpapierdienstleistungen«sind beispielsweise die Annahme, die Übermittlung und die Ausführung von Wertpapieraufträgen für Dritte, der Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung sowie die individuelle Verwaltung von Wertpapierportefeuilles mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger. 60. Als»Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren«gelten die Organismen im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der zuletzt geänderten Fassung der Richtlinie 95/26/EG, d. h. Organismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren anzulegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Artikel 2 - Definitionen 61. Artikel 2 enthält die Definition für eine Reihe von Begriffen, die im Übereinkommen durchgängig verwendet werden. 62. Buchstabe a definiert»insolvenzverfahren«für die Zwecke des Übereinkommens als Verfahren, die die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllen und in Anhang A aufgeführt sind, der Bestandteil des Übereinkommens ist. Somit können ausschließlich die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren in den Genuss der in dem Übereinkommen vorgesehenen Anerkennung kommen. Die Vertragsstaaten können die Liste ihrer Verfahren durch den in Artikel 54 vorgesehenen Mechanismus zur Änderung der Anhänge ändern. 63. Artikel 2 Buchstabe b: Der Begriff»Verwalter«ist im weiteren Sinne des Wortes zu verstehen, damit jede Person oder Stelle erfasst wird, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen (bekanntlich ist der vollständige oder teilweise Vermögensbeschlag gegen den Schuldner eine der Bedingungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf ein Verfahren). Die Bestimmung der Person oder Einrichtungen einzelstaatlichen Rechts, die für die Zwecke des Übereinkommens die Funktion des»verwalters«übernehmen können, erfolgt durch ihre Aufnahme in die Liste in Anhang C des Übereinkommens. Übernimmt das Gericht selbst nach einzelstaatlichem Recht Aufgaben der Verwaltung des Schuldnervermögens, so kann es als»verwalter«im Sinne des Übereinkommens gelten. Dafür ist allerdings erforderlich, dass der betreffende Staat in Anhang C des Übereinkommens die Gerichte als möglichen Verwalter anführt. 64. Artikel 2 Buchstabe c: Mit dem Begriff»Liquidationsverfahren«soll die Art der als Sekundärinsolvenzverfahren zulässigen Verfahren definiert werden. 15

