Tenor. OLG München, Endurteil v U 1209/14

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1 OLG München, Endurteil v U 1209/14 Titel: OLG München: Prospekt, Traunstein, Endurteil, Kommanditistenhaftung, Anleger, Güteantrag, Kapitalanleger, Zusammenschau, Fremdfinanzierung, Anlageentscheidung, Ausbleiben, Prognose, Streithilfe, Gesellschaftsbeteiligung, Anlageberatung, Ersturteil, Sitzungsniederschrift, Schadensersatz, Rechtsstandpunkt, Individualisierung Normenketten: HGB 172 IV BGB 199 I Nr. 2, III 172 Abs. 4 HGB 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 171 f. HGB HGB 172 IV Leitsätze: 1. Auf die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. 172 IV HGB muss ein Kapitalanleger hingewiesen werden. Dafür reicht es aus, dass die Hinweise in dem Prospekt in ihrer Zusammenschau dem Anleger vor Augen führen, dass während der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts, die Kommanditistenhaftung wieder auflebt. (amtlicher Leitsatz) 2. Aus der Fremdfinanzierung eines Immobilienfonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber besonders aufklärungsbedürftig ist. (amtlicher Leitsatz) 3. Der Anleger trägt grds. das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, so dass die in dem Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung nicht tatsächlich eintreten muss. Die Interessen des Anlegers werden vielmehr dadurch gewahrt, dass die Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Vertretbar bedeutet nicht, dass der Prospekt eine realistische, kaufmännischen Erwartungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten muss. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Berufung, Schadensersatzanspruch, Anlageberatung, Beratungsfehler, Freistellung, Gesellschaftsbeteiligung, Darlehensvertrag, Annahmeverzug, Immobilienfonds, Verjährungseinrede, Falschberatung, Fondsprospekt, Verjährungsfrist, Auseinandersetzungsbilanz, Fondsanlage, Anlageberatungsvertrag, Vertragsverletzung, Zeichnungsschein, Prospekt, Prospektdarstellung, Anleger, Kommanditistenhaftung, Prognoserechnung, Kapitalanlage, Totalverlustrisiko, Anlageentscheidung, Risikohinweis, Prospektfehler, Aufklärungspflichtverletzung Fundstelle: BKR 2016, 125 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein (Akt.z.: 5 O 3211/12) vom aufgehoben.

2 Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vor der Zwangsvollstreckung leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein vom Kläger geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung. 2 Das Landgericht Traunstein hat am mündlich verhandelt und der auf Freistellung des Klägers von seinen Verpflichtungen aus zwei Gesellschaftsbeteiligungen und aus aufgenommenen Darlehensverträgen gegenüber zwei Banken sowie der auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung jeweils des Annahmeverzugs gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben, nachdem es die Zeugin G. und den Kläger als Partei jeweils uneidlich einvernommen hatte. Auf die im Ersturteil (Bl ) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die Sitzungsniederschrift vom (Bl. 172/179 d. A.) sowie die erstinstanziell zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. 3 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanziell gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Sie beharrt zunächst auf dem Rechtsstandpunkt, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Ansprüche des Klägers am kenntnisunabhängig verjährt seien. Insoweit fehle die entsprechende Anspruchsidentität zwischen dem Güteantrag vom und der Klageschrift. Zudem entspreche der Güteantrag des Klägers nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs laut den Entscheidungen vom (BGH III ZR 53/14) und vom (BGH III ZR 189/14) an hinreichende Individualisierung. Da die Darlehen für den Erwerb der Beteiligungen an den M. Immobilienfonds 29 und M. Immobilienfonds 34 umfinanziert worden seien, handle es sich jeweils um eigene Streitgegenstände, die jedoch im Güteantrag des Klägers vom keine Erwähnung finden. Im Übrigen sei in dem Güteantrag vom offensichtlich nur ein Teilschaden geltend gemacht worden, ohne dass der Kläger gemäß der vorgenannten Entscheidungen des BGH auf diesen Umstand hingewiesen habe. Auch der im Klageverfahren geltend gemachte entgangene Gewinn sei nicht Gegenstand des Güteverfahrens gewesen. 5 Abgesehen davon sei bereits durch die Ausführungen in dem Rechenschaftsbericht der M. Immobilienfonds 29 und 34 für das Jahr 2006, die dem Kläger im Jahre 2007 zugingen, am die kenntnisabhängige Verjährung eingetreten. Der Kläger sei - jedenfalls nach dem Wegfall der prospektierten Ausschüttungen - verpflichtet gewesen, die Rechenschaftsberichte inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Dabei hätte er in den - relativ kurz gefassten - Rechenschaftsberichten unmittelbar im Anschluss an die Darstellung der prospektierten und der tatsächlich erreichten Ausschüttungen erkennen können, dass für die Zeichner das Risiko besteht, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen.