16 Aus den unter Nummer 51 genannten Gründen können nur Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 1, die darüber hinaus zur Liquidation des Schuldnervermögens führen können, nach Eröffnung des Hauptverfahrens Sekundärinsolvenzverfahren sein. Die Tatsache, dass ein Liquidationsverfahren durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern oder durch eine andere die Insolvenz des Schuldners beseitigende Maßnahme beendet werden kann, berührt nicht dessen Verfahrenscharakter, wenn mit dem Verfahren hauptsächlich die Liquidation des Schuldnervermögens angestrebt wird. Die Staaten müssen ferner in die Liste des Anhangs B die Verfahren aufnehmen, die als Sekundärinsolvenzverfahren gelten sollen. Sorgt ein Staat nicht für die Aufnahme eines bestimmten Verfahrens in Anhang B, so sind die Bestimmungen des Übereinkommens auf dieses Verfahren nicht anwendbar. Jeder Vertragsstaat muss dafür Sorge tragen, dass mindestens eine Verfahrensart in die Liste des Anhangs B aufgenommen wird. 65. Das Übereinkommen enthält keine Beschränkungen für die Verfahrensarten, die nach Artikel 3 Absatz 4 als unabhängige Partikularverfahren vor dem Hauptverfahren eröffnet werden können. Bei diesen Verfahren kann es sich um Verfahren handeln, die in Anhang A (einschließlich Sanierungsverfahren) oder in Anhang B (nur Liquidationsverfahren) genannt sind. Dessen ungeachtet kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen, dass ein nach Artikel 3 Absatz 4 eröffnetes inländisches Insolvenzverfahren in ein Liquidationsverfahren im Sinne von Anhang B umgewandelt wird. 66. Artikel 2 Buchstabe d: Der Begriff»Gericht«ist in einem sehr weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur das Gerichtswesen, oder Einrichtungen, deren Funktion der eines Gerichts oder einer Behörde gleichwertig ist (wie es nach frühere Entwürfen des Übereinkommens erforderlich war), sondern auch Personen oder Organe, die nach dem Recht des Eröffnungsmitgliedstaats befugt sind, ein Verfahren zu eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen (siehe Nummer 52). Mit dieser Formulierung nähert sich das Übereinkommen dem Begriff der»zuständigen Behörde«nach Artikel 4 des Übereinkommens von Istanbul von 1990, in dessen erläuterndem Bericht (Nummer 23) ausgeführt wird, dass der Begriff»zuständige Behörde«für die Eröffnung eines Verfahrens auch das zuständige Organ einer juristischen Person, die aus Gründen der Insolvenz ihre eigene Liquidation beschließt (wie bei bestimmten Verfahren in Irland und im Vereinigten Königreich), erfasst. 67. Artikel 2 Buchstabe e: Der Begriff»Entscheidung«muss entsprechend den Ausführungen unter Nummer 66 im weiten Sinne des Wortes aufgefasst werden. 68. Artikel 2 Buchstabe f. Der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ist sehr wichtig, denn viele Fragen werden unter Bezugnahme darauf geregelt. Der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ist der Zeitpunkt, in dem die Eröffnungsentscheidung nach dem Recht des Eröffnungsmitgliedstaats wirksam wird. Das Übereinkommen schreibt nicht vor, dass es sich dabei um eine endgültige Eröffnungsentscheidung handeln muss. Es genügt, dass sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird und diese Wirkung nicht unterbrochen wird. Im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Verfahren von der Art des»creditors voluntary winding-up«wurde die Frage erörtert, ob man zur Bestimmung des Zeitpunkts der Verfahrenseröffnung an dem selben Kriterium festhalten oder sich dabei auf den Zeitpunkt beziehen sollte, zu dem das Gericht die Art des Verfahrens bestätigt und den Verwalter bestellt. Nur für die Ausübung der Befugnisse des Verwalters im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ist der Zeitpunkt der Bestätigung durch das Gericht maßgebend (siehe Nummer 52). Für die anderen Angelegenheiten gilt die unter dieser Nummer aufgestellte allgemeine Regel. 69. Artikel 2 Buchstabe g: Diese Definition des Begriffs»Vertragsstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet«ist wichtig, denn das Hauptinsolvenzverfahren berührt bestimmte Rechte an Vermögensgegenständen im Ausland nicht (siehe Artikel 5 und 7) und Partikularverfahren können nur Vermögensgegenstände im Gebiet des Eröffnungsmitgliedstaats erfassen. Das Übereinkommen muss somit bei der Bestimmung der anzuwendenden Lokalisierungskriterien eine gewisse Hilfestellung geben. Faktisch übernimmt das Übereinkommen nur die herkömmlichen Regelungen des internationalen Privatrechts, die es in allen Vertragsstaaten gibt. So geht man bei körperlichen Gegenständen davon aus, dass sie sich dort befinden, wo sie tatsächlich belegen sind. Gegenstände und Rechte, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft zum Zweck der Begründung dinglicher Rechte in ein öffentliches Register einzutragen sind, gelten als in dem Land der Aufsicht über das Register belegen. Diese Regelung betrifft beispielsweise die Register für Schiffe und Luftfahrzeuge, aber auch Register für nichtkörperliche Vermögensgegenstände wie z. B. Patente oder Wertpapiere. Das Land 16