3 6 Auch sei die Auffassung des Landgerichts, dass die von ihm fälschlich als Nachschusspflicht bezeichnete Haftung nach 172 Abs. 4 HGB in den beiden streitgegenständlichen Fondsprospekten nicht hinreichend dargestellt worden sei, unzutreffend. Tatsächlich fänden sich jeweils in 6 der Gesellschaftsverträge der M.-Fonds Nr. 29 und 34 und in den Prospekten der Hinweis, dass durch die Ausschüttungen des Fonds die Haftung der Kommanditisten nach 172 Abs. 4 HGB wieder auflebe. Auch werde an anderen Stellen auf die generell gültige Regelung des 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Einer abstrakten Erläuterung dieser Vorschrift bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht. 7 Somit sei eine Falschberatung des Klägers durch die rechtzeitige Übergabe der inhaltlich zutreffenden Fondsprospekte ausgeschlossen. Der dem Kläger obliegende Beweis, dass die Fondsprospekte nicht rechtzeitig vor den Zeichnungen übergeben worden seien, sei nicht geführt. Im Übrigen sei bei näherer Betrachtung der Aussage der Zeugin B. G. auch der dem Kläger obliegende Beweis, dass er von dieser Zeugin nicht auf die Regelung des 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden sei, nicht geführt. 8 Abgesehen davon seien die geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach unbegründet. Trotz ausdrücklichen Bestreitens seitens der Beklagten habe das Landgericht die vom Kläger behaupteten Beträge als zutreffend unterstellt. Die Verurteilung zur Zahlung eines entgangenen Gewinns des Klägers in Höhe von ,40 nebst Zinsen sei erfolgt, ohne dass die Urteilsgründe sich hierzu ausließen. 9 Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom (Bl. 214/221 d. A.) und den Schriftsatz der Beklagtenseite vom (Bl. 300/303 d. A.) Bezug genommen. 10 Die Streithelferin hat sich mit Schriftsatz vom (Bl. 231/263 d. A.) dem Antrag der Beklagten aus der Berufungsbegründungsschrift angeschlossen. Sie vertritt hinsichtlich der Verjährung den identischen Standpunkt wie die Beklagte und hält ebenso die Klage im Hinblick auf die behauptete Fremdfinanzierung und den Gewinnentgang für unschlüssig. 11 Die streitgegenständlichen Fondsprospekte seien im Übrigen korrekt, dies sei durch die Obergerichte und den Bundesgerichtshof in den letzten Jahren durchgehend bestätigt worden. Auch von der inhaltlichen Betrachtung her sei belegt, dass die Fondsprospekte insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Fungibilität und der Mechanik des 172 HGB keine Fehler aufwiesen. 12 Im Übrigen habe die Streitverkündete im Einklang mit der Darstellung der M. Fondsprospekte in den 80er- Jahren damit begonnen, einen internen Zweitmarkt mit den Fonds aufzubauen. Dies mit dem überaus beachtenswerten Erfolg, dass es bis einschließlich Ende 1996 ausnahmslos gelungen sei, jeden veräußerungswilligen Zeichner mit einem Interessenten zusammenzubringen, der die jeweilige Beteiligung übernommen habe, und auch danach noch einen Großteil der Veräußerungswünsche bedienen zu können. Aus der maßgeblichen ex-ante-sicht könne mithin auch nicht davon gesprochen werden, dass von vornherein keine Chance bestanden hätte, die Beteiligung an einem M.-Fonds zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Schließlich seien Beteiligungen an den zu einem früheren Zeitpunkt aufgelegten M.- Fonds zu einem durchschnittlichen Veräußerungserlös von über 90% veräußert worden. 13 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes der Streithelfervertreter vom (Bl. 231/263 d. A.) Bezug genommen. 14 Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