17 der Aufsicht über das Register ist nicht zwingend der Staat, in dem sich das Register tatsächlich befindet (dies gilt beispielsweise für das Register eines Konsulats oder ein internationales Zentralregister).»Öffentliches Register«bedeutet nicht, dass die Führung des Registers in öffentlicher Hand liegt, sondern dass es der Öffentlichkeit zugänglich ist und die Eintragungen Wirkungen gegenüber Dritten haben. Dies umfasst auch durch die einzelstaatliche Rechtsordnung anerkannte private Register. Was das Gemeinschaftspatent, die Gemeinschaftsmarke und andere vergleichbare Rechte gemeinschaftlichen Ursprungs anbelangt, so geht aus Artikel 12 hervor, dass sie nur in ein Hauptinsolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 einbezogen werden können (siehe Nummer 133). Bei Forderungen schließlich wird davon ausgegangen, dass sie in dem Staat lokalisiert sind, in dessen Gebiet der zur Leistung Verpflichtete (und nicht der Schuldner des Insolvenzverfahrens) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der hier verwendete Begriff»Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen«ist der gleiche wie in Artikel 3 Absatz 1 (siehe Nummer 75). 70. Artikel 2 Buchstabe h: Der Begriff der Niederlassung ist mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung von Partikularverfahren verknüpft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 3 Absatz 2, in dem es um die Zuständigkeit für die Eröffnung von Partikularverfahren geht, eine der Vorschriften war, über die im Laufe der Verhandlungen am meisten beraten wurde. Mehrere Vertragsstaaten hatten den Wunsch geäußert, dass es möglich sein sollte, Partikularverfahren nicht nur aufgrund des Vorhandenseins einer Niederlassung, sondern auch allein aufgrund des Vorhandenseins von Vermögenswerten (die für eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt werden) zu eröffnen, ohne dass eine Niederlassung des Schuldners vorhanden ist. Im Interesse einer generellen Einigung über das Übereinkommen erklärten sich diese Staaten bereit, auf das Vorhandensein von Vermögenswerten als Kriterium für die internationale Zuständigkeit zu verzichten, sofern der Begriff der Niederlassung weit gefasst wird und zugleich die Übereinstimmung mit dem Übereinkommenstext gewahrt bleibt. Dies erklärt die sehr weite Definition in Artikel 2 Buchstabe h. Nach dem Übereinkommen ist die Eröffnung von Partikularverfahren allein aufgrund des Vorhandenseins von Vermögenswerten (z. B. eines bestehenden Bankkontos) nicht möglich. Das Vorhandensein einer Niederlassung des Schuldners in dem betreffenden Hoheitsgebiet ist erforderlich. Der von einem Staat gemachte Vorschlag, im Insolvenzübereinkommen denselben Begriff der Niederlassung zu verwenden wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Auslegung von Artikel 5 Absatz 5 des Brüsseler Übereinkommens von 1968, wurde nicht angenommen. Die Mehrheit der Staaten zog ein neu zu entwickelndes unabhängiges Konzept vor. Der Gerichtshof hat nämlich betont, dass die besonderen Zuständigkeiten nach Artikel 5 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 gegenüber dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten streng auszulegen seien. Daher würde eine Übernahme des auf das Brüsseler Übereinkommen von 1968 zugeschnittenen Begriffs die Gefahr mit sich bringen, dass für das Insolvenzübereinkommen eine möglicherweise restriktive Auslegung des Begriffs der Niederlassung vorgesehen wird; dies stünde in völligem Widerspruch zu dem von den meisten Delegationen angestrebten Ziel. Aus diesem Grund entschloss man sich für eine eigenständige Definition im Übereinkommen, die in Artikel 2 enthalten ist. 71. Im Übereinkommen ist unter dem Begriff»Niederlassung» jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.»tätigkeitsort» bezeichnet einen Ort, an dem wirtschaftliche Aktivitäten, seien sie nun kommerzieller oder industrieller Art bzw. freiberuflicher Natur zum Markt hin (d.h. nach außen hin), entfaltet werden. Die Feststellung, dass die wirtschaftliche Aktivität den Einsatz von Personal voraussetzt, beinhaltet, dass ein Mindestmaß an Organisation vorhanden sein muss. Ein Tätigkeitsort, an dem nur gelegentlich einer Tätigkeit nachgegangen wird, kann nicht als Niederlassung bezeichnet werden. Eine gewisse Dauerhaftigkeit wird vorausgesetzt. Mit der negativen Formulierung (»nicht vorübergehend») sollen zeitliche Mindestanforderungen vermieden werden. Entscheidend ist, wie die Aktivität nach außen hin erscheint, und nicht, welche Zwecke der Schuldner damit verfolgt. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass für ausländische Wirtschaftsteilnehmer, die eine inländische Niederlassung betreiben, dieselben Insolvenzvorschriften gelten sollen wie für die inländischen Marktteilnehmer, solange beide auf demselben Markt tätig sind. Es ist mithin für potentielle Gläubiger bei Vertragsabschluß mit einer inländischen Niederlassung unerheblich, ob diese von einem inländischen oder einem ausländischen Unternehmen abhängt. Ihr Informationsbedarf und ihr rechtliches Risiko im Insolvenzfall sind 17