4 15 Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Gegenseite, dass die klägerischen Ansprüche am kenntnisunabhängig verjährt gewesen seien. Zum einen überspanne die Beklagte die an einen Güteantrag zu stellenden Anforderungen, des weiteren sei das Güteverfahren erst mit Zugang der Verfügung der Gütestelle vom an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beendet gewesen, die Klage am mithin rechtzeitig eingereicht worden. 16 Auch seien die Ansprüche des Klägers nicht kenntnisabhängig verjährt - infolge Hinweises der Rechenschaftsberichte auf die Risiken. 17 Da nach der Rechtsprechung den Gläubiger generell keine Obliegenheit treffe, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben, könne es jedenfalls nicht als grob fahrlässig im Sinne des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gewertet werden, wenn der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds sich nicht fortlaufend anhand der jährlichen Geschäftsberichte über die wirtschaftliche Entwicklung seiner Beteiligung informiere. Es sei klar nachvollziehbar, dass ein Anleger, der davon ausgehe, vor Abschluss der Beteiligung ordnungsgemäß beraten bzw. aufgeklärt worden zu sein, seinen Anlageentschluss nicht mehr fortlaufend auf seine Richtigkeit hin überprüfe, solange er keine konkreten Anhaltspunkte habe, dass sich aus den jährlichen Geschäftsberichten etwas anderes ergeben könne. Darüber hinaus wäre der Kläger auch nicht in der Lage gewesen, die Ausführungen in den Rechenschaftsberichten der Jahre 2006 im Detail zu verstehen und die richtigen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. 18 Die Zeugin G. habe ganz klar in der Verhandlung am ausgesagt, den Kläger nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz zurückzuzahlen seien, wenn sie nicht gewinngedeckt seien. Darüber hinaus habe sie den Kläger nicht auf das Thema Auseinandersetzungsbilanz und die möglichen Folgen einer Kündigung hingewiesen. Als der Kläger auf sie zugekommen sei und wegen der weniger gewordenen Ausschüttungen nachgefragt habe, habe sie ausdrücklich gesagt, dass der Umstand, dass die Fondsanlagen nicht veräußerbar seien, nicht heiße, dass sie nichts wert seien. 19 Der Kläger habe sich auf die Aussagen der Zeugin G. verlassen dürfen, die ihn auf keinerlei Risiken hingewiesen habe, weshalb er auch überhaupt keine Veranlassung gehabt habe, näher im Prospekt nachzulesen. 20 Hinsichtlich der Anspruchshöhe verteidigt der Kläger die Vorgehensweise des Erstgerichts. 21 Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom sowie den weiteren Schriftsatz vom (Bl. 268/270 d. A.) Bezug genommen. 22 Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter und Streithelfervertreter verwiesen, des weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Der Senat hat ohne Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden. 23 II. Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung insgesamt. 24

5 Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten als Gründungskommanditistin wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet ebenso wie ihre Haftung wegen positiver Vertragsverletzung des vom Erstgericht zutreffend charakterisierten Anlageberatungsvertrags schon deshalb aus, weil es an entsprechenden Pflichtverletzungen bzw. deren Nachweis fehlt Folgerungen aus der erstgerichtlichen Beweisaufnahme: Die Aussage der Zeugin B. G. ist, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in seiner Parteieinvernahme, wie folgt zusammenzufassen: Die Zeugin G. hat eine Prospektübergabe vor Zeichnung der Anlagen durch den Kläger bekundet. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Zeugin G. an vor mehr als 21 Jahren geführte Beratungsgespräche mit dem Kläger zwar keine ausgeprägte Erinnerung haben kann, aber den Ablauf aus der über Jahre gleichbleibenden Beratungsroutine schildern kann. Nach dem von der Zeugin bekundeten Ablauf gab es für ein Produkt 2 oder 3 Gespräche, wobei das erste mindestens 2 1/2 Stunden dauerte, etwa 1 oder 2 Wochen später fand ein zweites Gespräch statt von wiederum mindestens 2 Stunden Dauer, in dem dritten Gespräch sei dann nur noch die Zeichnung erfolgt. Es gebe einen Kurzprospekt und einen dicken Prospekt, in dem der Zeichnungsschein enthalten sei, beide Prospekte würden beim Kunden gelassen. Aus dem dicken Prospekt würde der Zeichnungsschein entnommen und ausgefüllt. Der Kunde entscheide, wie viel Zeit zwischen dem zweiten und dem dritten Gespräch liege. Mit der Prospektübergabe im zweiten Gespräch habe es sich bei dem Kläger genauso wie auch bei den anderen Kunden verhalten. Sie wisse nicht mehr, wie viele Tage zwischen dem zweiten und dritten Gespräch konkret bei dem Kläger gelegen hätten. Der Kläger bestätigte in seiner Parteivernehmung den von der Zeugin geschilderten Ablauf mit 3 Gesprächen vor der Zeichnung des Fonds M. Nr. 29. Dass die Zeugin G. beim zweiten Gespräch den Prospekt dabeigehabt habe, sei schon möglich; aufgrund des ihr entgegengebrachten Vertrauens habe er aber den Prospekt nur überflogen bzw. gar nicht viel reingeschaut. 26 Damit kann für die weiteren Darlegungen nicht vom Fehlen einer - auch rechtzeitigen Prospektübergabe ausgegangen werden. 27 Was die Belehrung über Einzelheiten der Anlage angeht, sind - bei wie hier nachgewiesener - Übergabe des Prospekts vor Zeichnung die Prospektangaben maßgeblich, es sei denn, dass der Berater einzelne Risiken entgegen der Prospektdarstellung bagatellisiert oder negiert hat. Dies lässt sich dem erstgerichtlichen Protokoll über die durchgeführte Beweisaufnahme jedoch nicht entnehmen Zur Haftung nach 172 Abs. 4 HGB: Die konkrete Aussage der Zeugin G. zur diesbezüglichen Beratung des Klägers lautete: Ich habe nicht gesagt, dass die Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz zurückzuzahlen sind, wenn sie nicht gewinngedeckt sind. Diese Aussage wird durch die Angaben des Klägers bestätigt: Frau G. hat nichts gesagt, dass ich die Ausschüttungen möglicherweise wieder zurückzahlen muss, die ich bekomme. Hat aber die Zeugin G. diesbezüglich nichts gesagt (was in der Sitzungsniederschrift, Protokoll Seite 4, Absätze 1 und 2 aufgeführt ist, sind ansonsten nur rechtliche Ad-Hoc-Überlegungen der Zeugin zur Nachschusspflicht), hat sie hierzu auch nicht beraten, so dass es auf die Prospektdarstellung ankommt. 29 Tatsächlich ist der Kläger durch den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Prospekts angemessen auf das Risiko hingewiesen worden, dass die Gefahr eines Wiederauflebens seiner Haftung gemäß 172 Abs. 4 HGB besteht. Dafür reicht aus, dass die Hinweise in dem Prospekt in ihrer Zusammenschau dem Anleger vor Augen führen, dass während der Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen

6 Erfolgs des Projekts, die Kommanditistenhaftung wieder auflebt (BGH, Beschluss vom II ZR 16/09). Schon auf Seite 4 der Prospekte wird der Leser darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung um eine wirtschaftliche Betätigung handelt, die mit Risiken verbunden ist. Ferner wird in der prospektierten Prognoserechnung rechnerisch dargelegt, dass die Barausschüttungen nicht aus dem erzielten Gewinn, sondern aus dem Liquiditätsüberschuss erfolgen sollen. In den Prognoserechnungen wird auch ausdrücklich angegeben, dass schon infolge der planmäßigen Ausschüttungen das Eigenkapital ( kumuliertes steuerliches Ergebnis ) bis zum Jahre 2007 (Fonds 29) bzw. bis zum Jahre 2012 (Fonds 34) negativ bleiben wird. Für den verständigen Leser ist klar, dass dies erst recht gilt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung schlechter als prospektiert verläuft. In dem der Prognoserechnung anschließenden Kapitel zu den