18 gleich, unabhängig davon, ob sie nun mit einem inländischen Unternehmen oder aber mit einem ausländischen Unternehmen, das auf diesem Markt präsent ist, einen Vertrag schließen. Natürlich kann die Möglichkeit der Eröffnung eines Partikularverfahrens nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn der Schuldner über genügend Vermögen in dem betreffenden Hoheitsgebiet verfügt. Ob dieses Vermögen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Aktivität der Niederlassung eingesetzt wird, ist dabei unerheblich. Artikel 3 - Internationale Zuständigkeit 72. Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens legen nur die internationale Zuständigkeit fest d. h. sie geben den Vertragsstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des Vertragsstaates muss nach dem Recht des betreffenden Staates bestimmt werden. 73. Hauptinsolvenzverfahren: Nach Artikel 3 Absatz 1 kann in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. Hauptinsolvenzverfahren haben universale Geltung. Mit ihnen sollen weltweit das gesamte Vermögen des Schuldners und alle Gläubiger, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind, erfasst werden. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens ist nur ein Hauptverfahren zulässig. 74. Nach einzelstaatlichem Recht bestimmt sich, welche natürlichen Personen bzw. welche Rechtssubjekte einem Insolvenzverfahren unterworfen werden können. Wenn bei der Regelung der internationalen Zuständigkeit vom Schuldner die Rede ist, so bezieht sich dies auf die natürliche Person oder das Rechtssubjekt (das zwar eine juristische Person sein kann, aber nicht sein muss). 75. Der Begriff»Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen«ist als der Ort aufzufassen, an dem der Schuldner üblicherweise - und damit für Dritte erkennbar - der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. Der Grund für diese Regel ist leicht zu erklären. Die Insolvenz ist ein konkretes Risiko. Deshalb ist es wichtig, dass die internationale Zuständigkeit (die, wie noch darzulegen sein wird, zur Anwendung der Insolvenzvorschriften des betreffenden Vertragsstaates führt) an einen Ort geknüpft wird, den die potentiellen Gläubiger des betreffenden Schuldners kennen. Damit können die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall kalkuliert werden. Durch die Verwendung des Wortes»Interessen«sollen nicht nur Handels-, gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten, sondern auch allgemein wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst werden, so dass die Betätigung von Privatpersonen (z. B. Verbrauchern) ebenfalls in den Anwendungsbereich fällt. Die Qualifizierung»hauptsächlich«dient als Entscheidungskriterium für den Fall, dass diese Interessen verschiedenartige Tätigkeiten beinhalten, die von verschiedenen Zentren aus ausgeübt werden. Im Prinzip ist bei Personen, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort, an dem sie diese Tätigkeit ausüben, und bei natürlichen Personen generell der gewöhnliche Wohnsitz. Bei Gesellschaften und juristischen Personen setzt das Übereinkommen bis zum Nachweis des Gegenteils voraus, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befindet. Dieser Ort entspricht gewöhnlich dem Hauptsitz des Schuldners. 76. Das Übereinkommen enthält keine Vorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse (in der Form von Mutter- und Tochtergesellschaften). Für die Eröffnung oder Verbindung von Insolvenzverfahren gegen ein einem Zusammenschluss angehörendes Unternehmen als Hauptschuldner oder Gesamtschuldner gilt grundsätzlich die allgemeine Regel, dass für jeden der betroffenen Schuldner mit eigener Rechtspersönlichkeit die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen gegeben sein muss. Diese Lage könnte sich natürlich ändern, wenn europäische Rechtsvorschriften für Unternehmenszusammenschlüsse ausgearbeitet werden. 77. Mit Artikel 3 Absatz 1 wird den Gerichten des Eröffnungsmitgliedstaats die Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren übertragen. Das Übereinkommen enthält jedoch keine Vorschrift zur Abgrenzung dieser Zuständigkeit. Dies ist eine grundlegende Frage, da sich mit ihr das Problem des Zusammenhangs zwischen dem Übereinkommen über Insolvenzverfahren und dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 sowie ihrer jeweiligen Anwendungsbereiche stellt. 18

19 Im innerstaatlichen Recht verschiedener Vertragsstaaten gibt es eine»vis attractiva concursus«, aufgrund deren das Gericht, für welches das Insolvenzverfahren eröffnet, nicht nur für die Abwicklung des eigentlichen Insolvenzverfahrens, sondern auch für die sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen zuständig ist. Obgleich die Übertragung dieses Grundsatzes auf den internationalen Bereich strittig ist, enthielt der Übereinkommensentwurf der Gemeinschaft von 1982 in Artikel 15 eine Vorschrift, die sich nach dem Lemontey-Bericht an der Theorie der»vis attractiva«ausrichtete. Dieser Artikel übertrug den Gerichten des Staates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für eine ganze Reihe von sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen. In das Übereinkommen wurde weder eine solche Vorschrift noch eine solche Theorie übernommen. In Artikel 3 des Übereinkommens wird dieses Problem nicht behandelt. Doch schweigt sich das Übereinkommen hierzu nicht völlig aus. Artikel 25 enthält das Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 und dem vorliegenden Übereinkommen. Dieses Kriterium wurde unmittelbar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften übernommen. Der Gerichtshof hatte es in seinem Urteil vom 22. Februar 1979 (Rechtssache 133/78; Gourdain/Nadler, Slg. 1979,733) bei der Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens entwickelt. Artikel 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 schließt aus seinem Anwendungsbereich Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren aus. In dem genannten Urteil verwendete der Gerichtshof die Art der Klage als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, wann die Zuständigkeitsregelung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 anwendbar ist und wann nicht. Nach diesem Kriterium sind Klagen, die unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehen und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, vom Brüsseler Übereinkommen von 1968 ausgeschlossen. Logischerweise fallen diese Klagen nun in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über Insolvenzverfahren und seine Zuständigkeitsvorschriften; andernfalls würden zwischen den beiden Übereinkommen nicht zu rechtfertigende Rechtslücken verbleiben. 78. Die Vorschrift über die internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 befähigt das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige Gericht zur Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung. Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach Beginn des Insolvenzverfahrens sind zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Sie können von dem nach Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Gericht angeordnet werden, wobei unmaßgeblich ist, in welchem Vertragsstaat sich die betreffenden Vermögenswerte oder Personen (entweder der Schuldner oder ein Gläubiger) befinden. Solche Maßnahmen können vielerlei Formen annehmen, für die das einzelstaatliche Recht ausschlaggebend ist, nach dem das anordnende Gericht verfährt (z. B. Zwischenurteile mit Handlungs- oder Unterlassungsauflagen, Bestellung eines vorläufigen Verwalters, Beschlagnahme von Vermögensgegenständen). Diese Sicherungsmaßnahmen sind in anderen Vertragsstaaten unter den in Artikel 25 des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen anzuerkennen und zu vollstrecken (siehe Nummer 198). Artikel 3 Absatz 1 hindert den Verwalter bzw. jede andere dazu ermächtigte Person nicht, an dem Ort, an dem die Sicherungsmaßnahme durchzuführen ist (z. B. der Staat, in dem das Vermögen belegen ist), tätig zu werden und nach einzelstaatlichem Recht bei dem dort zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Maßnahme stellen. Dies setzt voraus, dass die Gerichte des betreffenden Staates nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Erlass solcher Maßnahmen zuständig sind (was normalerweise der Fall sein dürfte) und dass die sachlichen Anforderungen dieser Rechtsvorschriften (nachweisliches Vorliegen eines klaren prima-facie-falls, ausreichende Dringlichkeit, Sicherheitsleistung zur Behebung etwaiger Schäden usw.) erfüllt sind. Diese Sicherungsmaßnahmen sind dem Hauptverfahren untergeordnet. Logischerweise bleiben sie den im Laufe des Hauptverfahrens getroffenen Entscheidungen des nach Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Gerichts untergeordnet, auf die die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung des Übereinkommens Anwendung findet. Somit kann nach den Artikeln 16 und 25 ein solches Gericht auch anordnen, dass diese Sicherungsmaßnahmen aufzuheben, zu ändern oder fortzuführen sind (siehe Nummer 184). Die Möglichkeit, die Gerichte des Ortes, an dem die Maßnahmen wirksam werden sollen, anzurufen, geht auch aus Artikel 38 hervor, obgleich mit diesem eine andere Zielsetzung verfolgt wird. Nach Artikel 38 ist der nach dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens, doch vor dessen Eröffnung bestellte vorläufige Verwalter befugt, als Maßnahme im Vorfeld zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei den Behörden anderer Vertragsstaaten direkt nach den Insolvenzvorschriften des betreffenden Staates für Liquidationsverfahren vorgesehene Sicherungsmaßnahmen gegen das in seinem Gebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beantragen (siehe Nummer 262). 19