steuerlichen Grundlagen wird dann unter der passenden Überschrift Barausschüttung dem Leser erklärt, dass durch diese Ausschüttungen die Haftung nach 172 Abs. 4 HGB bis zu der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auflebt. Schon damit ist dem Anleger hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass schon planmäßig für lange Zeit und erst recht, wenn es nicht so gut läuft wie erhofft, seine Kommanditistenhaftung wieder auflebt. Im Übrigen findet sich auch auf Seite 7 der Prospekte unter der Überschrift Haftung der Zeichner der Hinweis, dass über die im Handelsregister eingetragene Einlage (plus 5% Agio) hinaus keine Haftung, auch keine persönliche Hypothekenhaftung besteht. Überdies ist in 6 des Gesellschaftsvertrags der M. Fonds Nr. 29 und 34 eine klare Aussage zur Haftung nach 171 f. HGB enthalten. Es heißt als letzter Satz des 6: Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach 171 f. HGB unberührt. Eine Erläuterung der gesetzlichen Vorschrift wird von der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefordert Zur Fungibilität: Insoweit hat die Zeugin G. geäußert, dass es einen zweiten Markt gebe. Ansonsten will sie mitgeteilt haben, dass der Verkaufswunsch der GEBAB übermittelt würde und diese dann dem Kunden gegenüber mitteile, es könne bloß eine bestimmte Summe erreicht werden oder es sei auch gar kein Interesse da. Insoweit erinnert sich der Kläger, dass die Thematik eines Zweitmarkts genannt worden sei, kann aber zu konkreten ihm genannten Aussichten des Verkaufs der streitgegenständlichen Fonds nichts sagen. 31 Der jeweilige Prospekt weist auf den Umstand einer eingeschränkten Veräußerbarkeit der Beteiligung, wie gefordert (BGH, Urteil vom III ZR 145/06, Rz. 11), hinreichend deutlich hin. Es heißt nämlich jeweils auf Seite 7 unter der Überschrift Fungibilität, dass es sich bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds um eine langfristige Beteiligung handle, für die es keinen institutionalisierten Handel gebe. Es wurde die Möglichkeit aufgezeigt, an zwei Bewerber zu veräußern, was bei Bedarf von der Beklagten gefördert würde. Dass ein Zweitmarkt existiert und dieser gewisse Chancen zur Veräußerung bietet, ist durchaus richtig (vgl. Tabellen Seite 11 ff. des Schriftsatzes der Streithelferin vom ) Zur Aufklärung über Verlustrisiko: Die Zeugin G. gab an, es treffe nicht zu, dass sie nur über eine sichere Anlage gesprochen hätte. Sie habe die Problematik der Vermietung insbesondere am Beispiel einer von dem Kunden erworbenen und vermieteten Eigentumswohnung erläutert. Auch beim Notar sei eine Aufklärung über den Umstand, dass eine unternehmerische Beteiligung vorliege, erfolgt, wobei sie dem Kläger auch erklärt habe, woran er sich beteilige und was damit passieren könne. Sie - G. - habe ihm gesagt, dass eine Immobilie, wie jeder andere Gegenstand auch, nichts mehr wert sein könne und dies auch eintreten könne. Dem widerspricht die diesbezügliche Angabe des Klägers (Protokoll Seite 6, 4. Absatz von unten) nicht, wobei dieser hinzufügte, es wahrscheinlich nicht so richtig kapiert zu haben. 33 Ganz abgesehen davon, dass diese Beweisaufnahme keine Bagatellisierung der Risiken durch die Beraterin ergeben hat, stellt auch der Prospekt die Gefahr eines Teil- bzw. Totalverlustrisikos angemessen

7 dar. Der Senat vermag in beiden Prospekten des streitgegenständlichen Fonds einen Prospektfehler hierzu nicht zu erkennen. 34 Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom , XI ZR 337/08 = WM 2009, 2303, Tz. 25) hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflicht nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und den von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, WM 2006, 851, Tz. 12). Es war nicht erforderlich, den Kläger besonders auf ein Totalverlustrisiko seiner Beteiligung, auch nicht in Anbetracht der Fremdkapitalquote von 24,7% (Fonds 29) bzw. von 35% (Fonds 34), hinzuweisen. Aus der Fremdfinanzierung eines Immobilienfonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber besonders aufklärungsbedürftig ist, da selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenübersteht (BGH, Urteil vom , XI ZR 337/08, Rz. 25). Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind - so die vorzitierte Entscheidung - die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Hier kommt noch hinzu, dass der Kläger selbst angegeben hat (Protokoll Seite 7, 3. Absatz), ihm wäre es egal gewesen, wenn Frau G. etwas zur Fremdfinanzierung gesagt hätte Soweit beanstandet wird, die Zeugin G. habe weder zum Thema Auseinandersetzungsbilanz noch zum Thema negatives Kapitalkonto etwas gesagt, war sie hierzu auch nicht gehalten, da sich in den Prospekten Gesellschaftsverträge mit entsprechenden Regelungen ( 5 Gesellschafterkonten) mit dem diesen ergänzenden 6 (keine Nachschusspflicht) und 17 mit der Behandlung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens befinden Zu der Höhe der Weichkosten: Insoweit gab die Zeugin G. an, über diese Zahlen mit dem Kläger nicht gesprochen zu haben. Der Kläger hat hierzu wörtlich ausgeführt (Protokoll Seite 7, 3. Absatz): Über die Verwendung von Geldern hat Frau G. nicht gesprochen. Das hat mich aber auch nicht interessiert. Wenn Frau G. beispielsweise gesagt hätte, dass 3.000,-- von ,-- verwendet werden, um Provisionen zu zahlen oder die Platzierung vorzunehmen, wär mir das egal gewesen. Von daher verbietet sich schon - unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob der übergebene Prospekt hierzu eine ausreichende Aufklärung enthält - die Annahme der Kausalität für die Anlageentscheidung des Klägers.Im Übrigen sind die Angaben über die sogenannten weichen Kosten der M. Immobilienfonds 29 und 34 in den Fondsprospekten durchaus nicht unübersichtlich und unstrukturiert über die Prospekte verteilt. Auf Seite 30 des Prospekts des M. Immobilienfonds 29 und auf Seite 38 des Prospekts des M. Immobilienfonds 34 befindet sich jeweils eine Darstellung der mit dem jeweiligen Fonds verbundenen sogenannten weichen Kosten. Danach sind bei dem M. Immobilienfonds 29 73,11% und bei dem Medico Immobilienfonds 34 74,99% der Kosten in die Substanzschaffung geflossen Zur angeblich fehlenden Plausibilität(sprüfung): Zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen war nicht absehbar, dass die Erwartungen und Prognoserechnungen überzogen und sich die wirtschaftliche Lage in den neuen Bundesländern erheblich verschlechtern würde. Nach damaliger allgemeiner Einschätzung erwartete man in den neuen Bundesländern insbesondere in Berlin blühende Landschaften einhergehend damit, dass die Immobilien der M. Immobilienfonds 29 und 34 langfristig zu den prospektierten Konditionen vermietet werden konnten. Dies geschah auch so, wobei eine krisenhafte Lage der Fonds erst Anfang 2000 wegen Überangebots von Büro- und Gewerbeimmobilien in den neuen Bundesländern sowie wegen Nichteintritts

8 der behaupteten Indexsteigerung auftrat. Abgesehen davon, dass die insoweit erforderlichen Risikohinweise in die streitgegenständlichen Prospekte eingearbeitet sind, stand zum damaligen Zeitpunkt einer Plausibiliät des Konzepts des streitgegenständlichen Fonds nichts entgegen Zur behaupteten Diskrepanz der Anlagen zu den klägerischen Anlagezielen: Die Empfehlung der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen durch die Zeugin B. G. war im Hinblick auf die Anlageziele des Klägers nicht fehlerhaft. Anlageziele des Klägers waren, wie die Zeugin G. angegeben hat (Protokoll Seite 3, 2. Absatz), staatliche Fördermittel nutzen, Steuern sparen in Verbindung mit Altersvorsorge. Im Vordergrund stand mithin nicht die Altersvorsorge, sondern ein weiterer Vermögensaufbau sowie die Vereinnahmung von Steuervorteilen. Somit war die Empfehlung der Zeichnung von zwei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds durch die Zeugin B. G. anlegergerecht. Es wäre nur dann nicht anlegergerecht gewesen, einen geschlossenen Immobilienfonds zu empfehlen, wenn es dem Anleger vorrangig und ausschließlich um die Altersversorgung, insbesondere um die Schließung einer Versorgungslücke, gegangen wäre (vgl. Urteil des OLG Bamberg, 3 U 176/11). Hiervon kann jedoch vorliegend nicht die Rede sein.angesichts dessen, dass die Immobilien nur zu einem Viertel bzw. einem Drittel fremdfinanziert und zwischen 10 und 20 Jahren fest vermietet waren, handelte es sich aus damaliger Sicht konform mit der allgemeinen, durchaus positiven Einschätzung in Wirtschaft und Politik, unter der Prämisse der unternehmerischen Beteiligung um eine Sachwertanlage, die für einen doch beträchtlichen Zeitraum überschaubar sicher war und gleichzeitig auch Steuervorteile generierte Zur behaupteten verfehlten Prognose der zu erwartenden Mieteinnahmen: Soweit der Kläger die Diskrepanz zwischen der Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Mieteinnahmen und der tatsächlichen Entwicklung der Mieten thematisiert, ist auf folgendes hinzuweisen: Der Anleger trägt grundsätzlich das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, so dass die in dem Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung nicht tatsächlich eintreten muss. Die Interessen des Anlegers werden vielmehr dadurch gewahrt, dass die Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet, vertretbar sein müssen (BGH, Urteil vom XI ZR 338/08, Rz. 21). Vertretbar bedeutet nicht, dass der Prospekt eine realistische, kaufmännischen Erwartungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten muss (BGH, a. a. O., Rz. 24). Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Prospekt optimistisch die Mieteinnahmen auf Basis einer jährlichen Mietpreisindexsteigerung von 3,75% zugrunde legt. Auch braucht nicht geklärt zu werden, ob die Prospektangabe, die durchschnittlichen Indexsteigerungen der letzten 20 Jahre betrügen ca. 3,75%, exakt zutreffend ist. In den Prospekten wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die tatsächlichen Indexentwicklungen von den prognostizierten Zahlen abweichen können und Indexveränderungen nicht nur zum Positiven, sondern auch zum Negativen eintreten können. 40 Auch war es vertretbar, die fortlaufende Steigerung der Mieteinnahmen nicht nur für die Zeit der 10-jährigen Mietbindung, sondern auch für die Jahre danach zu prognostizieren, da beide Generalmietverträge für die Mieter ein zweimaliges Optionsrecht zur Verlängerung jeweils um 5 Jahre vorsahen und bei einer nicht zu beanstandenden optimistischen Kalkulation auch von einer Ausübung dieser Optionsrechte ausgegangen werden durfte, weil zum Zeitpunkt der Prospekterstellung die Mieter jeweils noch nicht bekundet hatten, von diesen Optionsrechten keinen Gebrauch machen zu wollen. Zudem verfügten die Generalmieter, die Fa. W. und F. AG,, sowie die H. K. AG und die R.-Gruppe über eine sehr gute Bonität. Abgesehen davon wiesen die Prospekte den Leser gleich zu Beginn des Abschnitts Die wirtschaftlichen Grundlagen, in denen auch jeweils die Prognoserechnung abgedruckt war, durch Fettdruck besonders hervorgehoben, ausdrücklich auf die Gefahr hin, dass ein Mieter ausfallen könne oder nach Ablauf der ersten Mietperiode eine Neuvermietung zu anderen als den unterstellten Bedingungen erfolgen müsse. Somit war bei den Zeichnungen der streitgegenständlichen Beteiligung keineswegs ersichtlich, dass die Erwartungen und Prognoserechnungen überzogen waren und voraussichtlich eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern eintreten werde. Die damals bestehenden

9 Arbeitslosenzahlen und Staatsverschuldungen waren ohnehin nicht in einen zwingenden Zusammenhang mit den Konzepten der M. Immobilienfonds 29 und 34 zu bringen Zu den Garantien in den Prospekten: Erst in der Stellungnahme vom zur Klageerwiderungsschrift vom wird klägerseits beanstandet, dass die Prospekte für den M. Fonds 29 und 34 nicht über den Substanzgehalt der jeweils von der G. AG gestellten Garantien, beim Fonds Nr. 29 der Platzierungsgarantie, der Kostengarantie und der Mietgarantie, beim Fonds Nr. 34 der Platzierungs- und Kostengarantie, aufklärten. Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen, wie es tatsächlich um den Substanzgehalt der angesprochenen Garantien der G. AG bestellt war. Ungeachtet der damit fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags wäre in jedem Fall aber ein (unterstellter) Anspruch aufgrund unzureichend dargestellter Garantien - kenntnisunabhängig - nach der 10-jährigen Verjährungsfrist des 199 Abs. 3 BGB am verjährt. Der am bei der Gütestelle Rechtsanwalt Hans F. eingereichte Güteantrag vermochte die Verjährung hinsichtlich dieses (unterstellten) Aufklärungsfehlers nicht zu unterbrechen, weil diese behauptete Aufklärungspflichtverletzung in dem Güteantrag nicht thematisiert worden war. Im Übrigen ergäbe sich auch aus der bereits vor der Zeichnung erfolgten Übergabe der Prospekte der M. Immobilienfonds 29 und 34, dass die streitgegenständlichen Ansprüche insoweit verjährt wären. Die Aushändigung der vollständigen Fondsprospekte begründete insofern eine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass nämlich aus dem Prospektinhalt mangels ausreichenden Studiums von dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen wurde, dass über die werthaltige Unterlegung der erwähnten Garantien keine Aussage enthalten war. Unter diesen Gegebenheiten hätte sich der Anleger so grob fahrlässig in Unkenntnis über die tatsächlichen Auswirkungen der erteilten Garantien belassen Auch ansonsten hat die Überprüfung der Prospekte durch den Senat anhand der klägerseits gerügten Fehler, soweit es sich um konkrete Beanstandungen handelte, keine relevanten Beanstandungen aufzeigen können. Auf die weiteren streitigen Fragen bezüglich der Schadenshöhe, des Vorteilsausgleichs und der Verjährung bezüglich anderweitiger behaupteter Aufklärungsdefizite kommt es nicht mehr an. Die Berufung hatte daher Erfolg, das erstinstanzielle Urteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen. 43 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zur Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Das klägerseits vorgelegte Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom (5 U 102/13) bezeichnet sich ausdrücklich als Einzelfallentscheidung (s. Gründe S. 16), ebenso beruhte die Entscheidung des OLG Dresden vom (8 U 76/13) auf den tatsächlichen Gegebenheiten im vorliegenden Einzelfall (s. Gründe S. 20). Der Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des BGH vom (III ZR 192/13) gegen den Beschluss des OLG Celle vom (11 U 258/12) lag eine erstinstanzielle Verurteilung der hiesigen Berufungsklägerin zugrunde, die sich auf die unterlassene, jedenfalls aber nicht feststellbare Klärung der Anlageziele der dortigen Kläger stützte und diese als nicht anlegergerechte Beratung qualifizierte. Das vorliegende auf dem Ergebnis einer erstinstantiellen Beweisaufnahme fussende Urteil des Senats hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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