20 79. Das Übereinkommen enthält keine ausdrückliche Vorschrift zur Lösung der Fälle, in denen sich die Gerichte zweier Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 gleichzeitig für zuständig erklären. Derartige Konfliktfälle können nur eine Ausnahme darstellen, da das verwendete Kriterium für die Zuständigkeit notwendigerweise einheitlich zu handhaben ist. Zur Lösung solcher Fälle können die betreffenden Gerichte gegebenenfalls zurückgreifen auf 1. die Bestimmungen des Übereinkommens, wonach a) jedes Gericht entsprechend dem Übereinkommen seine eigene internationale Zuständigkeit prüfen muss; b) der Grundsatz des gemeinschaftlichen Vertrauens gilt; d. h. nach der Entscheidung eines ersten Gerichts in einem der Vertragsstaaten sind die übrigen Staaten verpflichtet, diese anzuerkennen (siehe Nummern 202 und 220). 2. die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das die Einheitlichkeit des Inhalts des Kriteriums der internationalen Zuständigkeit und seine angemessene Auslegung in dem betreffenden Fall gewährleistet, 3. die in allen Vertragsstaaten allgemeingültigen Verfahrensgrundsätze, zu denen auch die von anderen Übereinkommen der Gemeinschaft, wie z. B. dem Brüsseler Übereinkommen von 1968, abgeleiteten Grundsätze zählen. 80. Partikularverfahren Nach Artikel 3 Absatz 2 kann ein Partikularverfahren in dem Staat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h hat, wobei die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Befindet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Vertragsstaat, so sind die Gerichte der übrigen Vertragsstaaten nicht zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befugt. Diese Vertragsstaaten können jedoch ein Partikularverfahren, dessen Wirkung auf das in dem betreffenden Staat belegene Vermögen beschränkt bleibt, eröffnen sofern der Schuldner in diesem Staat eine Niederlassung hat. Für die Eröffnung eines Partikularverfahrens reicht es nicht aus, dass er dort lediglich Vermögenswerte hat. Je nachdem, ob ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet ist oder nicht, handelt es sich bei diesem Verfahren um ein Partikularverfahren in Form eines Sekundärinsolvenzverfahrens oder um ein unabhängiges Partikularverfahren. 81. Nach Artikel 3 Absatz 2 kommt den Gerichten in einem Staat, in dem der Schuldner keine Niederlassung hat, keine Zuständigkeit für die Eröffnung eines Partikularverfahrens zu. Das in diesem Staat belegene Vermögen darf also nicht in ein Partikularverfahren einbezogen werden, sondern ist dem Hauptinsolvenz-. verfahren zuzurechnen, falls ein solches Verfahren eröffnet worden ist. 82. Befindet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht befugt, ein in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallendes Insolvenzverfahren zu eröffnen. Artikel 3 Absätze 1 und 2 setzen voraus, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem Vertragsstaat befindet. Befindet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht in einem Vertragsstaat, so ist für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit das nationale Recht maßgebend. Die Wirkungen eines solchen Verfahrens sind in diesem Übereinkommen nicht geregelt (siehe Nummer 44). 83. Sekundäre Partikularverfahren In Artikel 3 Absatz 3 wird präzisiert, dass nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens durch das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht das Verfahren, das von dem Gericht des Staates, in dem sich eine Niederlassung befindet, zu einem späteren Zeitpunkt nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet wird, ein Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel III ist. Bei mehreren Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten können mehrere Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Bei dem Sekundärinsolvenzverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 darf es sich nicht um ein Sanierungsverfahren handeln, vielmehr muss es ein Liquidationsverfahren gemäß Anhang B sein. Diese Regel wird in Artikel 27 bestätigt. (Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 27 in Nummer 211 ff). 84. Unabhängige Partikularverfahren In Artikel 3 Absatz 4 geht es um die Situationen vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. Mit ihm sollen die beiden folgenden diametral entgegengesetzten Auffassungen in Einklang gebracht werden: 20

Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht

Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Stefan Smid Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Die neue Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren stellt einen tiefen Einschnitt in das europäische Recht grenzüberschreitender

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren 32000R1346 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Amtsblatt Nr. L 160 vom 30/06/2000 S. 0001-0018 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

30.6.2000 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2000 DES RATES

30.6.2000 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2000 DES RATES 30.6.2000 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 160/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2000 DES RATES vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung

Mehr

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen Der Bewerber versichert, dass gem. 6 EG Abs. 4 VOL/A keine Gründe

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten

Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06. Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

8: Internationales Insolvenzrecht

8: Internationales Insolvenzrecht 8: Internationales Insolvenzrecht A. Fragestellungen B. Europäisches Insolvenzrecht Folie 193 Fragestellungen Internationale Zuständigkeit - In welchem Staat ist das Insolvenzverfahren durchzuführen? Anwendbares

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków

Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Dr Anna Rachwał Uniwersytet Jagielloski Kraków Das neue polnische Verbraucherinsolvenzverfahren (erste Erfahrungen) Struktur der Regelung Das Verfahren für Verbraucher ist auf dem Verfahren für Unternehmer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Angenommene Texte - Mittwoch, 5. Februar 2014 - Insolvenzverfahren ***I - P7_TA... Page 1 of 25 Europäisches Parlament Index Zurück Vor Vollständiger Text Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator 5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx239_11 letzte Aktualisierung: 01.09.2011 OLG München, 10.08.2011-31 Wx 239/11 HGB 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3, Abs. 3, 48, 49 Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr